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X
Das Völkerrecht
systematisch dargestellt
von
Dr. Franz von liszt,
0. ö. Professor der Rechte an der Universität Berlin.
Vierte durchgearbeitete Auflage.
Berlin.
Verlag von 0. Häring.
1906.
/>0
Qß^'^u^s
^'T^r
Vorbemerkung zur yierten Auflage.
Obwohl seit dem Erscheinen der letzten Auflage dieses
Buches knapp ein Jahr verstrichen ist, mußte die Darstellung
doch einer gründlichen Durchsicht und teilweisen Umarbeitung
unterzogen werden. Im äußersten Osten ist der Krieg im vollen
Gange, dessen drohende Vorboten das Vorwort zur dritten Auf-
lage eben noch verzeichnen konnte; und dieser Krieg, der erste,
in dem große, mit allen Errungenschaften der modernen Technik
ausgerüstete Flottem ebenbürtiger Gegner einander gegenüber-
standen, hat eine Fülle neuer völkerrechtlicher Probleme ge-
zeitigt und alte Fragen in neues Licht gestellt. Niemals früher
hat die Kohlenlieferung durch neutrale Staaten eine solche Be-
deutung gehabt, wie seit den Tagen, in denen die baltische
Flotte den Heimatshafen verließ; niemals war die Lage der am
Kriege nichtbeteiligten Staaten eine schwierigere als den zer-
sprengten russischen Kreuzern gegenüber, die in neutralen Häfen
Zuflucht vor dem verfolgenden Feinde suchten. Nur die strengste
Wahrung der Neutralität konnte den Ausbruch eines Weltkrieges
verhindern; aber für die Abgrenzung der den Neutralen durch
das Völkerrecht auferlegten Pflichten fehlten die klaren Präze-
denzfälle. Jede Darstellung des Völkerrechts, und sei es die
bescheidenste und knappste, muß diesen neuen Fragen gegen-
über Stellung zu nehmen versuchen. , Ob ich überall das Richtige
getroffen habe, vermag ich nicht zu entscheiden; daß ich ohne
IV Vorbemerkung zur vierten Auflage.
jede politische Voreingenommenheit an die Erörterung heran-
getreten bin, kann ich versichern.
Aber nicht bloß Fragen des Kriegsrechtes sind es, die
einer erneuten Prüfung oder einer erweiterten Darstellung be-
durften. Neben den unterseeischen Kabeln, diesen Nerven-
strängen der Weltmächte, verlangt die Funkentelegraphie nach
völkerrechtlicher Normierung; in dem französisch -italienischen
Arbeitsvertrag vom 15. April 1904 ist zum erstenmal der Ar-
beiterschutzgesetzgebung durch internationale Vereinbarung die
Richtung gewiesen worden und die Kodifikation des inter-
nationalen Privatrechts hat trotz aller technischen Schwierig-
keiten gewaltige Fortschritte gemacht; während Rußland und
Japan um die Vorherrschaft in Ostasien ringen, hat das Be-
dürfnis der Völker nach friedlicher Beilegung der Staatsstreitig-
keiten Erfolge davongetragen, an die von den Delegierten auf
der Haager Konferenz des Jahres 1899 wohl nur wenige ge-
dacht haben dürften: ein Netz von Schiedsverträgen, an denen
sogar das Deutsche Reich sich beteiligt, umspannt die Kultur-
staaten und der aufregende HuUer Zwischenfall geht friedlicher
Regelung entgegen.
Der Inhalt des „Anhanges" hat ebenfalls eine Verände-
rung erfahren; die zwei ersten Nummern sind weggelassen und
durch die Genfer Konvention einerseits, durch die beiden deutsch-
niederländischen Auslieferungsverträge anderseits ersetzt worden.
Hoffentlich wird bei Benutzung des Buches diese Änderung als
eine Verbesserung empfunden.
Für die Bearbeitung des Sachregisters bin ich auch dies-
mal meinem alten Freunde, Herrn 0. Häring, zu lebhaftem
Danke verpflichtet.
Charlottenburg im Februar 1905.
Franz y. Liszt.
Inhaltsverzeichnis.
Einleitung:. Seite
§ 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts 1 — 11
I. Das Völkerrecht und die Völkerrechtsgemeinschaft .... 1
IT. Die Rechtsnatur des Völkerrechts 6
III. Einteilung des Völkerrechts 10
§2. Die Quellen des Völkerrechts 11—14
I. Rechtsübung und ausdmcklich^ Rechtssatzung 11
II. Naturrecht. Rechtsphilosophie. Staatenpolitik. Entwick-
lungsgesetze 13
III. Allgemeines und partikulares Völkerrecht 13
IV. Kodifikation des Völkerrechts 14
§3. Geschichte des Völkerrechts 15—36
I. Periode bis 1648 15
II. Periode bis 1815 18
III. Periode bis 1856 20
IV. Periode bis 1878 23
V. Periode bis 1899 26
VI. Periode. Von 1900 bis zur Gegenwart 34
§4. Die Literatur des Völkerrechts 36—39
I. Systematische Darstellungen 36
II. Zeitschriften 38
III. Sammlungen von Staatsverträgen 38
I. Bueh« Die Beelitssnbjelcte und ilire allgemeine Beehtsstellung.
§ 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts . 40—47
I. Nur die Staaten sind völkerrechtliche Rechtssubjekte. . . 40
n. Der Begriff des Staates 41
III. Entstehung und Untergang der Staaten 44
VI Inhaltsverzeichnis.
Seite
IV. Die völkerrechtliche Anerkennung 45
V. Veränderungen der Eegierungsform 47
§6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit . . . 47 — 59
I. Der souveräne Staat 47
IT. Staatenverbindungen 49
III. Dauernd neutralisierte Staaten .51
IV. Halbsouveräne Staaten 54
I. §7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unab-
hängigkeit 59—69
I. Die Gleichberechtigung der Staaten 59
II. Verletzung der Selbständigkeit anderer Staaten. Inter-
vention 62
III. Die Exterritorialität fremder Staaten 68
IV. Recht und Pflicht des Verkehrs 69
§8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit 69—79
I. Die Abgrenzung der Machtbereiche 69
II. Die Autonomie der Staatsgewalt 71
III. Die Gebietshoheit 72
IV. Die Personalhoheit 79
IL §9. Das Staatsgebiet 79—92
I. Begriff 79
II. Das Staatslandgebiet 79
III. KoloDJen und „Interessenphären" 81
IV. Die Eigengewässer 83
V. Die Küsten ge Wässer 85
VI. Staats- und Handelsschiffe als „schwimmende Gebietsteile'' 91
§10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet 92—105
I. Allgemeines 92
II. Plebiszit und Option . 96
III. Okkupation "... 100
IV. Die Übernahme „zur Besetzung und Verwaltung" , . . 102
III. §11. Das Staats.volk 105-112
I. Begriff und Umfang 105
II. Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit 106
III. Das Schutzrecht des Staates 108
IV. Das völkerrechtliche Idigenat 112
iDhaltsverzeichnis. vii
Soite
n. Buch. Der TSlkerrecbtliche Terkehr der Staaten
im allgremelnen.
I. Abschnitt. Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs.
§ 12. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis im
allgemeinen 113—116
I. Ihre staatsrechtliche Grundlage 113
IL Die zur Vertretung berufenen Organe 113
§13. Das Staatshaupt 116—120
I. Seine allgemeine Rechtsstellung 116
IL und IIL Seine Exterritorialität 117
§14. Die Gesandten 120-130
I. Das Gesandtschaftsrecht 120
II. Die Rangordnung der Gesandten 121
III. Die völkerrechtliche Rechtsstellung der Gesandten . . . 122
IV. Die Vertretungsbefugnis 123
V. und VI. Die Exterritorialität der Gesandten 124
§15. Die Konsuln 130-144
I. Begriff 130
IL Einteilung 131
III. Die Rechtsstellung der Konsuln 132
IV. Die Jurisdiktionskonsuln 135
§16. Die Organe der Völkerrechtögemeinschaft . . . 144—149
I. Nationale und internationale Organe 144
IL Die internationalen Flußkommissionen l45
IIL Die internationalen Sanitätskommissionen 147
IV. Die internationalen Finanzkomraissionen 148
V. Die Ämter der völkerrechtlichen Vei'waltungsgemeinschaften 149
VI. Die internationalen Gerichte 149
§17. Die internationalen Ämter der völkerrechtlichen
Verwaltungsgemeinschaften 150 — 155
I. Ihr allgemeiner Charakter 150
IL Die einzelnen Ämter 150
8 18. Die internationalen Gerichte 155—160
I. Die vei*schiedenen Typen 155
IL Die türkischen Gerichte 156
IIL Die gemischten Gerichte Ägyptens 156
IV. Der ständige Schiedsgerichtshof im Haag 160
V. Weitergehende Vorschläge 160
VIII iDhaltsverzeichnis.
Seite
2. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse und die
rechtserheblichen Tatsachen.
§ 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im
allgemeinen 161 — 166
I. Begriff des völkerrechtlichen Rechtsverhältnisses ... 161
II. Einteilung der völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse ... 164
III. Unübertragbarkeit der völkerrechtlichen Berechtigungen
und Verpflichtungen 166
§20. Die rechtserheblichen Tatsachen 166—171
I. Natürliche Tatsachen und menschliche Handlungen . . 166
II. Das völkerrechtliche Rechtsgeschäft 167
§21. Die völkerrechtlichen Verträge 171—181
I. Begriff des völkerrechtlichen Vertrages 171
n. Abschluß 172
III. Wirkung 176
IV. Aufhebung der völkerrechtlichen Verträge 179
§ 22. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsver-
hältnisse 181—185
I. Allgemeines 181
n. Der Garantievertrag 182
§ 23. Rechtsnachfolge in .völkerrechtliche Rechtsver-
hältnisse bei Gebietsveränderungen .... 185—189
I. Ursprünglicher Erwerb 185
II. Abgeleiteter Erwerb 186
III. Staatsschuldon 188
IV. Das Prinzip der beweglichen Vertragsgrenzen 188
V. Losreißung vom Mutterlande 189
§24. Das völkerrechtliche Delikt 190—197
I. Der Begriff 190
n. Der Staat als unmittelbares Deliktssubjekt 191
III. Der Staat als mittelbares Deliktssubjekt 192
IV. Ausschluß der Rechtswidrigkeit 195
V. Die Rechtsfolgen des völkerrechtlichen Delikts .... 196
in. Bach. Die völkerreehtliehe Regelung
und friedliche Verwaltnng gemeinsamer Interessen.
I. Abschnitt.
§25. Die Erschließung des Landes und die Rechts-
stellung der Fremden 198-209
I. Die Ei'schließung des Landes 198
II. Die Fremdenpolizei 203
Inhaltsverzeichnis. ix
Seite
ni. Die Rechtsstellung der Staatsfremden 204
IV. Fremde Handelsschiffe 208
y. Fremde Kriegsschiffe und Truppenkörper 209
II. Abschnitt. Die Yerkehrsbeziehungen.
§ 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des
Meeres 209—220
I. Der Grundsatz 209
IL Seine Darchf&kiang 210
III. Ausnahmsweise Ausübung von Hoheitsrechten auf offner
See 214
IV. Der Seeraub 215
V. Das internationale Seerecht 217
§ 27. Die Schiffahrt auf den internationalen Strömen
und die Binnenschiffahrt 220—232
I. Die grundsätzliche Rechtslage der internationalen Ströme 220
IL Die Durchführung des Grundsatzes für die Donau . . 223
III. Die Durchführung für den Kongo und Niger .... 226
IV. Der Suezkanal und der Panamakanal 227
V. Die Binnenschiffahrt 230
§ 28. Handel und Gewerbe 232-238
I. Die Autonomie der Handelspolitik und die Handelsverträge 232
II. Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren .... 234
IIL Die Schiedsgerichtsklausel 235
IV. ZoUverbände 236
V. Die Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife . . 237
VI. Verträge betr. die Produktion. Zuckerkonvention v. 1902 237
§ 29. Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr . . 238—248
I. Eisenbahnverkehr; insbesondere Vertrag vom 15. Mai 1886
über das rollende Material der Eisenbahnen usw.,
sowie Vertrag über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
14. Oktober 1890 238
IL Postverkehr; insbesondere der "Weltpostverein vom 9. Ok-
tober 1874 242
III. Telegraphenverkehr; insbesondere der Allgemeine Tele-
graphenverein vom 17. Mai 1865 sowie der Vertrag zum
Schutze der unterseeischen Kabel vom 14. März 1884 245
IV. Der Fernsprechbetrieb 248
§ 30. Münz-, Maß- und Gewichtswesen 249—250
L Die Münzunionen 249
IL Die internationale Meterkonvention vom 20. Mai 1875 . 249
X Inhaltsverzeichnis.
Seite
in. Abschnitt. Vereinbarungen über Gesetzgebung
und Rechtspflege.
§ 31. Öffentlichs Recht, Privatrecht, Strafrecht . . 250—262
I. Staatsrecht und Verwaltungsrecht 250
II. Privatrecht und Zivilprozeß; insbesondere Pariser Kon-
vention von 1883, Bernor Konvention von 1886,
Haager Konvention von 1899 und 1902 250
III. Strafrecht 261
§ 32. Das Auslieferungswesen 262—267
I. Die Verträge 262
n. Die Auslieferungsdelikte. Nichtauslieferung politischer
Verbrecher 263
III. Strafbarkeit der Handlung nach dem Recht beider Staaten 265
IV. Nichtauslieferung der „Nationalen* 265
V. Das Auslieferungsverfahren 266
VI. Rechtshilfe in Strafsachen 267
VII. Auslieferung flüchtiger Schiffsmannschaften 267
IV. Abschnitt.
§ 33. Vereinbarungen über den internationalen Schutz
der Gesundheit . 267—277
I. Einzelne Verträge 267
IL Die Bekämpfung der Cholera 268
III. Die Bekämpfung der Pest 272
IV. Pariser Konferenz von 1903 275
V. Abschnitt.
§ 34. Der internationale Schutz vermögensrecht-
licher Interessen 277—281
I. Schutz gegen Tierkrankheiten 277
II. Die Reblauskonvention 277
HI. Schutz der Fischerei 278
IV. Schutz der Tiere in Afrika 280
V. Vogelschutz 281
VI. Abschnitt.
§ 35. Vereinbarungen zum Schutz ideeller Interessen 281—289
I. Der Schutz religiöser Interessen 281
II. Der Schutz sittlicher und humanitärer Interessen (Mädchen-
handel, Alkoholmißbrauch) 283
III. Der Schutz wissenschaftlicher Interessen 288
§ 36. Fortsetzung. Die Bekämpfung des Sklaven-
handels 289—295
I. Die Bekämpfung des Handels mit afrikanischen Neger-
sklaven 289
II. Der Handel mit chinesischen und polynesischen Arbeitern 295
Inhaltsverzeichnis. xi
Seite
Vn. Abschnitt.
§37. DieBegelunggemeinsamerpolitischerlnteressen 295 — 299
I. Die internationalen Kongresse 295
II. Einzelverträge über politische Verhältnisse . \ . , , 295
III. Der Bündnisvertrag zwischen Deutschland, Österreich und
Italien 296
lY. Bueh. Die Staatenstreitigrkeiten und deren Austragrungr*
§38. Die nicht-kriegerische Erledigung 300—312
I. Vereinbarung der Streitteile 300
II. Schiedsrichterliche Erledigung 303
III. Nichtkriegerische Gewaltsmaßregeln 308
§ 39. DerKrieg als völkerrechtlichesRechtsverhältnis 312—323
I. Der Krieg als ultima ratio 312
II. Begriff 313
III. Einteilungen des Krieges 315
IV. Die Quellen des Kriegsrechts 315
V. Der Kriegszustand 318
VI. Die Beendigung des Kriegszustandes 321
§40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze 324—343
I. Der Kriegsschauplatz 324
II. Die Anwendung der Waffengewalt 326
III. Verbotene Mittel der Kriegführung 330
IV. Die Rechtsstellung der Gefangenen 334
V. Die Kranken und Verwundeten 336
VI. Die Besetzung fremden Staatsgebietes 339
vn. Kriegsverträge 342
§41. Der Seekrieg 343-357
I. Kriegsschauplatz des Seekriegs 344
II. Die Kaperei 344
III. Die Anwendung der Genfer Konvention 346
IV. Die Blockade 348
V. Feindliches Privateigentum zur See (Seebeuterecht) . . 350
VI. Die unterseeischen Kabel 356
VII. Arret de prince 357
§42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte . . . 357—367
I. Die geschichtl. Entwickelung des Begriffes der Neutralität 357
II. Rechte und Pflichten der Neutralen 359
in. Freiheit des Handels der Neutralen 362
IV. Die Kriegskonterbande 364
xn Inhaltsverzeichnis.
Seite
Anhang 369—463
1. Traktat zwischen Preassen, Oesterreich, Grossbritannien
und Hussland, geschlossen zu Paris, den 20. Nov. 1815 371
2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich,
Grossbritannion , Rassland, Sardinien und der Türkei.
Vom 30. März 1856 373
3. Die Genfer Konvention vom 22. August 1864 .... 384
4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich -Ungarn,
Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der
Türkei. Vom 13. Juli 1878 386
5 a. Uebereinkunft zwischen dem Deutschen Reich u. der Inter-
nationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. Nov. 1884 401
5 b. General -Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Febr. 1885 402
6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen
Reich und Japan. Vom 4. April 1896 414
6 b. Eonsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und
Japan. Vom 4. April 1896 424
7 a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und
den Niederlanden vom 31. Dezember 1896 .... 433
7 b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Nieder-
landen über die Auslieferung der Verbrecher zwischen
den deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von
Deutschland abhängigen Gebieten und dem Gebiet der
Niederlande , sowie den Niederländischen Kolonien und
auswärtigen Besitzungen vom 21. September 1897 . 439
8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz v. 29. Juli 1899 441
Sachregister 464—482
Abkürzungen.
B. Z. Zeitschrift für das internationale Privat- und öffentliche Recht; be-
gründet von Böhm, herausgegeben von Böhm und Niemeyer.
H.V. Handbuch des Völkerrechts, herausgegeben von v. Holtzendorff,
1885 ff.
H* St. HandwöHerbuch der Staats Wissenschaften , herausgegeben von Conrad
usw. 2. Aufl.
L. A. Archiv für öffentliches Recht; begründet von Laban d und Stoerk.
K.B.G. Nouveau Recueil General des Traites; begründet von C. F. de Mar -
tens, jetzt herausgegeben von Stoerk.
ß. G. Revue generale de droit intei'national public; herausgegeben von
Pillet und Fauchille.
B. G. Bl. Deutsches Reichsgesetzblatt: ist der Jahrgang nicht besonders an-
gegeben , so ist die Jahreszahl des Gesetzes , Vertrages usw. gemeint.
B.J. Revue de droit international et de legislation comparee; heraus-
gegeben von Rolin.
Gareis, Heilborn, Ferels, Blvier und Ulimann bezeichnet die Seite 37
angegebenen Werke der genannten Verfasser. Das Seite 37 angeführte
größere Werk von Rivier wird zitiert: Bivier, Frineipes.
Laband, Staatsreeht bedeutet die vierte Auflage, Zorn, Staatsrecht die
zweite Auflage dieser Werke. Abgekürzt zitiert sind ferner:
Jellinek, Staatslehre = Jellinek, Das Recht des modernen
Staates. I. Allgemeine Rechtslehre. 1900.
Y. Liszt, Strafrecht = v. Liszt, Lehrbuch des deutschen Straf -
rechts. 15. Aufl. 1905.
Behm, Staatslehre = Re hm, Allgemeine Staatslehre. I. 1899.
Triepel = Triepel, Völkerrecht und Landesrecht. 1899.
Nachträge.
Von dem S. 37 angeführten Werke Despagnets ist inzwischen die
3. Auflage, und von Nys, Le droit international Band 11 erschienen. —
Fleischmanns überaas wertvolle „ Yölkerrechtsquellen ^^ konnten wenigstens
teilweise noch während des Druckes benutzt werden.
Zu § 14 sei nachgetragen: Hrabar, De legatis et legationibus tracta-
tus varii 1905.
Einleitung.
§ 1. Begriff und Einteilung des Volkerrechts.
I. Begrriff des Tölkerrechts*
Yölkerreeht (riehtiger Staatenreeht) Ist der Inbegriff der Beehts-
regeln, durch welche Rechte und Pflichten der znr Tölkerrechts-
gemeinschaft grehSrenden Staaten untereinander, und zwar In bezugr
auf die Ausübung der staatlichen Hoheltsrechtc, bestimmt werden.
Das Völkerrecht wird von altersher auch als jus gentium,
droit des gens, law of nations bezeichnet. Aber das römische jus
gentium war sowohl in der Bedeutung eines für den Nichtrömer
geltenden, wie in der Bedeutung eines allen Menschen gemeinsamen
Rechts etwas wesentlich anderes als es das die Staaten berech-
tigende und verpflichtende Yölkerrecht ist Daher ist von Zeuch
(siehe unten S. 20) der Ausdruck jus inter gentes vorgeschlagen
worden; danach hat Bentham von einem international law ge-
sprochen. Die heutige französische Rechtssprache bevorzugt die Be-
nennung droit international, indem sie unter dieser Bezeichnung
bald das Völkerrecht und das internationale Privatrecht zusammen-
faßt, bald aber dieses dem droit international public, dem Völkerrecht,
als einen selbständigen Zweig der Rechtswissenschaft gegenüber-
stellt. Aber diese Bezeichnung ist durchaus bedenklich. Denn das
internationale Privatrecht als der Inbegriff der nationalen Rechts-
regeln über das Geltungsgebiet der nationalen Privatrechtssätze hat
an sich mit dem Völkerrecht nichts gemein (darüber unten § 811);
und auch der Ausdruck internationales öffentliches Recht wird rich-
tiger in durchaus paralleler Auffassung auf die Rechtsregeln über
das Anwendungsgebiet der nationalen, staatsrechtlichen wie ver-
y. Liszt, Yölkerrecht. 4. Aufl. 1
2 EinleituDg.
waltungsrechtlichen, Rechtsregeln bezogen. Da nicht die Völker,
sondern die Staaten die völkerrechtlichen Rechtssubjekte bilden,
würde der von Kant in seinen ^Metaphysischen Anfangsgründen
der Rechtslehre" 1797 gebrauchte Ausdruck ^ Staatenrecht" sich
am meisten empfehlen.
Das Völkerrecht hat es nur mit den Staaten als Staaten,
d. h. in bezug auf die Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte, zu
tun. Der Staat als Träger von Vermögensrechten, als privatrecht-
liches Rechtssubjekt, steht nicht unter den Rechtssätzen des Völker-
rechts, sondern (vgl. aber unten § 7 III) unter denjenigen des
Privatrechts.
1. Die yoikerreehtsgemeinsehaft <la eommonaat6 da droit des
gens, la famille des nations) wird umgrenzt dareh die gemeinsame
Reehtsttberzeognng, die auf der Gemeinsamkeit der Knltnr und der
Interessen beruht« 8ie kennzeichnet sieh durch den regelmäßigen und
umfassenden Yerkelir auf dem Fuße der Gleichberechtigung.
Die durch das Völkerrecht umschlossene Staatengemeinschaft
ist zunächst (das ist das ideelle Moment) eine Kulturgemein-
schaft. Sie beruht als solche in letzter Linie auf der Gemeinsam-
keit der religiös -ethischen Überzeugungen, die durch das christliche
Bekenntnis nicht ohne weiteres gegeben und an dieses nicht un-
bedingt gebunden ist. Sie setzt aber weiter die Gemeinsamkeit der
rechtlich- politischen Überzeugungen voraus: insbesondere, daß die
Grenzlinie zwischen der Macht der Staatsgewalt und der Freiheit
des einzelnen in Gesetzgebung, Rechtspflege und Verwaltung gegen
willkürliche Verrückung, sei es durch den Herrscher, sei es durcli
die Beherrschten, gesichert sei.
Die Staatengemeinschaft ist ferner auch (und das ist das ma-
terielle Moment) eine Interessengemeinschaft. Der steigende
Austausch materieller und geistiger Güter zwischen den Staaten
weist jeden von ihnen auf jeden andern hin, läßt ihn seine tat-
sächliche Abhängigkeit von allen andern (seine „interdependance")
erkennen und zwingt ihn zur Verständigung mit allen übrigen, um
in Gemeinschaft mit ihnen die eigenen Interessen zu sichern und
§ 1. Begriff und EinteiluDg des Völkerrechts. 3
zu fördern. So entsteht und entwickelt sich die Erkenntnis, daß
es Lebensinteressen, Güter der Menschen gibt, deren Träger nicht
der einzelne Staat, sondern eine Gesamtheit von Staaten ist.
In dieser Gemeinschaft der Kultur und der Interessen wurzelt
die Überzeugung, daß die Beziehungen der Staaten untereinander
durch verbindliche Normen geregelt werden. Diese Normen bilden
das Yölkerrecht.
Durch die Selbstbindung des StaatenviriUens entstanden, be-
deuten diese Normen zunächst die gegenseitige Anerkennung des
von ihnen umschriebenen Machtkreises jedes einzelnen Rechts-
genossen (die auf dem Prinzip der Gleichberechtigung beruhenden
„Grundrechte" der Staaten). Sie ermöglichen und fordern zu-
gleich die Erschließung des Landes, den Austausch der mate-
riellen wie der geistigen Güter, die Gleichstellung des Staats-
fremden mit dem Staatsbürger, und weit darüber hinausgehend
vereinigen sie in unseren Tagen die Willensmacht der einzelnen
Glieder der Rechtsgemeinschaft zur gemeinsamen Verfolgung
gemeinsamer Interessen (die „internationalen Yerwaltungs-
gemeinschaften").
Der Staat, der die Normen des Völkerrechts als für sich ver-
bindlich anerkennt und zugleich die Bürgschaft für ihre Befolgung
bietet, kann die Aufnahme in die Völkerrechtsgemeinschaft bean-
spruchen. Diese aber entscheidet allein darüber, ob jene Voraus-
Setzungen gegeben sind.
Dem geschichtlichen Ursprung nach ist das Völkerrecht das
Recht der „christlich europäischen" Staaten. Und noch heute
pflegt man von dem „europäischen Konzert" zu sprechen. Aber
längst hat die Völkerrechtsgemeinschaft sich ausgedehnt über
Europa hinaus. Zunächst sind es die Vereinigten Staaten Nord-
amerikas gewesen, die 1783 in die Gemeinschaft eintraten. In
den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts folgten die selbständig
gewordenen Staaten Süd- und Mittelamerikas. Heute umfaßt sie
nicht nur die über die ganze bewohnte Erde ausgedehnten Schutz-
herrschaften und Kolonien der europäischen Mächte, sondern auch
4 Einleitung.
christliche Staaten in andern Weltteilen. So Liberia, Abessinien,
sowie den erst in den 80 er Jahren des 19. Jahrhunderts entstan-
denen Eongostaat.
Aber auch die Beschränkung auf die christlichen Staaten
ist aufgegeben. Zwar die Aufnahme der Türkei in das „euro-
päische Konzert", die der Pariser Kongreß 1856 ausgesprochen
hatte, ist toter Buchstabe geblieben; die damals erwartete Ver-
jüngung des osmanischen Beiches ist nicht eingetreten, und die
langsame Auflösung der europäischen .Türkei schreitet trotz der
Eifersucht der Großmächte unaufhaltsam weiter. In der Fortdauer
des mit dem Grundgedanken des Völkerrechts unverträglichen
Systems der Kapitulationen (unten § 15) kommt die Tatsache zum
Ausdruck, daß die Türkei als gleichberechtigtes Glied der Staaten-
gemeinschaft nicht betrachtet und behandelt wird.
Ganz anders steht es mit dem jüngsten Kinde der Yölker-
familie. Japan hatte seit 1854 das Land wenigstens teilweise dem
Verkehr erschlossen und durch eine Reihe von Verträgen seine
Rechtsstellung zu den übrigen Mächten geregelt. Aber erst mit der
Beseitigung des Lehenstaates und der Wiederaufrichtung der kaiser-
lichen Herrschaft im Jahre 1868 beginnt die Zeit eines über alles Er-
warten raschen und glänzenden Aufblühens des Landes. Von da ab
ist es das Streben Japans, um den Preis der vollen Erschließung des
Landes die konsularische Jurisdiktion der fremden Mächte zu besei-
tigen und sich die uneingeschränkte Autonomie zu sichern. Die im
Jahre 1889 mit Deutschland, Rußland und den Vereinigten Staaten
vereinbarten Verträge, in denen eine Übergangszeit von 12 bis 15 Jahren
und für diese die Aufnahme ausländischer Richter in die obei*sten
Gerichtshöfe Japans vorgesehen war, führten nicht zum Ziele. Der
Minister Okuma fiel als Opfer der extrem -nationalistischen Partei,
die Verträge wurden nicht ratifiziert, und die Verhandlungen gerieten
ins Stocken. Da kam der chinesisch -japanische Krieg von 1894, der
nicht nur Japans Waffentüchtigkeit, sondern auch seine gewissenhafte
Beobachtung der völkerrechtlichen Grundsätze ins hellste Licht setzte
und zugleich Japans Stellung innerhalb der Gruppe der Weltmächte
§ 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts. 5
sicherte. Die von 1894 bis 1896 (am 4. April 1896 mit dem
Deutschen Reich) geschlossenen Verträge sicherten Japan, das seine
Gesetzgebung, wie seine Rechtspflege nach bestem europäischen
Muster umgestaltet hatte, den Wegfall der konsularischen Gerichts-
barkeit, den Vertragsmächten aber die volle Erschliefiung des Landes.
Am 17. Juli bezw. am 4. August 1899 sind die Verträge in Kraft
getreten. Damit hat sich Japans Eintritt in die Völkerrechtsgemein-
schaft vollzogen.^
2. Die halbziTÜisierten Staaten gehören der Ytflkerrechtsgemeln*
sehaft nur in demjenigen Beziehnngen an, die dnreh Vertrüge mit den
Eultnrstaaten geregelt sind. Ihnen gegenüber gilt das Vtfikerreeht
mithin nnr als Vertragsreeht und nur soweit als der Vertrag reicht.
Kennzeichen dieser Staatengrnppe ist die nur teilweise Erschließung
des Landes.
Durch den Vertragsschluß werden beide Vertragsteile völker-
rechtlich gebunden. Sie haben die übernommenen Verpflichtungen,
den Regeln des Völkerrechts gemäß, zu erfüllen; sie müssen, wenn
sie den Vertrag verletzen, die Unrechtsfolgen über sich ergehen
lassen. Der halbzivilisierte Staat, der Gesandtschaften bei den
Kulturstaaten unterhält und bei sich empfängt, erwirbt den An-
spruch auf die völkerrechtlich anerkannte ünverletzlichkeit seiner
Gesandten und ist gehalten, die der fremden Gesandten zu achten;
und die Reaktion gegen die Verletzung dieses völkerrechtlichen
Grundsatzes vollzieht sich nach den Normen des Völkerrechts,
Unter den Staaten dieser Gruppe sind Siam, China, Persien
an erster Stelle zu nennen; aber auch eine Reihe anderer Staaten
1) Yorikadzu v. Matsudeira, Die völkerrechtlichen Verträge des
Kaisertums Japan in wirtschaftlicher, politischer und rechtlicher Bedeutung.
1890. Nagao Ariga, La guerre sino-japonaise au point de vue du droit
intern ational. 1896. Takahashi, Gases on international law during the
Chine -Japanese war. 1899. Derselbe, R. J. XXXIIl 138. Lehr, K.J.
XX VII 97. R.G. I 562, II 614, V 284. Sie hold. Der Eintritt Japans in
das europäische Völkerrecht. 1900. — RGBl. 1899 S. 364 (Bekanntmachung
vom 7. Juli 1899 betr. das Inkrafttreten der deutsch -japanischen Verträge
vom 4. April 1896 und der Nachtragskonvention vom 26. Dezember 1898
[R.G.B1. 1899 S. 137]). — Die Verträge von 1896 sind im Anhang abgedruckt.
6 Einleitung.
hat „Freundschafts-Verträge" mit den Kulturstaaten geschlossen.
Unaufhaltsam schreitet diese Ausbreitung des Völkerrechts fort
Der Weltpostverein schließt fast alle Staaten der sämtlichen Erd-
teile zu einer riesigen Verwaltungsgemeinschaft zusammen; und
im Jahre 1899 haben China, Persien und Siam an der Haager
Friedenskonferenz teilgenommen.
3* Im Verkehr mit den halbzidlisierten Staaten außerhalb der
Tertragsmftßig geregelten Beziehungen nnd im gesamten Yerkelir mit
den niehtziTilisierten Staaten ist die Beehtsgemeinseiiaft der Knltor-
staaten nvr dnreh ilire tatsttehliehe Macht geschützt nnd nur durch
die Grundsätze des Cliristentams und der Menschlichkeit gebunden.
U* Die Bechtsnatnr des Yljlkerrechts.
1. Die Y51kerrechtsgemeinscha(t mht auf dem genessenschaft-
lichen, nicht auf dem herrschaftlichen Prinzip; sie ist kein Staaten-
staat, sondern ein StaatcnTcrein.
Der Staat setzt begrifflich eine über dem einzelnen stehende
Gewalt voraus; einen Herrscherwillen, der etwas anderes ist als
die Summe der Einzel willen, eine Herrschermacht, die den ein-
zelnen erfaßt, und ihn, auch gegen seinen Wülen, festhält. Auch
der Staatenstaat ist nicht denkbar ohne eine über den einzelnen
Gliedstaaten stehende und sie erfassende Zentralgewalt. Die Völker-
rechtsgemeinschaft aber wird gebildet durch unabhängige Staaten,
die die Anerkennung eines über ihnen stehenden Herrscherwillens
weit von sich ablehnen. In der Völkerrechtsgemeinschaft ist der
Wille der Gesamtheit, mag er auf Staatenkongressen ausdrücklich
festgestellt werden, mag er nur aus der Staatenübung erkennbar
sein, nichts anderes als der Wille der sämtlichen einzelnen. Den
schärfsten Ausdruck findet dieser grundlegende Satz in der un-
bestrittenen Tatsache, daß völkerrechtliche Vereinbarungen nur
diejenigen Staaten binden, die sich binden wollen, daß, rechtlich
betrachtet, die Stimme des kleinsten Staates genau so schwer ins
Gewicht fällt, wie die seines übermächtigen Nachbarn, daß jede
Majorisierung der Minderheit ausgeschlossen ist.
§ 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts. 7,
Mit dieser sti^ng gehosseDSchaftlichen „Organisierung'' der
Yölkerrechtsgemeinschaft hängt es zusammen, daß ihr bisher die
Kraft gefehlt hat, besondere Organe für die Rechtssetzung, Recht-
sprechung, Rechts Verwirklichung aus sich heraus zu bilden. Nur
die Gesamtheit der Rechtsgenossen, also der Yöikerrechtsstaaten
selbst, vermag Recht zu schaffen, Streitigkeiten zu entscheiden;
durch diplomatische oder bewaffnete Intervention den drohenden
Rechtsbruch zu hindern oder den gestörten Besitzstand wieder her-
zustellen. Freilich treten uns da und dort im heutigen Völker-
recht die ersten Ansätze zur Organbildung entgegen; sie sind als
die Anzeichen einer sich anbahnenden Umgestaltung später genau
zu besprechen, vermögen aber, als vereinzelt gebliebene Aus-
nahmen, die Richtigkeit der grundlegenden Auffassung nicht zu'
erschüttern.
2. Dennoeh sind die Normen d^s Ttflkerreelits wirkliehe Beehts-
regeln; sie binden die Staaten der Vtflkerreehtsgemeinsehafl;, sie sind
positives Recht.
Die Rechtsnatur des Völkerrechts wird bestritten vonLorimer,
Westlake, Lasson, Ph. Zorn und andern; sie wird anerkannt
von der großen Mehrheit. der Staats- und völkerrechtlichen Schrift-
steller.*)
Gegen die Rechtsnatur des Völkerrechts kann die ünvoll-
kommenheit seiner Erscheinungsform nicht ins Feld geführt werden.
Es mag zugegeben werden, daß ein großer Teil der völkerrecht-
lichen Normen, und daninter gerade die wichtigsten von ihnen, in
der zweifellos unvollkommenen Form des Gewohnheitsrechts uns
enigegentritt und daß, bei der schwankenden Haltung der Staaten,
der Inhalt dieser Rechtsgewohnheit vielfach — man denke z. B.
an den Begriff der Konterbande — mit Sicherheit überhaupt nicht
2) Lasson, Prinzip und Zukunft des Völkerrechts. 1871. S. 52;
Rechtsphilosophie. 1882. S. 389. Seydel, Orundzüge einer allgemeinen
Staatslehre. 1873. S. 32. Zorn in seinem Staatsrecht. Gegen diesen treffend
Laband, Staatsrecht. 4. Aufl. 3. Bd. 1901. S. 1 Note 1. Für die Rechts-
natur des Völkerrechts ferner unter vielen andern: v. Ihering, Zweck im
Recht. 3. Aufl. I. 323. Triepel, Völkerrecht und Landesrecht 1899. S. 103.
8 Einleitung.
festgestellt werden kann. Aber unsicheres Gewohnheitsrecht findet
sich auch auf anderen Gebieten; diese Unsicherheit hat der An-
wendung des gemeinen Rechts die größten Schwierigkeiten ver-
ursacht, ohne daß es doch jemand in den Sinn gekommen wäre,
die Rechtsnatur des gemeinen Rechts zu bestreiten. Und dann
hat ja gerade das 19. Jahrhundert uns in reicher Fülle die schrift-
liche Festlegung völkerrechtlicher Normen gebracht, so daß heute
bereits die Mehrzahl der völkerrechtlichen Regeln dem geschriebenen
Recht angehört.
Auch die Tatsache, daß nur zu oft und auch in unseren
Tagen die Sätze des Völkerrechts mit Füßen getreten worden sind,
vermag die Rechtsnatur des Völkerrechts nicht in Frage zu stellen.
Denn auch die staatlichen Rechtsnormen bleiben oft genug toter
Buchstabe, über den der Mächtige oder der Kluge ohne Nachteil
sich hinwegzusetzen gewohnt ist. Diesen Verletzungen des Völker-
rechts stehen andere wichtige Tatsachen gegenüber. Bei zahlreichen
Gelegenheiten haben die Staaten die verpflichtende Kraft des „Völker-
rechts" ausdiiicklich und feierlich anerkannt; bei allen Streitigkeiten
zwischen den Mächten, selbst während des Krieges, berufen sich
diese auf das „Völkerrecht"; neu entstehende Staaten verpflichten
sich selbst und werden verpflichtet, die Sätze des „Völkerrechts"
zu beachten; die Konsuln erhalten durch Staatenverträge die Be-
fugnis, Verletzungen des „Völkerrechts" durch den Empfangsstaat
zu rügen; den Schiedsrichtern wird aufgetragen, „nach Völkerrecht"
die Entscheidung zu fällen; die nationalen Gesetze enthalten (so
in den „Delikten gegen das Völkerrecht") seine Anerkennung, und
die nationalen Gerichte (insbesondere die Prisengerichte) bringen
es zur Anwendung; nach englisch -amerikanischer Auffassung bildet
das „Völkerrecht" sogar einen integrierenden Bestandteil des natio-
nalen Rechts.
Die Schwierigkeit liegt tiefer. Sie liegt in der genossen-
schaftlichen Natur der Völkerrechtsgemeinschaft selbst. Geht man
davon aus, daß nur im Staate Recht begrifl'lich möglich ist, daß
der Rechtssatz nur von einer übergeordneten Herrschermacht ge-
§ 1. Begriif und Einteilung des Yölkerrechts. 9
schaffen werden kann, dann ist allerdings die Rechtsnatur des
Yölkerrechts in Frage gestellt. Kann der Wille des Einzelstaates
nicht nur nach freiem Belieben sich selbst binden, sondern ebenso
zu jeder Zeit sich wieder selbst lösen, dann ist, wie Ph. Zorn
behauptet, das Völkerrecht wirklich nichts anderes als fiuBeres
Staatsrecht.
Aber diese Auffassung bleibt an der Oberfläche haften.
Tiefergehende Betrachtung führt zu einem andern Ergebnis. Das
Wesen des Rechtssatzes liegt in einem Doppelten. Einmal in dem
Kennzeichen, das er mit allen andern Normen teilt: in seiner ver-
pflichtenden Kraft. Es wird nicht geleugnet werden können, daß
die Sätze des Völkerrechts dieses Kennzeichen aufweisen, dafi sie
als verpflichtend gemeint sind von denen, die sie aufstellen, und
daß sie als verpflichtend anerkannt und empfunden werden von
denen, an die sie sich richten. Dann aber liegt das Wesen des
Rechtssatzes in einem Merkmal, durch das er von den übrigen
Normen, denen der Religion, der Sittlichkeit usw. sich unter-
scheidet: daß hinter ihm die Macht steht, die seine Befolgung zu
erzwingen vermag. Auch dieses Merkmal tragen die Sätze des
Völkerrechts an sich: wer wollte bestreiten, daß die Völkerrechts-
gemeinschaft die Kraft hat, ein widerstrebendes Mitglied zur Er-
füllung seiner Rechtspflicht zu zwingen?
Auch wenn die Völkerrechtsgemeinschaft nichts anderes wäre
als ein Staatenverein, in den jeder Staat eintreten kann, wenn er
mag, aus dem er austreten kann, wenn es ihm gefällt, würde
doch jedes Mitglied während der Dauer der Mitgliedschaft
unzweifelhaft an die Satzungen dieses Vereins gebunden und für
deren Verletzung verantwortlich sein. Mag auch der Eintritt wie
der Austritt im freien Belieben des Einzel Staates stehen: an die
Regeln, denen er durch seinen freien Willen sich unterworfen hat,
bleibt er gebunden von dem Augenblick des Eintritts bis zum
Augenblick des Austritts.
So liegt die Sache aber gar nicht. Die Zugehörigkeit zu
dem Staatenverein der Völkerrechtsgemeinschaft steht nicht im
10 Einleitung.
freien Belieben der einzelnen Staaten. Je enger die Fäden des
internationalen Verkehrs sich verschlingen, desto unmöglicher ist
es für den einzelnen Staat, sich der Oemeinschaft zu entziehen.
Der mächtigste Staat, wollte er heute erklären, daB er die von
ihm geschlossenen Verträge nicht halten und neue nicht schließen
wolle, würde morgen schon darüber klar sein, daß diese Erklärung
einer Selbstvernichtung gleichkäme.
Die Völkerrechtsgemeinschaft ruht mithin allerdings bloß auf
genossenschaftlicher Grundlage. Aber diese Qenossenschaft ist eben
eine andere als die eines Kegelklubs oder eines Konsumvereins.
Sie ist das notwendige Ergebnis einer Interessengemeinschaft, die
dem souveränen Willen des einzelnen Staates die Wege vorzeichnet,
die er gehen muß, wenn er nicht untergehen will.
Darin, daß der Austritt aus der Völkerrechtsgemeinschaft dem
einzelnen Staat eben nicht freisteht, daß er auch gegen seinen
Willen in der Genossenschaft festgehalten vnrd, liegt der durch-
schlagende Beweisgrund für die Rechtsnatur des Völkerrechts.^
in. Einteiluiig des Tölkerreehts.
In der nachfolgenden Darstellung, die vier Bücher umfaßt,
wird ein allgemeiner und ein besonderer Teil des Völkerrechts
unterschieden. Das erste Buch des allgemeinen Teiles bringt die
Entwicklung der allgemeinen Rechtsregeln, durch welche, auch ab-
gesehen von besonderen Vereinbarungen, die Rechtsstellung der
Staaten zueinander, der Inhalt der Grundrechte (oben S. 3), be-
stimmt wird. Sie ergeben sich unmittelbar aus dem Begriff des
Staates als eines mit allen andern gleichberechtigten Mitgliedes
der Völkerrechtsgemeinschaft. Das zweite Buch behandelt den
völkerrechtlichen Verkehr im allgemeinen, abgesehen also von
dem Inhalt der völkerrechtlichen Beziehungen; er zerfällt in zwei
Abschnitte, deren erster die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs,
deren zweiter die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse und die
rechtserheblichen Tatsachen bespricht. Für den besonderen
3) Vergl. auch Jellinek, Allgemeine Staatslehre. 1900. S. 304, 338.
§2. Die Quellen des Völkerrechts. 11
Teil ergibt sich die Gliederung durch den tiefgreifenden Unter-
schied, den Krieg und Frieden in den völkerrechtlichen Beziehungen
der Staaten begründen. Das dritte Buch ist daher der Darstellung
der friedlichen, das vierte der Darstellung der feindlichen
Beziehungen der Staaten gewidmet. In dem dritten Buch finden
die Staatenverbindungen zur gemeinsamen Verfolgung gemeinsamer
Ziele (oben S. 3) ihren Platz.
Diese Einteilung soll jedoch nur den allgemeinen Rahmen,
nicht aber ein Zwangsbett für die Darstellung, bilden. Wichtiger
als die Folgerichtigkeit und Geschlossenheit des Systems ist der
innere Zusammenhang verwandter Lehren. Daher enthält das erste
Buch auch solche Eechtssätze, die nicht unmittelbar aus dem
Staatsbegriff sich ergeben, wohl aber als vereinbarte Eechtssätze
eine Weiterbildung jener primären Bechtssätze darstellen.
§ 2. Die Quellen des Völkerrechts.^
I. Das Tölkerrecht beruht auf der ttbereinstimmenden Reehts-
ttberzengong der Kultarstaaten,' soweit sieh diese zur Erklärung des
gemeinsamen Reehtswiilens verdichtet hat. Diese Erklärung äußert
sich zum weitaus größeren Teile als Bechtsttbung, zum kleineren als
ansdrttckliche Bechtssatzung.
1. Oewohnheitsrecht (ungesetztes Recht) ist die tatsächliche
Übung als Kundgebung des Bechtsbewußtseins (opinio Joris sive ncces-
sitatis). Dieses Erfordernis fehlt einerseits bei Handlungen der
Höflichkeit (comitas gentium, courtoisie internationale), andrerseits
bei Handlungen, die im Notstand vorgenommen werden (Notakte).
Doch führt die Entwicklung dazu, Handlungen der Höflichkeit all-
1) Bergbohm, Staatsverträge und Gesetze als Quellen des Völker-
rechts. 1877. Triepel, Völkerrecht und Landesrecht. 1899. Kaufmann,
Die Rechtskraft des internationalen Rechts nach dem Verhältnis der Staaten-
gesetzgebung und der Staatsorgane zu demselben. 1899.
2) An die Rechtsüberzeugung als die letzte Erzeugungsquelle
des Rechts denkt man, wenn man ungenau die necessitas (Gar eis) oder
die Anerkennung (v. Holtzendorff) unter den Erkenntnisquellen des
Völkerrechts anführt.
12 EinleituDg.
mählich zu Rechtspflichten zu gestalten (so bei der Rechtshilfe,
insbesondere der Auslieferung).
Die tatsächliche Rechtsübung tritt uns entgegen:
a) In dem friedlichen und kriegerischen Verkehr der Staaten;
so vor allem in dem Inhalt der zwischen den einzelnen
Staaten geschlossenen Verträge, auch wenn diese nicht, wie
in den berühmten „drei Washingtoner Regeln" des englisch -
amerikanischen Alabama -Vertrages vom 8. Mai 1871 allge-
meine, für das künftige Verhalten der Staaten bindende
Normen enthalten; aber auch in der nationalen Gesetz-
gebung und Rechtsprechung, insoweit deren inhaltliche
Übereinstimmung in den verschiedenen Staaten die Gemein-
samkeit der Rechtsüberzeugung erkennen läßt;*
b) in den Entscheidungen der internationalen Gerichte (ins-
besondere der Schiedsgerichte).
2. Die ansdrttekliehe Reehtssatzang finden wir:
a) In den Vereinbarungen* der Staaten selbst, meist, wenn
auch nicht ausschließlich, auf internationalen Konferenzen
und Kongressen (Pariser Kongreß 1856, Berliner Kongreß
1878, Wiener Kongreßakte von 1815 über die internationalen
Ströme; Genfer Konvention von 1864, Generalakte der Haager
Friedenskonferenz von 1899); ferner in den Gründungs-
satzungen der sog. Unionen (Staatenvereinen oder inter-
3) Beispiele: Das italienische Garantiegesetz vom 13. Mai 1871 über
die Rechtsstellung des Papstes (unten § 61); §§18 bis 21 des deutschen
Gerichtsverfassungsgesetzes (unten §§ 14, 15); die Auslieferungsgesetze der
verschiedenen Staaten; der Naval War Code der Vereinigten Staaten vom
27. Juni 1900 (B. Z. XI 385); die Erklärungen der Kriegführenden über den
Begriff der Konterbande (unten §42 IV). Stoerk spricht in diesen Fällen
bezeichnend von der „Parallelgesetzgebung der Staaten".
4) Die schon von Binding undJellinek aufgestellte Unterscheidung
zwischen dem Vertrag als Eechtsgeschäft und der Vereinbarung als Rechts-
satzung hat Triepel zum Ausgangspunkte seiner Untersuchungen gemacht.
Da aber die völkerrechtlichen Vereinbarungen in der Form von Staaten-
verträgen zustande zu kommen pflegen, finden die für diese geltenden
Hechtssätze grundsätzlich auch auf jene Anwendung.
§ 2. Die Quellen des Völkerrechts. 13
nationalen Yerwaltungsgemeinschaften), durch welche blei-
bende Interessengemeinschaften gebildet werden (die Unionen
zum Schutz der Urheberrechte usw.; unten § 17);
b) in den durch internationale Organe (Donaukommission, Sani-
tätskommissionen, internationale Gerichte usw.) innerhalb
ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen (unten § 16);
c) in den Aussprüchen der Schiedsgerichte, Soweit diesen durch
Vereinbarung der Streitteile die Funktion der Bechtssatizung
übertragen ist.^
n» Nur die Reehtsttberzengang der Staaten yermag Recht zu
schaffen. Daher sind nicht Quellen des Völkerrechts:
1. Das Naturrecht im alten Sinne, als ein über dem posi-
tiven Recht stehendes, von Zeit und Ort unabhängiges, unveränder-
liches Recht;
2. die Rechtsphilosophie oder das Naturrecht im modernen
Sinne des Wortes, d. h. die von der Wissenschaft an den Gesetz-
geber gerichteten Forderungen;
3. die Staatenpolitik, d. h. die Grundsätze, nach denön
die Staaten bei Verfolgung ihrer politischen Zwecke wirklich oder
angeblich vorgehen (Prinzip des europäischen Gleichgewichts, Legi-
timitätsprinzip , Nationalitätsprin zip) ; *
4. Entwicklungsgesetze, durch welche (soweit wissen-
schaftliche Feststellung hier möglich ist) die Staatenbildung und
Staatengeschichte kausal bestimmt wird (das Gesetz der natürlichen
Grenzen, der Ausdehnung bis ans Meer usw.).
III. Allgemeines und partikulares Tölkerreeht.
Die aus der gemeinsamen Rechtsüberzeugung, sei es auf dem
Wege der Rechtsübung, sei es durch Vereinbarung sämtlicher
5) Schiedspruch der Botschafter vom 2. April 1901 unten § 15 Note 6.
6) Brockhaus, Das Legitimitätsprinzip. 1868. Mancini, Della
nazionalitä come fondamento del diritto delle genti. 1851. Nys, Les
theories politiques et le droit international en France jusqu'au 18® siecle.
1899. Roquette-Buisson, Du principe des nationalites. 1895. Don-
n adieu, La theorie de l'Equilibre. Etüde d'histoire diplomatique et de
droit international. 1900.
14 Einleitong.
Glieder der YölkerrechtsgemeinBchaft, entstandenen Rechtssätze
bilden das allgemeine Völkerrecht: man denke an die Unverletz-
lichkeit der Gesandten oder an die Satzungen des Weltpostvereins.
Vereinbarungen einzelner Staaten binden zunächst nur diese, lassen
also nur partikulares Völkerrecht entstehen. Aber dieses wird
zum allgemeinen durch die, wenn auch nur stillschweigende, An-
erkennung der übrigen Staaten. Beispiele bieten die Neutralisiening
Belgiens, die Intemationalisierung des Suezkanals, die Pariser See-
rechtsdeklaration usw.'^
lY. Eine allgemeine Kodifikation des Töikerrechts ist in der
Literatur seit Bentham durch eine ganze Reihe von Schriftstellern
vorgeschlagen worden, insbesondere 1872 durch den nachmaligen
Präsidenten des Instituts für Völkerrecht, den Rechtslehrer und
Staatsmann Mancini, in seiner in italienischer Sprache geschrie-
benen Schrift über den Beruf unseres Jahrhunderts zur Reform und
Kodifikation des Völkerrechts und zur Regelung eines internatio-
nalen Streit Verfahrens. Unter den literarischen Versuchen, die
Rechtssätze des Völkerrechts in der Gestalt eines Gesetzbuches dar-
zustellen, sind zu erwähnen: Bluntschli, Das moderne Völker-
recht als Rechtsbuch dargestellt 1868, 3. Aufl. 1878; Dudley-
Field, Draft outlines of an International Code 1872; Fiore, II
diritto intemazionale codificato e la sua sanzione giuridica 1890,
2. Aufl. 1898. Wertvolle Vorarbeiten lieferte das 1873 gegründete
Institut für Völkerrecht und die aus demselben Jahre stammende
Assoziation für die Reform und Kodifikation des Völkerrechts (seit
1895 als Association de droit international). Die Arbeiten des
erstgenannten Instituts sind seit 1877 in einem „Annuaire" nieder-
gelegt.
Über die Versuche, einen Teil des Kriegsrechts in Gesetzes -
form zu bringen, vergl. unten im vierten Buch.
7) Unzutreffend Triepel 83, der das allgemeine Völkerrecht über-
haupt in Abrede stellt und nur partikulares Völkerrecht anerkennt
§ 3. Geschichte des Völkerrechts. 15
§ 3. Geschichte des Völkerrechts. ^
L Periode: bis 1648.
1. Notwendige tatsächliche Voraussetzung für die Entstehung
eines Yölkerrechts ist das gleichzeitige Bestehen (die Koexistenz)
mehrerer Staaten von ungefähr gleicher Macht, die, durch die Ge-
meinsamkeit ihrer Kultur und ihrer Interessen verbunden, in stetem
und lebhaftem Verkehr miteinander stehen.
Das Völkerrecht ist unverträglich mit dem Gedanken eines,
sei es durch einen besonderen Bund mit der Gottheit, sei es durch
eine überlegene und eigenartige Kultur „auserwählten Volkes".
So lange im Sinne des jüdischen wie des klassischen Altertums
der Staatsfremde als Feind, als Ungläubiger oder als Barbar galt,
konnte ein Völkerrecht sich nicht entwickeln. Das Völkerrecht ist
aber auch unverträglich mit dem Gedanken einer Weltherrschaft,
mag diese auch in kluger Politik das Sonderleben der unterworfenen
Völkerschaften achten und erhalten, wie das im Altertum Rom
schon getan hat. Daher war auch die Ausbreitung des Christen-
tums, obwohl sie die unentbehrliche Grundlage einer gemeinsamen
religiös -ethischen Anschauung schuf, doch nicht ausreichend für die
Entstehung des Völkerrechts, solange die römisch -deutschen Kaiser
und im Wettbewerb mit ihnen die römisch-katholische Kirche nach
1) Laurent, Etudes sur Thistoire de Thumanite. Histoire du droit des
gens et des relations internationales. 18 Bde. 1851 bis 1870. — v.Holtzen-
dorff, H. H. I 159 schließt die Geschichte des Völkerrechts gerade mit
dem Jahre 1648. Dagegen bringt Rivier hier I 353 eine wertvolle Dar-
stellung der Literaturgeschichte des Völkerrechts. — Nys, Les origines du
droit international. 1894. Verschiedene Aufsätze desselben Verfassei-s in
der R.J. Derselbe, Etudes de droit international et de droit politique.
1896. Walker, History of the law of nations. I. Bd. 1899. Pierantoni,
Storia degli studi del diritto internazionale in Italia. 2. Aufl.. 1902. — Les
fondateurs du droit international, leurs oeuvres, leurs doctrines. Avec une
introdiiction de A. Pili et. 1904. (Eine Sammlung von Arbeiten über
Vitoria, Gentilis, Saarez, Grotius, Zeuch, Pufendorf, Bynkershoek, Wolf,
Vattel, G. F. Härtens).
16 Einleitung.
der Herrschaft über die gesamte Christenheit strebten. Es hat ledig-
lieh geschichtliches Interesse, den ersten Anfängen eines Völker-
rechts im Altertum und im Mittelalter nachzuspüren, die sich ein-
zustellen pflegten, wenn im Kampf um die Weltherrschaft ein
Stillstand und damit der friedliche Verkehr unabhängiger Staaten
eingetreten war, die aber wieder verschwanden, wenn der Zustand
das Gleichgewicht aufs neue durch eine aufstrebende Weltmacht
erschüttert wurde.
2. Das Völkerrecht konnte daher erst entstehen , als sich mit
dem Ausgang des Mittelalters neben dem deutschen Reich die großen
und selbständigen, ihrer Souveränität sich bewußten christlichen
Staatswesen Europas (Spanien, Frankreich, England, Österreich,
der skandinavische Norden) bildeten und entwickelten. Die Ent-
deckung der überseeischen Welt schuf zugleich eine bis dahin
ungeahnte Fülle gemeinsamer Interessen, während das Vordringen
der türkischen Herrschaft (1453 Eroberung von Byzanz) in den
europäischen Staaten trotz aJler Eifersucht das Gefühl der Zu-
sammengehörigkeit stärkte. Freilich' bedurfte es noch langer und
blutiger Kämpfe, um ein wenigstens labiles Gleichgewicht zwischen
den europäischen Staaten zu schaffen.
3. In diese Zeit fällt die Entstehung und die erste Blütezeit
der völkerrechtlichen Wissenschaft.
Schon die Postglossatoren hatten einzelne Fragen des Völker-
rechts (neben der dem internationalen Privatrechi angehörigen Lehre
von der Statutenkollision) behandelt. Ihnen folgten die kirchen-
rechtlichen Schriftsteller, die sich mit besonderer Vorliebe der
Besprechung des Kriegsrechts widmeten. Die Handelsbeziehungen
zu den Ländern des fernen Ostens veranlaßten verschiedene Auf-
zeichnungen des Seegewohnheitsrechts, unter welchen das Conso-
lato del mar für die Gebiete des mittelländischen Meeres (aus
dem Ende des 13. Jahrhunderts stammend) als der angesehenste
coutumier die weiteste Verbreitung fand. Unter den Schriftstellern
des 16. Jahrhunderts verdienen — nach da Vittoria (f 1546) und
Belli (t 1575) — Albericus Gentilis (f 1608, Hauptwerk: De
§ 3. Geschichte des Völkerrechts. 17
jure belli libri tres 1598) und der ßpanische Theologe Suarez
(f 1617) hervorgehoben zu werden.*
Aber der Einfluß der wissenschaftlichen Literatur des Völker-
rechts auf den tatsächlichen Staatenverkehr knüpft doch eigentlich
erst an den Namen des 1645 verstorbenen Niederländers Hugo
Grotius (de Groot), der zuerst als Vorkämpfer der Meeresfrei-
heit, dann durch sein unter den Stürmen des dreiBigjahrigen Krieges
und in der durch sie hervorgerufenen Friedenssehnsucht geschrie-
benes Hauptwerk: De jure belli ac pacis libri tres 1625 die
bleibenden Grundlagen für die Weiterentwicklung der jungen Wissen-
schaft legte. Eigentümlich ist Grotius die Scheidung des positiven
Hechts von dem über diesem stehenden, von Zeit und Baum un-
abhängigen und unabänderlichen Naturrecht, das Gott selbst zu-
gleich mit der Menschennatur gesetzt hat.
4. Den Abschluß dieser ersten Entwicklungsperiode des
Völkerrechts bildete der westfälische Frieden von 1648, das Ergebnis
der ersten allgemeinen Beratung von Vertretern fast sämtlicher
europäischen Staaten. Die Gleichberechtigung der christlichen Staaten,
ohne unterschied der Eonfession wie der Staatsform, und damit
die Anerkennung der christlichen Staatengemeinschaft fand ihren
Ausdruck in dem „Prinzip des europäischen Gleichgewichts" (auch
Systeme copartageant genannt).^ Danach hat jeder Staat das Recht,
allein oder im Bündnis mit andern die drohende Übermacht ein-
zelner Staaten abzuwehren (bewährt und feierlich anerkannt als
justum potentiae aequilibrium im ütrechter Frieden 1713). Die
Unabhängigkeit der Niederlande und der Schweiz erhielt die An-
erkennung Europas. Dem in 355 Staaten zerstückelten Deutsch-
land und dem niedergeworfenen Österreich gegenüber behaupteten
Frankreich und Schweden die führende Stellung. Die ständige
Vertretung der Staaten durch die an den befreundeten Höfen unter-
haltenen Gesandtschaften wurde von nun ab allgemein üblich.
2) Thamm, Alb. Gentilis und seine Bedeutung für das Völkerrecht.
Würzb. Diss. 1896. Nys, Le droit de la guene et les precurseurs de
Grotius. 1882.
3) Donnadieu, Essai sur la tbeorie de requilibi'e. 1900.
V. Li szt, Völkerrecht. 4. Aufl. 2
18 Einleitang.
n. Periode: yon 1648 bis 1814/15.
1. Das 18. Jahrhundert brachte den Entscheidungskampf um
die Großmachtstellung der europäischen Mächte und die Ausdehnung
des Völkerrechts weit über die westeuropäischen Grenzen hinaus.
Frankreich, in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts
durch die Eroberungskriege und die macchiavellistische Politik Lud-
wigs XIY. auf den Höhepunkt der Macht und des Einflusses ge-
bracht, verlor im Laufe des 18. Jahrhunderts seine beherrschende
Stellung völlig. England, das unter Cromwell durch die Navi-
gationsakte von 1651 und durch Waffengewalt die holländische
Machtstellung empfindlich geschmälert hatte, vernichtete im Kriege
gegen Frankreich und Spanien die spanische Seemacht und ge-
langte im Frieden zu Paris 1763 zu der seither eifersüchtig be-
wahrten Stellung als erste alle Meere beherrschende Seemacht
(Merkantilismus). In der zweiten Hälfte des Jahrhunderts begründete
es seine Herrschaft in Ostindien und 1788 begann es die Eoloni-
sierung Australiens. Schweden hatte seit der Schlacht bei Pul-
tawa 1709 seine bisherige Übermacht eingebüßt, und Rußland
trat mit dem Ny Städter Frieden 1721 in die Reihe der europäischen
Großmächte ein. Mit dem Frieden von Kutschuck Kainardsche 1774
erlangte Rußland das Schutzrecht über die Donaufürstentümer Moldau
und Walachei und damit der Türkei gegenüber die führende Rolle
unter den christlichen Mächt-en, die es bis zum Krimkrieg be-
hauptete und verstärkte; zugleich sicherte es sich die freie Schiff"-
fahrt auf allen türkischen Meeren. Preußen aber, die jüngste
der westeuropäischen Großmächte, legte nicht nur durch siegreiche
Kriege, sondern ganz besonders durch die sorgfältige Ausbildung
seiner Verwaltung im Innern die festen Grundlagen für seine
künftige glänzende Entwicklung; seit dem Aachener Frieden 1748
ist seine Stellung innerhalb der Großmächte unbestritten. Der
Yersailler Friede 1783 endlich brachte die Anerkennung der von
dem englischen Mutterlande losgelösten 13 nordamerikanischen
Kolonien als eines neuen Großstaates, der sich sofort den Grund-
sätzen des europäischen Völkerrechts durch feierliche Erklärung
§3. Gesohichte des Völkerrechts. 19
unterwarf und. dieses für einen Bestandteil seines nationalen Rechtes
erklärte.
2. Die Rechtsregeln über die Stellung der neutralen Mächte
im Seekriege erhielten eine wichtige Weiterbildung durch die
«
„bewaffnete Neutralität", die während des Krieges Englands gegen
seine nordamerikanischen Kolonien unter russischer Führung gegen
Englands Übergriffe zur See zustande gekommen war. Die De-
klaration der Kaiserin Katharina 11. von Rußland vom 28. Februar
(10. März) 1780 an die Höfe von London, Versailles und Madrid
enthielt folgende Rechtssätze:
a) Daß die neutralen Schiffe ungehindert von Hafen zu Hafen
und die Küsten der kriegführenden Staaten entlang fahren
dürfen ;
b) daß die den Untertanen der kriegführenden Mächte ge-
hörigen Güter (ausgenommen Kriegskonterbande) auf neu-
tralen Schiffen frei sein sollen (frei Schiff, frei Gut);
c) daß hinsichtlich des Begriffes der Kriegskonterbande der
Handelsvertrag Rußlands mit England von 1766 maßgebend
und auf alle kriegführenden Staaten ausgedehnt sein soll.
(Danach gelten nur Waffen, Munition [mit Einschluß von
Schwefel und Salpeter] und Ausrüstungsgegenstände für
Soldaten, also unmittelbare Kriegsbedürfnisse, als Konter-
bande);
d) daß ein Hafen nur dann als blockiert gelte, wenn infolge
von Vorkehrungen der Macht, die den Hafen mit nahe
genug herangeführten und dort stationierten Schiffen
attackiert, die Einfahrt in diesen mit augenscheinlicher
Gefahr verbunden ist;
e) daß diese Grundsätze in den Prozessen und Urteilen über
die Legalität der Prisen zur Anwendung kommen sollen.
Auf Grund dieser Deklaration entstand die erste „bewaffnete
Neutralität" als Bündnis von acht Seemächten (Rußland, Dänemark,
Schweden, Niederlande, Preußen, Österreich, Portugal, beide
Sizilien), um den Handel der Neutralen gegen die Übergriffe der
2*
20 Einleitung.
EriegfQhrenden zu sichern. Mit dem Frieden zu Yersailles 20. Januar
1783 löste sich der Bund der „bewaffneten Neutralität^^ wieder
auf, ohne weitere praktische Wirkungen erzielt zu haben. Dasselbe
gilt von der erneuerten Vereinbarung Rußlands, Dänemarks und
Schwedens von 1800.*
Von besonderer Wichtigkeit ist ferner der Vertrag Preußens
mit den Vereinigten Staaten vom 10. September 1785: Beseitigung
der Kaperei; ünverletzlichkeit des Privateigentums im Seekrieg.
3. In der Wissenschaft des Völkerrechts traten unter den
Nachfolgern von Grotius zwei Sichtungen einander gegenüber. Die
positivistische (Zeuch f 1660) und die rein naturrechtliche oder
„idealistische" (Pufendorf f 1694).. Christian Wolf (f 1754)
bemühte sich, die Scheidung des „natürlichen" und des „positiven"
Völkerrechts durchzuführen und sein Schüler Vattel (f 1767)
gewann durch sein 1758 erschienenes Droit des gens auf Jahr-
zehnte hinaus bestimmenden Einfluß auf die Männer der Staatskunst.
Mehr und mehr aber gelangte die positive Methode und mit ihr
die praktische Richtung, insbesondere durch Bynk er s ho ek (f 1743),
zum Sieg über die naturrechtliche Schule. Dire späteren Haupt-
Vertreter sind J. J. Moser (f 1785) und G. F. v. Maitens (f 1821).
m. Periode: von 1814/15 bis 1856.
1. Die Eriegszüge der französischen Bepublik und die durch
Napoleons Eroberungspolitik geschaffenen Wirren bedeuteten für das
Völkerrecht eine streng rückläufige Periode, die in der Kontinental-
sperre ihren schärfsten Ausdruck erhielt. Sie fand ihren politischen
Abschluß durch die Bestimmungen des ersten Pariser Friedens vom
30. Mai 1814, durch den Wiener Kongreß vom 13. November 1814
bis zum 25. Mai 1815 (Schlußakte vom 9. Juni 1815), und durch
den zweiten Pariser Frieden vom 20. November 1815.
4)Faachille, La diplomatie fran^aise et la ligue des Nentres de
1780. 1893. Bergbohm, Die bewaffnete Neutralität 1780 bis 1783. Eine
EntwickluDgsphase des Völkerrechts im Seekrieg. 1884. — Trendelenbarg,
Friedrichs des Großen Verdienste um das Völkerrecht im Seekrieg. 1866.
(Monatsberichte der Berliner Akademie.)
§ 3. Geschichte des Völkerrechts. 21
Aus den politischen Bestimmungen sind hervorzuheben: die
Schaffung des Königreichs der Niederlande, die Anerkennung der
dauernden Neutralität der Schweiz und die Yereinbarung der
deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1815 (ergänzt durch die Wiener
Schlußakte vom 15. Mai 1820). Die Neuregelung des Seekriegs-
rechts wuBte Englands Krämerpolitik zu verhindern. Dennoch
wurde das Völkerrecht weitergebildet: a) durch die Regelung der
Bangordnung der Gesandten (unten § 14); b) durch die grund-
sätzliche Verdammung des Negerhandels zur See (unten § 36);
c) durch die grundsätzliche Anerkennung der freien Schiffahrt auf
allen internationalen Strömen (unten § 27).
2. Die folgenden Jahrzehnte standen unter dem Zeichen der
„Heiligen Allianz^', die auf den persönlichen Wunsch des Kaisers
Alexander zunächst am 26. September 1815 zwischen den Herr-
schern von Bußland, Österreich und Preußen geschlossen, bald
auch fast die sämtlichen übrigen Fürsten Europas zur Aufrecht-
erhaltung des europäischen Friedens vereinigte. Praktische Ver-
wirklichung fand dieser Ghedanke in dem Vierbund, der am 20. No-
vember 1815 von Bußland, England, Preußen und Österreich ge-
schlossen wurde; durch den Beitritt Frankreichs (auf dem Aachener
Kongreß 1818) erweiterte sich dieses Bündnis zur „Pentarchie
der Großmächte", die fortan die Geschicke Europas zu bestim-
men sich anmaßte. Im Namen des Legitimitätsprinzips sollte
nicht nur die Aufrechterhaltung des neu geschaffenen Besitzstandes
der Mächte (dessen „Legitimität" denn doch in vielen Beziehungen
mehr als bedenklich war) gesichert, sondern auch die innere Ord-
nung der Staaten gegen revolutionäre Umtriebe gewahrt werden.
Die Großmächte traten zur Beratung der gemeinsamen Angelegen-
heiten Europas auf den Kongressen zu Aachen 1818, Troppau 1820
Laibach 1821 und Verona 1822 zusammen.
Als europäischer Areopag wollten sie die auftauchenden
Streitigkeiten schlichten oder entscheiden und die gefährdete Ord-
nung, wenn nötig, durch bewaffnete Intervention schützen.
Österreichische Truppen rückten in Neapel und Sardinien (1821),
22 Einleitang.
französische in Spanien ein (1823), um im Namen der Pentarehie
das legitime Königtum zu verteidigen. Aber sehr bald lockerte
sich das Bündnis. Es konnte als aufgelöst betrachtet wei*den, als
Canning die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten Englands
wieder übernommen hatte (1822). Die Großmächte waren nicht
imstande, den Abfall der spanischen und portugiesischen Kolonien
in Mittel- und Südamerika und deren Umwandlung in selbständige
Staaten zu hindern (1810 bis 1825), die von England sofort an-
erkannt und durch Handelsverträge den englischen Interessen
dienstbar gemacht wiwden. Und der von Canning unterstützte
griechische Freiheitskrieg (1821 bis 1829) endete nach dem
russisch -türkischen Frieden von Adrianopel (1829), der Rußland
die Herrschaft über die Donaumündungen sicherte, mit der An-
erkennung der Unabhängigkeit Griechenlands durch die Londoner
Konferenz von 1830. Auch die Loslösung Belgiens von den Nieder-
landen fand die Zustimmung der Großmächte (Londoner Konferenz
von 1830); das neu geschaffene Königreich Belgien wurde durch
Vertrag der Großmächte 'vem 15. November 1831 (dem die Nieder-
lande im Vertrag vom 19. April 1839 beitraten) für dauernd neu-
tral erklärt und die Neutralität unter die Garantie der Mächte
gestellt (unten § 6 III).
3. Durch das an kriegerischen Ereignissen wie an inneren
Unruhen reiche vierte Jahrzehnt wurde die Stellung der Groß-
mächte zueinander wesentlich verschoben. Die Gründung des
deutschen Zollvereins 1833 bildete den Ausgangspunkt für
den engem Zusammenschluß der deutschen Staaten unter preußischer
Führung. Frankreich unterwarf in hartem Kampfe Algier seiner
Herrschaft (1830). England drang in Indien vor (Pendschab-
gebiet), zwang durch den Opiumkrieg (1840 bis. 1842) China zur
Abtretung von Hongkong und zur Eröffnung von fünf chinesischen
Häfen für den europäischen Handel und erweiterte in Hinterindien
sein Gebiet gegen Osten. Der siegreiche Aufstand Mehemed Alis
drohte die Einigkeit der Großmächte und den Frieden Europas zu
stören. 1840 schlössen sich Rußland, England, Österreich und
§ 3. Geschichte des Völkerrechts. 23
Preußen gegen Frankreich zusammen; der von diesem unterstützte
Mehemed Ali mußte Syrien räumen und behielt nur die erbliche
Herrschaft über Ägypten unter der Oberhoheit der Türkei. Das
Eevolutionsjahr 1848 blieb dagegen ohne Bedeutung für den Be-
sitzstand der europäischen Mächte. In dem folgenden Jahrzehnt
führten die drei Kriege um Schleswig-Holstein gegen Dänemark
zu dem von den fünf Großmächten und von Schweden unterzeich-
neten Londoner Vertrag vom 8. Mai 1852, durch welchen, um den
Bestand der dänischen Monarchie zu wahren, eine neue Thronfolge-
ordnung für das Königreich Dänemark und für die Herzogtümer fest-
gestellt wurde. Dann brachte die russische Forderung des Schutz-
rechts über alle Christen des türkischen Reiches den Krieg der
Westmächte gegen Rußland (Krimkrieg, 1858 bis 1856) zum
Ausbruch. Er endete mit dem dritten Pariser Frieden vom
30. März 1856.
IT. Periode: von 1856 bis 1878.
1. Für die Weiterbildung des Völkerrechts war der Pariser
Friede von größter Bedeutung. Die Türkei, deren Neugestaltung
England und Frankreich erwarteten, wurde in das „Europäische
Konzert" aufgenommen; Rußland wurde von den seit 1829 be-
herrschten Donaumündungen abgedrängt, mußte in die Neutralisie-
rung des Schwarzen Meeres willigen (Aufhebung durch den Londoner
Vertrag vom 13. März 1871; unten § 26 II) und seinem ausschließ-
lichen Schutzrecht über die Christen in der Türkei entsagen. Die
Frage der Donaufürstentümer (Moldau und Walachei) blieb späterer
Regelung vorbehalten; sie wurden 1859 zu dem Fürstentum Ru-
mänien vereint, das als halbsouveräner Staat unter der Oberhoheit
der Türkei stand (bis 1878). Die Freiheit der Donauschiffahrt
wurde von den Mächten ausgesprochen und ihre Durchführung
einer europäischen Kommission übertragen (unten § 27 11). Yen
besonderer Wichtigkeit aber war die Seerechtsdeklaration vom
16. April 1856, hervorgegangen aus der Einigung der beiden großen
Seemächte England und Frankreich, unterzeichnet von Preußen
24 Eioleitimg.
Österreich^ Frankreich, Großbritannien, Rußland, Sardinien und
der Pforte. Sie bestimmte:
a) Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft;
b) die neutrale Flagge deckt das feindliche Qut, mit Ausnahme
der Kriegskonterbande;
c) neutrales Gut unter feindlicher Flagge, mit Ausnahme der
Kriegskonterbande, darf nicht mit Beschlag belegt werden;
d) die Blockaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein, wirk-
sam sein, das heißt, durch eine Streitmacht aufrecht er-
halten werden, welche hinreicht, um den Zugang zur Küste
des Feindes wirklich zu verhindern.*
Diese Grundsätze sind seither in allen Seekriegen, u. z. auch
von denjenigen Staaten beobachtet worden, die ihre Unterzeichnung
verweigert hatten. Japan ist ihnen 1887 ausdrücklich beigetreten.
2. In den auf den Pariser Frieden folgenden Jahrzehnten
wurde Asien mehr und mehr dem europäischen Einfluß unter-
worfen. Nach Niederwerfung des ostindischen Aufstandes übernahm
1858 die englische Regierung an Stelle der ostindischen Kompanie
die Verwaltung Indiens. Der englisch -chinesische Vertrag von
Tientsin 1858 gewährte dem europäischen Handel und den christ-
lichen Missionen den Zutritt in das Innere von China und be-
gründete den ständigen diplomatischen Verkehr zwischen China und
den europäischen Mächten. Schon vorher hatte Japan (oben S. 4)
sich der Völkerrechtsgemeinschaft genähert. Frankreich drang in
Hinterindien vor (1862 Erwerbung des Mündungsgebietes des Me-
kong); Rußland umklammerte China durch die Erwerbung des
Amurgebietes (1858) vom Nordosten und drang gleichzeitig gegen
Indien vor: Khiwa wurde 1873, Bukhara 1876 unter russische
Oberhoheit gestellt.
Noch wichtiger waren die Ereignisse in Europa. Auf
friedlichem Wege vollzog sich 1863 der Übergang der 1815 unter
5) Abgedruckt im Anhang. — Vergl. Bewies, The declaratioa of
Paris 1856. 1900.
§ 3. Geschichte des Völkerrechts. 25
englische Schutzherrschaft gestellten jonischen Inseln an Griechen-
land. Durch Waffengewalt aber erlangten die Landschaften Italiens
die Einheit: 1861 war unter dem „König von Italien" die ganze
Halbinsel mit Ausnahme von Venedig imd dem seit 1849 von den
Franzosen besetzten Gebiete von Bom vereinigt. Und auf dem-
selben Wege entstand das Deutsche Reich: 1864 im Frieden zu
Wien die Abtretung der Herzogtümer Schleswig, Holstein und
Lauenburg von Dänemark an Preußen und Österreich; 1866 der
Deutsche Kiieg und die Gründung des Norddeutschen* Bundes. Die
drohende Gefahr eines Krieges zwischen diesem und Frankreich
wurde noch einmal abgewendet; der Londoner Konferenz vom
11. Mai 1867 gelang es, die Luxemburger Frage zu schlichten:
die Neutralität des Großherzogtums, das Napoleon für Frankreich
hatte erwerben wollen, wurde von den Großmächten, unter welchen
Italien das erstemal als anerkannte sechste Großmacht auftritt,
sowie von den Niederlanden gemeinsam gewährleistet; die preußische
Besatzung räumte Luxemburg, dessen Festungswerke geschleift
wurden (siehe imten § 6 III). Aber nur wenige Jahre noch dauerte
der Friede; auf den Schlachtfeldern Frankreichs errangen die
deutschen Stämme sich die lange ersehnte Einheit (26. Februar 1871
Präliminarfrieden zu Versailles, 10. Mai 1871 Frankfurter Frieden).
Und während die deutschen Heere in Frankreich einrückten, be-
setzten (20. September 1870) die italienischen Truppen das bis
dahin päpstliche Rom.
3. Eine wichtige Milderung der Kriegsschrecknisse brachte
die Genfer Konvention vom 22. August 1864 (über das Rote Kreuz;
unten § 40 V), der sich die Petersburger Konvention von 1868
über die Verwendung von Sprengstoffen im Krieg (unten § 40 III)
anschloß. Dagegen führten die Beratungen über die Kodifikation
des Landkriegsrechts (1874) zu keinem greifbaren Ergebnis (unten
§ 39). Die Reihe der allgemeinen administrativen Staatenverträge
(unten § 17) w^urde durch die Union g6od§sique 1864 und die
Union tölegraphique 1865 eröffnet, und damit die Entwicklung des
Völken-echtes in neue Bahnen gelenkt. Der französisch -englische
26 Einleitang.
Handelsvertrag vom 23. Januar 1860 leitete die, allerdings nur
vorübergehende, Herrschaft des Freihandelssystems zwischen den
europäischen Staaten ein.
Y. Periode: von 1878 bis 1900.
1. Der Berliner Kongreß vom 13. Juni bis 13. Juli 1878
brachte, unter Ermäßigung der im Frieden von San Stefano fest-
gelegten Forderungen des siegreichen Rußlands, die einstweilige
Regelung der orientalischen Frage. ^ Hier seien die wichtigsten
Bestimmungen hervorgehoben.
Bulgarien, das von Rußland als großer bis an das ägäische
Meer reichender Staat geplant worden war, wurde innerhalb wesent-
lich engerer Grenzen als autonomes, tributpflichtiges Fürstentum
unter türkischer Oberherrlichkeit (als halbsouveräner Staat) anerkannt.
Der von dem Yolke gewählte Fürst bedarf der Zustimmung der
Mächte und der Bestätigung der Pforte. Die Festungen sind zu
schleifen, neue dürfen nicht angelegt werden. Ostrumelien wurde
autonome Provinz (1885 Yereinigung mit Bulgarien) unter einem
von der Türkei mit Zustimmung der Mächte zu ernennenden General-
gouverneur. In Kreta soll das Reglement von 1868 zur An-
wendung gebracht werden. Die Yergrößerung Griechenlands
wurde der Verständigung mit der Pforte vorbehalten (1881 erhielt
Griechenland Thessalien sowie einen kleinen Teil von Epirus).
Österreich-Ungarn erhielt das Mandat zur Besetzung und Verwal-
tung von Bosnien und der Herzegowina (Artikel 25). Monte-
negro, das seine Selbständigkeit längst und mit Erfolg behauptet
hatte, wurde als unabhängiger Staat anerkannt; es erhielt Antivari
und dessen Küstengebiet, wurde aber hier in der Ausübung seiner
Staatsgewalt wesentlich beschränkt: es darf keine Kriegsschiffe
6) BruDSwick, Le traite de Berlin annote et commente. 1887.
Choublier, La question d'Orient depuis le traite de Berlin. 2. Aufl.
1899. Driault, La question d'Orient depuis ses origines jusqu'ä nos jours.
1898. De Monicault, La question d'Orient. I^e traite de Paris et ses
suites (1856 bis 1871). 1898. Bluntsohli, R.J.XI 1,411; XII276,410;
XIII 571.
§ 3. Geschichte des Völkerrechts. 27
halten, muß die hier gelegenen Festungen schleifen, sich der See-
gesetzgebung Österreichs anschließen, dessen Seepolizei dulden und
Österreich -Ungarn das Durchzugsrecht durch dieses Qebiet ge-
statten. Serbien und Rumänien, bis dahin halbsouver&ne
Staaten unter türkischer Oberherrlichkeit, wurden jetzt in ihrer
Selbständigkeit anerkannt. Sie übernahmen einen entsprechenden
Teil der türkischen Staatsschuld und verpflichteten sich, die volle
Gleichstellung aller Religionen und Konfessionen durchzuführen.
Die Frage der konsularischen Gerichtsbarkeit wurde spätem Ver-
einbarungen vorbehalten.
Der Vertrag befaßte sich ferner mit der Donauschiffahrt (unten
§ 27 II), regelte die russischen Erwerbungen in Xleinasien und ver-
pflichtete in dem Art. 61 die Türkei, für die Sicherheit der Ar-
menier gegen Tscherkessen und Kurden zu sorgen. Art. 62 ist
der Durchführung der religiösen Freiheit in der Türkei und dem
Schutzrecht der christlichen Mächte über ihre Angehörigen gewidmet.
Im großen und ganzen haben die auf die orientalische Frage
bezüglichen Abmachungen der Mächte hingereicht, um den Frieden
zu bewahren, trotz der Eifersucht nicht nur der Großmächte, sondern
vor allem der in buntem Gewirr die Balkanhalbinsel bewohnenden
Nationalitäten. Auch während des Aufstandes von Kreta und des
griechisch -türkischen Krieges von 1897 erhielt sich, wenigstens
äußerlich, die Einigkeit der Mächte, obwohl (März 1898) Deutsch-
land und Österreich -Ungarn aus dem europäischen Konzert sich
zurückzogen; durch den Friedensschluß (Präliminarfriede vom
18. September 1897, definitiver Friede vom 14. Dezember 1897)
wurde die Integrität der Türkei gewahrt, während die griechische
Finanzverwaltung unter die Kontrolle der Großmächte kam; Kreta
erhielt in der Verfassung vom April 1899 die Stellung eines halb-
souveränen Staates unter türkischer Oberhoheit.^ Durch das öster-
7) N. B' 0. 2.S. XXVIII 630, XXX 26. — De Stieglitz, L'ile de
Crete le blocus pacifique et le plebiscite international. 1899. Streit,
K. O. iv 61, 446; VJI 5, 303; X 222, 345. Couturier, La Situation de
la Crete au point do vue du droit international. 1900.
28 Einleitang.
reiohiBch- russische Einrernehmen (die sogenannte Petovburger
Entente) von 1897 (erneuert 1903) und diircli die törkenfreund-
liche Haltung des Deutschen Reiches wurde den Freiheitbestrebungen
der BalkanvOlher, vor allem der Mazedonier in den Vilajets Kossovo,
Monastir und Salonichl im Jahre 1903, ein kräftiger Riegel vor-
2. Die 9uBem Beziehungen der Staaten zueinander wurden
nach 1878 beherrscht durch die Friedenspolitik des ersten deutschen
Reichskanzlers: deutsch -österreichisches Bündnis vom 7. Oktober
1879; durch den Beitritt Italiens nach der französischen Besetzung
von Tunis (1881) zum Dreibund erweitert (förmlicher Abschluß
des Bündnisses 1887; zugleich italienisch-englische Abmachungen;
unten § 37) und geheimer deutsch-russischer Yertrag ron 1884,
1890 nicht wieder erneuert. Seither Bündnis zwischen Frankreich
und Rußland (1891).
3. Der europäische Frieden erm^lichte den MSchten die
kräftige Wahrnehmung ihrer überseeischen Interessen. Zunftchst
vollzog sich die Aufteilung Afrikas unter die Eulturstaaten
Europas: Frankreich begründete seine Scbutzberrscbaft über Tunis
(188t) und befestigte damit seine Herrschaft in Nordafrika, wahrend
es gleichzeitig Madagaskar (1886 unter französischen Schutz gestellt,
wird es 1896 französische Kolonie) immer enger an sich schloß;
Enghind besetzte 1882 ohne jeden Rechtstitel Ägypten und er-
warb durch den Vertrag vom Juli 1890 von Deutschland die
Schutzherrschaft über Zanzibar; Italien faßte FuB am Roten Meer
(Massaua 1885} und suchte, allerdings vergeblich, Abessinien seinem
Einfluß zu unterwerfen (die auf Grund des Tertrages von Dtscbialli
1889 in Anspruch genommene Oberherrschaft mußte im Frieden
zu Adis Abeba von 1896 wieder aufgegeben werden^. Deutschland
trat (seit 1884) in die Reihe der Eolonialmächte. Die belgische
BÜschaft begründete ihre bis tief ins Herz Afrikas hinein
OructBachen N. ß. G. 2. 8. XXVm435. — Vgl Rouard du Card,
et les autres nationa latioes en Afrique. 1903. Despagnet,
§ 3. Geschichte des Völkerrechts. 29
reichende Herrschaft; die Berliner Eongokonferenz Tom 15. No-
vember 1884 bis Februar 1885 (Schlußakte vom 26. Februar 1885)»
trat den übertriebenen Ansprüchen Englands (englisch -portugiesischer
Vertrag vom 26. Februar 1884) im Eongobecken entgegen, aner-
kannte den unabhängigen Eongostaat und vereinbarte die Handels-
freiheit in dem gesamten Eongobecken; zugleich wurden ^echts-
regeln über den Erwerb der Gebietshoheit an den Eüsten Afrikas
aufgestellt (unten § 10 UI). ün verrückt behielt England sein großes
afrikanisches Ziel im Auge: durch die Verbindung seiner nord-
und südafrikanischen Besitzungen alle übrigen Nebenbuhler aus dem
Felde zu schlagen. Die Eroberung des seit 1885 unabhängigen
Sudan (1899) brachte es diesem Ziele wesentlich näher. ^^
Interessanter noch gestaltete sich das Vordringen der Mächte
in Asien. Bußland erwarb Merw (1884) und rückte immer näher
an die Grenzen von Persien und Afghanistan. England eroberte
Birma (1885) und Frankreich gründete sein großes hinterindisches
Eolonialreich durch die Erwerbung von Tonking (1883) sowie durch
seine Schutzherrschaft über Anam und Eambodja. Bald aber sollten
den europäischen Mächten gefährliche Bivalen entgegentreten. Der
chinesisch-japanische Erieg von 1894 (Frieden zu Simonoseki
vom 17. April 1895) führte Japan nicht nur als vollberechtigtes
Glied in den Ereis der Völkerrechtsgemeinschaft, sondern sicherte
ihm zugleich, trotz der unfreundlichen Haltung von Rußland, Frank-
reich und Deutschland, seine Stelle unter den Weltmächten. ^^ Im
spanisch-amerikanischen Eriege von 1898 (Friede von Paris
vom 9. Dezember 1898), durch den die spanische Eolonialmacht
9) Abgedruckt im Anhang. — Sie ist unterzeichet von Deutschland,
Österreich -Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten
von Ameiika, Frankreich, Großbritannien^ Italien, den Niederlanden, Por-
tugal, Rußland, Schweden und Norwegen sowie der Türkei. — V^rgl.
N. R. G. 2. s. X 199.
10) Über die Rechtsteliung des Sudan unten § 8 III 2. Vergl. Bl au-
ch ard, R.G. X 169. Cocheris, Situation internationale de TEgypte et
da Soudan. 1903. v. Grünau, Die Staats- und völkerrechtliche Stellung
Ägyptens. 1903.
11) Vergl. die oben § 1 Note 1 angefühiie Literatur.
30 Einleitung.
vernichtet wurde, verließen die Vereinigten Staaten Amerikas das
erstemal unter entschiedener Betonung des Imperialismus die alte
Monroedoktrin; mit der Angliederung der Philippinen rückten sie
in den Wettbewerb der übrigen Großmächte um den Einfluß im
fernen Orient ein. i*
4. Der langandauemde Frieden zwischen den europäischen
Großmächten hatte in den verschiedensten Richtungen den engeren
Zusammenschluß der Staaten zui* Verfolgung gemeinsamer Zwecke
wesentlich gefördert. Die Zaiil der „Unionen" (unten § 17) ver-
mehrte sich und ihre Bedeutung wuchs in ungeahntem Maße. Der
Allgemeine Postverein von 1874 erweiterte sich 1878 zum Welt-
postverein und umfaßte allmählich die gesamte zivilisierte und nicht
zivilisierte Welt; andere Unionen (zum Schutz des literarischen
wie des gewerblichen Eigentums usw.) folgten. Zahlreich waren
aber auch sonst die auf das „internationale Verwaltungsrecht" be-
züglichen Verträge, unter denen, neben den Konventionen zum
Schutz gegen Cholera und Post (unten § 33), insbesondere die
Brüsseler Antisklavereiakte von 1890 (unten § 36) besondere Er-
wähnung beansprucht. Schwankend war dagegen die Handelspolitik
der Staaten. Die Periode des Freihandels wurde durch eine Zeit
der strengen Schutzzollpolitik abgelöst (Deutschland seit 1879), die
in den neunziger Jahren des 19. Jahrhunderts gemäßigtere Bahnen
einschlägt (die deutschen Handelsverträge unter Capri vi seit 1891),
um mit dem Beginn des 20. Jahrhunderts abermals in eine hoch-
schutzzöUnerische Strömung einzumünden (Deutscher Zolltarif von
1902, Charaberlain in Großbritannien).
5. In der Wissenschaft herrscht unbestritten die positive
Methode (letzter Anhänger des Naturrechts wohl der Schotte Lo-
rimer), die die Erscheinungen des Rechtslebens der Staaten zu
verallgemeinern und die sie bestimmenden Normen im Begriffe und
Grundsätze zu fassen sich bemüht (am klarsten v. Martitz). Bisher
12) Le Für, Etüde sur la guerre hispano-americaine de 1898, en-
visagee au point du vue du droit intern, public. 1899. De Olivart,
K.G. IV 577; V 358, 499; VII 541; IX 161; X 577.
§ 3. Geschichte des Völkerrechts. 3 1
ist es ihr auch glücklich gelungen, die Angriffe des privatrecht-
lichen Formalismus abzuwehren. Für ihre Lebenskraft legen zahl-
reiche Systeme und Monographien, mehr aber noch die dem Völker-
recht gewidmeten Zeitschriften, ein glänzendes Zeugnis ab.
6. Trotz der vereinzelten kriegerischen Zusammenstöße, die
das letzte Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts aufweist, schien eine neue
Periode des Völkerrechts mit dem Beginn des neuen Jahrhunderts
einsetzen zu wollen. Die Haager Friedenskonferenz bedeutete
nicht nur einen wichtigen Fortschritt in der Humanisierung des
Krieges, sondern sie eröffnete zugleich durch die Einsetzung eines
ständigen Schiedsgerichtshofes die Möglichkeit einer auf dem Rechts-
wege erfolgenden Austragung der Staatenstreitigkeiten. Je mehr die
Überzeugung sich festigte, daß die Aufgabe aufstrebender Staaten
nicht die Erwerbung neuer Besitzungen, sondern die Erschließung
neuer Absatzgebiete ist, je mehr also der Wettbewerb der Staaten
in die friedlichen Wege des Handelsverkehrs gelenkt wurde, desto
größer wurde die Aussicht auf die Einbürgening des schiedsrichter-
lichen Verfahrens in das Völkerrecht und damit auf die Festigung
der Friedensgemeinschaft der Kulturstaaten.
Auf Veranlassung des Kaisers von Rußland (Schreiben vom
24. August 1898) trat die Friedenskonferenz am 18. Mai 1899 im
Haag zusammen. 26 Staaten waren vertreten: Deutschland, Öster-
reich-Ungarn, Belgien, China, Dänemark, Spanien, die Vereinigten
Staaten von Amerika, die Vereinigtsn Staaten von Mexiko, Frank-
reich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg,
Montenegro, die Niederlande, Persien, Portugal, Rumänien, Ruß-
land, Serbien, Siam, Schweden und Norwegen, Schweiz, Türkei,
Bulgarien. Es fehlten also nicht nur die beiden Burenstaaten,
die mit Rücksicht auf England keine Einladung erhalten hatten,
sondern auch die Staaten von Mittel- und Südamerika mit Aus-
nahme von Mexiko, sowie der Kongostaat. Daß der Papst nicht
eing'eladen worden war, entsprach durchaus seiner völkerrechtlichen
Stellung (unten § 5 I). Die Konferenz teilte sich in drei große
Kommissionen, deren erste die in dem kaiserlichen Rundschreiben
32 Einleitung.
an die Spitze gestellte, aber bald beiseite geschobene Einschrän-
kung der weitern Kriegsrustungen behandeln sollte, während die
zweite sich mit den Eechtsregein des Kriegsrechts zu beschäftigen
hatte, und der dritten das schiedsrichteriiche Verfahren zugefallen
war. Am 29. Juli konnten die Verhandlungen geschlossen werden.
Die von sämtlichen auf dem Kongreß vertretenen Mächten unter-
zeichnete Schlußakte vom 29. Juli 1899 zählte als Ergebnisse der
Beratungen auf:
Drei Konventionen und zwar
a) betreffend die friedliche Beilegung internationaler Streitig-
keiten ; 1*
b) betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges;
c) betreffend die Anwendung der Genfer Konvention von 1864
auf den Seekrieg.
Drei Deklarationen und zwar
a) betreffend das Verbot, Geschosse und Sprengkörper vom Luft-
ballon herab oder auf andere ähnliche neue Weisen zu werfen ;
b) das Verbot des Gebrauches von Geschossen, deren einziger
Zweck die Verbreitung von betäubenden oder gesundheit-
zerstörenden Gasen ist;
c) das Verbot des Gebrauches von Gewehrgeschossen (balles),
die sich im menschlichen Körper leicht ausdehnen oder
abplatten, wie die Geschosse mit hartem Mantel, wenn
dieser den Kern nicht ganz bedeckt oder mit Einschnitten
versehen ist.
13) Diese Konvention, die den Beitritt anderer als der auf der Kon-
ferenz vertretenen Mächte von einer besonderen Verständigung abhängig
macht, umfaßt 61 Artikel in 4 Titeln von ungleichem umfange. Der erste
Titel „Erhaltung des allgemeinen Friedens'^ enthält in einem einzigen Ai*tikel
die Erklärung der Signatar mächte , „alle ihre Bemühungen aufwenden zu
wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu
sichern*^. Der zweite Titel (Art. 2 bis 8) behandelt die guten Dienste und
die Vermittlung (s unten § 38 12); der dritte (Art. 9 bis 14) die inter-
nationalen Untersuchungskommissionen (unten § 38 I 1); der vierte die
Internationale Schiedssprechung (unten § 38 U 4).
§ 3. Geschichte des Völkerrechts. 33
Diese Eonyentioneii und Deklarationen sind von den sämt-
lichen beteiligten Staaten, mit Ausnahme von China und der Türkei,
die zweite Konvention außerdem mit Ausnahme von Schweden und
Norwegen, auch ratifiziert worden. Seitlier ist Peru der 3. Kon-
vention beigetreten.
Eine einstimmig angenommene Resolution: „Daß für dos
Wachstum des materiellen und moralischen Wohlseins der
Menschheit eine Einschränkung der Militärausgaben, die gegen-
wärtig auf der Welt lasten, dringend wünschenswert ist."
Sechs Wünsche und zwar
a) nach dem baldigen Zusammentritt einer besonderen Kon-
ferenz zum Zwecke einer Revision der Genfer Konvention;
b) nach Behandlung der Rechte und Pflichten der Neutralen
auf einem demnächstigen Kongreß;
c) nach einer Beratung der auf der Konferenz besprochenen
Frage betreffend die Marinegewehre und Marinegeschütze
durch die einzelnen Regierungen, damit eine Einigung
über die Einführung neuer Typen und Kaliber erzielt
werden könne;
d) daß die einzelnen Regierungen die Möglichkeit einer
Einigung über die Beschränkung der Land- und Seestreit-
kräfte und der Kriegsbudgets, unter Berilcksichtigung der
auf der Konferenz gemachten Vorschläge, in Erwägung
ziehen möchten;
e) daß der Vorschlag, die Unverletzlichkeit des Privateigen-
tums im Seekriege, zum Gegenstand der Beratung auf
einer späteren Konferenz gemacht werde;
f) daß der Vorschlag, die Frage der Beschießung von Häfen,
Städten und Ortschaften durch Seestreitkräfte ebenfalls
auf einer späteren Konferenz beraten werde.
Der erste dieser Wünsche ist einstimmig, die andern fünf
sind einstimmig, aber mit einigen Stimmenthaltungen, beschlossen
worden.
y. Li BZ t, Völkerrecht. 4. Aafl. 3
34 Einleitung.
Die sogenannte „Abrüstung", richtiger der Yerzicht auf
weitere Rüstungen, der leitende Gedanke in dem kaiserlichen
Rundschreiben, ist mithin zum „frommen Wunsch" herabgesunken;
dagegen hat die Weiterentwicklung sich in durchaus gangbaren
Bahnen bewegt: Regelung des Kriegsrechts und Einsetzung
eines ständigen Schiedsgerichts.^*
Yh Periode: Ton 1900 bis zur Gegenwart.
Zunächst freilich fehlte der Haager Vereinbarung die Kraft,
den Frieden unter den Mächten zu sichern. Unter kriegerischen
Wirren setzte das 20. Jahrhundert ein; und eben erst ist der
Donner der Belagerungsgeschütze vor Port Arthur verstummt.
1. Der ungleiche Kampf der Burenrepubliken mit Groß-
britannien (1900 bis zum Frieden von Prätoria vom 31. Mai 1902)
endete mit dem Siege der Weltmacht, die sich damit nicht nur
die Ausbeutung der Transvaalschen Goldgruben, sondern die un-
bestrittene Herrschaft über Südafrika sicherte.^*
2. Überreichen Zündstoff brachte die Haltung der europäischen
Mächte im fernen Osten. Die „Pachtverträge", durch deren Ab-
schluß im Jahre 1898 China an das Deutsche Reich das Gebiet
von Kiautschou, an Rußland Port Arthur und Talienwan abzutreten
gezwungen wurde, veranlaßten den Ausbruch des von der chine-
14) Die Aktenstücke sind abgedruckt im N.R.G. 2. s. XXVI 1.
Vergl. Merignhac, La Conference intern, de la Paix. Etüde historique et
critique de la Conference de la Haye. 1900. De Lapradelle, R.G. VI 651.
V. Härtens, La Conference de la Paix ä la Haye. 1900 (Übersetzung aus
dem Russischen). M eurer, Übersicht über die Arbeiten der Haager Friedens-
konferenz, insbesondere das Abkommen zur friedlichen Erledigung inter-
nationaler Streitfälle usw. 1903. v. Stengel, L.A. XV 139. Rolls, The
peäce Conference at the Hague and its bearings on international law and
policy. 1900. Stead, La chronique de la Conference de la Haye 1899.
1901. Holland, The laws and customs of war on land, as defined by the
Hague Convention of 1899. 1904. Vergl. R. G. Bl. 1901 S. 393.
15) über den südafrikanischen Krieg vergl. die ausführliche Darstellung
von Despagnet, K.G. VII 84, 276, 655, 764; VUI 157, 603; IX 129, 629
(1903 selbständig erschienen); vom englischen Standpunkte aus "Westlake,
L'Angleterre et les Republiques Boers. 1901 (R. J. XXXH 515; XXXIII 140).
§ 3. Geschichte des Völkerrechts. 35
sischen Regierung begünstigten Boxeraufstandes (Ermordung des
deutschen Gesandten am 10. Juni 1900) und die bewaffnete
Intervention der Mächte in China, die mit dem Schlußprotokoll
vom 7. September 1901, unterzeichnet zu Peking zwischen Deutsch-
land, Österreich -Ungarn, Belgien, Spanien, den Yereinigten Staaten,
Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, den Niederlanden imd
Rußland einerseits, China anderseits, ihren friedlichen Ab-
schluß fand.i^
Während der deutsch -englische Vertrag vom 16. Oktober 1900
(Jangtse vertrag), dem die übrigen Großmächte beigetreten sind, die
„Politik der offenen Tür" und die Erhaltung der Integrität Chinas
festlegte, suchte Rußland die Mandschurei seiner ausschließlichen
Herrschaft zu unterwerfen. Gegen die russische Ausdehnungs-
politik in Ostasien vereinbarten Großbritannien und Japan in dem
Bündnisvertrag vom 30. Januar 1902 die Aufrechterhaltung der
Integrität Chinas und Koreas und den Schutz ihrer gemeinsamen
Interessen; Rußland und Frankreich erwiderten mit der Ausdehnung
ihres Bündnisses auf die ostasiatischen Verhältnisse. Die zu-
nehmende Spannung zwischen Rußland und Japan führte im
Februar 1904 zum Ausbruch des Krieges zwischen den beiden
Bewerbern um die Vorherrschaft in Ostasien. ^^
3. In Persien dauert der Wettbewerb der Mächte noch
fort, ohne abschließende Ergebnisse gezeitigt zu haben. Persiens
Unabhängigkeit wurde durch ein russisch -englisches Übereinkommen
anerkannt (1902); doch besitzt die britische Regierung in Süd-
persien gewisse Vorrechte. In Kleinasien brachte das Jahr 1902
Deutschland die Konzession zur Erbauung einer Eisenbahn von
Kenia über Bagdad bis an den persischen Golf, England die Er-
16) Abgedruckt Recueil I 80. Vergl. De Lapradelle, R.G. VIII
272, IX 49, 367, X 742. Heioze, Die Belagerung der Pekinger Ge-
Bandtschaften. 1901.
17) Vergl. Lawrence, War and neutrality in the far East. 2. Aufl.
1904. Nagaoka, R.J. XXXVI 461. — Correspondenoe regarding the
negotiations between Japan and Eussia. 1904.
3*
36 Einleitang.
mächtigung zur Errichtung einer Telegitiphenlinie von Easchan bis
an die Gh*enze von Belutschistan.
4. Von größter Bedeutung für die künftige Gruppierung der
Mächte ist das englisch-französische Übereinkommen vom
8. April 1904. Nach langjährigen Zwistigkeiten ist es der über-
aus geschickten Diplomatie der beiden Mächte gelungen, alle
Streitpunkte zu beseitigen und eine entente cordiale herzustellen.
Großbritannien gewinnt durch die französische Anerkennung den
Rechtstitel für seine bisher rein tatsächliche Herrschaft in Ägypten
(oben S. 28); Frankreich die Sicherung seines Anspruchs auf das
Protektorat über Marokko.^®
Der zwischen denselben Mächten schon am 14. Oktober 1903
abgeschlossene Schiedsvertrag hat zugleich den Anstoß für den
Abschluß einer ganzen Reihe von identischen Yerträgen zwischen
den verschiedenen Staaten (unten § 38 II) gegeben und damit das
von der Haager Friedenskonferenz begonnene Werk um einen
wichtigen Schritt weitergeführt. Bis auf weiteres ist die Leitung
der Weltpolitik, die Bismarcks starke Hand dem Deutschen Reiche
gesichert hatte, auf die Westmächte übergegangen.
§ 4. Die Literatur des Völkerrechts.
Treffliche Übei-sicht in dem „Juristischen Literaturbericht 1884 bis 1894,
herausgegeben von v. Kirchenheim" (für das Völkerrecht bearbeitet
von Stoerk). In der folgenden Zusammenstellung sind die empfehlens-
wertesten Werke durch Sternchen hervorgehoben.
I. Systematisehe Darstellnngen.
1. In deutscher Sprache:
Bluntschli (f 1881), Das Völkerrecht der zivilisierten Staaten als Rechts-
buch dargestellt. 1868. 3. Aufl. 1878.
Bonfils, Lehrbuch des Völkerrechts. Übersetzt (nach der 3. Aufl.) und mit
Anmerkungen versehen von Grab. Mit Geleits wort von Hübler. 1904.
Bulmerincq (f 1890), Das Völkerrecht oder das internationale Recht, 1884
(in Marquardsens Handbuch dos öffentlichen Rechts).
18) Guyot, R.J. XXXVI 275. Jaray, R.J. XXXVI 407. Der-
selbe, La politique franco-anglaise et l'arbitrage international. 1904.
§ 4. Literatur des Völkerrechts. 37
Gar eis, In8titutioDQ^ des Völkerrechts. 2. Aufl. 1901.
Hartmann, Institationen des praktischen Völkerrechts in Friedenszeiten
mit Bücksicht aaf die Verfassung, die Verträge und die Gesetzgebung
des Deutschen Reiches. 1874. 2. Aufl. 1878.
Heffter (f 1880), Das europäische Völkerrecht der Gegenwart auf den bis-
herigen Grundlagen. 1844. 8. Aufl. Herausgegeben von Geffcken
(t 1896). 1888.
Heilborn, Das System des Völkerrechts entwickelt aus den völkerrecht-
lichen Grundbegriffen. 1896.
Derselbe in v. Holtzendorff-Kohiers Rechtsencyklopädie 1903.
* V. H 0 1 1 z e n d 0 r f f (f 1889) , Handbuch des Völken-echts (in Einzelbeiträgen).
3 Bände. 1885 bis 1889.
Y. LisztinBirkmeyers Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 2. Aufl. 1904.
*F. y. Martens, Völkerrecht. Das interoationale Recht der zivilisierten
Nationen. Deutsch von Bergbohm. 1883 bis 1888.
F. Pereis, Das internationale öffentliche Seerecht der Gegenwart. 2. Aufl.
1903.
*Rivier (f 1898), Lehrbuch des Völkerrechts. 2. Aufl. 1899.
"^Stoerk in v. Holtzendorffs Rechtsencyklopädie. 5. Aufl. 1890.
*E. Ullmann, Völkerrecht. 1898. (Neubearbeitung des oben erwähnten
Bulmerincqschen Werkes.)
A. Zorn, Grundzüge des Völkerrechts. 2. Aufl. 1903.
2. In nicht deutscher Sprache (nur die wichtigeren neueren Ar-
beiten können hier genannt werden):
Bonfils (t 1897), Manuel de droit public (di*oit des gens). 1894. 4. Aufl.,
herausgegeben von Fauchille, 1905.
Chretien, Precis de droit international public. 1893.
Pespagnet, Cours de droit international public. 2. Aufl. 1899.
^ys, Le droit international. Les principes, les theories, les faits.
I.Band. 1904.
Piedelievre, Precis de droit international pubUo ou droit des gens. 2 Bände.
1894/95.
*Bivier, Principes du droit des gens. 2 Bände. 1896.
Pradier-Fodere, Traite de droit international public europeen et ameri-
cain. 7 Bände. 1885 bis 1897.
Calvo, Le droit international theorique et pratique. 4. Aufl. 5 Bände.
1887/88; 6. (Ergänzungs-)Band 1896.
Baker, First steps in international Law. Prepared for the use of students.
1899.
38 £iDleitung.
Hall (t 1895), A treatise on international law. 5. Ajafl. Herausgegeben
von Atley. 1905.
T. J. Lawrence, A Handbook of public international law. 4. Aufl. 1898.
Lorimer, Institutes of the Law of Nations. 2 Bände. 1883 bis 1884. Fran-
zösische Ausgabe von Nys. 1885.
Phillimore (f 1885), Commentaries upon international law. 3. Aufl.
4 Bände. 1879 ff.
Taylor, A treatise on international public law. 1902.
Travers Twiss (f 1897), Le droit des gens ou des nations considerees
comme communautes politiques indepedantes. Selbständige französische
Ausgabe des 1861 ff. erschienenen englischen Werkes. 2 Bände. 1887
und 1889.
Walker, The science of international law. 1893.
Derselbe, A Manual of public international law. 1895.
Wharton, Digest of the international law of the United States. 4 Bände.
1886.
Wheaton, Elements of international law. 3. Aufl. 1889 (dazu ausführlicher
Kommentar von Lawrence). Neue Ausgabe von Atley 1904.
Bigliati, Diritto intemazionale e costituzionale. L Band. Lo stato e la
societa intemazionale. 1904.
Pasquale Fiore, Ti-attato di diritto intemazionale pubblico. 3. Aufl.
3 Bände. 1887 bis 1891.
Olivi, Manuele di diritto intemazionale pubblico e private. 1902.
Matzen, Forelsesninger over den positive folkeret. 1900.
De Olivart, Tratado de derecho internacional publice. 4. Aufl. 4 Bände.
1903/4.
n. Von Zeitschriften sind insbesondere zu nennen:
*„Eevue de droit international et de legislation comparee", seit 1869 er-
scheinend; jetzt unter der Redaktion von Eduard Rolin in Brüssel.
*„ Revue generale de droit international public ^^, herausgegeben von Pille t
und Fauchille seit 1894.
Einzelne einschlagende Abhandlungen auch .in der „Zeitschrift für inter-
nationales Privat- und öffentliches Recht" (seit 1891), begründet von
Böhm, jetzt herausgegeben von Niemeyer, und im „Archiv für
öffentliches Recht" (seit 1885), begründet von Lab and und Stoerk.
in. unter den Sammelweriten steht unerreicht da der große „Recueil
des traites" (Quellenmaterial seit 1761), begründet von G. F. de Här-
tens, mit verschiedenen Fortsetzungen; zuletzt als „Nouvean Recueil
§ 4. Literatur des Völkerrechts. 39
General de Traites et auti'es actes relatifs anx rapports de droit inter-
national, deuxieme serie^^, seit 1876; von 1887 ab unter der Leitung
von Stoerk (seit 1876 31 Bände mit einem besonderen die ersten
25 Bände umfassenden 1900 erschienenen Registerbande). Daneben sind
das seit 1861 erscheinende (von Aegidi und Klauhold begründete)
„Staatsarchiv^^, sowie die seit demselben Jahre erscheinenden, von
ßenault und Fardis geleiteten „Archives diplomatiques ^^ zu er-
wähnen. Wertvoll der neu eracheinende Recueil International des
traites du 20*^ siecle. Herausgegeben von Descamps und Renault
(umfaßt sämtliche Verträge und Schiedssprüche seit 1. Januar 1901). —
Für die ältere Zeit: Dumont, Corps universol diplomatique du droit
des gens. 1726 ff. — Von den Sammlungen der von einem Staat ge-
schlossenen Verträge sind die wichtigsten: Le Cleroq, Recueil des
traites de la France. 21. Band 1903. De Plason de Woystine,
Recueil des traites et Conventions conclus par 1' Autriche - Hongrie
avec les puissances etrangeres. Nouvelle serie. 16. Band 1903.
Noradounghian, Recueil d'actes internationaux de l'Empire Otto-
man. 6. Band. 1903.
I. Buch.
Die Becbtssnbjekte nnd ihre allgemeine
Bechtsstellnng.
§ 5. Die Staaten als Bechtssubjekte des Völkerrechts.^
I. Kor die Staaten sind Subjekte des Tölkerreehts: Träger Ton
Ytflkerreehtiiehen Beehten nnd Pfliehten.
1. Nur im Patrimonialstaat, der dominium und imperium,
Grundeigentum und Staatsgewalt nicht voneinander trennt, konnte
der Landesherr als Subjekt der rechtlichen Beziehungen im
Staatenverkehr erscheinen. Das heutige Völkerrecht ruht, wie das
heutige Staatsrecht, auf dem Begriff der Staatsgewalt.
2. Das Völkerrecht berechtigt und verpflichtet nur die Staaten
selbst, nicht die Staatsangehörigen. Zwischen diesen und der
Staatengemeinschaft steht ihre nationale Staatsgewalt. Aus einem
deutsch-russischen Handelsvertrag erwachsen dem Deutschen Reich
und Rußland Rechte wie Pflichten; der deutsche oder russische
Kaufmann hat es nur mit seiner Regierung, nicht mit dem fremden
Staate zu tun. Nur die nationale Staatsgewalt vermag nationales
Recht zu schaffen. 2
1) Ullmann 39. Rivier 88.
2) Diese Auffassung, heute unbedingt die herrschende, wird von
Kaufmann (oben § 2 Note 1) lebhaft angefochten. Gegen ihn insbesondere
Heilborn und Triepel. Dabei darf aber eines nicht übe i-sehen werden:
in den Verordnungen der „Internationalen Kommissionen" (unten § 16)
haben wir die ersten Ansätze zu einem, die Staatsbürger der verschiedenen
Staaten unmittelbar bindenden, internationalen Recht. Aber gerade diese
schüchternen Anfänge lassen den heute noch geltenden Regelsatz um so
schärfer hervortreten.
§ 5. Die Staaten als Reobtssubjekte des Völkerrechts. 41
n. Staat im Sinne des YKlkerreehts ist die selbstherrlielie Gebiets-
körperschaft; d. h. die anf einem bestimmten Gebiete angesiedelte,
dnreh eine selbständigpe und nnabhängrigre Herrseliergewait zusammen-
gefaßte, menschliehe Gemeinschaft. Znm Begriff des Staates gehören
mithin drei Merkmale: 1. die Staatsgewalt; 2. das Staatsgebiet; S. das
StaatsTolk.
Staaten sind daher nicht:
1. Nomadisierende Stämme. Die mit ihnen geschlossenen
Verträge können völkerrechtlich nicht als Rechtstitel für derivativen
Erwerb, sondern nur als Beweismittel für tatsächliche Besitzergrei-
fung (unten § 10) in Betracht kommen.
2. Die von einzelnen oder von privaten Gesellschaften aus-
gehenden kolonisatorischen Unternehmungen.
Jedoch ist zu bemerken:
a) Diese Unternehmungen werden zu selbständigen Staaten in
dem Augenblick, in dem sich in ihnen die drei Merkmale
des Staatsbegriffes vereinigen, in dem sie also auf einem
abgegrenzten Gebiete die Ordnung im Innern und den Schutz
nach außen zu gewährleisten vermögen. Von diesem Augen-
blick ab können sie als Subjekte des Völkerrechtes in die
Staatengemeinschaft eintreten, daher auch die Hoheitsrechte
weiter übertragen. Dabei mag wohl im Einzelfall die Be-
stimmung des Zeitpunktes Schwierigkeiten bieten, in dem
der geschichtliche Entwicklungsprozeß der Staatsbildung zum
Abschluß gelangt, der nasciturus zum selbständigen Lebe-
wesen geworden ist.
b) Es ist möglich, daß der Staat in einem ihm bereits er-
worbenen Gebiet einzelnen oder Privatgesellschaften die
Ausübung von Hoheitsrechten, insbesondere das Recht
der KriegführuDg, in seinem Namen widerruflich überläßt.
Dann sind und bleiben diese Gebiete aber Teile des
Mutterlandes und werden nach außen hin durch dieses
vertreten.
42 I. Bucli. Die Bechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
c) Die Erteilung eines Schutzbriefes an eine Kolonisations-
gesellschait bedeutet die Übernahme der Staatsgewalt durch '
das Mutterland, sei es auf derivativem, sei es auf origi-
närem Wege.
Beispiele für diese schnellere oder langsamere Entwicklung
bieten: Die englisch -ostindische Kompanie (gegründet 1600, East-
India-Bill 1784, Aufhebung des Privilegiums nach Unterdrückung
des Aufstandes 1858). Die heutigen englischen chartered companies
am Niger, in Ost- und Südafrika (1886, 1888, 1889). — Die
deutsche Neu -Guinea -Kompanie, der durch die kaiserlichen Schutz-
briefe vom 17. Mai 1885 und 15. Dezember 1886 die Ausübung
der Staatshoheitsrechte, mit Ausnahme der Rechtspflege, übertragen
war. Seit 27. März 1899 ist die Staatsverwaltung vollständig von
dem Deutschen Reich übernommen worden.
Besonders zweifelhaft und bestritten ist der Zeitpunkt, in
welchem die internationale Gesellschaft des Kongo zum Kongostaat
geworden ist. Verträge, die von der Gesellschaft Ende 1884 und
Anfang 1885 geschlossen worden sind (mit dem Deutschen Reich am
8. November 1884, R.G.B1. 1885. S. 211; abgedruckt im Anhang),
sprechen davon, daß „die Flagge der Gesellschaft als diejenige eines
befreundeten Staates anerkannt" werde. Damit darf man wohl den
Prozeß der Staatsbildung als abgeschlossen betrachten. Wenn da-
gegen noch während der Kongokonferenz von 1885 vielfach von dem
erst ins Leben zu rufenden Kongostaate gesprochen wurde, so handelt
es sich hier um die häufig begangene Verwechslung der Staats-
bildung mit der völkerrechtlichen Anerkennung des neugegründeten
Staates (unter IV). Die förmliche Aufnahme des Kongostaates in
die Völkerrechtsgemeinschaft erfolgte allerdings erst in der Sitzung
vom 23. Februar 1885; aber der Kongostaat ist nicht erst durch
diese Erklärung geschaffen worden. Es kann daher in der Er-
klärung des Königs der Belgier vom I.Oktober 1885, daß er die
Regierung des Kongostaates übernommen habe, und in der Zu-
stimmung der Mächte zu dieser Erklärung erst recht nicht der
Gründungsakt des neuen Staatswesens, sondern nur die Konsti-
§5. Die Staaten als Rechtssabjekte des Völkerrechts. 43
tuienmg des bereits bestehenden Staates auf Grundlage der Be-
schlüsse der Konferenz erblickt werden.^
3. Die aufständischen Parteien, auch wenn sie einen Teil
des Staatsgebietes unter ihre Herrschaft gebracht haben, so lange die
bisherige Staatsgewalt noch fortbesteht. Ihre Anerkennung als krieg-
führende Partei (unten § 39 II) beschränkt sich auf die Kriegführung
selbst; sie bedeutet nicht, auch nicht einstweilen, ihre Anerkennung
als Staatswesen, die durch die erlangte Unabhängigkeit bedingt ist.
4. Dieinternationalen Flußkommissionen (unten § 16 II),
die von manchen Schriftstellern, so von Engelhardt, Geffcken,
V. Holtzendorff, Heilborn, als "Flußstaaten" aufgefaßt werden.
Wenn man auch das Vorliegen eines, durch den Fluß selbst und
seine Ufer gebildeten Staatsgebiets zur Not konstruieren könnte, so
scheitert doch die ganze Lehre von den „Flußstaaten" rettungslos
an dem Mangel eines von der „Staatsgewalt" beherrschten „Staats-
volkes". In Wahrheit sind die Flußkommissionen als unmittelbare
Vertreter der Völkerrechtsgemeinschaft internationale Organe, deren
Machtbefugnisse sich als wesentliche Beschränkungen der Souverä-
nität der üferstaaten kennzeichnen.
5. Der Papst. Er ist zwar, sowohl nach dem italienischen
Garantiegesetz vom 13. Mai 1871, als auch infolge der Anerkennung
des Gesetzes durch die übrigen Mächte, nicht Untertan Italiens
oder irgend eines anderen Staates, mithin exterritorial oder extra-
national; er genießt ferner eine Heihe von Befugnissen, die, wie
das aktive oder passive Gesandtschaftsrecht, sonst nur den souveränen
Staaten zustehen und übt diese Befugnisse unter Zustimmung der
Mächte ungestört aus: aber es fehlt ihm das Staatsgebiet und
3) Vgl. Moynier, La fondation de TEtat independant du Congo au
point de vue juridique. 1887. R. G.I409. R G. II405(Fauchille). Blan-
chard, Formation et Constitution politique de TEtat indep. du Congo. 1899.
Jozon, L'Etat indep. du Congo. 1900. R. Pierantoni, Le tmite de Berlin
de 1885 et TEtat indep. du Congo. 1901 (aus dem Italienischen). Nys,
R. J. XXXV 333. Descamps, L'Afrique nouvelle. Essai sur l'etat civili-
sateur dans les pays neufs et sur la fondation, Torganisation et le gouver-
nement de TEtat independant du Congo. 1903.
44 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. RechtsstelluDg.
das Staatsvolk. Daher stehen die von den Mächten mit dem Papst
geschlossenen Verträge (Konkordate) nicht unter den Begeln des
Völkerrechts; daher hat ferner der Papst keinen Anspruch darauf,
zu den Staatenkongressen geladen zu werden (Haager Friedens-
konferenz 1899). Die Hechtsstellung des Papstes ruht auf völker-
rechtlicher Grundlage, da Italien sich den Mächten gegenüber
verpflichtet hat, seine Unabhängigkeit sicherzustellen; und die
italienische Regierung kann für die Handlungen des Papstes nicht
verantwortlich gemacht werden, jedenfalls nicht von denjenigen
Staaten, die durch Unterhaltung diplomatischer Beziehungen mit
der Kurie deren extranationale Stellung anerkannt haben. Aber
alle die Eigentümlichkeiten dieser bevorrechteten Stellung vermögen
den Verlust der Staatsgewalt nicht zu ersetzen.^
6. Staatsteile (Provinzen, Kreise, Gemeinden) mit Einschluß
der Kolonien. Auch sie sind zwar Gebietskörperschaften; aber nicht
selbstherrlich und daher nicht Rechtssubjekte des Völkerrechts.
Schließt z. B. England mit den Niederlanden einen Vertrag, der
ausschließlich für Britisch -Guayana Vorteile und für Niederländisch -
Guayana Lasten bringt, so werden doch nur die beiden vertrag-
schließenden Staaten, niemals ihre unmittelbar interessierten Kolo-
nien aus dem Vertrage berechtigt und verpflichtet.
m. Ein Staat ist entstanden, sobald alle drei Merlunale des
Staatsbegriffes gegeben sind; er ist untergegangen, sobald eines von
Urnen hinwegfällt.
Entstehung und Untergang des Staates kann zurückgeführt
werden (unten § 20):
1. Auf natürliche Tatsachen oder diesen gleichstehende Hand-
lungen. Der Staat kann entstehen durch Besiedlung eines bisher
4) Vgl. Geffckeo, H. H. II153. Bompart, Le pape et le droit
des gens. 1888. Scaduto, Guarantigie ponteficie. 2. Aufl. 1889. Im hart
de la Tour, La papaute en droit international. 1893. De Olivart, Le
pape, las Etats de TEglise et Tltalie. Essai jaridique sur 1 etat actuel de la
question romaine. 1897. Chretien, R. G. VI 281. Bompard, R. G. VII 369.
Durand-Morimbau, La question romaine depuis le traite de Paris de
1856 jusqu'au 20 septembre 1870. 1903.
§ 5. Die Staaten als Bechtssubjekte des Völkerrechts. 46
unbewohnten Gebietes. So wurde die Neger -Eepublik Liberia 1821
durch Besiedlung mit freigelassenen Negern gegründet (1847 als
unabhängiger Staat anerkannt); unter ähnlichen umständen 1860
das benachbarte Maryland; die ehemalige südafrikanische Republik
ist 1837 durch holländische Buren besiedelt worden. Der Staat
kann untergehen durch Auswanderung oder Vernichtung sämtlicher
Staatsangehörigen, durch den Untergang des Staatsgebietes (infolge
eines Erdbebens, einer Sturmflut usw.).
2. Auf Rechtsgeschäft, insbesondere auf die Vereinbaning
der beteiligten Staaten oder dritter Mächte. * So haben sich durch
Vertrag vom 20. Juni 1895 die bisher selbständigen Staaten Hon-
duras, Salvador und Nicaragua zur „Republica major von Zentral -
Amerika" zusammengeschlossen und im November 1898 wieder
aufgelöst; so ist der Einheitsstaat Österreich durch den Ausgleich
von 1867 zum Doppelreich Österreich -Ungarn geworden.
3. Auf Waffengewalt. So ist durch den griechischen Frei-
heitskrieg von 1821 bis 1829 (ganz abgesehen von den Beschlüssen
der Londoner Konferenz von 1830/31) Griechenland zum selb-
ständigen Staat geworden. So sind die Staaten Mittel- und Süd-
amerikas, wie einst die Vereinigten Staaten von Nordamerika, durch
bewaffnete Empörung gegen das Mutterland entstanden. Durch
Eroberung wurden 1866 Hannover, Kurhessen, Nassau und die
Freie Stadt Frankfurt als selbständige Staaten vernichtet
IT» Ein Staat, der neu entstanden ist oder bisher der TSlkerreehts-
gremeinsehaft noeh nieht angehört hat, bedarf, um vöikerreehtliehes
Beehtssubjekt zu werden , der Anerkennung (reeonnaissanee) dureh die
ttbrigen Mächte.^
5) Nach JelÜDek, Staatslehre (oben § 1 Note 2) 245 kann ein Staat
niemals durch Eechtsakt entstehen , da sein Dasein ausschließlich auf seinem
eigenen Willen beniht. Das ist zweifellos richtig. Ebenso unzweifelhaft aber
ist es, daß durch Zuweisung eines besiedelten Oebietes durch die bisherigen
Inhaber der Gebietshoheit, also durch Rechtsakt, die unerläßliche Bedingung
für die Entstehung eines neuen Staatswesens geschaffen werden kann.
6) Vergl. unten § 20 II 3. — Le Norman d, La reeonnaissanee inter-
nationale et ses diverses applications. Etat, gouvernement, belligerants,
46 I. Buch. Die Rechtssubjekto und ihre allgein. Rechtsstellang.
Nicht sein Dasein als Staat, sondern sein Eintritt in die
Yölkerrechtsgemeinschaft ist durch die Anerkennung bedingt. Die
Anerkennung setzt voraus, daß der um den Eintritt in die Yölker-
rechtsgemeinschaft sich bewerbende Staat die Gewähr für die Be-
achtung der völkerrechtlichen Bechtsnormen bietet Ist diese Voraus-
setzung gegeben, so ist die Legitimität der Staatsgründung nicht
weiter zu prüfen; auch der auf dem Wege der Gewalt, etwa durch
bewaffnete LosreiBung vom Mutterlande, entstandene Staat hat An-
spruch auf die Anerkennung.
Die Anerkennung bindet die Staaten, von denen sie aus-
gesprochen worden ist. Sie bindet vor allem auch das Mutterland,
das durch die vorbehaltlose Anerkennung auf die Geltendmachung
derjenigen Eechte verzichtet, die durch die Neubildung verletzt
worden sind.
Die Anerkennung kann ausdrücklich, so in feierlicher Weise
auf Kongressen, oder auch stillschweigend, so durch Anknüpfung
oder Unterhaltung diplomatischer Beziehungen, geschehen. Bei-
spiele bieten: die Anerkennung des Kongostaates (oben S. 42)
durch den Berliner Kongreß von 1885; die Anerkennung von
Montenegro, Serbien, Rumänien durch den Berliner Kongreß
von 1878. Die Türkei ist 1856 feierlich in das „Europäische
Konzert" aufgenommen worden; Japan 1899 ohne Sang und Klang
in die Yölkerrechtsgemeinschaft eingetreten- Sie kann unbedingt
erfolgen oder an „Bedingungen" geknüpft sein. Dabei kann frei-
lich im Einzelfall die Entscheidung der Frage schwierig sein, ob
es sich wirklich um (aufschiebende oder auflösende) Bedingungen
oder aber um Auflagen handelt. Die den Balkanstaaten durch den
Berliner Kongreß von 1878 aufgelegten Yerpflichtungen (unten S. 49)
sind nicht als auflösende Bedingungen zu betrachten, deren Nicht-
erfüllung die Yertragsmächte zum Widerruf der Anerkennung
principes du droit international. 1899. Lorimer, ß. J. XYI333. Heil-
born, R. 0. lU 179. — Oareis 64 legt der Anerkennung lediglich dekla-
ratorische Bedeutung bei.
§ 6. Die völkerreclitliche Handlongsfäbigkeit. 47
berechtigen würde; sondern als Auflagen, deren Erfüllung durch
gewaltsame Intervention durchgesetzt werden könnte. "^
Verweigerung der Anerkennung berechtigt als Unfreundlich-
keit (nicht als Unrecht) zur Retorsion (unten § 38 III); vorzeitige
Anerkennung eines um seine Selbständigkeit noch ringenden Staats-
gebietes, so die der Vereinigten Staaten von Nordamerika durch
Frankreich am 15. März 1778, ist rechtswidrige Intervention in
die inneren Angelegenheiten des Mutterlandes.
Y* Yeränderangen in der Regiemngsform eines Staates haben
keinen Einfloß auf seine yi^lkerrechtliehen Bereehtignngren und Yer-
pfliehtuttgen.
Über den Einfluß von Gebietsveränderungen auf bestehende
Rechtsverhältnisse siehe unten § 23.
§ 6. Die völkerrechtliche Handlungsf&higkeit ^
I. Kar der souveräne Staat ist voUbereehtigtes völkerreehtüehes
Reehtssnbjekt. Souveränität aber, als Eigenschaft des Staates, ist
höchste, nach außen wie im Innern selbständige, von keinem Höheren
abhängige Herrschermacht (die summa potestas). Sie äußert sich in
der uneingeschränkten völkerrechtlichen Handlongsf ähiglceit« '
1. Handlnngsfälügkeit aber ist zunächst- als Geschäftsfähigkeit
die Fähigkeit, durch selbständig abgegebene oder entgegengenommene
Willenserklärungen (Rechtsgeschäfte) sich zu berechtigen oder zu ver-
pflichten.
Sie tritt besonders hervor:
7) Ebenso Gareis 66. Dagegen z.B. Piedelievre99; auchTriepel
(oben § 2 Note 2) 292 Note 1. Ob der privatrechtliche Begriff der Auflage
zutrifft, ist völlig gleichgültig.
1) üllmann 42. Rivier 103.
2) Der in der staatsrechtlichen Literatur geführte Streit, ob die
Souveränität mit dem Staatsbegriff gegeben sei oder ob man souveräne und
nicht souveräne Staaten zu unterscheiden habe, ist für das YölkeiTecht
ohne Bedeutung. Für das Gebiet des Völkerrechtes steht es außer Zweifel,
daß es neben der uneingeschränkten auch eine in den verschiedensten Ab-
stufangen eingeschi-änkte Handlungsfähigkeit gibt. Ähnlich Ullmann 41,
Gareis 48.
48 I. Bach. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Elechtsstellung.
a) In der Unterhaltung des völkerrechtlicben Verkehrs durch
ständige diplomatische Agenten (jus legationum, aktives
und passives Gesandtschaftsrecht).
b) In der Fähigkeit zum Abschluß von Verträgen, insbesondere
auch von Bündnisverträgen (jus foederum et tractatuum).
c) In dem Recht, Krieg zu führen und Frieden zu schließen
(jus belli ac pacis).
2. HandlnninsflUiigkeit ist femer als DeliktsliUilgkeit die vSlker-
rechtliche Terantwortliehkeit für rechtswidrige Handinngen«
Ist die Handlungsfähigkeit völlig ausgeschlossen, so daß
für den „ Staat ^' nur durch eine fremde Staatsgewalt Rechte er-
worben und Pflichten begründet werden können, so ist jener Staat
als völkerrechtliches Rechtssubjekt überhaupt nicht vorhanden (so
der einzelne „Staat" bei streng durchgeführter bundesstaatlicher Ver-
fassung). Ist die Handlungsfähigkeit teilweise ausgeschlossen,
so daß der Staat nur in gewissen völkerrechtlichen Beziehungen
selbständig handelnd auftreten kann, in andern aber durch eine
fremde Staatsgewalt vertreten werden muß, so gelangen wir zu
dem unter IV zu besprechenden Begriff der Halb Souveränität
Verschieden von dem gänzlichen oder teilweisen Ausschluß der
Handlungsfähigkeit ist ihre Beschränkung, ihre Bindung durch
Verträge, die Übernahme von Verpflichtungen zu einem bestimmten
Handeln oder einem bestimmten Unterlassen (Offensivbündnis; Kon-
trolle der Finanzverwaltung durch dritte Mächte; Bindung der
autonomen Zollpolitik durch einen Handelsvertrag).
Der Beweis für die fortdauernde Souveränität liegt darin,
daß der verpflichtete Staat der übernommenen Verpflichtung zu-
widerhandeln kann und sich durch dieses Zuwiderhandeln völker-
rechtlich verantwortlich macht; daß also die gegen die Verpflichtung
vorgenommenen Handlungen Rechtswirkungen erzeugen. Das muß
auch dann angenommen werden, wenn die Auferlegung der Ver-
pflichtung durch den einseitigen Beschluß dritter Mächte erfolgt
ist. So ist durch die Artikel 33, 44 und 62 des Berliner Ver-
trages von 1878 die Freiheit der Religionsbekenntnisse in Serbien,
§ 6. Die völkerrechtliche Haodlangsfähigkeit. 49
Humänien wie in der Türkei ausgesprochen worden, obwohl der
Vertrag von den neu anerkannten Staaten Serbien und Rumänien
nicht mit unterzeichnet, also nicht mit geschlossen wurde. So ist
durch die Berliner Kongoakte von 1885 die Handelsfreiheit für
das ganze Kongobecken, also auch für den nicht mit unterzeich-
neten Kongostaat vereinbart worden.
Auch durch unkündbare, von dritten Mächten auferlegte Yer-
pflichtungen, wird mithin die Souveränität als „die höchste, nur
sich selbst bestimmende Macht^' (Laband) zwar beschränkt, aber
nicht, auch nicht teilweise, ausgeschlossen.
IL Schwierigkeiten bietet die vlilkerreehtliche Stellang der Staaten-
verbindnngen, bei welehem neben der Terbindnng selbst aneh die ein-
zelnen verbondenen Gliedstaaten in Betracht kommen*'
Die Schwierigkeit liegt darin, daß die geschichtlich gegebenen
Erscheinungen sich den von der Wissenschaft aufgestellten Begriffen
nicht immer einordnen lassen und die verschiedensten Gestaltungen
aufweisen. Die staatsrechtliche Lehre pflegt Personal- und Beal-
union, Staatenbund und Bundesstaat zu unterscheiden. Für das
Völkerrecht ergibt sich die Notwendigkeit einer andern Reihenfolge.
1. In der Personalunion ist jeder einzelne der verbundenen
Staaten , nicht aber die Union als solche , TSlkerrechtliches Bechtssnbjekt»
Die Personalunion wird gebildet durch die zufällige Gemein-
samkeit des monarchischen Staatshauptes. Sie berührt die Selbständig-
keit der verbundenen Staatswesen in keiner Weise. Im Verkehr mit
den übrigen Staaten kann jeder der verbundenen Staaten unabhängig
von dem andern auftreten. Die völkerrechtliche Rechtsföhigkeit ruht
nur bei den einzelnen verbundenen Staaten, nicht bei der Union.
Beispiele bieten: 1707 bis 26. Mai 1857 Preußen und Neuen-
burg; 1815 bis 23. Oktober 1890 die Niederlande und Luxemburg;
seit 1885 Belgien xmd der Kongostaat.
3) Brie, Theorie der Staatenverbindungen. 1886. J ellin ek, Die
Lehre von den Staatenverbindungen. 1882. Derselbe, Staatslehre (oben
§ 1 Note 3) S.686. Le Für, Etat federal et Confederation d'Etats. 1896
f deutsche Bearbeitung von Posener: Bundesstaat und Staatenbund in ge-
schichtlicher Entwicklung. 1902).
y. Li 8 zt, Völkerrecht. 4. Aufl. 4
50 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
2. Das Gleiehe grilt begrrifflich Tom Staatenbande; aneh hier sind
die einzelnen yerbondenen Gliedstaaten, nleht aber der Bund vSlker-
reehtllches Beehtssabjekt. Doch kann daneben dem Bande die Tölker«
rechtliehe Handlungsffthlgrkeit in einzelnen Beziehungen elngeräomt sein.
Der Staatenbund, der sich aus monarchischen wie aus re-
publikanischen Gemeinwesen zusammensetzen kann, kennzeichnet
sich durch den Mangel einer über den Gliedstaaten bestehenden
Zentralgewalt, mithin durch die volle Souveränität seiner Mitglieder.
Beispiel: Der Deutsche Bund 1815—1866. Artikel 113 der
deutschen Verfassung von 1815: „Die Bundesglieder behalten zwar
das Recht der Bündnisse aller Art, verpflichten sich jedoch, keine
Verbindung einzugehen, welche gegen die Sicherheit des Bundes
oder einzelner Bundesstaaten gerichtet ist." Daneben hätte der
Bund aktives und passives Gesandtschaftsrecht, sowie das Recht,
Bündnisse und andere Verträge zu schließen.
3« Der Bundesstaat Ist selbständiges TÖlkerrechtliches Beehts-
sabjekt; doch kann den einzelnen Staaten eine beschränkte völker-
rechtliche Handlungsfähigkeit Überlassen sein.
Der Bundesstaat, der ebenfalls aus monarchischen wie aus
republikanischen Gemeinwesen sich zusammensetzen kann, kenn-
zeichnet sich durch das Vorhandensein einer über den Gliedstaaten
sich erhebenden Zentralgewalt, durch die deren Souveränität mehr
öder weniger beschränkt, deren völkerrechtliche Handlungsfähigkeit
ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.
Beispiele: Die Schweiz nach der Verfassung vom 29. Mai 1874.
Die Vereinigten Staaten von Nordamerika nach der Verfassung vom.
17. September 1787. Hier wie dort ist der Bund ausschließlich
völkerrechtliches Rechtssubjekt. Doch haben die Schweizer Kan-
tone ein, wenn auch sehr beschränktes. Vertragsrecht. — Anders
das Deutsche Reich. Zwar sagt Artikel 11 der Verfassung: „Der
Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des
Reichs Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und
andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu be-
glaubigen und zu empfangen." Doch haben die einzelnen Staaten
§6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit. 51
das aktive und passive Gesandtschaftsrecht, und soweit die Zu-
ständigkeit des Reiches nicht eingreift, das Recht des Vertrag-
schlusses. Andere Beispiele bieten Argentinien (1861), Brasilien
(1891), Venezuela (1893), Mexiko (1896).
4* Die Bealunion kommt für das YSlkerreeht grundsätzlich nur
als solche in Betracht, so daß die verbundenen Staaten Jeder für sich
nicht als völkerrechtliche Rcchtssnbjekte erscheinen.
Die Realunion wird gebildet durch die verfassungsmäßige,
also gewollte Gemeinsamkeit des monarchischen Staatshauptes. In
diesem hat sie die Einheit ihrer völkerrechtlichen Persönlichkeit.
In dieser rein subjektiv hergestellten Einheit liegt aber zugleich,
dem Bundesstaat gegenüber, ihre Schwäche.
Allerdings gilt das Gesagte nur von dem Umkreis der „ge-
meinsamen Angelegenheiten'^; aber zu diesen pflegt die äußere
Politik an erster SteUe gerechnet zu werden. Außerhalb dieses
Kreises kann dem Einzelstaat eine gewisse völkerrechtliche Hand-
lungsfähigkeit eingeräumt sein (Handelspolitik, konsularische Ver-
tretung usw.). Beispiele bieten Österreich- Ungarn seit dem Aus-
gleich von 1867; Schweden und Norwegen seit der Messer Kon-
vention vom 14. August 1814 und der Reichsakte vom 6. August 1815.*
in. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit wird wesentlich be<-
schränkt, aber nicht ausgeschlossen durch die dem Staat auferlegte
oder von ihm tthemommene Verpflichtung zu dauernder Neutralität.^
4) Über Österreich -Ungarn vgl. Ul brich, Die rechtliche Natur
der österr. -ungarischen Monarchie. 1879. D an t seh er, Der monarchische
Bundesstaat Österreich -Ungarn. 1880. — über Norwegen: Oubert, R. J.
XXVII 529, XXVIII 75. Schef er, R. G. VI 267.
5) Piccioni, Essai sur la neutraiite perpetuelle. 2. Aufl. 1902.
de Mazade, L'Europe et les neutralites, la Belgique et la Suisse. 1893.
Hilty, Die Neutralität der Schweiz in ihrer heutigen Auffassung. 1889.
Und dazu Rettich, L. A. V 113. Schweizer, Geschichte der schweize-
rischen Neutralität. 1895. Morand, R. G. I 522. Schopfer, Le principe
de la neutraiite et son evolution dans Thistoire du droit de la guerre. 1894.
Tswettcoff, De la Situation juridique des Etats neutralises en temps de
paix. 1895. Regnault, Des effets de la neutraiite perpetuelle en temps de
4*
52 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
Die dauernde Neutralisierung unabhängiger Staaten , verschieden
von der unten (§ 40 I) zu besprechenden Neutralisierung von Staats-
teilen, findet sich erst seit dem Anfang dieses Jahrhunderts. Sie
verfolgt in erster Ldnie den Zweck, den neutralisierten Staat im all-
gemeinen Interesse vor den Einverleibungsgelüsten der benachbarten
Staaten sicherzustellen. In diesem Sinne kann man den neutrali-
sierten Staat auch als „Pufferstaat^^ („Etat tampon" nach dem
von Thiers eingeführten Ausdruck) bezeichnen. Die dauernde
Neutralität wird daher meist durch Vereinbarung dritter Mächte
einem kleineren Staate auferlegt; sie kann aber auch durch eine
freiwillige Erklärung des seine Neutralisierung wünschenden Staates
begründet werden, wenn diese die ausdrückliche oder stiUlschwei-
gende Zustimmung der übrigen Mächte findet.
Die dauernde Neutralität bindet zimächst den neutralisierten
Staat insoweit, als er nicht nur andere Kriege als zur Verteidigung
seines Gebietes nicht führen, sondern auch im Frieden keine Ver-
träge schließen darf, die ihn (wie Bündnisse und Garantieverträge)
zur Kriegführung verpflichten könnten.^ Jedoch ist die von ihm
vorgenommene Kriegserklärung nicht etwa nichtig, sondern sie hat
aUe die Rechtswirkungen, die durch die Kriegserklärung von Seiten
eines nicht neutralisierten Staates erzeugt werden (unten § 39 V).
"Wohl aber befreit sie die garantierenden Staaten von der von ihnen
übernommenen Verpflichtung und berechtigt sie zum Einschreiten
gegen den neutralisierten Staat. Die Neutralisierung nimmt dem
Staate mithin eines seiner wichtigsten Rechte; am tiefsten greift
paix. 1895. "Wampach, Le Luxembourg neutre. 1900. Fourgassie,
La neutralite de la Belgique. 1902. Descamps, La neutraiite de la Belgique
aa point de vue historique, diplomatique, juridique et politique. 1902.
Dollot, Les origines de la neutralite de la Belgique et le Systeme de la
barriere (1609 — 1830). 1902.
6) Nys, R. J. XXXTTI 1 beansprucht für den neutralisierten Staat
das Recht der Kriegführang, insbesondere gegen Staaten , die außerhalb der
Völkerrechtsgemeinschaft stehen (Belgien gegen China). Aber in diesem
Falle steht ein Krieg im völkerrechtlichen Sinne überhaupt nicht in Fra^e
(unten § 39 II).
§ 6. Die völkerrechtliche Haodlnngsföhigkeit. 53
sie in seine Handlungsfähigkeit ein, wenn sie ihm zugleich die
Entwaffnung (mit Schleifung der Festungen) auferlegt.
Die dauernde NeutralisieruDg bindet aber femer die anderen
Staaten; und zwar nicht nur diejenigen, welche die Neutrali-
sierung vereinbart haben, sondern auch alle übrigen, soweit sie, sei
es ausdrücklich, sei es auch nur stillschweigend (unten § 20 11 3)
ihre Zustimmung erteilt haben. Verletzung der Neutralität durch die
Kriegführenden erscheint mithin als völkerrechtliches Delikt und
berechtigt die Mächte zum Einschreiten gegen den Friedenstörer.
Ganz besonders aber bindet die Neutralisier ung die Qarantie-
m ächte; d. h. diejenigen Staaten, die sich verpflichtet haben, die
Integrität des Gebietes des neutralisierten Staates zu schützen und
wenn nötig mit Waffengewalt zu verteidigen. Soweit diese Sicherung
als Kollektivgarantie (unten § 22 II) zugesagt ist, verpflichtet sie
die Mächte allerdings nur zu gemeinsamer Intervention, nicht zu
einseitigem Einschreiten.
Durch die vertragsmäßige Neutralisierung wird ein völker-
rechtliches Rechtsverhältnis geschaffen, das nur unter Zustimmung
aller beteiligten Staaten geändert oder aufgelöst werden kann. Daher
kann der neutralisierte Staat nicht durch einseitige Erklärung seine
Neutralisierung aufgeben; es darf auch keiner derjenigen Staaten,
welche die Neutralisierung imter sich vereinbart haben, von dieser
Vereinbarung willkürlich zurücktreten. Ohne Zustimmung der be-
teiligten Staaten, vor allem der Garantiemächte, ist daher auch
jede Gebietsveränderung, sei es durch Vergrößerung, sei es durch
Verkleinerung, ausgeschlossen; das gilt auch von kolonialen Er-
werbungen, die den erwerbenden Staat leicht in kriegerische Ver-
wicklungen hineinziehen können. '^ Dagegen kann die freiwillig ab-
gegebene Neutralitätserklärung eines Staates (Kongostaat, die skandi-
navischen Staaten seit 1904) von diesem nach freiem Ermessen
widerrufen werden.
7) Die Frage , wichtig wegen der Beziehungen Belgiens zum Kongo-
staate, ist sehr bestritten. Vergl. Nys, R. J. XXXIII 1, R G. I 417.
Fauchille, R. G. 11427, besonders aber Descamps (oben Note 5).
54 I. Buch. Die Eechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
Dauernd neutralisierte Staaten sind:
1. Die Schweiz, neutralisiert durch die Erklärung vom 20. No-
vember 1815, unterzeichnet von Österreich, Frankreich, England,
Portugal, Preußen, Rußland, unter der (allerdings hier nicht aus-
drücklich ausgesprochenen) Kollektivgarantie der Signatarmächte.
2. Belgien, dessen Neutralisierung durch Vertrag der Groß-
mächte vom 15. November 1831 ausgesprochen® und garantiert,
von den Niederlanden durch Vertrag mit den Großmächten vom
19. April 1839 anerkannt worden ist (vergl. auch die englischen
Verträge mit Preußen und Frankreich vom August 1870).
3. Luxemburgr, dessen Neutralisierung durch den Londoner
Vertrag zwischen den Großmächten, Belgien und den Niederlanden
vom 11. Mai 1867 vereinbart und von diesen Mächten mit Aus-
nahme Belgiens garantiert worden ist.
4. Der Kongostaat, der auf Grund des Art. 10 der Generalakte
vom 26. Februar 1885 seine dauernde Neutralität am 1. August
1885 den Mächten mitgeteilt hat.
5. Die wiederholten Anregungen zur Neutralisierung der
skandinavischen Staaten (Hedin 1902)^ haben nach dem Ausbruch
des russisch -japanischen Krieges zu Erklärungen Dänemarks und
Schweden -Norwegens geführt, in denen diese Staaten sich unter-
einander zu dauernder Neutralität verpflichten.
IT« Die Souveränität wird nicht vollständig, wohl aber teilweise
ausgeschlossen durch die Oberherrlichkeit (Suzeränität) eines andern
Staates. ^<*
8) „La Belgique formera un Etat perpetuellement neutre. Elle sera
tenue d'observer cette meme neutralite envers tous les autres Etats.*"
9) Yergl. Waultrin, E.G. XI 5.
10) Heil born, Das völkerrechtliche Protektorat. 1891. Despagnet,
Essai sur les Frotectorats. 1896. Engelhardt, Les protectorats anciens
et modernes. 1896. Gairal, Le pro tectorat international. 1896. Bornhak,
Einseitige Abhängigkeitsverhältnisse unter den modernen Staaten. 1896.
Pillet, R.G. II 583. Pic, E.G. m 613. (Ungenannt), Le regime des
protectorats. 2 Bde. 1898ff. Laveleye, R.L XV 254. Serkis, La Rou-
melie Orientale et la Bulgarie actuelle. 1898. Petit, Des efPets du pro-
§ 6. Die Yölkerrechtliche Handlungsfähigkeit. 65
1. Der halbsoiiTeräne Staat besitzt TÖlkerreehtliehe Handluifl;«-
Itthigkeit in bestimmten reehtliehen Beziehungen zu den ttbrigen Staaten,
während sie in andern Beziehungen ansgeselilossen ist; er ist teilweise
souverän, teilweise nichtsouyerän«
Die Handlungsfähigkeit des unter der Oberherrlichkeit eines
andern Staates stehenden Staates ist insoweit ausgeschlossen (und
insoweit ist dieser Staat nicht souverän), als das Recht des ober-
herrlichen Staates reicht, ihn in völkerrechtlichen Heziehungen, so
vor allem im diplomatischen Verkehr, beim Abschluß von Verträgen,
in der Kriegführung und im Friedensschlüsse zu vertreten. Soweit
dagegen trotz der Oberherrlichkeit eines andern Staates für den
untergeordneten Staat die Möglichkeit besteht, durch eigne Hand-
lungen sich zu berechtigen und zu verpflichten, soweit besitzt er
völkerrechtliche Handlungsfähigkeit, und ebensoweit auch ist er
völkerrechtliches Eechtssubjekt, ist er souverän. Man pflegt diese
eigenartige Bechtsstellung, in welcher die Souveränität nach ge-
wissen Eichtungen hin ausgeschlossen, nach andern dagegen vor-
«
banden ist, mit dem nicht sehr glücklichen Ausdruck „Halb-
Souveränität zu bezeichnen.
Es handelt sich hier um eine geschichtliche Übergangsstufe
in der Entwicklung, sei es von der völligen Abhängigkeit zur un-
eingeschränkten Selbständigkeit, sei es umgekehrt. Die Bechts-
stellung des halbsouveränen Staates ist daher von Fall zu Fall zu
prüfen und festzustellen. Meist ist die diplomatische Vertretung
dem oberherrlichen Staate vollständig übertragen (Tunis kann Ver-
treter empfangen, aber nicht schicken), das Becht der Kriegführung
auf Verteidigungskrieg beschränkt, das Vertragsrecht dagegen in
nicht rein politischen Beziehungen eingeräumt. So sind an Handels-
verträgen, Ldterarkonventionen, am Weltpostverein, an Eisenbahn -
und Telegraphen -Übereinkommen auch die halbsouveränen Staaten
regelmäßig beteiligt; Bulgarien hat auch an der Haager Friedens-
tectorat relativement ä la souvorainete interieure de l'Etat protege. 1900.
Pillet, B.G. II 584. Boghitchevitch, Halbsouveränität. Administrative
und politische Autonomie seit dem Pariser Frieden (1856). 1903.
&6 I. Buch. Die Bechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
konferenz teilgenommen (oben S. 31). In diesem Fall kann der
halbsouveräne Staat innerhalb seiner Selbständigkeit selbst mit dem
Oberstaat Verträge schließen (vergl. das türkisch -bulgarische Eisen-
bahnübereinkommen YOn 1894). Für rechtswidrige Handlungen des
halbsouveränen Staates haftet der Oberstaat, soweit es sich nicht
um die dem ünterstaat überlassenen Bechtsbeziehungen handelt
(unten § 24 I 2). Wie weit dagegen der Einfluß des Oberstaates
auf die innere Verwaltung des halbsouveränen Staates reicht, hängt
von den besonderen Vereinbarungen ab, wenn auch ein gewisser
Einfluß schon durch die völkerrechtliche Vertretung unvermeidlich
wird. Nicht notwendig erforderlich ist die Verpflichtung des halb-
souveränen Staates zur Wafl'enhilfe bei Kriegen des Oberstaates.
Beschränkt sich die Verpflichtung des einen Staates gegen den
andern auf die Kriegshilfe, so spricht man wohl von Vasallität;
aber diese Beschränkung, durch welche die Souveränität nicht be-
rührt wird, kommt heute nicht mehr vor, wenn auch in der Lite-
ratur ungenau der Ausdruck Vasallität gebraucht wird, um das
Rechtsverhältnis der Halbsouveränität zu bezeichnen. Erhebung des
untergeordneten Staates gegen den Oberstaat ist jedenfalls nicht
Krieg im völkerrechtlichen Sinne (unten § 39 II). England, das
die Halbsouveränität der südafrikanischen Bepublik behauptete, hat
daher folgewidrig gehandelt, als es 1900 dem neutralen Handel
gegenüber die Rechte des Kriegführenden für eich in Anspruch nalim.
Die Rechtsstellung des halbsouveränen Staates dem oberherrlichen
Staate gegenüber kann unter die Garantie dritter Mächte gestellt sein.
Die Begründung einer bisher nicht bestandenen Oberherrschaft
bedarf der Anerkennung dritter Mächte. Diese haben ein Ein-
spruchsrecht, soweit durch die Veränderung in ihre wohlerworbenen
Rechte eingegriffen wird (darüber unten § 20 II 3). Die Auf-
kündigung der Schutzherrschaft durch den ünterstaat ist aus-
geschlossen, da er ja gerade in dem Verhältnisse zu dem Ober-
staate sich seiner staatlichen Souveränität begeben hat. Die Auf-
kündigung hat ebensowenig unmittelbare Rechtswirkung wie etwa
die Unabhängigkeitserklänuig einer Kolonie.
§ 6. Die völkerrechtliche Handlangsf&higkeit. 57
Die wichtigsten halhsouTeränen Staaten sind heute;
a) Unter der Oberherrliehkeit der Türkei:
a) lipypten, seit dem Vertrag zwischen England, Rußland,
Österreich, Preußen vom 15. Juli 1840 (Beitritt Frankreichs am
10. Juli 1841) und den Firmanen von 1841 und 1873, trotz der
Schmälerung der Ägypten eingerftumten Rechte durch den Firman
von 1879 (erneuert 1892). An dieser Rechtslage ist auch durch
die Besetzung Ägyptens durch England (1882), also durch die tat-
sächliche Herrschaft Englands in Ägypten, nichts geändert worden. ^^
Dagegen besitzt England kraft des Rechtes der Eroberung gemein-
schaftlich mit Ägypten die volle Souveränität über den Sudan.
ß) Bulgarien, durch den Berliner Vertrag von 1878 unter
der Kollektivgarantie der Signatarmächte (oben S. 26).
y) Kreta seit der Verfassung von 1899 (nicht aber Samos).
b) Unter Oberherrliehkeit Fran]a*eieh8:
a) In Hinterindien die KSnigreiebe Kambo^Ja (durch Verträge
von 1863 und 1884) nnd Anam (durch Verträge von 1874 und 1884)."
ß) Tonis (durch den Freundschafts- und Nachbarschaftsver-
trag mit dem Bey vom 12. Mai 1881 und den Vertrag vom
8. Juni 1883).
Dagegen ist das bis dahin (seit dem Vertrag vom 17. De-
zember 1885) halbsouveräne Königreich Madagaskar 1896 zur
französischen Kolonie geworden (Gesetz vom 6. August 1896).^^
Das häufig hierher gestellte Fürstentum Monaco ist seit der
Mitte des 19. Jahrhunderts trotz seiner engen Beziehung zu Frank-
reich (mit dem es teilweise gemeinschaftliche Verwaltung hat) ein
11) Über Ägypten vergl. v. Martens, R.J. XXIV 355. Der Firman
von 1892 ist abgedruckt N.R.G. 2.s. XXVII 162. — Über den Sudan vergl.
oben § 3 Note 10.
12) Über Frankreichs Verhältnis zu Siam vergl. R.G. XI 459.
13) Vergl. R.G. H 150, IE 55, IV 228; die Aktenstücke von 1894
und 1895 sind abgedruckt N. R. G. 2. s. XXI 755. — Mignard, Etüde
sur retablissement de la domination fran^aise k Madagascar. 1900. Rouard
de Card, Les traites de protectorat conclus par la France en Afrique 1870
bis 1895. 1897.
58 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgeni. Eechtsstellung.
völlig unabhängiger Staat. Andorra, das unter dem Schutze von
Frankreich und dem Bischof von XJrgel steht und meist als halb-
souverän genannt wird, ist überhaupt kein Staat.
e) Unter der Oberherrliehkelt der Yereinigten Staaten Amerikas:
die Insel Kuba (seit 1898).
d) Unter der Oberherrliehkelt Englands:
a) Die indischen Yasalienstaaten«
ß) Die drei Staaten der Insel Bomeo: Nord-Borneo, Sarawak
und Brunei, seit 1888.
y) Das Sultanat von Zanzibar (deutsch -englischer Vertrag vom
7. November 1890).
Sehr bestritten war die rechtliche Stellung der ehemaligen
südafrikanischen Republik (Transvaal) zu England. In dem Yertrage
zu Prätoria vom 3. August 1881 war die englische Oberherrlichkeit
ausdrücklich ausgesprochen worden; dagegen fehlte in dem Yer-
trage vom 27. Februar 1884 jeder Bünweis auf die englische" Suze-
ränität. Y^ohl aber hatte nach Artikel 4 England das Recht, gegen
Verträge der Republik binnen sechs Monaten Einspruch zu erheben,
wenn durch diese Verträge englische Interessen gefährdet würden;
nur für Verträge der Republik mit dem Oranjefreistaat galt diese
Klausel nicht (Bündnis zwischen den beiden Burenstaaten vom
17. März 1897). Auf diesen Artikel 4 stützte England seine Be-
hauptung, daß die südafrikanische Republik kein souveräner Staat
sei. Aber diese Beschränkung genügt nicht, um den Begriff der
Halbsouveränität zu begründen. Denn die völkerrechtlichen Ver-
träge wurden nicht durch England für die Republik, sondern von
dieser im eigenen Namen geschlossen; von einer völkerrecht-
lichen Vertretung durch England war mithin in keiner Weise die
Rede. Darin allein aber, in dem gänzlichen oder teilweisen Aus-
schluß der Handlungsfähigkeit, kann die Halbsouveränität erblickt
werden. ^*
14) Vergl. Rivier 104 und Principes I 89, 316. Heilborn, R. G.
in 28. de Louter, R. J. XXYHI 117. Westlake, R. J. XXYIH 268.
Despagnet, R. G. Y 555. Desjardins, Le Transvaal et le droit des
§ 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit 59
c) Unter der Oberherrlichkelt Rußlands:
Die Khanate Chiwa (seit 1873) und Baehara (seit 1876).
Die von Italien über Abesslnien auf Grund des Vertrages zu
Utschialli vom 25. Mai 1889 in Anspruch genommene Oberherrschaft
mußte im Frieden zu Adis Abeba vom 26. Oktober 1896 wieder
aufgegeben werden. ^^
2. Yersehieden von der Oberherrllehkelt ist der YertragrsmIIßig
einem, andern Staat gewährte Schutz, das elgentliehe, heute nurmehr
ausnahmsweise vorkommende „ Protektorat ^^ Durch das Schutzver-
sprechen wird die Souveränität des geschützten Staates in keiner
Weise berührt. Ein Beispiel bietet San Marino im Verhältnisse zu
Italien (Verträge von 1862 und 1872); femer wohl auch Afghanistan,
das 1879 englischen Schutz annehmen mußte, seither aber infolge
des russischen Wettbewerbes eine unabhängige Stellung gewonnen hat.
3. Als staatsreehtliehes oder koloniales „Protektorat^^ oder als
,,Sehutzgewalt^^ ttber „Schutzgebiete^^ pflegt man wohl aueh irre-
führend einerseits die Landeshoheit über überseeische Kolonien, andrer-
seits die vSlkerrechtliehen Befugnisse in der Interessensphäre oder dem
Hinterlande zu bezeichnen (unten § 9 II).
I. Die Staatsgewalt.
§ 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit
I. Aus dem Begriff des TOlkerrechts als der Gemeinschaft gleich-
berechtigter Staaten ergibt sich unmittelbar der Anspruch jedes Gliedes
dieser Gemeinschaft auf Anerkennung seiner Gleichberechtigung mit
allen übrigen Bechtsgenossen, auf Anerkennung seiner Ttfikerrechtlichen
BechtssubJektiTität.
1. Die Yölkerrechtsgemeinschaft beruht auf dem Gedanken des
Nebeneinanderbestehens verschiedener Staaten mit gegeneinander ab-
gegrenzten Herrschaftssphären, mit gegenseitig anerkanntem Macht-
gens. 1896. Van der Vlucht, Transvaal versus Great-Britain. 1899.
Boghitchevitch 72. Endlich auch die oben § 3 Note 15 angegebene Lite-
ratur über den südafrikanischen Krieg. — Die beiden Verträge von 1881
und 1884 sind abgedniokt N.R.G. 2. s. Vin210, X 166, 180.
15) Vergl. oben § 3 Note 8.
60 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
bereich. ^ Aus diesem Grundgedanken folgt unmittelbar eine ganze
Reihe von Rechtsnormen, durch welche Rechte und Pflichten der
Staaten untereinander bestimmt werden, die keiner besonderen ver-
tragsmäßigen Anerkennung bedürfen, um bindende Kraft zu be-
sitzen. Sie bilden den festen Grundstock aller ungeschriebenen
Reell tssätze des Völkerrechts, seinen ältesten, wichtigsten, heiligsten
Bestand. Da die aus diesem Grundgedanken sich ergebenden Rechte
ohne weiteres einem jeden Staate als Mitglied der völkerrechtlichen
Gemeinschaft (aber auch nur diesen, und nicht den außerhalb der
Gemeinschaft stehenden Staaten) zukommen, werden sie wohl auch
als „völkerrechtliche Grundrechte" bezeichnet. ^ Und da sie mit
dem Begriff des Staates als eines völkerrechtlichen Rechtssubjektes,
also eines Gliedes der Völkerrechtsgemeinschaft, ohne weiteres ge-
geben sind, kann man sie auch als „völkerrechtliche Persönlichkeits-
rechte" bezeichnen (so Heilborn). Soweit diese „Grundrechte"
den Gegenstand von besonderen Vereinbarungen zwischen zwei oder
mehreren Staaten bilden, haben diese entweder lediglich dekla-
ratorischen Charakter, oder es handelt sich um die Einzeldurch-
führung des an sich selbstverständlichen Prinzips.
2. Die grundsätzliche Gleichberechtigung aller Mitglieder der
völkerrechtlichen Gemeinschaft äußert sich auf den Staatenkon-
gressen in dem gleichen Stimmrecht aller Beteiligten und dem
Erfordernis der Stimmeneinhelligkeit bei allen Beschlüssen.
1) So mit aller Bestimmtheit Zitelmann, Internationales Privat-
recht, I 79 (1897).
2) Die Polemik gegen diesen Begriff bei Heilborn, Jellinek,
Triepel imd andern neuem Schriftstellern schießt über das Ziel hinaus.
Es handelt sich nicht um naturrechtliche Truggebilde, sondern um Rechts-
sätze, die nach dem Gesetze des NichtWiderspruchs aus dem Begriff der
Völkerrechtsgemeinschaft folgen und der Form ausdrücklicher Rechtssatzung
nicht bedürfen , weil ohne sie ein Völkerrecht überhaupt nicht denkbar wäre.
Ähnlich die „Grundsätze deä Achtens und Teilnehmens ^* bei Stammler,
Die Lehre von dem richtigen Eecht. 1902. — Vergl. Pill et, Eecherches
sur les droits fondamentaux des Etats dans Tordre des rapports intern.
1899 (R.G. V66). Stoerk 1291. Heilborn 280.
§ 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit. 61
Sie wird nicht berührt durch die Rangordnung der Staaten,
die nicht mehr dem YOlkerrecht, sondern der internationalen Courtoisie
angehört. Die früher häufigen, manchmal erbitterten Bangstreitig-
keiten werden jetzt bei Staatenkongressen dadurch vermieden, daß
für die Unterzeichnung von allgemeinen Verträgen die alphabetische
Reihenfolge nach der französischen Bezeichnung der Staaten fest-
gehalten wird. Titeländerungen, die ein Staat für sich vor-
nimmt, binden andere Staaten nur, insoweit sie die Änderung aus-
drücklich oder stillschweigend anerkannt haben. So haben unter
Zustimmung der Mächte die Königin von England 1876 den Titel
einer Kaiserin von Indien, die Fürstentümer Rumänien 1881, Serbien
1882 den Titel Königreich angenommen.
3. Durch die grundsätzliche Gleichberechtigung aller Mit-
glieder der Völkergemeinschaft wird die tatsächliche Vorherr-
schaft einzelner von ihnen nicht ausgeschlossen. Eine solche
Vorherrschaft haben die „Großmächte'* für sich wiederholt be-
ansprucht und tatsächlich durchgesetzt.^ Die ersten Jahrzehnte
des 19. Jahrhunderts kennzeichnen sich (oben Seite 21) durch die
Pentarchie d^r Großmächte Österreich, Preußen, Rußland, Groß-
britannien, Frankreich. An Stelle Preußens trat das Deutsche
Reich; die Einigung der italienischen Landschaften machte Italien
zur seiöhsten Großmacht. Japan ist seit dem Jahre 1894 in die
Reihe der Großmächte eingetreten; und die längst zur Großmacht
entwickelten Vereinigten Staaten Amerikas verlangen seit dem spa-
nischen Krieg von 1898, bei der Entscheidung der Welthändel ge-
hört zu werden Die europäischen Großmächte haben insbesondere
die Regelung der Verhältnisse in der europäischen Türkei von 1856
ab bis zur Gegenwart für sich in Anspruch genommen (das „euro-
päische Konzert"). In den chinesischen Wirren der letzten Jahre
gingen sie gemeinsam mit Japan und Nordamerika vor. Trotz dieser
tatsächlichen Vorherrschaft muß jedoch daran festgehalten werden,
daß die Rechtssatzung durch die Großmächte nur partikulares
3) Vergl. Streit, R. J. XXXIU.
62 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstell ung.
Völkerrecht zu schaffen vermag, und daß dieses zu allgemeineni
Völkerrecht nur durch die ausdrückliche oder stillschweigende An-
erkennung von Seiten der übrigen Staaten wird (Neutralisierung
Belgiens, Pariser Seerechtsdeklaration usw.). Neuerdings haben die
Vereinigten Staaten Amerikas die Stellung, die die europäischen
Großmächte den europäischen Angelegenheiten gegenüber eingenom-
men haben, für sich in Anspruch genommen, wenn es sich, um
die Angelegenheiten Süd- und Mittelamerikas handelte * (darüber
unten S. 64).
II. Ans dem Grundgedanken des Yi^lkerreehts folgt die Pflicht
aller Staaten, sich jedes Eingriflä in den völkerrechtlich abgegrenzten
Machtbereich eines jeden der übrigen Mitglieder der Yölkerreehts-
gemeinschaft zu enthalten,
1. Yölkerrechtswidrig ist da&er jeder Angriff auf Bestand und
Sicherheit eines anderen Staates. Jeder Staat hat aber auch daAr
Sorge zn tragen, daß auf dem von ihm beherrschten Gebiet kein
solcher Angriff von seinen Staatsangehörigen oder von Staatsfremden
vorbereitet oder unternommen werde.
Jeder Staat ist daher verpflichtet, allen auf setnem Gebiete
vorbereiteten oder unternommenen Angriffen auf andere Staaten
entgegenzutreten. Er ist zunächst verpflichtet, sie zu hindern; er
ist, wenn ihm die Verhinderung nicht gelungen ist, verpflichtet,
die Täter zu bestrafen. Gegen die Folgen der rechtswidrigen Unter-
lassung schützt ihn nicht der Einwand, daß seine Gesetzgebung
ihm die Handhabe zum Einschreiten nicht gewähre: es ist dann
eben seine Pflicht, für Abänderung seiner Gesetzgebung Sorge zu
tragen.* Die Frage wird von besonderer Wichtigkeit, wenn durch
die nationale Bewegung eines Staates die Einverleibung des einem
andern Staate gehörenden, von derselben Nationalität bewohnten
Gebietes verlangt wird. Der Staat, von dessen Gebiet diese Ge-
fährdung des fremden Staatswesens ausgeht, handelt völkerrechts-
widrig, nicht nur, wenn er die Bewegung offen oder heimlich
4) Vergl. dazu Triepel 303, sowie unten § 24 III.
§ 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit. 63
unterstützt, sondern auch dann, wenn er sie nicht hindert oder
nicht verfolgt.
Italien würde mithin seinen völkerrechtlichen Pflichten zu-
widerhandeln, wenn es den Bestrebungen der Italia irridenta, die
auf Losreißung eines Teils des österreichischen Gebietes gerichtet
sind, nicht entgegentreten wollte. Dasselbe gilt von Rumänien
gegenüber seinen „unerlösten** Stammesgenossen.
2. Tölkerrechtswidrigr ist die Intervention, d. lu die aatoritative
Einmischiing in die innem oder ftnßem Angelegenheiten eines andern
Staates. Sie erfordert das an den andern Staat gerichtete, dnreh
Androhung oder Anwendung von Waffengewalt unterstützte, Terlangen
zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen.'
Sie ist daher verschieden von der Interzession, d. h. der
Erteilung freundschaftlicher Ratschläge, sowie von der unten § 38 I
zu besprechenden Mediation oder Vermittlung. Der Unter-
schied liegt darin, daß sie Befolgung heischt und ihre wenn nötig
gewaltsame Durchsetzung in Aussicht stellt. Die Grenzlinie mag
freilich im einzelnen Falle schwer zu ziehen sein. So wurde der
von Rußland, Frankreich und Deutschland gegen den Frieden von
Simonoseki (1895); insbesondere gegen die Abtretung der Halb-
insel Liaotong, erhobene Einspruch auf beiden Seiten als „freund-
schaftlicher Ratschlagt bezeichnet, obwohl es klar war, daß seine
Beachtung im Notfalle erzwungen werden würde.
Die Intervention widerspricht dem heutigen Völkerrecht. Aber
dieser Satz hat sich erst im Laufe des 19. Jahrhunderts ausgebildet.
Die Heilige Allianz hat die Aufrechterhaltung des „legitimen" Zu-
standes in den kleineren europäischen Staaten von 1815 an wieder-
holt mit Waffengewalt durchzusetzen versucht (oben S. 21), Avährend
der literarische Wortführer der Pentarchie, v. Kamptz, das Inter-
ventionsprinzip vnssenschaftlich aus den Grundgedanken des Völker-
rechts zu rechtfertigen suchte. Erst seit dem dritten Jahrzehnt
5) Strauch, Zur Interventionslehre. 1879. de Floeckher, De
l'intervention en droit international. 1896. Heilborn 353. Uli mann 305.
Rivier 243.
64 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
trat Großbritannien für die Unabhängigkeit der einzelnen Staaten
ein. Einen besonderen Ausdruck hat dann das Prinzip der Nicht-
intervention gefunden in der Botschaft von James Monroe, dem
1831 verstorbenen Präsidenten der Yereinigten Staaten, vom 2. De-
zember 1823.«
Der hierher gehörige Teil der Botschaft lautet in wörtlicher
Übersetzung:
„An den Kriegen der europäischen Mächte in den diese selbst
betreffenden Angelegenheiten haben wir weder jemals irgend Anteil
genommen, noch verträgt es sich mit unserer Politik, das zu tun.
Nur wenn unsere Rechte verletzt oder gefährdet werden, empfinden
wir das als Beleidigung und treffen Vorbereitungen für unsere Ver-
teidigung. Mit den Bewegungen auf dieser Halbkugel sind wir not-
wendigerweise unmittelbarer verknüpft, aus Ursachen, die sich jedem
aufgeklärten und unparteiischen Beobachter aufdrängen. Das politische
System der verbündeten (europäischen) Mächte ist in diesen Be-
ziehungen wesentlich verschieden von dem Amerikas. Dieser Unte-
rschied hat seinen Grund io der Verschiedenheit der Regierungs-
formen; und die Verteidigung der unsrigen, die mit dem Verlust von
soviel Blut und öeld erkauft und durch die Weisheit unserer erleuchte-
sten Mitbürger gereift worden ist, liegt der ganzen Nation am Herzen.
Wir sind es daher der Aufrichtigkeit und den freundschaft-
lichen Beziehungen, die zwischen den Vereinigten Staaten und jenen
Mächten bestehen, schuldig, zu erklären, daß wir jeden Versuch von
ihrer Seite, ihr System auf irgend einen Teil dieser Halbkugel aus-
zudehnen, als gefährlich für unseren Frieden und uosere Sicherheit
betrachten würden. Bestehenden Kolonien und Dependenzen irgend-
einer europäischen Macht gegenüber haben wir uns nicht eingemengt
6) Abgedruckt in Richaxdson, A compilation of the messages and
papers of the Presidonts 1789 bis 1897 II 218. — Vergl. Desjardins, R.G.
m 137. J. B. Moore, E.J. XXVHl 301. Th. Barclay, R.J. XXVm502.
J. B. Moore, The Monroe doctrine, its origin and meaning. 1895. Redda-
way, The Monroe doctrine. 1898. Petin, Les Etats- Unis et la doctrine
de Monroe. 1900. Delarue de Beaumarchais, La doctrine de Monroe.
2. Aufl. 1898. Valloi 8, Deutsche Revue XXIX 278.
§ 7. Die Staatsgewalt in ihrer äoßeren Unabhängigkeit 65
und werden wir uns nicht einmengen. Aber in bezug auf die
Staaten, die ihre Unabhängigkeit erklärt und aufrecht erhalten und
deren Unabhängigkeit wir nach reiflicher Überlegung und nach ge-
rechten Grundsätzen anerkannt haben, könnten wir irgend eine Ein-
mischung einer europäischen Macht zu dem Zweck, sie zu unter-
drücken oder in irgend einer andern Weise ihr Geschick zu beein-
flussen, in keinem andern Lichte betrachten, als den Ausdruck
einer unfreundlichen Gesinnung gegen die Yereinigten Staaten/^
Diese kräftige Betonung des Nichtinterventionsprinzipes steht
im vollen Einklang mit der seither zur allgemeinen Herrschaft
gelangten völkerrechtlichen AuschauuDg.
Wenn dagegen später die Yereinigten Staaten den Satz auf-
stellten, daß jeder Erwerb amerikanischen Gebietes durch eine
europäische Macht künftighin ausgeschlossen sein solle, mag dieser
Erwerb ein ursprünglicher (durch Eroberung oder Okkupation),
mag er ein abgeleiteter (durch Vertrag) sein, so greifen sie damit
weit hinaus über die Bechtssätze des Völkerrechts, das solchen
Erwerb in gleicher Weise auf allen Teilen der Erde zuläßt. Dieser
seither oft (auch während der venezolanischen Wirren 1902/3)
wiederholte Satz würde erst durch die Anerkennung von seiten der
übrigen Staaten zur Bechtsnorm des Völkerrechts werden; diese
Anerkennung ist bisher nicht erfolgt.
Schon in der Botschaft ist aber auch die Forderung angedeutet,
die dann später die Vereinigten Staaten mit steigender Bestimmt-
heit, aber unter dem Widerspruch Europas wie auch teilweise der
übrigen amerikanischen Staaten selbst aufgestellt haben, daß näm-
lich den Vereinigten Staaten eine Vorherrschaft auch über die süd-
und mittelamerikanischen Staaten, insonderheit in ihren Streitigkeiten
mit europäischen Mächten, zukomme („ Amerika ^^ nicht den Ameri-
kanern, sondern „den Vereinigten Staaten");^ eine Forderung, die
7) Im Venezuela -Streit 1902/3 haben die Vereinigten Staaten an-
erkannt, daß die europäischen Mächte das Becht haben, die zentral- und
südamerikanischen Staaten, wenn nötig, durch Gewalt zur Erfüllung ihrer
Verpflichtungen anzuhalten.
y.Liszt, VOUcerreoht. 4. Aufl. 5
66 I. Buch. Die Rechtssubjokte und ihre allgem. EechtssteUung.
in direktem Widerspruch gerade zu dem Nichtinterventionsprinzip
steht. Seit dem siegreichen Krieg mit Spanien endlich beansprucht
der nordamerikanische Imperialismus die "Wahrung der "Weltmacht-
stellung der Vereinigten Staaten in den "Welthändeln. Den schärfe
sten Ausdruck hat diese Politik einerseits in der Angliederung
Kubas und dem Vertrag mit Panama (unten § 27 IV 2), anderseits
in der Erwerbung der Philippinen gefunden. Mit dem Imperialis-
mus ist aber der Grundgedanke der Botschaft von 1823 tatsäch-
lich preisgegeben.
Ausnahmsweise aber kann die Befag^nis za einer Einmischung in
die Angelegenheiten eines andern Staates gegeben sein:
a) Bnreh das Ersuchen des andern Staates selbst oder dnrch
dessen Zustimmung (RuBland und Österreich 1849).
b) Dnreh ein Ton diesem yertragsmäßig eingeräumtes oder
zwischen den beteiligten Staaten yereinbartes Becjit (die
Vereinigten Staaten gegenüber Panama seit 1903).
e) Durch die Voraussetzungen , unter denen eigenmächtige Selbst-
liilfe als berechtigt erscheint (unten § 38 UI).
Dagegen kann nicht zugegeben werden, daß ein Einpaischungs-
reöht schon . dann gegeben sei, wenn nach der, sei es auch be*
gründeten Ansicht eines einzelnen Staates die allgemeinen Inter^*
essen der Menschheit oder der Kultur einen Angriff notwendig
machen (Intervention der Vereinigten Staaten in Kuba, April 1898);
denn damit würde der "Willkür Tür und Tor geöffnet Und ebenso-
wenig darf in der Bedrückung von Stammesgenossen für dritte
Staaten ein Grund für die Intervention erblickt werden ; denn das
Schutzrecht eines jeden Staates beschränkt sich, von besonderen
Vereinbarungen abgesehen, auf seine eigenen Staatsangehörigen
(abweichend die Haltung Griechenlands gegenüber Kreta 1897).
In allen diesen Fällen kann das Becht zum Einschreiten auch,
einer Mehrzahl von Staaten gemeinschaftlich zustehen (sogenannte
Kollektiv-Intervention). So hat der BerEner Vertrag 1878 das
Recht der Großmächte zur Einmischung in die inneren Angelegen-
heiten der Türkei bezüglich der armenischen Provinaen . aus^
§ 7. Die Staatsgewalt in ihrer äußeren Unabhängigkeit. 67
drücklich anerkannt. Vergl. Berliner Yertrag Artikel 61: „Die Hohe
Pforte verpflichtet sich, ohne weiteren Zeitverlust die Yerbesse-
rungen und Reformen ins Leben zu rufen, welche die örtlichen
Bedürfnisse in den von den Armeniern bewohnten Provinzen er-
fordern, und für die Sicherheit derselben gegen die Tscherkessen
und Kurden einzustehen. Sie wird in bestimmten Zeiträumen von
den zu diesem Zwecke getrofiTenen Maßregeln den Mächten, welche
die Ausführung derselben überwachen werden, Kenntnis geben."
Auf diesem Artikel beruhte das Einschreiten der Mächte zugunsten
der Armenier im Jahre 1895. Aber auch allgemein liegt in der
durch den Pariser Frieden von 1856 ausgesprochenen Kollektiv-
garantie des ottomanischen Gebietes, sowie in der zu Berlin 1878
durch die Großmächte festgelegten Rechtsstellung Bulgariens, Ost-
rumeliens und Kretas, die Begründung eines Interventionsrechtes
für diese. Über die bewaffnete Intervention der Großmächte in China
aus Anlaß der Wirren des Jahres 1900 vergl. unten § 38 III.
3. Yölkerreehtswidrig ist endlieh jede Beleidigangr eines andern
Staates, sei es in dessen TÖikeireehtliehen Yertretem und Organen,
sei es in dessen Hoheitszeiehen.
Hierher gehört die wörtliche, tätliche oder symbolische Be-
leidigung der fremden Staatshäupter, der diplomatischen Ver-
treter usw., aber auch der fremden Staatsschiffe, insbesondere der
Kriegsschiffe. Auch hier umfaßt, wie oben unter 1 die Völker:
rechtswidrigkeit nicht nur diejenigen Handlungen, die unmittelbar
von dem Staate selbst durch seine Organe vorgenommen werden,
sondern auch die unterlassene Hinderung oder Bestrafung der auf
seinem Gebiete von Staatsangehörigen oder Staatsfremden begangnen
Handlungen. Dagegen gehört die Erweisung besonderer Ehren-
bezeugungen nicht mehr dem Völkerrecht, sondern der inter-
nationalen Höflichkeit an. Das gilt auch von dem gesamten Land-
und Seezeremoniell und von der Berücksichtigung der von den
Kaiserreichen und Königreichen sowie von den großen Freistaaten
für sich in Anspruch genommenen „königlichen Ehren" (Gesandte
erster Klasse, Königskrone im Wappen, Brudertitel).
68 I. Bach. Die Eechtssubjekte und ihre allgem. Rechtssteliung.
m 1« Ans der mit dem Gnmdgredanken des Yölkerrechts gregrebenen
^e^^enseitij^en Unabhängigkeit der Staaten Toneinander folgrt, daß kein
Staat Tor die Gerichte eines andern Staates gestellt werden kann.
Dieser Satz, der heute noch von der weitaus überwiegenden
Literatur und Keehtsprechung anerkannt wird, ist in neuerer Zeit
vielfach angefochten worden. Man stellt die Behauptung auf, daß
der Staat, soweit er nicht als solcher, sondern als Privatunter-
nehmer (als Fabrikant, als Betreiber einer Eisenbahn usw.) auftritt,
soweit also nicht die Ausübung seiner Staatsgewalt in Frage
steht, daß also der fremde Staat als Fiskus den inländischen
Gerichten auch gegen seinen "Willen unterworfen sei. ^ Gegen diese
Ansicht spricht aber entscheidend die Erwägung, daß jeder Yer-
such, das gegen den Fiskus gefällte Erkenntnis zu vollstrecken,
zu anem Eingriff in die fremde Staatsgewalt führen würde. Nur
soweit es sich um dingliche Klagen in bezug auf unbewegliches
Gut handelt oder der fremde Staat sich freiwillig der inländischen
Gerichtsbarkeit unterwirft, erfährt der ausgesprochene Grundsatz
eine Durchbrechung.
Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen selbständigen Staaten
können daher regelmäßig nur auf dem Wege einer gütlichen Ver-
einbarung oder durch Schiedsgerichtsspruch friedlich erledigt werden.^
2. Aueh die exterritoriale Stellung des in fremdem Staatsgebiet
weilenden Staatsoberhauptes sowie des Gesandten ergibt sieh als
Folgerung aus der Unabhängigkeit jedes einzelnen Gliedes der Yölker-
reehtsgemeinsehaft (unten §§ 12 ff.).
8) Vergl. die Verhandlungen des Institus für Völkerrecht von 1891.
Audinet, R. G. II 385. Hartmann, R.J. XXII425. Hellwig, Lehr-
buch des deutschen Zivilprozeßrechts. I. Band (1903), S. 119. Die richtige
Ansicht wird jedoch nicht nur von der Rechtsprechung der meisten außer-
deutschen Länder, sondern ganz besonders auch von den deutschen obersten
Gerichtshöfen ständig vertreten. Vergl. Droop in Gruchots Beiträgen
XXVI 289. Pereis 93. Gareis 97. E. Loening, Die Gerichtsbarkeit über
fremde Staaten und Souveräne. 1903. Auch der deutsche Reichskanzler
steht auf diesem Standpunkt; vergl. den interessanten Fall in B. Z. XIII 397.
9) Vergl. Streit, L'affaire Zappa. 1894. Feraud-Giraud, Etats
et souverains, personnel diplomatique et consulaire devant les tribunaux
etrangers. 2 Bde. 1895.
§ 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit. 69
IT* Ans dem Grondgedanken des TSlkerreehts, dnreh das die
Oemeinsebaft der Staaten konstitniert wird, ergibt sieb endlleb aneh
Recbt nnd Pfliebt eines Jeden Staates zn ständigem Yerkebr mit allen
übrigen Mitgliedern der TVlkergemeinsebaft (znm ,,Oommereinm^^, zur
„Soelabilität^^).
In dem Begriff des Verkehrs liegt zunächst die Unterhaltung
ständiger diplomatischer Beziehungen mit den übrigen Staaten,
deren Gebrauch so alt ist wie das Völkerrecht überhaupt, und
deren Anbahnung den ersten Schritt zu bilden pflegt, der einen
bisher außerhalb der Völkergemeinschaft stehenden Staat in diese
Gemeinschaft einführt. Es liegt darin femer die Unterhaltung
rechtlicher Beziehungen, die in dem Abschluß von Staats-
verträgen ihren Ausdruck findet. Es liegt darin endlich die Er-
schließung des Landes für die Angehörigen der übrigen Staaten
und deren grundsätzliche Gleichstellung mit den eigenen Staats-
angehörigen.
Ein Staat, der durch eine chinesische Mauer gegen alle
andern Staaten sich abschließen wollte, träte damit ohne weiteres
aus der Völkergemeinschaft aus. Ein Staat, der einem andern
Staate allein das allen andern gewährte Commercium versagt, be-
gründet damit für diesen einen casus belli. Durch diese grund-
sätzliche Verpflichtung zur Unterhaltung des Verkehrs wird aber
die Berechtigung nicht berührt, im einzelnen Falle den Abschluß
eines Vertrages, den Empfang einer Gesandtschaft, die Zulassung
eines Staatsangehörigen zu verweigern. ^^
§ 8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit
L Ans dem Grundgedanken des Yölkerrechts ergibt sieb die gegen-
seitige Anerkennung der Selbständigkeit Jedes Staates innerhalb seines
10) Entgegen einer weit verbreiteten Auffassung (auch Gareis 93)
habe ich unter den ^Grundrechten^ ein besonderes „Recht der Selbsterhal-
tnng'^ (droit de conservation) nicht mit angeführt, da dieses doch nur im
Falle eines Notstandes den Eingriff in fremdes Recht gewährt, daher besser
an anderer Stelle (unten § 24 IV) behandelt wird.
70 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre aUgem. Eeohtsstellung.
Machtbereiches. Die ümgrenziingr dieses Machtbereiches wird ränmiich
gregeben durch das Staatsgebiet, persönlich gegreben durch das Staats-
toHe. Die selbständige Staatsgewalt tritt uns daher TÖlkerrechtlich
entgegen einerseits als Gebietshoheit, andererseits als Personalhoheit«
Staatsgewalt, imperium, ist stets Herrsohergewalt, Befehls-
und Zwangsgewalt; sie kann also nur als Herrschaft über Menschen
gedacht werden, deren Beziehungen untereinander und zur Staats-
gewalt selbst rechtlich bestimmt werden. Das Nebeneinander-
bestehen gleichberechtigter Staaten, deren G-esamtheit die.Yölker-
rechtsgemeinschaft ausmacht, ist aber nicht denkbar, ohne daß die
Machtkreise der einzelnen selbständigen Staatsgewalten gegenein-
ander abgegrenzt werden. Die Abgrenzung erfolgt nach zwei ver-
schiedenen, sich teilweise durchkreuzenden Gesichtspunkten.
1. Sie wird zunächst gegeben durch die Beziehung der
Menschen zum Staatsgebiet, ohne daß hier zwischen Staats-
angehörigen und Staatsfremden unterschieden würde. Demnach
sind alle auf dem Grebiete eines Staates sich aufhaltenden Per-
sonen der Staatsgewalt dieses Staates, seinen Gesetzen, seinen Ge-
richten, seinen Yollstreckungbeamten unterworfen. Die Beziehung
zum Staatsgebiet wird aber auch hergestellt durch dingliche Rechte
an unbeweglichen Gütern, die in dem Gebiete des Staates ge-r
legen sind. Die Staatsgewalt erscheint hier bei oberflächlicher
Betrachtung als Herrschaft über Sachen; sie ist aber in Wahrheit
auch hier Herrschaft über Menschen, und zwar ohne Rücksicht
auf deren Staatsangehörigkeit wie auf deren Aufenthalt
2. Sie wird ferner gegeben durch die Staatsangehörigkeit.
Als Personalhoheit greift die Staatsgewalt hinaus über das Staats-
gebiet; ihre Befehle erreichen den Staatsbürger auch, während er
im Auslande sich aufhält; schützend begleitet ihn auch in die
Fremde die Staatsgewalt seines Heimatsstaates. Es wäre mithin
einseitig und unrichtig, die Staatsgewalt lediglich als Gebietshoheit,
als Territorialgewalt auffassen zu wollen. Das Band der Staats-
angehörigkeit wird gelockert, aber nicht gelöst durch die Ober-
schreitung der Staatsgrenzen.
§ 8. Die Staatsgewalt and ihre innere Selbständigkeit. 71
n. Die innere Selbständigkeit der Staatsgewalt äußert sieh allen
übrigen Staaten gegenüber als Autonomie in Gesetzgebung, Rechts-
pflege, Yerwaltung innerhalb des dem Staate zustehenden Machtlcreises.
Jedoch ist zu beachten:
1. In Ausübung seiner Autonomie darf der Staat nicht Über-
sehen, daß er nicht isoliert dasteht, sondern Glied einer großen
Gemeinschaft gleichberechtigter Bechtsgenossen ist (interd^pendance
oben § 1 1). Er bat daher Kollisionen mit der Autonomie der andern
Staaten zu vermeiden.
Hier liegt der Berührungspunkt zwischen dem Völkerrecht
und dem sogenannten internationalen Becht (oben § 1 I). Die
Lösung der Statutenkollision, die nicht nur im Privatrecht und
im Straf recht, sondern auf allen Gebieten der Gesetzgebung ohne
jede Ausnahme von Wichtigkeit werden kann, ist zweifellos zu-
nächst Aufgabe eines jeden einzelnen Staates. Durch seine nationale
Gresetzgebung hat er zu bestimmen, ob im einzelnen Fall inlän-
disches oder ausländisches Recht zur Anwendung kommen soll.
Aber die ausnahmslose Anwendung des inländischen Bechts auf
alle zur Beurteilung der nationalen Behörden gelangenden Rechts-
verhältnisse, also die uneingeschränkte Durchführung des Territorial-
prinzips, würde im Widerspruch stehen zu dem Grundgedanken
des Yölkerrechts selbst: zu der Anerkennung der Gleichberechtigung
aller Mitglieder der Yölkerrechtsgemeinschaft und der Abgrenzung
der Machtkreise; und sie würde im Widerspruch stehen zu den
Bedürfnissen des internationalen Yerkehrs, insbesondere des Handels-
verkehrs. In der Tat bringt kein einziger Staat heute ausnahms-
los sein heimisches Recht zur Anwendung. Jeder Staat schreibt
vielmehr unter gewissen Voraussetzungen die Anwendung des aus-
ländischen Rechtes vor, mag es sich um die persönliche Hand-
lungsfähigkeit eines Ausländers oder um ein dingliches Recht an
einer im Auslande gelegenen Sache oder um die Gültigkeit eines
im Ausland geschlossenen Vertrages usw. handeln. Diese Grund-
sätze, durch welche die Entscheidung über die „Konflikte*' des
inländischen, mit dem ausländischen Recht, über die „Kolliäon
72 I. Buch. Die Eechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
der Statuten", bestimmt wird, hat die nationale Gesetzgebung aus-
drücklich oder stillschweigend aufzustellen. Aber sie hat bei Auf-
stellung derselben die Coexistenz der mit ihr gleichberechtigten
ausländischen Staaten ins Auge zu fassen.
Freilich muß die Darstellung des positiven Tölkerrechts mit
der Hervorhebung dieses allgemeinen Satzes sich begnügen. Seine
Durchführung durch besondere Staatsverträge ist bisher nur in
bescheidenem Umfang gesichert (unten § 31). Aber auch abge-
sehen von diesen Verträgen, ist schon heute die Überwindung des
sogenannten Territorialprinzips gerade durch die nationale Gesetz-
gebung aller Kulturstaaten eine feststehende Tatsache.
2« Die Autonomie kann durch vertragsmäßig übernommene oder
durch von andern Stuaten auferlegte Terpflichtnngen beschränkt sein
(oben § 6 IT).
III. Die Staatsgewalt 9 bezogen auf das Staatsgebiet (unten § 9)
und durch diese Beziehung räumlich umgrenzt, nennen wir Crcbiets-
hoheit (Territorialgewalt). Sie ist imperium, nicht dominium; völker-
rechtlich anerkannte Herrschaft über Menschen innerhalb des Gebiets,
nicht ein dingliches Recht an dem Gebiet*^
1. Die Gebietshoheit schließt Jedes Eingreifen einer fremden
Staatsgewalt in das Staatsgebiet, jede unmittelbare Austtbung fremder
Hoheitsrechte in dem Gebiet aus.
Über die besonderen Rechtsregeln, welche für die konsulari-
schen Jurisdiktionsbezirke gelten, vergl. unten § 15 lY.
2, Ein und dasselbe Gebiet kann unter der, sei es geteilten, sei
es ungeteilten Mitherrschaft mehrerer Staaten stehen (condomininm
richtiger coimperinm).
1) Objekt der Staatsgewalt als Gebietshoheit ist demnach nicht das
Staatsgebiet; ihr Objekt bilden vielmehr stets die Menschen, die sich auf
dem Gebiete aufhalten oder durch Vermittlung dinglicher Rechte an un-
beweglichen, im Staatsgebiet gelegenen Gütern in Beziehung zu dem Staats-
gebiet treten. So im wesentlichen Jellinek, Staatslehre 362. Besonders
aber: Fricker, Vom Staatsgebiet. 1867. Derselbe, Gebiet und Gebiets-
hoheit. 1901. Sehr eingehend Bigliati (oben S. 38) S. 77. Dagegen Heil-
bornö, Laband (4. Aufl.), I 173 mit weiterer Literatur^ Andere im Patri-
moniaistaat, in dem Imperium und dominium zusammenfallen.
§ 8. Die Staatsgewalt und ihre innere Selbständigkeit 73
ungeteilte Mitherrsehaft hatten nach dem Wiener Frieden vom
30. Oktober 1864 Österreich und Preußen in Schleswig- Holstein und
Lauenburg; sie wurde durch den Oasteiner Vertrag vom 14. August
1865 zwar fOr Schleswig- Holstein grundsätzlich vorbehalten, tatsäch-
lich aber gelöst Ungeteilte Mitherrschaft haben Belgien und Preußen
an dem Minendistrikt von Moresnet Als nämlich auf Grund des Ver-
trages vom 19. Juni 1815 die Ghrenzlinie zwischen den Niederlanden
und Preußen genau bestimmt werden sollte, konnte man sich über das
kleine, aber wertvolle Gebiet nicht einigen. Es wurde daher durch
Vertrag vom 26. Juni 1816 vereinbart, daß einstweilen das Gebiet
unter der gemeinsamen Staatsgewalt der beiden Staaten stehen, daß
es von keinem derselben militärisch besetzt werden solle, und daß
die Einwohner keine Steuern und keine Militärdienste zu leisten
hätten. Die wiederholt zwischen Preußen und Belgien, das an die
Stelle der Niederlande in den Vertrag eingetreten ist, über die
Aufteilung des Gebietes geführten Verhandlungen sind bisher ohne
Ergebnis geblieben. ^ In ungeteilter Mitherrschaft von Deutschland,
England und den Vereinigten Staaten standen seit dem Vertrage
vom 14. Juni 1889 die Samoainseln, bis die Aufteilung durch den
Vertrag der drei Mächte vom 2. Dezember 1899 erfolgte (Deutsch-
land erhielt dabei die beiden Hauptinseln Savaii und Upolu, Amerika
Tutuila, England die Tongainseln sowie verschiedene andere Insel-
gruppen im Stillen Ozean und an der Küste von Afrika).^ Der
von England zurückeroberte Sudan steht kraft des Rechts der Er-
oberung als selbständiger Staat jetzt unter der gemeinsamen Herr-
schaft von England und Ägypten.^ Eine Art von Kondominat hatten
Frankreich und Großbritannien über die im Stillen Ozean gelegenen
2) Vergl. Schroeder, Das grenzstreitige Gebiet von Moresnet 1902.
Politis, R.G. X68 (über das Einschreiten Preußens gegen die Errichtung
von Spielbanken).
3) N.R.G. 2.8. XV 571; XVI 301; XXX 652. Zorn, Kolonial-
gesetzgebung 59.
4) Ebenso v. Grünau und Blanchard in den oben § 3 Note 10 an-
gegebenen Schriften. Über den englisch -ägyptischen Vertrag vom 19. Januar
1899 vergl. E.G. VI 169.
74 I. Buch. Die Bechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
Neuen Hebriden auf Grund des Vertrages von 1878; es ist gelöst
durch den Vertrag vom 8. April 1904. ^ Über geteilte Mitherrschaft
unten § 9 Note 7.
3. Die Gebietshoheit lcann> wie die Staatsgewalt überhaupt,
dnreh die zn Gunsten anderer Staaten ttbernommenen oder auferlegten
Verpflichtungen beselirilnlEt sein.
So kann ein Staat verpflichtet sein: a) auf seinem Gebiet die
Ausübung eines Hoheitsrechtes durch einen andern Staat zu dulden;
oder b) auf seinem Gebiet die Ausübung eines eigenen Hoheits-
rechtes zu unterlassen.
Beispiele für a: Die Einräumung eines Besetzungs- oder
Durchzugsrechtes, einer Kohlen Station, einer Fischereigerechtsame.
Beispiele für b: Die Neutralisierung gewisser Gebiete (unten
§ 40 I). Femer: Die durch den Londoner Vertrag vom 11. Mai
1867 getroffene Bestimmung, daß die geschleiften Befestigungen
der Stadt Luxemburg nicht wieder aufgerichtet werden dürfen.
Die durch Art. 29 des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 Monte-
negro auferlegte Verpflichtung, am Laufe der Bojana keine Befesti-
gungen anzulegen, soweit sie nicht zur Verteidigung von Skutari
bis zu 6 km von der Stadt notwendig sind. Die Bestimmung des
Konstantinopler Vertrags vom 2. Juli 1881 (Abtretung eines Teiles
von Thessalien und von Arta an Griechenland), nach welcher die
Befestigungen am Golfe von Arta niedergelegt und in Friedens-
zeiten nicht erneuert werden sollen. Art. 3 Abs. 1 des Pariser
Friedens von 1815: „In Betracht, dass die Festungswerke von
Hüningen zu allen Zeiten ein Gegenstand der Besorgnisse für die
Stadt Basel gewesen sind, haben die hohen kontrahirenden Mächte,
um der helvetischen Conföderation einen neuen Beweis Ihres Wohl-
wollens und Ihrer Sorgfalt zu geben, sich dahin vereinigt, dass
die Festungswerke von Hüningen geschleift werden, und die fran-
zösische Kegierung verpflichtet sich aus dem nehmlichen Grunde,
sie zu keiner Zeit wieder herzustellen, auch auf eine Entfernung
5) Vergl. dazu Po litis, R.G. VTLI 121; oben § 3 Note 18.
§ 8. Die StiMiisgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit 75
von weniger als drei französischen Meilen von der Stadt Basel,
keine neue Befestigungen anlegen zu lassen.'^ Yergl. auch den
deutsch -englischen Vertrag vom 10. April 1886, durch den sich
Deutschland verpflichtete, auf seinen Besitzungen im westlichen
Stillen Ozean keine Verbrecher -Kolonien anzulegen.
Es ist völlig irreführend, in diesen Fällen von (positiven und
negativen) völkerrechtlichen Servituten oder Staatsservi-
tuten^ zu sprechen. Denn ganz abgesehen davon, daß an Stelle
des praedium dominans der berechtigte Staat und seine Angehörigen
treten, fehlt vor aUem der dingliche Charakter dieser Berechtigungen.
Wenn Rußland etwa auf einer französischen Insel eine Eohlen-
station eingeräumt erhält, und später England diese französische
Insel erwirbt, so kann durchaus nicht behauptet werden, daß der
Erwerber des belasteten Gebietes ohne weiteres in die Verbindlich-
keit seines Vorgängers einrückt. Es ist vielmehr in solchem Falle
Sache des Veräußerers, den bisher Berechtigten zu entschädigen,
wenn dieser nicht ausdrücklich oder stillschweigend, durch vor-
behaltlose Einwilligung in die Gebietsveränderung, auf sein Recht
verzichtet. Von einem dinglichen oder absoluten, an dem Grund-
stücke haftenden, Charakter des Rechtsverhältnisses kann also keine
Rede sein.
Anders liegt die Sache dann, wenn, insbesondere bei der
Verpflichtung, die Ausübung von Hoheitsrechten zu unterlassen, die
Bindung des verpflichteten Staates nicht im einseitigen Interesse
seines Vertragsgegners, sondern etwa durch Kongreßbeschluß im
allgemeinen Interesse erfolgt. Dann ruht die Verpflichtung
allerdings auf dem Gebiete, so daß sie bei Gebietsveränderungen
auf den Erwerber übergeht (unten § 23 11). Ein vielbesprochenes
Beispiel bieten die ehemals sardinischen Provinzen Chablais und
6) Vergl. Clauß, Die Lehre von den Staatsdienstbarkeiten. 1894.
Für die im Text vertretene Ansicht insbesondere Jellinek, Staatslehre,
S. 366 sowie Challender, L.A. XVI 599. — Nur soweit es sich um den
Staat als privatrechtlichen Grundbesitzer handelt, findet der (privatrecht-
hche) Begriff der Dienstbarkeiten Anwendung.
76 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. RechtsstelluDg.
Faucigny. '^ Diese sollten nach Art. 92 der Wiener Kongreßakte an
der Neutralität der Schweiz teilnehmen; im Fall eines Krieges
sollte Sardinien seine Truppen zurückziehen und die Schweiz das
Besetzungsrecht haben. Als durch den Turiner Vertrag vom
24. März 1860 diese Gebiete von Sardinien an Frankreich über-
tragen wurden, erkannte Frankreich ausdrilcklich seine Verpflichtung
an, sie mit der auf ihnen ruhenden Neutralität zu übernehmen
und sich, falls es deren Beseitigung wünschte, mit den Signatar-
mächten der Wiener Kongreßakte ins Einvernehmen zu setzen.
Die Schweiz hat auch 1859 und 1870 ihr Besetzungsrecht betont,
aber nicht ausgeübt. In derselben Weise muß wohl auch ange-
nommen werden, daß Deutschland als Rechtsnachfolger Frankreichs
in die oben S. 74 erwähnte Verpflichtung eingetreten ist, die Stadt
Hüningen unbefestigt zu lassen. ^ Aber auch in diesen Fällen paßt
der privatrechtliche Begriff der Servituten schlecht auf diese streng
öffentlich-rechtliche Beschränkung der Staatsgewalt (unten § 19 I).
4» Die Gebietshoheit ergreift grundsätzlich alle anf dem Gebiet
befindlichen Sachen, und zwar die unbeweglichen intensiver als die
beweglichen Sachen, jedoch mit den durch die Exterritorialität
(s. unten 6) gegebenen Einschränkungen.
a) Der Staat kann daher grundsätzlich Erwerb und Besitz
von unbeweglichen Sachen den Staatsfremden verbieten oder von
der Erfüllung besonderer Bedingungen abhängig machen (unten
§ 25 12). Dies gilt auch von dem Erwerb durch einen fremden
Staat selbst oder durch fremde Staatshäupter und Staatsvertreter.
b) Dingliche Klagen in bezug auf unbewegliche Güter ge-
hören auch dann vor die Gerichte des Staates, in dem sie gelegen
sind, wenn der Kläger oder der Beklagte exterritorial ist. Dieser
allgemein anerkannte Satz kann auf die Erwägung gestützt werden,
daß, wer ein dingliches Recht an einer in fremdem Staate ge-
7) Vergl. Usaunaz-Joris, De la neutralite de la Savoic. 1901.
8) Abweichend v. Register (Lit. zu § 23) 36. Vergl. auch Repond,
R. G. X 43.
§8. Die Staatsgewalt in ihrer inneren Selbständigkeit 77
legenen Sache erwirbt, sich der Gerichtsbarkeit dieses Staates frei-
wiUig unterwirft.
c) Der exterritoriale Eigentümer eines unbeweglichen Gutes
(mit Ausnahme des Gesandtschaftshotels) ist auch der gesamten
auf dieses bezüglichen Staatsverwaltung, insbesondere auch der
Steuerverwaltung, unterworfen. Auch hier kann der Gesichtspunkt
der freiwilligen Unterwerfung verwendet werden.
5. Die Gebietshoheit ergreift alle anf dem Gebiet sieh befinden-
den Personen. Nieht nur die Staatsangehörigen, sondern aueh die
auf dem Gebiet weilenden Staatsfremden sind der Gesetzgebung,
Rechtspflege, Terwaltnng des Aufenthaltsstaates (ais sogenannte snb-
diti temporarii) unterworfen.
Damit ist umgekehrt für den Aufenthaitsstaat die Yerpfliehtung
gegeben, aneb den anf seinem Clebiet sieh aufhaltenden Staatsfremden
denselben Schutz zu gewäliren , wie seinen eigenen Staatsangehörigen.
Er hat daher die Yerpfliehtung, ancb in Recbtsstreitigkeiten zwischen
den Angehörigen desselben fremden Staates die Dnrehfiilimng begrün-
deter Ansprüche durch seine Gerichte und seine Yollstreckungsbehörden
zu sichern.^
A1>er so wie die Staatsfremden keinen Anspruch auf die Ge-
wähmng der staatsbürgerlichen (politischen) Rechte haben (unten
§ 25 m 3) , so können sie auch den staatsbürgerlichen Pflichten im
engeren Sinne (den politischen) Pflichten nicht unterworfen werden.
Daher ist die Heranziehung der Staatsfremden zu der staat-
lichen oder kommunalen Wehrpflicht oder zu der an deren Stelle
tretenden "Wehrsteuer, sowie zu andern Kriegsleistungen völker-
rechtswidrig.
Dieser Grundsatz ist wiederholt in Verträgen ausdrücklich
ausgesprochen worden. Yergl. deutsch -japanischen Handels- und
SchifFahrtsvertrag vom 4. April 1896, Art. II: „Die Angehörigen
eines jeden der vertragschließenden Teile, welche in den Gebieten
9) Abweichend bisher die französische Rechtsprechung, die aber
mehr und mehr der richtigen Ansicht sich genähert hat. Yergl. Bernard,
De la competence des tribunaux frangais ä Tegard des etrangers et de
Texecution des jugements etrangers en France. 1900.
78 I. Buch. Die Reohtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
des anderen wohnen, sollen von jedem zwangsweisen Militärdienst
irgend welcher Art, sei es im Heer, in der Flotte, der Bürger-
wehr oder der Miliz, von allen an Stelle persönlicher Dienstleistung
auferlegten Abgaben und von allen Zwangsanleihen oder militari-
sehen Leistungen oder Abgaben befreit sein."
Dagegen beruht die Befreiung von dem „zwangsweisen Amts-
dienst gerichtlicher, administrativer oder munizipaler Art" (als Ge-
schworener usw.) nicht auf allgemeinem Rechtssatz, sondern auf
besonderer Vereinbarung oder nationalem Recht. ^^
6. Die Gebietshoheit ergreift; nicht die sogenannten exterritorialen
Personen, die von der inländischen Zivil - und Strafgerichtsbarlceit
(mithin mittelbar von der Herrschaft der ZiTÜ- und Strafgesetze selbst)^
sowie von persönlichen Steuern und Abgaben, insbesondere aber, auch
während ihres Aufenthaltes im Inlande, von dem Zugriff der voll-
streckenden Gewalt des Aufenthaltstaates, befreit (eximiert) sind.^^
Die Befreiung erstreckt sich auch auf die im Eigentum oder
Besitz dieser Personen befindlichen beweglichen Sachen, nicht aber
auf ihre unbeweglichen Güter. Die einzelnen Rechtsregeln werden
später entwickelt werden.
Exterritorial sind:
•
a) Der fremde Staat selbst (oben § 7 III 1).
b) Das fremde Staatsoberhaupt (unten § 12).
c) Die diplomatischen Vertreter fremder Staaten (unten § IS
bis 15).
d) Fremde Truppenkörper, sowie fremde StaatsschifFö (unten
§ 9 VI). Dabei macht es keinen Unterschied, ob ihr Aufenthalt auf
der Bewilligung des Aufenthaltstaates beruht oder nicht (Invasions-
armee).
10) Vergl. z. B. den deutsch -griechischen Handels- und Schiffahrts-^
vertrag vom 9. Juli 1884, R. G. Bl. 1885 S. 23, Art. 5; deutsch -italienischen
Haridels-usw. Vertrag vom 6. Dezember 1891, R. G.Bl. 1892 S.97. Art. 4.
11) ]^arx, Gerichtliche Exemptionen der Staaten, Staatshäupter und
Gesandten im Ausland. 1895. — Vergl. auch die Literatur zu den einzelnen
Fällen der ExterritoriÄlität.
§ 9. Das Staatsgebiet 79
e) Den Angehörigen gewisser internationaler Kommissionen
pflegt eine beschränkte Exterritorialität eingeräumt zu sein (unten
§§16 und 27).
f) Die Mitglieder des ständigen Schiedsgerichtshofes (unten
§18 IV) genießen auf Orund der Haager Konvention während
der Ausübung ihres Amtes die diplomatischen Befreiungen und
Vorrechte.
g) In den orientalischen Ländern genießen die Angehörigen
der christlichen Mächte auf Grund der sogenannten Kapitulationen
eine weitgehende Befreiung von der Gebietshoheit des Aufenthalts-
staates (unten § 15 IV).
h) Aber auch der Papst wird gewohnheitsrechtlich von den
christlichen Mächten als exterritorial behandelt (oben § 5 I).
Verschieden von der Exterritorialität ist die ünverletzlichkeit
gewisser Personen und Sachen im Krieg (unten § 40 V),
IT. Die Staatsgewalt, bezogen auf das Staatsvolk (onten § 11)
und durch diese Beziehung umgrenzt, nennen wir Personalhoheit. Sie
umfaßt nur die Staatsangeh^^rigen, diese aber auch, wenn sie außer-
halb des Gebietes sieh aufhalten.
IL
§ 9. Das Staatsgebiet.^
I. Staatsgebiet ist das von der Staatsgewalt eines Staates (also
Ton der Gebietshoheit) umfaßte Gebiet.
Die Grenzen des Staatsgebietes sind im folgenden näher dar-
zustellen.
n. Zum Staatsgebiet gehören zunächst:
1. Das Staatslandgebiet, d. h. der von den Staatsgrenzen um»
sehlossene Teil der Erdoberfläche, mit den von andern Staaten um-
sehlossenen Gebietsteilen (Enelaven), sowie mit den vom Wasser um-
spulten Inseln«
.; l)/üllmann 179. Rivier 129. Vergl. auch die oben §8 Not© 1
angegebene literator«
80 I. Buch. Die Reclitssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
Die Grenzen sind entweder natürliche oder künstliche. Als
erstere spielen Gebirge imd Flüsse die Hauptrolle. Bei jenen ist
meist die Wasserscheide, bei diesen, soweit nicht andere Verein-
barungen getroffen sind, der sogenannte Talweg die Grenzlinie.
Künstliche Grenzen, die nach den Grundsätzen der Erdmessung
festgestellt werden, sind besonders in den bisher noch nicht oder
nicht vollständig erforschten Ländern gebräuchlich. Die Grenze
kann auch durch einen mehr oder weniger breiten Landstreifen
gebildet werden, der vielleicht als „neutrale Zone" der Verwaltimg
der beiden beteiligten Grenzstaaten entzogen wird. Vergl. die Ab-
machungen zwischen Spanien und Marokko vom 5. März 1894 über
das Feld von Melilla. Dagegen hat die sogenannte österreichische
Militärgrenze stets einen Bestandteil der Habsburgischen Monarchie
gebildet.
2. Der Luftramn oberhalb der durch die Staatsin'enzen um-
sehriebenen Erd- und Wasseroberfläche.^
Die Frage wird von besonderer Wichtigkeit für die Rechts-
stellung der Neutralen während eines Krieges. Der zum Staats-
gebiete eines neutralen Staates gehörende Luftraum darf von den
Kriegführenden nicht zum Schauplatze kriegerischer Operationen
gemacht werden; das Aufsteigenlassen von Luftballons in diesem
Lufträume, um die Stellungen und Bewegungen des Feindes zu
beobachten oder um Nachrichten an die Truppenteile gelangen zu
lassen, würde als Verletzung der Neutralität betrachtet werden
müssen. Durch die steigende Verbreitung der Funkentelegraphie
ist die Frage in ein neues Stadium getreten, das internationale
2) Die Abgrenzung des zum Staatsgebiet gehörenden Luftraumes ist
sehr bestritten. Vergl. v. Holtzendorff, H. V. II 230. Rivier 131.
Gareis 72. Fauchille, R. G. VIII 418. Nys, R.J. XXXIV 501.
Merignhac (unten § 39 Note 1) 193.' Hilty, L.A. XIX87. - Die Gleich-
stellung mit dem Küstenmeer führt zur Abgrenzung einer territorialen Luft-
zone , die etwa durch die Tragweite der Feuerwaffen bestimmt wird.- Diese
Auffassung verkennt die eigenartigen Gefahren, die (durch Herabwerfen usw.)
von dem über dem Staatsgebiet schwebenden Ballon drohen. Daher muß
uneingeschränkte Anerkennung der Gebietshoheit gefordert werden.
§ 9. Das Staatsgebiet 81
Regelung als äußerst wünschenswert erscheinen läßt. Die im August
1903 in Berlin zusammengetretene Konferenz, an der sich Deutsch-
land, Österreich -Ungarn, England, Frankreich, Italien, Rußland
und Spanien beteiligten, scheint greifbare Ergebnisse nicht gezeitigt
zu haben.
3. Der Erdranm unter der durch die Staatsgrenzen nmsehrie-
benen Erdoberflftehe.
Jeder Staat hat daher das ausschließliche Recht, unterhalb
seiner Erdoberfläche unterirdische Anlagen aller Art, Bergwerke,
Eisenbahntunnels, Telegraphenleitungen usw. zu machen, und im
Falle eines Krieges darf auch dieser Teil des Staatsgebietes der
neutralen Staaten von den Kriegführenden nicht zum Schauplatz
militärischer Operationen gemacht werden.
4. Die Ton dem Staatsgebiet ausgehenden nnterseeisehen Kabel*
Landet das Kabel in dem Gebiet eines andern Staates, so ist
Mitherrschaft (coimperium) beider Staaten anzunehmen.'
m. 1. Zum Staatsgebiet geliören femer die Nel>enlttnder oder
Kolonien.
Auch als sogenannte Schutzgebiete (oben § 6 IV 3) stehen
die Kolonien zu dem Mutterland nicht in völkerrechtlicher, sondern
in staatsrechtlicher Beziehung, sie sind allen andern Staaten gegen-
über Ausland imd werden durch das Mutterland völkerrechtlich
vertreten. An diesem Yerhältnis ändert auch die weitestgehende,
den Kolonien eingeräumte Autonomie nichts.*
3) „Theorie des Kabelterritoriums", mit überzeugenden Gründen ver-
treten von Scholz, Krieg und Seekabel. 1904 Vergl. unten §41 VI. —
Interessant, aber unhaltbar, die Behauptung von Holland, R.G. XI340,
daß auch die an das Landgebiet sich anschließenden, permanent zugefrorenen
Meeresteile über die Grenzen der Küsten gewässer (unten V) hinaus von der
Gebietshoheit eifaßt werden.
4) G. Meyer, Die staatsrechtliche Stellung der deutschen Schutz-
gebiete. 1888. V. Stengel, Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete. 1901. Laband, Staatsrecht (4. Aufl.) II 259 (mit weiterer Lite-
ratur). Nach Laband sind die Schutzgebiete nicht Bestandteile, sondern
Pertinenzen des Reichs. Aber diese Unterscheidung ist völkerrechtlich ohne
jede Bedeutung.
V. L i s z t , Vdlkeirocht. 4. Aufl. 6
82 I. Buch. Die Heohtssubjekte und ihre allgem. RechtssteUang.
2. Da^egren gehört znm Staatsgebiet sieht das „ Hinterland ^^
der Kolonien (die sogenannten Interessensphären).^ In diesem Gebiet
hat der Staat nleht die Staatsgewalt, sondern zunächst nnr ein ans-
sehließliehes Okkupationsreeht, sowie das Recht, schon Tor Tollzogener
Okkupation die Ausübung fremder Staatsgewalten auszuschließen.
Die Abgrenzung der Interessensphären, wie sie zwischen den
verschiedenen Kolonialmächten durch zahlreiche Verträge im letzten
Jahrzehnt, insbesondere zur friedlichen Aufteilung von Afrika, vor-
genommen worden ist und immer noch vorgenommen wird, be-
deutet zunächst nur die vertragsmäßige Einräumung eines aus-
schließlichen Okkupationsrechtes; sie berechtigt und bindet daher
immittelbar nur die vertragschließenden Teile. Aber der Verzicht des
zunächst an den Erwerbungen interessierten Vertragsgegners und die
ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung der übrigen Mächte,
denen von dem Vertrage Mitteilung gemacht worden ist, muß wohl
weitergehend als die Einräumung eines absoluten auch gegen jeden
Dritten wirkenden Rechts gedeutet werden (unten § 20 II 3).
So erscheint die „Interessensphäre" als eine Vorstufe des
Staatsgebietes, dem sie, durch allmähliche Einrichtung von Ver-
waltung und Rechtspflege, schrittweise einverleibt wird, ohne daß
es dabei jedesmal einer besonderen Mitteilung an die übrigen
Mächte bedürfte.
Dieser Auffassung entspricht es, wenn z. B. durch die Ver-
Ordnung vom 2. Mai 1894 (R. G. Bl. S. 461) der Reichskanzler er-
5) Der Ausdruck Hinterland ist in die französische Rechtssprache
übergegangen. Vergl. über den Begriff Despagnet, R. G. 1 103. Adam,
L. A. VI 284. van Ortroy, Conventions internationales definissant les limites
actuelles des possessions, protectorats et spheres d'influence en Afrique
pubhees d'apres les textes authentiques. 1898. Die im Text vertretene Auf-
fassung teilen Lab and II 270, Rehm84, Gareis 63. — Verschieden von
diesen nur ungenau sogenannten Interessensphären sind die „Einfluß-
sphären", die in der heutigen "Weltpolitik der Großmächte eine besondere
Rolle spielen. Sie entstehen, wenn ein Staat in dem Gebiete eines anderen
Staates sich die ausschließliche Betätigung seines politischen oder wirtschaft-
lichen Einflusses sichert. Diese vertragsmäßigen. Abmachungen haben mit
der uns hier beschäftigenden Frage nichts zu tun.
§ 9. Das Staatsgebiet. 83
mächtigt wird, „für diejenigen innerhalb einer deutschen Interessen-
sphäre in Afrika gelegenen, zu dem Schutzgebiete bisher nicht
gehörenden Gebietstheile, hinsichtlich deren der fortschreitende
Einfluß der deutschen Verwaltung die Vereinigung mit dem
Schutzgebiete angezeigt erscheinen läßt, die hierzu erforderlichen
Anordnungen in Betreff der Organisation der Verwaltung imd
Bechtspflege nach Maßgabe der für das Schutzgebiet geltenden
Vorschriften zu treffen".
Jener Auffassung entspricht es femer, wenn das Deutsche
Beich in dem Vertrag mit den Niederlanden vom 21. September
1897 (R. G.BL S. 747) einerseits zur Auslieferung der in die deut-
schen Interessensphären geflüchteten Verbrecher sich verpflichtet,
andrerseits die Eingebornen dieser Gebiete ebenso wie die deutschen
Staatsangehörigen von der Auslieferung ausnimmt.^
IT. Znm Staatsgebiet gehören über weiter aneh die Eigengewilsser
des Staates (die „nationaten** OewSsser im engem Sinne).
1. EigengewSsser, also Staatsgebiet, sind die nationalen StrSme,
die nationalen Kanäle, sowie die Binnenmeere und Binnenseen im
engem Sinne* Kraft der Gebietshoheit kann der Uferstaat ^ soweit er
durch Verträge nieht gebunden ist, den Angehörigen anderer Staaten
die Sehilfahrt wie die Fischerei in seinen Eigengewässem verbieten
oder sie ihnen nur unter gewissen, die eigenen Staatsangehörigen be-
günstigenden Bedingungen (Abgaben nsw.) gestatten. Die Gerichts-
barlceit über fremde HandelssehilTe (nnd damit auch das Dnreh-
suehungsreeht) steht ihm nneingesehränlit zn.
a) Ströme, die in dem Gebiet desselben Staates entspringen
und münden, stehen unter der ausschließlichen Herrschaft dieses
6) Von den deutschen Verträgen über die Abgrenzung unserer Inter-
essensphären sind hervorzuheben: Verträge mit England: 6. April 1886
(Stiller Ozean), 1. November 1886, 1. Juli 1890 und 23. Februar 1901 (Ost-
afrika), 15. November 1893 (Zentralafrika); mit Portugal: 30. Dezember
1886 (Ostafrika); mit Frankreich: 15. März 1894 (Kamerun); 23. JuU 1897
(Togo). Vergl. N. R. G. 2 s. XI 505, XII 298, XV 479, XXV 415, XXX 492.
Zorn, Deutsche Eolonialgesetzgebung. 1901. S. Iff., sowie die oben
Note 5 angeführte Schrift von van Ortroy.
6*
84 I. Buch. Die Rechtssnbjekte und ihre aUgem. Bechtsstellimg.
Staates. Ströme, die, ohne vom Meer aus schiffbar zu sein, das
Gebiet mehrerer Staaten durchfließen, stehen unter der geteilten
Herrschaft der Uferstaaten. StrGme, die das Gebiet mehrerer Staaten
durchfließen und vom Meer aus schiffbar sind, heißen internationale
Ströme; sie sind nicht mehr Eigengewässer, sondern werden, unter
bestimmten Voraussetzungen, von dem Grundsatz der „freien Schiff-
ahrt" beherrscht (unter § 27).
b) Kanäle^ also kunstliche Wasserstraßen, die von beiden
Seiten vom Landgebiet desselben Staates umschlossen werden,
stehen unter der ausschließlichen Herrschaft dieses Staates, und
zwar auch dann, wenn sie zwei freie Meere miteinander ver-
binden (so der deutsche Nord -Ostsee -Kanal). Werden sie vom
Landgebiet mehrerer Staaten umschlossen, so stehen sie unter
der geteilten Herrschaft der üferstaaten. Jedoch drängt die
neuere Eatwicklung dahin, Kanäle, die für den internationalen
Handelsverkehr von Bedeutung sind, der uneingeschränkten Staats-
gewalt der Uferstaaten zu entziehen und auch für sie den Grund-
satz der freien Schiffahrt zur Durchführung zu bringen. Yergl.
unten § 27 lY.
c) Binnenmeere oder Binnenseen im engem Sinne si^d die-
jenigen Seen, die auf allen Seiten vom Lande umschlossen Bind
oder doch mit dem offenen Meere nicht in schiffbarer Verbindung
stehen. Auf sie finden dieselben Regeln Anwendung (bestritten).
Daher steht der Bodensee unter der geteilten Herrschaft der
Uferstaaten; und nur der zur Schweiz gehörende Teil des Sees hat
teil an der dauernden Neutralität der Schweiz. So die über-
wiegende Meinung.''
Durch besondere Vereinbarung können auch hier abweichende
Rechtsverhältnisse geschaffen werden. So hat sich Rußland durch
7) Dafür v. Martitz in den Annalen des Deutschen Reichs. 1885^
S. 283, sowie Rehm, H. St. II 963, u. a. Dagegen Rettich, Die völker-
rechtlichen und staatsrechtlichen Verhältnisse des Bodensees. 1884. Weitere
Literatur bei Ullmann 184 Note 3.
§ 9. Das Staatsgebiet. 85
den Vertrag mit Persien vom 22. Februar 1828 zu Turkmentschai
die ausschließliche Herrschaft über das Kaspische Meer gesichert.
2. Binnenseen bn weiteren Sinne (mare elansnm) sind solche,
die mit dem ofTenen Meer in sehiiTbarer Terbindnng stehen. Sie
unterliegen der Gebietshoheit des sie umschließenden einen Uferstaates
nur dann , wenn dieser die Yerbindnng mit dem Meere Tollständig be-
herrscht. Sie sind dagegen ofTenes Meer, soweit eine dieser beiden
Bedingungen nicht zutrifft«
Nur im ersten Falle sind die Binnenseen Eigengewässer, so
daß der üferstaat souverän über die Zulassung Staatsfremder zu
Schiffahrt und Fischerei bestimmt; im zweiten Falle dagegen stehen
sie, wie die offene See selbst, den Schiffen aller Flaggen frei.
So ist das Asowsche Meer geschlossene, das Schwarze Meer offene
See. Die Meerengen, welche die Verbindung zwischen zwei Teilen
der offenen See herstellen, stehen stets unter dem Grundsatze der
Meeresfreiheit (darüber unten § 26 11), soweit nicht besondere Ver-
einbarungen eingreifen.
y* Zum Staatsgebiet gehören nicht die Kttstengewässer (in der
französischen Rechtssprache la mer territoriale, besser lamercötiere).®
1. Kttstengewässer nennt man demjenigen Teil der offenen See,
den der üferstaat von der Kttste aus ständig zu l^eherrschen yermäg.
Die Bestimmimg der Grenzlinie der Küstengewässer ist sehr
bestritten. Die ältere Literatur ließ die Tragweite der auf dem
Ufer aufgestellten Strandbatterien entscheiden („terrae dominium
8) Vergl. Schücking, Das Küstenmeer im internationalen Rechte.
1897. Femer: Imbart la Tour, La mer territoriale au point de vue
theorique et pratique. 1889. Verhandlungen des Instituts für Völker-
recht. 1894/95 und 1897. Stoerk, H.H. 11453, der die Uferrechte auf
die Verwaltungspflege des Uferstaates gründet und durch diese räumlich
begrenzt. Derselbe, W.V. v.Martens, R.G. 132. Godey, R.G.ÜI224.
Nuger, Des droits de l'Etat sur la mer territoriale. 1887. David, La
peche maritime au point de vue international. 1898. De Lapradelle,
R. G. V264, 309. Gregory, Jurisdiction over foreign ships in territorial
waters. 1904.
86 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre aUgem. Rechtsstellung.
flnitur, ubi finitur armorum vis"). In der neuern Gesetzgebung
Deutschlands und anderer Staaten sowie auch in den wichtigsten
neueren Yerträgen wird die Entfernung meist auf drei Seemeilen
(5556 m) bestimmt, diese aber vom niedrigsten Wasserstande der
Tiefebbe (la laisse de la basse mar6e) gerechnet. So sagt auch der
Art 2 Abs. 1 des von den Nordseestaaten geschlossenen Vertrages
vom 6. Mai 1882 (unten § 34) betreffend die polizeiliche Regelung
der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer (R. G. Bl.
1884, S. 25): „Die Fischer jeder Nation sollen das ausschließliche
Recht zum Betriebe der Fischerei haben in dem Gebiete bis zu
drei Seemeilen Entfernung von der Niedrigwassergrenze, in der
ganzen Längsausdehnung der Küsten ihres Landes und der davor
liegenden Inseln und Bänke." Aber von einer allgemeinen Aner-
kennung dieser Berechnungsweise kann dennoch nicht gesprochen
werden. Gegen die „Drei- Seemeilen -Zone" spricht auch die Er-
wägung, daß sie wohl ursprünglich mit der Tragweite der Strand-
batterien zusammenfallen mochte, daß diese aber heute fünf bis
sieben, ohne Erkennbarkeit des Zieles sogar einundzwanzig See-
meilen beträgt. Bei der Bestimmung der Grenze ist grundsätzlich
davon auszugehen, daß die Aufstellung des Begriffes der Küsten-
gewässer ihren letzten Grund in dem Schutzbedürfnis des üferstaates
einerseits, anderseits in dessen Macht hat, dieses Bedürfnis zu
sichern. Die Gh'enze der Küstengewässer muß also soweit hinaus-
gerückt werden, als der üferstaat seine tatsächliche Herrschaft aus-
zuüben und seine Interessen zu sichern vermag. Daher empfiehlt sich
die Rückkehr zu der alten Regel, nach welcher die äußerste Grenze
der Küstengewässer durch die Tragweite der Strandbatterien be-
stimmt wird. Selbstverständlich kann jeder Uferstaat die Grenze
auch enger bestimmen, auch sie für die Ausübung verschiedener
Hoheitsreohte verschieden bemessen, also etwa für die Ausübung
der Zoll- und Sanitätspolizei die Grenze weiter hinausschieben als
für die Ausübung der Gerichtsbarkeit; vorausgesetzt, daß er dabei
die durch die Tragweite seiner Strandbatterien gegebene äußerste
Grenzlinie nicht überschreitet.
§ 9. Das Staatsgebiet. 87
2. Die Kfistenfewisser sind nieht Staatsgebiet; wohl aber steht
dem Uferstaate die Austtbnng gewisser Hoheitsreehte in den Kttsten-
ge wässern zu. Man iuinn mitliin sagen: Der Uferstaat hat eine l>e-
selirSnlcte Gebietshoheit ttber die Kttstengewüsser. ^
Daß das Eüstenmeer nicht schlechtweg als Staatsgebiet des
Uferstaates betrachtet werden kann, ergibt eine einfache Erwägung.
Wenn an Bord eines schwedischen Handelsdampfers, der die deut-
schen Küstengewässer der Ostsee durchfährt, ein £ind geboren
wird, so ist dieses Kind, wie von allen Seiten zugegeben wird
(unten VI), nicht in Deutschland, sondern in Frankreich geboren;
wenn an Bord eines die deutschen Küstengewässer durchfahrenden
französischen Schiffes ein Matrose von einem andern erschlagen
wird, so ist die Handlung ganz zweifellos nicht in Deutschland,
sondern in Frankreich begangen.
Die rechtliche Stellung des Uferstaates in den Küstengewässem
ergibt sieb vielmehr aus folgenden Bechtssätzen.
a) Die Dorelifahrt dnreh die Kttstengewttsser darf den Handels -
wie den KriegssehüTen fremder Staaten weder versagt noch
von Abgaben abhängig gemacht werden (droit de passage in-
oflTensif, Jos passagii sive transitns innoxii). Dagegen ist^
von Seenot (reläehe fore^e) abgesehen, der Aufenthalt in den
Küstengewässem (zu Seemandvern, Vermessungen usw.) nur
mit Genehmigung des Uferstaates gestattet*
Dabei ist es selbstverständlich, daß durch besondere Verein-
barungen dieser Bechtssatz abgeändert werden kann. So soll nach
Art. 29 des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 der Hafen von
Antivari nebst allen zu Montenegro gehörigen Gewässern den Kriegs-
schiffen aller Nationen verschlossen sein, und durch den Pariser
9) Die Frage ist sehr bestritten. Die Souveränität des Uferstaates
wird von einzelnen Schriftstellern behauptet, von andern in Abrede gestellt.
Da aber die erstem Einschränkungen in der Ausübung der Souveränität
zugeben und die letztern dem Uferstaate die Ausübung einer ganzen Eeihe
von Hoheitsrechten (wenn auch unter dem Namen von „Staatsservituten^')
einräumen , so führen die verschiedenen Ansichten im wesentlichen zu dem-
selben Ergebnis. Vergl. über die alte Streitfrage vor allen Schücking.
?8 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
Vertrag von 1856 (Art. 11 und 12) war, infolge der Neutralisiening
des Schwarzen Meeres, dessen Befahren den Kriegsschiffen aller
Nationen überhaupt, mithin auch in dem Gebiete der Küsten-
gewässer, verboten (darüber unten § 26 II 2).
b) Die Kttstenfi*achtfahrt (cabotage maritime) und die Küsten-
fischerei Icann den eigenen Staatsangehörigen unter Ausschluß
alier Staatsfremden vorbehalten werden« (Das Nähere darüber
unten § 25 I 1.)
c) Der IJferstaat hat das Recht der Seepolizei«
Er hat also zunächst das Recht der SchiffahrtspolizeL
Die Bestimmungen des IJferstaates über die Signalordnung, über
Seezeichen, über Lotsenzwang, über die Verhütung des Zusammen-
stoßes von Schiffen auf See und über das Verhalten der Schiffer
nach einem Zusammenstoß, über die Hilfeleistung bei Strandung,
über den Schutz der unterseeischen Kabel usw. sind daher für die
die Küstengewässer durchfahrenden Schiffe bindend. Er hat femer
das Recht der Zollpolizei, also auch das Recht, fremde, des
Schmuggels verdächtige Schiffe anzuhalten und zu durchsuchen.
Er hat endlich auch das Recht der Sanitätspolizei. Er ist zu-
gleich auch befugt, die Beobachtung seiner polizeilichen Vorschriften
zu erzwingen und ihre Übertretung zu bestrafen.
d) Der üferstaat übt in seinen Küstengewässern eine beschränkte
Gerichtsbarkeit in Zivil- und Strafeachen«
Er hat die Gerichtsbarkeit zunächst in bezug auf die in
seinen Küstengewässern, aber nicht an Bord eines fremden
Schiffesvorgekommenen, rechtswidrigen Handlungen und Rechts-
geschäfte. So in den von Schücking erwähnten Fällen: in einem
deutschen Seebade wird von einem in die See hinausgeschwommenen
Badegaste ein Totschlag an einem andern begangen, oder es wird
zwischen den Schwimmern ein Rechtsgeschäft abgeschlossen. Hier
sind zweifellos die deutschen Gerichte zuständig, und deutsches
Recht ist anzuwenden. Der üferstaat hat ferner die Gerichtsbarkeit
bei Seeunfällen, die sich in seinen Küstengewässern ereignen;
mithin auch bei einem Zusammenstoß von Schiffen, selbst wenn
§ 9. Das Staatsgebiet 89
die beiden in Frage kommenden Schiffe fremder Nationalität an-
gehören oder sogar dieselbe fremde Flagge führen. Diesen Stand-
punkt nimmt nicht nnr die englische Territorial waters Jurisdiction
act vom 16. August 1878, sondern auch das deutsche Gesetz vom
27. Juli 1877 (R.G.BL S. 549) betreffend die Untersuchung von
Seeunfällen ein. Die Gerichte des üferstaates haben hier nach
ihrem heimischen Recht das Verschulden der beteiligten Schiffer
und die zivilrechtlichen wie die strafrechtlichen Folgen dieses Ver-
schuldens festzustellen; die inländischen YoUstreckungsbehörden für
die Durchsetzung der festgestellten Unrechtsfolgen zu sorgen. Da-
gegen hat der Uferstaat keine Gerichtsbarkeit über die Delikte, die
an Bord eines die Eüstengewässer durchfahrenden fremden
Schiffes begangen werden, soweit die Störung der Rechtssicherheit
sich auf die an Bord des Schiffes befindlichen Personen beschränkt.
Die weitergehenden Bestimmungen des eben angeführten englischen
Gesetzes von 1878 sind von den meisten Yertretern des Yölker-
rechts lebhaft angefochten worden.
Nicht wesentlich anders ist die Rechtsstellung der in den
Küstengewässem verankerten Schiffe gegenüber der Gerichtsbar-
keit des Uferstaates. Zwar wird hier von den völkerrechtlichen
Schriftstellern teüs die uneingeschränkte Gerichtsbarkeit des Ufer-
staates, teils die unbedingte Exterritorialität des fremden Schiffes
behauptet, aber diesen beiden extremen Ansichten steht eine ganz
feste Staatenpraxis gegenüber. Nach dieser hat der Uferstaat nur
dann die Gerichtsbarkeit über die an Bord des fremden Schiffes
begangenen Delikte, wenn und soweit durch das Delikt be-
rechtigte Interessen des Uferstaates selbst oder eines
seiner nicht an Bord des fremden Schiffes befindlichen
Staatsangehörigen verletzt oder gefährdet worden sind.
In dieser Fassung ist der von Frankreich seit der Entschei-
dung des Conseil d'Etat von 1806 vertretene Rechtssatz in einer
großen Anzahl von Staats vertragen, so in sämtlichen Yerträgen
Frankreichs, des Deutschen Reiches und anderer Staaten ausdrück-
lich ausgesprochen worden. In den Yerträgen ist meistens gesagt,
90 I. Buch. Die Eechtssubjekte und ihre allgem. BechtsstelluDg.
daß die Aufrechthaltung der inneren Ordnung an Bord der in
fremden Gewässern verankerten HandelsschifFe ausschließlich den
Konsuln des Staates zusteht, dem das Schiff seiner Flagge nach
angehört. Die Konsuln haben daher allein über Streitigkeiten jeder
Art zwischen Schiffsführem, Schiffsoffizieren, Mannschaften und
andern in den Musterrollen unter irgend welcher Bezeichnung auf-
genommenen Personen (also nicht unter den Passagieren!) zu ent-
scheiden; insbesondere auch über die Streitigkeiten, die sich auf
die Heuer und auf die Erfüllung anderer vertragsmäßiger Verbind-
lichkeiten beziehen. Die Ortsbehörden des Uferstaates haben da-
gegen einzuschreiten, wenn die Unordnungen, welche aus solchen
Zwistigkeiten entstehen, geeignet sind, die öffentliche Ruhe am
Lande oder im Hafen zu stören, oder wenn Landesangehörige oder
nicht zur Schiffsbesatzung gehörige Personen beteiligt sind.
e) Im Kriege geh($ren die Kttstengewässer der Kriegfülirenden
zum Kriegssehauplatz; die Kttstengewässer der an dem Kriege
nicht beteiligten Staaten stehen dagegen miter den Bechts-
sätzen der Neutralität«
Die Kriegführenden dürfen daher in den Küstengewässern
der neutralen Staaten keinerlei kriegerische Operationen vomebmen;
sie dürfen in diesen neutralen Gewässern weder Handelsschiffe des
Gegners wegnehmen noch auch Handelsschiffe der Neutralen auf
die Mitführung von Kriegskontrebande untersuchen. Das Nähere
gehört in die Darstellung des Kriegsrechts (unten § 40 I).
3. Besondere Beehtsregeln gelten fttr die Baien und Buchten*
in ihrem innem von den Ufern aus noch vollständig beherrschbaren
Teile sind sie Gigengewässer und stehen daher unter der uneinge-
schränkten Gebietshoheit des üferstaates; an diesen Teil schließen sich
die Kttstengewässer, die Jenseits ihrer Grenze in die offene See ttber-
gehen. Die Watten und Haffe gehören dagegen zu den Eigengewässem.
Man pflegt die Abgrenzung jenes innem Teiles der Baien
und Buchten in der "Weise zu gewinnen, daß man sich von Küste
zu Küste eine gerade Linie in einer solchen Breite der Bucht ge-
zogen denkt, daß der Mittelpunkt dei* Linie durch die auf beiden
§ 9. Das Staatsgebiet. 91
üfern errichteten Strandbatterien noch erreicht wird. Hinter dieser
Linie, dem festen Lande zu, liegt die geschlossene Bucht; vor dieser
Linie, gegen das offene Meer zu, beginnen die Küstengewässer.
Teilweise abweichend bestimmt der oben (S. 85) erwähnte
Art. 2 des Vertrages der Nordseestaaten vom 6. Mai 1882 in seinem
zweiten Absatz: „In den Buchten ist das Gebiet der drei See-
meilen von einer geraden Linie ab zu rechnen, welche in dem
dem Eingang der Bucht zunächst gelegenen Theile von einem Ufer
derselben zum anderen da gezogen gedacht wird, wo die Öffnung
zuerst nicht mehr als 10 Seemeilen beträgt.**
Yiel weitergehende Ansprüche auf die Baien und Buchten
(kings Chambers) sind von englischer Seite wiederholt erhoben,
von den übrigen Mächten aber nicht anerkannt worden. Danach
sollte das ganze Wassergebiet, das zwischen den am meisten vor-
springenden Landspitzen gelegen ist, als Eigengewässer der vollen
Herrschaft des üferstaates unterworfen sein.
TL Die Gebietshoheit umfaßt aueh die nationalen Staatssehiffe, die
auch in fremden Küsten- und Eigengewilssern Ton der Staatsgewalt
des Anfenthaltstaates befreit sind, sowie die nationalen Handeissehiife
anf offener See«^^
Es ist daher nicht nur grundsätzlich die Ausübung jeder
Staatshoheit durch einen andern als denjenigen Staat ausgeschlossen,
dem das Schiff seiner Flagge nach angehört, sondern die Schiffe
gelten überhaupt und in allen Beziehungen als „schwimmende
Gebietsteile^ (territoire flottant) dieses Staates. Das an Bord
eines französischen Schiffes auf offener See geborene Kind ist in
Frankreich geboren, die abgeschlossenen Verträge sind in Frank-
reich geschlossen, die begangenen Delikte in Frankreich begangen.
Flüchtet sich ein Verbrecher auf ein solches Schiff, so gelten für
seine Auslieferung (von dem Hausrecht des Kapitäns abgesehen)
10) Ferber, Internationale Rechtsverhältnisse der Kriegs- und Handels-
schiffe im Krieg und Frieden. 1895. Stoerk, H.H. II 434. Pereis, L.A.
I 461, 677. de Witt-Hamer, R.J. XXXVI 390. Verhandlungen des
Instituts für Völkerrecht von 1897 (annuaire XVI).
92 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
dieselben Rechtsregeln, als wenn er sich auf das Landgebiet ge-
flüchtet hätte. Entsprechend ist die Rechtslage eines an Bord des
Schiffes gelangten Sklaven zu beurteilen.
Zu den Staatsschiffen gehören in erster Linie die Kriegs-
schiffe; aber auch alle andern Schiffe, die dauernd und ausschließ-
lich im Dienst des Staates verwendet werden (so Zollkutter, Sanitäts-
schiffe usw.). Schiffe, welche Ausstellungsgegenstände nach und
von den internationalen Ausstellungen bringen, werden neuerdings
(Vereinigte Staaten 1904) den Staatsschiffen gleichgestellt. Post-
schiffe, die fast immer auch die Beförderung von Personen und
Waren übernehmen, gehören, von besonderer Vereinbarung ab-
gesehen, nicht hierher; ebensowenig Handelsschiffe, die das fremde
Staatsoberhaupt oder den Gesandten des fremden Staates an Bord
haben, ohne ihnen zur freien Verfügung gestellt zu sein. Den
Kriegsschiffen stehen die Kaperschiffe gleich, mag sich der Staat,
dem sie angehören, der Pariser Deklaration von 1856 (oben S. 24)
über die Abschaffung der Kaperei angeschlossen haben oder nicht.
§ 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet ^
I. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet bedeutet Erwerb und Ver-
lust der Gebietshoheit, mithin der Staatsgewalt; also des Imperiums,
nicht des domininms; der Herrschaft nicht tiber das Land, sondern
innerhalb des Landes über die Leute«
1. Der Erwerb wie der Verlust von Staatsgebiet kann durch
natürliche Tatsachen oder durch Rechtsgeschäfte erfolgen (unten § 20).
Beispiele für das erstere: der alveus derelictus, die insula
in flumine nata; Deltabildung, Abspülung und Anspülung von Erd-
teilen (über diese vergl. den österreichisch -preußischen Vertrag
1) Heimburger, Der Erwerb der Gebietshoheit. 1888. v. Holtzen-
dorff, Erobening und Eroberungsrecht. 1871. Salomon, L'occupation
des territoires sans maltre. 1889. Adam, L. A. VI193. Jeze, Etüde
-theorique et pratique sur l'occupation comme mode d'acquerir les territoires
en droit international. 1896. Raudolph, The law and policy of annexa-
tion. 1901. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht. 1888. üll-
mann 191. Rivier 145.
§ 10. Erwerb und Verlast von Staatsgebiet. 9^
vom 9. Februar 1869). Beispiele für das letztere: Abtretung der
Karolinen, der Falauinseln und der Marianen von Spanien an das
Deutsche Beich durch Vertrag vom 30. Juni 1899.*
2« Der Erwerb kann ein selbständlgrer (orlginilrer) oder abgre-
leiteter (derivativer) sein.
Nur im letzteren Fall ist der erwerbende Staat in einem ge-
wissen umfange Bechtsnachfolger des abtretenden , übernimmt mithin,
soweit nichts anderes bestimmt ist, die auf dem abgetretenen Gebiet
ruhenden Hechte und Pflichten (unten § 23 II). Als selbständige
Erwerbsarten sind besonders zu nennen die Eroberung (debellatio)
und die Okkupation. Von der Okkupation wird unten HI noch
näher gesprochen werden. Die Eroberung als originäre Erwerbs-
art setzt voraus, daß die Staatsgewalt in dem eroberten Gebiete
vollständig vernichtet ist. Darin liegt ihr wichtiger Unterschied
von der kriegenschön Besetzung (unten § 40 VI). Diese löst das
Band nicht, das die Angehörigen des Gebietes an die bisherige
Staatsgewalt knüpfte; die Eroberung dagegen macht sie zu An-
gehörigen des erobernden Staates und unterwirft sie in allen
Beziehimgen der neuen Staatsgewalt. Die Erklärung, daß ein
bestimmtes Gebiet als erobert betrachtet werden solle (die Annexion),
ist daher völkerrechtswidrig und rechtsunwirksam, so lange die
bisherige Staatsgewalt auf diesem Gebiete noch militärischen Widei>-
stand zu leisten in der Lage ist. Die von England im Juli 1900
erklärte Annexion der Burenfreistaaten entbehrte daher jeder, völker-
rechtlichen Bedeutung und würde England niemals berechtigt haben^
die weiterkämpfenden Buren als Bebellen zu behandeln.
3. Erwerb nnd Abtretung von Staatsgebiet kann nur dnreh den
erklärten Willen der Staatsgewalt erfolgen.
Die Staatsgewalt kann ihre Organe, z. B. die Führer von
Kriegsschiffen oder die Leiter von Forschungsuntemehmungen,
beauftragen, im Namen des Staates den Erwerbsakt zu voll^
ziehen; sie kann aber auch den von den genannten Personen
2) Abgedruckt bei Zorn, Kolonialgesetzgebung. 1901. S. 53.
94 I. Buch. Die Eechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
ohne solchen Auftrag vollzogenen Erwerbsakt durch nachträgliche
Genehmigung zu einem Akt der Staatsgewalt erheben. Erwerb der
Gebietshoheit durch Privatpersonen ist logisch unmöglich; denn
die Gebietshoheit ist Staatsgewalt, und diese kann nur dem Staate
zukommen. Die gegenteilige, in der neuesten Literatur vielfach
vertretene Ansicht ^ beruht auf einem Mißverständnisse. Es kann
allerdings nicht in Abrede gestellt werden, daB insbesondere an
den afrikanischen Küsten und auf den Inseln des Stillen Ozeans
vielfach von Privaten, sei es einzelneu, sei es Gesellschaften,
Souveränitätsrechte erworben und später an ihre Heimatsstaaten
abgetreten worden sind, ohne daß diese sich veranlaßt fühlten,
nunmehr einen Okkupationsakt vorzunehmen; daß die Erwerbung
durch den Heimatsstaat in der Zession durch die „Privaten" ihren
einzigen Eechtstitel findet; daß diese also Souveränitätsrechte er-
worben haben mußten, um sie übertragen »zu können. Dabei
wird aber übersehen, daß, wenn eine Privatgesellschaft oder ein
einzelner die Staatsgewalt über ein bestimmtes Gtebiet für sich
erwirbt, dann eben ein Fall der Staatengründung vorliegt (oben
§ 5 II). Das selbständige Dasein dieses neugegründeten Staates
dauert so lange, bis die Übernahme durch den Heimatsstaat oder
einen dritten Staat erfolgt. Es bedarf also zur Erklärung dieser
Vorgänge nicht der Annahme, als könnte der Begriff der Staats-
gewalt unabhängig von dem des Staates gedacht werden.
4. Erwerb wie Abtretung von Staatsgebiet bedürfen der Aner-
kennnng dnreh die übrigen Staaten, soweit durch jene Indernng in
die bestehenden Rechte dieser Staaten eingegriffen wird«
In diesem Falle ist es Sache der in ihren Rechten bedrohten
oder verletzten Mächte, gegen die Gebietsveränderung Einspruch
zu erheben und so ihre Rechte zu wahren (unten § 20 II 3). Das
Stillschweigen trotz erfolgter Verständigung ist als Zustimmung,
mithin als Verzicht aufzufassen. Dagegen kann die Zustimmung nicht
schon deshalb versagt werden, weil die Gebietsverändenmg den
3) Vergl. üllmann 193.
§ 10. Erwerb und Verlost von Staatsgebiet. 95
Interessen dritter Staaten widerspricht und etwa das bestandene
Gleichgewicht zu deren Ungunsten verschiebt.
So bedarf die Erwerbung des Kongostaates durch Belgien,
die in dem sogenannten Testament des Königs der Belgier vom
2. August 1889 und dem Vertrag Belgiens mit dem Kongostaat
vom 3. Juli 1890 vorgesehen ist, der Zustimmung der Oarantie-
mächte (oben § 6 III). Das Gleiche gilt von der Ausübimg des
franzosischen Vorkaufsrechtes auf den Kongostaat, das sich auf die
Vertrage Frankreichs mit der Kongogesellschaft vom 23. April 1884
und mit Belgien vom 5. Februar 1895 gründet.* Diese Zustimmung
muß aber wohl als bereits erteilt angesehen werden. Ganz abgesehen
von dem besondern Verhältnis zwischen Frankreich und Belgien,
das durch die beiden eben erwähnten Verträge festgelegt ist, sehen
die von der internationalen Gesellschaft des Kongo geschlossenen Ver-
träge nicht nur den Übergang des Kongostaates an einen andern
Staat, sondern auch die weitere Abtretung durch den ersten Er-
werber voraus. So sagt der Art. 4 des mit dem Deutschen Beiche
am 8. November 1884 geschlossenen Vertrages (oben S. 42): „Bei
Abtretung des gegenwärtigen oder zukünftigen Gebietes der Gesell-
schaft, oder eines Theiles desselben, gehen alle von der Gesellschaft
dem Deutschen Reich gegenüber eingegangenen Verpflichtungen auf
den Erwerber über. Diese Verpflichtungen und die dem Deutschen
Reich und seinen Angehörigen von der Gesellschaft eingeräumten
Rechte bleiben auch nach der Abtretung einem jeden neuen Er-
werber gegenüber in Gültigkeit.*' Diese Vereinbarungen sind durch
die Generalakte vom 26. Februar 1885 in keiner Weise berührt worden.
Dagegen haben gegen den Vertrag zwischen Großbritannien
und dem Kongostaat vom 12. Mai 1894 Frankreich, Deutschland
und die Türkei Einspruch erhoben. Deutschland hat insbesondere
4) Die Aktenstücke sind abgedruckt N.R. G. 2.8. XVI 582, XX 684,
XXI 693. Vergl. R.G. H 545. Rivier I 173. Fauchille, R. G.n400.
Delpech, R. G. 1X468. — Das Recht Belgiens zur Erwerbung des Kongo-
staates läuft jetzt bis zum 18. Februar 1910 und dürfte bis dahin auch aus-
geübt werden.
96 I. Buch. Die Eechtssubjekte und ihre aligem. Rechtsstellung.
gegen den Art. 3 des Vertrages, durch welchen der Kongostaat
einen 25 km breiten Landstrich vom Tanganyika- bis zum Albert -
Eduard -See pachtweise an England überlassen wollte, mit Erfolg
protestiert. Der Artikel wurde bedingungslos zurückgezogen.^
U« Mit der Herrschaft über das Gebiet wird aach die Herrsehalt
über die zur Zeit des Erwerbes auf dem Gebiete wohnhaften Staats-
angehörigen erworben, bezw. verloren. Die Staatsgewalt des erwer-
benden Staates ergreift dagegen nicht diejenigen Staatsangeh($rigen,
die bereits vor dem Erwerb die Staatsangehörigkeit überhaupt oder
dnrch Aufgabe des Wohnsitzes die Zugehörigkeit zu dem Gebiete auf-
gegeben haben.®
Die Zugehörigkeit zu dem Staatsgebiet, das von dem einen
Staate an den andern übergeht, wird mithin durch eine doppelte
Voraussetzung bedingt: 1. Die neue Staatsgewalt ergreift nur die-
jenigen Personen, die Staatsangehörige des das Gebiet ver-
lierenden Staates sind, nicht aber Staatsfremde, die in dem Grebiete
wohnhaft oder begütert sind. 2. Sie ergreift auch die Staats-
angehörigen nur dann, wenn sie in dem Gebiete ihren Wohnsitz
haben, nicht aber dann, wenn sie nur vorübergehend in dem Ge-
biete, etwa zur Zeit des die Abtretung vereinbarenden Friedens-
schlusses, sich aufhalten. Gleichgültig dagegen ist die Abstam-
mung aus dem Gebiete, d. h. die Abkunft von solchen Eltern, die
bereits in dem Gebiete ansässig gewesen sind. Die neue Staats-
gewalt ergreift also die aus dem Gebiete abstammenden Personen
nicht, wenn sie ihren Wohnsitz nicht mehr in dem Gebiete haben,
und sie ergreift auch die nicht aus dem Gebiete abstammenden
Personen, wenn Staatsaugehörigkeit und Wohnsitz bei ihnen zu-
sammentrifft. Maßgebend ist für alle diese Fragen der Zeitpunkt,
5) Vergl. R.G. I 374; die Aktenstücke in N.R. G. 2. s. XX 805,
XXI 531, 676.
6) Stoerk, Option und Plebiszit bei Eroberungen und Gebiets-
zessionen. 1879. Freude nthal, Die Volksabstimmung bei Gebietsabtre-
tungen und Eroberungen. 1891. Matzen, Die nordschleswigische Optanten-
frage. 1904. Heilborn, System 112. Ullmann 202. Rivier 150.
§ 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet. 97
in dem der Wechsel der Staatsgewalt sich vollzieht. Die Treupflicht
des Untertanenverbandes trifft alle diejenigen nicht, die im Augen-
blicke des Überganges die Zugehörigkeit bereits aufgegeben hatten.
Der aufgestellte Bechtssatz gilt in gleicher Weise bei ursprüng-
lichem wie bei abgeleitetem Erwerb.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß dieser gegen den Willen
der einzelnen sich vollziehende Wechsel der Staatsangehörigkeit,
dieser Übergang in eine fremde, vielleicht bis dahin feindliche
Staatsgewalt mit großen Härten verknüpft sein kann. Die neuere
Staatenpraxis hat sich daher bemüht, der freien Willensentschließung
des einzelnen einen gewissen Einfluß einzuräumen. Zwei Rechts-
gedanken, die dem 19. Jahrhundert ihre Entwicklung verdanken,
sind der Ausdruck dieses Bestrebens: das Plebiszit einerseits, die
Option andererseits.
1. Der Erwerb des Gebietes ist nicht bedingt dureh die Zn-
«timmnng seiner Bewohner (Plebiszit).
Das Plebiszit, ein Lieblingsgedanke Napoleons III. und
Cavours, wurde, in bezug auf europäisches Gtebiet, angewandt
1860 bei der Abtretung von Savoyen und Nizza an Frankreich auf
Orund des Turiner Vertrags vom 24. März 1860, bei den neuen Er-
oberungen Italiens von 1860 bis 1870 (2. Oktober 1870 in Rom);
1863 bei der Einverleibung der Ionischen Inseln in Griechenland.
Durch Art. 5 des Prager Friedens vom 23. August 1866 übertrug
Österreich auf Frankreichs Wunsch seine Rechte an Schleswig -
Holstein an Pieußen mit der Maßgabe, daß die „Bevölkerung der
nördlichen Distrikte Schleswigs, wenn sie durch freie Abstimmung
den Wunsch zu erkennen gäbe, mit Dänemark vereinigt zu werden,
an Dänemark abgetreten werden sollte". Diese Vereinbarung, aus
der nur Österreich, keine dritte Macht, ein Recht ableiten konnte,
wurde durch Vertrag zwischen Österreich und Preußen vom 11. Ok-
tober 1878 aufgehoben.^
7) Abgedruckt N. R. G. 2. s. III 529. — Über die Abtretung von
Savoyen vergl. Grivaz, R.G. III 445 und Bürge eis, R.G. 111673.
Y. I^iszt, YÖlXerrecht. 4. Aufl. 7
98 I. Bach. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Bechtsstellong.
Der Gedanke, daß das Plebiszit der Bewohner Bedingung
für die Rechtswirksamkeit der Erwerbung des Gebietes sei, ist be-
sonders von den französischen Schriftstellern bis in unsere Tage
festgehalten worden. Die herrschende Ansicht innerhalb der völker-
rechtlichen Literatur steht auf dem entgegengesetzten Standpunkt.
Und gewiß mit vollem Recht. Entscheidend für die Verwerfung
dieser Forderung ist in erster Linie nicht die Tatsache, daß jede
gewandte Regierung es in ihrer Hand hat, das ihr wünschenswerte
Ergebnis der Volksabstimmung herbeizuführen, daß also in den
meisten Fällen das Plebiszit nicht der einwandfreie Ausdruck des
unbeeinflußten Volkswülens sein wird; entscheidend ist vielmehr
eine andere naheliegende Erwägung. Die Plebiszittheorie muß,
folgerichtig durchgeführt, den Willen eines Bruchteils der Staats-
bevölkerung über den Staatswillen stellen und damit zur Anarchie
führen. Nehmen wir an, daß der im Kriege niedergeworfene
Staat bereit ist, dem Verlangen des Siegers nachzugeben und den
Frieden durch Hingabe eines Stückes seines Gebiets zu erkaufen:
die Bewohner dieses abzutretenden, vielleicht kleinen und dünn
bevölkerten Gebiets hätten es nach der Plebiszittheorie in ihrer
Hand, den Friedensschluß unmöglich zu machen und so die völlige
Vernichtung des Staates herbeizuführen, dem sie angehören. Neben
dem Willen der Staatsgewalt würde ein anderer gleichberechtigter
Wille anerkannt, der alle Entschließungen der Staatsgewalt zu
hemmen die Kraft hätte. Gerade im Interesse der Völkerfreiheit
muß daher die Plebiszittheorie verworfen werden. Auf diesem
Wege kann also die Vermeidung der Härten nicht gefunden
werden, die mit dem Wechsel der Staatsangehörigkeit verbunden
sein können.
2» Nicht kraft allgemeiner TÖlkerreehtlieher Beehtsregel, wohl
aber durch eine, im 19. Jahrhundert hänfige, besondere Yereinbanmg
der beteiligten Staaten (sogenannte Optionsklansel) wird den Ange-
hörigen des erworbenen Gebietsteils gestattet, binnen i^estimmter Frist
bei der zuständigen Behörde zu erklären, daß sie ihre Zugehörigkeit
zu ihrer bisherigen Staatsgewalt bewahren wollen, die sie durch die
§ 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet. 99
Abtretung an sieh rerloren hätten. Diese ErklXninsr sehließt die Pflicht
der Auswanderongr (also der Terlegmnir des Wohnsitzes) in sieh; da-
gegen braucht der für seine bisherige Staatsangehörigkeit Optierende
sein Eigentum an den in dem abgetretenen Gebiete gelegenen Gmnd-
stfieken nicht aufzugeben. Die Erklärung des Taters gilt auch fttr
die unter rftterlicher Gewalt stehenden Kinder, die des Ehemannes
auch für die Frau (option coUectiTC).
Die Optionsklausel finden wir bereits, wenn auch in un-
klarer Gestalt, im ersten Pariser Frieden vom 30. Mai 1814. Hier
heißt es in Art. 17: „In allen Ländern, welche theils kraft des
gegenwärtigen Vertrages, theils kraft der in Folge desselben zu
treffenden Yereinbarungen, andere Beherrscher erhalten oder er-
halten sollen, wird den eingebomen und fremden Einwohnern, wes
Standes und Volkes sie seien, ein sechsjähriger Zeitraum, von Aus-
wechselung der Ratifikationen an gerechnet, verstattet seyn, um,
wenn sie es angemessen finden, über ihr sei es vor oder nach dem
jetzigen Kriege erworbenes Eigenthum zu schalten, und sich nach
selbstbeliebiger Wahl in dieses oder jenes Land zurückzuziehen." Hier
wie in Art. 7 des zweiten Pariser Friedens vom 20. November 1815
ist mit der Option für das bisherige Vaterland die Verpflichtung
verknüpft, das Grundeigentum in dem übergegangenen Gebiete zu
veräußern. Wesentlich milder ist der Frankfurter Frieden vom
10. Mai 1871, der in Art. 2 Abs. 1 die Erhaltung des bisherigen
Grundbesitzes ausdrücklich vorsieht: „Den aus den abgetretenen
Gebieten herstammenden, gegenwärtig in diesem Gebiete wohn-
haften Französischen Unterthanen, welche beabsichtigen, die Fran-
zösische Nationalität zu behalten, steht bis zum 1. Oktober 1872
und vermöge einer vorgängigen Erklärung an die zuständige Be-
hörde die Befugniss zu, ihren Wohnsitz nach Frankreich zu ver-
legen und sich dort niederzulassen, ohne dass dieser Befugniss
durch die Gesetze über den Militairdienst Eintrag geschehen könnte,
in welchem Falle ihnen die Eigenschaft als Französische Bürger
erhalten bleiben wird. Es steht ihnen frei , ihren auf den , mit
Deutschland vereinigten Gebieten belegenen Grundbesitz zu her
7*
100 I. Buch. Die Eechtssubjekte und ihre allgem. Eechtsstellung.
halten/^ Yergl. auch Art. XEE des deutsch -englischen Abkommens
vom 1. Juli 1890 betreffend die Bewohner von Helgoland (Kolonial-
blatt' S. 120).
m. Okkupation ist die Begiündiingr der Gebietshoheit (mithin
der Erwerb der Staatshoheit, des Imperium) auf bisher staatsiosem
Gebiet.
1. Die Okkupation erfordert begrifflich tatsftehliehe Herrschaft
ttber das Gebiet (Prinzip der EffektiTitttt) und sie reicht nur soweit
wie diese*
Die Okkupation ist mithin ganz wesentlich, verschieden von
der Abgrenzung des Hinterlandes oder der Interessensphäre, die
nach den oben § 9 III 2 gemachten Auseinandersetzungen ledig-
lich die Begründung eines erst auszuübenden ausschließlichen
Okkupationsrechts bedeutet Sie ist verschieden femer von der
Begründung eines völkerrechtlichen Protektorats über ein weiter-
bestehendes Staatswesen (oben § 6 IV); sie fällt aber zusammen mit
der Erwerbung einer staatsrechtlichen Schutzherrschaft über so-
genannte Schutzgebiete, die in Wahrheit dem Staatsgebiete ein-
gegliederte Kolonien sind (oben § 9 HI 1).
Die Okkupation ist ursprüngliche Erwerbsart. Sie setzt daher
voraus, daß die erworbenen Gebiete einer Staatsgewalt bisher nicht
unterworfen waren. Dabei ist der Begriff des Staates in dem
oben § 5 n entwickelten Sinne festzuhalten. Nomadisierende Neger-
stämme sind, auch wenn sie etwa unter der erblichen Herrschaft
ihrer Häuptlinge stehen, nicht Staaten im Sinne des Völkerrechts;
die mit ihnen geschlossenen Verträge können daher abgeleitete
Gebietserwerbungen nicht begründen, sondern lediglich als Beweis
oder Indizium dafür verwendet werden, daß ein Staat früher als
ein anderer sich in dem in diesen Verträgen bezeichneten Gebiete
festgesetzt, dieses also durch Okkupation für sich erworben hat
Gebiete, die unter der Herrschaft eines außerhalb der Völker-
gemeinschaft stehenden Staates stehen, sind dagegen der Okku-
pation entzogen; der auf Vereinbarung mit solchen Staaten gestützte
Erwerb ist abgeleiteter, nicht ureprünglicher Erwerb.
§ 10. Erwerb und Verlast von Staatsgebiet 101
Es mag unter Umständen schwer sein, im Einzelfalle fest-
zustellen, ob die durch das Prinzip der Effektivität geforderte tat-
sächliche Herrschaft wirklich vorhanden ist. Und gerade, wenn
es sich um die Erschließung bisher unzivilisierter Gebiete handelt,
werden die Anforderungen nicht zu hoch gespannt werden dürfen.
Es genügt, wenn die vorhandene Herrschaft ausreicht, um im all-
gemeinen das Gebiet gegen äuBere Angriffe zu verteidigen und
Buhe und Ordnung im Innern zu sichern.
Die bloße Entdeckung eines bisher unbekannten Gebietes oder
die symbolische Besitzergreifung (durch Hissen der Flagge usw.)
genügt nicht, um die Gebietshoheit zu begründen. Die Beherrschung
eines Küstenstriches bewirkt nicht Herrschaft über das ganze
Hinterland (angebliches Prinzip der contiguit^), Beherrschung der
Strommündung nicht Herrschaft über das gesamte Stromgebiet.
Andererseits erfordert der Begriff der Okkupation nicht die wirt-
schaftliche Erschließung des Landes (agrarische Kolonisation). Die
Kongoakte vom 26. Februar 1885 hat den oben aufgestellten Satz,
der längst in der Staatenübung allgemeine Anerkennung gefunden
hatte, in Art. 35 in folgender Fassung ausgedrückt: „Die Signatär-
mächte der gegenwärtigen Akte anerkennen die Verpflichtung, in
den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Kontinents be-
setzten Gebieten das Yorhandensein einer Obrigkeit zu sichern,
welche hinreicht, um erworbene Rechte und, gegebenenfalls, die
Handels- und Durchgangsfreiheit unter den Bedingungen, welche
für letztere vereinbart worden, zu schützen."®
2. Dureh die Kongoakte ist ferner als Bedingung für reehts-
wirlosame Erwerbungen die Mitteiinng an die übrigen Mächte (Xoti-
fiiEation) anfgestelit worden (Prinzip der „ Publizität ^^).
Artikel 34 der Kongoakte bestimmt: „Diejenige Macht, welche
in Zukunft von einem Gebiete an der Küste des afrikanischen
Festlandes, welches außerhalb ihrer gegenwärtigen Besitzungen liegt,
Besitz, ergreift, oder welche, bisher ohne dergleichen Besitzungen,
solche erwerben sollte, desgleichen auch die Macht, welche dort
8) Vergl. Engelhardt, K.J. XVin 438.
102 I. Buch. Die Bechtasnbjekte und ihre allgem. Bechtsatellung.
eine Schutzherrschaft QbemimtiLt, wird den betreffenden Akt mit
einer an die übrigen Signatärmächte der gegenwärtigen Akte ge-
richteten Anzeige begleiten, um dieselben in den Stand zu setzen,
gegebenenfalls ihre Beklamationen geltend zn machen." Dabei ist
das "Wort „Schutzberrschaft" (protectorat im französischen Text)
im weitesten Sinne zu nehmen und auch auf das eigentliche völker-
rechtliche Protektorat zu erstrecken. Der Schlußsatz weist auf den
Grundgedanken der Bestimmung bin; diejenigen Mächte, welche
durch die neue Erwerbung sich in ihrem Rechte bedroht fühlen,
sollen die Möglichkeit haben , durch Einspruch gegen die Erwerbung
ihre Hechte zu wahren; das Stillschweigen würde auch biet {unten
§ 20 II) als Verzicht aufgefaßt werden müssen.
Auch das „Prinzip der Publizität" wurde zunäel^t nur für
Neuerwerbungen an den EDsten von Afrika unter den Signatar-
mächten der Kongoakte vereinbart; es ist aber seither auch auf
andere Erwerbungen angewendet worden {so hat Deutschland 1866
die Okkupation der Harscballa-Inseln , Fraükreich die von Mada-
gaskar sowohl 1886 als auch 1896 den übrigen Mächten mit-
geteilt) und ist dazu bestimmt, allgemeine völkerrechtliche Rechts-
regel zu werden.*
IT. Eine verschleiert« Form des derlvaUven Erwerbs ist die fiber-
nabine eines OeUetes „zur Beaetznng' und TcrwaltanK" unter nomi-
neller Fortdauer der bisberigen Staatsgewalt (auch , aber sehr ungrlUck-
lieh, als „Condomlnlnm tn^gal" bezeichnet). Entscheidend ffir die
SoBTerKnltfit der erwerbendeu Staatsgewalt Ist die nneingesehrUnkt«
und im eigenen Namen erTolgeude Ansttlnuig der Hohellsreebt«. '°
Hierher gehSrt:
1. Die Besetzung von Bosnien und der Herzegowina dorch
Österreich-Ungarn Im Jahre 1878." Sie beruht auf dem Vertrage
) Vergl. Kivier, Principes I 192. Pic, B. G. IH 635.
) Görard, Les oessioDS degaisees de territoirea en droit intema-
blio. 1904 (behauptet unrichtig auch die verschleierte Abtretung von
Griechenland).
) Verg). Spalaikowitch, La Boenio et FHerzegowine. Etüde
diplomatique et de droit iateraational. 1S97. Peritch, B. J.
§ 10. Erwerb und Verlust von Staatsgebiet 103
zwischen Österreich und Rufiland zu Reichstadt von 1877, auf
Art. 25 des Berliner Vertrags von 1878, und auf dem Vertrag
zwischen Österreich und der Türkei vom 21. April 1879. — Art. 25
Abs. 1 des Berliner Vertrags bestimmt: „Die Provinzen Bosnien
und Herzegowina werden von Österreich- Ungarn besetzt und ver-
waltet werden. Da die österreichisch-ungarische Regierung nicht
den Wunsch hegt, die Verwaltung des Sandjaks von Novibazar zu
übernehmen , so wird die ottomanische Verwaltung daselbst
fortgeführt werden. Um jedoch sowohl den Bestand der neuen
politischen Ordnung, als auch die Freiheit und die Sicherheit der
Verkehrswege zu wahren, behält sich Österreich -Ungarn das Recht
vor, im ganzen Umfange dieses Theils des alten Vilajets von
Bosnien Garnisonen zu halten und Militär- und Handelsstrassen zu
besitzen." — Die Souveränität der Türkei ist ausdrücklich vor-
behalten; aber Österreich -Ungarn übt die uneingeschränkte Gebiets-
hoheit aus, und die Mächte haben dies durch den Verzicht auf die
Kapitulationen anerkannt; ebenso zweifellos stehen die Einwohner
der beiden Gtebiete unter der Personalhoheit Österreich -Ungarns,
das sie nach außen hin, wie seine eigenen Staatsangehörigen, ver-
tritt. Jenem Vorbehalt kann mithin rechtliche Bedeutung nicht
beigemessen werden. "Wohl aber ist Österreich -Ungarn durch den
Berliner Vertrag verhindert, die rechtliche Stellung der besetzten
Gebiete eigenmächtig zu ändern, sie also seinen Stammländern
einzuverleiben, oder einer dritten Macht abzutreten.
2. Die Besetzung von Cypem durch England.
In dem englisch- türkischen Bündnisvertrag vom 4. Juni 1878 ^*
tritt die Türkei Cypem an Großbritannien mit der Bedingung ab,
XXXm 50, 241, 398. J e 111 nek, Staatslehre 597. Neumann, R.J. XI 13.
Rivier, R.J. XI 144. Martens-Bergbohm 1362. Lingg, L. A. V 480.
Jellinek, Staatenverbindungen (oben § 6 Note 3) 113. Rivier 186.
Schneller, Die staatsrechtliche Stellung von Bosnien und Herzogewina. 1902.
— Deiv österreichisch - türkische Vertrag von 1879 ist abgedruckt N. R. G.
2. s. IV 422. — Übereinstimmend mit der im Text vorgetragenen Ansicht
Gerard, v. Holtzendorff , Lingg, Rivier; abweichend Jellinek und
Peritoh.
12) N. R. G. 2. s. m 272.
104 I. Bach. Die Eechtssubjekte und ihre allgem. BechtsstelluDg.
daß die Abtretung aufhören soll, sobald Rußland die Erwerbung
von Kars rückgängig machen wird.
3. Bie Stellimg: der Tereinigrten Staaten im Gebiete des Panama-
kanals.
Durch den Vertrag mit Panama vom 18. November 1903
haben die Vereinigten Staaten die uneingeschränkte und dauernde
Souveränität über das Kanalgebiet (unten § 27 IV 2) erworben; die
Übertragung der Hoheitsrechte zur Ausübung ist völkerrechtlich
nichts anderes als verschleierte Gebietsabtretung.
4. Hierher gehört endlieh aueh die pachtweise Überlassang von
Gebieten, wenn sie auf längere Zeit nnd anter Übertragung der
Hoheitsrechte erfolgt.
Vergl. den Vertrag zwischen England und dem Kongostaat
vom 12. Mai 1894 (oben S. 25) und ganz besonders die chinesischen
Verträge von 1898 mit Deutschland über die Abtretung der Bucht
von Kiautschou (6. März 1898) und mit Eußland über die Abtretung
von Port Arthur und Talienwan nebst Hinterland.
Durch Artikel 2 des Vertrages vom 6. März 1898 überläßt
China an das Deutsche Keich „pachtweise vorläufig auf 99 Jahre
beide Seiten des Einganges der Bucht von Kiautschou". Nach
Artikel 3, durch welchen die Grenzen dieses Gebiets näher um-
schrieben werden, wird China, um einem etwaigen Entstehen von
Konflikten vorzubeugen, während der Pachtdauer in dem ver-
pachteten Gebiete Hoheitsrechte nicht ausüben, sondern überläßt
die Ausübung derselben an Deutschland. Den chinesischen Kriegs-
und Handelsschiffen wird die Behandlung auf dem Fuße der Meist-
begünstigten zugesichert. In Artikel 5 verpflichtet sich Deutschland,
das Gebiet niemals an eine andere Macht weiter zu verpachten.
Sollte Deutschland später einmal den Wunsch äußern, die Bucht
vor Ablauf der Pachtzeit an China zurückzugeben, so verpflichtet
sich China, Deutschland einen besser geeigneten Platz zu gewähren. —
Außerdem räumt Artikel 1 des Vertrages dem Deutschen Reiche
weitgehende Rechte ein in einer Zone von 50 km im Umkreise
der Bucht. China wird in dieser Zone den freien Durchmarsch
§ 11. Das StaatsTolk. 105
deutscher Truppen jederzeit gestatten, hier keinerlei Maßnahmen
oder Anordnungen ohne Zustimmung der deutschen Regierung
treffen und insbesondere einer Regelung der Wasserlftufe keine
Hindemisse in den Weg legen. China behält sich aber in diesem
Gebiete alle Rechte der Souveränität vor, so auch das Recht, im
Einvernehmen mit der deutschen Regierung in dieser Zone Truppen
zu stationieren, sowie andere militärische Maßregeln zu treffen.
Daraus ergibt sich, daß das Deutsche Reich zwar nicht in der
50 km -Zone, wohl aber in dem Gebiete der Bucht von Kiautschou
die uneingeschränkte Souveränität erworben hat.^^
III.
§ 11. Das StaAtsvolk.^
I. StaatsTolk Ist die Gesamtheit der Staatsangehörigen. Diese stehen
unter der Staatsgewalt ihres Heimatsstaates nieht lantt der Gebiets-
hoheit dieses Staates, sondern Icraft des innigeren Bandes der Staats-
zugehMgkeit, das sie, aueh wenn sie sieh in der Fremde aoflialten,
an die heimatliehe Staatsgewalt knüpft. Aueh in der Fremde sind sie
der Befelüsgewait des Helmatsstaates unterworfen, die freilieh in die
Gebietshoheit des Anfenthaltsstaates nieht eingreifen darf und so der
Zwangsgewalt entbehrt; und gerade in der Fremde stehen sie unter
der Sehatzgewalt ihres Taterlandes.
13) Abweicheod auch hierJellinek in der deutschen Juristenzeitung
TTT 253, sowie Rehm 82. Die Ansicht des Textes teilt Laban d, Staats-
recht 4. Aufl. n 274, der aber ein Heimfallsrecht Chinas annimmt — Der
Allerhöchste Erlaß vom 27. AprillSOS (R. G. Bl. S. 171) erklärt, daß das
Gebiet von Kiautschou „in deutschen Besitz übergegangen" sei, stellt sich
also zweifellos auf den im Text vertretenen Standpunkt. — Der Vertrag
selbst ist abgedruckt bei Zorn, Deutsche Kolonialgesetzgebung. 1901. S. 48
sowie N. R. G. 2. s. XXX 326.
1) V. Martitz, Das Recht der Staatsangehörigkeit im internationalen
Verkehr. 1875. Stoerk, R. G. II 273. Derselbe H. H. 11 585. Cahn,
Das Reichsgesetz vom 1. Juni* 1870. 2. Aufl. 1896. Cogordan, De la
nationalite au point de vue des rapports intemationaux. 2. Aufl. 1890.
Berney, La nationalite ä l'Institut de Droit international. 1897. Weiß,
Traite theorique et pratique de Droit international prive. 1. Bd. 1892.
106 L Buch. Die Rechtssubjekte and ihre allgem. Bechtsstellong.
U. Erwerb und Terlast der StaatsangeMrigkeft wird dureli die
nationale Gesetzipebnng: jedes Staates iiestimmt.'
Da diese aber hente noch nieht nach einheitlichen Gmndsfttzen
Torzngehen pfleget, so ist die Möglichkeit einer positiven wie einer
negatiyen StatntenkoUision gegeben.
1. Es kann Jemand die Staatsangehörigkeit seines Heimatstaates
beibehalten nnd die eines andern Staates erworben haben, mithin An-
gehöriger zweier Staaten sein (s^Jets mixtes).
2. Es kann jemand die Staatsangehörigkeit seines Heimatstaates
Tcrioren nnd die eines andern Staates nieht erlangt haben, mithin
im TÖlkerreehtlichen Sinne „ heimatlos ^^. (Apolid) sein*
An diese beiden Fälle schließen sich weiter die bereits mit
der Geburt möglicherweise gegebene doppelte Staatsangehörigkeit
oder Heimatlosigkeit.^
Zur Vermeidung der mit den Kollisionsfallen verbundenen
Übelstände haben verschiedene Verträge zwischen einzelnen Staaten
gleiche Grundsätze über Erwerb und Verlust der Staatsangehörig-
keit aufgestellt. Beachtenswert sind in dieser Beziehung die von
Frankreich mit der Schweiz am 23. Juli 1879 und mit Belgien
am 30. Juli 1891 geschlossenen Verträge.
Aber auch das Deutsche Reich und die deutschen Einzel-
staaten haben solche Verträge geschlossen. Hierher gehören die
2) Vergl. das deutsche Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 (B. G. Bl. S. 355).
Den Erwerb der Herrschaft über die Gebietsangehörigen bei Gebiets-
erwerbungen behandelt oben § 10 II.
8) Vergl. von und zu Bodmann, L.A. Xu 200, 317. Reuß,
Über Kollisionen der Gesetze über den Erwerb und Verlust der Staats-
angehörigkeit. Diss. 1898. — Über Heimatlosigkeit enthält Art. 29 E. G.
zum B.G.B. eine sehr brauchbare Rech tsregel: ,, Gehört eine Person keinem
Staate an, so werden ihre Rechtsverhältnisse, soweit die Gesetze des Staates,
dem eine Person angehört, für maßgebend erklärt sind, nach den Gesetzen
des Staates beui-theilt, dem die Person zuletzt angehört hat, und, wenn
sie auch früher einem Staate nicht angehört hat, nach den Gesetzen des
Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz und in Ermangelung eines Wohn-
sitzes ihren Aufenthalt hat oder zu der maßgebenden Zeit gehabt hat'^
Die völkerrechtUche Anerkennung dieses Rechtssatzes wäre sehr wünschens-
wert. — Die in Argentinien, Brasilien, Chile, Peru geborenen Kinder
deutscher Eltern haben sämtlich von Geburt an doppelte Staatsangehörigkeit.
§ 11. Das Staatsvolk. 107
vom Norddeutschen Bund (am 22. Februar 1868; B.G.Bl. S. 228),
sowie von den süddeutschen Staaten mit den Vereinigten Staaten
Nordamerikas infolge der Bemühungen Bancrofts, des amerikanischen
Gesandten in Berlin, geschlossenen ^Bancroftverträge^. Nach diesen
werden Angehörige des einen Vertragschließenden, die naturalisierte
Angehörige des andern geworden sind und fünf Jahre lang un-
unterbrochen in dessen Gebiet zugebracht haben, als Angehörige
des Aufenthaltstaates betrachtet und behandelt Sie dürfen bei
der Rückkehr in das Geburtsland in diesem nur wegen der vor
der Auswanderung, nicht wegen der durch die Auswanderung
begangenen strafbaren Handlungen (es handelt sich hauptsächlich
um die Verletzung der Wehrpflicht) zur Verantwortung gezogen
werden. Spätere Niederlassung in dem Geburtsland ohne Absicht
der Rückkehr in das Land, in dem die Naturalisation erfolgt ist,
gilt als Verzicht auf diese. Und der Verzicht auf die Rückkehr
kann als vorhanden angenommen werden, wenn der Naturalisierte
des einen Teiles sich länger als zwei Jahre in dem Gebiet des
andern Teiles aufgehalten hat.
Femer hat das Deutsche Reich mehrfach durch Verträge mit
den Süd- und mittelamerikanischen Staaten vereinbart, daß die
Deutschen, die sich in das Gebiet des andern Teiles begeben haben,
um daselbst zu leben, sich aber die Nationalität ihres Heimat-
landes nach den Gesetzen desselben bewahrt haben, als Deutsche
angesehen werden sollen (und ebenso umgekehrt). Vergl. z. B. den
Freundschafts- usw. Vertrag des Deutschen Reiches mit Nicaragua
vom 4. Februar 1896 (R.G.Bi. 1897 S. 171) Art. 10 § 1.
Regelmäßig findet sich endlich in den deutschen Verträgen
eine Bestimmung, für die der Freundschafts- usw. Vertrag des
Deutschen Reiches mit Honduras vom 12. Dezember 1887 (R.G.B1.
1888 S. 262) als Beispiel dienen mag. Hier wird vereinbart, daß
die in Honduras geborenen ehelichen Kinder eines Deutschen als
Deutsche, die in Deutschland geborenen Kinder eines hondurensischen
Vaters als Hondurener gelten sollen; die großjährigen Söhne müssen
aber nachweisen, daß sie die auf den Militärdienst ihrer Nation
108 I. Buch. Die Bechtssubjekte und ihre allgem. Rechtsstellung.
bezüglichen Gesetze erfüllt haben, widrigenfalls sie als Bürger
ihres Q-eburtslands angesehen werden können. Nach dem (1897
außer Kraft gesetzten) Freundschafts-, Handels- und SchifFahrts-
vertrag des Deutschen Reiches mit Costa Rica vom 18. Mai 1875
(R.G.B1. 1877 S. 13) hatten die Söhne das Recht, zur Zeit, wo
sie nach ihren vaterländischen Gesetzen die Großjährigkeit erlangen,
sich für die Nationalität ihres Geburtsstaates zu entscheiden (so-
genannten Optionsrecht; nicht mit der oben § 10 II 2 besprochenen
Optionsklausel zu verwechseln).
Auch der Abschluß von Kollektivverträgen ist wiederholt,
aber bisher ohne Erfolg, vorgeschlagen worden.^
III. Der Staat schützt seine Angeh5ri|reii , mögen sie sieh im In-
land oder im Ausland aufhalten, gegen das im internationaien Terkehr
von einem fremden Staat unmittelbar oder mittelbar ihnen zngefiigrte
oder drohende Unrecht.^
Diese Schutzgewalt über seine Staatsangehörigen dem Aus-
lande gegenüber ist unmittelbarer Ausfluß des Begriffes der Staats-
gewalt und daher die unabweisbare Folgerung aus dem Grund-
gedanken des Völkerrechts. Jeder Eingriff in diese Schutzgewalt
erscheint mithin, soweit nicht besondere Yereinbarungen eingreifen,
als eine Verletzung der Souveränität der Staatsgewalt, als völker-
rechtliches Delikt. Die von Frankreich über die Katholiken im
Orient ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit in Anspruch
genommene Schutzgewalt würde daher, selbst wenn sie auf ältere
Rechtstitel sich berufen könnte, mit den heutigen Rechtsanschau-
ungen in Widerspruch stehen. Das Deutsche Reich hat demgemäß
die französischen Ansprüche jederzeit, so 1875, 1898 und 1901,
mit Bestimmtheit zurückgewiesen. Aber auch Frankreichs Berufung
auf ältere Abmachungen mit der Türkei entbehrt der i'echtlichen
Grundlage. Der Berliner Vertrag vom 18. Juli 1878 hat in Art. 62
4) Vergl. VerhandluDgen des lostituts für Völkerrecht 1896, und
dazu Catellani, R.J. XXIX 248.
5) Tschernoff, Protection des nationaux residant ä Fetranger avec
Introduction sur la souverainete des Etats en droit international. 1899.
§ 11. Das Staatsvolk. 109
„die bestehenden Rechte Frankreichs ausdrücklich gewahrt^. Aber
aus diesen „bestehenden Rechten^ ergibt sich nirgend die fran-
zösische Schutzgewalt über die einem fremden Staate angehörigen
katholischen Untertanen.^
Yergl. Art. 3 Abs. 6 der deutschen Reichsverfassung: „Dem
Auslande g^enüber haben alle Deutschen gleichmässig Anspruch
auf den Schutz des Reichs^. Diese, durch die Vertreter des
Staates ausgeübte Schutzgewalt (jus protectionis) kann sogar zu
einer Einmischung in die innem Angelegenheiten eines andern
Staates führen (oben § 7 11 S. 67).
Doch tritt die Berechtigung des diplomatischen Schutzes erst
dann ein, wenn die Anrufung der Gerichte oder anderer Behörden
des Aufenthaltstaates vergeblich gewesen ist. Also nur bei Rechts-
verweigerung, Rechtsbeugung oder Verschleppung der Gerechtigkeit
einerseits, bei unberechtigtem Vorgehen der Verwaltungsbehörden
andrerseits. Das wird in den Verträgen vielfach ausdrücklich aus-
gesprochen. Vergl. Art 20 Abs. 2 des deutschen Freundschafts-
usw. Vertrages mit Kolumbien vom 23. Juli 1892 (RG.Bl. 1894
S. 471): „Auch sind sie (die vertragschliessenden Theile), geleitet
von dem Wunsche, jeden Anlass zur Trübung ihrer freundschaft-
lichen Beziehungen zu vermeiden, dahin übereingekommen, dass
ihre diplomatischen Vertreter aus Anlass der Rechtsansprüche oder
Beschwerden von Privatpersonen nicht in Angelegenheiten ein-
greifen sollen, welche dem Bereiche der bürgerlichen oder Straf-
rechtspflege oder Entscheidung im Verwaltungswege angehören, es
sei denn, dass es sich um Rechtsverweigerung, um ungewöhnliche
oder ungesetzliche Rechtsverzögerung oder um NichtVollstreckung
eines rechtskräftigen ürtheils handelt, oder endlich, dass nach Er-
schöpfung der gesetzlichen Rechtsmittel eine klare Verletzung der
zwischen den beiden vertragschliessenden Theilen bestehenden Ver-
träge oder der von den gesitteten Nationen allgemein anerkannten
6) Vergl. unten § 35 I, sowie v. Verdy du Vernois, Die Frage
der heiligen Stätten, ein Beitrag zur Geschichte der völkerrechtlichen Be-
ziehungen der ottomanischen Pforte. Diss. 1901.
110 I. Buch. Die Rechtssubjekte und ihre allgem. Bechtsstellong.
Bestimmungen des Völkerrechts oder des internationalen Privat-
rechts vorliegen sollte.*'
Besondere praktische Bedeutung hat der Schutz der Staats-
angehörigen bei Verletzung der Gläubigerrechte durch den schuld-
nerischen ausländischen Staat. ^
1. Der Schutz ^drd zanüchst den Staatsangehörigen gewährt*
Den Staatsangehörigen stehen einerseits die nationalen Schiffe
(oben § 9 VI), andrerseits, wenigstens in einzelnen Beziehungen,
die Eingebomen der Kolonien (der sogenannten Schutzgebiete)
gleich. Über die Ausdehnung des Schutzes in den Konsulargerichts-
bezirken unten § 15 IV.
2. Der Sehntz der Staatsgewalt kann aber durch die mit einem
andern Staat allgemein oder anf den besonderen Fall (etwa wttlirend
eines Krieges) gesclilossenen Verträge diesem Staat übertragen werden.
Die durch allgemeine Vereinbamng der Schntzgewalt eines andern
Staates empfohlenen Personen werden „ Schatzgenossen ^^ genannt.
Vergl. Art. 21 des deutsch- österreichischen Handels- und
Zollvertrags vom 6. Dezember 1891 (RG.Bl. 1892 S.3): „Jeder
der vertragschliessenden Theile wird seine Konsuln im Auslande
verpflichten, den Angehörigen des anderen Theiles, sofern letzterer
an dem betreffenden Platze durch einen Konsul nicht vertreten
ist, Schutz imd Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere
Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu gewähren." Deutsche
7) Politis, R. G. III 245. Kaufmann, R. J. XXII 556, XXIH 62.
Derselbe, Das intematioDale Recht der ägyptischen Staatschuld. 1891.
Meili, Der Staatsbankerott xuid die moderne Rechtswissenschaft. 1895.
Politis, Les emprants d'Etat en droit international. 1894. Lewan-
dowski. De la protection des capitaux emprantes en France par les Etats
etrangers ou par les societes. 1896. Kebedgy, R. G. I 261, II 293.
Boustany, Les finances de l'Egypte oa point de vue international. 1897.
Pflug, Staatsbankerott und internationales Recht. Mit einem Anhang: Die
Organisation der internationalen Kontrolle der griechischen Staatsfinanzen.
1898. Murat, Le contröle international sur les finances de l'Egypte, de la
Grece et de la Turquie. 1899. R. G. V 454. Über die Haltung Venezuelas
1902 : R. J. XXXV 597. Über die internationale VerwaltungskontroUe vergl.
§16 IV.
§11. Das StaatsYolL 111
Schutzgenossen sind ferner die Staatsangehörigen der Schweiz
und Luxemburgs (vergL das Protokoll zu dem deutsch -türkischen
Handelsvertrag vom 26. August 1890, R.Ö.B1. 18*91. S. 258).
3. Zu den Sehatzgenossen treten in den konsnlarlsehen Jnris*
diktionsbezirken die sogenannten 9,de fiieto Untertanen ^^ liinzn; das
sind Staatsl^mde, die dnreh einen individuellen „Sehntzbrief^* nnter
den Schatz des Konsuls gestellt and dadnreh in gewissem ümDang auch
der den Staatsbürgern des Sehatzstaates eingerftamten Beehte teil-
haftig werden*^
Die „de fisKsto Untertanen^' des Deutschen Reiches können in
drei Klassen geteilt werden:
a) Es gehören zunächst diejenigen Personen hierher, die
ursprünglich deutsche Staatsangehörige waren, aber diese Staats-
angehörigkeit durch den Aufenthalt im Auslande verloren haben;
ebenso auch ihre Ehefrauen, Witwen imd Abkömmlinge. Jene
früheren Reichsangehörigen sind ja auch nach § 11 des Reichs-
militärgesetzes vom 2. Mai 1874 gestellungspflichtig, wenn sie ihren
dauernden Aufenthalt im Deutschen Reiche nehmen.
b) Es pflegt femer der Schutz solchen Personen gewährt
zu werden, welche im ethnographischen Sinne des Wortes, also
ihrer Muttersprache nach, Deutsche sind.
c) Endlich aber haben solche Staatsfremde auf die Ge-
währung des deutschen Schutzes Anspruch, die als Dolmetscher
(Dragomans), Kavassen usw. in amtlichen oder dienstlichen Be-
ziehungen zum Deutschen Reiche stehen, oder die den deutschen
Vertretungen im Auslande besondere Dienste geleistet haben, sowie
ihre Ehefrauen und ihre in der Hausgemeinschaft befindlichen Ab-
kömmlinge.
8) Vergl. Zorn, Die^ Konsalargesetzgebung des Deutschen Reichs.
2. Aufl. 1901. S. 265, 273, 308. Wichtig die Instruktion vom 1. Mai 1872
und die Anordnung des Reichskanzlers vom 27. Oktober 1900. — Etwa noch
Beiart, Die Schutzgenossen in der Levante, mit besonderer Berücksich-
tigung der Schweizer Bürger als Schutzgenossen befreundeter Staaten in
der Levante. 1898.
112 I. Bach. Die Eechtssubjekte und ihre allgem. Eechtsstellung.
Beachtenswert ist in dieser Beziehung die zwischen Deutsch-
land, England, Österreich -Ungarn, Frankreich, Spanien, Belgien,
Italien, Dänemark, den Yereinigten Staaten, den Niederlanden,
Schweden und Norwegen, Portugal und Marokko am 3. Juli 1880
zu Madrid abgeschlossene „Konvention über die Ausübung des
Schutzrechts in Marokko" (R.G.B1. 1881 S. 103), die der miß-
bräuchlichen Ausdehnung des Schutzrechtes entgegenzutreten be-
stimmt ist.^ YergL auch das Protokoll zu dem deutsch -japanischen
Handelsvertrag vom 4. April 1896 (R.G.Bl. S. 742).
IT. Die Staatsangehörigen sind mitliin zwar nicht Subjekte des
Ttflkerreehts; sie genießen aber infolge ilirer Zugehörigkeit zn einem
Staate der Tölkerreehtsgemeinsehaft die durch das Yölkerrecht gewähr-
leisteten Rechte. In diesem Sinne kann man von einem „völkerrecht-
lichen Indigenat^^ sprechen.
9) Die Verhandlungen sind abgedruckt N. RG. 2. s. VI 515.
j
IL Buch.
Der Yolkerrechtliche Verkehr der Staaten
im allgemeinen.
1. Abselmltt. Die Organe des Yerkehrs.
1. Unterabschnitt Die nationalen Organe des
völkerrechtlichen Verkehrs.
§ 12. Die yOlkerrechtliclie Vertretongsbefiigms
im aUgemeinen.
I. Durch die YerfSusungr eines Jeden Staates werden die Organe
bestimmt, die ihn im TSlkerreehtliehen Terkelir zn vertreten, für ihn
die ySlkerreehtlieh erhebliehen Handinngen Torznnehmen haben. Die
T$lkerreehtliehe TertretnngsbeftigniB roht mithin auf staatsreehtlieher
Crrondlage; sie wird dnreh die nationale Staatsverfassang bestimmt
nnd begrenzt.
n. Die znr Vertretung berufenen Organe.
1. In monarehischen wie in republikanischen Staaten kann die
oberste, grundsätzlich unbeschränkte Tertretungsbeftignis (das Jus
repraesentatlonis omnimodo) einem Einzelnen, dem Staatshaupt, ttber-
tragen sein. Kraft dieser seiner Stellung, ohne daß es eines besondern
Auftrages bedarf, ist das Staatshaupt In allen TÖlkerrechtlichen Be-
ziehungen der Tertreter seines Staates, die Yerktfrperung der Staats-
gewalt. Die Handlungen des Staatshauptes l>erechtigen und yerpfllchten
TÖlkerrechtlich den Staat; das Staatshaupt schließt die Verträge, er-
klärt den Krieg, schickt und empfängt die Gesandten.
Es ist irreleitend, das Staatshaupt ohne weiteres als den
völkerrechtlichen Träger der Souveränität zu bezeichnen. Die
Souveränität ist Eigenschaft der Staatsgewalt und steht daher dem
V. L i 8 z t , Völkerrecht. 4. Aufl. 8
114 II. Buch, Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Staate selbst zu. Es ist völkerrechtlich durchaus gleichgültig, ob
nach dem die Staatsverfassung beherrschenden Grundgedanken die
Gesamtheit der Staatsbürger, also das Volk selbst, Träger der souve-
ränen Staatsgewalt ist, oder ob diese dem Monarchen allein oder
ob sie ihm und dem Volke zugeschrieben wird. Maßgebend ist
ledigKch die Beantwortung der Frage, ob und eventuell unter
welchen Voraussetzungen und Einschränkungen das Staatshaupt die
völkerrechtliche Vertretungsbefugnis besitzt. Über diese Frage ent-
scheidet allein die Staatsverfassung. Sie kann auch in der Re-
publik dem Präsidenten dieselbe Vertretungsbefugnis einräumen, die
das Staatshaupt einer unbeschränkten Monarchie „von Gottes Gnaden"
für sich in Anspruch nimmt. Es ist daher falsch, wenn die herr-
schende völkerrechtliche Lehre ohne Rücksicht auf die konkrete
Verfassung den Präsidenten eines Freistaates ohne weiteres anders
behandeln will als den Beherrscher eines monarchischen Staats-
wesens. Der Präsident der französischen Republik besitzt die Ver-
tretungsbefugnis, während sie dem Präsidenten der schweizerischen
Eidgenossenschaft nicht eingeräumt ist.
Die Frage wird von besonderer "Wichtigkeit für die zusammen-
gesetzten Staatsgebilde. Der deutsche Kaiser ist gewiß nicht In-
haber der Souveränität des Deutschen Reiches; wohl aber hat er
nach § 11 der Reichsverfassung (siehe oben § 6 II 3) die oberste
völkerrechtliche Vertretungsbefugnis.
2. Die tatsäehliehe Leitangr des völkerreehtUehen Verkehrs liegrt
in den Händen des Auswärtigen Amtes.
Der an dessen Spitze stehende Minister oder Staatssekretär
der Auswärtigen Angelegenheiten (im Deutschen Reich der Reichs-
kanzler) gilt nach außen hin, kraft seiner Stellung, auch ohne be-
sondere Vollmacht, als der unmittelbar Beauftragte des Staats-
hauptes, mithin als Vertreter der Staatsgewalt. Seine Erklärungen
binden den von ihm vertretenen Staat. Doch bedürfen die von
ihm vereinbarten Verträge in der Regel noch der förmlichen Ge-
nehmigung des Staatshauptes, der sogenannten Ratifikation (darüber
unten § 21 II).
§ 12. Die YÖlkerrechtliohe Vertretongsbefagnis im allgemeinen. 115
3. Unter der Leitnngr des Answärtigen Amtes wird der TÖlker-
reehtliehe Yerkelir mit dem Ausland unterhalten dnreh die rVIkerreeht-
liehen Agenten, die kraft besonderer Tollmaeht den anftraggebenden
Staat Tertreten.
Man unterscheidet:
a) ständigre Agenten; und zwar:
tt) Gesandte, die den Absendestaat in allen seinen Ttflkerreeht«
liehen Beziehungen Tertreten, mithin „dipiomatisehen Cha«
rakter^^ besitzen,
ß) Konsuln, die den AlMendestaat, Ton 1>e8onderen AuftrSgen
abgesehen, nur in den handelspolitlsehen Beziehungen zum
Empfangsstaat rertreten;
b) niehtstäudiire (außerordentliehe) Agenten; und zwar:
a) solche, die mit „diplomatischem Charakter ^S ^» ^* ^^ ^^^
Torrechten der Gesandten, bei l^esonderen AnlXssen den Ab-
sendestaat Tcrtreten;
fi) Agenten ohne diplomatischen Charakter oder Kommissarien,
die zur Erledigung einzelner Staatsgeschäfte, z. B.
technischer Fragen (Grenzregulierungen, Yerkehrsinteressen,
Industrieausstellungen usw.), entsendet werden. Sie ge-
nießen während ihres amtlichen Aufenthaltes in dem
Empfangsstaate diejenigen Vorrechte, ohne welche die Er-
ledigung ihrer Aufgabe nicht möglich wäre. Dahin gehört
die ünverletzlichkeit ihrer Person und ihrer Papiere (aner-
kannt vom Beichskanzler Fürsten Bismarck, aus Anlaß des
Falles Schnäbele, durch Erklärung vom 28. April 1887); i
nicht aber die Befreiung von der Gerichtsbarkeit , des
Empfangsstaates. ^
Eine lehrreiche Anwendung dieses Grundsatzes ent-
hält der deutsch -schweizerische Vertrag vom 5. Dezember
1896 (R. G. Bl. 1897 S. 195) betreffend die Einrichtung
schweizerischer Nebenzollämter auf badischen Gebiet in
Art VI: „Während seines in Gemäßheit der vorstehenden
Ij vergl. V. Holtzendorff, R. J.XX 217. Triepel 311.
2) Vergl. Delpech, R. G. VIII 152.
8*
116 JI. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeineii.
Bestimmungen auf deutschem Gebiet erfolgenden Aufenthalts
ist das schweizerische Zollpersonal den deutschen G-esetzen,
sowie der deutschen Gerichtsbarkeit und Polizeigewalt in-
soweit unterworfen, als nicht die Ausübung seiner Zoll-
dienstlichen Yerrichtungen, mithin die Disziplin, Dienst-
vergehen oder Dienstverbrechen in Frage stehen."
c) Im Terkehr mit halbsonveränen Staaten und mit nicht anerlcannten
Regierungen werden ständige Geschäftsträger (charg6s d'afllaires),
aber ohne diplomatisehen Charakter verwendet.
4. Im Kriege üben die militärischen Befelilshaber (mit Ein-
sclünß der Festungskommandanten) vielfach selbständig das Yer-
tretongsrecht. Die Terhandlangen werden durch Parlamentäre geftthrt.
Yergl. darüber unten § 40 YII.
§ 13. Das Staatshaupt.
I. Das Staatshaupt hat die oberste völkerrechtliche Yertretnngs-
* beftignis innerhalb der durch die Staatsverfassung gezogenen Scliranken*
1. Die Yertrctungsbefngnis steht dem tatsächlichen Staats-
haupte zu.
Die Frage seiner Legitimität ist nicht zu prüfen. Die Re-
volution und der Staatsstreich sind Yorgänge des innem Staats-
lebens, durch welche die völken^echtlichen Beziehungen des Staates
nicht berührt werden. Die Anerkennung des siegreichen Usurpators
hat nur deklaratorische Bedeutung.
2. Die staatsrechtliehen Beschränkungen der Yertretangsbefngnis
siikd auch völkerrechtiich zu beachten.
Die mit Überschreitung seiner Befugnisse vorgenommenen
Rechtshandlungen des Staatshauptes sind mithin völkerrechtlich
unwirksam.
Die Frage wird von besonderer Wichtigkeit beim -Abschluß
Ton Staatsverträgen (unten § 21 11), kann aber auch in Beziehung
auf alle andern völkerrechtlichen Handlungen, so bei Kriegserklärung
und Friedensschluß wie bei Beglaubigung und Empfang der Ge-
sandten, eine RoUe spielen.
§13. Das Staatshaupt. 117
3. Kur das Staatshaupt eines Staates, der selbst TSIkerreeht-
liehes Reehtssabjekt Ist, kommt hier in Betraeht.
Was von halbsouverftnen Staaten und von Staatenverbindungen
gesagt worden ist (oben § 6 IV und II) ist daher auch hier an-
zuwenden.
Bei den halbzivilisierten Staaten ist Umfang und Inhalt ihrer
Beziehungen zur Völkerrechtsgemeinschaft maßgebend.
4. Die Tertretong des Staates kann durch das Staatslianpt (so-
weit die StaatsTerfassnng dies gestattet) für iMstimmte Teile des Staats-
gebietes ganz oder teilweise an andere Personen (so an Tlzekttnige,
Statthalter, Kolonialgesellschaften) delegiert werden.
Diese Personen, die nicht kraft eigenen Rechts für den Staat
handelnd auftreten, haben aber keinen Anspruch auf die dem
Staatshaupte völkerrechtlich zukommende Eechtsstellung.
IL Als Tertreter der souveränen Staatsgewalt kann das Staats-
hanpt keiner fremden Staatsgewalt unterworfen sein; darin besteht
seine sogenannte Exterritorialität.
1. Es macht dabei nach dem oben § 7 III Gesagten grund-
sätzlich keinen Unterschied, ob es sich um ein monarchisches Staats-
haupt oder aber um den mit der obersten Vertretungsbefugnis
ausgestatteten Präsidenten eines Freistaates handelt. Und die weit-
Terbreitete Meinung ist unrichtig, welche die Exterritorialität des
Präsidenten einer fremden Republik auf den Fall beschränken will,
daß er in Staatsgeschäften das Ausland betritt; jeder Versuch,
diesen Satz praktisch anzuwenden, würde sofort seine theoretische
tFnhaltbarkeit aufdecken.^
ä. Die Exterritorialität genießen auch die, das Staatshaupt
ins Ausland begleitenden Familienmitglieder sowie die übrigen
ihn begleitenden Personen; ^ sie wird auch der allein reisenden
Frau des monarchischen Staatshauptes, aber lediglich aus inter-
nationaler Höflichkeit, zugestanden.
1) Ebenso A. Zoro 85. Dagegen u. a. Despagnet 236, Rivier I
424^ IT 11 mann 88 (da die Präsidenten der Freistaaten nur Mandatare des
souveränen Volkes seien). ... -
2) Bestritten; dagegen z.B. Martens'-Bergbohm, I 322.
118 n. Buch. Der YÖlken*echtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
3. Der Regent, der für das verhinderte Staatshaupt die
Regierungsgeschäfte führt, genießt dieselben Rechte wie dieses.
4. Wenn das Haupt eines Staates in die Dienste eines
fremden Staates tritt, so ist es in allen Rechtsbeziehungen,
welche diese Stellung mit sich bringt, der Staatsgewalt des dienst-
herrlichen Staates unterworfen. Daß eine solche Zwitterstellung
zu verschiedenen ünzuträglichkeiten führen kann, ist zweifellos;
aber ebenso sicher, daß sie wiederholt vorgekommen ist und noch
immer vorkommen kann. Die von dem Reichskanzler Grafen
Caprivi im Deutschen Reichstag am 5. Februar 1894 aufgestellte
Behauptung, daß ein deutscher Landesherr nicht zugleich Untertan
einer fremden Macht sein könne, wird durch die Geschichte wider-
legt, die zahlreiche deutsche Landesherren im österreichischen
und preußischen Militärdienst gesehen hat.^
5. Die mit der Exterritorialität gegebene Rechtsstellung ent-
fällt, wenn und solange das Staatshaupt auf fremdem Staatsgebiet
sich „incognito" aufhält, d. h. von seiner Stellung als Staats-
haupt keinen Gebrauch macht.
m. Der Inhalt der Exterritorialität.
Da der Aufenthalt des Staatshauptes auf fremdem Staatsgebiet
eine Ausnahme darstellt, während er für die diplomatischen Ver-
treter die Regel bildet, hat sich geschichtlich die Lehre von der
Exterritorialität des Staatshauptes im Anschluß an die der diplo-
matischen Vertreter entwickelt. Dort, wo von dieser gesprochen
wird (unten § 14 VI), ist daher auch wissenschaftlich der „Sitz
der Materie 'S so daß hier eine allgemeine Übersicht genügt.
Die Exterritorialität des Staatshauptes umfaßt:
1. Die persönliche ünantastbarkeit:
Das Staatshaupt ist auf fremdem Staatsgebiet in Friedens-
zeiten unverletzlich, sakrosankt; nur die äußerste Not würde die
Anwendung von Gewalt rechtfertigen. Anders im Krieg (unten
§ 40 H).
3) Vergl. R. G. I 154. Gegen den Text Hübler, Völkerrechtliche
Magistraturen. 1900. S. 106.
§ 13. Das Staatshaupt 119
2. Die Exemtion Ton der (gesamten) Geriehtsbarkeit des fremden
Staates nnd damit von der Herrseliaft der in dem fremden Staate
geltenden Reehtssätze (oben § 8 III 6).
Dieser Satz gilt nielit nur dann (n. z. hier unbestritten) , wenn
das Staatshaupt im Auslände weilt; sondern aneh das in seinem eigenen
Staat sieh aufhaltende Staatshaupt kann nieht Tor die d^riehte eines
andern Staates gezogen werden, soweit es sieh nieht um dingliehe
Klagen in bezug auf unbewegliehes Gut handelt oder das Staatshaupt
sieh freiwillig dieser Geriehtsbarkeit unterwirft.
Auch hier (oben § 7 HE) neigt eine neuere Kichtung in der
Literatur wie in der Rechtsprechung dahin, die Befreiung auf die
Fälle zu beschränken, in welchen das Staatshaupt als solches in
Frage steht, sie dagegen zu verneinen, wenn aus seinen Hand-
lungen als Frivatmann Rechtsansprüche abgeleitet werden. So
haben die französischen Gerichte (1872) eine Klage gegen die
Königin von Spanien zugelassen, die von dem Goldarbeiter, bei
dem sie Juwelen für sich und ihre Tochter bestellt hatte, erhoben
war; aber (1872) eine Klage gegen den Kaiser von Österreich,
als Erben des Kaisers Maximilian von Mexiko, abgewiesen, die
den Kaufpreis für gelieferte Ordensdekorationen forderte. Die Unter-
scheidung ist aber nicht durchführbar.*
3. Die ünhetretbarkeit der Wohnung, in der das Staatshaupt
sieh aufhält, so daß aueh alle in dieser befindliehen Gegenstände dem
Zugriff des Aufenthaltsstaates entzogen sind.
4. Die Befireiung von allen direkten Steuern und Abgaben, soweit
diese nieht auf Grundeigentum in dem fremden Staatsgebiet ruhen.
5. Den ungehemmten und unelngesehränkten Yerkehr mit dem
eigenen Staat (durch chiffrierte Depeschen, Feldjäger und andere
Boten).
6. Ob das Staatshaupt während des Aufenthaltes im Ausland
Begiemngsgesehäfte vornehmen kann, hängt lediglich von der Ver-
fassung seines Staates ab; völkerrechtliche Hindemisse stehen nicht
im Wege. Gerichtsbarkeit über sein Gefolge ist dem Staats-
4) Für die gegenteilige Ansicht neuerdings üllmann 87. Vergl.
R. J. V 245.
120 n. Buch. Der YÖlkerrechÜiche Verkehr der Staaten im allgeni einen.
haupt, soweit es sich tun die hier allein in Frage stehenden Staaten
der Yölkerreclitsgemeinschaft handelt, schon nach den Staatsver-
fassungen entzogen.
§ 14. Die (JesandteiL^
L Cksandte im engrem Sinn sind die stftndigen Tertreter des Ab-
sendestaates in allen seinen TöUcerreehtliehen Bezlehnngren zum
Empfiing^sstaat. Sie sind mit „dlplomatlsehem Charakter ^^ ans-
grestattet; d. lu sie yertreten nnd yerk^rpem die sonyer&ne Staats-
grewalt des AlMsendestaates.
1. Der Gebrauch, ständige Gesandte bei den übrigen Höfen
zu unterhalten, zuerst von der päpstlichen Kurie, dann von den
italienischen Handelsstädten wie von der deutschen Hansa geübt,
ist von den seit dem Ende des 15. Jahrhunderts aufblühenden
großen Staatswesen aufgenommen worden und hat seit dem West-
phälischen Frieden allgemeine Anwendung gefunden. Er beschränkt
sich auf die Mitglieder der völkerrechtlichen Gemeinschaft. Doch
haben auch die halbzivilisierten Staaten, so China, Siam, Marokko u. a.,
meist auf Grund besonderer Verträge, diesem Gebrauch sich an-
geschlossen. Soweit es der Fall ist, finden die Rechtsregeln des
1) Krauske, Die Entwicklung der ständigen Diplomatie vom 15. Jahr-
hundert bis zu den Beschlüssen von 1815 und 1818. 1885. Menzel,
Deutsches Gesandschaftswesen im Mittelalter. 1892. Lehr, Manuel theorique
et pratique des agents diplömatiques et consulaires. 1888. Coulon, Agents
diplomatiques. 1889. Hüb 1er, Die Magistraturen des völkerrechtlichen
Verkehrs (Gesandtschafts- und Konsularrecht) und die Exterritorialität.
1900. Geffcken in H. H. III 603. Heyking, rexterritorialite. 1889.
Üdier, Des Privileges et immunites des agents diplomatiques en pays de
chretiente. 1890. Vercamer, Des franchises des agents diplomatiques et
specialement de Texterritorialite. 1891. Pi e tri, Etüde critique surla fiction
d'exterritorialite. 3895. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht.
1895. Beling, Die strafrechtliche Bedeutung der Exterritorialität. Bei-
träge zum Völkerrecht und zum Straf recht. 1896. Harburger, Kritische
Vierteljahrsschrift. S.Folge. Bd.IVS. 122. Pradier-Fodere, Cours de
droit diplomatique. 2 Bde. 2. Aufl. 1899. Mirre, Die Stellung der völker-
rechtlichen Literatur zur Lehre von den sogenannten Nebenrechten der
gesandtschaftlichen Funktionäre. Ein Beitrag zur Systematik des Gesandt-
schaftsrechts. Greifswalder Diss. 1904.
§ 14. Die Gesandten. 121
Gesandtschaftsrechtes auch, im Verhältnis zu diesen Staaten An-
wendung; Verletzung des beglaubigten Gesandten ist mithin völker-
rechtliches Delikt.
2. Das Cresandtsehaftsreeht, d. h. das Recht, Gesandte zu sehieken
und zu empfiingen, ist Ansflnß der staatlichen SouTcrttiütftt.
Der halbsouveräne Staat wird daher im diplomatischen Ver-
kehr durch den Schutzstaat vertreten, die von oder bei ihm etwa
beglaubigten besonderen Agenten entbehren des diplomatischen
Charakters (oben § 12 II 3).
3. Über die Staatenverbindungen ist das oben § 6 11 Gesagte
zu vergleichen. In der Personalunion hat jeder der verbundenen
Staaten, in der Bealunion nur die Union als solche das Gesandt-
schaftsrecht. Im Staatenbund steht es grundsätzlich den einzelnen
Staaten zu; doch kann daneben der Bund ein selbständiges Ge-
sandtschaftsrecht haben (so der Deutsche Bund nach der Wiener
Schlußakte vom 15. Mai 1820). Im Bundesstaat steht es grund-
sätzlich dem Bund selbst zu; doch kann daneben durch besondere
Vereinbarung den einzelnen Staaten ein besonderes Gesandtschafts-
recht eingeräumt sein (dies ist nicht der Fall in der Schweiz oder
in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, wohl aber im Deutschen
Reich nach dem Schlußprotokoll des Bayrischen Bündnisvertrages
vom 23. November 1870).
Die Ausübung des Gesandtschaftsrechtes kann von dem Staats-
haupte andern Staatsorganen übertragen werden; so übt es im
Auftrag der Vizekönig von Indien wie der Generalgouverneur von
Turkestan.
4. Das besondere Gesandtschaftsrecht des Papstes beruht
einerseits auf dem italienischen Garantiegesetz vom 13. Mai 1871
(oben § 5 n 5), andrerseits auf Verträgen mit den einzelnen Staaten
oder auf dem Herkommen.
n. Innerhalb der Gesandten (emploj6s dipiomatiques) unterscheidet
man seit dem Wiener Reglement vom 19. März 1815 drei, und seit dem
Aaehner Protokoll Tom 21. NoTcmber 181$ vier Bangklassen.
122 IL Buch. Der völkerrechtliche Yerkehr der Staaten im allgemeinen.
1. Die Botschafter (ambassadeurs), die nicht nur als politische
Vertreter des Absendestaates, sondern, nach der älteren, heute
rechtlich veralteten aber praktisch immer noch herrschenden Auf-
fassung, zugleich auch als persönliche Vertreter ihrer Staatshauptes
gelten (sie allein haben nach Art. 2 des Wiener Eeglements „le
caractöre reprösentatif'') und daher gewisse Ehren Vorzüge genießen.
Ihnen werden die päpstlichen Legaten und Nuntien gleichgestellt.
2. Die Gesandten im eng^eren Sinn, auch außerordentliche Ge-
sandte und bevollmächtigte Minister genannt (envoy^s extraordinaires
et ministres plenipotentiaires). Ihnen werden die päpstlichen Inter-
nuntien gleichgestellt.
3. Die ISIS eingeschobenen Ministerresidenten.
4. Die Geschäftsträger (charg^s d'affaires).
Wesentlich ist jedoch, von den Fragen der Etikette abge-
sehen, nur, daß die Gesandten der drei ersten Klassen von dem
Staatshaupt bei dem Staatshaupt, die der vierten Klasse dagegen
vom Minister bei dem Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
beglaubigt werden.
Die bei einem Staat beglaubigten Gresandten der zur Völker-
rechtsgemeinschaft gehörenden Staaten bilden zusammen das „diplo-
matische Corps", an dessen Spitze als Doyen das rangälteste Mit-
glied steht. Der Rang bestimmt sich nach der Klasse, innerhalb
derselben Klasse nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der Ankunft
bei dem Empfangsstaat. (Wiener Reglement: „d'apres la dato de
la notification de leur arrivöe", also nach der „lokalen Anciennitäf.)
III. Die T(Jlkerrechtliche Stellung des Gesandten wird begründet
durch die Übergabe und Empfangnahme des Beglaubigungsschreibens
beim Empfangsstaat.
Die Bestellung des Gesandten durch den Absendestaat ist
ein rein innerstaatlicher Akt. Er gewinnt völkerrechtliche Be-
deutung erst durch die Mitteilung der Ernennung an den Empfangs-
staat und deren Entgegennahme durch diesen. Der Empfangsstaat
hat das Recht, die Ernennung einer persona ingrata, auch ohne
Angaben von Gründen (die aber allerdings von England und den
§ 14. Die GesaQdten. 123
Yereinigten Staaten verlangt wird), zurückzuweisen. Daher ist vor-
hergehende Anfrage (demande d'agr6ation) üblich, aber nicht völker-
rechtlich erforderlich. Die meisten Staaten pflegen den Empfang
eigener Staatsangehöriger als Gesandte fremder Mächte abzulehnen
(anders bezüglich der Konsuln). Ist die Mitteilung der Ernennung
von dem Empfangsstaat entgegengenommen worden, so vollzieht
sich die Beise des Gesandten an seinen Bestimmungsort von dem
Augenblicke an, in dem er die Grenze des Empfangsstaates über-
schreitet, bereits unter dem Schutze des Völkerrechts. Aber erst
mit der Überreichung des Beglaubigungsschreibens (Kreditiv, lettres
de creance) an das Staatshaupt oder an den Minister des Empfangs-
staates tritt der Gesandte in den vollen Umkreis seiner völkerrecht-
lichen Hechte und Pflichten, die nach strengem Recht (anders nach
Höflichkeitssitte) stets nur dem Empfangsstaate, nicht dritten Staaten
gegenüber bestehen.
Die T^lkerreehtliehe Rechtsstellung des Gesandten endet:
1. Durch die Abbemfiing von Seiten des Absendestaates, genauer
durch Überreichung und Empfangnahme des Abberufungsschreibens
(lettres de rappel). Der Empfangsstaat pflegt dem Abberufenen
ein Beglaubigungsschreiben (lettres de röcröance) einzuhändigen.
Bei einer Änderung der Regierungsform des Absendestaates oder
bei einem Wechsel in der Person des monarchischen Staatshauptes
werden die von diesem Staat im Ausland beglaubigten Gesandten
meist abberufen oder aufs neue beglaubigt.
2* Durch Abbrach der Beziehungen von selten des Empfangs-
staates, sei es mit dem Absendestaate selbst, sei es bloß mit dem Ge-
sandten; doch steht in beiden Fällen die Heimreise des Gesandten,
wenn sie nicht mit ungebührlicher Verzögerung erfolgt, bis zur
Grenze des Empfangsstaates unter dem Schutz des Völkerrechts.
IT. Der Gesandte hat innerhalb der Grenzen seines Auftrages und
unter der Leitung seines Ministers des Auswärtigen den Absendestaat
im völkerrechtlichen Verkehr mit dem Empfangsstaat, und zwar nach
allen Richtnngen hin, zu vertreten. Darin besteht sein „diplomatischer
Charakter^'.
124 II, Bucli. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Mit seiner Stellung ist ihm die völkerrechtliche Befugnis
gegeben, die Interessen seines Heimatstaates wie die der Staats^
angehörigen und Schutzgenossen desselben zu wahren, während im
übrigen seine Pflichten dem Absendestaat gegenüber sich durch
innerstaatsrechtliche Grundsätze bestimmen. Außerdem können ihm
die konsularischen Befugnisse (unten §15) übertragen werden. So
hat Frankreich seit 1890 an dem Sitze seiner Gesandten überhaupt
keine Konsuln mehr.
Als Verletzung des Völkerrechts erscheint jeder Versuch des
Gesandten, sich in die inneren Verhältnisse des Empfangsstaates
einzumengen. Und rechtswidriger Mißbrauch der Vertrauensstellung
ist die Verwendung geheimer Kundschafter.
Y. Um seiner völkerrechtlichen Aufgabe Genüge leisten zn können,
ist der Gesandte befreit von der Staatsgewalt des £mpfangsstaates;
darin besteht eine sogenannte Exterritorialität.
Die dem Gesandten selbst (dem ^^Chef der Mission ^^) gewährte
Exterritorialität erstreckt sich aber weiter auch:
1. Auf die mit ihm wolmenden Mitglieder seiner Familie.
2. Auf die Mitglieder der Gesandtschaft mit Einschloß der mili-
tärischen nnd sonstigen technischen Attaches, sowie auf die FamUien
dieser Personen.
3. Auf das Geschäftspersonal (gens d^nniforme) wie Sekretäre,
Kanzlisten, Prediger, ärzte.
4. Anf die Dienerschaft (gens de livr^e), soweit diese Personen
nicht etwa Angeh(irige des Empfangsstaates (bestritten).
Das Deutsche Gerichtsverfassungsgesetz gibt die herrschende
Ansicht wieder. § 18 Abs. 1 sagt: „Die inländische Gerichtsbar-
keit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mitglieder der bei dem
Deutschen Reiche beglaubigten Missionen ^ §19: „Auf die
Familienglieder, das Geschäftspersonal der im § 18 erwähnten Per-
sonen und auf solche Bedienstete derselben, welche nicht Deutsche
sind, finden d^e vorstebenden Bestimmungen Anwendung."
Die Befreiung von der Staatsgewalt des Empfangsstaates, die
schon von den Vorgängern des Grotius als Rechtssatz des Völker^-
§ 14. Die Gesandten. 125
rechts aufgestellt, seit Orotius aber trotz aller Widersprüche in
der Wissenschaft und trotz gelegentlicher Verletzung in der Übung
der Staaten stets zu den unantastbaren Grundlagen des Staaten-
verkehrs gerechnet worden ist, ergibt sich unmittelbar aus der
Souveränität der Staatsgewalt, die der Gesandte kraft seines
^diplomatischen Charakters*^ bei dem Empfangsstaat persönlich ver-
tritt (oben § 7 IQ). Sie allein sichert ihm auch die Erffillung der
mit Zustimmung des Empfangsstaates von ihm übernommenen Auf-
gaben. Es kann zugegeben werden, ^daB der Ausdruck „Exterri-
torialität^ nicht glücklich gewählt ist und zu Mißverständnissen
Anlaß geben kann. In der Tat aber ist der Gesandte trotz des
Aufenthaltes im fremden Staat den Gesetzen seines Heimatlandes
unterworfen, als hätte er dieses niemals verlassen. Er behält seinen
Wohnsitz in der Hauptstadt des Heimatlandes und hat in diesem
seinen Gerichtsstand. Die herrschende Ansicht von der Exterri-
torialität muB mithin, auch gegenüber den in neuester Zeit gegen
sie (so von Lawrence, Esperson, Fiore, Zorn, Beling und
andern) gerichteten Angriffen, aufrechterhalten werden.
Aus dieser Auffassung ergibt sich auch, daß der Gesandte
weder für sich, noch auch für die übrigen Personen, welche die
Befreiung genießen, auf diese völlig Verzicht leisten kann. Auf
die Möglichkeit eines teil weisen Verzichts wird bei der Be-
sprechung des Inhalts der Exterritorialität einzugehen sein.
Tl. Die Exterritorialitttt nmfkßt im einzelnen:
!• Die perstfnüebe ünantastbarkeit.
Die „ Unverletzlichkeit " des Gesandten verpflichtet den
Empfangsstaat, ihm einen erhöhten Schutz zu gewähren und Be-
leidigungen, die dem Gesandten zugefügt werden, unter besonders
strenge Siaufe zu stellen; sie hindert den Empfangsstaat aber auch,
von den Pällen des Notstandes abgesehen, Hand an den Gesandten
zu legen, falls dieser die Kechtsordnung verletzen sollte: sie ge-
währt mithin dem Gesandten Schutz nicht nur, wie jedem Privat-
mann, gegen jeden rechtswidrigen, sondern auch, wie keinem
Privatmann, gegen jeden rechtmäßigen Angriff:
126 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten iAi allgemeinen.
2. Die Exemtion Ton der Geriehtsbarlieit des Empfangsstaates.
Damit ist auch die Befreiung von der Herrschaft des mate-
riellen Privat- und Strafrechts gegeben.* Nur bei dinglichen Klagen
in Beziehung auf unbewegliche, im Gebiet des Emp&ngsstaates
gelegene Güter hat der beklagte Gesandte vor den Gerichten des
Empfangsstaates Becht zu geben (Deutsches Gerichtsverfassungs-
gesetz § 20). Das gilt auch von dem Gesandtschaftshotel (bestritten).
Erhebung der Klage vor den Gerichten des Empfangsstaates und
Einlassung auf diese durch den Gesandten gilt als der, mit der
Ermächtigung seiner Kegierung erfolgte, Verzicht auf die Befreiung
in diesem einzelnen Rechtsstreit.^
Die Zustellung muß aber auch in diesem Falle auf diplo-
matischem Wege erfolgen; Versäumnis steht der Einlassung nicht
gleich; die Zwangsvollstreckung ist ausgeschlossen, soweit ihr die
persönliche ünantastbarkeit des Gesandten und die ünbetretbarkeit
seiner Wohnung im Wege steht, während sie in die übrigen un-
beweglichen Güter, die der Gesandte im Empfangsstaat besitzt, und
in die außerhalb seiner Wohnung befindlichen beweglichen Güter
(so in die Wertpapiere, die er bei einem Bankhause niedergelegt
hat) ebenso möglich ist, wie in das Vermögen, das der Gesandte
im Absendestaat besitzt.
Wenn der Gesandte mit Zustimmung seines Absendestaates
im Empfangsstaat Handel und Gewerbe betreibt, so muß ange-
2) Bestritten. Im Sinne des Textes die überwiegende völker-
rechtliche Ansicht. Beling sowie die Eriminaiisten Binding, Frank?
Merkel, Olshausen (vergl. v. Liszt, Strafrecht § 24 Note 5) nehmen
nur Befreiung von der Gerichtsbarkeit an. Dagegen spricht die Unmög-
lichkeit, den Gesandten nach Niederlegung seines Amtes wegen einer vorher
begangenen Handlung nach den Gesetzen und vor den Gerichten des Emp-
fangsstaates zu verfolgen. Denn eine solche Verfolgung würde voraus-
setzen, daß der Gesandte während seiner Amtsführung gleichzeitig den
Normen des Absendestaates und denjenigen des Empfangsstaates unter-
worfen ist. Oder soll in dem angedeuteten Falle etwa der Richter des
Empfangsstaates das Recht des Absendestaates anwenden?
3) Abweichend Martens-Bergbohm II 56 u. a., welche ausdrück-
liche Ermächtigung seitens des Absendestaates verlangen.
§ 14. Die Gesandton. 127
nommen werden, daß er auf die Befreiung von der inländischen
Zivilgerichtsbarkeit in allen Rechtsstreitigkeiten verzichtet, nicht
nur in denjenigen, die aus dem Betrieb des Handels und Oewerbes
sich ergeben. Auch in diesem Falle gelten aber die soeben auf-
gestellten Einschränkungen.
Das Gregenstück zu der Befreiung von der Qerichtsbarkeit
des Empfangsstaates bildet der ebenso durch das Völkerrecht wie
durch das nationale Staatsrecht der Kulturstaaten allgemein an-
erkannte Satz, daß der Gesandte wegen aller yon ihm begangenen
Delikte in seinem Heimatsstaat nach dessen Oesetzen verantwortlich
gemacht, und daß er wegen aller von ihm eingegangenen privat-
rechtlichen Verpflichtungen vor den Gerichten des Heimatstaates
verfolgt werden kann. Seine Befreiung ist nicht Befreiung von
der Herrschaft des Gesetzes überhaupt, sondern Befreiung von den
Gesetzen des Empfangsstaates unter gleichzeitiger Gebundenheit an
die Gesetze des Absendestaates.
3« Die Unbetretbarkeit der Wohnung (franehlse de PhOtel) und
damit die Unantastbarkeit aller in Hans und Hof befindliehen Gegen-
stände/
Vor zwei nahe liegenden Irrtümern ist jedoch zu warnen.
Die Hotelfreiheit schließt kein Asylrecht in sich. Flüchtet sich ein
Verbrecher in das Gesandtschaftshotel, so ist der Gesandte zur Aus-
lieferung, auch ohne Bestehen eines Auslieferungsvertrages, ver-
pflichtet Die Hotelfreiheit schließt auch nicht die Fiktion in sich, als
wäre das Haus des Gesandten als Territorium des Absendestaates zu
betrachten. Wird in dem Berliner Hotel des englischen Gesandten
ein Engländer von einem andern Engländer ermordet, so ist die
Tat auf deutschem Staatsgebiet begangen und von den deutschen
Gerichten abzuurteilen.
Früher war die Unbetretbarkeit vielfach auf das ganze Stadt-
viertel ausgedehnt worden, in dem das Haus des Gesandten lag
(jus quarteriorum oder franchise des quartiers). Damit war zugleich
das Asylrecht gegeben.
4) Vergl. R.a. m, 693.
128 n. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im aUgemeiDen.
4. Die Befreinngr Ton allen staatlichen und kommunalen persön-
lichen Steuern und Abgraben (YermSgrenssteuer, Einkommensteuer);
nicht aber Ton Grundsteuern, Gewerbesteuern, indirekten Steuern,
Zollabgaben« Doch sind hier durch besondere Yereinbarungen Tielünch
weitergehende Yorrechte eingeräumt.
Vergl. Deutsches Eeichsgesetz vom 25, Juni 1868 (RÖ.Bl.
S. 523), betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht
während des Friedenszustandes, § 4 Ziffer 2: Befreit sind: „Die
Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschaftspersonals fremder
Mächte; femer, in Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Woh-
nungen der Berufskonsuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige
des entsendenden Staates sind imd in ihrem Wohnort kein Ge-
werbe betreiben oder keine Grundstücke besitzen."
Das Deutsche Reichsgesetz vom 13. Februar 1875 über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden (R. G. Bl.
S. 52), § 3: Von der Yorspannleistung sind befreit: 2. „Die G^
sandten und das Gesandtschaftspersonal fremder Mächte." § 5 Abs. 3 :
Diese Befreiung findet „auch hinsichtlich der Verpflichtung zur
Verabreichung der Fourage insoweit Anwendung, als der vorhandene
Fouragebestand für den Unterhalt derjenigen Pferde erforderlich
ist, auf welche sich die Befreiung bezieht"
Man vergleiche ferner das preußische Einkommensteuergesetz
vom 24. Juni 1891 § 3 und das Kommunalabgabegesetz vom
3. Juli 1893 § 40. Das erstere Gesetz bestimmt: Von der „Ein-
kommensteuer sind befreit 3) die bei dem Kaiser und
Könige beglaubigten Vertreter fremder Mächte und die Bevoll-
mächtigten anderer Bundesstaaten zum Bundesrathe, die ihnen zu-
gewiesenen Beamten, sowie die in ihren und ihrer Beamten Diensten
stehenden Personen, soweit sie Ausländer sind; 4) diejenigen Per-
sonen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach
besonderen, mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein
Anspruch auf die Befreiung von der Einkommensteuer zukomnit
Diese Befreiungen zu Nr. 3 und 4 erstrecken sich nicht auf das
nach § 2 steuerpflichtige Einkommen (aus preußischen Besoldungen,
§ 14. Die Gesandten. 129
Pensionen und- Wartegeldem sowie aus preuisischem Grundbesitz
und aus preuMschen Gewerbe- oder Handelsanlagen oder sonstigen
gewerblichen Betriebsstätten) und bleiben in denjenigen Fällen aus-
geschlossen, in welchen in den betreffenden Staaten Gegenseitig-
keit nicht gewährt wird."
Es sei endlich darauf hingewiesen, daß ein Beschluß des
Bundesrates vom 6. November 1902 (Centralblatt für das Deutsche
Reich S. 409) den Gesandten und dem Gesandtschaftspersonal, unter
Yorauseetzung der G^enseitigkeit, die Zollfreiheit, gewährt. Nach
der preußischen Yerfügung vom 24. November 1902 ist in dieser
Beziehung die Gegenseitigkeit bis auf weiteres als verbürgt anzusehen.
5. Den nneingesehrttnkten und ungehemmten Yerkehr mit dem
Absendestaat (unbedingtes Brief- und Depesehengeheimnis).
Daher darf auch das Reisegepäck der Kuriere keiner Grenz-
untersuohung unterzogen werden. ^
6. Gerichtsbarkeit ttber die eigenen Staatsangehörigen darf der
Gresandte nur innerhalb der durch den £mpfongsstaat gezogenen
Grenzen ausüben.
Im allgemeinen wird ihm die freiwillige Gerichtsbarkeit ein-
geräumt (Beurkundung aller Art, standesamtliche Funktionen, ins^
besondere Eheschließung), u. z. mit Wirksamkeit auch für den
Empfangsstaat. Er hat ferner in Strafsachen das Recht des ersten
Angriffs (vorläufige Festnahme usw.) gegenüber den ihm unter-
stellten exterritorialen Personen.
7. Ton geringer praktischer Bedeutung ist heute die sogenannte
Kapellenfreiheit.
Sie besteht in dem (in den Verträgen mit den süd- und
mittelamerikanischen Staaten vielfach noch ausdrücklich vereinbarten)
Recht des Gesandten, Dicht nur für die der Gesandtschaft an-
gehörigen Personen in der Gesandtschaftskapelle den Gottesdienst
halten zu lassen, sondern zu diesem auch andern Glaubensgenossen,
soweit diese nicht dem Empfangsstaate angehören, den Zutritt zu
gewähren.
5) Ebenso Gar eis 120. Dagegen Zorn, Staatsrecht 11 435.
y . L i 8 z t , Völkeirocht. 4. Aufl. 9
130 IL Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Auch hier ist aber vor dem Mißverständnisse zu warnen,
als stelle die Gesandtschaftskapelle ausländisches Staatsgebiet dar:
die in der Kapelle der englischen Botschaft in Berlin zwischen
Engländern geschlossene Ehe ist auf deutschem Boden geschlossen.
In den Verträgen mit den halbzivilisierten Staaten werden
wohl den beiderseitigen Gesandten die unter 1 bis 7 besprochenen
Vorrechte, sei es durch einen allgemeinen Hinweis auf die Grund-
sätze des Völkerrechts, sei es durch Aufzählung der einzelnen
Freiheiten, ausdrücklich zugestanden. Vergl. Vertrag des Deutschen
Zollvereins mit China vom 2. September 1861 (Preußische Gesetz-
sammlung 1863 S. 265) Art. 3: „Die diplomatischen Agenten
Preussens und Chinas sollen gegenseitig am Orte ihres Aufenthalts
die Vorrechte und Freiheiten gemessen, welche das Völkerrecht
ihnen gewährt. Ihre Person, ihre Familie, ihr Haus und ihre
Korrespondenz sollen unverletzlich sein "
§ 15. Die Konsuln. ^
L Konsuln sind, soweit ihnen nieht weiterreichende Befugnisse
übertragen sind, die ständigen Vertreter des Absendestaates in seinen
wirtscliaftlichen, insbesondere handelspolitischen, Beziehungen zum
Empfangsstaat (Handelskonsuln). Sie vertreten nicht die Staatsgewalt
des Absendestaates, entbehren mithin des „diplomatischen Charakters^^.
Das Konsularrecht ruht völkerrechtlich teils auf dem Her-
kommen, teils auf Verträgen, die entweder reine Konsularverträge,
oder aber allgemeine Verträge (Handels-, Schiffahrts-, Nieder-
lassungsverträge) mit konsularischen Bestimmungen sind.
1) Bulmerincq in H.H. III 685. Für die deutschen Verhältnisse
Zorn, Deutsche Konsul argesetzgebung. 2. Aufl. 1901. König, Handbuch
des deutschen Konsularwesens. 6. Aufl. 1902. Derselbe, H. St. III 86.
V. Poschinger, Deutsche Konsularverträge. 1892. Bodin, Les immu-
nites consulaires. 1897. Salles, L'institution des consulats. Son origine,
son developpement en moyen äge chez les differents peuples. 1898. La-
ban d, Staatsrecht HE 13 Note 4 über die vom Deutschen Reich geschlossenen
Verträge. — Verhandlungen des Instituts für VölkeiTecht 1896.
§ 15. Die EonsolD. 131
Die gegenseitige Vertretung durch Konsuln greift heute weit
über den Ereis der zur Yölkerrechtsgemeinschaft gehörenden Staaten
hinaus. Jedoch hat jeder Staat das Recht, fremde Konsuln nur an
bestimmten Orten zuzulassen oder sie von bestimmten Orten aus-
zuschließen. Dabei wird in den Verträgen meist vorausgesetzt,
daß dieser Vorbehalt allen Mächten gegenüber gleichmäßige An-
wendung findet. Auch spielt vielfach die Meistbegünstigungsklausel
eine wichtige Rolle.
Deutsch -japanischer Konsularvertrag vom 4. April 1896 (R.G.Bl.
S. 732) Art. I Abs. 1 : „Jeder der vertragschliessenden Theile kann
Oeneralkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten in allen
Häfen, Städten und Plätzen des anderen Theiles bestellen, mit
Ausnahme derjenigen Orte, wo es nicht angemessen erscheinen
sollte, solche Beamte anzuerkennen. Dieser Vorbehalt soll jedoch
auf keinen der vertragschliessenden Theile angewendet werden , ohne
jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden.^
n. Einteilung der Konsuln.
1. Die Unterscheidung Ton Berufskonsuln (consoles missi, con-
snls de earri^re) und Wahikonsoln (consoles electi) ist TÖlkerreehtlich
insoweit von Bedeutung, als in den Terträgen jenen vielfach größere
Rechte als diesen eingeräumt werden.
2. Ton den bloßen Handelskonsuln unterscheiden sich die
Handels- und Jurisdiktionskonsuln (vergl. unten unter IV).
3. Die Unterscheidung von Generalkonsuln, Konsuln, Yizckon-
suin und Konsularagenten hat zunächst nur staatsrechtliche Bedeutung.
Jedoch wird in den Terträgen vielfach zwischen den beiden ersten
Klassen einerseits, den beiden letzten andrerseits unterschieden, so
daß insoweit die Zugehörigkeit zu der einen oder andern Klasse auch
völkerrechtliche Rechtsfolgen erzeugt. Die allgemeine Entwicklungs-
tendenz, bestimmt durch die wachsende Bedeutung der wirtschaft-
lichen Beziehungen, geht überhaupt dahin, die Bechtsstellung der Be-
rufskonsuln derjenigen der Gesandten anzunähern.
4. Die Konsuln können auch mit der gesamten Vertretung des
Absendestaates beauftragt, also zu Geschäftsträgern ernannt werden
(consuls g^neraux, charg6s d^affaires).
9*
132 n. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Das geschieht insbesondere im Verkehr mit den halbsouveränen
Staaten sowie mit den Staaten Zentral- und Südamerikas. Doch
haben sie auch in diesem Falle nicht den ^diplomatischen Cha-
rakter^ (oben § 12 n 3), also nicht die persönliche Rechtsstellung
der Gesandten.
III. Die Beehtssteilangr der Konsnin.
1. Sie wird völkerrechtlieh begründet doreh die Ernennung von
Seiten des Absendestaates (lettres de Provision) und dnreh deren Ge-
neiimigong von Seiten des Empfangsstaates (Erteilung des Exequatur
oder Piaeet, in der Türkei Berat genannt)«
2« Die Aufgabe der Konsuln umfaßt:
a) Die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Absende-
staates.
Die Konsuln überwachen aber auch meist, darüber hinaus-
gehend, die Beachtung der Staatsverträge, nach einzelnen Verträgen,
so z. B. zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten vom
11. Dezember 1871, R.G.Bl. 1872 S. 95 Art. 8, die Beachtung des
„Völkerrechts" überhaupt. Die Besorgung weiterer Staatsgeschäfte
kann ihnen durch besonderen, vom Empfangsstaat genehmigten,
Auftrag des Absendestaates überti'agen werden.
b) Die Wahrnehmung der Interessen der Staatsangehörigen und
Schutzgenossen des Absendestaates.
c) Die Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse, soweit ihnen diese
durch den Absendestaat unter Genelimigung des Empfangs-
staates übertragen sind.
Insbesondere pflegt den Konsuln in den Verträgen übertragen
zu werden:
a) die freiwillige Gerichtsbarkeit; so die Aufnahme und Be-
*
glaubigung von Urkunden, die Eheschließung zwischen
Staatsangehörigen, die einleitende Regelung des Nach-
lasses und die Sorge für die Hinterbliebenen der in ihrem
Amtsbezirk gestorbenen Staatsangehörigen (darüber unten
§ 31 n);
§ 15. Die Eoostan. 133
ß) die Seepolizei; so die Hafenpolizei, die Verhaftung ent-
wichener Seeleute, die Aufrechterhaltung der inneren
Ordnung an Bord der nationalen Handelsschiffe, die Ent-
scheidung bei Havarien, die Überwachung der Ausbesse-
rung, Verproviantierung und des Verkaufs gestrandeter
oder gescheiterter Schiffe.
Dagegen bleibt ihnen die streitige Gerichtsbarkeit, namentlich
auch die Vernehmung von Zeugen, von besonderen Vereinbarungen
abgesehen, entzogen. *
3. Die KonsnlD sind, im Untersehied von den Gesandten, nicht
„mit diplomatisehem Charakter bekleidet ^^, soweit ihnen dieser nicht
besonders verliehen ist.
Sie sind mithin, von den ihnen übertragenen Funktionen ab-
gesehen, nicht Vertreter der Staatsgewalt des Absendestaates. Das
ist in den Verträgen vielfach ausdrücklich ausgesprochen. Die
Konsuln sind daher, was ebenfalls in den Verträgen vielfach aus-
drücklich hervorgehoben zu werden pflegt, nicht befugt, sich, von
Notföllen abgesehen, unmittelbar an die Zentralbehörde des Empfangs-
staates zu wenden, sondern haben zu diesem Zweck die Vermitt-
lung des diplomatischen Vertreters ihres Absendestaates in Anspruch
zu nehmen.
Die Konsuln sind daher auch von der Staatsgewalt des
Empfangsstaates nur soweit befreit, als dies zur ungehinderten
Durchführung ihrer Aufgabe notwendig ist. Die den Gesandten
zustehenden Vorrechte und Befreiungen kommen ihnen, mangels
besonderer Vereinbarung, nicht zu. Ihre Rechtsstellung wird in
den Verträgen meist durch Aufzählung der ihnen gewährten Rechte
und Befreiungen umschrieben. Doch findet sich gerade auch hier
die Meistbegünstigungsklausel. So in dem Verhältnis des Deutschen
Reiches zu Peru nach der Vereinbarung vom 28. Juni 1897 (R.G.Bl.
1899 S. 662). Die gewährten Vorrechte erstrecken sich keinesfalls
auf die Familienglieder des Konsuls, auf das Geschäftspersonal
2) Über die Befugnisse der deutschen Konsuln vergl. Lab and, Staats-
recht III 12 sowie Zorn, Konsolargesetzgebung 332.
134 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
nur dann, wenn dieses bei Verhinderung des Konsuls die Konsulats-
geschäfte führt.
4. Vorrechte und Befreiungen der Konsuln.
a) Die persönliche Unantastbarlceit grenießen sie nur, soweit
sie ilinen durch Vertrag oder Herltommen besonders einge-
räumt ist.
Aber auch in diesem Fall wird sie für Verbrechen im engeren
Sinne ausgeschlossen. Meist beschränkt sich die Befreiung auf
die Untersuchungshaft in andern als Verbrechensfällen, nicht aber
auf die Strafgerichtsbarkeit selbst.
Vergl. den deutsch-japanischen Konsularvertrag vom 4. April
1896 Art. III Abs. 1 im Anhang.
b) Befreiung von der Gerichtsbarkeit des Empfangsstaates genießen
sie nicht, soweit nicht die bisher besprochenen Einschränkungen
Platz greifen. Sie sind daher, von besonderen Vereinbarungen
abgesehen, auch der Zeugnispflicht vor den Gerichten des
Empfangsstaates unterworfen.
Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz § 21: „Die im Deutschen
Keiche angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichtsbarkeit
unterworfen, sofern nicht in Verträgen des Deutschen Reichs mit
anderen Mächten Vereinbarungen über die Befreiung der Konsuln
von der inländischen Gerichtsbarkeit getroffen sind." Damit ist zu-
gleich die Wirksamkeit eines Gewohnheitsrechts ausgeschlossen.
Vergl. ferner den deutsch -japanischen Konsularvertrag Art. IV
im Anhang.
c) Die Unyerletzlichkeit der Amtsräume sowie insbesondere des
Konsulararchivs und der hier aufbewahrten amtlichen Papiere
ist gemeines Recht.® Doch müssen die amtlichen Papiere von
den privaten Papieren getrennt gehalten werden. Die Vnbetret-
barkeit der Wohnung und die Befreiung der amtlichen Papiere
von der Beschlagnahme wird mehrfach durch besondere Verein-
barung zugesichert.
3) Nur England bestreitet seine Verbindlichkeit (ihm folgt Zorn,
Staatsrecht II 463). Vergl. die Korrespondenz zwischen Frankreich und
Italien 1887 bis 1889 über diese Frage in N. R. G. 2. s. XVI 698, 730.
§ 15. Die KoDSoln. 135
Yergl. den deutsch -japanischen Konsiüarvertrag Art. YI im
Anhang.
d) Befireiim; Ton Lasten und Abgaben k5nnen die Konsoln nur
auf Grund besonderer Tereinbamn; in Anspmeh nehmen.
Solche YereinboruDgen finden sich in den Yerträgen sehr häufig.
YergL den deutsch -japanischen Eonsularvertrag Art. III Abs. 1
im Anhang.
Deutsch -türkischer Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts-
vertrag vom 26. August 1890 (R.G.BL 1891 S. 117) Art X:
„Zollfrei dürfen in das Ottomanische Reich nach zollamtlicher
Prüfung eingeführt werden: (3.) Effekten und Gegenstände, welche
unter der Adresse des Yorstehers eines in der Türkei errichteten
deutschen Generalkonsulats oder Konsulats eingeführt werden und
zu dessen persönlichem Gebrauch oder dem seiner Familie be-
stimmt sind, wenn diese Yorsteher von ihrer Regierung festbesoldete
Berufsbeamte sind und insoweit, als die Einfuhrabgabe 2500 Piaster
Gold jährlich nicht übersteigt."
e) Zu den Ehrenvorreehten gehSrt das Beeht der Konsuln, dte
Hoheitszeiehen Ihres Staates (Flairge, Wappen usw.) in der
dem Herkommen entsprechenden Weise za führen.
lY. Eine dnrehans eigenartige Bechtstellnng haben die Jnris-
diktionskonsuln. Sie beruht auf der fortdauernden einseitigen Geltung
des Personalitätsprinzips in den nichtehristlichen Ländern (pays hors
chr^tient^).*
1. Die rechtliche Grundlage dieser eigenartigen Stellung liegt,
abgesehen Ton dem Herkommen, In besonderen Yerträgen (Kapitu-
4) Lippmann, Die Konsularjurisdiktion im Orient. Ihre historische
Entwicklung von den frühesten Zeiten bis zur Gegenwart 1898. (Ungenannt),
Le regime des capitulations. Son histoire, son application, ses modifications.
Par un ancien diplomate 1898. Brouillat, Etüde historique et oritique
sur la juridiction CJonsulaire. 1898. Rey, La protection diplomatique dans
les echelles du Levant et de Barbaree 1899. Staude, Die völkerrecht-
liche Sonderstellung der Jurisdiktionskonsuln in der Türkei. Dissert. 1900.
Pelissie du ßausas, Le regime des capitulations dans l'Empire ottoman.
L Bd. 1902. Armin Jon, Etrangers et Proteges dans TEmpire ottoman.
LBd. 1903.
136 n. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im aUgemeineD.
lationeii), welche die ehrlstliehen Staaten nach dem Yorbilde Frank-
reiehs mit den niehtehristlielien Staaten ^esehlossen haben.
Die Qnmdlage bildet der Vertrag von 1535 zwischen Franz I.
und Soliman II., dem eine Reihe von elf weiteren Verträgen bis
zu dem heute hoch geltenden Vertrag von 1740 folgte. Der Ver-
trag von 1 740 diente zugleich als Vorbild für die von der Türkei
mit den übrigen enropäischen Mächten in der Folgezeit geschlossenen
Verträge, so auch für den preußisch -türkischen Freundschafts-
und Handelsvertrag vom 22. März 1761 (alten Stils), dessen Be-
stimmungen durch die Verträge von 1840 und 1862 auf den deutschen
Zollverein und durch den deutsch -türkischen Freundschaftsvertrag
vom 26. August 1890 (B. ö. Bl. 1891 S. 117) auf das Deutsche
Reich ausgedehnt wurden.
a) Biese Verträge gelten auch heute noeh für das Gesamtgebiet
der Tttrkei.
Zwar enthält das 14. Protokoll des Pariser Vertrags vom
25. März 1856 die Erklärung der Mächte, daß sie: „einem Zu-
stande entsprechen, dem der gegenwärtige Vertrag (durch welchen
die Türkei in die Völkerrechtsgemeinschaft aufgenommen wurde)
ein Ende zu machen nothwendig bestrebt sein muss". Da aber die
1856 erhoffte Reorganisation der türkischen Verwaltung ausblieb,
wurden auch die Kapitulationen nicht beseitigt. Die Vertrags-
staaten haben sich vielmehr noch in den Jahren 1861 und 1862
durch neue Verträge die alten Vorrechte ausdrücklich bestätigen
lassen.
Dagegen wurde die konsularische Gerichtsbarkeit in der Türkei
nach drei Richtungen hin eiingeschränkt (siehe unten § 18 II).
Einmal durch die Einsetzung der gemischten Handelsgerichte im
Jahre 1846; dann durch das Gesetz vom 10. Juni 1867, das
den Fremden die Erwerbung von Grundeigentum in der Türkei
gestattete, sie aber zugleich in allen auf Grundeigentum bezüglichen
dinglichen und persönlichen Klagen an die türkischen Gerichte ver-
wies; endlich durch die Einsetzung der „gemischten" korrektionellen
Gerichte.
§ 15. Die Konsuln. 137
Durch den Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 wurde der
in der Türkei bestehende Zustand nicht berührt, dagegen bestimmt
(Art. 8 Abs. 4, Art 37 Abs. 3, Art. 49), daß in Bulgarien, Serbien,
Rumänien die konsularische Jurisdiktion in Kraft bleiben solle, so-
lange sie nicht durch gemeinsame^ Einyerst&ndnis der Beteiligten
beseitigt werde. Die Beseitigung ist durch Verträge Serbiens
mit den christlichen Mächten erfolgt (deutsch -serbischer Eonsular-
vertrag vom 6. Januar 1883, R.Ö.B1. S. 62, Art XXV). Mit Ru-
mänien sind solche Verträge nicht geschlossen worden; tatsäch-
lich aber hat dieses schon seit der Unabhängigkeitserklärung
von 1877, also vor dem Berliner Kongreß, die Gerichtsbarkeit der
fremden Konsuln außer Übung gesetzt, ohne daß die Mächte da-
gegen Widerspruch erhoben hätten. Umgekehrt haben nach Art 50
des Berliner Vertrages die rumänischen Konsuln in der Türkei
dieselben Rechte wie die Konsuln der übrigen Mächte, während
Serbien wie Montenegro dieses Recht der TQrkei gegenüber nicht
besitzen. In Bulgarien bestehen die Kapitulationen auch heute
noch weiter; nachdem jedoch Österreich 1902 auf die Ausübung
der konsularischen Gerichtsbarkeit verzichtet hat, dürften die
übrigen Staaten dem gegebenen Beispiel über kurz oder lang
folgen.^
In Bosnien und der Herzegowina wurde 1880, nach-
dem diese Gebiete unter österreichisch -ungarische Herrschaft ge-
kommen waren, die Gerichtsbarkeit der fremden Konsuln beseitigt.
Anerkannt durch Deutsches Reichsgesetz vom 7. Juni 1880
(R. G. Bl. S. 146) und durchgeführt durch Verordnung vom 23. De-
zember 1880 (R. G.Bl. S. 191). Auf Cy per n hat England durch
einseitigen Akt die konsularische Gerichtsbarkeit beseitigt.
Der Versuch der Türkei, nach dem siegreichen Kriege mit
Griechenland dieses zur Aufgabe der Kapitulationen zu zwingen,
5) Caleb, Die Konsulargerichtsbarkeit in Bulgarien auf Grund der
Kapitulationen mit der Türkei 1903 (für die Beseitigung). Derselbe R. J.
XXXV 203. — Über Rumänien vergl. Schi na B. Z. XII 306.
138 U. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im aUgemeineD.
hatte die Folge, daß, gestützt auf den Präliminarfrieden vom
6./18. September 1897, die Botschafter der Mächte durch ihren
Schiedsspruch vom 2. April 1901 Griechenlands Rechte der Türkei
gegenüber auf eine feste Grundlage stellten. Diese Regelung ist
auch für die meistbegünstigten Nationen von unmittelbarer Be-
deutung. ^
b) Ihnllehe Terträge waren anch mit den sogenannten Barba-
reskenstaaten Im Norden Afrikas wie mit Igypten und einigen
andern afrikaniselien Staaten geselilossen worden.
Doch nahm die konsularische Gerichtsbarkeit in Algier be-
reits im Jahre 1830 mit der Einverleibung in Frankreich ein Ende.
Und dasselbe geschah in Tunis in den Jahren 1883 und 1884,
nachdem Frankreich die Schutzherrschaft über diese Länder er-
worben hatte. Demgemäß, und in Übereinstimmung mit den An-
ordnuDgen der übrigen Mächte^ bestimmte das Deutsche Reichs-
gesetz vom 27. Juli 1883 (R.G.ßl. S. 263): „Die dem Konsul des
Deutschen Reichs in Tunis für die Regentschaft Tunis zustehende
Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung des Bundesraths durch Kaiser-
liche Verordnung eingeschränkt oder ausser Übung gesetzt werden."
Dies geschah durch Verordnung vom 21. Januar 1884 (R. G. Bl.
S. 9). Neuerdings hat, abermals in Übereinstimmung mit den
übrigen Mächten,^ das Deutsche Reich durch eine Frankreich gegen-
über abgegebene Erklärung vom 18. November 1896 (R. G. Bl.
1897 S. 7) ausdrücklich „auf die Geltendmachung des Regimes
der Kapitulationen in Tunis" Verzicht geleistet, und „wird da-
selbst für seine Konsuln und seine Reichsangehörigen keine anderen
Rechte und Privilegien in Anspruch nehmen als diejenigen, welche
ihnen in Frankreich auf Grund der zwischen Deutschland und
Frankreich bestehenden Verträge zustehen."
6) Vergl. Streit R. J. XXXIV. 24. Politis, La Convention consulaire
greco-turque et l'arbitrage des ambassadeurs des grandes puissances ä Oon-
stantinople du 2 avril 1901. 1903 (R. G. IX 202, 406, X 69).
7) N. R. G. 2. s. X.
8) Vergl. N.R.G. 2.8. XXIIl, XXV.
§ 15. Die Konsuln. 139
Dagegen sind die mit Marokko abgeschlossenen Verträge
auch heute noch in Kraft. Der mit diesem Staate vom Deutschen
Reich geschlossene Handelsvertrag vom 1. Juni 1890 (R. G. BL 1891
S. 378) enthält in Art. 1 die Meistbegünstigungsklausel.
Die konsularische Gerichtsbarkeit in Ägypten ist durch die
Einsetzung der gemischten Gerichte sehr wesentlich eingeschränkt
worden (siehe unten § 18 III). Im Sudan ist sie dagegen seit
der Wiedereroberung durch England (1899) zugimsten der ein-
heimischen Gerichte völlig beseitigt.
Mit Zanzibar hatten verschiedene Mächte, das Deutsche
Reich am 20. Dezember 1885 (R. G Bl. 1886 S. 261), Verträge
abgeschlossen, durch wiBlche ihren Staatsangehörigen das Recht
der Exterritorialität zugesichert wurde. Durch das deutsch -eng-
lische Abkommen vom 1. Juli 1890, durch welches Zanzibar unter
englische Schutzherrschaft gelangte, wurde die Fortdauer dieser
Verträge an sich nicht berührt.^ Erst bei der Teilung der Samoa-
inseln dagegen verpflichtete sich Deutschland England gegenüber
durch Art. VII des Vertrages vom 14. November 1899 auf seine
Exterritorialitätsrechte in Zanzibar zu verzichten, sobald das die
übrigen Mächte ebenfalls tun würden. Nach dem Deutschen Reichs-
gesetz vom 15. Februar 1900 (R.G.B1. S. 37) können demgemäß
durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
auf Exterritorialitätsrechte bezüglichen Vorschriften des Vertrages
von 1885 außer Kraft gesetzt werden. Es wird sich auch hier, wie
in Tunis (s. oben S. 137), die Unverträglichkeit der konsularischen
Jurisdiktion mit der Schutzherrschaft einer der zur Völkerrechts-
gemeinschaft gehörenden Mächte herausstellen. Um so mehr mußte
in Madagaskar diese Gerichtsbarkeit hinwegfallen, als das Land
unter französische Herrschaft gebracht wurde (französisches Gesetz
vom 2. April 1891).
Im Kongostaat hatten sich England durch den Vertrag
vom 16. Dezember 1884, Schweden durch Vertrag vom 10. Februar
9) Vergl. aber die englische Erklärung vom 2. Februar 1891. N. R. G.
2. 8. XVm 173.
140 II. Bach. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinea.
1885 die eigene Gerichtsbarkeit ihrer Konsuln Torbehalten. Mit
dem Eintritt des Eongostaates in die Yölkerrechtsgemeinschaft
muß aber dieser Vorbehalt als beseitigt angesehen werden.
e) Aneh in einzelnen mnliamedanisehen wie lieidniselien Staaten
Asiens bestellt die konsnlarisehe Jurisdiktion.
So in Maskat und Sana; in beiden Gebieten aber nicht
zugunsten des Deutschen Reiches. Ferner in Per sie n. Hier ist
der französisch -persische Freundschafts- und Handelsvertrag vom
12. Juli 1855 maßgebend auch für die meistbegünstigten Nationen,
also auch für das Deutsche Reich nach dem Vertrag vom 11. Juni
1873 (R. G.Bl. S. 351). Durch Vertrag von 1873 haben sich auch
die Türkei und Persien gegenseitig dieselbön Vorrechte eingeräumt,
welche die europäischen Mächte genießen. Von den Staaten des
„äußersten Ostens" (l'Extreme Orient) stehen unter der Herrschaft
der Kapitulationen Slam (Vertrag mit dem Deutschen Zollverein
vom 7. Februar 1862, gültig jetzt für das Deutsche Reich), China
(Verti'ag mit dem Deutschen Zollverein vom 2. November 1861,
gültig jetzt für das Deutsche Reich) und Korea (Vertrag mit dem
Deutschen Reich vom 26. November 1883, R.G.B1. 1884 S. 221).
Zu beachten ist, daß, wie schon seit 1871, so jetzt nach dem
japanisch -chinesischen Handelsvertrage vom 21. Juli 1896 Japan
in China sich die konsularische Jurisdiktion gesichert hat, dagegen
die Chinesen auf seinem* Gebiet seiner eigenen Gerichtsbarkeit
unterwirft. In dem deutsch -koreanischen Vertrage von 1883 ist
der Wegfall der konsularischen Gerichtsbarkeit in Aussicht ge-
nommen. Vergl. Schlußprotokoll zu Art. III des Vertrages:
„Dem Rechte der exterritorialen Jurisdiktion über deutsche
Reichsangehörige wird von der Kaiserlich deutschen Regierung ent-
sagt werden, sobald nach ihrer Auffassung das Gerichtsverfahren
und die Gesetze des Königreichs Korea soweit geändert und ver-
bessert worden sind, um die gegenwärtig bestehenden Bedenken
gegen eine Unterstellung deutscher Reichsangehöriger unter die
koreanische Gerichtsbarkeit zu beseitigen, und die koreanischen
Richter eine gleichartige richterliche Befähigung und eine ähnliche
§ 15. Die Konsuln. 14=1
unabhängige Stellung wie der deutsche Richterstand erreicht haben
yerden."
In Anam und Tonking hat Frankreich 1884 die kon-
sularische Gerichtsbarkeit, ohne Widerspruch zu begegnen, auf-
gehoben. Die Beseitigung der Kapitulationen in Japan, das da-
durch erst die volle Selbständigkeit seiner Staatsgewalt und die
GHeichberechtigung mit den übrigen Mitgliedern der Völkerrechts-
gemeinschaft sich errungen hat, wurde bereits oben in § 1 I 2
erwähnt.
d) Die Verträge mit den poiynesisehen Inselgruppen haben heute
keine Bedeutung mehr, da sie unter die europäischen Mäehte
und die Vereinigten Staaten Amerikas aufgeteilt worden sind.
Das gilt sowohl von der Gruppe der Samoainseln, mit
welcher das Deutsche Reich am 24. Januar 1879 (R. G. Bl. 1881
S. 29) einen Freundschaftsvertrag geschlossen hatte, als auch von
den Tongainseln, mit dem der Freundschaflsvertrag des Deutschen
Reiches vom 1. November 1876 (R. G. Bl. 1877 S. 517) datiert.
Vergl. dazu das bereits erwähnte Deutsche Reichsgesetz vom
15. Februar 1900 (R. G.Bl. S. 37), nach welchem mit Zustimmung
des Bundesrates durch Kaiserliche Verordnung die beiden Verträge
außer Kraft gesetzt werden können. Dies ist bezüglich des
Tongagebietes durch Vdg. vom 26. Juni 1902 (R. G. Bl. S. 261)
geschehen. Die deutsche Konsulargerichtsbarkeit auf dem an die
Vereinigten Staaten übergegangenen Teil der Samoainseln ist bereits
durch Verordnung vom 25. September 1900 (R. G.Bl. S. 849) auf-
gehoben worden.
2. Die Rechte der Jurisdiktionskonsuln im einzelnen.
a) Sie haben, soweit ihre nationale Gesetzgebung ihnen diese
Befognis gewährt, die (ausschließliche) Polizeigewalt (Yer-
ordnungs- und Strafgewalt) tiber die Staatsangeh((rigen und
die Sehutzgenossen ihres Absendestaates, daher auch das Recht,
diese aus ihrem Bezirk auszuweisen. .
b) Sie haben die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in allen Streitig-
keiten, in welchen beide Teile (Angeklagter und Verletzter,
142 II. Buch. Der völkerrechtlicho Vorkehi- der Staaten im allgemeinen.
Kläger und Oeklagrter) StafttsangehSrige ihres Staates sind;
Schntzgrenossen oder de facto Untertanen werden meist, aber
nieht immer, den Staatsang:eh5rigren gleichgestellt.
c) In Streitigkeiten zwischen Angehörigen yerschiedener christ-
licher Staaten entscheidet der Konsul des Oeldagten oder Be-
schuldigten (nach dem Grundsatz: actor sequltur forum rei>«
d) Bei Streitigkeiten zwischen den Angehörigen eines christlichen
Staates und einem Eingehorenen gibt es keine allgemeine Regel.
In der Türkei, in China und in Persien entscheiden in
diesem Falle im allgemeinen die lokalen Gerichte, aber mit Da-
zwischenkunft des Konsuls. Abweichende Grundsätze gelten viel-
fach für Strafsachen. So hat die Türkei 1830 den Vereinigten
Staaten das Recht eingeräumt, daß die amerikanischen Konsuln
über strafbare Handlungen ihrer Staatsangehörigen richten sollen,
auch wenn der Verletzte türkischer Untertan ist; und dieses Recht
steht auch allen denjenigen Staaten zu, die, wie das Deutsche
Reich, in der Türkei auf dem Fuße der meistbegünstigten Nationen
behandelt werden. Nach dem deutschen Freundschafts- usw. Vertrage
mit Persien vom 11. Juni 1873 (R.G.Bl. S. 351) Art. 16 soUen
Strafsachen, in welche Deutsche in Persien oder umgekehrt ver-
wickelt werden, nach dem Grundsatze der Meistbegünstigung be-
urteilt werden. Vergl. auch den Vertrag zwischen China und
dem Deutschen Zollverein vom 2. September 1861 (preußische
Gesetzsammlung 1863 S. 265). Dagegen entscheiden in Korea,
Siam und andern Ländern allgemein die Behörden des Geklagten
oder Angeklagten.
e) Die Konsuln hahen das Recht der Beistandschaft in allen
Streitigkeiten, in welchen ein Angehöriger ilires Staates als
Partei Yor den einheimischen Gerichten zu erscheinen hat.
f) Sie genießen dieselbe Exterritorialität wie die Gesandten , und
diese erstreckt sieh auch auf ihre Familien wie auf ihr Ge-
sehäftspersonaL
g) Es sind ihnen sogar, darüber hinausgehend, weitere besondere
Rechte eingeräumt.
§ 15. Die KodsoId. 143
So haben sie das Kecbt, sich eine Ehrenwache zu halten;
ihre Wohnung gilt als Asyl; ihre Schutzgewalt erstreckt sich teil-
weise über das ganze Stadtviertel, in dem sie mit ihren Staats-
angehörigen wohnen (franchise des quartiers, oben § 14 VI 3).
3. Ans dem Oesasten ergibt sieh, daß aber aneh die Staats-
angehMgen der ehristliehen Staaten selbst in den konsnlarisehen Joris-
dllrtiionsbezirken eine weitgehende Befreiung von der Staatsgewalt des
Anfenthaltsstaates genießen, insoweit also, icraft des flir sie geltenden
Personalitätsprinzipes, exterritorial sind (oben § 8 III 6).
Dies war mit aller juristischen Schärfe ausgesprochen in dem
deutschen Freundschafts- usw. Vertrag mit Zanzibar vom 20. De-
zember 1885 (RQ.BL 1886 S. 261) Art. XVI:
„Die Angehörigen des Deutschen Reichs genießen innerhalb
des Gebietes Seiner Hoheit des Sultans von Zanzibar das Recht
der Exterritorialität".
„Die Behörden Seiner Hoheit des Sultans haben sich in
Streitigkeiten, welche zwischen deutschen Reichsangehörigen unter-
einander und zwischen ihnen und Angehörigen anderer christlicher
Nationen entstehen, nicht einzumischen "
Diese Befreiung ergreift sogar nach einzelnen Abmachungen
die Dienerschaft der christlichen Staatsangehörigen.
Art. XVII des Vertrags fahrt fort: „Unterthanen Seiner Hoheit des
Sultans oder Angehörige, durch Konsuln bei Seiner Hoheit nicht
vertretener, nichtchristlicher Nationen, welche innerhalb der Be-
sitzungen Seiner Hoheit als Bedienstete bei deutschen Reichsange-
hörigen angestellt sind, sollen denselben Schutz wie die letzteren
selbst genießen. Sollten dieselben jedoch eines Vergehens oder
Verbrechens beschuldigt werden, so sollen sie, sofern hinreichende
Verdachtsgründe gegen sie nachgewiesen werden, von ihren deut-
schen Dienstherren eventuell durch das deutsche Konsulat den
Behörden Seiner Hoheit des Sultans zur Bestrafung überwiesen
und zu diesem Zweck aus dem Dienste der deutschen Unterthanen
entlassen werden."
144 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Die Exterritorialität erstreckt sich dann auch auf die Woh-
nungen der christlichen Staatsangehörigen, die ohne die Zu-
stimmung der Besitzer nur mit Genehmigung oder doch nur in
Gegenwart des Konsuls oder seines Vertreters einer Durchsuchung
unterzogen werden dürfen. Vergl. die deutschen Verträge mit
Zanzibar, mit Persien usw.
4. Eine wesentliche Einsehränkung der konsularisclien Gerielits-
barkeit wird durch die Einsetzung der gemisehten GeriehtshSfe lierbei-
gcfUhrt. (Vergl. unten § 18.)
§ 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft
im allgemeinen.
I. Da es heute noch an einer ständigen und allgemeinen Organi-
sation der YMkerreehtsgemeinsehaft feiüt, so gibt es auch keine stän-
digen und allgemeinen Vertreter dieser Gemeinschaft.
1. Das Staatshaupt, der Minister der auswärtigen Angelegen-
heiten, der Gesandte, der Konsul, der Kommissar, — sie alle
vertreten nur den einzelnen Staat in seinem völkerrechtlichen Ver-
kehr mit den übrigen Staaten, niemals die Gesamtheit dieser Staaten;
sie sind im strengen Sinne des Wortes durchaus nationale Organe
für den internationalen Verkehr, nicht aber internationale Organe.
Zur Beratung und Entscheidung über Angelegenheiten von
gemeinsamem Interesse, mögen diese politischer oder technisch -
administrativer Natur sein, treten die Abgesandten der einzelnen
Staaten zu besonderen, nur zu diesem Zweck einberufenen Ver-
sammlungen zusammen. Diese Versammlungen heißen Kongresse
oder Konferenzen, ohne daß zwischen diesen beiden Ausdrücken
ein streng festgehaltener Unterschied bestände, obwohl im allge-
meinen die Verhandlungen über die großen politischen Fragen als
Kongresse, die weniger feierlichen, meist nur durch Kommissare
beschickten Verhandlungen über technisch -administrative Fragen als
Konferenzen bezeichnet zu werden pflegen. Auf Kongressen wie
auf Konferenzen können Beschlüsse nur mit Stimmeneinhelligkeit
gefaßt werden; die Möglichkeit, überstimmt zu werden, würde
§ 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgemeinen. 145
als unerträgliche Gefährdung der nationalen Selbständigkeit er-
scheinen.
Bei Gründung der Quadrupelallianz von 1815 (oben § 3 III)
waren regelmäßige, in bestimmten Zeiträumen abzuhaltende Kon-
gresse der beteiligten Staaten in Aussicht genommen worden. Diese
hätten wohl den Keim abgeben können zu einem Yölkerareopag
und damit zu einer rechtlichen Organisation der Yölkerrechts-
gemeinschaft. Aber schon nach wenig Jahren hatten die vom Geiste
der Heiligen Allianz erfüllten Kongresse ein unrühmliches Ende
gefanden. Seitdem hat der Gedanke einer ständigen oder doch
von Zeit zu Zeit sich versammelnden Staatenvertretung nur in den
Utopien derjenigen Schriftsteller eine Bolle gespielt, die von dem
Staatenstaat (oben § 1 I) träumten.
2. Dennoeh hat die Entwicklung des Staatenverkehrs im 19. Jahr-
hnndert und zwar besonders in den letzten Jahrzehnten ständige Staaten-
vertretungen ins Leben gerufen, die zur Verwaltung abgegrenzter
gemeinsamer Interessen von einer größeren oder kleineren Staaten-
gruppe berufen, mithin kraft internationalen Auftrags, als wirklich
.internationale Imter erseheinen« Die Mitglieder dieser Organe liaben
daher auch nicht einseitig die Interessen ilires Heimatsstaates nach
den ihnen erteilten Instruktionen, sondern die gemeinsamen Interessen
nach freier Überzeugung zu vertreten.^
U. Hierher gehören in erster Linie, ihrer zeitlichen Entstehung
nach, die Internationalen Flußkommissionen, wie sie zur Cberwachung
der freien Schiflalirt auf den konventionellen Strömen (unten § 27)
eingesetzt worden sind. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhange :
1. Die Europäische Donaukommission.
Die Europäische Donaukommission wurde durch Art. 16 des
Pariser Vertrages vom 30. März 1856 eingesetzt. Sie besteht ans
je einem Yertreter Preußens, Österreich -Ungarns, Frankreichs,
Großbritanniens, Rußlands, Sardiniens und der Türkei. Ursprüng-
lich sollte sie ihre Aufgabe (unten § 27 II) in zwei Jahren zu Ende
geführt haben und dann aufgelöst werden. Allein es stellte sich
1) Sehr bestritten. Übereinstimmend Kaufmann (oben §11 Note 7).
V. Li szt, Völkerrecht. 4. Aufl. 10
146 IL Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
bald die Notwendigkeit heraus, ihr Mandat zu verlängern (so
durch den Londoner Vertrag vom 13. März 1871), und durch den
Berliner Vertrag vom 13. Juli 1878 Art. 53 wurde ihr der unein-
geschränkte Weiterbestand zugesichert. Dieser Artikel bestimmt:
„Die europäische Donau-Kommission, in welcher Rumänien vertreten
sein soll, bleibt in ihrer Thätigkeit bestehen und wird solche von
jetzt ab bis nach Galatz hinauf in vollständiger Unabhängigkeit von
der Landesgewalt ausüben. Alle Verträge, Abkommen, Verfügungen,
und Entscheidungen bezüglich ihrer Rechte, Privilegien, Prärogative
und Verpflichtungen werden bestätigt.^ Nach der Zusatzakte zur
Schiffahrtsakte für die Donaumündungen vom 28. Mai 1881 (R.Gr.Bl.
1882 S. 61) ernennt die Europäische Kommission erstens den
Schiffahrtsinspektor der unteren Donau (Inspecteur de la navigation
du Bas-Danube), der von einem Kanzler und den Aufsehern für
die verschiedenen Flußsektionen unterstützt wird, sowie zweitens
den Kapitän des Hafens von Sulina und dessen ganzes Unter-
personal, und zwar mit Stimmenmehrheit und ohne Rücksicht auf
die Staatsangehörigkeit. Der Inspektor und der Hafenkapitän haben
die Gerichtsbarkeit erster Instanz bei allen Übertretungen der Schiff-
fahrtspolizei; ihr Urteil wird im Namen der Europäischen Kom-
mission gefallt, und an diese geht der Rechtsmittelzug. Alle
Beamten und Arbeiter der Europäischen Kommission haben das
Recht, ein besonderes Abzeichen zu tragen (auf blauem Feld die
Buchstaben C.E.D.) und auf allen Bauten und Schiffen der Kom-
mission kann deren eigene Flagge ausschließlich geführt werden.
2. Die dnrch die Kongosehiffalirtsakte vom 26. Februar 18S5
(R.G.Bi. S. 229) Torgresehene Intemationaie Kommission.
Nach Art. 17 der Kongoakte soll die Kommission die Aus-
fühnmg der Kongoschiffahrtsakte überwachen. Sie besteht aus den
Vertretern der Signatarmächte sowie derjenigen Mächte, welche
später der Akte beitreten. Ihre Mitglieder, sowie die von ihr er-
nannten Agenten sind in der Ausübung ihrer Funktionen mit dem
Privileg der Unverletzlichkeit bekleidet. Der gleiche Schutz soll
sich auf die Amtsräume, Bureaux und Archive der Kommission
§ 16. Die Organe der Völkerreohtsgemeinschaft im allgemeineo. 147
erstrecken (Art. 18). Die Kommission hat Bestimmungen über die
Schiffahrt, die Flußpolizei, das Lotsen- und Quarantänewesen aus-
zuarbeiten. Übertretungen dieser Bestimmungen werden da, wo
die Kommission ihre Machtbefugnisse unmittelbar ausübt, von ihren
Agenten, sonst von dem üferstaate geahndet (Art. 19). In der
Ausübung ihrer Befugnisse ist die Kommission von der Landes-
gewalt unabhängig (Art. 20). Der Kommission ist (durch Art. 21)
die Befugnis eingeräumt, im Notfalle zur Erfüllung ihrer Aufgabe
die Kriegsschiffe der Signatarmächte heranzuziehen. — Die Kom-
mission ist tatsächlich nicht ins Leben getreten.
Für den Niger ist die Überwachung durch eine internationale
Kommission nicht vorgesehen worden; hier üben die üfermächte
die volle Souveränität innerhalb der Schranken aus, die durch die
Vereinbarungen der Kongoakte aufgestellt worden sind.
3. Die Yertreter der Mftebte in Igypten bilden eine besondere
Internationale Kommission, welehe die AnsflUimng des Yertrags vom
29. Oktober 1888 ttber die Nentraiisierung des Snezkanals zn ttber-
waehen hat (unten § 27 IV).
lEL Eine ähnliche Stellung, aber mit beschränkterem Auftrag
nelunen die Internationalen Sanitätskommissionen ein. Diese sind:
1. Der durch die eben (11 1) erwähnte Akte von 1881 , betreifend
die DonanschilTahrt, eingesetzte Conseil international zu Bukarest.
Er hat die sanitären Beglements im Einvernehmen mit der
Europäischen Donaukommission auszuarbeiten und deren Befolgung
zu überwachen, sowie vor allem den Sanitätsdienst in Sulina zu
verwalten.
2. Der Conseil snp^rienr de sant6 zu KonstantinopeU
Die Aufgabe dieser internationalen Körperschaft ist in erster
Linie die Überwachung derjenigen Maßregeln, die zur Bekämpfung
der Cholera und der Pest zwischen den Mächten vereinbart sind
(darüber unten § 33). Der oberste Qesundheitsrat reicht bis in die
dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts zurück (organisches Reglement
vom 10. Juni 1839) und besteht gegenwärtig (seit der Pariser
Sanitätskonvention vom 3. Dezember 1903) aus 17 Mitgliedern
10*
14:8 n. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgeineinen.
(4 Türken und 13 Nichttürken) unter dem Vorsitz des ottomanischen
Ministers der auswärtigen Angelegenheiten. Die nicht -türkischen
Mitglieder werden ernannt von den europäischen Ländern, den Ver-
einigten Staaten Amerikas, sowie von Persien. Unter dem Conseil
superieur de sant6 steht der Conseil sanitaire maritime et
quarantenaire in Alexandrien, hervorgegangen, seit 1881, aus
der ebenfalls in die dreißiger Jahre des 19. Jahrhunderts zurück-
reichenden, 1868 reorganisierten, Intendance sanitaire g6n6rale
d'Egypte. Er besteht aus 23 Mitgliedern (9 Ägyptern, 14 Nicht-
ägyptem). Jenem Gesundheitsrat Konstantinopels sind femer die
verschiedenen, im Laufe der letzten Jahre eingerichteten Sanitäts-
stationen im Roten Meere und im Persischen Meerbusen mit
ihrem gesamten Personale sowie verschiedenen ünterkommissionen
unterstellt.
3. Der Conseil sanitaire zn Tanger.
Seit dem Anfang des 19. Jahrhunderts üben die Vertreter
der Mächte die Sanitätspolizei in Marokko aus. Reglement vom
28. April 1840. Die Befugnisse des diplomatischen Korps wurden
1879 bestätigt.
IT. Es gehören femer hierher die Internationalen Kommissionen,
die znr Überwachnng der Finanzverwaltung einzelner Staaten ein-
gesetzt worden sind.^
1. Die öffentliche Schuld der Türkei wird verwaltet durch
eine Kommission, in der England, Deutschland, Frankreich, Öster-
reich, Italien vertreten sind,^
2. Zur Überwachung der ägyptischen Finanz Verwaltung (vor
allem auch der Eisenbahnen, der Telegraphen und des Hafens von
Alexandrien als der wichtigsten Einnahmequellen für die ägyptische
Staatsschuld) wurde bereits 1876 eine Commission de la caisse
de la dette publique eingesetzt. Sie erhielt den Charakter eines
2) Vergl. die oben § 3 Note 10 und § 11 Note 7 angeführte Literatur.
3) In Tunis ist seit 1899 die internationale Konti-oUe beseitigt.
§ 16. Die Organe der Völkerrechtsgemeinschaft im allgomeinen. 149
eigentUchen internationalen Organs^ durch das Liquidationsgesetz
vom 17. Juli 1880; die Garantie der ägyptischen Anleihen von
1885 durch die sechs GroBmächte^ brachte eine Erweiterung ihrer
Zuständigkeit. Die Vertreter der sechs europäischen GroBmächte
verwalten die Staatsschuldenkasse.
3. In die Beihe der in ihrer Finanzverwaltung überwachten
Staaten ist neuerdings auch Crrieehenland getreten.
Die Finanzkontrolle in Griechenland führt zurück auf die
türkisch -griechischen Friedenspräliminarien vom 18. September 1897
(Art. 2). Damit die wohlerworbenen Rechte der alten Gläubiger der
öffentlichen Schuld Griechenlands durch die Kriegsentschädigung
nicht beeinträchtigt werden, sollte durch ein, von den Großmächten
gebilligtes, griechisches Gesetz die Erhebung und Verwendung der-
jenigen Einkünfte, die genügend sind, um die Zinsen der zum
Zweck der Kriegsentschädigung aufgenommenen Anleihen und die
übrigen" nationalen Schulden zu decken, unter die absolute Kon-
trolle einer aus den Vertretern der sechs europäischen Großmächte
bestehenden Kommission gestellt werden. Dieses griechische Gesetz
ist unter dem 10. März 1898 ergangen.® Danach genießen die
Mitglieder der Kommission dieselben Rechte wie die Gesandten.
Die Kommission entscheidet nach Stimmenmehrheit. Streitigkeiten
zwischen ihr und der griechischen Regierung werden durch ein
Schiedsgericht erledigt.
T. Ganz besondere Bedeutang haben die internationalen Imter
der völkerrechtlichen Yerwaltnngsgemeinschaften (Unionen) erlangt,
von denen im nächsten Paragraplien besonders die Bede sein wird.
IT. Endlieli aber finden sich auch die ersten Anzeichen zur Bil-
dung internationaler Gerichtshöfe. Vergl. über sie unten § 18.
4) Dagegen v. Grünau (oben § 3 Note 10), der nur eine Yerwaltungs-
gemeinschaft zwischen Ägypten und den übrigen Mächten annimmt.
5) Vergl. N.R.G. 2. s. XI 88.
6) Wortlaut des Gesetzes in N.R.G. 2. s. XXV 475. Das weitere
Material in N.R.G. 2. s. XXIX 290. Deutsche Übersetzung in: Gesetze
und Schriftstücke betr. die Finanzkontrolle in Griechenland. 1898. — Vergl.
Politis, R.G. IXl sowie die oben § 15 Note 6 angeführte Literatur.
150 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im aHgemeinen.
§ 17. Die internatioiialeii Ämter der ^^vOlkerreclitlicheii
Verwaltongsgemeinscliafteii ^ ^
I. Die intemationaleii Yerwaltangnägremeinsehafteii sind danemde
Tereinigriiiigreii einer nicht gesehlossenen Staatengnrnppe znr gemein-
samen F9rdeningr abgregr^nzter gemeinsamer Interessen.
Sie werden mithin durch ein doppeltes Merkmal gekenn-
zeichnet. Es handelt sich zunächst nicht um einen geschlossenen
Kreis von Staaten, etwa um die Großmächte; vielmehr steht, grund-
sätzlich wenigstens, der Beitritt zu den getroffenen Vereinbarungen
jedem Staate offen, der gewissen Voraussetzungen entspricht.
Dann aber kennzeichnen sich diese Gemeinschaften durch ihren auf
Dauer berechneten Charakter, der in der Einsetzimg ständiger Ver-
waltungsämter sowie in den regelmäßig wiederkehrenden Konferenzen
seinen Ausdruck findet. In dieser Gestalt stammen die Unionen
aus der Mitte der 60 er Jahre des 19. Jahrhunderts. Sie sind heute
zwölf an der Zahl. Eine kräftige Weiterentwicklung kann ihnen mit
Bestimmtheit vorausgesagt werden.
Die Gestaltung der einzelnen Verwaltungsgemeinschaften wird
im nächsten Buch an den geeigneten Stellen dargestellt. Hier
handelt es sich nur um eine übersichtliche Zusammenstellung der
von ihnen ios Leben gerufenen internationalen Ämter.
IL Die heute bestehenden „internationalen Xmter^^ sind die fol-
genden :
L Das „Bureau international des administrations t616graphiqae8^^
mit dem Sitz in Bern.
Es ist im Jahre 1868 von dem bereits 1865 begründeten
internationalen Telegraphenverein (unten § 29 III) ins Leben ge-
rufen worden. Seine Aufgabe besteht in der Sammlung, Ordnung
und Veröffentlichung aller auf die internationale Telegraphie be-
1) Moynier, Los Bureaux intern ationaux des Unions universelles.
1892. Descamps, Les offices intemationaux et leur avenir. 1894. Meili,
Die inteiTiationalen Unionen über das Recht der Weltverkehrsanstalten und
des geistigen Eigentums. 1889. Renault, R.G. III 14. Kazansky, R. J.
XXIX 238. Jellinek, Staatslehre 676. Rehm, Staatslehre 97.
§ 17. Die internat. Ämter d. „völkerrechtl. Verwaltangsgememschaften^-. 151
züglichen Auskünfte. Sein Organ ist das in französischer Sprache
erscheinende „Journal t^l^graphique^. Das Bureau hat femer die
regelmäßigen Konferenzen der Union vorzubereiten und in der
Zwischenzeit den Verkehr zwischen den beteiligten Verwaltungen
aufrechtzuerhalten. Es besteht aus vier Beamten, die unter der
Aufsicht der Schweiz ihre Funktionen ausüben.
2. Das Barean des Weltpostrereins zu Bern.
Das Bureau, bestehend aus einem Direktor und sechs andern
Beamten, trat am 15. September 1875 zu Bern unter der Aufsicht
der Schweiz ins Leben, nachdem der jetzige „Weltpostverein"
bereits 1874 als „Allgemeiner Postverein" begründet worden war
(unten § 29 II). Seine Aufgabe ist im allgemeinen dieselbe wie
die des oben genannten Amtes. Es hat aber auch die weitere Auf-
gabe, rechtliche Gutachten zu geben und kann als Schiedsgericht
angerufen werden. Es veröffentlicht die Monatsschrift: „L'union
postale" in drei Sprachen (deutsch, französisch, englisch).
3. Bas „Bureau International des poids et mesnres^^ zu Paris.
Das Bureau (unten § 30 II) besteht seit 1875 aus einem
Direktor, zwei Adjunkten und einer unbestimmten Anzahl weiterer
Beamten. Es hat die Aufgabe, die internationalen Prototype des
Meters und des Kilogramms zu bewachen und mit den nationalen
Prototypen zu vergleichen. Das Bureau arbeitet unter der Leitung
und Beaufsichtigung eines internationalen Komitees von 14 Mitgliedern,
die verschiedenen Staaten angehören. Die oberste Instanz bildet
die Generalversammlung (conference gönörale) der Vertragsstaaten,
die mindestens alle sechs Jahre einmal in Paris unter dem Vorsitz
des Präsidenten der französischen Akademie der Wissenschaften
zusammentreten soll.
4. Das Bureau der Staatengemeinschaft zam Schatz des gewerb-
lichen Eigentums in Bern.
Das Bureau besteht seit 1883 (unten § 31 II); es hat die
Wochenschrift „La propri^te industrielle" herauszugeben, alle auf
das gewerbliche Eigentum bezüglichen Auskünfte zu sammeln und
den Mitgliedern auf Verlangen mitzuteilen, sowie die regelmäßigen
152 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Konferenzen der Union vorzubereiten. Seit 1886 ist dieses Bureau
mit dem unter 5 genannten vereinigt.
5. Das Bureau des Staatenverbandes zum Schutze der Werke
der Literatur und Kunst zu Bern.
Das Bureau besteht seit 1886 (unten § 31 II). Es ist mit dem
unter 4 genannten vereinigt, steht unter der Aufsicht des schweize-
rischen Departements der auswärtigen Angelegenheiten und wird
durch einen Generalsekretär mit drei Hilfskräften gebildet. Seine
amtliche Tätigkeit ist sehr bescheiden, seine literarische dagegen
von großer Bedeutung. Die von ihm herausgegebene Monatsschrift „Le
droit d'auteur'' erscheint einstweilen nur in französischer Sprache.
6. Das Bureau eentral der Association g^d6sique internationale
in Potsdam.
Das Bureau, 1864 begründet (unten § 35 III) ist berufen,
den ständigen Ausschuß der genannten Staatenverbindung (sieben
Mitglieder) in seinen rein wissenschaftlichen Arbeiten zu unter-
stützen. An der Spitze des Bureaus steht als Direktor der Leiter
des preußischen geodätischen Instituts, dem aber zur Wahrung
des internationalen Charakters des Amtes 1886 ^ ein ständiger
Sekretär an die Seite gesetzt wurde.
7. Die Bureaus der Staatenvereinigung zur Bekämpfung des
Sklavenraubes und des Sidavenhaudels; und zwar
a) das Bureau international maritime in Zanzibar mit seinen
Hilfeämtem;
b) das Bureau special in Brüssel.
Die beiden Bureaus sind geschaffen worden durch die Brüsseler
Generalakte vom 2. Juli 1890 (unten § 36). Das Bureau zu Zanzibar
ist zusammengesetzt aus den Vertretern der Signatarmächte. Seine
Aufgabe ist eine praktische: es hat alle Schriftstücke und alle
Auskünfte zu sammeln, die der Bekämpfung des Sklavenhandels
dienlich sein können. Es hat die Befugnis, Hilfsbureaus in andern
Gebieten der verdächtigen Zone, insbesondere am Roten Meere,
2) Daher ist dieses Jahr für die hier festgehaltene chronologische
Reihenfolge maßgebend.
§ 17. Die Internat Ämter d. „völkerrechtl. Verwaltungsgemeinschaften". 153
einzurichten. Das „Spezialbureau" in Brüssel dagegen soll den
Austausch aller Gesetze und Verordnungen, sowie aller statistischen
Nachrichten vermitteln, welche Gegenstände der Brüsseler General-
akte betreffen.
8. Das Bnreaa des Internationalen Terbandes zur Teröffentlfehiuiir
der Zolltarife zn BrUsseL
Der im Jahre 1890 gegründete Yerband (unten § 28 Y) hat
ein besonderes Bureau beauftragt, die Zolltarife der verschiedenen
Staaten und die sie abändernden Gesetze und Verordnungen zu
sammeln, und so rasch als möglich zu veröffentlichen. Das Bureau
steht unter dem Schutz des belgischen Ministeriums der aus-
wärtigen Angelegenheiten. Das von ihm herausgegebene „Bulletin
international des douanes" erscheint in fünf Sprachen (deutsch,
französisch, englisch, italienisch und spanisch). Der Direktor des
Bureaus wird unterstüzt durch einen Sekretär und zehn Über-
setzer.
9. Das Offiee eentral des transports Intemationaux zu Bern.
Auch dieses Bureau ist im Jahre 1890 entstanden (unten
§ 29 1). Der weitergehende Vorschlag des Deutschen Eeichs,
einen internationalen Gerichtshof für Rückgriffsstreitigkeiten unter
den Eisenbahnen einzusetzen (Entwurf von 1877/78), fand nicht
die Zustimmung der übrigen Mächte.
Jenem „Centralamt für den internationalen Transport" wurden
durch Art. 57 folgende Aufgaben überwiesen: 1. die Mitteilungen
eines jeden der Vertragsstaaten und einer jeden der beteiligten
Eisenbahnen entgegenzunehmen und sie den übrigen Staaten und
Verwaltungen zur Kenntnis zu bringen; 2. Nachrichten aller Art,
die 'für das internationale Transportwesen von Wichtigkeit sind, zu
sammeln, zusammenzustellen und zu veröffentlichen; 3. auf Begehren
der Parteien Entscheidungen über Streitigkeiten der Eisenbahnen
untereinander abzugeben; 4. Abänderungsanträge geschäftlich zu be-
handeln und den Vertragsstaaten, wenn hierzu Anlaß vorliegt, den
Zusammentritt einer neuen Konferenz vorzuschlagen; 5. die finan-
154 II. Buch. Der völken-echtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
ziellen Beziehungen der beteiligten Verwaltungen , sowie die Ein-
ziehung rückständiger Forderungen zu erleichtem. Durch ein be-
sonderes Reglement vom 14. Oktober 1890 (R. Q. ßl. 1892 S. 870)
wurde Bern als der Sitz des Zentralamtes bestimmt und die Heraus-
gabe einer Zeitschrift in Aussicht genommen. Diese erscheint in
deutscher und französischer Sprache. Das Reglement weist dem
Zentralamt außerdem wichtige Aufgaben für den Fall zu, daß eine
der beteiligten Eisenbahnverwaltungen ihren Yerpflichtungen nach-
zukommen sich weigert.
10. Das Bureau des ständigen Sehiedsgerichtshofes im Haag.
Dieses Bureau ist ins Leben gerufen worden durch Art. 22
der Konvention betreffend das schiedsrichterliche Verfahren vom
29. Juli 1899 (unten § 38 II). Es soll dem Schiedsgerichtshofe
als Gerichtsschreiberei (greffe) dienen, alle Mitteilungen vermitteln,
die sich auf die Sitzungen des Gerichtshofes beziehen, die Archive
anlegen und überwachen und alle Yerwaltungsgeschäfte führen.
Die Signatarmächte werden dem Bureau alle Schiedsverträge mit-
teilen, die sie geschlossen haben, und ebenso alle scbiedsrichter-
lichen Urteile, die von besonderen Schiedsgerichten gefällt werden.
Ebenso verpflichten sie sich, dem Bureau alle Gesetze, Verord-
nungen imd Urkunden mitzuteilen, die sich auf die Vollstreckung
der von dem Gerichtshofe gefällten Urteile beziehen. Das Bureau
steht unter der Überwachung eines ständigen Verwaltungsrats
(Conseil administratif permanent), der aus den im Haag beglaubigten
diplomatischen Vertretern der Signatarmächte unter dem Vorsitz
des niederländischen Ministers der auswärtigen Angelegenheiten
besteht. Der Verwaltungsrat hat das Bureau einzurichten, dessen
Geschäftsführung zu regeln, die Beamten und Angestellten zu
ernennen und deren Gehalt zu bestimmen (Art. 28).
11. Das Bureau der ständigen Znekerkommission.
Es ist in Brüssel eingesetzt worden durch Art. 7 des Ver-
trags vom 5. März 1902 (unten § 28 VI). Es hat die Aufgabe, alle
Nachrichten über Zuckergesetzgebung und Zuckerstatistik zu sammeln.
§ 18. Die iotemationalen Gerichte. 155
12. Das internationale Sanitätsamt.
Es wurde als Office international de sant^ durch die Sanitäts-
konvention vom 3. Dezember 1903 (unten § 33 lY) geschaffen und
hat seinen Sitz in Paris. Seine Aufgabe besteht in der Sammlung
und Übermittlung aller einschlagenden Nachrichten.
§ 18. Die internationalen Oerichte.
I* Internationale Gerichte finden sieh heute in zweifacher Gestalt.
1. Als ,, gemischte Gerichte ^S ^® ^^ der Tttrlcei und Ägypten,
d. li« als Gerichte, die ans einheimischen und ans fremden Bichtern
zusammengesetzt sind, um über Streitiglteiten zwischen Einheimischen
und Fremden oder zwischen Fremden Terschiedener Nationen zu ent-
scheiden.
Die gemischten Gerichte bedeuten eine Einschränkung der
konsularischen Gerichtsbarkeit und insoweit einen wesentlichen
Fortschritt; sie bedeuten aber gleichzeitig, daß die Kulturmächte
sich nicht entschließen können , die Gerichtsbarkeit über ihre Staats-
angehörigen in die Hände der Landesgerichte zu legen. Die
gemischten Gerichte stellen daher eine Übergangsform dar,
deren weitere logische Entwicklung zu ihrer eigenen Vernichtung
führen muß.
In diese Gruppe gehörte wohl auch, wenigstens dem Grund-
gedanken nach, der „oberste Gerichtshof, der durch die General-
akte der Berliner Konferenz vom 14. Juni 1889 auf Samoa von
dem Deutschen Reiche, Großbritannien und den Vereinigten Staaten
von Amerika vereinbart worden war. Der „oberste Gerichtshof'
sollte aus einem Richter bestehen, der den Titel „Oberrichter von
Samoa" führte. Er sollte von den Signatarmäehten gemeinschaft-
lich, und wenn diese über seine Person sich nicht einigen könnten,
durch den König von Schweden ernannt werden. Infolge der Auf-
teilung der Inseln zwischen den genannten Mächten (oben § 15 IV Id)
ist dieser „oberste Gerichtshof '• in Wegfall gekommen; an seine
Stelle treten die nationalen Gerichte
156 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
2. Die zweite Form bilden streng: internationale, die YöUcer-
reclitsgremeinschaft selbst vertretende Geriehte.
a) Hierher greh<5ren die internationalen Sanitäts- und Fluß-
kommissionen (oben § 16 n und m), denen die Befugrnis
eingreräumt ist, die Übertretung der Ton ihnen innerhalb
ihrer Znstttndigrlceit erlassenen Anordnungen abzuurteilen und
zu bestrafen.
b) Die Imter des Weltpostvereins und der Eisenbahngremelnschaft
von 18^ als Sehiedsgeriehte (oben § 17 11 2 und 9).
e) Die vollständigste Yerliörperung des Gedankens eines inter-
nationalen Geriehts bildet der dureh die Schlußakte der Haager
Konferenz vom 29. Juni 1899 ins Leben gerufene ständige
Schiedshof (unten IT).
II. Tttrkei. Seit 1846 (beziehungsweise Hatti- Seheriff von 1856)
sind gemischte Gerichte, sowohl einerseits für die Handelssachen, als
auch andrerseits für die Strafeachen, in der Tttrkei geschaffen worden.^
1. Handelsrechtliche Streitigkeiten zwischen Europäern und
Eingeborenen werden, wenn der Wert des Streitgegenstandes 1000
Piaster übersteigt, durch Handelskammern erster Instanz und eine
Handelskammer zweiter Instanz (diese in Konstantinopel) entschieden,
in welchen zwei Angehörige des europäischen Streitteiles Sitz und
Stimme haben.
2. In Konstantinopel sowie in den meisten größeren Städten
der Türkei sind korrektioneile Gerichte eingesetzt, die zur Hälfte
aus Eingeborenen, zur Hälfte aus Europäern, je nach der Staats-
angehörigkeit des europäischen Streitteiles, gebildet werden.
m. Igypten.'
1. Infolge einer von dem Khedlve ausgehenden Anregung wurden
1867 durch eine französisch -ägyptische Kommission, dann durch
internationale Kommissionen der Großmächte und der Tereinigten
1) Savvas-Pascha in der Strafgesetzgebuog der Gegenwart Bd. I
(1894) S. 708. Aonuaire des Instituts für Völkerrecht V (1882) S. 132,
Lippmann, Die Konsularjuiisdiktion im Orient. 1898. S. 102.
2) Feraud-Giraud, Les justices mixtes dans les pays hors chre-
tiente. 1884. Derselbe, R.J. XXU 70. Fauchille, R. G.I 126. Van
den Berg, Straf gesetzgebung der Gegenwart I (1894) 742. Zorn, Staats-
§ 18. Die iDternationalen Gerichte. 157
Staaten 1869, 1870 und 1873 die Gnmdla^en für die Einsetzuiigr tob
intematlonaleD Gerichtshöfen in Igrypten unter grleiehzeitiger Ein-
selirftnknngr der konsularischen Oerichtsbarkcjt gr^schaffen.
Dem Reglement d'organisation judiciaire poor les proces
mixtes en Egypte traten 1874 und in den folgenden Jahren Frank-
reich, Deutschland, Großbritannien, Osterreich -Ungarn und Italien
ausdrücklich bei.' Die übrigen Mächte schlössen sich später an.
Die Gerichte traten am 1. Februar 1876 zunächst nur für die
Dauer von fünf Jahren ins Leben. Doch wurden ihre Funktionen
nach Ablauf dieser Zeit wiederholt auf weitere fünf Jahre (zuletzt
bis 1. Februar 1905) verlängert, und mehrfach haben spätere Ge-
setze und internationale Vereinbarungen, so das Liquidationsgesetz
vom 17. Juli 1880 und der Vertrag der Großmächte und der Türkei
über die Garantiening der ägyptischen Schuld vom 18. März 1885,
(R. G. Bl. 1886 S. 302) ihre Einrichtung als eine dauernde an-
erkannt. Auch das deutsche Gesetz vom 5. Juni 1880 (R. G. Bl.
S. 145) und die dazu gehörende Verordnung vom 23. Dezember
1880 (R. G. Bl. S. 192) haben die 1874 und 1875 aufgestellten
Zeitbeschränkungen ausdrücklich als aufgehoben erklärt. Im Jahre
1900 ist die Zuständigkeit der gemischten Gerichte nicht unwesent-
lich erweitert worden (ägyptisches Dekret vom 26. März 1900).
Seit dem französisch -englischen Abkommen vom 8. April 1904 ist
allerdings der Fortbestand dieser Einrichtung, deren kräftige Weiter-
entwicklung im allgemeinen Interesse aller Staaten gelegen wäre,
ernstlich in Frage gestellt.
recht II 505. Derselbe, Konsulargesetzgebung. 2. Aufl. S. 298. Lipp-
mann 120. Babled, R. G. VI 341, VII 214. v. Grünau 247 (oben
§ 3 Note 10). Patureau-Miraud, Les tribunaux raixtes d'Egypte. 1899.
Bonne vay, L' Organisation judiciaire de l'Egypte. 1902.
3) Das Reglement ist, mit den Vorarbeiten, abgedruckt N. R. G. 2.
s. II 680. Vergl. Fleischmann, Völkerrechtsquellen 138. — Vergl. ferner das
deutsche Gesetz vom 30. März 1874, betreffend die Einschränkung der Gerichts-
barkeit der deutschen Konsuln in Ägypten (R. G. Bl. S. 23) , und die dazu ge-
hörende Ausführungsverordnung vom 23. Dezember 1875 (R.G.Bl. S. 381). —
Von der Auffassung des Textes vielfach abweichend v. Grünau; nach ihm
handelt es sich um völkerrechtlich gebotene, aber national -ägyptische Gerichte.
158 II, Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
2. Als gremisehte Gerichte bestehen:
a) Drei Oeriehtshdfe erster Instanz in Alexandrien, Kairo und
Mansorah (früher in Ismailia).
Sie zerfallen in Zivil- und Handelskammern, jede mit fünf
Richtern (zwei eingeborenen und drei fremden) besetzt. Sie sind
zugleich Gerichte zweiter Instanz bei korrektioneilen Strafsaclien
und in diesem Falle besetzt mit drei Richtern (einem eingeborenen
und zwei fremden) und vier (fremden) Beisitzern, von denen zwei
von den Staatsangehörigen des Angeklagten genommen werden.
Übertretungen werden in erster Instanz durch einen Richter von
der Nationalität des Angeklagten abgeurteilt.
b) Der Appellationshof in Alexandrien, der mit sechs ägyptischen
und zehn fremden Richtern besetzt ist.
Hier tritt auch das Schwurgericht zusammen, das aus zwölf
nichtägyptischen Geschworenen und drei Richtern des Appellations-
hofes (einem ägyptischen und zwei nichtägyptischen) besteht. Die
nichtägyptischen Mitglieder dieser Gerichtshöfe werden von dem
Vizekönige von Ägypten auf Vorschlag und mit Zustimmung der
europäischen Mächte ernannt. Sie sprechen Recht auf Grundlage
der sechs codes mixtes.
3. Die Zuständigkeit der gemischten Gerichte nmfaßt:^
a) Die Zivilgerichtsbarkeit
ff) In allen Streitigkeiten zwischen Ägyptern und Nichtägyptem
oder zwischen Nichtägyptern derselben Nation oder verscliie-
dener Nationen , wenn eine in Ägypten belegene unbewegliche
Sache oder ein Recht an einer solchen Sache den Gegenstand
des Streites bildet;
ß) in Zivil- nnd Handelssachen, die zwischen Ägyptern und Nicht-
ägyptern oder zwischen Nichtägyptern verschiedener Natio-
nalität streitig sind, mit Ausnahme der Statnsklagen;
4) Vergl. dazu die deutsche Verordnung vom 23. Dezember 1875
(R. G. Bl. 8.381), in welcher die zur Zuständigkeit der gemischten Gerichte
gehörenden Streitsachen ganz genau aufgezählt sind. Ferner Verordnung
vom 4. Februar 1902 (R. G. Bl. S. 61).
§ 18. Die internatioDalen Gerichte. 159
y) im KonknrsTerfalireii, soweit dietses die Interessen ron An-
gehörigren yerseliiedener Kationen beriilirt;
b) Die Strafgrerielitsbarkeit dagr^gren nnr:
a) über alle Polizeittbertretungen ;
ß) über alle Yerbreehen und Tergrehen , die gegen die gemisehten
Geriehte selbst und ihre Mitglieder oder zur Yerhlndernng
der Tollstreekung der Ton ihnen gefüllten Urteile begangen
werden;
y) über alle Yerbreehen und Yergehen, die Ton den Mitgliedern
der gemisehten Gerichte in Ausübung ihres Amts oder aus
Anlaß derselben begangen werden;
<r> über einfaehen und betrügerischen Bankbrueh, sowie *ttber
die damit zusammenhängenden oder während eines Konknrs-
Terfahrens aufgedeekten Delikte (Erweiterung seit 1900).
4. Soweit die Zuständigkeit der gemischten Gerichte nicht ein-
greift, bleibt die der Konsnln, beziehungsweise der bisherigen Ge-
richte bestehen.
Die meisten Staaten haben sich demgemäß ausdrücklich die
Konsulargerichtsbarkeit vorbehalten :
a) über die Konsuln selbst, ihre Familienangehörigen, die in
ihrem Dienst befindlichen Personen und die ihnen unterstellten
Beamten, mit Einschluß der Familienangehörigen dieser Beamten,
sowie den Wohnungen dieser Personen (vergl. § 5 der deutschen
Verordnung vom 23. Dezember 1875);
b) über die unter dem Schutz der christlichen Mächte stehen-
den Wohltätigkeitsanstalten, Schulen und religiösen Niederlassungen
ohne Unterschied des Bekenntnisses (vergl. deutsche Verordnung
vom 15. Februar 1897, E.G.Bl. S. 17).
Die Erweiterung der Strafgerichtsbarkeit der gemischten Ge-
richte im Jahre 1900 spiegelt sich entsprechend wieder in der
deutschen Verordnung vom 6. Januar 1901 (R.G.B1. S. 3). Danach
wird die konsularische Gerichtsbarkeit außer Übung gesetzt für
diejenigen strafbaren Handlungen, deren Tatbestand einen Konkurs
oder eine Zahlungseinstellung zur Voraussetzung hat, sofern der
Schuldner ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft ist und der
160 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Schuldner oder einer der Gläubiger der deutschen Konsulargerichts-
barkeit nicht untersteht. In diesen Strafsachen werden die deutschen
Staatsangehörigen und die deutschen Schutzgenossen der Gerichts-
barkeit der Landesgerichte (gemischten Gerichtshöfe) ausdrucklich
unterworfen.
IT. Der dnreh die Sehlaßakte der Haagrer Konferenz rem 29. Juli
1899 eingesetzte ständige Schiedshof (la Conr permanente d'arbitrage)
wird gebildet doreli die Ton den Signatarmäehten bezeichneten Schiedst
riehter. Ans diesen wählen die Streitteile das zur Entscheidung des
Streitfalles berufene Schiedsgericht. Der Schiedshof hat seinen Sitz
im Haag.
Jede Signatarmacht bezeichnet vier Personen, deren Kennt-
nisse auf dem Gebiete des internationalen Rechts und deren mo-
ralische Eigenschaften einwandfrei sind, als Schiedsrichter, und
zwar auf die Dauer von sechs Jahren. Die Namen der sämtlichen
bezeichneten Richter werden in eine Liste eingetragen (la liste
gönörale des membres de la Cour). Aus dieser Liste wählt jeder
der beiden Streitteile zwei Richter, die einen fünften als Obmann
bezeichnen. Können sie sich über diese Wahl nicht einigen, so er-
folgt die Wahl des Obmannes durch eine von den Streitteilen zu
bezeichnende dritte Macht. Können sich die Streitteile über die
Wahl dieser dritten Macht nicht einigen, so wählt jeder von ihnen
je eine Macht und die so bestimmten beiden Mächte wählen nun-
mehr den Obmann. Das Gericht tritt an dem von den Streitteilen
bezeichneten Tage zusammen. Über das Verfahren vergl. unten
§ 38 IL
V. Weitergehende, in der Literatur (insbesondere auch im
Schöße des Instituts für Völkerrecht) vielfach gemachte Vor-
schläge, die Entscheidung in Prisenangelegenheiten (wenigstens
in letzter Instanz) sowie über Verletzungen der Genfer Konvention
internationalen Gerichten zu übertragen, haben bisher keinen Er-
folg gehabt.
§ 19. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse im allgemeinen.. 161
2. Abschnitt. Die ySlkerrechtltchen BeehtsTerhältnisse
und die reehtserhebllchen Tatsachen.
§ 19. Die völkerrechtlichen BechtsverhftltniBse
im allgemeinen.
I. Die TVlkerreehtUehen Beehtsrerhältiiisse kennzeiebneii sieh dnrek
ein zireifaehes Merkmal.
1. Es sind ReclitSTerliältnisse zwiselien Staaten, also Rechtsveiv
hältnisse, bei denen als bereehtigt und verpflUehtet Staaten einander
gregenttberstelien.
a) Bechtsverhältnisse zwischen einzelnen Angehörigen
verschiedener Staaten sind niemals völkerrechtliche Rechtsverhält-
nisse. Die Sätze des sogenannten internationalen Privatrechts sind
nicht Sätze des Völkerrechts, sondern Sätze des nationalen Rechts.
Der Art. 7 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch:
„Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des
Staates beurtheüt, dem die Person angehört" — enthält deutsches
Reichsrecht, nicht aber Yölkerrecht. Die Rechtsregeln aber, nach
denen die einzelnen Staaten durch ihre nationale Gesetzgebung den
Geltungsbereich ihrer Rechtsnormen (die Statutenkollision), sei es
auf Grund besonderer Vereinbarungen, sei es nach allgemeinen
Grundsätzen zu bestimmen verbunden sind (oben § 8 I und unten
§ 31), sind völkerrechtlicher Natur, sie berechtigen und verpflichten
daher nur den Staat selbst, nicht seine Staatsangehörigen. Erst
wenn die Vereinbarung die Gestalt eines nationalen Gesetzes an-
nimmt, entsteht aus diesem für den Staatsbürger seinem Staat und
nur diesem gegenüber Recht und Pflicht.
b) Auch die Rechtsverhältnisse zwischen dem Angehörigen
eines Staates und einem fremden Staat sind nicht völker-
rechtlicher Natur. Die Verpflichtung des Staatsfremden, der sich
innerhalb unseres Staatsgebietes aufhält, zur Beobachtung unserer
Gesetze folgt unmittelbar aus dem Begriff der Staatsgewalt, die wir
innerhalb unseres Gebietes ausüben. Die Gewährung des Rechts-
schutzes dagegen auch den Staatsfremden gegenüber ist völkerrecht-
▼. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 11
162 IL Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
liehe Pflicht des Aufenthaltsstaates; aber sie ist eine Eechtspflicht,
die der Staat nicht dem staatsfremden Einzelnen, sondern dem
Staate schuldet, dem dieser angehört. Wird dem Staatsfremden
dieser Schutz durch den Aufenthaltsstaat versagt (bei Justiz-
verweigerung usw.), so hat daher der Staat, dem jener angehört,
das Becht, das verletzte oder gefährdete Interesse seines Staats-
angehörigen dem Aufenthaltsstaat gegenüber zu vertreten (oben
§ 11 ni).
c) Dasselbe gilt von den Rechtsverhältnissen der Landes-
herren. Familienverträge (Erbverbrüderungen usw.) sind keine
Staatsverträge.
2. Aber auch BeehtBverhftltnisse, als deren Träger anf selten
des Berechtigten wie des Terpfllchteten ein Staat erseheint, sind nur
dann völkerreehtUehe RechtsverhlUtnlsse, wenn der Inhalt dieser Be>
reehtignngen und Terpfllehtangen die Ansttbnng von Hoheltsreehten
ausmacht, also von solchen Rechten, die Ausfluß der Staatsgewalt sind.
Nur soweit die Staatsgewalt selbst als die Herrschaft über Menschen^
als Befehls- und Zwangsgewalt, gebunden oder berechtigt wird, kann
von einem ySlkerrechtlichen Terhältnls die Rede sein.^
Wenn mithin Frankreich gegen Bezahlung einer bestimmten
Summe Geldes von dem Deutschen Reich ein Grundstück zu
Eigentum erwirblj, um auf diesem etwa ein Gebäude zu wissen-
schaftlichen Zwecken zu errichten, oder wenn das Deutsche Reich
in England ein Kohlenbergwerk von der englischen Regierung
kauft, so sind die dadurch erzeugten Rechtsverhältnisse nicht nach.
Völkerrecht, sondern nach Privatrecht zu beurteilen. Der Staat
tritt hier als Fiskus, d. h. als lediglich vermögensrechtliches
Rechtssubjekt auf, nicht als Subjekt des öffentlichen Rechtes. Das-
selbe gilt, wenn ein Staat etwa dem andern ein Gelddarlehn
gewährt, oder die Bürgschaft für ein von einem andern Staat
aufgenommenes Darlehn übernimmt. Daß in all diesen Fällen der
verpflichtete Staat nur vor seinen eigenen Gerichten Recht zu
geben hat (oben § 7 III 1), kann an der juristischen Eigenart der
1) Ebenso Challandes, L. A. XVI 575; abweichend z. B. Stoerk.
§ 19. Die völkerreohtUchen Rechtsyerhältnisse im ailgemeineo. 163
in Frage stehenden BechtsverMltnisse nichts ändern. Verletzung
der vom Staat als Fiskus übemommenen Verpflichtungen ist mit-
hin niemals an sich völkerrechtliches Delikt, kann aber dem Staat,
dem die Gläubiger als Staatsbürger angehören, den Anlaß geben,
kraft seines Schutzrechtes (oben § 11 lU) einzuschreiten.
Daraus ergibt sich aber auch abermals (oben § 8 III 3),
daß der Begriff der sogenannten völkerrechtlichen Servituten
unhaltbar ist. Denn wenn es sich wirklich niu* um die Ein-
räumung eines dinglichen Rechtes an fremder Sache handelt, so
liegt ein völkerrechtliches Rechtsverhältnis überhaupt nicht vor.
Hat aber ein Staat dem andern die Ausübung von Hoheitsrechten
auf seinem Gebiet gestattet oder sich in der Ausübung seiner
Staatsgewalt vertragsmäßig beschränkt, so ist von einem dinglichen
Recht an fremder Sache nicht mehr die Rede. Entweder Ein-
schränkung des dominiums: dann entfällt die Anwendung des
Völkerrechts; oder aber Einschränkung des Imperiums: dann ent-
fällt der Begriff der Servitut.
Von diesem Standpunkt aus kann auch die Beurteilung der-
jenigen Staatenverträge keine Schwierigkeiten bieten, welche die
über Hoheitsrechte getroffenen Vereinbarungen hinter dem Schein
eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes verbergen. Der gewollte
Inhalt des Geschäftes, nicht die zu seiner Verdeckung gewählte
Einkleidung, ist maßgebend. Das Rechtsgeschäft, durch welches
Schweden im Jahre 1877 die Insel St. Barthelemy gegen Zahlung
einer Summe Geldes an Frankreich abgetreten hat, ist kein „Kauf"
im Sinne des Privatrechts, sondern völkerrechtliche Gebietsüber-
tragung. Dasiielbe gilt von dem Vertrage vom 12. Februar (30. Juni)
1899, durch welchen Spanien die Karolinen, die Palauinseln sowie
die noch unter seiner Herrschaft stehenden Marianen gegen Zahlung
von 25 Millionen Pesetas an das Deutsche Reich „verkaufte". Der
Vertrag, den China mit dem Deutschen Reich am 6. März 1898
über die Abtretung der Kiautschoubucht geschlossen hat, ist völker-
rechtlicher Natur. China hat die Ausübung der Hoheitsrechte an
das Deutsche Reich abgetreten. Daß die Form eines auf 99 Jahre
11*
164 IT. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
geschlossenen Pachtvertrages gewählt worden ist, um die Empfind-
lichkeit des einen Kontrahenten und die Begehrlichkeit andrer
Mächte zu schonen, ist völkerrechtlich durchaus gleichgültig (oben
§ 10 lY 4). Das sogenannte Testament des Königs der Belgier
vom 2. August 1896, durch welches er als souveräner Herrscher
des Kongostaates alle seine Bechte an diesem Staat auf Belgien
überträgt, ist einseitiger Staatsakt eines souveränen Staates, der
durch die entsprechende Annahme von selten Belgiens zum völker-
rechtlichen Vertrag zwischen beiden Staaten wird; von allen Eechts-
sätzen des Privatrechts, die sich auf Testamente beziehen, findet
kein einziger Anwendung.
Zu schwierigen Erörterungen hätte vom rein juristischen
Standpunkt aus der Vertrag Anlaß geben können, den Mecklenburg -
Schwerin und Schweden am 26. Juni 1803 zu Malmö geschlossen
hatten. In diesem Vertrage hatte Schweden die Stadt und die Herr-
schaft Wismar sowie die Ämter Pol und Neukloster nebst Zu-
behör für 1258000 Taler Banco an Mecklenburg -Schwerin ver-
pfändet, sich aber das Recht vorbehalten, nach Ablauf von hundert
Jahren das Unterpfand gegen Erstattung des Pfandschillings nebst
3% Zinsen wiedereinzulösen. In dem Vertrag vom 20. Juni 1903
hat Schweden nun aber auf dieses Recht, Mecklenburg -Schwerin
dagegen auf die Erstattung des Pfandschillings verzichtet; und
durch einen deutsch -schwedischen Vertrag von demselben Tage
erhielt jene Abmachung Wirksamkeit für das Deutsche Reich.^
n. Einteilung der völkerreehtliehen Beehtsyerhältnisse*
!• Eine systematische Einteilung der einzelnen yölkerrechtlichen
Beehtsverliältnisse Ist schon deshalb ohne Wert, weil die rechtbildende
Kraft des Willens der Staaten nicht, wie die des Einzelnen im Privat-
recht, an bestimmte, von der Rechtsordnung vorgezeichnete typische
Oestaltnngen gebunden ist. Soweit auf dem Gebiet des völkerrechtlichen
Vertrages solche typische Formen ausgebildet sind, so daß ergänzende
Bechtssätze die LUcken auszufüllen vermögen, die der ausgesprochene
2) Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Juli 1904 (R. G. Bl.
S. 295).
§ 19. Die Yölkerrechtlichen RechtsverhaltiiisBe im allgemeinen. 165
oder erkennbare Wille der Yertrafsehließenden gelassen hat, ist unten
in den g§ 20 bis 22 auf sie eingegangen.
Nur auf drei bereits besprochene Einteilungen sei an dieser
Stelle wiederholt aufmerksam gemacht.
a) Man unterscheidet Rechte und Pflichten , die sich unmittel-
bar als völkerrechtliche „Grundrechte" aus dem Grundgedanken
des Völkerrechts, also aus dem Nebeneinanderbestehen gleich-
berechtigter Staaten ergeben, von denjenigen Rechten und Pflichten,
die erst aus besonderen, sei es ausdröcklichen, sei es stillschweigen-
den Vereinbarungen entstehen, die daher als „konventionelles
Völkerrecht'' bezeichnet werden können. Von jenen ist bereits
oben, insbesondere in § 7, die Rede gewesen; diese werden im
ni. Buche besprochen. Die Grenzlinie ist aber fließend; die Ent-
wicklung des Völkerrechts besteht gerade darin, daß vielfach das,
was heute noch besonderer Vereinbarung bedarf, demnächst auch
ohne solche als aus dem Grundgedanken des Völkerrechts folgend
anerkannt wird.
b) Man unterscheidet Rechte und Pflichten, die nur einem
Staat oder mehreren Staaten gegenüber bestehen, von denjenigen
Rechten und Pflichten, die der Staat jedem andern Mitglied der
Völkerrechtsgemeinschaft gegenüber hat. Man kann jene als rela-
tive, diese als absolute bezeichnen. So hat jeder Staat der Völker-
rechtsgemeinschaft die Pflicht, die belgische Neutralität zu achten
und jeder Staat ist berechtigt, die Durchführung der Handelsfrei-
heit von dem Kongostaat zu verlangen. Verträge aber, die zwischen
einzelnen Staaten abgeschlossen werden, begründen im allgemeinen
(unten § 21 ni) Rechte und Pflichten nur zwischen den vertrag-
schließenden Teilen.
c) Rechte und Pflichten können auf einem bestimmten Staats-
gebiet lokalisiert sein, so daß sie bei einem Übergang dieses Ge-
bietes an einen andern Staat auf den neuen Erwerber übergehen
(oben § 8 in 3, S. 75), aber diese Lokalisierung ist eine seltene und
daher im einzelnen Falle besonders nachzuweisende Erscheinung;
in der Regel der Fälle bleiben Gebietsveränderungen ohne Einfluß
166 n. Buch. Der YÖlkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
auf die bestehenden völkerrechtlichen Berechtigungen und Yer-
pflichtungen.
2. Bas System der TÖlkerreehtliehen BeehtsrerliiUtiiisse wird
daher an keine dieser Einteilnngen anknttpfen können* Der Einteilnng^-
gmnd wird yielmehr hergenommen werden mlissen ans den den Staaten
gemeinsamen Interessen, deren gemeinsame Regelung den Zweek der
Begründung, Aufhebung oder Abänderung der TÖlkerreehtliehen Beehts-
yerhttltnisse bildet.
ni. Während die Übertragung der Hoheitsreehte der Ausübung
naeh zulässig ist (oben § 13 I 4) , sind die aus den konyentionellen
TÖlkerreehtliehen Beehtsyerhältnissen entspringenden Bereehtigungen,
mangels entgegenstehender Tereinbarung, unttbertragbar*
Sie können weder- an andere Staaten abgetreten, noch an
Privatpersonen oder Gesellschaften zur Ausübung überlassen werden.
Dasselbe gilt von den völkerrechtlichen Yerpflichtungen.
§ 20. Die rechtserheblichen Tatsachen.
I. Yölkerreehtlieh erhebliehe Tatsachen sind diejenigen Tatsaehen,
an deren Torliegen Entstehung, Untergang oder Yerändemngr tou
TÖlkerreehtliehen Reehtsyerhältnissen geJEuüpft ist.
Jene Tatsachen sind entweder:
1. Natürliche Tatsachen, deren Eintritt tou menschlicher Willkür
unabhängig ist.
Beispiele von solchen Tatsachen, durch welche Entstehung
oder Untergang von Staaten oder aber Gebietsveränderungen inner-
halb der bestehenden Staaten bewirkt werden, sind bereits oben
§ 5 in und § 10 I gegeben worden.
Zu den natürlichen Tatsachen gehört im Gebiete des nationalen
Rechts auch der Ablauf der Zeit. Auf dem Gebiet des Tölkerreehts
aber muß der rechtsbegründende oder rechtsTemichtende Einfluß der
Zeit in Abrede gestellt werden. Die Terjährung hat TÖlkerreehtlieh
weder als acquisitlTC (als Ersitzung) noch als extinctiTC die Kraft einer
rechtserhebliehen Tatsache. ^
1) Ebenso Gar eis 88. Die gegenteilige Ansicht wird bezüglich der
acquisitiven Verjährung in der völkerrechtlichen Literatur vielfach vertreten ;
§ 20. Die rechiserheblichen Tatsachen. 167
Die Bechtfertigung dieses auf den ersten Blick auffallenden
Satzes liegt in einem doppelten: a) in der Bedeutung, die der
stillschweigenden Zustimmung desjenigen Staates, der durch eine
Verschiebung der völkerrechtlichen Beziehungen in seinen Interessen
betroffen wird, zukommt (unten II 3); b) in der unmittelbar recht-
begründenden Wirkung, die auf dem Gebiete des Völkerrechts
die Gewalt, vor allem als Eroberung, hat (oben §• 10 I 2). Die
kriegerische Erwerbung eines fremden Staatsgebietes erstreckt,
ganz abgesehen von dem Friedensvertrage, die Staatsgewalt des
erobernden Staates ohne weiteres auch auf das neuerworbene
Gebiet, ohne daß es einer Ersitzung im Sinne des Privatrechts,
insbesondere also des Ablaufes eines längeren Zeitraums, bedarf;
und wenn ein Staat zuläßt, daß seine Kolonien von einem andern
Staat besetzt und verwaltet werden, so muß ein Verzicht auf die
ihm zustehenden Bechte angenommen werden, ohne daß erst die
Verjährung seiner Ansprüche durch den Ablauf der Zeit abgewartet
zu werden braucht.
2. Willkllrllehe mensehliehe Handlungen» Unter diesen treten,
wie auf dem Gebiete des nationalen Rechtes, zwei Gmppen herror:
Die Rechtsgeschäfte einerseits, von denen hier die Rede sein soll, und
die Delikte andrerseits, die unten in § 24 behandelt werden. Ne1>en
den Rechtsgeschäften stehen die rechtsgeschäftlichen Handlungen
(„natürliche^' Rechtshandlungen), unter welchen die Eroberung als
originäre Erwerbsart eine herrorragende Rolle spielt (oben § 101 2).
n* TSlkerrechtliches Rechtsgeschäft ist die auf Herbeiführung einer
völkerrechtlichen Wirkung (Begrflndang, Aufhebung, Indemng eines
völkerrechtlichen RechtsTcrhältnisses) gerichtete Willenserldärung*
Unter den Rechtsgeschäften sind die zweiseitigen, die Ver-
träge, von besonderer Bedeutung (unten § 21). Die völkerrecht-
lichen Rechtsgeschäfte sind sämtlich Rechtsgeschäfte unter Lebenden,
denn: „der Staat stirbt nicht ^^
vergl. Audinet, R. G. III 313. Gegen sie spricht die Tatsache, daß auch
dem natioDalen Staatsrechte, von besonderen Bestimmungen abgesehen, das
Bechtsinstitut der Yerjahraog fremd geblieben ist.
168 n. Bach. Der TÖlkerrechÜiche Verkehr der Staaten im allgememen.
1. Die Willenserklftrong muß Ton dem dazu bemfenen Oigan
des Staates ausgehen.
a) Ohne weitere Tollmaeht sind das Staatshanpt nnd der Minister
des Auswärtigen zn Jeder reehtsgesehttftliehen Willenserklftning
t^fngt.
Auch das geisteskranke Staatshaupt kann, so lange es tat-
sächlich an der Spitze seines Staates steht, eine Kriegserklärung
mit allen rechtlichen Wirkungen erlassen. Staatsrechtliche Be-
schränkungen der Vertretungsbefugnis, die etwa den Monarchen
an die Zustimmung der Volksvertretung oder den Minister an die
Genehmigung des Staatshauptes binden, kommen auch völkerrecht-
lich in Betracht (oben § 13 I 2). Umgekehrt ist die Willens-
erklärung des absoluten Monarchen für den von ihm beherrschten
Staat ohne weiteres verbindlich. Das oben § 19 I 2 erwähnte
„Testament" des Königs der Belgier ist ein den Kongostaat ver-
pflichtender Staatsakt.
b) Die diplomatischen Agenten vertreten den Staat innerhalb der
ihnen erteilten Tollmacht. Durch die von ihnen abgegebene
Erldttrung wird mithin der Absendestaat berechtigt oder ver-
pflichtet. Doch wird bei Staatsverträgen zumeist (unten § 21)
außer der Erldämng des Bevollmächtigten noch die liinzu-
tretende feierliche Genehmigung des Staatshauptes (die so-
genannte Batifikation) verlangt.
c) Willenserklärungen, die von einzelnen Staatsangehörigen aus-
gehen, mögen diese auch in beamteter Stellung sich befinden,
bedürfen, um den Staat zu berechtigen oder zu verpflichten,
der nachfolgenden Genehmigung der Staatsgewalt.
d) Die empfangsbedürftige Willenserklärung muß dem zu ihrem
Empfang befugten Vertreter des andern Staates gegenüber
abgegeben werden und erzeugt erst mit der Entgegennahme
durch diesen ihre rechtlichen Wirkungen.
Sie kann daher, wenn sie von dem Staate A dem Staate B
abgegeben werden soll, entweder an den bei dem Staate A be-
glaubigten Vertreter des Staates B durch den Minister des Aus-
wärtigen des Staates A oder aber durch den bei dem Staate B
§20. Die rechtserheblichen Tatsachen. 169^
beglaubigten Vertreter des Staates A an den Minister des Aus-
wärtigen des Staates B abgegeben werden.
2. Jede Willenserklttmng kann ansdrtteklieh oder dnreh kon-
kludente Handlangen oder aber aneh stillschweigend erfolgen» Dies
gilt aneh Ton der Kriegserklärnng (unten § 39 T 1).
3. Das Stillsehweigen eines Staates steht aber nur dann der
ansdrüeklichen Anerkennung der geänderten Rechtslage gleich, wenn
der stillschweigende Staat Ton dieser Indemng amtlich Kenntnis und
damit die Oelegenheit erhalten liat, seinen Widerspruch geltend zu
machen.
Diese amtliche Mitteilung oder Notifikation, welche die
Kongoakte vom 26. Februar 1885 für Erwerbungen an den Küsten
von Afrika ausdrücklich vorgeschrieben hat (oben § 10 III 2), erfolgt
in den Formen der empfangsbedürftigen Willenserklärung (oben 1 d).
Sie erlangt Bechtswirksamkeit, sobald sie zur Kenntnis des Staates,
an den sie gerichtet wird, gelangt ist, und es macht dabei keinen
Unterschied, ob dieser die Mitteilung einfach zur Kenntnis nimmt
(prendre act), oder ob er ihren Empfang ausdrücklich bescheinigt
(accuser reception). Sie ist dagegen im allgemeinen wirkungslos,
wenn ihre Annahme verweigert wird.
Die eingetretene oder bevorstehende Änderung der Rechtslage
ist denjenigen Staaten zu notifizieren, deren Rechte durch die
Änderung berührt werden. Zur Wahrung der Rechte genügt die
Erhebung des Widerspruchs (Protest). Das Stillschweigen bedeutet
Verzicht auf diejenigen Rechte, welche mit der Änderung der
Rechtslage im Widerspruch stehen. Hat also der Staat B die Mit-
teilung des Staates A, daß er das Gebiet x für sich erworben hat,
zur Kenntnis genommen, ohne dagegen Widerspruch zu erheben,
so liegt in diesem Stillschweigen der Verzicht des Staates B auf
alle Ansprüche, die er etwa selbst auf den Erwerb des Gebietes x
hat oder zu haben vermeint. Teilt der Staat A den übrigen Mächten
mit, daß er über den Staat B eine Schutzherrschaft begründet hat,
so bedeutet das Stillschweigen der Mächte den Verzicht auf alle
diejenigei). Rechte, die sie durch die mit der übernommenen Schutz-
172 n. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
der Fremden zu der Regierung und der eingeborenen Bevölkerung
betreffen; doch dürfen dadurch die politischen Verträge der Türkei
und ihre Hoheitsrechte über Ägypten keine Einbuße erleiden. Am
Weltpostverein sind Bulgarien, Tunis und Ägypten als vertrag-
schließende Staaten beteiligt; das Schlußprotokoll der Haager Frie-
denskonferenz hat auch Bulgarien mitunterzeichnet. Die dauernd
neutralisierten Staaten sollen Verträge, durch welche sie in kriege-
rische Unternehmungen verwickelt werden können, nicht schließen;
aber die von ihnen dennoch geschlossenen Verträge sind rechts-
wirksam (oben § 6 III). Dagegen stehen die vom Papst geschlossenen
Verträge (Konkordate usw.) nicht unter den Grundsätzen des
Völkerrechts.
2« Das Recht des Yertragsehlnsses kann dnreh die souveräne
Staatsgewalt der Ansiibnng naeh übertragen werden*
Die Übertragung kann erfolgen an hochgestellte Beamte, oder
an Kolonisationsgesellschaften oder auch an einzelne Teile des
Reiches (oben § 13 I 4). So haben im Kriege die Befehlshaber
der Truppen ein weitgehendes Recht zum Abschluß von Kriegs-
verträgen aller Art; Canada hat nach der Verfassung von 1867 das
Recht, selbständige Zollverträge abzuschließen und hat von diesem
Recht auch wiederholt Gebrauch gemacht. Dagegen bezeichnet sich
der deutsch -englische Vertrag vom 25. April 1870 (R.G.B1. S. 565)
zu Unrecht als zwischen den beiden Generalpostämtern geschlossen;
denn er bedurfte der Ratifikation, die tatsächlich auch erfolgt ist.
II. Der Abschloß der Staatsverträge erfolgt dnreh die Willens-
erklärung der mit der völkerreehtlichen Yertretungsbefugnis ausge-
rüsteten Organe (oben § 12)*
1. Die Staatenpraxis hat jedoeh dahin geführt , daß von be-
sonderen Fällen (wie den Kriegsverträgen) nnd besonderen Verein-
barungen abgesehen, znm rechtswirksamen Abschluß aller Staatsver-
träge die ausdrückliche nnd in feierlicher Form nnmittelbar abgegebene
Erklärung des Staatshauptes (des obersten Yertretnngsorgans) liinzu-
treten muß.
§21. Die Tölkerrechtlichen Verträge. 173
Die von den Bevollmächtigten der miteinander verhandelnden
Staaten getroffenen, zu Protokoll gebrachten und unterzeichneten
Vereinbarungen sind also nur Vertragsentwurf; sie erlangen völker-
rechtlich verbindliche Kraft erst durch den Formalakt der Oe-
nehmigung oder Ratifikation des Staatshauptes. Es soll damit
die soi^ffltige Überprüfung der getroffenen Abmachungen erleichtert
und gesichert werden. Versagung der Genehmigimg ist daher
weder rechtswidrige, noch auch nur ,, unfreundliche^ Handlung.
Es ist unrichtig, den Vertrag schon mit der Unterschrift
durch die Bevollmächtigten als suspensiv bedingt wirksam anzu-
sehen; denn mit der erfolgten Genehmigung wird nur die Datie-
rung, nicht aber die Wirksamkeit des Vertrages nach dem Tag der
Unterzeichnung, berechnet. ^
Gleichzeitig mit dem Vertrag, und ohne daß es einer be-
sonderen Ratifikation bedarf, treten die Vereinbarungen in Wirk-
samkeit, die sich in den dem Vertrage angehängten „Protokollen^^
befinden und die Auslegung einzelner Vertragsbestimmungen oder
Zusätze zu diesen enthalten.
Soweit die solenne Vertragsform der Ratifikation nicht er-
forderlich ist, erfolgt der bindende Abschluß mit der Unterzeichnung
der Vereinbarung durch die Bevollmächtigten oder mit der form-
losen Genehmigung durch deren Regierungen.*
2. Meist kommt der Tertragsabsehliiß durch den gegenseitigen
Austaoseh der Ratifikationsurkunden zustande.
Es kann aber auch bei allgemeinen Verträgen vereinbart
werden, daß die einseitige Erteilung der Genehmigung den ge-
nehmigenden Staat bindet. So verfügt Art. 38 Abs. 2 der Kongo-
akte vom S.November 1884 (R.G.B1. 1885 S. 211): Die gegen-
3) Dagegen die früher vielfach, auch noch von Rivier Principes
n 75, vertretene Ansicht.
4) So bei Verträgen betr. den grenzüberspringenden Fabrikverkehr,
betr. die gegenseitige Behandlung von Handlungsreisenden usw. Beispiele
in R.G.ßl. 1900 S. 781, 1903 S. 47.
1 74 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
wärtige Akte „tritt für jede Macht von dem Tage ab in Kraft, an
welchem letztere die Eatifikation vollzogen hat".
Yerschieden von den Formen des Yertragsabschlusses sind
die Formen für seine Beurkundung. Der angeführte Art. 38
bestimmt weiter in Abs. 4 und 5: „Jede Macht wird ihre Rati-
fikation der Regierung des Deutschen Reichs zugehen lassen, durch
deren Yermittelung allen anderen Signatarmächten der gegen-
wärtigen Generalakte davon Kenntnis gegeben werden wird. —
Die Ratifikationen aller Mächte bleiben in den Archiven der Regie-
rung des Deutschen Reichs aufbewahrt. Wenn alle Ratifikationen
beigebracht sind, so wird über den Hinterlegungsakt ein Protokoll
errichtet, welches von den Vertretern aller Mächte, die an der
Berliner Konferenz theilgenommen haben, unterzeichnet und wovon
eine beglaubigte Abschrift allen diesen Mächten mitgetheilt wird."
3. Mit der Ratifikation ist der Vertrag YÖlkerreehtlioh Terbind»
lieh* Verfassungsrechtliche Bestimmangen, durch welche die Zustiiii»
mnng der gesetzgebenden Faktoren gefordert wird, kommen v^nker-
rechtlich nur soweit in Betracht, als sie Einschränkungen der T((lker^
rechtlichen Vertretungshefngnis enthalten. Ist dies der Fall, so ist
zur Verbindlichkeit des Vertrages auch in Tölkerrechtlicher Beziehung
jene Zustimmung erforderlich.
Bezüglich dieser vielumstrittenen Frage sind folgende Ge-
sichtspunkte festzuhalten. Staatsrechtliche Beschränkungen der
völkerrechtlichen Vertretungsbefugnis sind auch völkerrechtlich von
entscheidender Bedeutung (oben § 13 I 2). Der Abschluß der
Staatsverträge kann daher nur durch dasjenige Organ erfolgen, dem
die Vertretungsbefugnis nach dem innern Staatsrecht des Staates
zukommt. So hat der Deutsche Kaiser die völkerrechtliche Ver-
tretungsbefugnis (nach Art. 11 der Reichsverfassung), und ebenso
der Präsident der Französischen Republik; für die Schweiz dagegen
nicht der Präsident, sondern die Bundesversammlung. Wenn das
Staatsrecht die Ausübung der Vertretungsbefugnis des Staatshauptes
an die Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren bindet, so ist die
ohne diese Zustimmung vorgenommene Willenserklärung des Staat»-
§21. Die Yölkerrechtlichen Verträge. 175
hanptes völkerrechtlich ohne Bechtswirksamkeit; denn nach der
Staatsver&ssung bestimmen sich die zum Zustandekommen des
Staatswillens erforderlichen Yoraussetzungen, sie ist die Organi-
sierung der Staatsgewalt auch in allen Beziehungen des Staates
zu anderen Staaten. Wenn dagegen die Zustimmung der gesetz-
gebenden Faktoren nicht für die Ausübung der völkerrechtlichen
Vertretungsbefugnis durch das Staatshaupt, sondern lediglich für
die staatsrechtliche Yerbindlichkeit der geschlossenen Verträge
durch die Verfassung vorgezeichnet ist, so kann auch der Mangel
dieser Zustimmung nur staatsrechtliche, nicht aber völkerrechtliche
Wirkungen erzeugen. Abschluß des Vertrages durch das Staats-
haupt, während die Zustimmung der verfassungsmäßigen Organe
ausfällt, bindet daher in diesem Falle den Staat seinem Vertrags-
gegner gegenüber, bindet aber nicht die Staatsuntertanen dem Staate
gegenüber.
So sicher das so gewonnene Ergebnis auch sein mag, so
schwierig ist die Entscheidung der Frage, welche Bedeutung den
durch die Staatsverfassung aufgestellten Beschränkungen in den
einzelnen Staaten zukommt. Das Staatsrecht Großbritanniens und
Belgiens kennt keine Beschränkung der £rone in der völkerrecht-
lichen Vertretungsbefugnis. In den Vereinigten Staaten Amerikas
bedarf der Präsident zum Abschluß der Verträge der Zustimmung
des Senats. Für das Deutsche Reich bestimmt Art. 11 Abs. 3 der
Verfassung: „Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf
solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den Be-
reich der Beichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Abschluß die
Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Ge-
nehmigung des Reichstages erforderlich." Nach der überwiegenden
Ansicht wird durch diese Bestimmung die völkerrechtliche Ver-
tretungsbefugnis des Kaisers in keiner Weise berührt; sie hat
lediglich staatsrechtliche Bedeutung. Dasselbe gilt von Art. 48
der preußischen Verfassung, nach welchem „Verträge mit fremden
Regierungen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern
bedürfen, sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem
176 II. Bach. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auf-
erlegt werden".^
Ganz eigenartig und aus der besonderen Sachlage zu er-
klären ist Art. 18 des Frankfurter Friedensvertrages vom 10. Mai
1871 (R.G.B1. S. 223). Er bestimmt: „Die Ratifikationen des
gegenwärtigen Vertrages durch Seine Majestät den Deutschen
Kaiser einerseits und andererseits durch die Nationalversamm-
lung und durch das Oberhaupt der vollziehenden Gewalt der
Französischen Republik werden in Frankfurt binnen zehn Tagen
oder wo möglich früher ausgetauscht werden." Und in dem Protokoll
vom 20. Mai 1871 über den Austausch der Ratifikationen ist die
Vorlegung einer in gehöriger Form erfolgten Ausfertigung des am
18. Mai von der Nationalversammlung angenommenen, den Friedens-
vertrag ratifizierenden Gesetzes ausdrücklich erwähnt.
in. Die Wirkung der Staatsverträge.
Der Staatsvertrag berechtigt und verpflichtet die vertrag-
schließenden Teile.
Er bindet, von besonderen Vereinbarungen abgesehen, den
Staat mit seinem Gesamtgebiet. Doch wird in den Kollektiv-
verträgen mehrfach eine besondere Erklärung über den Beitritt mit
den einzelnen Kolonien oder anderen überseeischen Besitzungen
der Vertragschließenden besonders vorgesehen (so auch in der
Bemer Literaturkonvention vom 9. September 1886); und die eng-
lischen Kolonien erfreuen sich in handelspolitischer Beziehung einer
weitgehenden Selbständigkeit (Kanada seit 1898).
1. Der Vertrag berechtigt und bindet mithin nicht dritte Staaten«
Jedoch kann diesen der Beitritt (die Accession oder Adhttsion) offen-
gehalten werden (Conventions onvertes).
Beispiele: Art. 37 der Kougoakte: „Die die gegenwärtige
Generalakte nichtunterzeichnenden Mächte können ihren Bestim-
5) Derselben Ansicht sind von den Vertretern des deutschen und
preußischen Staatsrechts : Gneist, Laband, Arndt, G.Meyer, Anschütz;
. dagegen E.Meier, Gierke, Zorn. Vergl. Heilborn 144, Triepel (oben
§2 Note 1) 236, UUmann 157, Laband II 122.
§21. Die völkerrechtlichen Verträge. 177
mimgen durch einen besonderen Akt beitreten. — Der Beitritt
jeder Macht wird auf diplomatischem Wege zur Eenntniss der Be-
gierung des Deutschen Reichs und von dieser zur Kenntniss aller
der Staaten gebracht, welche diese Generalakte unterzeichnen oder
derselben nachträglich beitreten. — Er bringt zu vollem Becht
(„de plein droit ^S also richtig: ohne weiteres) die Annahme
aller Verpflichtungen und die Zulassung zu allen Vortheilen
mit sich, welche durch die gegenwärtige Generalakte vereinbart
worden sind.'^ Dagegen ist der Beitritt zu der Schlußakte der
Haager Friedenskonferenz (unten § 38 II 4) nicht ohne weiteres
freigestellt.
2. Femer bewirkt die Meistbegttnstignngsldansel <Yereinbarang
des „traitement de la natien la plus fiivoris^e^*), die in zalüreiehen
Verträgen gerade der letzten Jahre sieh findet, daß die dnreh den
neuen von dem Staate A mit dem Staate K geselilossenen Vertrag
diesem eingeräumten Reehte ohne weiteres aaeh allen denjenigen
Staaten zugute kommen, zu deren Gunsten in frttheren Verträgen
des Staates A die Meistbegänstignngsklausel vereinbart worden ist.
Sie bezieht sich am häufigsten auf den Handelsverkehr, findet
sich aber auch sonst (seit dem Pyrenäen -Frieden von 1659) in
Verträgen aller Art, so auch in Beziehung auf die Rechtsstellung
der diplomatischen und konsularischen Vertreter.^
Yergl. den Freuudschafts-, Handels-, SchifiPahrts- und Kon-
sularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Nicaragua vom
4. Februar 1896 (R.G.B1. 1897 S. 171) Art. 30: „Die beiden Hohen
kontrahirenden Theile sind einverstanden, dass sie sich gegenseitig
in Handels-^ Schiffahrts- und Konsulatssachen ebenso viele Rechte
und Privilegien zugestehen wollen, als der meistbegünstigsten
Nation eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt
werden mögen, und es werden unter Privilegien, Befreiungen,
6) Daher weigerte sich die Türkei 1898, Serbien die MeistbegüDsti-
goDgsklansel zuzngesteheD , durch welche Serbien das Recht der konsula-
rischen Gerichtsbarkeit erlangt hätte. — Über die Meistbegünstigungsklausel
vergL Visser, R.J. XXXIV 66, 159.
▼. Li 8 zt, Völkerrecht. 4. Aufl. 12
178 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Rechten u. s. w. der „meistbegünstigten Nation" diejenigen Privi-
legien, Befreiungen und Rechte u. s. w. verstanden", welche durch
irgend welchen Vertrag oder irgend welche Konvention, unter
welchem Namen dieses auch sein möge — wie Meistbegünstigungs-,
Friedens-, Freundschafts-, Handels-, Konsular-, Reciprocitätsvertrag,
Tarifkonvention — einer andern Nation gewährt worden sind oder
gewährt werden sollten, welches auch immer die Ursachen solcher
Privilegien, Befreiungen, Konzessionen oder Ermässigungen in den
Zolltarifen u. s. w. u. s. w. sein sollten, und welches auch immer
die von einem oder von beiden vertragschliessenden Theilen zu
dem Zwecke gewährten Konzessionen sein sollten, um diese Ver-
trags- oder Konventions -Abmachungen zu erhalten."
Die Zusage der Meistbegünstigung wird wohl auch einge-
schränkt durch den Zusatz, daß die gewissen Mächten gewährten
Begünstigungen dem andern Kontrahenten nicht zugute kommen
sollen, so daß also die „meistbegünstigten" Staaten in die zweite
Reihe gerückt werden. So bestimmt Art. 11 des Frankfurter Frie-
dens vom 10. Mai 1871, nachdem in Abs. 1 die Meistbegünstigung
zugesagt worden, in Abs. 3: „Jedoch sind ausgenommen von der
vorgedachten Regel die Begünstigungen, welche einer der ver-
tragenden Theile durch Handelsverträge anderen Ländern gewährt
hat oder gewähren wird, als den folgenden: England, Belgien,
Niederland, Schweiz, Österreich, Russland".
Ein weiteres Beispiel bietet die deutsch -französische Erklä-
rung vom 18. November 1896 (R.Gr.Bl. 1897 S. 7), nach welcher
von dem dem Deutschen Reich in Tunis gewährten Meistbegünsti-
gimgsrecht die Vorteile ausgenommen Bind, die das oberherrliche
Frankreich genießt. Vergl. weiter den deutschen Freundschafts -
usw. Vertrag mit Nicaragua vom 4. Februar 1896 (R. G. BL 1897
S. 171) Art. 32: „Es ist verabredet worden, dass die besonderen
Vortheile, welche der Freistaat Nicaragua den übrigen vier mittel-
amerikanischen Freistaaten oder einem derselben eingeräumt hat
oder künftig einräumen wird, deutscherseits auf Grund des in
diesem Vertrage zugestandenen Meistbegünstigungsrechts nicht be-
§ 21. Die Tölkerrechtlichen Verträge. 179
ansprucht werden können, solange jene Yortheile auch allen anderen
dritten Staaten vorenthalten werden."'
IT. Die Aufhebung derYertrige erfolgt naeh den bekannten, der
aligemeinen Beehtslehre angehtfrigen OmndsAtzen*
Nur einzelne Punkte bedürfen der Erörterung.
1. Tertrüge, die im Hinbüek anf einen bestimmten reehtliehen
Znstand und unter Toraussetzung seiner Fortdauer gesehlossen sind,
kl^nnen einseitig gekündigt werden, wenn dieser Zustand sieh wesent-
sieh geändert hat (elausula „rebus sie stantibus ^^).
Die Behauptung, daß alle völkerrechtlichen Verträge mit der
stillschweigenden Klausel geschlossen werden, daß sie bei Änderung
der Sachlage gekündigt werden können, ist in dieser Allgemeinheit
zweifellos unrichtig; durch diese Behauptung würde das Völker-
recht in seinen Grundlagen verneint. Der wechselnde Lauf der
geschichtlichen Ereignisse würde wohl in jedem einzelnen Falle
eine Verschiebung der Verhältnisse nachweisbar machen und damit
die Vertragstreue, ohne die das Völkerrecht nicht bestehen kann,
in das Belieben der vertragschließenden Staaten stellen.
Jedenfalls dürfen Verträge, die auf eine bestimmte Zeit ge-
schlossen worden sind (etwa Handelsverträge mit zehnjähriger
Gültigkeit), mangels einer besondern Vereinbarung nicht vor Ablauf
dieser Frist einseitig gekündigt werden. Die Kündigung wäre ein
Kechtsbruch, der den Vertragsgegner zur Anwendung von Gegen-
maßregeln, in letzter Linie zur Kriegserklärung, berechtigen würde.
Auch bei Verträgen, die auf unbestimmte Zeit, vielleicht
sogar „auf ewige Zeiten" geschlossen worden sind, ist keiner der
vertragschließenden Teile, von besonderer Vereinbarung abgesehen,
zur einseitigen Kündigung berechtigt. Als Rußland während des
deutsch -französischen Krieges sich von der ihm lästigen Neutrali-
sierung des Schwarzen Meeres einseitig lossagte, erklärten die auf
der Londoner Konferenz versammelten Mächte ein solches Vorgehen
ausdrücklich für völkerrechtswidrig (unten § 26 II 2).
7) Schraut, System der Handelsverträge und der Meistbegünstigung.
1884. Melle in H. H. UI 204.
12*
180 n. Buch. Der völkerrechtlicbe Yerkehr der Staaten im allgemeinen.
Eine Ausnahme kann nur insoweit zugegeben werden, als
der geschlossene Vertrag eine bestimmte Rechtslage, sei es aus-
drücklich, sei es stillschweigend, zur Voraussetzung nimmt und
diese Rechtslage sich wesentlich verändert. Wenn ein Staat dem
andern seinen Besitzstand garantiert hat, so kann der Gurantie-
vertrag einseitig gekündigt werden, wenn durch eine Vergrößerung
des Staatsgebietes des garantierten Staates, etwa durch die Er-
werbung eines ausgedehnten Kolonialbesitzes, die von dem garan-
tierenden Staate übernommenen Verpflichtungen wesentlich erhöht
würden. Dasselbe würde von Zolleinigungen gelten, wenn durch
Gebietsveränderungen die wirtschaftlichen Verhältnisse des einen
der vertragschließenden Teile sich wesentlich verschieben. Auch
Änderungen der Verfassungsform, also Übergang von der monar-
chischen zur republikanischen Verfassung, würden zur Kündigung
derjenigen Verträge berechtigen, die gerade im Hinblick auf die beim
Verträgsschluß bestehende Verfassungsform geschlossen worden sind.
Von diesen Ausnahmen abgesehen, muß dagegen an dem die
Grundlage alles Rechts bildenden Satze festgehalten werden: pacta
sunt servanda. Der Notstand (unten § 24 IV 3) freilich vermag
auch hier der Verletzung bestehender berechtigter Interessen den
Charakter der Rechtswidrigkeit zu nehmen. Darüber hinaus kann
der Staatsmann, der die Erfüllung vertragsmäßig übernommener
Verpflichtungen leugnet, sich auf die Politik, nicht aber auf das
Völkerrecht berufen.^
2. Niehterfiillung: des Vertrages dnreh den einen der vertrag-
schließenden Teile berechtigt den andern zam BttolEtritt von dem
Vertrage.
Die Rechtfertigung dieses von den meisten Privatrechten ab-
weichenden Satzes liegt darin, daß das Völkerrecht keinen andern
ErfüUungszwang als die Gewalt, in letzter Linie den Krieg, kennt,
dem gegenüber der Rücktritt vom Vertrage für beide Teile das
kleinere Übel darstellt
8) iDteressante Bemerkangen bei von Bismarok, Gedanken und
Erinnerangen 11 258.
§ 22. Die Sicherung völkerrechtlicher RechtsverhSltnisse. 181
3. Dnreli den Krieir werden die zwischen den kriegfttlirenden
Staaten bestellenden Yertrttire anfgrehoben, soweit sie nielit ganz oder
in einzelnen ihrer Bestimmungen gerade für den Fall des Krieges ge-
schlossen worden sind.
Es erlöschen also nicht bloß die Verträge, die mit dem
Kriegszustand unverträglich sind, also etwa Bündnisverträge, die
zwischen den jetzigen Gegnern geschlossen waren, sondern alle Ver-
träge,, die nicht, wie die Genfer Konvention, wie Neutralisierungs-
verträge, Verträge über den freien Abzug gegnerischer Staatsange-
höriger usw., erst unter der Voraussetzung des Kriegszustandes ihre
Wirksamkeit entfalten. Das gilt auch, dem Gegner gegenüber, von
den mit diesem und zugleich mit anderen Staaten abgeschlossenen
Verträgen, soweit eine solche Ausscheidung der nur dem Gtegner
gegenüber bestehenden Verpflichtungen durchführbar ist.
Die überwiegende Ansicht der Literatur geht allerdings dahin,
daß die Verträge durch den Krieg nur suspendiert, nicht aufgehoben
werden. Die Staatenpraxis der letzten Jahrzehnte spricht aber
gegen diese Ansicht. Vergl. Art. 11 Abs. 1 des Frankfurter Friedens-
vertrags vom 10. Mai 1871 und Art. 18 des Zusatzvertrags vom
11. Dezember 1871 (E.G.B1. 1872 S. 7): „Da die Handelsverträge
mit den verschiedenen Staaten Deutschlands durch den Krieg auf-
gehoben sind (ayant 6t6 annulös par la guerre), so werden die
Deutsche Regierung und die Französische Regierung den Grundsatz
der gegenseitigen Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten
Nation ihren Handelsbeziehungen zu Grunde legen." Ebenso wurde
nach Beendigung des griechisch- türkischen Krieges von 1897 von
allen Seiten anerkannt, daß die vor dem Kriegsausbruch zwischen
den beiden Staaten geschlossenen Verträge, daher auch die Kapitu-
lationen, aufgehoben seien.
§ 22. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse.
!• Das alte Beeht hatte, ganz abgesehen von den prlTatrechtlieh
anerkannten Formen der Pfandbestellung und der Bürgschaft, eine
ganze Reihe versehiedenartiger Mittel angewendet, nm die Erfüllung
bestehender völkerreehtlieher Yerpfliehtnngen zu siehern.
182 n. Buch. Der YÖlkerrechÜiche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
So die eidliche Bekräftigung des gegebenen Versprechens (be-
sonders auch bei Friedensverträgen), die Stellung von Geiseln
(otages), das Einlager usw. Heute sind diese Sicherungsmittel
außer Gebrauch gekommen.
Unter den in der Reehtsttbung unserer Tage yerwendeten Mitteln
znr Sicherung TÖlkerreehtlicher Verpflichtungen sind heryorzuheben:
1. Die vollständige oder teilweise Verpfändung der Staatsein-
nahmen.
2* Die pfandweise Besetzung von f^mdcm Staatsgebiet mit Gber»
nähme der Verwaltung.
Diese gehört jedoch nur soweit hierher, als sie vertragsmäßig
eingeräumt ist, nicht aber als Art der Repressalien; unten § 38 III 2.
3. Die rein militärische Besetzung Ton fremdem Staatsgebiet,
bei welcher die Verwaltung in den Händen der zuständigen Staats-
gewalt verbleibt.
Sie wird häufig angewendet zur Sicherung der Leistung einer
Kriegsentschädigung. So schon im zweiten Pariser Frieden vom
20. November 1815; femer nach Art. VIII der Versailler Friedens-
präliminarien vom 26. Februar 1871 (R.Ö.B1. S. 215).
4. Der Garantleyertrag mit oder zwischen dritten Mächten
(unten 11).
n. Oarantieyerträge sind diejenigen vl^llierrechtiichen Verträge,
durch welche ein Staat einem oder mehreren anderen gegenflber sich
verpflichtet, entweder für die Erfällung der vOUterrechtUchen Ver-
pflichtungen eines andern Staates, oder aber dafttr einzustehen, daß
dieser von selten eines andern Staates in seinen völkerrechtlichen
Rechten nicht beeinträchtigt werde. ^
Die übernommene Garantie, die eine einseitige oder eine
gegenseitige sein kann, verpflichtet den garantierenden Staat, seine
ganze Eraft, wenn nötig mit den Waffen in der Hand, für das
gegebene Yersprechen einzusetzen; die von mehreren Staaten ge-
meinsam geleistete Grarantie berechtigt im Zweifel jeden von ihnen,
1) Milovanowitsch, Des traites de garantie en droit international.
1888. Geßner, H. H. III 83.
§ 22. Die Sicherung Yölkerrechtlicher RechtsyerhältBisse. 183
verpflichtet im Zweifel nur alle zufiammen zum Einschreiten
(Kollektivgarantie). Die Verpflichtung des garantierenden Staates
kann, was aber im Zweifel nicht anzunehmen ist, bedingt sein
durch das Anrufen des garantierten Staates.
Die Tersehiedenartigsten Beehtsyerhältnlsse, die dnrehaiis nieht
notwendig dem YVlkerreeht anzugehören brauehen , kennen den Ctogen-
stand eines GarantieTertrages bilden.
Nur beispielsweise seien die folgenden Fälle angeführt:
1. Es kann die StaatsrerflBssnng eines Staates, insbesondere die
Erbfolge garantiert werden.
So hatten im Westfälischen Frieden Frankreich und Schweden
die Garantie für die deutsche Verfassung übernommen und daraus
Anlaß zu fortwährenden Einmischungen in die inneren Angelegen-
heiten Deutschlands hergeleitet. Die deutsche Bundesakte von 1815
stand unter dem Schutze der Eongreßmächte.
2. Besitzstand und dauernde Nentraiitttt oder aneh nur eines
von beiden ist dureh die Verträge des 19. Jahrhonderts häufig unter
den KolIektiTsehntz der Mäehte gestellt worden.
So wurde 1856 durch die Signatarmächte der Pariser Kon-
greßakte die Unabhängigkeit und Integrität der Türkei garantiert,
indem Art. 7 des Vertrages vom 30. März 1856 bestimmte:
„ . . . . Ihre Majestäten verpflichten sich, die Unabhängigkeit und
den Territorialbestand des Ottomanischen Reiches zu achten,
garantieren gemeinschaftlich die genaue Beobachtung dieser Ver-
pflichtung und werden demgemäss jeden Akt, welcher dem ent-
gegen wäre, als eine Frage des allgemeinen Interesses ansehen.^'
Über die Garantie der Neutralität von Belgien und Luxemburg
vergl. oben § 6 HL
3. Wird der Schutz gegen Angriffe Ton außen rersprochen, so
nähert sich der Garantieyertrag dem BündnisTcrtrag. Er geht in diesen
über, sobald gemeinsames Handeln der beiden Tertragschließenden
Tcreinbart ist (unten § 37 IT).
So hatte England in dem Vertrag vom 4. Juni 1878 (Ver-
trag über Cypern) der Türkei bewaffneten Beistand für den Fall
184 n. Bnch. Der yölkerrechtiiche Verkehr der Staaten im aUgemeinen.
yersprochen, daß Rußland versuchen sollte, weitere Erwerbungen
in Asien zu machen, somit den asiatischen Besitzstand der Türkei
garantiert «
4« Aueh efaie Gesamtheit Ton BeehtsTertältnlsBen kann garantiert
werden«
Hierher gehört der von östeiToich, England und Frankreich
am 15. Aprü 1856 geschlossene Vertrag, durch, welchen die Mächte
sich gegenseitig verpflichteten, jede Verletzung des Pariser Friedens
vom 30. März 1856 als Kriegsfall zu betrachten.
5. Die Garantie des von einem Staate aufgenommenen Geld-
darlelms begrttndet naeh dem oben § 19 I 2 Cresagten an sieh nicht
notwendig eine TÖlkerreehtliehe Verpflichtung.
Die Bedeutung eines internationalen Vertrages erlangt der
Garantievertrag aber sofort, wenn etwa der Staat, dessen Anleihe
von anderen garantiert wird, Verpflichtungen auf sich nimmt, durch
welche seine Finanzverwaltung beschränkt wird; oder wenn der
garantierende Staat, nicht etwa den Staatsgläubigem, sondern
andern Staaten gegenüber sich verpflichtet, seine Gesetzgebung
oder Verwaltung, wenn nötig, in Bewegung zu setzen. Ins-
besondere aber verpflichtet die Kollektivgarantie jeden garan-
tierenden Staat auch den übrigen Garantiemächten gegenüber.
Vergl. die Übereinkunft vom 18. März 1885 zwischen Deutschland,
Österreich -Ungarn, Frankreich, Großbritannien, Italien, Eußland
und der Türkei über die Garantierung der ägyptischen Staats-
anleihe (Anlage zum Deutschen Reichsgesetz vom 14. November
1886, R. G. Bl. S. 301), durch welche die Vertragsmächte sich
verpflichten, die regelmäßige Zahlung des Jahresbetrages von
315000 Pfund Sterling „gemeinsam und solidarisch zu garantieren,
beziehungsweise die Genehmigung ihrer Parlamente zur gemein-
samen und solidarischen Garantie einzuholen." Für die grie-
2) Der Vertrag (Fleisohmann, Völkerrechtsquellen 145) bezeichnet
sich ausdrücklich als Bündnisvertrag.
§ 23. Bechisnachfolge bei Gebietsver&ndeniDgeD. 185
chischen Anleihen von 1883 und 1898 haben Bußland, Frankreich
und Großbritannien die Garantie übernommen (Vereinbarung vom
29. März 1889).
§ 23. Sechtsnachfolge in völkerrechtliche Sechte-
verhSltnisse bei Gebiets ver&ndenmfiren. ^
L Reehtsnaehfolgre in TSlkerreehtliehem BeehtsTerhftltnis ab Folge
Ton Gebietsrerilndenuigren ist nur denkbar bei abgeleitetem, ist da-
gegen ausgeseblossen bei ursprüngliehem Erwerb.
Wenn ein Staat durch Eroberung (oben § 10 I 2) zum Gebiets-
teile des siegreichen Staates wird, so ist er als völkerrechtliches
Bechtssubjekt untergegangen. Alle Rechtsverhältnisse, in denen er
zu anderen Staaten gestanden hat, so auch aUe mit anderen Staaten
geschlossenen völkerrechtlichen Verträge sind erloschen. Sache der
in ihrem erworbenen Rechte bedrohten dritten Staaten ist es, gegen
die Eroberung Einspruch zu erheben und so ihre Interessen zu
wahren; ihr Stillschweigen gilt als Verzicht (oben § 20 11 3). Sollte
Belgien von Frankreich erobert werden, so wären damit alle von
Belgien geschlossenen Verträge zerrissen; insbesondere wären auch
die auf die Neutralität Belgiens bezüglichen Verpflichtungen der
Garantiemächte beseitigt.
Umgekehrt aber erstrecken sich mit dem Augenblick der Er-
werbung die völkerrechtlichen Beziehungen des erwerbenden Staates
auch auf das neu erworbene Gebiet. Während bei einer Eroberung
Belgiens durch Frankreich die belgischen Verträge vernichtet werden.
1) Lariviere, Des consequences des transformations territoriales
des Etats sur les traites anterieurs. 1892. Appleton, Des effets de
rannexion sur les dettes de PEtat demembre ou aunexe. 1895. Eiatibian,
Consequences juridiques des transformations territoriales des Etats sur les
traites. 1892. Huber, Die Staatensuccession (völkerrechtliche und staats-
rechtliche Praxis im 19. Jahrhundert). 1898. Mallarme, E.G. X 282.
V. Register, Zur Lehre von der Staatennachfolge: Giebt es stillschweigen-
den Eintritt in Staatenverträge? Erlanger Diss. 1902. Gidel, Des effets
de Tannexion sur les concessions. 1904.
186 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeineii.
erhalten die französischen Verträge Ausdehnung auch auf das bis-
her belgische Gebiet.
n. Aber auch bei abgreleitetem Erwerb findet B«chtsnaehfolgre in
TÖUcerreehtliche BechtsTerhältnisse nur soweit statt, als diese mit ab-
soluter Wirl^ungr auf dem Staatsgebiete lokalisiert sind.^
1. Ist etwa dem Staate, der ganz oder mit einem Teile seines
Gebietes in einen andern Staate aufgeht, dritten Staaten gegen-
über die Verpflichtung auferlegt, die öffentlichen Straßen oder das
Fahrwasser seiner eigenen Gewässer in gutem Zustande zu erhalten,
die das Gebiet durchströmenden Flüsse einzudämmen usw., so
gehen diese Verpflichtungen auf den Erwerber über. Dasselbe
würde gelten in bezug auf die das abgetretene Gebiet durch-
schneidenden Eisenbahnen. Von solchen und ähnlichen Fällen war
bereits oben § 8 III 3 bei Besprechimg der sogenannten Staats-
dienstbarkeiten die Rede. Bei der Erwerbung des Kongostaates
durch Belgien würden die durch die Akte vom 26. Februar 1885
dem Kongostaate auferlegten völkerrechtlichen Verpflichtungen auf
die belgische Staatsgewalt übergehen; diese hätte dafür Sorge zu
tragen, daß auf dem übernommenen Gebiete die Grundsätze der
Handelsfreiheit usw. zur Durchführung gelangen. In diesem Falle
hätten wir eine wirkliche „Gesamtnachfolge von Todeswegen". Wie
bereits erwähnt (oben § 10 14), ist diese Möglichkeit auch in den
von der internationalen Gesellschaft des Kongo 1884 geschlossenen
Verträgen vorgesehen worden.
Abgesehen von diesen „lokalisierten" Berechtigungen und Ver-
pflichtungen gibt es aber keine Eechtsnachfolge. Die unter I auf-
gestellten Rechtsregeln haben vielmehr auch bei abgeleitetem Erwerb
Anwendung zu finden. Handelt es sich um Gebietsveränderungen,
bei denen die beiden Rechtssubjekte bestehen bleiben, so ergibt
sich diese Folgerung schon aus der Unteilbarkeit der Staatsgewalt.
Wenn der Staat A etwa drei Viertel seines Gebietes an den Staat B
2) Gegen diesen Satz Gareis 67 und A. Zorn 32, 77, 152, die
jede Eechtsnachfolge auch in diesem Falle leugnen.
§ 23. Rechtsnachfolge bei Gebietsveränderangen. 187
abtritt, so rückt damit nicht etwa der Staat B in einen vom Staate A
abgeschlossenen Bündnisvertrag mit dem Staate C bezüglich der
abgetretenen Gebiete ein. Dasselbe muß aber auch angenommen
werden, wenn durch Vereinbarung zweier Staaten der eine von
beiden ganz in den andern aufgeht; auch hier ist das bisherige
Rechtssubjekt völlig untergegangen, und alle seine völkerrechtlichen
Beziehungen sind vernichtet.
2. Verschieden von diesem Falle ist die Spaltung eines bisher
einheitlichen Staates in mehrere Teile (dismembratio) ; hier bleiben
die mit dem Einheitsstaate geschlossenen Verträge für die nunmehr
selbständig gewordenen Staatsteile weiter hestehen. So sind die
Ton der österreichischen Monarchie vor 1867 geschlossenen Ver-
träge seit der Einführung des Dualismus nicht etwa aufgehoben
worden, sondern bestehen für beide Reichshälften weiter. Freilich
wird, da die Rechtslage sich durch eine solche Spaltung wesent-
lich geändert hat, sowohl den neugebildeten Staatswesen als auch
den dritten Staaten das Recht eingeräumt werden müssen, die ge-
schlossenen Verträge zu kündigen (oben § 21 IV 1). Ebenso liegt
es, wenn, wie bei der Gründung des Deutschen Reichs, mehrere
bisher selbständige Staaten sich durch freie Vereinbarung zu einem
Staatenbunde oder Bundesstaate zusammenschließen; die von jedem
von ihnen geschlossenen Verträge dauern weiter, da die Rechts-
subjektivität des Gliedstaates selbst im Bundesstaate nicht völlig
verlorengeht. Bei einem Zusammenschluß zum Einheitsstaate
dagegen müßte wegen des völligen Unterganges der bisherigen
völkerrechtlichen Rechtssubjekte auch das Erlöschen der sämtlichen
von den ehemals selbständigen Staaten geschlossenen Verträge be-
hauptet werden.
3. Schwierigkeiten bietet die Begründung einer völkerrechtlichen
Schutzherrschaft. Man muß annehmen, daß alle Verträge des
nunmehr geschützten Staates erloschen sind, welche die unein-
geschränkte Souveränität des Vertragschließenden voraussetzen.
Hierher gehören vor allem Bündnisverträge, auch alle politischen
Verträge überhaupt. Die übrigen Verträge des geschützten Staates
188 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im aUgemeinen.
bleiben bestehen; doch führt auch hier die Verschiebung der Rechts-
lage zu einem Xündigungsrecht sowohl des oberherrlichen Staates,
als auch aller anderen Staaten, die mit dem jetzt nur mehr halb-
souveränen Staate Verträge geschlossen haben. Die von dem Schutz-
staate geschlossenen Verträge werden jedenfalls nicht auf das
Gebiet des geschützten Staates ausgedehnt, da dieser seine völker-
rechtliche Rechtssubjektivität nicht vollständig einbüßt.
ni. Eine Rechtsnachfolge mnß dagegen bei abgeleitetem Erwerb
angenommen werden, soweit es sich um privatrechtliche Rechtsverhält-
nisse (Eisenbahnkonzessionen nsw.) handelt. Dies gilt auch von den
Staatsschulden. Die Frage ftthrt aber gerade in ihrem wichtigsten
Anwendungsgebiete über das Völkerrecht hinaus.^
Allgemein anerkannte Rechtssätze lassen sich bezüglich der
Staatsschulden allerdings nicht aufstellen. Meist werden in den
Friedens- oder sonstigen Zessions vertragen besondere und ausdrück-
liche Vereinbarungen getroffen. Jedenfalls findet eine Rechtsnach-
folge statt in die sogenannten hypothezierten Schulden (dettes
hypoth^qu§es), d. h. diejenigen Schulden, die im ausschließlichen
Interesse des abgetretenen Gebietes (etwa für die Entwässerungs-
arbeiten) aufgenommen worden sind, sowie in die Grundschulden
(dettes hypothöcaires) , d. h. diejenigen, für welche unbewegliches
in dem abgetretenen Gebiete gelegenes Staatsgut verpfändet ist.
Doch pflegt der erwerbende Staat aus freier Entschließung einen
verhältnismäßigen Anteil auch an den übrigen Staatsschulden zu
übernehmen.
IV. Oebietsveränderangen , bei welchen der Bestand der beiden
Staaten erhalten bleibt, haben grnndsfttzlich keinen Einfluß auf die
bestehenden v($lkerrechtiichen Berechtigungen und Verpflichtungen. Die
von dem erwerbenden Staat geschlossenen Verträge erstrecken sich
ohne weiteres auch auf die neu erworbenen Gebiete; und die von dem
verldeinerten Staate geschlossenen Verträge bleiben trotz des Gebiets-
verlnstes weiter bestehen.
3) Vergl. Rivier 97, Uli mann 71; ganz besonders aber Haber.
§23. Rechtsnachfolge bei GebietsveräDdeniDgen. 189
Das ist das sogenannte Prinzip der „beweglichien Yer-
tragsgrenzen'S <ias auch in den Handelsverträgen des Deutschen
Beichs zur ausdrücklichen Anerkennung gelangt ist. So sagt Art. XII
des deutsch -belgischen Handelsvertrages vom 6. Dezember 1891
(Fassung vom 22. Juni 1904): „Der gegenwärtige Vertrag erstreckt
sich auch auf die mit einem der vertragschließenden Teile gegen-
-wärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete."
Nach jenem Prinzip war mithin mit der Angliederung von
Elsaß -Lothringen an das Deutsche Beich der französisch- schweize-
rische Vertrag über das internationale Privatrecht vom 15. Juni 1869
für jene Gebiete außer Kraft getreten. Das aufgestellte Prinzip gilt
auch von den Gktrantieverträgen. Hat ein Staat oder haben mehrere
einem andern Staat die Integrität seines Gebietes garantiert, so er-
streckt sich die Garantie auch auf die von diesem Staate neu erwor-
benen Gebiete. Will der garantierende Staat diesen seine Verpflich-
tung erweiternden Erfolg nicht eintreten lassen, so muß er gegen
die Neuerwerbung Einspruch erheben. Umgekehrt bleibt die Garantie
auch für das verkleinerte Gebiet bestehen, während der Staat, der
ein Stück des garantierten Staates erwirbt, in die Rechtsverhält-
nisse des garantierten Staates nur dann eintritt, wenn diese auf
dem erworbenen Gebiete lokalisiert sind.
T. Ein dnreli Losi^ifinng vom Mutterland neugebildeter Staat wird
dnreb die von Jenem geschlossenen Verträge weder berechtigt noch
verpflichtet.
Er ist zunächst nur an die allgemeinen Bechtsregeln des
Völkerrechtes gebunden und hat sich im übrigen seine Rechts-
stellung den übrigen Staaten gegenüber erst durch besondere Ver-
einbarungen nach seinem souveränen Ermessen zu schaffen.
Selbstverständlich aber kann die Anerkennung des neuen
Gliedes der Völkerrechtsgemeinschaft durch die übrigen Staaten an
die Bedingung geknüpft werden, daß es die Verpflichtungen des
Mutterlandes, z. B. bezüglich der konsularischen Jurisdiktion, über-
nimmt Dies ist auf dem Berliner Kongreß von 1878 den neuen
Balkanstaaten gegenüber in mehrfacher Beziehung geschehen.
190 n. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeineD.
§ 24. Das vOlkerrechfliche Delikt^
I. Yölkerrechtliehes Delikt ist die Yon einem Staate ansgeliende
Terietznngr eines yOlkerreehtlich gesclilitzten Interesses eines andern
Staates.
1. Subjekt des y^lkerreelitlichen Deliktes, mithin Trägrer der
durch dieses beg:rttndeten Yerantwortliclikeit, ist nur der Staat selbst;
und zwar auch dann, wenn er für Handlungren seiner StaatsangrehSrigren
haftet.
Das völkerrechtliche Delikt ist daher verschieden von den
sogenannten ^Delikten gegen das Völkerrecht", wie sie die natio-
nalen Strafgesetzbücher aufzustellen pflegen („strafbare Hand-
lungen gegen befreundete Staaten" nach der Terminologie des
deutschen Reichsstrafgesetzbuches). Subjekt eines solchen „Deliktes
gegen das Yölkerrecht", ist stets der Einzelne, niemals der Staat;
Träger des durch das Delikt entstandenen Strafanspruches stets
nur der Staat, dessen Normen übertreten worden sind, niemals
ein fremder Staat.
2. Nur der souveräne Staat besitzt mit der völkerrechtlichen
Geschäftsfähigkeit auch die volle Deliksfähigkeit.
Für den halbsouveränen Staat haftet daher, soweit dieser
in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der oberherrliche Staat
(oben § 6 IV 1). Für eine Verletzung der* von den christlichen
Staaten mit der Türkei geschlossenen Verträge durch Bulgarien hat
daher im allgemeinen die Türkei aufzukommen; während Bulgarien
auf dem ihm überlassenen Gebiete der völkerrechtlichen Betätigung
selbständig verantwortlich ist. Dagegen ist der dauernd neu-
tralisierte Staat deliktsfähig (oben § 6 III). Der Staat vertritt
auch seine überseeischen Kolonien; die von diesen begangenen
Eechtsverletzungen fallen ohne weiteres ihm zur Last. In bezug
auf die Staatenverbindungen ist das oben § 6 II Gesagte anzu-
wenden.
1) Clan et, Offenses et actes hostiles commis par des particuliers
Gontre un Etat etranger. 1887. Heilborn, R. G. III 179. Triepel (oben
§ 2 Note 1) 324.
§24. Das Yölkeirechtliche Delikt 191
8. Jede Terletzniisr eines y^lkerceelitlieli sresehtttzten Interesses
ist DelÜLt.
Es gibt daher keine besonderen deliktischen Tatbestände;
die feine Differenzierung, die das nationale Eecht und seine
Unrechtslehre beherrscht, ist dem Völkerrecht fremd. Selbst die
Unterscheidung des strafbaren und des nichtstrafbaren Unrechts
kennt es nicht. Daher ist, im Gegensatz zum Privatrecht, auch
die einfache Vertragswidrigkeit Delikt, soweit es sich (oben § 19 I)
wirklich um völkerrechtliche Verträge handelt. Jede Verletzung
bestehender Staatsverträge kann mithin die sämtlichen Unrechts-
folgen nachsichziehen. Doch ist der Staat, wenn sein Vertrags-
gegner auch nur in einem einzigen Punkte den geschlossenen
Vertrag verletzt, berechtigt, von dem ganzen Vertrage zurück-
zutreten (oben § 2 1 IV 2). Damit entfallen dann die eigentlichen
Unrechtsfolgen.
4. Das TÖlkerreehtliche Delikt ist stets Yerletzmig eines Staates.
Doch kann dieser nicht nur unmittelbar (so in seinen Ver-
tretern und in seinen Hoheitszeichen), sondern auch, in seinen
Staatsangehörigen und Schutzgenossen, mittelbar verletzt werden.
5. Tersehieden von dem vöikerreehtliehen Delikt ist der „un-
frenndiiehe Akt^^ (aet peu amieal).
Ein solcher Akt, vor allem die nichtautoritative Einmischung
in die Angelegenheiten eines fremden Staatswesens, kann mit
Entschiedenheit zurückgewiesen werden, erzeugt aber nicht die
Unrechtsfolgen.
n. Der Staat ist unmittelbares Deliktssnbjekt bei allen schnldhaften
reebtswidri^en Handinngen, die von seinen mit YÖlkerreehtlieher Yer-
tretongsbefagnis ausgerüsteten Yertretun^organen innerhalb ihrer
Tertretnngsbefagnis begangen werden.
Der Staat haftet daher für die Handlungen seines Staats-
hauptes und seines Ministers des Äußeren, seiner Gesandten und
seiner Konsuln, sowie auch für die im Kriege vorgenommenen
Handlungen seiner Befehlshaber. Denn diese Handlungen der mit
Vertretungsbefugnis ausgestatteten Organe sind Handlungen des
192 II. Bach. Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeineD.
Staates selbst, mag rechtsgeschäftliche, mag deliktiEche Handlung
in Frage stehen. Jedoch müssen, damit zuungunsten des Staates
die Deliktsfolgen eintreten, sehuldhafte, d. h. vorsätzliche oder
fahrlässige Handlungen seiner Vertretungsorgane vorliegen. Die
reine Brfolgshaftung ist dem Völkerrecht fremd.
Die Handlungen der Gerichte und der Verwaltungsbehörden
sind, da diesen Staatsorganen die völkerrechtliche Vertretungs-
befugnis mangelt, nicht Handlungen des Staates selbst, kOnnen
daher den Staat auch nur mittelbar verantwortlich machen (unten III).
UL Der Staat ist mittelbares DeüktHsabJekt bei allen ttbiigien
auf Belnem Gebiete ^fren einen ß^emden Staat oder gtgea fremde
Staatsangehörige begangenen aehuldhaften , reehlswidrigen Handlungen,
Toransgeaetzt, dafi er deren Hinderung oder Bestrafung fVlkerreehts»
widrig nnterlflßt.
1. Der Staat haftet für alle anf seinem Gebiete begangenen
Handinngen ohne unterschied, ob sie von seinen Staatsangehllrigen
oder ob sie von Staatsft^mden, von Privaten oder von BeliVrden, be-
gangen werden.
Er haftet für solche Handlungen unmittelbar, wenn die
oben unter II besprochenen Voraussetzungen zutreffen. Er haftet
mittelbar, wenn die Handlungen von einzelnen Privatpersonen
oder aber wenn sie von seinen Vertretungaorganen, jedoch außerhalb
ihrer Vertretungsbefugnis, oder wenn sie von seinen rein inner-
staatlicheu Organen vorgenommen werden. Er haftet kraft seiner
Territorialgewalt auch für die von Staatsfremden auf seinem Ge-
biete vorgenommenen Handlungen; er haftet aber eben darum nicht
für diejenigen Handlungen, deren Täter exterritorial, also seiner
Staatsgewalt gar nicht unterworfen ist.*
3. Der Staat liaftet fUr di^enigen Handlangen, welebe gegen
den inuem ond HnBem Bestand des fremden Staates, gegen die per-
.^.11.1.. TiiTersebrthelt der fremdstaatltchen Tertretungsorgane, gegen
itezelehen des Cremden Staates oder aber aneh nur gegen
«atsangehUrige begangen rind.
Abweichend Triepel 339 Note 3.
§ 24. Das völkerrechüiohe DelÜLt 193
Doch müssen diese Handlungen nicht nur objektiv rechts-
widrig^ sondern auch schuldhaft) d. h.iVo;r8ftt^ch oder fahrlftssigi
b^angen sein. Daher haftet der Staat für Entscheidungen und
Yerfügungen seiner Gerichte und Verwaltungsbehörden nur dann,
wenn diese als schuldhaftes Unrecht, als Bechtsvarweigerung,
Rechtsverzögerung, Bechtsbeugung, Bedrückung ußw^ sich dar-r
stellen. Entscheidungen oder Yerfügungen, die objektiv und sub-
jektiv oder auch nur subjektiv betrachtet kein Unrecht darstellen,
vermögen niemals die Haftung des Staates zu begründen.^
3. Ber Staat haftet in allen diesen Fttlien nur für yVlkerreehts^
widrige Unteriassiing der Yerlündening oder BestEafting«
Die Berufung auf die Mangelhafti^eit der nationalen Gesetz-
gebung befreit nicht von der Haftung. Jeder Staat ist verpflichtet,
seine Gesetzgebung so einzurichten, daß sie ihn in den Stand
setzt, seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen (oben
§ 7 II 1). Aber die Haftung des Staates ist in allen hierher ge-
hörigen Fällen bedingt dadurch, daß der Verletzte den Bechtsweg
vergeblich betreten hat. Nur wenn dieser Weg versagt, tritt die
Haftung des Staates ein. Sie ist nicht unmittelbar, sondern nur
mittelbar begründet.
Wenn fremde Staatsangehörige bei leidenschaftlich erregtem
NationaUtätenhaß wegen ihrer Angehörigkeit zu dem fremden Staate
verletzt worden sind (man erinnere sich an die Lynchung frei-
gesprochener Italiener in New-Orleans 1891), so ist eine Haft-
pflicht des Aufenthaltsstaates der Verletzten nach, Völkerrecht an
sich nicht begründet; diese haben vielmehr zunächst den Bechtsr
weg zu beschreiten. Doch haben die Begierungen, namentlich
der europäischen Staaten, wiederholt in solchen Fällen Entschädii
gungen gewährt. So Frankreich 1893 aus Anlaß der Schlägerei
zwischen Franzosen und Italienern zu Aigues-Mortes. Eine recht-r
liehe Verpflichtung dazu bestand aber nicht.*
3) Teilweise abweichend Triepel 351. VergL Rege Isb erger, E.G.
IV 735. ' :
4) VergL B.G, 1171.
T. L i 8 z t , Völkerrecht. 4. Anfl. 13
194 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr der «Staaten im allgenieinen.
Das gilt auch für diejenigen Verletzungen, die, sei es während
eines auswärtigen Krieges, aei es während eines Bürgerkrieges
oder eines Aufstandes fremden Staatsangehörigen von den Staats-
trtippen oder von den Aufständischen zugefügt sind. ^ Die Verletzten
haben daher zunächst den Bechtsweg zu betreten; und erst, wenn
dieser versagt, tritt die Ersatzpflicht des Staates ein. Die euro-
päischen Mächte sind gegenüber den durch immer wiederkehrende
innere und äußere Unruhen erschütterten mittel- und südamerika-
nischen Staaten vielfach mit Erfolg wieitergegangen und haben sofort,
ohne daß eine Anrufung der Gerichte stattgefunden bätte, auf
diplomatischem Wege bei der fremden Regierung Entschädigung
verlangt und erhalten. Aber eine Rechtspflicht, diesem Verlangen
zu entsprechen, besteht auch hier nicht; und die mittel- und süd-
amerikanischen Staaten haben nicht nur wiederholt das Verlangen
zurückgewiesen (so Venezuela 1895), sondern auch in den mit den
eurc^äischen Mächten geschlossenen Verträgen ihre Verpflichtung
ausdrücklich abgelehnt. Beispiel: Deutsch- mexikanischer Freund-
Schafts-, Handels- und SchifFahrts vertrag vom 5. Dezember 1882
(R.G.B1. 1883 S. 247) Art. 18 Abs. 3: „Femer besteht darüber
Einverständniss unter den vertragschliessenden Theilen, dass die
deutsche Regierung, mit Ausnahme der Fälle, wo ein Verschulden
oder ein Mangel an schuldiger Sorgfalt seitens der mexikanischen
Behörden oder ibrer Organe vorliegt, die mexikanische Regierung
nicht verantwortlich machen wird für Schäden, Bedrückungen oder
Erpressungen, welche die Angehörigen des Deutschen Reichs in
dem Gebiete Mexikos in Zeiten der Insurrektion oder des Bürger-
krieges von Seiten der Aufständischen zu eiieiden haben sollten,
oder welche ihnen durch die wilden Stämme zugefügt werden, die
den Gehorsam gegen die Regierung nicht anerkennen." Ähnlich in
späteren Verträgen mit anderen Staaten.
5) Vergl. die Verhandlungen des Instituts 1900 zu Neuenburg (Annuaire
XVni). Ferner Wiese, Le droit international applique aux guerres civiles.
1898. R.G. 1 164, II 338, III 476. Ei vier, Principes II 43.
§ 24. Das YölkerreohÜiche DeUkt. 195
IT. Der Begriff des Deliktes wird aHsgesehlosseii ioreh den Mangel
der Beektswidrii^lt.
Er wird also beseitigt durch die Befugnis zu dem Eingriff
in die Bechtssphäre des verletzten Staates, mag diese Befugnis
auf allgemeinen Rechtssätzen oder auf besonderer Einräumung be-
ruhen. Doch ist nicht ausgeschlossen, daß die Ersatzpflicht ohne
die übrigen Unrechtsfolgen trotz der Bechtmäßigkeit eintritt. Diese
Erscheinung hat dieselbe Bedeutung wie auf dem Gebiete des Privat-
rechtes. Der Standpunkt der Deliktshaftung ist damit aufgegeben.
• 1. Hierher gehVrt zunäehst die bereektigte Selbsthilfe (unten
§ 38 m), insbesondere die Interrention (oben § 7 n 2).
2, Der Einwilligang des verletzten Staates muß unter allen Um«
«tSiiden die Kraft eines die Beehtswidrigkeit ausseklleßenden ümstandes
Mgelegt werden.
Das folgt aus der Souveränität der Staatsgewalt. Eine Ein-
ediränkung ist nur insoweit zu machen, als die Handlung nicht
nur die Interessen des unmittelbar verletzten Staates selbst, son-
dern auch diejenigen anderer Staaten verletzt. Die Einwilligung
Belgiens also in die Besetzung seines Gebietes durch eine krieg-
führende Macht würde dieser Besetzung die Beehtswidrigkeit zu
nehmen nicht in der Lage sein.
3. Die strafreebtlieh und priTatreehtlich anerkannten Begriffe
der Notwehr und des Notstandes seliließen aueh fttr das Gebiet des
TQlkerreehts die Reebtswidrigkeit der begangenen Yerletzung aus.
Auch der dauernd neutralisierte Staat darf mithin den feind-
lichen Überfall mit Waffengewalt abwehren. Er handelt in Notwehr.
Derselbe Grundsatz gilt für den Notstand. Droht den Interessen eines
Staates Gefahr, so darf er sie bei überwiegendem Interesse durch
Verletzung der berechtigten Interessen eines dritten Staates schützen.
Doch hat er in diesem Falle Ersatz zu leisten. Auch diejenigen
Schriftsteller, welche die Anwendbarkeit des NotstandbegrifPes im
Völkerrecht leugnen, gewähren dem bedrohten Staat das „Recht
auf Selbsterhaltung" (oben § 7 Note 10). Damit ist derselbe Be-
griff durch einen andern Ausdruck bezeichnet.
13*
196 n. Bach. Der yölkerrechtliche Verkehr der Staaten im allgemeinen.
Auf (tem Begriff des Notstandes beruht denn ai^ich ein^ ganze
Reihe von allgemein anerkannten, wenn auch, meist nicht, tinter
ihn gebnictiten Rechtsgrundsätzen. So die Anerkennung einer die
Rechtsregeln der Kriegführung einschränkenden oder aufhebei^den
.„J^riegsraison" (nöcessitö ou. raison de guerre). .Femer der
.sogenannte .arr^t de prince, d. h. die Anordnimg, daß fremde
Handelsschiffe, insbesondere Schiffe der neutralen Mächte, in dei^
Häfen zuiückzubleiben haben, bis geheimzuhaltende militärische
Operationen gesichert sind. Ebenso die Angarie (jus angariae),
d..lL die Verwendung von Schiffen und Wagen, die im Privat-
eigentum von Angehörigen des feindlichen Staates oder auch neu-
traler Mächte stehen, zu militärischen Transporten im Eriege oder
zu anderen militärischen Operationen; eine Maßregel, die, nur durch
den Notstand gerechtfertigt und stets mit Entschädigungspflicht;
verknüpft, auch während des deutsch-französischen Krieges mehr-
fach zur Anwendung gelangt ist. So haben die Deutschen bei
.Dudair englische Schiffe versenkt, um die Seine für die £can^-
sischen Kriegsfahrzeuge zu sperren. Auf dem Notstande beruht
endlich auch das Recht der Seeschiffe, der Kriegsschiffe wie der
Handelsschiffe, zur reläche forc6e, d. h. zum Aufenthalt in eineixi
ihnen sonst verschlossenen Hafen, wenn sie durch Seenot <}azu
gezwungen sind (unten § 25 V).
V* Die Reehtsfolgen des ySlkerreehtliehen Deliktes sind vielgesta^
tiger, als 4ie in dem nationalen Beeht anfgestellten Rechtsfolgen des
priTatreehtliehen Deliktes oder des strafireehtliehen Verbrechens.
1. Der schuldige Staat hat zunächst, soweit das möglich isij,
den früheren Znstand wieder herzustellen und eine Entschädigapg in
Geld zu leisten.
Diese kann sich naturgemäß nicht auf vermögensrechtliche
Interessen beschränken, da bei allen gegen den Staat selbst, gci-
richteten Verletzungen staatliche Hoheitsrechte in Frage stehen. /
2. Über die Entsehädigang hinaus ist in allen schwereren FftUen
Genugtuung zu leisten, die in einer Huldigung vor der Terletzten
§ 24. Das Yölkenechüiche Delikt.
197
Staatsgr^walt besteht (Ansdmek des BedAuerns, Salntlereii der
Flagge usw.)*
So hat China fflr die Ermordung des deutschen Gesandten
Freiherm von Eetteler (oben § 3 YI) durch die Errichtung eines Orab-
denkmals, durch die Hinrichtung vornehmer Boxer sowie durch die
Entsendung einer Sühnemission unter dem Prinzen Tschun (Empfang
in Potsdam am 4. September 1901) Oenugtuimg geleistet.
3. Soweit die Gefahr einer Wiederholung der Terietsenden Hand-
lung besteht, ist Sieherheit zu leisten.
Diese kann insbesondere in der zeitweisen oder dauernden
Verpfändung von Staatsgebiet (oben § 22 I) bestehen.
4. Wird die freiwillige Leisteng der gesehnldeten Sühne ver-
weigert, so kann diese mittelbar oder unmittelbar erzwangen werden.
In erster Linie kommt hier die Anrnfong eines Sehiedsgeriehts oder
die niehtkriegerisehe Selbsthilfe (nuten § 38 lU) , in letzter Linie der
Krieg als ultima ratio des YSlkerreehts in Betriieht.
Ein Beispiel bietet das gemeinsame Vorgehen Deutschlands,
Großbritanniens und Italiens gegen Venezuela im Dezember 1902:
Beschlagnahme von Kanonenbooten (wobei zwei davon in den Grund
gebohrt wurden) und Blockierung der Küsten (mit Beschießung des
Forts San Carlos).«
6) Vergl Basdevant, R.G. XI 362.
I ■*
m. Buch.
Die Yölkerrechtliche Begelang und friedliche
Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Ir Abschnitt.
§ 25. Die Erschließung des Landes und die Rechts-
stellung der Fremden. ^
I. Die TÖllständige £r((flkian; des Landes Ittr die StaatsangrehörigeH
aUer Kultnrstaaten ergibt sieli ans dem Grandbegrriff des YölkerreelitB
(jus eommereii, oben § 7 lY).
Innerhalb der Mitglieder der Kulturgemeinschaft bedarf die
Eröffnung des Landes daher keiner ausdrücklichen Anerkennung.
Eine besondere vertragsmäßige Regelung erfolgt lediglich (in den
sogenannten Niederlassungsverträgen, trait6s d'^tablissement) zur
Feststellung einzelner Punkte. VergL den deutsch -schweizerischen
Niederlassungsvertrag vom 31. Mai 1890 (R.G.Bl. S. 131). Da-
gegen beruht die Erschließung des Landes im Yerhältnis zu den
halbzivilisierten Staaten auf besonderen Vereinbarungen und reicht
nicht weiter als diese.
1) Langhard, Das Recht der politischen Fremdenaus Weisung mit
besonderer Berücksichtigong der Schweiz. 1891. Yerhandluugen des In-
stituts für Völkerrecht von 1892. Feraud-Giraud, Droit d'expulsion
des Etrangers. 1890. Thomas, R.G. IV 620. v. Martitz, Rechtshilfe
(unten § 32 Note 1) I 1 (über das Ausweisungsrecht). Stoerk, H. St
in 1266. Weiß, Traite theorique et partique de droit international prive.
II. Band 1894 (Le droit de Tetranger). Leske und Löwen feld, Die Rechts-
verfolgung im internationalen Verkehr. 4 Bde. (1895 — 1904). Elibanski,
B.Z. XIV 1 (die rechtliche Stellung der Ausländer in Rußland).
:äi
§ 25. Die Ersohließmig des Landes und die ReohtsstelliiDg der Fremden. 1 99
1. Die EneUIeßnng des Landes irewSlirt den Staatsfremden das
Reeht, das Oebiet des Staates zn betreten, an Jedem Ort Innerhalb
desselben sieh an&nhalten, sieh ntederzniassen, nnd ohne besonder^
Abgrabe Landwirtsehaft, Gewerbe, Bändel nnd Sehlibüirt zn treiben.
a) Die Ausübung gewisser Gewerbe kann jedoch aus
staatspolizeilichen Gründen der Staatsangehörigen vorbehalten werden.
Yergl. den deutsch -italienischen Handels-, Zoll- und Schiffahrts-
vertrag vom 6. Dezember 1891 (RG.Bl. 1892 S.97) Art 1 Abs. 3
(unverändert geblieben in der Fassung des Zusatzvertrages vom
3. Dezember 1904): ^Die vorstehenden Bestimmungen finden keine
Anwendung auf Apotheker, Handelsmakler, Hausirer und andere
Personen, welche ein ausschliefslich im ümherwandem ausgeübtes
Gewerbe betreiben; diese Gewerbetreibenden sollen ebenso behandelt
werden, wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation, welche
dasselbe Gewerbe betreiben."
b) Ebenso pflegt den Staatsfremden die Küstenfischerei
in den nationalen Gewässern versagt zu werden (oben § 9 V, S. 88).
In den Yereinigten Staaten, in Portugal und in Griechenland ist
die Küstenfischerei freigegeben. Das deutsche H. St. G. B. bedroht
in § 296 a Ausländer mit Strafe, die in deutschen Küstenge wässern
unbefugt fischen. Ähnlich z. B. auch das niederländische Gesetz
vom 26. Oktober 1889.2 Yergl. den oben S. 86 angeführten Vertrag
vom 6. Mai 1882 (näher besprochen unten § 34 III).
c) Auch die Küstenschiffahrt oder cabotage (von dem
spanischen cabo =« Kap) pflegt den eigenen Staatsangehörigen vor-
behalten zu werden. England und Belgien dagegen haben sie
völlig freigegeben. Auch sonst wird sie häufig durch besondere
Vereinbarung unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit den StaatS7
fremden eingeräumt. Das Deutsche Beich gewährt sie nach dem
Gesetz, betreffend die Küstenfrachtfahrt, vom 22. Mai 1881 (K. G. BL
S. 97) den Angehörigen aller Staaten, die ihrerseits die deutschen
Staatsangehörigen den eigenen Untertanen gleichstellen. Wie sehr
durch diese Gewährung die völkerrechtliche Eegel selbst durch-
2) David, La Peche maritime au point de yue intematipDal. 1898.
200 III. Bach. Beg^ong und Yerwaltong gemeinsamer Interessen.
brochen ist, beweist die folgende Zusammenstelltmg. Das Deutsche
Beieh hiat die Eüstenfraohtfahrt teils durch Staats vertrag, teils auf
*
dem Yerordnungswege den folgenden Staaten gewährt: Belgien,
Brasilien, Golumbien, Costa Rica, Dänemark, Dominica, Ägypten,
Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Honduras, Italien, dem
Kongostaat, Mexiko, den Niederlanden, Schweden-Norwegen, Öster-
reich-Ungarn, Bumänien, Bußland, Siam, Spanien, Tonga und
Uruguay.^ In der Kongoakte vom 26. Februar 1885 Art 2 ist die
Küstenschiffahrt (cabotage maritime et fluvial) den Staatsfremden
aller Nationen völlig freigegeben.
Die Küstenschiffahrt besteht in der Fahrt von einem Punkt
der Küste eines Staates zu einem andern Küstenpunkt desselben
Staates, so daß die in dem einen Hafen, geladenen Güter in dem
andern Hafen desselben Staates gelöscht werden. Yerschieden von
der Küstenschiffahrt ist die stufenweise Löschung der aus dem
Ausland gebrachten Ladung in verschiedenen Häfen desselben
fremden Staates (Staffelfahrt, commercio de escala). Diese wird
:auch den Schiffen fremder Mächte, selbst abgesehen von besonderen
Vereinbarungen, eingeräumt. Yergl. als Beispiel den deutschen
Freundschafts- usw. Yertrag mit Nicaragua vom 4. Februar 1896
(B.G.B1. 1897 S. 171) Art. 16 Abs. 1: „Die deutschen Schiffe in
Nicaragua und die nicaraguanischen Schiffe in Deutschland können
einen Theil ihrer aus dem Auslande kommenden Ladung in dem
•einen Hafen und den Best dieser Ladung in einem oder mehrereh
■anderen Häfen desselben Landes entlöschen, und nicht minder
können sie ihre Bückfracht tbeilweise in verschiedenen Häfen des
gedachten Landes einnehmen, ohne in jedem Hafen andere oder
böhere Abgaben zu entrichten, als diejenigen, welche unter ähn-
lichen Umständen die Schiffe des eigenen Landes entrichten oder
zn entrichten haben werden."
d) Wichtig wild auch hier die häufig verwendete Meist-
begünstigungsklausel (oben § 21 III 2).
3) VeFgl. Stoerk W. V. III. Erg.-Bd. 193.
§ 25. Die ErschlieBttDg des Landes und die Bechtsstellimg der Fremden. ^ Ir
2. Bas Reeht, Gmiidbedts diureli Beehtsfesehftfte miter Lebenden
oder Ton Todes wegen zu enrerbon^ zu besitzen und darUber zu yer-
fttgen, kann den Staatsfremden Torsagt werden (oben § 8 III 4>, wird
Ihnen aber von den meisten Kultnrstaaten gewährt«
Solche Beschräukiingen bestanden in der Türkei bis 1867,
in England bis 1870 und bestehen (von den halbzivilisierten
Staaten abgesehen) noch heute in Illinois und Nebraska^ sowie in
Rußland. Auch nach der rumänischen Verfassung von 1879. Art. 7
§ 5 ist der Erwerb von Grundbesitz in den ländlichen Gemeinden
den rumänischen Staatsangehörigen vorbehalten. Anerkannt wird
diese Beschränkung in dem Schlußprotokolle zu Art. 1 des deutsch-
rumänischen Handelsvertrages vom 21./ 9. Oktober 1893 (in der
Fassung vom 8. Oktober/25. September 1904). Der deutsch -japa-
nische Bandeisvertrag vom 4. April 1896 (abgedruckt im Anhang)
gewährt den beiderseitigen Staatsfremden nur das Becht, ^für
Niederlassungs-, Industrie- und Handelszwecke Ländereien zu
pachten^, versagt ihnen also das Becht, Eigentum an unbeweg-
lichem Gut zu erwerben. Dabei haben die Vertreter der beiden
vertragschließenden Staaten ausdrücklich erklärt, daß in dem
^Pachtrechf^ für die Staatsfremden die Befugnis enthalten sein
solle, „emphyteutische, superficiarische und sonstige dingliche
Bechte an Grundstücken zu erwerben und persönlichen Mieths-
oder Pachtrechten an Grundstücken durch Eintragung in die hier-
für bestimmten Begister den Charakter dinglicher Bechte zu ver-
schaffen **. Man vergleiche auch Art 88 E.G. zum B. G. B., nach
welchem die landesgesetzlichen Vorschriften, welche den Erwerb
von Grundstücken durch Ausländer von staatlicher Genehmigung
abhängig machen, unberührt bleiben.
3. Die Einwanderung von Angehörigen der nicht zur Tölkerreehts-
gemeinsehaft gehörenden Staaten Icann, soweit nicht besondere Verträge
im yfege stehen, von jedem Staate beseliräniEt oder verboten werden.
Praktische Bedeutung hat die chinesische Einwanderung
in den Vereinigten Staaten und in Australien gewonnen. Der von
4) B. Z. XII 151.
202 in. Buch. Regelung und Yerwaltung gemeinsamer Interessen.
den erstem mit CMna 1858 geschlossene Vertragt hatte gegen-
seitig das Einwanderungsreeht ausdrücklich anerkannt. Dagegen
räumte China durch den Yertrag zu Peking von 1880 (N. R. 0.
2. s. XI 730) den Yereinigten Staaten das Becht ein, die Ein-
wanderung und den Aufenthalt chinesischer Arbeiter zu regeln, zu
beschränken oder zu suspendieren, nicht aber gänzlich zu verbieten.
Auf Grund dieses Vertrages erging das nordamerikanische Gesetz
vom 4. August 1882, das die Einwanderung chinesischer Arbeiter
auf zehn Jahre verbot. Durch den zwischen China und den Ver-
einigten Staaten zu Washington geschlossenen Vertrag vom 17. März
1894 (N. RG. 2. s. XXII 551) hat China seine Zustimmung dazu
erklärt;, daß für einen Zeitraum von zehn Jahren von dem Austausch
der Eatifikationen dieses Vertrages (7. Dezember 1894) die Einwande-
rung chinesischer Arbeiter in die Vereinigten Staaten vollständig
verboten sei. Zugleich erklärte China seine weitere Zustimmung
zu den amerikanischen Gesetzen vom 5. Mai 1892 und 3. No-
vember 1893, durch welche die Registrierung aller rechtmäßig in
den Vereinigten Staaten sich aufhaltenden chinesischen Arbeiter
vorgeschrieben wurde.
Die neue Republik von Panama hat durch Gesetz vom 11. März
1904 die Einwanderung von Chinesen und Türken verboten.
4. In den anßer der Yölkergemeinschaft stehenden Staaten, die
ihr Land nnr teilweise den Fremden erseldossen haben, werden diesen
meist bestimmte Gebiete angewiesen. Diese bilden dann die sogenannten
Fremdenniederlassnngen (Settlements), die infolge der Exterritorialität
(oben § 8 lU 6) ihrer Bewohner einen Ideinen Staat im Staate bilden.^
Vergl. die deutsch -chinesischen Niederlassungsveiixäge vom
3. und 30. Oktober 1895 und dazu die Verordnung vom 25. Oktober
1900 (R.G.BL S.IOOO) über die Rechte an Grundstücken und die
5) N. R. G. 2. s. XX 95. — Vergl. Cailleux, La question chinoise aux
Etat6-Unis et dans les possessions des puissances europeennes. 1898. Sar-
torius V. Waltershausen H. St. III 44* — Das tasmanische Gesetz vom
7. November 1897 findet sich in N. R. G. 2. s. XXVIII 587.
6) Franke, Die Rechtsverhältnisse am Grundeigentum in China. 1903«
§ 25. Die Erschließung des Landes und die Rechtsstelliuig der Fremden. 303
Anlegung von Gmndbücheni in den deutschen Niederlassungen in
Tientsin und Hankau. Mit der Aufhebung der konsularischen Ge^
richtsbarkeit verlieren diese Niederlassungen ihre selbständige Stel-
lung; ausdrücklich wurde das ausgesprochen in dem deutsch -japa-
nischen Handelsvertrage vom 4. April 1896 Art. 18.
n. Dnreh die Ersehließimg des Landes wird das Recht der Fremden-
polizei nicht heriUirt. Boeh darf diese niemals dazu fiUiren, daß de^
Angehörigen eines fremden Staates als solchen, also nur wegen ihrer
Staatsangehörigkeit, der Anfenthalt versagt wird. Im einzelnen gelten
folgende Reehtssätze«
1. Jeder Staat hat das Beeht, den Grenzverkehr zn ttberwaehen.
Er kann insbesondere den Paßzwang handhaben, soweit diesem
nicht besondere Vereinbarungen im Wege stehen.
2. Er kann den Eintritt in sein Gebiet denjenigen Personen
versagen, die für Sieherheit nnd Ordnung im Innern wie naeh außen
hin gefährlich werden können (Abweisung, renvoi).
Zu diesen Personen gehören: verurteilte Verbrecher, Personen
ohne genügenden Ausweis, unbemittelte und erwerbsunfähige Per-
sonen (paupers). Aber auch Personen, die an ansteckenden Krank-
heiten leiden (Phtysiker, Leprakranke), müssen hierher gerechnet
werden. Besonders weit wird durch die Gesetzgebung der Ver-
einigten Staaten Amerikas (zuletzt 1902) der Kreis der von der
Zulassung ausgeschlossenen Personen gezogen.
Der Staat hat das Recht, aber nicht die Pflicht, solche
Personen zurückzuweisen. Und er hat das Recht, ihnen Asyl zu ge-
währen, soweit dadurch nicht die Sicherheit anderer Staaten gefährdet
wird (oben § 7 II 1). Das Asylrecht ist mithin völkerrechtlich ein
Recht des Zufluchtsstaates, nicht aber des staatsfremden Flüchtlings.
■ -j
3* Jeder Staat ist aus den gleichen Grttnden berechtigt. Staats-
fremde, die sich bereits auf seinem Gebiete befinden, auszuweisen
(Ausweisung, expulsion).
4. Der Staat, dem der Abgrewiesene oder Ausgewiesene angehifrt
hat, ist Terpfliehtet, Umwleder an&idiehmeii, aneh wenner Inz^bek
seine Mheire StaatsangehÖ^gkeit Yerl^nteti haben sollie, ohiKs die üeiM
zn gewinnen. ' . I
204 IIL Bocb. Regelung und Verwaltung geraeinsamer Interessen.
Diese Verpflichtung wird durch sogenannte Bepatriier'nngs-
verträge (zahlreich auöh vom Deutschen Reiche geschlossen) viel-
fach, ausdrücklich au^aprochen, muß "aber aueh ohne diese als
bestehend angenommen werden. ■. . ;.
IQ. Dl« BeehtBHtellnng der Fremden.
Ans der AnerkenniuiK der 61eIcfaberecIitteiuiK der zur TVIker-
gemefnsehaft gehSrenden Staiiteii folgt die grundsätzliche Oleiehstellnn^
äer StaateA^emden mit den Inländern.
1. Die Glelehbei'eehtlgnng der Staatsfremden Ist Im wesentlichen
dorebgefllhrt anf dem Gebiete de« Zlfilreehts und' des ZlTilprozesses,
Daher haben die Staatsfremden denselben Anspruch auf den
Schutz der Gerichte wie die Staatsangehörigen; und sie sind den
Gerichten des Äufenthaltsstaates wie die Staatsangehörigen unter-
worfen.
Jedoch wird diese Begel nach verschiedenen Bichtungen hin
durchbrochen.
a) Für das große und praktisch wichtige Gebiet des lite-
rarischen und gewerblichen Eigentums ist die Gleichstellung
der Staatsfremden mit den StaatsangehSrigen nur durch besondere
Yereinbarungen gesichert, die teils in Sonderverträgen einzelner
Staaten, teils in Kollektivverträgen enthalten sind (darüber unten
§ 31 n 3 und 4).
b) Das Recht zur Führung der Nationalflagge wird vielfach
nur solchen Schiffen zugestanden, die im ausschließlichen Eigen-
tum von Staatsangehörigen stehen. YergL z. B. das deutsdie Reichs-
gesetz vom 22. Juni 1899 (R.G.Bl. S. 319). Damit ist der Er-
werb von Seeschiffen durch Ausländer sehr wesentlich erschwert
und im Grunde genommen unmöglich gemacht
c) Die Rechtsfähigkeit und Prozeßfähigkeit auslän-
reine und Gesellschaften wird ebenfalls nur kraft
ereinbaning»! derjenigen der inländischen Vereine und
n gleichgestellt. Vergl. § 12 der deutschen Qewerbe-
i 21. Juni 1869 sowie Art. 10 E.G. zum B.G.B. So
liaoh im Erwerb von unbeweglichem Out beschränkt,
§ 25. Die Erschließung des Landes und die Beohtsstellong der Fremden. 205
und ihre Prozeßfähigkeit bedarf besonderer Anerkennung, sei es
durch Landesgesetz, sei es durch Staatsvertrag. Solc^ie Yertrftge
hat d^s Deutsche Eeich, insbesondere bezüglich der gegenseitigen
Anerkennung von Handelsgesellschaften ^ mit einer Jleihe von StaateijL
geschlpssen^ so mit Belgien, Griechenland, Großbritannien, Italien,
Österreich* Ungarn, BumSnien, Bußland, Serbien.^ Beispielsweise
sei auf Art 19 Abs. 5 des deutschen Handels- und Zollvertrages
naitösteneich. Ungarn vom 6. Dezeml^r 1891 (Fassnng yora
25. Januar 1905) verwiesen.
d) Im Zivilprozeß ist der Ausländer, mangels besonderer
Yereinbarungen,, insofern ungünstiger gestellt als der Inländer, als
er Sicherheit für die Prozeßkosten zu leisten und keinen Anspruch
auf Gewährung des Armenrechts hat (unten §31 II 6).
.2. . Der C^IetehsteUnng der Staatsfremden mit den Staatsange-^
hörigen entsprieht es, daß alle den StaatsCremden als iM>lehen tceÜBn«
den Abgaben and Lasten dem heutigen Yölkerreehte fremd sind«
Dieses gilt auch von den Abgaben, die früher erhoben zu
werden pflegten, wenn durch Erbfolge, Schenkung, Auswand&v
rung oder aus anderen Gründen Vermögen aus dem Gebiet eines
Staates in das Gebiet eines andern Staates überging; also von
der gabella hereditaria (Abschoß), dem jus 'detractus,
dem eensus emigrationis. (Abfahrtgeld). Die Yerträge des
Deutschen Beichs mit den süd- und mittelamerikanischen Staaten
sprechen das teilweise noch ausdrücklich aus (vergl. den früheren
Ereundschafts-, Handels- usw. Vertrag mit Costa Rica vom 18. Mai
1875, R.G.B1. 1877 S. 13 Art.X); mit Dänemark hat das Deutsche
Beich noch unter dem 5, Februar 1891 (E. G.BL S. 346) einen be*
solideren Vertrag über die Aufhebung dieser Abgaben geschlossen.
'7) Vergl. Verhandlungen des Instituts fär Völkerrecht von 1897
(Annuaire XVI) über die Rechts- und Prozeßfähigkeit der Körperschaften
des öffentlichen Rechts (Staat, Provinzen, Bezirke, Gemeinden, Öffentliche
Anstalten). — Leske-Löwenfeld (oben Note 1). Walker, Die reehtr
liehe Stellung ausländischer juristischer Personen (insbesondere ausländischer
Handelsgesellschaften). 1897. Mamelok, Die juristische Person im inter-
jiati.ondlen Privatreoht Di8S.:1900. >
.j
206 IIL Bach. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
In den Verträgen wird auch nooh das sogenannte Embargo,
d. h. die Zurückhaltung von Handelsschiffen, ausdrücklich aus-
geschlossen. VergL den Freundschafts-, Handels- und Schiff-
fahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Salvador vom
13. Juni 1870 (R. G.Bl. 1872 S. 377), beziehungsweise 12. Januar
1888 (R.G. Bl. 1889 S. 191) Art. VI: „Die Angehörigen des einen
und des andern Landes können gegenseitig weder einer Beschlag-
nahme unterworfen, noch mit ihren Schiffen, Ladungen, Waaren
und Effekten zum Zwecke irgend welcher militärischen Expedition
oder irgend welcher öffentlichen Verwendung zurückgehalten werden,
ohne dass vorher durch die Betheiligten selbst, oder durch von
ihnen ernannte Sachverständige eine Vergütung nach Landesgebrauch
festgestellt worden ist, welche in jedem Falle hinreicht zur Deckung
aller Nachtheile, Verluste, Verzögerungen und Schäden, welche
durch den Dienst, dem sie unterworfen wurden, entstanden sind
oder entstehen könnten."
Vergl. ferner den deutsch -kolumbischen Freundschafts-, Han-
dels- und Schiffahrtsvertrag vom 23. Juü 1892 (R.Ö.Bl. 1894 S. 471).
3. So wie die Staatsfremden von den rein politisehen Pfliehten
des Staatsbürgers freibleiben (oben § 8 m 5), so haben sie auch
keinen Ansprach auf die Gewährung derjenigen politischen Rechte, in
deren Aosttbong sich die Teilnahme der StaatsangehMgen an der
Regierung des Landes äußert, also vor allem auf die Gewährung des
politischen Wahlrechtes«
Die Staatsfremden werden dagegen wie die Inländer in dem
Genuß der politischen Rechte im weiteren Sinne des Wortes, also
derjenigen Freiheitsrechte der Staatsbürger geschützt, die, wie
das Vereins- und Versammlungsrecht, die Preßfreiheit, das Haus-
recht usw. in den Verfassungen ausdrücklich eingeräumt und um-
grenzt zu werden pflegen.
Die freie Religionsübung mit Einschluß des Gottesdienstes
steht den Angehörigen der Kulturstaaten, ohne weiteres zu (unten
§ 35 I), wird aber in den Verträgen, besonders mit den mittel-
imd südamerikanischen Staaten, teilweise noch ausdrücklich erwähnt
§ 25. Die Erschließong des Landes und die Beohtsstellung der Fremden. 207
Vergl. den Freundschafts-, Handels- und SchifFahrtsvertrag zwischen
Deutschland und Salvador vom 13. Juni 1870 (E.G.BL 1872 S.377)
Art VII:
^Die Salvadorener, welche sich in Deutschland und die
Deutschen, welche sich in Salvador aufhalten, genießen die voll-
ständigste Gewissensfreiheit und es werden die betreffenden Be-
gierungen nicht zugeben, dass sie belästigt, beunruhigt oder gestört
werden wegen ihres religiösen Glaubens oder wegen der Ausübung
ihres Gottesdienstes ^ welchen sie in Privathäusem, Kapellen oder
sonstigen für gottesdienstliche Zwecke bestimmten Orten, unter
Beobachtung der kirchlichen Schicklichkeit und angemessenen Ach-
tung der Landesgesetze, Sitten und Gebräuche ausüben.'^
„Auch sollen die Salvadorener und die Deutschen die Be-
fugniss haben, ihre Landsleute, welche in Deutschland und in
Salvador mit Tode abgehen, an passenden und angemessenen Orten^
welche sie selbst unter Yorwissen der Ortsobrigkeit dazu bestimmen
und einrichten, oder an den von den Verwandten und Freunden
des Verstorbenen gewählten Begräbnisorten zu bestatten und sollen
die Begräbnissfeierlichkeiten in keiner Art gestört, noch die Gräber
aus irgend welchem Grunde beschädigt oder zerstört werden."
Vergl. auch Art. I Abs. 4 des deutsch -japanischen Handels-
vertrages vom 4. April 1896 (R.G.B1. S. 715; abgedruckt im Anhang).
Die Zusicherung des „vollständigen und immerwährenden
Schutzes der Person und des Eigentums", die sich noch in
den Verträgen mit den mittel- und südamerikanischen Staaten
findet, hat im Verhältnis der zivilisierten Staaten zueinander heute
keine Bedeutung mehr. Sie spielt aber noch eine Rolle in den
Verträgen mit halbzivilisierten Staaten. So sagt der deutsche
Freundschafts- usw. Vertrag mit Pereien vom 11. Juni 1873 (R.G.B1.
S. 351) Art. 5: Die Ortsbehörden der beiden Vertragsstaaten „werden
ihrerseits die lebhafteste Sorge tragen, sie (die ünterthanen der
beiden Staaten) vor allem Missgeschick zu bewahren, insbesondere
unausgesetzt über ihre persönliche Sicherheit wachen, sie mit jeder
möglichen Rücksicht behandeln, damit sie nicht irgendwie Schaden,
208 III. Bach. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Schwierigkeiten oder Kränkungen auf ihrer Reise erfahren, und sie
zu dem Ende mit Geleitbriefen, Pässen oder anderen Dokumenten
versehen." Yergl. auch Art. I des oben angeführten deutsch-
japanischen Vertrages.
IT* Die Ersehließimg des Landes bedeutet grundsätzlich auch Zu-
lasisung der Handelsschiffe der sämtlichen zur Eulturgemeinschaft ge-
hörenden Flaggen in allen Seehäfen.
Die fremden Handelsschiffe dürfen daher die Häfen anlaufen
und hier wie auf den Eeeden vor Anker gehen; sie dürfen Waren
aus- und einladen, wobei sie wie die inländischen Handelsschiffe
der Polizeigewalt des Aufenthaltsstaates unterworfen sind. Über
die Gerichtsbarkeit oben § 9 Y 2 d. Es bleibt jedoch jedem Staate
* ■ . -
vorbehalten, bestimmte Häfen, insbesondere Kriegshäfen, von der
allgemeinen Eröffnung auszunehmen. Nur im Fall der Seenot
(reläche forcöe) dürfen die fremden Handelsschiffe auch die ver-
schlossenen Häfen anlaufen und sich hier so lange aufhalten, . bis
ihnen die Weiterfahrt möglich ist. Vergl. den deutsch -japanischen
Handelsvertrag vom 4. April 1896 Art. XTV Abs. 1 im Anhang.
Die Gleichstellung bezieht sich femer auf Schiffahrtsabgaben
aller Art, sowie auf die Hilfeleistung bei Strandung und Schiff-
bruch.®
Auch hier findet sich die Meistbegünstigungsklausel.
Vergl. Freundschafts- usw. Vertrag des Deutschen Reichs mit
Nicaragua vom 4. Februar 1896 (R.G.B1. 1897 S. 171) Art. 2
Abs. 2: „Die Angehörigen der beiden Hohen vertragenden Theile
können frei und in voller Sicherheit mit ihren Schiffen und
Ladungen in alle diejenigen Plätze, Häfen und Flüsse Deutsch-
8) Heilborn im Jahrbuch der Internationalen Vereinigung für ver-
gleichende Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre. 1896. Stoeik,
H.H. II 428. — Das Institut für Völkerrecht hat 1897 und 1898 ein
Reglement über die Rechtsstellung der Schiffe und ihrer Mannschaften in
fremden Hafen in Friedenszeiten und während eines Krieges ausgearbeitet
(Annuaire XVI und XVH). — Über Fluß- und Küstenschiffahrt oben §9
IV und V.
§26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres. 209
lands und Nicaraguas einlaufen, welche für die Schiffahrt und den
Handel irgend einer anderen Nation oder eines anderen Staates
jetzt geöffnet sind oder in Zukunft geöffnet sein werden.''
Verschiedene Behandlung der Handelsschiffe verschiedener
fremder Staaten ist an sich nicht völkerrechtswidrig und wird da-
her insbesondere als Bepressalie (unten § 38 HI 2) verwendet.
y. Fremden TmppenkSrpem kann der Durehzug dnreh das Staats-
gebiet sowie der Anfentlialt in diesem versagt oder nur unter gewissen
Bedingungen gestattet werden, soweit nieht liesondere Yereinbamngen,
wie die Einräumung eines Durehzngsreehtes (Etappenreehtes, Heer-
straßenreehtes) im Wege stehen.
Fremde Staatsseliiflie (oben § 9 TS) dagegen bedfirfen fttr den
Anfentlialt in den nationalen GewMssem und in den Hilfen eines f^mden
Staates einer besonderen Erlaubnis, die im allgemeinen vorausgesetzt
wird, im Einzelfall aber oder fttr gewisse Hftfen versagt werden kann.
Doch steht ihnen das Anlaufen der Hilfen im Falle der Seenot (relAehe
fore^, oben IT), sowie die Medliehe Durehfalirt durch die Kilsten»
gewSsser (oben §9T2a) frei. Zum Einlaufen in die Flüsse bedarf
es besonderer Erlaubnis.^
Durch Verträge sind mehrfach weitergehende Berechtigungen
eingeräumt worden, die sich auch aus der Meistbegünstigungs-
klausel ergeben können.
II. Abschnitt. Die Yerkehrsbeziehnngen.
§ 26. Die Hochseeschiffiilirt und die Freiheit des Meeres.^
I. Der fölkerreehtliehe Grundsatz der Heeresfreiheit sehließt jede
staatiiehe Herrschaft über die offene See aus. Jeder ursprüngliche
9) Über den Erlaß des Königs der Belgier vom 18. Februar 1901
vergl. R. G. Vin 341.
1) Ferels, Das loterDatioDale öffentliche Seerecht der Gegenwart.
2. Aufl. 1903. Derselbe, Handbuch des allgemeinen öffentlichen Seerechts
im Deutschen Reich. 1884. Lemaine, Precis de droit maritime inter-
national. 1888. Stoerk, H. H. II 483. Ulimann 209. Rivier 166.
Stoerk, W. V. IIL Eig. Bd. 192. Castel, Du principe de la liberte des
mers et de ses applications dans le droit commun international. 1900.
Y. Liszt, ysikenecht. 4. Aufl. 14
210 in. Buch. Regelang und Yerwaltmig gemeinsamer Interessen.
oder abgrdeitete Erwerb der OeMetshoheit ftber Teile des offenen
Meeres ist Töll^erreelitlieli nnrnSglieh. Das Meer ist nielit res nnllins,
sondern res eommunis omnium* Jeder Staat liat das Beeilt, Handels-
seliiffe und Kriegfsseliiffe im Frieden wie im Krieg nnter seiner Flagge
nnd unter der ansselüießliehen Herrseliaft seiner Gesetze die bohe See
1>efaliren zn lassen nnd den nnerseböpflieben fieiebtnm, den die Tiefen
des Meeres bieten, dorcb seine Ilseberei für sieb zn Terwerten. Im
Kriege gebart aneb das Meer, nnbeseiiadet der Reebte der Neutralen,
zum Kriegssebanplatz (unten § 40 1).
Der Grundsatz der Meeresfreiheit ist bereits von H. Groot
in seiner Jugendschrift „mare liberum seu de jure quod Batavis
competit ad Indica oommerda" 1609 gegen die weitgehenden An-
sprüche Englands vertreten worden. Er gelangte, trotz Seldens
„mare clausum" 1635 (geschrieben 1618) und Cromwells Navi-
gationsakte von 1651, namentlich seit Bynkershoeks Schrift
„de dominio maris" 1702 zur allgemeinen Anerkennung und wird
beute von keiner Seite mehr in Frage gestellt.
n. Aber die Burebfitbrnng dieses an sieb unbestrittenen Grund-
satzes stößt auf niebt unbedeutende Sebwierigkeiten.
1. Binnenmeere im weiteren Sinne des Wortes sind niebt mehr
,,geseblossene Meere ^^ (mare elausum, oben § 9 IT 2), wenn sie vom
Staatsgebiet mehrerer Uferstaaten umseblossen werden, mag aueb die
Yerbindung zwiseben ilinen und der offenen See durch einen einzigen
Staat vom Ufer her beherrscht werden können. Auch für sie gilt unter
dieser Yoranssetzung der Grundsatz der Meeresfreibeit.
Geschlossene Binnenseen sind demnach das Asowsche Meer,
der Rigasche Meerbusen, die Zuidersee. Teile des offenen Meeres
sind dagegen die Ostsee (die im Krimkrieg, wie im deutsch -
französischen Krieg Kriegsschauplatz war) 2; das Schwarze Meer,
das Beringmeer (Schiedsrichterspruch von 1893 gegen die An-
sprüche der Vereinigten Staaten) usw.
2. Jedoch icann durch Yereinbarung der Mächte die sogenannte
Neutralidemng von solchen, an der Freiheit der offenen See teil-
2) Dagegen Fe reis 160, der die Schließung der Ostsee im Kriege
für zulässig hält, wenn die Ostseemächte sämtlich neutral bleiben.
§26. Die Hochseeschiffahrt nnd die Freiheit des Meeres. 211
nehmendeM Meerestellen, d. h. Ihre Sehlleßiiiif für Krlegssehlffe, an^e*
ordnet werden.
Yergl. über die montenegrinischen und die ionischen Gewftsser
unten § 40 I 2. Insbesondere aber hatte der Art. 11 des Pariser
Friedens von 1856 die Gewässer und Häfen des Schwarzen
Meeres (mit Einschluß also der Eüstengewässer) den Kriegsschiffen
nicht nur der üferstaaten, sondern auch aller anderen Mächte in
Krieg und Frieden „auf ewig^^ verschlossen. Nachdem sich aber
das durch diese Vereinbarung in seinen Lebensinteressen schwer
betroffene Bußland im Oktober 1870 einseitig von dieser Yei>
pflichtung losgesagt hatte, wurde Art. 11 durch den Londoner Ver-
trag vom 13. März 1871, geschlossen von den Unterzeichnern des
Pariser Friedens (RG.Bl. 1871 S. 104), ausdrücklich aufgehoben.
3. Die Meerengen, welche Teile der offenen See miteinander
verbinden, aber vom Ufer ans dnreh einen einzigen Staat beherrseht
werden kennen, stehen unter der besehrftnkten Staatsgewalt dieses
Staates. Doch darf den Schiffen der übrigen Milchte die Durchfalirt
(innoeent passage) nicht verwehrt werden.
Der üferstaat ist nicht berechtigt, für die Gestattung der
Durchfahrt Abgaben zu erheben, soweit diese nicht als Gegen-
leistung für die Erhaltung des Fahrwassers und der Schiffahrts-
zeichen erscheinen. Die von Dänemark erhobenen Sund- und Belt-
zöUe wurden durch Vertrag vom 14. März 1857^ gegen Entschä-
digung aufgehoben, ohne daß in dieser Ablösung eine Anerkennung
des dänischen Rechts erblickt werden dürfte.
4. Auch bezüglich der Meerengen kOnnen jedoch durch be>
sondere Yereinbarnngen der Mächte abweichende Bestimmungen ge*
troffen werden. So wurde durch den Londoner Meerengen -Yertrag
(Convention des d^troits) vom IS. Juli 1841 bestimmt, daß in Friedens-
zeiten jedem nicht türkischen Kricgsscliiff die Durchfahrt durch die
Dardanellen und den Bosporus versagt sein sollte.^
3) Abgedruckt bei Fleischmann, yölkerrechtsquellen 58.
4) (Ungenannt), La mar Noire et les detroits de Gonstantinople.
Essai d'histoire politique 1899. Mische! f, La mer Noire et les detroits
de Constantinople. 1901. Fleischmann, Völkerrechtsquellen 29, 39.
212 III. Bach. Begelung und Verwaltung gemeinsamer iDteressen.
Nach dem oben aufgestellten Grundsatze stehen die Meer-
engen des Bosporus und der Dardanellen unter der Staatsgewalt
der Türkei; diese aber wäre nach demselben Grundsatze nicht be-
rechtigt, den Schiffen der übrigen Mächte die Durchfahrt zu ver-
sagen. Im Frieden zu Adrianopel 1829 (Art. 7) mußte sich die
Türkei verpflichten, die von ihr im Jahre 1809 ausgesprochene
Sperrung der Meerengen wieder aufzuheben und die Durchfahrt
nicht nur den russischen, sondern auch den Schiffen der übrigen
mit der Türkei im Frieden lebenden Mächte zu gestatten, so weit
die Schiffe in der Fahrt von oder nach einem russischen Hafen
am Schwarzen Meere begriffen seien. Dagegen wurde in dem ge-
heimen Zusatzartikel zu dem Friedensvertrage von Hunkiar Iskelessi
1833 zwischen Eußland und der Pforte vereinbart, daß diese
fremden Kriegsschiffen die Durchfahrt unter keinen Umständen ge-
statten solle. Damit hatte sich Rußland die Herrschaft über die
Meerenge gesichert.
Durch den Meerengen vertrag von 184.1 wurde die Schließung
der Meerenge für andere als türkische Kriegsschiffe, unter Gleich-
stellung Eußlands mit allen anderen Mächten, ausdrücklich als
Rechtssatz des Völkerrechts hingestellt, und die Türkei verpflichtete
sich, ihn zur Anwendung zu bringen. Eine Ausnahme wurde für
leichte Kriegsschiffe im Dienste der Gesandtschaften gemacht; jede
der Signatarmächte sollte das Recht haben, ein solches Schiff
durchfahren zu lassen. Diese Bestimmungen wurden durch einen
besonderen Anhang zum Pariser Frieden von 1856 aufrechterhalten.
In Art. 1 dieser Vereinbarung erklärte der Sultan, „dafs er des
festen Willens ist, in Zukunft das als alte Regel Seines Reiches
unwandelbar festgestellte Prinzip, und (!) in Folge dessen es zu
allen Zeiten den Kriegsschiffen der fremden Mächte untersagt war,
in die Meerenge der Dardanellen und des Bospor einzulaufen, auf-
recht zu erhalten; und dafs Se. Majestät, so lange sich die Pforte
im Frieden befindet, kein fremdes Kriegsschiff in die genannten
Meerengen einlassen wird." Und die übrigen Mächte „verpflichten
sich, diese Willensbestimmung des Sultans zu achten und sich
§ 26. Die HochseeschifEahrt und die Freiheit des Meeres. 213
das vorhin erwähnte Prinzip zur Richtschnur zu nehmen '^ Zu-
gleich wurde eine weitere Ausnahme hinzugefügt für je zwei
leichte Kriegsschiffe jeder Signatarmacht, die dazu bestimmt sind,
an den Donaumündungen zur Überwachung der freien Flußschiff-
fahrt auf der Donau stationiert zu werden (unten § 27 II). Ab-
weichend hat der oben S. 210 erwähnte Londoner Vertrag vom
13. März 1871 die Befugnis (focult6) des Sultans ausdrücklich an-
erkannt, die Meerengen im Frieden den Kriegsschiffen der be-
freundeten und verbündeten Mächte zu öfiben, falls die Hohe
Pforte dies für nötig erachten sollte, um in Ausführung des
Pariser Vertrages ihre Integrität gegen Angriffe sicherzustellen.
Art. 63 der Berliner Kongreßakte von 1878 hat die Verträge von
1856 und 1871 ausdrücklich aufrechterhalten. Durch Geheim-
vertrag zwischen Rußland und der Türkei wurde 1891 den unter
Handelsflagge fahrenden (meist zu Truppentransporten verwendeten,
aber keine Armierung führenden) Schiffen der russischen „Frei-
willigen Flotte" die Durchfahrt freigegeben. ^ 1895 (Irade vom
10. Dezember) setzten die Signatarmächte von 1856 und 1878
die Anerkennung ihres Rechtes durch, je ein zweites leichtes
Kommissionsschiff durch die Dardanellen laufen (aber nicht hier
Anker werfen) zu lassen. Der von anderen Mächten (den Ver-
einigten Staaten, Spanien, Holland, Griechenland) erhobene An-
spruch, ebenfalls je ein Stationsschiff nach Konstantinopel zu
schicken, wurde von der Türkei zurückgewiesen.
5. Die KtfstengrewXsser stehen, ebwohi sie ebenfalls Teile der
offenen See sind, unter der beseluränirten Gebietshoheit des Ufer-
staates; doch darf die Borelifahrt den Schiffen anderer Mächte nicht
versagt werden (oben g 9 Y 2a).
6. Die danemd zugefrorenen Meeresgebiete Jenseits der Grenze
der Kttstengewttsser nehmen an der Freiheit des Meeres teil.^
5) 1902 führte die Durchfahrt rassischer Torpedoboote, ebenfalls ohne
Armierung und ohne kriegerische Bemannung, zu einem Proteste Groß-
britanniens, der aber ohne Folgen blieb. Vergl. R. G. X 326.
6) Vergl. oben § 9 Note 3. Abweichend Rolland, R. G. XI 340,
der sie als Zubehör des Landgebietes betrachtet (aus Anlaß der Errichtung
einer Spielbank auf dem Eise außerhalb der Dreimeilenzone vor Alaska).
214 III. Buch. RegeluDg und Yerwaltimg gemeinsamer Interessen.
m. Nar ansDahmsweise und nur in eng nmseliriebenen Be-
ziehungen können staatUehe Hoheitsreehte anf der offenen See aus-
geübt irerden.
1. Der Uferstaat hat das Beeht der l^aeheile (droit de pour*
suite).
Kraft dieses Becbtssatzes kann der Uferstaat fremde Schiffe,
die auf dem unter seiner Qebietshoheit stehenden Gebiet sich
eines unter seine Gerichtsbarkeit fallenden Unrechts schuldig ge-
macht haben, in die offene See hinaus verfolgen. Das Recht der
Nacheile erlischt, sobald das verfolgte Schiff in andere Küsten-
gewässer gelangt ist.
2. Auf Grund besonderer Yereinbarungen haben die Kriegs-
sehiiTe das Beeht, auf offener See die unter fremder Flagge falirenden
Terdäehtigen Schiffe a) anzuhalten (droit d'arrdt), b) Uire Selüffspi^^iere
zu prüfen (droit de visite im weiteren Sinn, v^rifieation du paTilion),
beziehungsweise c) die Schiffsräume zu durchsuchen (droit de visite
im engeren Sinn, droit de recherehe), und d) l^i Bestätigung des
Terdachts sie mit Beselilag zu lielegen (droit de saisie).
Folgende Yereinbarungen kommen hier in Betracht:
a) Die Vereinbarungen über die Bekämpfung des Sklaven-
handels, insbesondere die Brüsseler Generalakte vom 2. Juli 1890
{unten § 36);
b) Der Vertrag vom 6. Mai 1882, betreffend die Hochsee-
fischerei auf der Nordsee (unten § 34 III);
c) Der Vertrag vom 14. März 1884, betreffend den Schutz
d^r unterseeischen Kabel (unten § 29 HI 2);
d) Der Vertrag vom 16. November 1887, betreffend die
Unterdrückung des Branntweinhandels unter den Nordseefischern
auf hoher See (unten § 35 II);
e) Die Vereinbarungen über den Kobbenschutz (unten § 34 III).
3. Im Kriege haben die Kriegsschiffe der Kriegführenden das
Beeht, nicht nur Schiffe des Gegners, sondern auch die der Neutralen
.anzuhalten und unter Umständen mit Besehlag zu belegen (unten
^8 41 und § 42).
§ 26. Die HoohseesohiffiihTt und die Freiheit des Meeres. 215
IT. Besondere Beehtsrefeln gelten Ittr den Seeninb (die Piraterie). ^
Der Seeiaub ist seit der Niederwerfung der nordafrik&nischen
Barbareskenstaaten Marokko, Algier, Tunis und Tripolis durch
Frankreichs entschiedenes Vorgehen (um das Jahr 1830) im Mittel-
meer so gut wie verschwunden; er spielt aber im Roten Meer auch
heute noch eine Rolle und hat noch kürzlich (10. November 1902)
zu einem Vertrage zwischen Italien und der Türkei Anlaß gegeben.
1. Seeraub ist die auf offener See außerhalb der Gerlehtsbarkeit
eines Staates der YSlkerreehtsgemelnsehaft begangene Gewalttat.'
Der volkerrechtliche Begriff des Seeraubes ist ausgeschlossen,
sobald die Tat unter die (Gerichtsbarkeit eines Staates der Völker-
rechtsgemeinschaft fällt. Wenn die Besatzung eines deutschen
Schiffes auf offener See eine Gewalttat begeht, also etwa ein
Fischerboot anhält und ausplündert, so tritt ausschließlich die
deutsche Gerichtsbarkeit ein; die Tat ist nicht Seeraub im Sinne
des Völkerrechts. Dasselbe gilt auch dann, wenn die Tat von
der gelandeten Mannschaft eines französischen Schiffes etwa an der
spanischen Küste begangen wird; denn hier ist die Gerichtsbarkeit
Spaniens begründet und Frankreich zur Auslieferung der Verbrecher
an Spanien verpflichtet. Seeräuberschiff ist nur dasjenige Schiff,
das entweder gar keine Flagge oder eine völkerrechtlich nicht
anerkannte Flagge führt oder aber sich der Flagge eines Staates
der Völkerrechtsgemeinschaft mit Unrecht bedient; dasjenige Schiff
i
also, das völkerrechtlich betrachtet keinem Staate an-
gehört, daher auch, auf offener See, der Gerichtsbarkeit keines
Staates untersteht. Daher sind nicht Seeräuber die während eines
Seekrieges auf Kaperei ausgehenden Kriegsschiffe, auch nicht die
mit staatlichen Kaperbriefen ausgestatteten Schiffe, selbst wenn
die Erteilung des Kaperbriefes eine Verletzung des Pariser Vertrages
7) Piraterie von nsigäv d-rjv d-nknaaav. Vergl. Pereis 108. v. Mar-
titz, Rechtshilfe (unten § 32 Note 1) I 66 mit weiterer Literatur.
8) Viel enger Pereis: „ein ohne staatliche Autorität in gewinn-
süchtiger Absicht auf die Ausübung von Gewaltakten auf See gerichtetes
bewaffnetes Unternehmen.*
216 in. Buch. Regelung und Yerwaltung gemeinsamer Interessen.
von 1856 in sich schließen würde (unten § 41 II); wohl aber die
von einer an&tändischen Partei, so lange sie noch nicht als krieg-
führende Macht anerkannt ist, ausgerüsteten Kaperschiffe, sobald
sie einen Gewaltakt begehen.^
Der völkerrechtliche Begriff des Seeraubes deckt sich nicht
mit dem strafrechtlichen Begriffe des Raubes auf offener See. Er
ist wesentlich weiter cds dieser. Jede Gewalttat auf offener See
ist Seeraub im Sinne des Völkerrechts. Also auch die Tötung oder
Verwundung von Menschen, selbst wenn dabei keine Wegnahme
fremden Eigentums erfolgt; auch die Beschädigung oder Zerstörung
von fremdem Eigentum, selbst wenn eine Aneignung desselben nicht
vorausgegangen ist; auch Freiheitsberaubung oder Notzucht usw.
Es bedarf daher nicht des verschwommenen Begriffes der Quasi-
piraterie, um die sämtlichen Fälle zu decken.
2* Der Seeräuber steht unter keines Staates Sehatz. Er ist
raitlÜB TÖlkerreehtlieh vogelfrei; er kann ohne Yerietzimg des Staates,
dem die Besatzung ihrer Nationalität naeh angehört, von den Kriegs-»
schiffen jedes Staates aufgegriffen und naeh dem Recht des aufgreifen-
den Staates zur Verantwortung gezogen werden*
Die geraubten Gegenstände sind nach einem, seit dem
18. Jahrhundert anerkannten Rechtssatz (pirata non mutat dominium)
dem Eigentümer zurückzugeben. Dies wird wohl auch noch in
den Verträgen ausdrücklich ausgesprochen. Vergl. den deutschen
Freundschafts- usw. Vertrag mit Nicaragua vom 4. Februar 1896
(E.G.Bl. 1897 S. 171) Art. 19: „Schiffe, Waaren und andere den
betreffenden Staatsangehörigen eigenthümliche Gegenstände, welche
innerhalb der Gerichtsbarkeit des einen der beiden vertragenden
Theile oder auf hoher See von Piraten geraubt und nach den
Häfen, Flüssen, Rheden oder Buchten im Gebiete des anderen
9) Daher war das deutsche Eanoneuboot „ Panther '^ berechtigt, die
den Aufständischen in Haiti gehörende „Crete ä Pien-ot'', die gegen den
deutschen Dampfer Markomannia Gewalt geübt hatte , in den Orund zu bohren.
Abweichend RG. X 315 (der Verf. übersieht den Kernpunkt der Frage:
so lange die Aufständischen nicht als kriegführende Partei anerkannt sind,
ist die von ihnen erklärte Blockade rechtsunwirksam).
§ 26. Die Hoohseeschüfahrt und die Freiheit des Meeres. 217
Theiles gebracht oder daselbst angetroffen werden, sollen ihren
Eigenthümem gegen Erstattung der Kosten der Wiedererlangung,
wenn solche entstanden und von den kompetenten Behörden zuvor
festgestellt sind, zurückgegeben weiden, sobald das Eigenthums-
recht vor diesen Behörden nachgewiesen sein wird, auf eine
Eeklamation hin, welche innerhalb einer Frist von zwei Jahren von
den Betheiligten oder deren Bevollmächtigten oder von den Ver-
tretern der betreffenden Regierungen angebracht werden muss/'
T. Die Ausgestaltung des WentUehen und des privaten Seereehtes
ist eben infolge der Freiheit des Meeres Saehe des einzelnen Staates.
Doeh liat sieh liier in einer Reihe von Beziehnngen ein inhaltUeh
gleiches nnd in diesem Sinne intemationaies Recht ausgebildet.
1. Die StaatsangehSrigkeit eines Scliiffes und damit seine ganze
Bechtsstelinng richtet sieh (im Frieden wie im Kriege) nach der von
diesem gefttiirten Flagge.
Durch die Flagge wird, so könnte man sagen, der Personen-
stand des Schiffes für den Verkehr auf offener See wie in den
Eigengewässem fremder Staaten, völkerrechtlich bestimmt Die
Voraussetzungen der Befugnis wie der Verpflichtung zur Führung
der nationalen Flagge bestimmen sich nach der Gesetzgebung des
Staates, dem das Schiff seiner Flagge nach angehört. Wider-
sprüche zwischen den verschiedenen nationalen Oesetzen sind daher
nicht ausgeschlossen; über gleichmäßige Regelung wurde vom In-
stitut für Völkerrecht 1896 zu Venedig beraten.
In den Verträgen wird der eben aufgestellte Grundsatz
vielfach ausdrücklich anerkannt. Vergl. den deutsch -japanischen
Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 4. April 1896 (R.G.B1. S. 715)
Art. XV: „Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche,
und alle Schiffe, welche. nach japanischem Recht als japanische
Schiffe anzusehen sind, sollen im Sinne dieses Vertrages als deutsche
beziehungsweise japanische Schiffe gelten." Ähnliche Bestimmungen
finden sich auch in den deutschen Handelsverträgen von 1904/5.
Es ist nicht ausgeschlossen, daß Schiffe eines im allgemeinen
nicht Seeschiffahrt treibenden Staates unter der Flagge eines be-
218 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
freundeten Staates fahren. Es bedarf dazu aber nicht nur selbst-
verständlich der Vereinbarung mit diesem Staate, sondern auch der
Zustimmung der übrigen Mächte. Das Schiff wird dann in allen
völkerrechtlichen Beziehungen durch die Staatsgewalt desjenigen
Staates vertreten, dessen Flagge es führt.
Die nationalen Vorschriften über die Verpflichtung der Kriegs-
und Handelsschiffe zum Zeigen der Flagge sind inhaltlich dieselben
bei den verschiedenen seefahrenden Nationen. Vergl. etwa die
deutsche Verordnung vom 21. August 19Ö0 (R.G.Bl. S. 807).
2. Bei Prüfinng der Legitimationspapiere eines Schiffes ^ ins-
besoüdere des anf Orimd der Registrierung ausgestellten Zeriifilcats,
wird das Beeht 4eiyeaigen Staates angewendet, dem das Schiff nach
der von ihm geführten Flagge angehört.
Den zu Konstantinopel 1872 ausgearbeiteten Regeln über
die Bestimmung des Tonnengehalts der Seeschiffe, die sich an das
in England 1854 eingeführte Moorsom -Verfahren anschließen, sind
die meisten seefahrenden Staaten beigetreten. Damit sind Verein-
barungen über die gegenseitige Anerkennung der Schiffsvermessungs-
urkunden verbunden.
3. Das Seestraßenrecht wird ebenfalls durch die nationale Ge-
setzgebung geregelt, die aber inhaltlich sich an das englische Recht
anschließt, so daß das Seestraßenrecht der verschiedenen seefalirenden
Nationen in allen wesentlichen Punitten tatsächlich dasselbe ist.
a) Das gilt vor allem von dem internationalen Signal-
kodex, der durch Annahme des von dem englischen Board of
trade angefertigten Commercial code of Signals for the use of all
Nations (1857) von Seiten der übrigen seefahrenden Mächte zu-
stande gekommen ist (letzte amtliche deutsche Ausgabe 1901).
Dadurch ist für jedes Seeschiff eines jeden Staates ein internationales,
aus vier Buchstaben bestehendes Unterscheidungszeichen eingeführt.
b) Zur Vermeidung des Zusammenstoßes auf See
haben die seefahrenden Staaten gemeinsame Grundsätze auf dem
Kongreß zu Washington von 1889 vereinbart, die auf den eng-
lischen Regulations for preventing collisions at sea von 1862 be-
§ 26. Die Hochseeschiffahrt und die Freiheit des Meeres. 219
ruhen und seit 1. Juli 1897 in Geltung sind. Es handelt sich
aber auch hier um keinen internationalen Staatenvertrag, sondern
lediglich um materiell gemeinsames nationales Becht.^^
c) In den Eüstengewässern hat jeder Staat die zur Ver-
meidung von Unglücksfällen erforderlichen Yorschriften selbständig
zu erlassen. Auch hier stimmen die nationalen Gesetze inhaltlich
im wesentlichen überein. Vergl. die deutsche Verordnung über die
Abbiendung der Seitenlichter und die Einrichtung von Positions-
latemen auf Seeschiffen, vom 16. Oktober 1900 (R.G.B1. S. 1003)
und dazu die Bekanntmachung vom 8. Dezember 1900 (ß. G. Bl.
S. 1036).
4. Daneben finden sieh aneh einzelne Verträge versehiedener
Staaten über die Erludtimg der Beewege, insbesondere über Erriehtuug
und Erhaltung der 8eezeiehen (Lenehttttrme, Bojen und Baken usw.).
Ein typisches Beispiel bietet der deutsch -niederländische Ver-
trag vom 16. Oktober 1896 (R.G.B1. 1897 S. 603), durch den sich
in Art. 2 die preußische Regierung verpflichtet, „die Betonnung
und Bebakung der Mündungen der ünterems sowie die Leuchtthürme
auf Borkum, die Leuchtbaken auf dem Randsei und die Leucht-
türme bei Pilsum und bei Campen in gutem Zustande beziehungs-
weise in ordnungsmäfsigem Betriebe zu erhalten", während die
niederländische Regierung die Verpflichtung übernimmt, „die
Küstenlichter in Delfzyl und in Watum in ordnungsmäfsigem Be-
triebe zu erhalten."
Auch Verträge einer größeren Gruppe von seefahrenden Staaten
finden sich. So haben durch Vereinbarung vom 31. Mai 1865
Belgien, Frankreich, Italien, Großbritannien, Osterreich - Ungarn,
10) Über die Verhandlungen des Kongresses von 1889 vergl. N.R.G.
2. s. XVI 363, XXII 113. Über das Seestraßenrecht überhaupt: Prien,
Der Zusammenstoß von Schiffen nach den Gesetzen des Erdbalis. 2. Aufl.
1899. Romberg, Straßenrecht auf See 1870. Per eis, Verhalten der
Seeschiffe bei unsichtigem Wetter nach dem internationalen Seestraßenrecht.
1898. Triepel (oben § 2 Note 1) 278 Note 2. L. Pereis, Zeitschrift für
-Handelsrecht LVI. Für das deutsche Reich Vdg. vom 10. Mai 1897 (R.G.Bl.
•S. 215).
220 IIL Bach. .Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
•
Marokko, die Niederlande, Portugal, Schweden -Norwegen, Spanien
und die Vereinigten Staaten sich verpflichtet, eine Beisteuer zu
dem von Marokko am Kap Spartel zu errichtendem Leuchtturm
zu leisten; zugleich haben die Yertragsmächte sich die oberste
Leitung und Verwaltung vorbehalten. ^^ Das Deutsche Eeich ist
durch Erklärung vom 4. März 1878 der Vereinbarung beigetreten,
BuBland am 81. Mai 1899 gefolgt. Über die „Neutralisierung^^
dieses Leuchtturms unten § 41.
§ 27. Die Schiffalirt auf den internationalen Strömen
und die BinnenschiffiEQirt ^
I. Die internationalen Str9me.
1* Internationale StrSme sind diejenigen Strome, welche das
Gebiet mehrerer Staaten durchströmen (oder trennen) und mit dem
Meere in sehiffbarer Yerbindnng stehen* Auf den internationalen
Strömen soll die Schiffahrt den Schiffen aller Staaten der YSlkerrechts-
gemeinschaft fireistehen.
Dieser Grundsatz wurde zuerst für die deutschen Flüsse 1648
durch den Westfälischen Frieden, später durch das Dekret des
republikanischen Conseil exöcutif provisoire vom 16. November 1792,
und zwar zunächst für die Scheide und Maas, dann aber allgemein
mit den Worten ausgesprochen: „dass kein Staat ohne ÜQgerechtig'-
keit das Becht für sich in Anspruch nehmen kann, den Lauf eines
Flusses zu benützen und die benachbarten Völker, die an dem
Oberlauf gelegen sind, in dem Genuss dieser selben Vortheile zu
11) Abgedruckt N.R.G. 2. s. III 560, IX 227.
1) Engelhardt, Du regime conventionnel des fleuves intemationaux.
1879. Derselbe, Da principe de neutralite dans son application aux
fleuves intemationaux et aux canaux maritimes. 1886. Derselbe, L'Origine
et la Constitution des communautes fluviales conventionnelles. 1888. Der-
selbe, Histoire du droit iluvial conventionnel. 1889. Orban, Etüde sur
la droit fluvial international. 1896. Guillaume, L^Escaut depuis 1830.
2 Bände. 1903. Wittmaack, L.A. XIX 145 (völkerrechtliehe Bedenken
gegen die Einführung von Flußabgaben). Verhandlungen des Instituts für
Völkerrecht von 1887. (Schiffahrtsreglement für internationale Ströme.) Be-
sonders Caratheodory, H.H. H 279 und Stoerk, W.V. III. Erg. Bd. 195.
§ 27. Schiffahrt auf den iDternation. Strömen und Binnenschiffahrt. 221
hindern" (also Beschränkung auf die Uferstaaten). ^ Seither wurde
die Frage auf verschiedenen Kongressen und in verschiedenen
Friedensschlüssen (so Lun^ville 1801, Beichsdeputationshauptschluß
1803) erörtert, bis der 5. Artikel, des Pariser Friedens vom 30. Mai
1814 die Bestimmung traf: „Die Schiffahrt auf dem Bheine, von
dem Punkte an, wo er schiffbar wird, bis zur See (jusqu'ä la mer),
und umgekehrt, soll frei seyn, in der Maasse, daüs sie niemanden
untersagt werden kann, und man wird sich bei dem künftigen
Kongresse mit den Grundsätzen beschäftigen, nach welchen die von
den Ufer- Staaten zu erhebenden Gefälle auf die gleichmässigste
und dem Handel aller Nationen am meisten günstige Weise regulirt
werden können. — Gleichergestalt soll bei dem künftigen Kongresse
untersucht und entschieden werden, in welcher Art die obige Be-
stimmung, um das Verkehr zwischen den Völkern zu erleichtern
und sie sich, eines dem andern, immer weniger fremd zu machen,
auch auf alle anderen in ihrem Laufe schiffbaren und verschiedene
Staaten trennenden oder durchfliessenden Ströme ausgedehnt werden
könne." Der Wiener Kongreß hat dann in den Artikeln 108 bis 116
der Schlußakte vom 9. Juni 1815 diese Grundsätze im einzelnen,
aber unter Vorbehalt besonderer Vereinbarungen für die einzelnen
Ströme, durchgeführt. Beilage 16 der Akte enthält die Reglements
für die Rheinschiffahrt sowie für die Schiffahrt auf Neckar, Main,
Mosel, Maas und Scheide.
Solche besondere Vereinbarungen sind zunächst, und zwar
trotz des Widerstrebens der Niederlande,^ für den Rhein und seine
Nebenflüsse getroffen worden. Die Rheinschifßahrtsakte vom 31. März
1831 beschränkte zwar noch die Schiffahrt auf die Uferstaaten;
aber die revidierte Akte vom 17. Oktober 1868 gab die Schiffahrt
von Basel bis ins Meer den Schiffen aller Staaten frei, und der
2) Sie stützten sich auf den Wortlaut des oben S. 219 angeführten
Pariser Friedens: „jusqu'ä la mer* (nicht: „jusque dans la mer''). — über
Elbe- und Rheinschilfehrt vergl. Jellinek, H.St. III 601, VI 424. Die
revidierte Rheinschiffahrtsakte von 1868 ist abgedruckt bei Fleischmann,
Völkerrechtsquellen 81.
222 III. Bach. Begelung und Yerwaitung gemeinsamer Interessen.
Vertrag zwischen Baden und der Schweiz vom 16. Mai 1879
dehnte diese Bestimmung auf die Strecke Neuhausen — Basel aus.
Rasch, folgten die Vereinbarungen für die übrigen großen euro-
päischen Ströme: für die Maas, Scheide, Ems (1843), Elbe (1821;
Aufhebung des Elbzolles durch den norddeutsch -österreichischen
Vertrag vom 22. Juni 1870, B.a.Bl. S. 417), die Weser (1823),
Oder,^ Weichsel, Warthe, den Niemen, Pruth (Konvention zwischen
Rußland, Österreich und Bumänien vom 15. Dezember 1866), Po
(der, obwohl zum italienischen Strom geworden, doch unter den
Rechtsregeln der internationalen Ströme geblieben ist), den Duero,
Tajo und für die Donau; ferner für verschiedene nord- und süd-
amerikanische Ströme, so für den Rio de la Plata (Paranä und
Uruguay; Vertrag zwischen Argentinien, Großbritannien, Frankreich
und den Vereinigten Staaten vom 10. Juli 1853), während die
übrigen amerikanischen Vereinbarungen sich meist mit der Wahrung
der Rechte der Uferstaaten begnügen; endlich in jüngster Zeit
auch für den Kongo und den Niger.
2. Die Burehführiing des Grundsatzes setzt besondere Yerein-
barungen fttr die einzelnen Ströme vorans, die daher aneh „konren-
tionelle^^ Ströme genannt werden. Der Inhalt dieser Vereinbarungen
geht im allgemeinen dahin:
a) Die Gebietshoheit der Uferstaaten bleibt bestehen. Biese haben
für die Erhaltung des Fahrwassers, des Leinpfades nsw., über-
haupt der Sehiffbarkeit des Stromes, zu sorgen und gemein-
sam die Sehiffahrtsordnnngen festzustellen.
b) Die Sehifliahrt steht den Schiffen aller Flaggen (nicht nur der
Uferstaaten) offen. Abgaben dürfen nur insoweit erhoben
werden, als sie Gegenleistungen für die zur Erhaltung der
Sehiffbarkeit oder zur Erleichterung des Verkehrs gemachten
Aufwendungen sind.
3) Vertrag zwischen Preußen und Rußland vom 7./19. Dezember 1818,
aufgehoben durch den Vertrag vom 27. Februar/11. März 1825 (Preußische
Gesetzsammlung 1825 S. 59), durch welchen auf allen preußischen und
russischen Wasserstraßen den beiderseitigen Untertanen gleiche Rechte zu-
gesichert wurden.
§ 27. Scbiffiiüiit anf den intenuitioii. Strömen and BiDnenschülüiit 223
e) Mehtfteh sfaii mUm ta* KMniniM 4er üfenUateB all-
geMeiae, iBtenuUi^Bale KMMÜariMieK efatgeaeUt w«Hcs, um
fegealWr den Ufentaaten te allgeaieiaea laterase iber die
DareUUuraag ier SeMffafcrteflrcftett la waekea.
d) Basa tritt aMkr aad aehr die segeaaaate ,,yeatndiBieraair^^;
d. k. der Str^adaaf aelM, die nur Erhaltaar ^er SeUffbarkeit
erriektetea Aastalt^ aad die ikerwaekeadea Koandssloas-
mitglleder werdea Toa der Staatsgewalt der Uferstaatea kefrelt.
n. Die Reektsrerkiitatoe der Doaaa.^
1. Die Freiheit der Donanschiffiährt, die sich Rußland in dem
Frieden zu Adrianopel 1829 vorbehalten hatte, wurde erst durch
die Art 15 bis 19 des Pariser Friedens vom 30. März 1856 be-
gründet. „Nachdem^ (so sagt Art 15 Abs. 1) ^die Wiener Kongress-
Akte die Prinzipien festgestellt hat, welche die Schiffahrt auf den
mehrere Staaten trennenden oder durchströmenden Flüssen r^eln,
so verabreden die kontrahirenden Mächte, dass diese Prinzipien
in Zukunft ebenfalls auf die Donau und ihre Mündungen angewandt
werden. Sie erklären, dass diese Disposition zukünftig einen Theil
des öffentlichen Europäischen Rechts ausmacht, und sie stellen
dieselbe unter ihre Grarantie.'^ Eine europäische Kommission
(Art 16), bestehend aus den Yertretem der Signatarmächte wurde
mit der Aufgabe betraut, die „Mündungen der Donau, sowie die
Theile des daran stossenden Meeres von dem die Passage hindernden
Sande und anderen Hemmnissen zu befreien.^ Sie sollte ihre
Aufgabe in zwei Jahren beendigen und sich dann wieder auflösen.
Daneben wurde eine üferstaatenkommission eingesetzt. Sie
sollte bestehen aus je einem Abgeordneten Österreichs, Bayerns,
4) Vergl. Engelhardt, R, J. XV 1, 340, XVI 360. Bittel, Über
das FIoBschifEahrtsrecht der DonaumÜDdimgen mit besonderer Berück*
sichtigang der RechtsverfaidtDisse der europäisch^i DoDaukommission. Disser-
tation 1899. Saint-CIair, Le Dannbe. Etüde de droit international. 1899.
Jellinek, H. St III 231. Sturdza, Recueil de documents relatifs ä la
liberte de navigation du Danube. 1904. Gusti, Preußische Jahrbücher
CXTffl 235.
224 III. Buch. Regelang und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Württembergs und der Pforte, sowie aus Kommissaren der drei
Donaufürstentümer. Sie hatte die Aufgabe, die Fluß-, Schiffahrts-
und Polizeireglements auszuarbeiten und nach Auflösung der Euro-
päischen Kommission deren Befugnisse zu übernehmen. Sehr bald
stellte sich jedoch die Notwendigkeit heraus, das Mandat der
Europäischen Kommission zu verlängern, während die ^permanente
TJferstaatenkommission^ kein rechtes Leben zu entfalten vermochte
(vergl. oben § 16 II).
2. Die von der üferstaatenkommission ausgearbeitete Schiff-
fahrtsakte vom 7. November 1857, welche die Fahrt zwischen den
einzelnen Donauhäfen (das sogenannte ^petit cabotage^) den üfer-
staaten vorbehielt und den Schiffen der übrigen Mächte nur die
Fahrt vom offnen Meer bis zu einem Donauhafen oder umgekehrt
freigab, wurde von den Mächten auf der Pariser Konferenz von
1858 verworfen; sie ist aber noch heute als Akte vom 9. Januar
1858, in Widerspruch mit dem Pariser Frieden, in Österreich-
Ungarn in Geltung.
Dagegen vereinbarten die Mächte auf der Pariser Konferenz
von 1866 die vom 2. November 1865 datierte Schiffahrtsakte für
die Donaumündungen (Preuß. Gr. S. 1867 S. 307). Nach ihr (Art. 21)
genießen alle von der Europäischen Kommission geschaffenen
Arbeiten und Einrichtungen, auch die Schiffahrtskasse von Sulina,
die durch Art. 11 des Pariser Friedens für das Schwarze Meer
vereinbarte Neutralität (oben § 26 11 2). Diese erstreckt sich
aber weiter auch auf die Generalinspektion der Schiffahrt, die Ver-
waltung des Hafens von Sulina, die Angestellten der Schiffahrts-
kasse und das Marinehospital; sowie auf das mit der Überwachung
der Arbeiten beauftragte technische Personal. Das heißt, die ge-
nannten Personen und Anstalten sind im Krieg und Frieden von
der Staatsgewalt der Uferstaaten befreit, im Kriege außerdem vor
den Unternehmungen der Kriegführenden geschützt.
Der Londoner Vertrag vom 13. März 1871 (oben § 26 II 2)
hielt diese Bestimmungen aufrecht; das der Europäischen Kom-
mission erteilte Mandat wurde bis 1883 verlängert. Nach Art. 7
.t>
§ 27. Sobiffiahrt auf den intemation. Strömen und BionensohiAüirt 225
soll cto Beoht der Tüitei, in ihret Bigensehalt als^ Tenitonal-
Bsacht ihre EriegaBohiffe wie ftühdr zu jedeo: Zeit ia die Donau
eiitlaufea zu laaeen, uuberülnrt bleiben.
3. Alt. 52 des Berliner Yertmgs vom 13. Juli 1878 (R. &. Bl.
S. 307) dehnte znnaohst die Neutralitfit der Donau bis hinauf
zum EiBernen Tor, also auf den mittleren FluBlauf, aus» Alle
f^stnngen nnd Befestigungen, welche sich an dem Laufe d^s
Flusses von dem Eisernen Tore ab bis zu seinMi Mtindungen be-
finden, sollen geachleift und neue nicht angelegt werden. Kein
Kriegsschiff darf die. Donau abwärts des Eisernen Tores be&hren
mit Aiisnahrnft der, bereits 1856 (Art. 19) erw&hnten leichten, für
die Flu£^olizei und dea Zolldienst bestimmten Fahrzeuge. Die
tationssohiffe der Mächte an deu Donaumündungen dürfen jedoch
is nach. Qaktz. hinangehen. Die Europäische Kommission bleibt
f deu untersten Teil des Flußlaufes (section maritime) be-
hcänkt, wird aber (Art. 53) ihre Täti^eit bis nach Oalatz hinauf
vollständiger Unabhängigkeit von der Landesgewalt ausüben.
. 57 überträgt Österreich -Ungarn die Ausführung der Arbeiten,
notwendig sind, um die durch das Eiserne Tor imd die Strom-
Bellen der Schiffahrt bereiteten Hindernisse zu beseitigen.
4. Die Schiffahrtsakte von 1865 wurde durch eine von der
opäischen Kommission ausgearbeitete Zusatzakte vom 28. Mai
1 (R.G.B1. 1882 S. 61) den neuem Bedürfnissen angepaßt. Das
8 von ihr ausgearbeitete Schiffahrtsreglement vom 19. Mai
1* für den untern Donaulauf und die Donaumündungen wurde
der Londoner Konferenz am 10. März 1883 angenommen. Da-
en fand das SchifEahrtsreglement für den mittleren Donaulauf
(yischen Braüa und dem Eisernen Tor) vom 2. Juni 1882^ die
timmung der Oroßmächte und der Türkei, aber, und zwar
n der Österreich in der Uferstaatenkommission übertragenen
cheidenden Stellung, den lebhaften Widerspruch Rumäniens
4) Abgedruckt N.R.G. 2. s. IX 254; Eleischmann S. 171.
5) Abgedruckt N.R.G. 2. s. IX 392.
^ Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 15
1
226 m. Bach. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
und ist daher bisher nicht in Kraft getreten.^ Die Schiffahrt auf
dem mittleren Stromlauf steht mithin auch heute noch nicht unter
völkerrechtlichen Normen, sondern unter dem Territorialrecht der
üferstaaten. Auf der Londoner Konferenz wurden zugleich die
Befugnisse der Europäischen Kommission auf 21 Jahre verlängert
(von da mit stillschweigender Verlängerung afuf je drei Jahre).
Bußland aber gelang es, den Kiliaarm der Kontrolle der Euro-
päischen Kommission zu entziehen.*^
5. Einen neuen Streitfall hat das Verhalten Ungarns herauf-
beschworen. Am 27. September 1896 hatte nach (angeblicher) Be-
endigung der Regulierungsarbeiten die feierliche Eröffnung des
Eisernen Tores stattgefunden. Aber bald erhob die Schiffahrt
Klagen über die Unzulänglichkeit der vorgenommenen Arbeiten.®
Die Klagen verstärkten sich, als die ungarische Regierung unter
dem 14. Juli 1899 einseitig die Schiffahrtsreglements erließ und
durch diese, besonders durch die Bemessung der SchifGahrtsabgaben,
die ungarische Schiffahrt günstiger stellte als die der übrigen
Mächte. Der von Frankreich und Rußland, von Bulgarien und
Rumänien gegen die Reglements erhobene Widerspruch ist bisher
ohne Erfolg geblieben.*
m. Die BeehtsverhältniBse des Kongo und des Niger«
Die Freiheit der Schiffahrt auf dem Kongo und dem Niger
ist durch die Generalakte der Berliner Konferenz vom 26. Februar
6) Vergl. V. Holtzendorff, Rumäniens Uferrechte an der Donau.
1883. Dahn, Eine Lanze für Rumänien. 1883. Geffcken, La question
du Danube. 18°3. Jellinek, Österreich -Ungarn und Rumänien. 1884.
Femer R.G. .V 120; Bunsen, R.J. XVI 551.
7) Die Verhandlungen der Konferenz sind abgedruckt N. R. G. 2. s.
IX 346.
8) Vergl. Blociszewski, R.G. IV 104.
9) Stourdza, La question des portes de fer et des cataractes du
Danube. 1899. Ghica, Les droits de peage aux Portes de fer. 1899.
C an tili e, La question des taxes de peage aux Portes de fer. 1900. Vergl.
auch Blociszewski, R.G. VII502.
§ 27. Schiffahrt auf den internation. Strömen und Binnenschiffahrt. 227
1885 (RG.Bl. S. 215) und zwar durch die Art. 13 ff. (Kongoschiff-
fahrtsakte) und 2 6 ff. (Nigerschiffahrtsakte) gewährleistet.^^
Der Gedanke hat aber hier nach verschiedenen Richtungea
hin eine wesentlich erweiterte Durchführung gefunden.
a) Die Freiheit der Schiffahrt erstrekt sich nicht nur auf
den Strom selbst, sondern auf das ganze Stromgebiet, auf alle
in dieses fallenden Nebenflüsse und dazu gehörenden Seen; und
die Freiheit des Verkehrs wird weiter ausgedehnt auf die Kanäle,
Eisenbahnen und Straßen, die zu dem besonderen Zwecke erbaut
werden, um den Mängeln der natürlichen Wasserstraßen abzuhelfen.
(Art. 15 und 16.)
b) Die Freiheit der Schiffahrt erstreckt sich femer nicht nur
auf die Handelsschiffe, sondern auch auf die Kriegsschiffe
(Art 22); und zwar gilt dieses sowohl vom Kongo als auch vom
Niger, obwohl es für diesen letzteren nicht ausdrücklich aus-
gesprochen ist.
c) Sie soll endlich auch in Kriegszeiten, ausgenommen
für Konterbande, in Kraft bleiben (Art. 25): „Alle in Ausführung
der gegenwärtigen Akte (für den Kongo) geschaffenen Werke und
Einrichtungen, namentlich die Hebestellen und ihre Kassen, sowie
die bei diesen Einrichtungen dauernd angestellten Personen sollen
den Gesetzen der Neutralität unterstellt sein und demgemäß von
den Kriegführenden geachtet und geschützt werden" (Art. 25 Abs. 4).
Eine intemationale Kommission soll die Ausführung für die
gegenwärtige Schiffahrtsakte (über den Kongo) sichern (oben § 16 II 2),
Für den Niger ist die Überwachung den Uferstaaten vorbehalten
worden.
IT. Die internationalen Kanäle.
1. Der für die internationalen Ströme geltende Grundsatz der
Sehifllalirtsfreiheit ist naeh längeren Yorberatnngen dnreh den Vertrag
10) Oben S. 29. — Vergl. Buchene, E.G. 0 439. Pillet, R.G.
m 190, V 829, VI 28. Travers-Twiß, R. J. XV 437, 547; XVI 237;
XVn 213. V. Martens, R.J. XVm 150.
15*
/
228 III. Quob* Rogelmig und Yerwaltupg gßmoiaaaoier I^tei^essen.
Tom, 2», OktoW 1888 «fOL^h «nt 4eii. Um Jabire 18^ er)M&i^» Sn^x^
kanal an^i^eflctluit worden. ^^
Nach diesem Tertrage steht djer Kanal in Friedens- wie in
Kriegszeiten Jedem Handels- and Jedem KriegssehifT olme Untersehied
der Flagge pflTen.
Der Vertrag wurde zu Konstantinopel, auf Grundlage der Ver-
handlungen der Konferenz zu Paris 1885, von den Großmächten,
der Türkei, Spanien und den Niederlanden geschlossen. Nach-
träglich sind Griechenland, Schweden und Norwegen, Dänemark,
Portugal, Japan und China beigetreten.
Aus den Bestimmungen des Vertrages sind die folgenden
hervorzuheben :
Die Mächte verpflichten sich, jeder Vedetzung in bezug auf
die freie Benützung des Ksgials im Krieg wie im Frieden sich zu
enthalten; der Kanal darf unter keinen ümstäuden blockiert werden
(Art. 1).
Da der Kanal mithin auch in Kriegszeiten den Kriegsschiffen
der Kriegführenden offenstehen wird, verpflichten sich die Ver-
tragsmächte, kein Kriegsrecht, keinen Akt der Feindseligkeit und
keine Handlung, deren Zweck die Beschränkung der freien Schiffahrt
im Kanal wäre, auszuüben, sei es im Kanal selbst und seinen
Eingangshäfen, sei es in einem Umkreis von drei Seemeilen von
dem Eingangshafen an gerechnet, auch wenn die Türkei selbst
eine der kriegführenden Mächte sein sollte. Die Kriegsschiffe der
Kriegführenden dürfen im Kanal und in seinen Eingangshäfen sich
nur soweit aufhalten, als es unumgänglich notwendig ist, um sich
mit Lebensmitteln oder anderen Bedürfnissen zu versehen. Die
11) Vergl. Travers-Twiß, R.J. XIV 572, XVE 615. Aßer,
K.J. XX 529. Derselbe, La Convention de Constantinople pour garantir
le libre usage du Canal de Suez. 1888. Roßignol, Le Canal de Suez.
Stade historiqne, juridique et politique. 1898. Camand, IDtude sor le
regime juridique du canal de Suez. 1899. Charles-Koux, L'isthme et
le canaL de Suez. 2 Bde. 1901. "Weitere Literatur bei Caratheodory,
H. H. II 386» — Die Verhandluugspi'otQjiolle von 1885 sind abgedruckst
N.R.G. 2. s. XI 307, XV 213.
§ 27. Schiffahrt auf den intemation. Strömen nnd Bimienschiffiahrt. 229
Durchfahrt der Kriegsschiffe durch den Kanal wird in möglichst
kurzer Frist nach den geltenden Beglemetlts und ohne ändern
Aufenthalt geschehen als denjenigen, der durch die Bedürftiisse des
Dienstes erfordert wird. Der Aufenthalt der Kriegsschiffe in Port
'Said und auf der Reede Ton Suez darf, den Fall der Seenot
(reläche forc6e) ausgenonnneti, vierundzwanzig Stunden nicht Hber-
steigen. Zwischen der Ausfahrt eines Kriegsschiffes aus einem der
EingangshSfeti und der Ausfahrt eines dem &egner gehörenden
Kriegsschiffes muß ein Zeitraum von vienmdzwanzig Stunden liegen
(Art. 4).
Ferner dürfen in Kriegszeiten die Kriegfahrenden in dem
Kanal und seinen Eingangshafen weder Ti^ppen, noch Munition,
noch Kriegsmaterial ausschiffen (Art. 5). Die Mächte dürfen keine
Kriegsschiff^ im Kanal halten. In die Hftfen von Port Said und
Suez dürfen sie Kriegsschiffe senden, insoweit ihre Zahl nicht
zwei für jede Macht Übersteigt; den Kriegführenden steht dieses
Recht nicht zu (Art. 7). Die Vertreter der Mächte in Ägypten
haben die Ausführung des Vertrages zu überwachen (oben § 16 113).
Sie haben die Aufgabe, die Neutralität des Kanals im Notfall mit
Waffengewalt zu verteidigen; die Truppen sollen von der ägyp-
tischen Regierung, und wenn diese dazu nicht imstande ist, von
dem Sultan gestellt werden; weigert sich dieser, so soll die Kom-
mission sich an die Mächte wenden (Art 8 bis 10).
2. Chmz andeo« verlief die völkerrechtliche Geschichte des
iPanifmiikaiials. '' Am 19. Apri. 1850 wurde zwischen England und
den Vereinigten Staaten der sogenannte Clayton-Bulwer- Vertrag
geschlossen, in welchem die Vertragschließenden sich verpflichteten,
gemeinsam die Sicherheit und "Neutralität des Kanals (es war zu-
12) Vergl. Caratheodory, H.H. H 394. Whiteley, R.J. XXXHI 1.
Viallate, R.G. X5, XI481. Pereis 165. Keasby, The Nicaragua canal
and the Monroedoctrine. 1896. Rougier, E.G. XI 567 (über die Entstehung
der B^publik Panama). Official correspondence and other doouments respec-
ting the Panama question. 1904. — Die Verträge von 1850 und 1901 sind
abgedruckt B.Z. XU 365, sowie N.II.G. XY 187 und N.R.G. 2. s. XXX 631;
der Vertrag von 1903 in R.G. XI documents S. 2.
230 in. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
nächst die Nikaragua -Linie in Aussicht genommen) zu verbürgen.
Seit den 80 er Jahren aber änderten die Vereinigten Staaten ihre
Haltung, indem sie, gestützt auf ihre Auslegung der Monroedoktrin
(oben § 7 II 2), für sich das ausschließliche Recht der Über-
wachung des Kanals in Anspruch nahmen. Der Hay-Pauncefote-
Vertrag vom 5. Februar 1900, der auf der alten Grundlage stand,
stieß daher im Senat der Vereinigten Staaten auf unüberwindlichen
Widerstand. Unter dem Eindruck des südafrikanischen Krieges
sah sich England endlich zum Rückzug veranlaßt. Der neue, rati-
fizierte Hay-Pauncefote -Vertrag vom 18. November 1901 gewährte
den Vereinigten Staaten die vollständige Beherrschung des Kanals,
ohne Rücksicht auf die für ihn gewählte Linie. Das „allgemeine
Prinzip der Neutralität", im Sinne des Suezkanalvertrages von
1888, wurde zwar anerkannt; aber die an dem Vertrag nicht be-
teiligten Staaten konnten aus ihm keine Rechte ableiten. Doch
auch diese Machtstellung genügte den nordamerikanischen Imperia-
listen nicht. Sie traten Ende November 1902 mit Columbien in
Verhandlungen, die zu einem Vertrag vom 22. Januar 1903 führten;^
und als Columbien die Ratifizierung verzögerte, schlössen die Ver-
einigten Staaten mit Panama, das sich von Columbien losgerissen
und am 4. November 1903 als unabhängigen Staat erklärt hatte,
^m 18. November 1903 einen neuen Vertrag, der ihnen die unein-
geschränkte und dauernde Ausübung der Gebietshoheit nicht nur
über den Kanal, sondern auch über einen 10 — 12 Meilen breiten
üferstreifen längs des Kanals quer über den Isthmus und über die
•beiden Endpunkte des Kanals am Großen wie am Atlantischen
Ozean sichert. Der Kanal wird mithin ohne jeden völkerrechtlichen
Schutz unter die freie Souveränität der Vereinigten Staaten ge-
stellt sein.
y. Die BinnenschifliAhrt.
1. Die Schiffahrt in den nationaien Gewässern (Fittssen, Binnen-
seen, Kanälen) steht unter der Gesetzgebung des Uferstaates. Dieser
ist insbesondere berechtigt, Staatsfremde Ton der Binnenschiffahrt
§ 27. Schiffahrt auf den intemalion. Strömen und BinnenschifEahrt. 231
auszoseUießeii oder sie bei Znlassiuif angrttnstlffer zu stellen als die
StaatsangehMgen (oben § 9 IT).
Aber die Entwicklung der G^egenwart geht dahin, auch be-
züglich der Binnenschiffahrt die Staatsfremden den Staatsangehörigen
gleichzustellen. Das Deutsche Reich hat diesen Standpunkt yiel-
fach in den mit andern Staaten geschlossenen Verträgen einge-
nommen. Als Beispiel mag Art lU des im Anhange abgedruckten
deutsch -japanischen Handels- usw. Vertrags vom 4. April 1896
(E.G.B1. S. 715) dienen.
Die Gleichstellung der Staatsfremden mit den Staatsange-
hörigen ist femer auch durch das deutsche Beichsgesetz, betreffend
die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt vom 15. Juni
1895 (R.G.B1. S. 301; neue Fassung R.Q.B1, 1898 S. 868) aus-
gesprochen worden.
Auch für die Binnenseen ist dieser Grundsatz mehrfach ver-
einbart worden. So für den Gardasee durch den Züricher Frieden
vom 11. November 1859.
3. Fttr die BinnenscliilEalirt gilt heute bereits fast allgemein
der Grundsatz, daß die von einem Staate ausgestellten Eieliseheine
(certifieats de Jaugeage) von allen übrigen Staaten als maßgebend an-
erkannt werden.
Dieser Grundsatz ist in zahlreichen Einzelverträgen ausge-
sprochen worden. Von besonderer Wichtigkeit ist die von Deutsch-
land, Belgien, Frankreich und den Niederlanden geschlossene
Übereinkunft betreffend die Eichung der Binnenschiffe vom 4. Februar
1898 (R. G. Bl. 1899 S. 299). Die Vereinbarung findet, was Deutsch-
land betrifft, Anwendung auf Preußen, Bayern, Baden, Hessen,
Elsaß-Lothringen sowie die übrigen deutschen Staaten, die später
ihren Beitritt erklären sollten.
3. Zahlreich sind die zwischen einzelnen, insbesondere l>enach-
barten Staaten geschlossenen, dieBinnenschifhhrt berührenden Yertrftge.
Hierher gehören Verträge über die Regelung des Wasserlaufes
der Flüsse und die Speisung (alimentation) der Kanäle, über den
Nachrichtendienst, so beim Herannahen von Hochwasser, über
232 in. Bndi. Begelung xuid ¥erwaltang gemeinflsmer Inteiesseii.
den Afffiboa des {Fhiß- tmd ^analnetzes, über SchilhihtlfiatikgeHi
aller Art, über Brücken und andere Bauten, über ^SobffWrrt,
Flößerei und Fischcnrei. Für den Bodensee haben Öeterreich-
ünjg^m, Baden, Bayern, die Sdiweiz ttnd Württembesg eine inter-
nationale Sofadflkhrte- und Hafenordnung vom 22. September 1867
vereinbail;^ die am 8. April 1899 revidiert -wurde. ^^ AUgemeiiie
völkerrechtMcke Rechtssätze aber lassen sieh auf diesem Gebiete
nicht aufstellen.
§ 28. JSandel und Gewerbe.^
I. Aus der 8oa?eränität der Staatsgrewalt lölirt die Autonomie der
HandelGipolitik (oben >§ 8 11).
Jeder Staat, soweit er durch Verträge nicht beschränkt ist,
hat das Eecht, diejenige Handelspolitik zu treiben, die er für die
richtige hält; er kann dem reinsten Freihandelsprinzip huldigen oder
in seinem autonomen Tarif weitgehende Schutzzölle einführen, um
Landwirtschaft, Gewerbe und Handel im Kampf gegen den Wett-
bewerb des Auslandes zu schirmen; er kann durch Verträge sich
binden, die entweder einen bis in die kleinsten Einzelheiten gehen-
den Tarif, oder aber die bloße Meistbegünstigungsklausel enthalten;
er kann alle andern Staaten auf dem Fuß der Gleichbeieditigung
bebandeln, oder, w:enn er Betorsionen nicht scheut, mit Differenzial-
zdUen arbeiten.
Das Deutsche Beich hatte in den v. Oaprivischen Handels-
verträgen von 1691 bis 1894 (geschlossen mit Belgien, Itaiieii,
Österreich-Ungarn, mit der Schweiz, mit Serbien, Bumänien mA
BuEland) eine gemäßigt schntzzüUnerisofae Richtung eingesohlagen
und sich zugleich bemüht, Mitteleuropa zu einer handelspoHtisahen
Einheit zusammenzufassen. Frankreich gegenüber ist durch Art. 11
13) N.R.G. XX 117, 2. s. XX 354, XXX 206.
l) Melle in H.H. IE 141. Besonders aber Oncken, H.St. IV 1067.
Die von den verschiedenen Staaten abgeschlossenen Handelsverträge werden
von dem deutschen Handelsarchiv in deutscher Sprache veröffentlidM;.
§ 28. Hflooidel und (bewerbe. 233
des J!mydurter Sriedens das mne Meietibegftnstigiings^rhältnis
festgd^ Eltaidbne MdstbsgCkiistigcingSFvevtrige sind geMiilossen
mit den Yeremigten Stetften von Amerika (znrfldcgehend «nf den
preofiischen Yertnig vom 1. Mu 1828), Btneviark, S^^wieden-
Norwegen, China, Argentiuen, den Niectorlanden, Liberia und Chile;
gewQhnlidie Tarifvertiiftge mit den meisten -Qbrigen Staaten. Das
HandelfiproTisoriam mit Otoßlmtannien (mit Ausnahme von Kanada)
ist seit der Elindigtiiig des lieistifoegtMtignngsveittiiges im Jahre
1898 wiederholt, zuletzt durch Gesetz vom 23. Dezember 1903
(R.0.B1. S. 319) verlängert worden; es sichert den Angehörigen
und den Erzeugnissen der beiden Länder die Behandlung auf dem
Fuße der Meistbegünstigung. Mit dem Zolltarifgesetz vom 25. De-
zember 1902 (RG.Bl. S. 303) ist das Deutsche Eeich in hoch-
schutzzöllnerische Bahnen eingetreten. Auf dieser Grundlage sind
bisher Zusatzverträge zu den bestehenden Verträgen abgeschlossen
worden mit Belgien (22. Juni 1^04), Italien (3. Deaember 1904),
Österreich -Ungarn (25. Januar 1905), Rumänien (8. Oktober/25. Sep-
tember 1904), Rußland (28./15. JuU 1904), der Schweiz (12. No-
vember 1904) und Serbien (29./16. November 1904). Mit andern
Staaten sind Unterhandlungen im Gange.
Die Selbständigkeit der nationalen Handelspolitik erleidet
jedoch gewisse Einschränkungen.
1« Me Selitttzzdlle dttrfen nleht alB «ttgemeine, anf alle Gegen-
sMIwIe 99kBgU FroblUtlniHile m «iMr Alpsehllefiur des Landes «egen
aMen Haatelsverkelir ttbcfha^pt weviMi; denn damit würde der Staat
seiner völkerrechtlichen Verpflichtung zum commercium (oben § 7 lY)
direkt zuwiderhandeln. Der Merkantilismus des 17. Jahibonderts
(CromweUs Navigationsakte 1651) würde dem heutigen Völkerrecht
gegenüber als rechtswidrig erscheinen. Die Grenze wird im ein-
zelnen Falle vielleicht schwer zu ziehen sein.
2. Die SelMftndlglEeit der SanMspeltHk knam (gMfz a1i|resehen
yea dea kfliidbaiwn Handeknwilapil^eB) elnfMcivlalst oder wimsgeoiMmmm
sein dnreh die Yon andern Staaten dem Staat auferlegte ankliiidbare
Terpfliehtung, eine bestimmte Handelspolitik zu tretben«
234 ni. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
So ist dem Eongostaat durch die Eongoakte von 1885 Art. 1
bis 5 der Freihandel auferlegt worden; und erst die Unterzeichner
der Brüsseler Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890 gewährten ihm
das Eecht zur Erhebung von Eingangszöllen, um der ungünstigen
Finanzlage des jungen Staatswesens aufzuhelfen. — In Art. 59 des
Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 erklärte der Eaiser von
EuBland, „daüs es Seine Absicht ist, Batum zu einem wesentlich
für den Handel bestimmten Freihafen zu machen"; 1886 wurde
diese Erklärung zurückgezogen.
n. Bnreh die Handelsverträge werden insbesondere die Voraus-
setzunfen geregreit, nnter welchen die Ein-, Ans- und Dorelifiüir von
Waren gestattet wird.
1« Nnr ausnahmsweise nnd auf Ornnd besonderer Vereinbarnng
kann in diesem Fall die Ein-, Ans- oder Dnrehfnhr gewisser Waren
verboten werden.®
Als solche Waren pflegen in den Verträgen aufgezählt zu
werden:
a) Waren, welche den Gegenstand eines Staatsmonopols bilden;
b) Waren, deren Einfuhr Gefahr für die Gesundheit von Men-
schen, Tieren oder Pflanzen mit sich bringen könnte;
c) Waren, deren Ausfuhr die Interessen der Landesvertei-
digung gefährden würde.
d) Mehrfach findet sich aber auch noch eine weitergehende
Klausel, kraft welcher die Vertragschließenden sich vorbehalten,
„aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder der Moral" Ein-
fuhr- und Ausfuhrverbote auch in Beziehung auf andere Waren
zu erlassen.
e) Einzelne Staaten (so Italien und Griechenland) lassen die
Ausfuhr von Eunstgegenständen oder Denkmälern nur unter be-
sonderen einschränkenden Voraussetzungen zu.
In den Handelsverträgen, durch welche solche Verbote vor-
gesehen werden, pflegt meist auch ausdrücklieh bestimmt zu werden,
2) Vergl. Stoerk, I..A. 1X23.
§ 28. Handel und Gewerbe. 235
daß dem Yertragsgegner gegenüber kein Einfuhr- oder Ausfuhr-
verbot in Kraft gesetzt werden solle, ohne daß dieses zu gleicher
Zeit und unter den gleichen Voraussetzungen auch allen übrigen
Staaten gegenüber in Ejaft treten werde. Es kann auch hier die
Meistbegünstigungsklausel Anwendung finden. Umgekehrt enthielt
Art. 1 Abs. 4 des deutsch -schweizerischen Handelsvertrages vom
10. Dezember 1891 (R.G.B1. 1892 S. 195) die Bestimmung: „Die
vertragschliessenden Theile werden jedoch während der Dauer des
gegenwärtigen Vertrages die Ausfuhr von Getreide, Schlachtvieh
und Brennmaterialien gegenseitig nicht verbieten.^' In dem neuen
Vertrag (oben S. 233) ist diese Bestimmung weggefallen. Das eng-
lische Einfuhrverbot gegen die in Strafanstalten angefertigten Gegen-
stände beruht auf dem englischen Gesetz vom G.August 1897.'
2. Ton den einzuführenden Waren werden, soweit nicht Frei-
iiandel herrseht, Eingangszölle erhoben, wälirend DarehgangszSlle nnr-
melir selten sieh finden.
Die Waren müssen, um der vertragsmäßigen Behandlung teil-
haftig zu werden, mit Ursprungszeugnissen versehen sein. Beson-
dere Erleichterungen gelten regelmäßig für den Grenz-, Markt- und
Veredelungsverkehr, für die Muster von Handlungsreisenden* usw.
Häufig werden auch besondere Zollkartelle geschlossen, mit
Vereinbarungen zur Verhütung und Bestrafung des Schleichhandels
(unten § 31 III 1).
m. In zahlreichen HandelsTcrträgen der neueren Zeit, namentlich
In denen, die von Italien, Belgien und der Schweiz gesclüossen worden
«ind, findet sich die SchiedsgerichtsJdansel (kompromissarische Klausel).
Diese Klausel enthält die Vereinbarung, daß die Vertragschließenden
«ich verpflichten, alle Streitigkeiten, die aus der Anwendung und
Auslegung des Vertrages entstehen sollten, einem Schiedsgericht zu
3) Die diplomatische Korrespondenz zwischen Großbritannien und den
beteiligten Staaten über diese Angelegenheit (1895 und 1896) siehe N.R.G.
2. s. XXVII 425.
4) Vergl. z. B. die deutsch -französische Vereinbarung vom 2. Juli
1902 (R.G.B1. 1903 S. 47).
236 IIL Buch. Regelnng mid Verwaltung gememsamer Interessen.
fibertnigen (unten § 38 II 2). Das Deutsche Reich hat in die neoen
Verträge mit Belgien, Italien, Öeterreich-Üngaiii, Rnmäni^i, der
Schweiz und Serbien {mdlat aber in den Vertrag mit Bußland) die
Schiedsgerichtsklausel aulgenommen.
IT« Mehrere Staaten kennen aueh wohl einen Zollyerband sehließen,
doreh^den sie dem Ausland gegenüber als einheitliehes Handelsgebiet
ersenentMi •
Ein solcher Verband, der ohne ein dnheilliches Zollparlament
zur Beratung der gemeinsamen Angelegenheiten nicht gut denkbar
ist, setzt politische Einigung der verbundenen Staaten nicht voraus,
hat sie aber erfiahrungsgemäfi leicht zur Folge. Das bekannteste
-Beispiel bietet der deutsch-preufiische Zollverein, der nach langen
Vorverhandlungen am 1. Januar 1834 in volle Wirksamkeit getreten
ist. In theoretischer Beziehung ist der Vertrag vom 9. November
1865 von besonderem Interesse, durch den die Zollunion zwischen
Frankreich und Monako begründet wurde. Hierher gehört auch
das durch den Ausgleich von 1867 geschaffene Zoll- und Handels-
bündnis zwischen den österreichischen Eronländem und den Ländern
der ungarischen Erone. In den letzten Jahren ist der Gedanke eines
europäischen Zollverbandes vielfach von Nationalökonomen wie von
Staatsmännern (Caprivi 1893, Goluchowski 1897) ausgesprochen
worden.
Verschieden von dem „Zollverein", durch welchen ein dauernder
Verband geschaffen wird, ist der „Zollanschluß" einzelner Ge-
biete an ein größeres ^nheitliches Zollgebiet, bei welchem der
Austritt jederzeit offensteht. Bespiele bieten Liechtenstein, das seit
1852 an Österreich, sowie Luxembui^, das seit dem Vertnage vom
20./25. Oktober 1865 (verlängert am 11. November 1902) an den
deutschen Zollverband angeschlossen ist; oder die österreichische,
zu Vorarlberg gehörende Gemeinde Mittelberg, die durch Vertrag
vom 2. Dezember 1890 (R.G.B1. 1891 S. 59) dem deutschen Zoll-
system angegliedert wurde. Das Prinzip der „beweglichen Ver-
tragsgrenzen" (oben § 23 IV) bezieht sich gerade auf die „zoll-
geeinten Gebiete".
§ 28. Hftadel und Gewerbe. 337
y. BenBiuidetoliiteresMA dtonl amk der StaataiTerlMuid znr Ter-
^ffenlilieluing: der ZoUtarÜte (ünlo» IntwnmWoiiale posr la inMiealioji
des tarilSs donaniers), der am 5. JuU 1S90 za Bdtesel g^fiehk^seii
worden ist."
Verbandsstaaten sind: Argentinien, Österreich -Ungarn, Bel-
gien, der Kongostaat, Chile, Costarica, Dänemark, Spanien, die
Vereinigten Staaten Ton Amerika, Frankreich, Großbritannien, Grie-
chenland, Guatemala, Haiti, Hawai, Italien, Mexiko, Nicaragua^
Paraguay, die Niederlande, Peru, Portugal, Rumänien, Rußland,
Salvador, Serbien, Siam, die Schweiz, die Türkei, Uruguay, Vene-
zuela. Ähnlich wie die großen Verkehrsverträge umspannt also
auch dieser Verband Staaten aller Weltteile. Über das Zentralamt
dieses Verbandes vergl. oben § 17 II 8.
Tl. Ton geringerer Zahl sind die auf die Produktion bezttgliehen
Staatenverträge.
1. Ton grundlegender Bedentung ist hier die Brüsseler Zueiter-
konvention vom 5. März 1902. (B..G.B1. 190S S. 7)/
Sie ist hervorgerufen worden durch das Bestreben, die Be-
dingungen für den Wettbewerb zwischen den zuckererzeugenden
Staaten auszugleichen und den Zuckerverbrauch zu heben. Sie ver-
pflichtet daher die Vertragsmächte, die auf Erzeugung und Ausfuhr
von Zucker gesetzten direkten wie indirekten Prämien zu beseitigen
und für den OberzoU (die surtaxe), d. h. die Mehrbelastung des
ausländischen über den inländischen Zucker, eine bestimmte Höchst^
grenze nicht zu überschreiten. Eine ständige Kommission soll,
unterstützt von einer Geschäftsstelle (oben § 17 II 11), die Durch-
fuhrung der Vereinbarung überwachen. Die Kommission besteht
aus den Vertretern der Verbandsstaaten und hat ihren Sitz in Brüssel.
Ihre Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; jeder
Staat hat. eine Stimme, ÖsteiTeich- Ungarn wird als Doppelstaat mit
je einer Stimme für jede Reichshälfte gezählt.
■■ «'1 ■ —
5) Die VerhandluDgen sind abgedruckt N.R.G. 2,8. XV 444, XXT
460. Vergl. R. G. H 2*^5 Note 2.
6) Über die langwierigen Vorverhandlungen vergl. N. R. G. 2. s. XIV
669, 724; XV 3.
238 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Die Konvention ist geschlossen zwischen Deutschland, Öster-
reich-Ungarn, Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien (ohne
die Kolonien), Italien, den Niederlanden (ohne die Kolonien) und
Schweden. Luxemburg und Peru sind nachträglich beigetreten. Den
übrigen Staaten (es handelt sich hauptsächlich um Rußland und
die Vereinigten Staaten von Amerika) ist der Beitritt offengehalten.
2. Zwischen benachbarten Staaten finden sich femer Verträge
über den „grenzüberspringenden Fabrikverkehr"; als Beispiel mag
die deutsch- belgische Vereinbarung vom 7. April 1900 (R. G. Bl.
S. 781) und der deutsch -niederländische Vertrag vom 5. Juni 1901
(R.G.B1. 1902 S. 55) dienen.
§ 29. Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr.
!• Der Eisenbahnverkehr.^
1. Dnrch zahlreiche Verträge, besonders zwischen den benaeh»
harten Staaten, wird der internationale Verkelir auf Eisenbahnen, so»
wie auf den nationalen Flüssen und Kanälen gesichert.
Hierher gehören Verträge über den Ghrenz- und Durchgangs-
verkehr, so über die Verbindung des inländischen Eisenbahnnetzes
mit dem der benachbarten Staaten, über durchgehende Züge und
Wagen, über die Beförderung der Post, der Personen und der
Güter, über die Zollabfertigung und über die Errichtung fremder
Zollämter auf heimischem Gebiete, über die Zahlung der Gebühren
in den beiden Landeswährungen usw. usw. Ferner Verträge über
den Bau gemeinsamer Eisenbahnen, Herstellung von gemeinsamen
Einzelbauten, wie Grenzstationsgebäuden, Sanitätsstationen, Brücken,
Tunnels usw.; über den Bau von Grenzverbindungsbahnen, die bald
im gemeinsamen Eigentum der beiden vertragschließenden Staaten
1) Wilhelm Kaufmann, Die mitteleuropäischen Eisenbahoen und
das internationale öffentliche Recht. 1893. Meili in H.H. in257. Eger,
Das internationale Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr. 2. Aufl.
1903. Rosenthal, Internationales Eisenbahnfraohtrecht. 1894. Derselbe,
H.St. IHöl?. Droz, R.G. II 169. Gerstner, Das internationale Eisen-
bahnfrachtrecht. 1895. Derselbe, Der neueste Stand des Berner inter-
nationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr. 1901.
§29. Der EisenbahD-, Post- und Telegraphenverkehr. 239
oder aber eines von ihnen, bald im Eigentum von Privatgesell-
schaften unter der Aufsicht der Staaten stehen; Verträge über die
Übernahme der Verwaltung einer im andern Staat bestehenden
staatlichen oder privaten ^Eisenbahn unter Aufrechterhaltung der
Gebietshoheit des Territorialstaates, der gleichzeitig das Oberauf-
sichtsrecht an den andern Kontrahenten abgibt; endlich Verträge
über die finanzielle Unterstützung einer für den internationalen
Verkehr wichtigen Eisenbahn.'
Ein Beispiel für diese letztere Gruppe bilden die auf den
Bau der Gotthardbahn bezüglichen Verträge. Auf den Grundlagen
des Schlußprotokolls der Bemer Konferenz vom 13. Oktober 1869,
in welchem sich die interessierten Staaten über die Mittel zur Aus-
führung der Gotthardbahn zu verständigen suchten, schlössen zu-
nächst Italien und die Schweiz die Übereinkunft vom 15. Oktober
1869 (R.G.BL 1871 S. 378). Dieser trat zuerst der Norddeutsche
Bund durch Gesetz vom 31. Mai 1870 (B.G.Bl. S. 312), dann an
dessen Stelle das Deutsche Reich durch Übereinkunft mit Italien
und der Schweiz vom 28. Oktober 1871 (R.G.B1. S. 376) bei.»
Danach verpflichtete sich das Deutsche Reich, 20 Millionen Franks
zum Bau der Bahn beizutragen, die durch den Nachtragsvertrag
vom 12. März 1878 (R.G.B1. 1879 S. 270) auf 30 MiUionen erhöht
wurden. Die Schweiz behielt die Betriebs- und Tarifhoheit und
außerdem das Recht (Art 6 Abs. 2 der Übereinkunft von 1870),
„die zur Aufrechthaltung der Neutralität und zur Vertheidigung
des Landes nöthigen Massregeln zu treffen." Die Vertragsstaaten
behalten sich einen Anspruch auf Teilnahme an den finanziellen
Ergebnissen des Unternehmens für den Fall vor, daß die Dividende
2) Aus den letzten Jahren seien erwähnt: der deutsch -luxembur-
gische Vertrag über den Betrieb der Wilhelm -Luxemburg -Eisenbahnen
vom 11. November 1902 (R.G.B1. 1903 S. 183), interessant wegen der Be-
stimmungen zur "Wahrung der dauernden Neutralität Luxemburgs; und der
Vertrag zwischen Italien und der Schweiz betr. den Bau und die Verwal-
tung einer Bahn durch den Simplen vom 25. November 1895 (vergl. N.R.G.
2. 8. XXVn 406).
3) Abdruck der Verträge bei Fleischmann S. 89.
2.40 m. Euofa« BageliiDg und Yerwaltong gemeinsamer Interessen.
I
7% üb0nMg9ii soUle. In diesem. Falle wird die Hälfte des Über-
schuegiae ato 7dr^ umtm die subTentioniecenden Staaten nach V«r-
bAtnia ibser SttMdien verteilt (Art. 18).
WicUag sind auch die Yevtxfige^ dusoh. welche der teilweise
anch. in dar Landeegesetegebung ansrfaaimte^ Grundaatz der Nicht-
pfindbarkeit roa flBhcbetriebsnu.tteln. auch TölkecrechÜicdL sicher-
gesteUi; wird. Mao. vecgleidie daeu das dentsche* Beidtsgesetz vom
3. Mai 1886 (B.a.Bl. S. 131), sowie den devl&ch-ltoterrei.chisGhen
Vertrag vom- 17. M&rz 1887 (B.Ö.B1. & 153) über die Befreiung
dea rcdleadeo: Eiaeobahnmatmals von der Beschlagnahme.
Yon besonderer Bedeutung für die wirtaebaftlichft Entwick-
lung sind eidlich die* YertrSge^ die von den enropäisehen Mäehten
mit den außerhalb der Yölkerrechtsgemeinschaft stehend^i Staaten
in den letzten Jahren abgeschlossen worden sind, um den erst^ren
die Anlage von Sisenbahnstrecken zu sichern. Hierher gehören die
Yereinbarungen über den Bau von Bahnen in China (Deutschland
in Sehantung), in der Türkei (die Bagdadbahn) usw.
& Ble Bemer Tereinbarnat^ ^^on 1&» Mal 188^ stdlte über die
Spurweite tar Blseiibaluiea sowie über die Besehaffeniieit dea roUMiden
Materials 9 die diesem die Yerwendung im. internationalen Terlfiehr
siehem soll, einJidtliehe Grandsütze anf. Crleiehzeitig worden in Bern
über die zollsiehere Einriehtnng des Yersehlnsses der Eisenbahnwagen
im internationalen Yerkehr Yereinbarungen getroffen»^
Die Konvention von 1886 wurde geschlossen von Deutsch-
land, Österreich -Ungarn, Italien, Frankreich und der Schweiz.
Später sind Belgien, Griechenland, Serbien, Bulgarien, Dänemark,
Luxemburg, Schweden und Norwegen beigetreten. Sie hatte ihre
Yorläufer in den bahntechnischen Yereinbarungen, die von den Mit-
gliedern des schon 1846 begründeten Yereins deutscher Eisenbahn-
verwaltungen (dazu gehörten auch Österreich, die Niederlande und
Luxemburg) untereinander getroffen worden waren. Yergl. dazu
die deutsche Bekanntmachung betreffend die technische Einheit im
Eisenbahnwesen vom 17. Februar 1887 (R.G.B1. S. 111).
4) Abgedruckt N.RG. 2. s. XXII 42.
§ 29. Der Eisenbahn-., Post- und Telegraphenverkehr. 241
8* Ton besonderer Wkhtlgikett aber ist das 00 Artikel nmfossende
intematioiiale Oberelnkomnien ttber den Eisenbahnteehtrerkehr Tom
14. Oktober 1890.
Dem Abschluß des Vertrages sind lange Vorverhandlungen
vorausgegangen.^ Vertragsstaaten sind Deutschland, Belgien, Frank-
reich, Italien, die Niederlande, Luxemburg, Österreich -Ungarn,
BuBland und die Schweiz. Die Vereinbarungen sind am 1. Januar
1893 in Kraft getreten. Sie wurden veröffentlicht im H.G.B1.
1892 S. 793. Beigefügt ist dem Hauptvertrag eine (seither wieder-
holt abgeänderte, in X. Ausgabe RG.BL 1905 S. 157 abgedruckte)
liste der beteiligten Eisenbahnstrecken, ein Reglement, betreffend
die Errichtung eines Zentralamtes, Ausführungsbestimmungen, Vor-
schriften über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegen-
stände und ein Schlußprotokoll. Eine Zusatzerklärung vom 20. Sep-
tember 1893 (RG.BL 1896 S. 707) hält den nichtbeteiligten
Staaten den Beitritt offen. Bisher sind Dänemark 1897 imd Peru
1904 beigetreten. Zusatzvereinbarungen vom 16. Juli 1895 (RG.Bl.
S. 465) und vom 16. Juni 1898 (RG.Bl. 1901 S. 295) brachten
Verkehrserleichterungen, insbesondere bezüglich der bedingungs-
weise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände.
Außer dem Hauptvertrag sind Nebenverträge für den wechsel-
seitigen Verkehr der Grenzstaaten vorgesehen.
Das Übereinkommen findet Anwendung (Art. 1) auf alle Sen-
dungen von Gütern, welche auf Grund eines durchgehenden Fracht-
briefes aus dem Gebiete eines der vertragschließenden Staaten in
das Gebiet eines anderen vertragschließenden Staates auf denjenigen
Eisenbahnstrecken befördert werden, die für den internationalen
Eisenbahnverkehr geeignet erscheinen und sich den Bestimmungen
des Übereinkommens unterwerfen.
Für den Frachtverkehr auf diesen zur wirtschaftlichen und
rechtlichen Einheit zusammenge^ten Linien hat das Überein-
kommen eine ganze Reihe von Rechtssätzen aufgestellt, die teils
5) Die Verhandlungen von 1876, 1881, 1886 sind abgedruckt N.RG.
2. 8. xin 3.
T. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 16
242 III. Bach. Begelung und Yerwaltang gemeinsamer Interessen.
privatrechtlicher (handelsrechtlicher), teils zivilprozessualer Natur
sind, hier aber nicht weiter besprochen werden können. Sie be-
ziehen sich auf die zu dem Yerkehr zugelassenen, von ihm aus-
geschlossenen oder nur bedingt zugelassenen Gegenstände, auf den
Augenblick des Vertragsabschlusses und auf den Inhalt des Fracht-
vertrages, auf das Verhältnis der beteiligten Eisenbahnen zuein-
ander usw.; bilden also ein nahezu vollständiges internationales
Gesetzbuch über den Eisenbahnfrachtverkehr. Das neue deutsche
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 hat die völkerrechtliche Ver-
einbarung in nationales Hecht umgesetzt. Über das gleichzeitig
eingesetzte Zentralamt zu Bern ist bereits oben § 17 II 9 ge-
sprochen worden.
Aus dem Reglement vom 14. Oktober 1890 (R.G.B1. 1892
S. 870), das für dieses Zentralamt erlassen ist, sei Art. 3 hervor-
gehoben. Weigert sich eine Eisenbahn Verwaltung, ihren finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen, so hat das Zentralamt an die
schuldnerische Bahn ungesäumt die Aufforderung zu richten, ent-
weder die Forderung zu regulieren oder die Gründe der Zahlungs-
weigerung anzugeben. Ist das Amt der Ansicht, daß die Weigerung
unbegründet ist, so fordert es die schuldnerische Bahn auf, den
Betrag bis zur richterlichen Entscheidung zu Händen des Amts
niederzulegen. Weigert sich die Bahn, diesen Aufforderungen nach-
zukommen, so hat das Amt an den Staat, dem die Eisenbahn an-
gehört, Mitteilung zu machen und ihn zugleich zu ersuchen, zu
prüfen, ob die schuldnerische Eisenbahn noch femer in dem Ver-
zeichnis zu belassen sei. Bleibt diese Mitteilung sechs Wochen
lang unbeantwortet,' oder weigert sich der Staat, die Bahn aus
dem Verzeichnis zu streichen, „so wird angenommen, dass der
betreffende Staat für die Zahlungsfähigkeit der schuldnerischen.
Eisenbahn .... ohne weitere Erklärung die Garantie übernehme."
U. Der PostYerkehr.
1. Aueh hier sind zunächst zahlreiche Einzelverträge, insbesondere
wieder zwischen den benachbarten Staaten, ttber die BefSrdemng von
Postsendungen sowie ttber andere Betriebsfhigen zu nennen.
§29. Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphen verkehr. 243
Von den Sonderverträgen der benachbarten Staaten ist die
vom Deutschen Beich mit den Niederlanden, Österreich- ÜDgam und
der Schweiz vom 29. Januar 1894 (R.G.B1. S. 113) geschlossene
Vereinbarung von Vorschriften zur Erleichterung des wechselseitigen
Verkehrs hervorzuheben, der auch Luxemburg und Belgien bei-
getreten sind. Weitere Erleichterungen sind zwischen Deutschland
und Österreich-Ungarn vereinbart worden.
Von Wichtigkeit ist das auf altem Herkommen beruhende,
von der Türkei ohne Erfolg (zuletzt 1901) bestrittene Recht der
christlich -europäischen Staaten, in den LÄndern der Türkei ihre
eigenen Postämter zu errichten.*
Zahlreich sind die Verträge, welche die europäischen Staaten
untereinander, vor allem erst der Norddeutsche Bund, dann das
Deutsche Reich, mit den übrigen Staaten geschlossen hatten. Be-
sonders eng gestalteten sich die Beziehungen der Deutschen Staaten
zu dem benachbarten Österreich, die in dem Postverein vom 6. April
1850 und später in den Postverträgen vom 23. November 1867
(B.G.BL 1868 S. 69), vom 30. November 1867 (B.G.Bl. 1868
S. 97) und 7. Mai 1872 (R.G.B1. 1873 S. 1) ihre feste Regelung
gefunden hatten.
2. Nach dem Muster der von kleineren Staatengmppen ge-
schlossenen Verträge wurde am 9. Oktober 1874 zu Bern der allgemeine
Postverein (die Union g^n^rale des postes) von 21 Staaten begrUndet. ^
An Stelle des „Allgemeinen Postrereins^^ trat durch die Pariser
Vereinbarung vom 1. Juni 1S78 auf Deutsclilands Antrag der Welt-
postTcrein (die Union postale universelle), der, durch verschiedene
spätere Kongresse mehrfach revidiert (insbesondere zu Lissabon 1885,
Wien l. Juli 1891 , Washington 15. Juni 1897) , jetzt die ganze Welt,
6) Vergl. R.G. II 365, VIII 777.
7) Diese Staaten waren: Deutschland, Österreich -Ungarn, Belgien,
Dänemark, Ägypten, Spanien, die Vereinigten Staaten, Frankreich, Groß-
britannien, Giiechenland, Italien, Luxemburg, Norwegen, die Niederlande,
Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden, die Schweiz und die
Türkei.
16*
244 III. Bnoh. Begelung luid YerwaltuDg gemeinsamer lateressen.
nicht nur die ziTÜlsierten Staaten umfaßt. Der Verband wird dureh
einen Hanptrertrag und melirere (Jetzt 6) Neben?ertrttge grebiidet.^
Der Hauptrertrag (Convention principale) bezieht sich auf die
Beförderung: 1. 'von Briefen, 2. von einfachen Postkarten und Post-
karten mit bezahlter Antwort, 3. von Drucksachen, 4. von Ge-
schäftspapieren und 5. von Warenproben, die von einem der ver-
tragschließenden Staaten nach einem andern bestimmt sind. Für
diese Beförderung stellt der Yerein eine ganze Beihe von Bechts-
sätzen auf, deren Anführung an dieser Stelle nicht möglich ist.
Erwähnt sei die Beseitigung der besonderen Durchgangsgebühren,
die Einheitlichkeit der Postgebühr, der Wegfall der Portoteilung,
die Zulassung von Einschreibsendungen (mit Gewährleistung), die
mit Nachnahme belastet werden können, die Zulassung von Eil-
sendungen, sowie die Einsetzung eines internationalen Bureaus
(oben § 17 n 2).
Die Nebenverträge (arrangements particuliers), zwischen klei-
neren Staatengruppen geschlossen, betreffen:
a) den Austausch von Briefen und Kästchen mit Wertangabe
(§ehange des lettres et boltes avec valeur d6clar§e; seit 1878);
b) den Postanweisungsdienst (service des mandats de poste;
seit 1878);
c) den Austausch von Postpaketen (6change des colis postaux;
seit 1880); 9
d) den Postauftragsdienst (service des recouvreraents; seit 1885);
e) den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften (Inter-
vention de la Poste dans les abonnements aux joumaux etc.;
seit 1891);
8) Fischer, Post und Telegraphie im Weltverkehr. 1879. Schröter,
Der Weltpostverein. Geschichte seiner Gründung und Entwicklung in
25 Jahren. 1900. Rolland, De la correspondance postale et telegraphique
dans les relations internationales 1901 (bespricht hauptsächlich die Bechts-
verhältnisse im Kriege). — Der Vertrag vom 15. Juni 1897 ist abgedruckt
bei Fleischmann.
9) Übereinkunft des Weltpostvereins vom 3. November 1880 (R.G.BL
1881 S. 69).
§29. Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr. 245
f) den Identitätsverkehr (erleichterte Legitimation beim Em-
pfang von Wertsendungen). ^^
Der letzte von den alle fünf Jahre zusammentretenden Welt-
postkongressen (Washington 1897) hat zu dem Schlußprotokoll
vom 15. Juni geführt (R.G.B1. 1898 S. 1079). Dieses hat Korea
mit unterzeichnet; China hat seinen bevorstehenden Anschluß an
den Weltpostverein angemeldet, so daß für dieses Land das Pro-
tokoll offengelassen worden ist. Beteiligt sind jetzt 63 Staaten
mit 1396 Millionen Menschen und einem Gesamtbriefverkehr von
20 Milliarden Stück. Ferner haben die engeren Verbände (die
Nebenverträge) eine erfreuliche Erweiterung durch den Zutritt ver-
schiedener Staaten gefunden. Endlich ist die Neuregelung der
Transitentschädigungen zu erwähnen; auf Grund der Gewichts-
statistik von 1896 sollen sowohl für den Land- wie auch für
den Seetransit Pauschalvergütungen gezahlt werden, die einer all-
mählichen, stufen weisen Herabminderung unterliegen.
m. Der Telegraphenverkehr. ^^
Auch hier führten die gemeinsamen Interessen der Staaten-
welt, nach und neben zahlreichen Einzelverträgen, nicht mur zur
Bildung einer völkerrechtlichen Yerwaltungsgemeinschaft, sondern
auch zu besonderen Vereinbarungen über den Schutz der besonders
kostspieligen und wichtigen unterseeischen Telegraphenleitungen.
1, Der allgemeine Telegraphenverein (die Union t6i6graphiqQe
universelle) wurde am 17. Mai 1865 zu Paris als die erste aller Völker*
reehtliehen Terwaltnngsgemeinsehaften begründet.
Dieser Staatenverband war vorbereitet worden durch den
preußisch -französischen Vertrag von 1862, der die deutsch -öster-
reichische Staatengruppe, entstanden durch den Beitritt verschie-
dener deutscher Staaten zu dem preußisch -österreichischen Vertrage
von 1850, der romanischen Staatengruppe wesentlich näherbrachte.
10) Diesem Vertrag ist Deutschland bis jetzt nicht beigetreten.
11) Fischer, H.St. VII 78. -- Der Vertrag von 1875 ist abgedruckt
bei Fleischmann S. 133.
246 III. Bach. Begelnng und Verwaltnng gemeinsamer Interessen.
unter den Yertragsstaaten fehlte zunächst Großbritannien,
wo der Telegraphenbetrieb noch nicht staatlich war. Gegenwärtig
umfaßt der Verband die sämtlichen europäischen Staaten; in Asien:
Cochinchina, britisch wie niederländisch Indien, Ceylon, Japan,
Persien, Slam; in Afrika: Ägypten, Kapland, Natal, Senegal, Algier,
Tunis, Madagaskar, Transvaal und Oranje (diese beiden englischen
Kolonien seit dem 1. Juli 1904); in Amerika: Argentinien, Brasilien,
Uruguay (nicht die Vereinigten Staaten von Amerika); in Austra-
lien: die 6 Staaten der common wealth und Neuseeland. Auch von
den Privatgesellschaften ist etwa die Hälfte beigetreten; aber das
Stimmrecht ist ihnen in diesem Verbände der Staaten versagt. Die
ursprüngliche Vereinbarung ist auf den Kongressen zu Wien 1868,
Rom 1871, Petersburg 1875, London 1879, Berlin 1885, Paris
1890, Budapest 1895 durch spätere Übereinkommen vielfach er-
gänzt und umgestaltet worden; von besonderer Wichtigkeit ist der
Petersburger Vertrag vom 22. Juli 1875 und die Berliner Überein-
kunft vom 17. September 1885, durch welche der reine Worttarif
als Grundlage genommen wurde.
Obwohl älter als der Weltpostverein, ist doch der Telegraphen-
verein hinter diesem nicht nur in räumlicher Ausdehnung, sondern
auch in der Durchbildung der für die Verwaltungsgemeinschaft
maßgebenden Bechtssätze ganz wesentlich zurückgeblieben. So ist
es trotz wiederholter Bemühxmgen der Vertreter des Deutschen
Eeichs nicht gelungen, zu dem Einheitstarif auch nur für den
europäischen Verkehr zu gelangen. Auch auf der letzten (achten)
Konferenz zu Budapest 1895 wurde die Beschlußfassung über den
deutschen Vorschlag aus fiskalischen Rücksichten vertagt. Zu be-
merken wäre, daß sich die Vertragsstaaten die Zensur wie die Ein-
stellung des telegraphischen Verkehrs auf ihren Linien vorbehalten
haben. Damit ist den Staaten, die, wie heute Großbritannien, über
die unterseeischen Weltkabellinien verfügen, eine in ihrer Bedeutung
ff
immer schärfer hervortretende Übermacht über die andern gesichert.
2. Am 14. März 1884 wurde zu Paris der „internationale Ver-
trag zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel ^^ gesclilossen;
§ 29. Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr. 247
an Um reiht sieh ein Znsatzartikel Tom selben Tag, sowie eine Dekla-
ration Tom 1. Dezember 1886, beziehungsweise 23. März 1887 (ß.G.Bl.
18S8 S. 151). "
Der am 1. Mai 1888 in Kraft getretene Vertrag war ur-
sprünglich abgeschlossen von Deutschland, Argentinien, Österreich-
Ungarn, Belgien, Brasilien, Costa- Rica, Dänemark, St. Domingo,
Spanien, den Yereinigten Staaten, Kolumbien, Frankreich, OncoQ-
britannien, Guatemala, Griechenland, Italien, Türkei, den Nieder-
landen, Luxemburg, Persien, Portugal, Bumänien, Bußland, Salva-
dor, Serbien, Schweden -Norwegen, Uruguay. Doch haben Kolumbien
und Persien den Vertrag nicht ratifiziert. Dagegen ist England
auch für seine Kolonien und Besitzungen Kanada, Neufundland,
Cap, Natal, Neusüd wales, Tasmanien, Westaustralien, Neuseeland,
Südaustralien, Viktoria und Queensland beigetreten; auch Japan
und Tunis haben ihren Beitritt erklärt. ^^
a) Der Vertrag bezieht sich auf alle unterseeischen Telegraphen-
kabel, die auf den Staatsgebieten, Kolonien oder Besitzungen eines
oder mehrerer vertragschlieBenden Teile landen.
b) Er findet nur Anwendung außerhalb der Küstengewässer,
und er gilt femer nur in Friedenszeiten, wälirend im Krieg die
Freiheit der Kriegführenden durch den Vertrag in keiner Weise
beeinträchtigt wird (Art. 15).
c) Der Vertrag verbietet jede Störung des Betriebs durch
Beschädigung oder Zerreißung der Kabel. Jede vorsätzliche oder
fahrlässige Zuwiderhandlung ist strafbar und ersatzpflichtig, soweit
nicht Notstand des Täters vorliegt. Alle Fahrzeuge haben sich
daher von den Schiffen, welche mit der Legung oder der Wieder-
12) Die Verhandlungen sind mitgeteilt in N.R.G. 2. s. XI 104, 218.
Vergl. auch die Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 1878 und
1879. — Der Vertrag ist abgedruckt bei Fl eis oh mann S. 189.
13) Vergl. Land eis, Zur Lehre vom völkerrechtlichen Schutz der
submarinen Telegraphenkabel. Dissertation 1894. Renault, R.J. Xn251,
XV 17, 619. Fischer, Die Telegraphie und das VölkeiTecht. 1876. Vergl.
auch die unten zu § 41 VI angeführte Literatur.
248 m. Buch. Begelnng imd Yerwaltong gemeinsamer Intereösen.
herstellang eines Kabels beschäftigt sind, sowie Von den znr Kenn-
zeichnung der Kabel dienenden Bojen entfernt zu halten.
d) Zur Feststellung der Zuwiderhandlungen können die Kiiegs-
schiffe oder andere dazu ermächtigte Schiffe eines der Yertrags-
staaten jedes verdächtige Schiff anhalten, den urkundlichen Nach-
weis seiner Nationalität verlangen und über ihre Amtshandlungen
ein Protokoll aufnehmen. Die Aburteilung der Schuldigen er-
folgt nach den G^esetzen und durch die Gerichte des Staates,
dem das schuldige Schiff seiner Flagge nach angehört. Die Ver-
folgung aber ist im Namen des Staates oder durch den Staat zu
betreiben.
e) Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die-
jenigen Gesetze und Yerordnuugen zu erlassen, welche zur Durch-
führung dieser Bestimmungen notwendig sind. Dieser Verpflichtung
hat das Deutsche Reich Genüge geleistet durch das deutsche Aus-
führungsgesetz vom 21. November 1887 (R.G.B1. 1888 S. 169) und
das Gesetz, betreffend die Abänderungen von Bestimmungen des
Strafgesetzbuchs vom 13. Mai 1891 (R.G.B1. S. 107). i*
3. Über die Funkentelegraphie vergl. oben § 9 II 2.
IT. Anlage und Betrieb der Femspreehanstalten Ist bisher nur
vereinzelt Gegenstand von Staatsverträgen gewesen.
Als Beispiele mögen dienen: der zwischen Frankreich und
der Schweiz über die Correspondence t61§phonique zu Paris ab-
geschlossene Vertrag vom 21. Juli 1892, ersetzt durch den Vertrag
vom 17. Februar 1899, in dem auch die Einheit der Gesprächs-
dauer, sowie der Gebühren festgesetzt worden ist; femer die Ver-
träge Belgiens mit den Niederlanden vom 11. April 1895, dem
Deutschen Reich vom 28. August 1895 und mit GroBbritannien
vom 21. November 1902.15)
14) Die außerdeutschen Ausführangsgesetze sind abgedrackt N.B.G.
2. 8. XI 290, XV 71.
15) N.R.G. 2.8. XXI 45, XXin28, 146, XXIX 277, XXXI 459.
§30. Münz-, Maß- und Gewichtswesen. 249
§ 30. Mflnz-, Mafi- und Gewichtswesen.
I. Während die Bemühungen, zu internationalen Vereinbarungen
der Xulturstaaten über das Münzwesen zu gelangen (zuletzt Kon-
ferenz zu Berlin 1903)^ bisher schon wegen der Meinungsver-
schiedenheit über die festzuhaltende oder einzuführende Währung
keinen Erfolg gehabt haben, sind zwischen kleineren Staatengruppen
Mttnziinioiien zustande gekommen, die freilich hauptsächlich infolge
der Entwertung des Silbers sich keines besonderen Aufblühens zu
erfreuen hatten. Zu erwähnen sind:
1. Die Uteinisehe Mttnzunion.'
Sie wurde am 23. Dezember 1865 zwischen Frankreich,
Belgien, Italien und der Schweiz unter Annahme des festen Wert-
verhältnisses von Gold und Silber gleich 1 : lö^j gegründet, 1868
durch den Beitritt von Griechenland verstärkt, später wiederholt
erneuert (so schon am 5. November 1878 und später am 6. No-
vember 1885 und 15. November 1893^ mit mannigfachen Ände-
rungen).
2. Der skandinarisehe Münzrerband.
Er wurde am 27. Mai 1873 zwischen Dänemark, Schweden
und Norwegen geschlossen.
U. Zu dem Zweek, die internationale Dnreliftthnmg und die Yer-
Tollkommnung des metrischen Systems zu sichern, haben am 20. Mai
1875 17 Staaten zu Paris eine internationale Meterkonvcntion (ConTcn-
tion internationale da mi^trc) gesclilossen (B.G.Bl. 1876 S. 191).
Die Konvention wurde unterzeichnet von Deutschland, Öster-
reich-Ungarn, Argentinien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien,
den Yereinigteu Staaten, Frankreich, Italien, Peru, Portugal, Ruß-
land, Schweden -Norwegen, der Schweiz, der Türkei und Yenezuela.
Brasilien hat jedoch nicht ratifiziert; und die Türkei hat sich, wie
1) Die Verhandlungen der Brüsseler Konferenz von 1892 sind mit-
geteilt N.R.G. 2. 8. XXIV 167.
2) Vergl. Lexis, H.St. V893. Bamberger, Schicksale des latei-
nischen Münzbandes. 1895.
3) N.R.G. 2. s. XXI 285.
250 m. Buch. Regelung und Yerwaltimg gemeinsamer Interessen.
Fleiscbmann mitteilt, wieder zurückgezogen. Ihr sind seither bei-
getreten Serbien, Rumänien, Großbritannien, Japan und Mexiko.
Über die Organisation und die Arbeiten dieser völkerrechtliehen
Yerwaltungsgemeinschaft ist bereits oben § 17 II 3 gesprochen
worden.*
IQ. Abschnitt. Yereinbarangen fiber Gesetzgebung
und Rechtspflege.^
§ 31. Öffentliches Eecht, Privatrecht, Strafrecht
L Staatsreeht und Terwaltnngsreeht.
Nur in vereinzelten Beziehungen hat hier die Entwicklung
des Yölkerrechts zur Vereinbarung gemeinsamer Grundsätze geführt.
Am wichtigsten ist wohl der bereits oben § 26 Y 1 festgestellte
Satz, daB die Bechtsverhältnisse eines Seeschiffes nach dem Recht
beurteilt werden, dem es seiner Flagge nach angehört. Gegen-
seitige Mitteilung über die Ergebnisse der Volkszählungen ist in
zahlreichen Einzelverträgen vereinbart. ^ Der Austausch von amt-
lichen Schriftstücken aller Art bildet den Gegenstand von Ver-
einbarungen verschiedener Staaten; erwähnenswert wäre eine da-
hingehende Konvention, die Belgien, Brasilien, Serbien usw. im
Jahre 1886 abgeschlossen haben. Die Vermeidung der Doppel-
besteuerung ist wenigstens in der völkerrechtlichen Literatur er-
örtert worden.^ Nach dem Beichsgesetz vom 19. Mai 1891 betreffend
die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen § 6
Abs. 2 kann der Bundesrat die Prüfungszeichen eines ausländischen
Staates den inländischen gleichstellen. Dies ist geschehen Belgien
4) Vergl. Hopf, H. St. V 719. — Die Konvention ist abgedruckt
bei Fleischmann S. 129.
1) Lammasch in H.H. Hl 343.
2) Weißenborn, Ansätze einer internationalen Rechtshilfe in der
BevölkerungskontroUe. Dissertation 1898. VergL dazu Vertrag zwischen
Österreich -Ungarn und Schweden -Norwegen vom 19. Juli 1901, N.R.G.
2. 8. XXX 587.
3) V. Bar, R. J. XXXII 435.
§ 31. öffentliohes Recht, Privatrecht, Strafrecht. 251
gegenüber durch Bekanntmachung vom 26. April 1899 (B.Ö. Bl.
S. 275), Frankreich gegenüber durch Bekanntmachung vom 15. Juli
1904 (B.a.Bl. S. 309). Aber gerade die angeführten Beispiele
zeigen, wie wenig auf diesem Gebiete bisher erreicht worden ist.
Am deutlichsten tritt uns die eifersüchtige Wahrung der staat-
lichen Autonomie in den Fragen des öffentlichen Bechts entgegen,
wenn wir uns an das oben § 11 11 über die Begeluiig der Staats-
angehörigkeit Gesagte erinnern.
n* Wesentlieh anders steht es auf dem Gebiet des Frivatreehtes
und des Zivilprozesses mit Einsehlnß der Beehtshilfe.
!• Zwischen einzelnen Staaten sind zahlreiche Tertrttge über
die Grundsätze des internationalen Privatrechtes, also über die Besei-
tigung der Statntenkollision anf privatrechtlichem Gebiet, geschlossen
worden.
Zu erwähnen sind an erster Stelle der sehr ausführliche Ver-
trag Frankreichs mit der Schweiz vom 15. Juni 1869 und die
Verträge, die infolge des 1888/89 zu Montevideo abgehaltenen
Kongresses zwischen den südamerikanischen Staaten geschlossen
worden sind> Auch für Preußen ist aus der ersten Hälfte dieses
Jahrhunderts eine Beihe solcher Verträge zu erwähnen. Geringere
Bedeutung dagegen haben die vom Deutschen Beich geschlossenen
Einzelverträge.
2. Zahlreiche Einzelverträge betreifen die freiwillige Gerichts-
barkeit mit den nnmittelbar anschließenden privatrechtliehen Gebieten.
Ganz allgemein ist die Anerkennung der sogenannten „diplo-
matischen Ehen": Die Ehen, die vor dem diplomatischen Ver-
treter oder dem Konsul zwischen Angehörigen seines Staates
geschlossen sind, werden allgemein ohne Bücksicht auf die Ge-
setze des Staates der Eheschließung anerkannt. ^ Dasselbe gilt von
den Urkunden, welche die Konsuln für ihre Staatsangehörigen aus-
4) Vergl. Pradier-Fodere, R.J. XXI 217. Ferner Aujay, Etudes
sur le traite franco-suisse du löjuin 1869. 1903.
5) Mariolle, L.A. XIII 459.
252 HL Buch, fiegelnng and Yerwtiltang gemeinsamer lateressen.
stellen. Die Konsuln haben femer die Befugnis (vei^lelche oben
§ 15 ni 2) zur einstweiligen Begelnng des Nachlasses der in ihrem
Amtsbezirke verstorbenen Staatsangehörigen: Versiegelung, Inven-
tarisietung, Verwahrung, Verwaltung, Hinterlegung der NachlaB-
gegenst&nde; Einberufung der NacblaBgläubiger ; Bezahlung der
Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung des Verstorbenen,
des lichnes der Dienstboten, des Mietzinses usw., Ausgaben für
die Familie des Gestorbenen; Vertretong der Erben, wozu es einer
besonderen Vollmacht nicht bedarf; Ausfolgung des Nachlasses an
die Erben. Ihre Befugnis ist eine ausschließliche und vollständige,
wenn es sich um den Nachlaß von Schiffsleuten oder Schiffs-
Passagieren ihrer Nationalität handelt, mögen diese am Lande oder
an Bord von nationalen Schiffen oder im Bestimmimgebafen ge-
storben sein. Für die Erbfolge in unbeweglichem Gut ist die aus-
schließliche Anwendung der Gesetze desjenigen Staates anerkannt,
in welchem jenes gelegen ist. Vergleiche beispielsweise die deutsch-
russische Konvention vom 12. November/Sl. Oktober 1874 (R.Ö.B1.
1875 S. 136) Art. 10. Ebenso wird den Konsiiln vieliach die Be-
fugnis zur Einleitung einer Vormundschaft oder Enratel über ihre
Staataangehorigen eingeräumt Der Austausch von Hitteilungen
aus den Standesamtsregistem ist in zahlreichen Einzelvertrfigen
vereinbart.
3. Unt«r den allgemeinen, ganze Staatengmppen nrnfitssendeD
Verbinden Ist an erster Stelle zn nennen die durch die Pariser Kon-
vention zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1S63
Ins Leben gerufene Union Internationale pour la protection de la pro-
pri6t£ industrielle , deren Mitglieder den Angehörigen eines Jeden andern
Terbaadsstaates dieselben Rechte In Beziehnng auf das gewerbUehe
Eigentum zn gewäbren sich verpflichten, wie Ihren eigenen Staats-
angehVrigen.
Jeder Erfinder kann in jedem Verbandsstaate die EMeilung
'atents verlangen; die in dem Ursprungsland eingetragene
marke genießt den Rechtsschutz in jedem Verbandsstaat; und
tte gilt von der Handelsfirma.
§ 31. öffentliches Becht, Privatrecht, Strafrecht. 253
Der Vertrag wird ergänzt: 1. durch das Schilußprotokoll vom
20. März 1883; 2. durch die Ausführungsverordnung vom 11. Mai
1885; 3. durch die Madrider Yereinbarung vom 14. und 15. April
1891; 4. durch die Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900.
Signatarmächte sind seit 1883: Belgien, Brasilien, Spanien,
Frankreich, Guatemala, Italien, die Niederlande, Portugal, Salvador,
Serbien und die, Schweiz. Später sind Großbritannien, Schweden -
Norwegen, Tunis^ die Vereinigten Staaten von Amerika, Japan,
Dänemark und die Dominikanische Republik beigetreten. An der
Zusatzakte von 1900 sind die genannten Staaten sämtlich, bis auf
die schon vorher ausgeschiedenen Staaten Guatemala und San Sal-
vador, beteiligt; doch haben die Dominikanische Bepublik und
Serbien bisher nicht ratifiziert. Dagegen sind die Vereinigten Staaten
von Mexiko (1903) sowie die Republik Kuba, diese mit dem 17. No-
vember 1904 (R.G.B1. S. 440) nachträglich der Vereinbarung bei-
getreten.
Das Deutsche Reich hat seinen Beitritt am 9. April 1903,
mit Wirkung vom 1. Mai 1903-, erklärt, nachdem durch die Zu-
satzakte von 1900 die Bedenken beseitigt wurden, die bis dahin
gegen den Anschluß gesprochen hatten (Bemessung der Prioritäts-
fristen, Patentverfall wegen Nichtausübung usw.).*
Neben dem Weltverband bestehen zahlreiche, von den Einzel-
staaten, auch dem Deutschen Reich, geschlossene Sonderverträge.
4. Eine wesentlich größere Beteilignng hat Ton allem Anfang
an die sogenannte Berner KonTention gefanden, auf der die Bildung
eines internationalen Verbandes zum Sehatze Ton Werken der Literatur
6) R.G.B1. 1903 S. 147. — Die Verhandlungen und die Konveo-
tionen selbst sind abgedruckt im N.R.G. 2. s. X3, 110, 133; XIV 551;
XVII 259; XXII 208. Abdruck der Vereinbarung von 1883 bei Fleisch-
mann S. 184. —Vergl. Lyon- Caen, R.J. XIV 191, XV 272. Alexander
Katz, Lau, Osterrieth, Wassermann, Der Anschluß des Deutschen
Reichs an die internationale Union für gewerblichen Rechtsschutz. 1902.
Pelletier et Vidal-Naquet, La Convention d'union pour la protection
de la propriete industrielle du 20 mars 1883 et les Conferences de revision
posterieures. 1902.
254 m. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
und Kunst Tom 9. September 1886, der Union internationale poor la
protection des ceuTres litt6raires et artistiqnes, beruht (B.O.BI. 1887
S. 493). '
Hier finden wir das Deutsche Reich unter den Gründern des
Verbandes. Die Konvention ist ferner unterzeichnet vod Belgien,
Spanien, Frankreich, Großbritannien mit allen seinen Kolonien,
Haiti, Italien, Liberia, der Schweiz, Tunis; später sind Luxemburg,
Monaco, Montenegro, Norwegen und Japan beigetreten; Montenegro
ist aber 1900 wieder ausgeschieden.
Die vertragschließenden Länder bilden .einen Verband zum
Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst
(Art. 1); die Verbandsländer gewähren den Urhebern, welche einem
Verbandslande angehören, denselben Schutz wie ihren eigenen An-
gehörigen (Art. 2). Das gleiche gilt von den Verlegern solcher
Werke, die in einem Verbandslande veröffentlicht sind und deren
Urheber einem Nichtverbandsland angehören (Art. 3). Weitere Be-
stimmungen betreffen das Recht der Übersetzung, der Verwertung
von Auszügen, die öffentliche Aufführung dramatischer oder dra-
matisch-musikalischer Werke, die indirekte Aneignung durch so-
genannte „Adaption, musikalische Arrangements usw.** Weiter-
gehende Abmachungen zwischen einzelnen Ländern bleiben (nach
dem Zusatzartikel vom 9. September 1886) in Kraft und können
(nach Art. 15 des Vertrages) auch in Zukunft getroffen werden.
Den am Abschluß nicht beteiligten Mächten wird der Beitritt offen
gehalten. Art. 17 stellt die Abhaltung weiterer Konferenzen zur
Entwicklung des Verbandes in Aussicht.
Die zu diesem Zweck 1896 in Paris zusammengetretene
Konferenz hat jedoch nur ein sehr bescheidenes Ergebnis gehabt.
7) Die Verhandlungen von 1884, 1885, 1886 sind mitgeteilt N.R.G.
2. s. XII 1. — Vergl. Orelli, K.J. XVI 533. Derselbe, Der internationale
Schutz des Urheberrechts. 1887. Dubois, R.J. XXIX 577. Soldan,
L'Union internationale pour la protection des oeuvres litteraires et artis-
tiques. 1888. Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 1895. —
Das Material über die Konferenz von 1896 ist abgedruckt in N.R.G. 2. s.
XXVn 743.
§ 31. öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht 255
Eine Zusatzakte vom 4. Mai 1896, unterzeichnet von Deutschland,
Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg,
Monaco, Montenegro, der Schweiz und Tunis, nicht aber von Nor-
wegen (R.G.BL 1897 S. 759), hat einige Artikel der Übereinkunft
von 1886 unwesentlich abgeändert. Hervorzuheben wäre aller-
dings die jetzige Fassung des Artikels 5, nach welchem die Ur-
heber oder ihre Rechtsnachfolger das Übersetzungsrecht während
der ganzen Dauer ihres Rechts am Original haben, es jedoch ver-
lieren, wenn sie nicht innerhalb zehn Jahren von der ersten Ver-
öffentlichung an gerechnet in einem Yerbandslande eine Übersetzung
in der Sprache, für welche der Schutz in Anspruch genommen
wird, veröffentlicht haben oder haben veröffentlichen lassen. Femer
wurde gleichzeitig eine Deklaration von Deutschland, Belgien,
Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Monaco, Montenegro,
Norwegen, der Schweiz und Timis, nicht aber von Großbritannien
unterzeichnet, durch welche gewisse Artikel des Bemer Überein-
kommens und der Pariser Zusatzakte erläutert werden (R. G. Bl.
1897 S. 769). Haiti ist dem Zusatzübereinkommen am 17. Januar
1898, Japan mit dem 15. JuU 1899, Dänemark (mit Einschluß der
Färöer, jedoch unter Ausschluß von Island, Grönland und den
dänischen Antillen) mit dem 1. Juli 1903, Schweden mit dem
1. August 1904 beigetreten (R.G.B1. 1898 S. 106, 1899 S. 310,
1903 S. 255, 1904 S. 328).
Über die internationalen Ämter, die durch die beiden Über-
einkommen von Paris und Bern ins Leben gerufen worden sind,
oben § 17 IL
5, Das internationale Übereinkommen vom 14, Oktober 1890 ttber
den Eisenbahnfhiehtrerkehr (oben § 29 1 3) enthält die ersten Ansätze
zu einem internationalen Handelsgesetzbneh nebst den einselilagenden
ziTÜprozessnalisehen Bestimmungen,
Dagegen haben die Bemühungen, zu einer allgemeinen
Wechselordnung, wenigstens für die europäischen Staaten, zu
gelangen (Versuche der deutschen Regierung 1878), ebensowenig
Erfolg gehabt wie die* internationalen Verhandlungen über das
256 in. Buch. Regelung und Yerwaltung gemeinsamer Interessen.
Handelsrecht, die 1886 zu Antwerpen, 1888 zu Brüssel, 1889
zu Paris zwischen den Vertretern der Mächte stattgefunden haben.
S. Bahnbreehend wirkte das Haagrer Abkommen Tom 14. November
1806 zur gemeinsamen Begelnng einiger Fragen des internationalen
PriTatreehts (B.G.BL 1899 S. 285), in Wirksamkeit seit 25. Mai 1899.
Auf Einladung der niederländischen Begierung, die damit
einer Anregung des niederländischen Bechtslehrers Asser folgte,
haben seit 1893 wiederholte Konferenzen von Vertretern der ver-
schiedenen Staaten stattgefunden, um zur Aufstellung gemeinsamer
Rechtssätze über eine Beihe von Fragen des internationalen Privat-
rechts zu gelangen. Das erst;e Ergebnis der Beratungen, die sich
auf Ehe, Vormundschaft, Erbfolge, Bankrott und verschiedene
zivilprozessualische Fragen erstreckten, war das oben erwähnte
Abkommen.^
Das Abkommen wurde unterzeichnet von Belgien, Spanien,
Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal und
der Schweiz (nicht von Großbritannien); nachdem Schweden-Nor-
wegen am 1. Februar 1897 sich diesen Staaten angeschlossen hatte,
sind einige nachträgliche Veränderungen in einem Zusatzprotokoll
vom 22. Mai 1897 niedergelegt worden. Das Deutsche Reich hat,
gleichzeitig mit Österreich -Ungarn, am 9. November 1897 seinen
Beitritt erklärt; seither sind noch Dänemark, Rumänien und Ruß-
land beigetreten.
Das Übereinkommen betrifft lediglich den Zivilprozeß mit
Ausschluß des Strafverfahrens und umfaßt folgende Punkte:
a) Die Zustellung von gerichtlichen oder außergerichtlichen
Schriftstücken. Die Übermittlung erfolgt auf diplomatischem Wege
(Art. 1). Die Zustellung darf nur abgelehnt werden, wenn sie nach
8) Die Verhandlungen sind mitgeteilt N. R. G. 2. s. XIX 424 und
XXI 113. — Vergl. R.J. XXV 521, XXVI 349, 367, XXVIE 573. Neu-
meyer, B. Z. IX 453. Meili, Das internationale Privatreoht und die
Staatenkonferenz im Haag. 1900. Derselbe, Das internationale Zivil-
prozeßrecht auf Grund der Theorie, Gesetzgebung und Praxis. I. Teil. 1904.
Asser, La Convention de la Haye . . . relative ä la pröcedure civile 1901
(mit Materialien und Kommentar). Seresia, R.J. XXXIII 569.
§ 31. öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht 257
der Auffassung des Staates, auf dessen Gebiet sie erfolgen soll,
geeignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine
Sicherheit zu gefährden (Art. 2), nicht aber, wenn sie dem innem
Recht dieses Staates widerspricht. Soweit nach der Gesetzgebung
der beteiligten Staaten oder den zwischen ihnen bestehenden be-
sonderen Vereinbarungen ein einfacheres Zustellungsverfahren vor-
jgesehen ist, soll es dabei sein Bewenden haben (Art. 4).
b) Das Ersuchen um Rechtshilfe. Entsprechend der bis-
herigen Übung der meisten Eulturstaaten wird den Gerichten eines
jeden der Yertragsstaaten das Recht eingeräumt, die zuständige Be-
hörde eines andern Yertragsstaates um die Vornahme von richter-
lichen Handlungen (Beweisaufnahmen, Parteivernehmungen, Eides-
abnahmen usw.) zu ersuchen (Art. 5). Die ersuchte Behörde darf
-das Ersuchen nur ablehnen, wenn die Echtheit der Urkunde nicht
feststeht, wenn in dem ersuchten Staat die verlangte Handlung
nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt, oder, wenn sie ge-
eignet erscheint, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicher-
heit zu gefährden (Art. 7). Die ersuchte Behörde hat bei Aus-
fuhrung der verlangten Handlung die Prozeßgesetze ihres Landes
zu beachten. Auf besonderen Wunsch der ersuchenden Behörde
können jedoch auch abweichende Formen desVerfahrens angewendet
werden, vorausgesetzt, daß diese nicht gegen inländische Verbots-
gesetze verstoßen (Art. 10).
c) Die Prozeßkosten. Angehörige der Vertragsstaaten
werden, vorausgesetzt, daß sie in einem der Vertragsstaaten ihren
Wohnsitz haben, von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für
die Prozeßkosten befreit (Art. 11). Andrerseits sind die Entschei-
düngen , durch welche der befreite Kläger in die Prozeßkosten
verurteilt wird, in jedem der anderen Vertragsstaaten durch die
zuständige Behörde nach Maßgabe ihrer Gesetze für vollstreckbar
zu erklären (Art. 12).
d) Das Armenrecht. Die Angehörigen eines jeden Vertrags-
. Staates werden in allen anderen Vertragsstaaten den Staatsangehörigen
gleichgestellt (Art. 14 bis 16).
V. Li szt, Völkerrecht. 4. Aufl. 17
258 HL Bach. Segelimg and Yerwaltong gememMmer Interessen.
e) Die Personalhaft Sie findet gegen die einem Yertrage-
staat angehörigen Ausländer nur in denselben Fällen statt, in denen
sie auch, gegen Inländer anwendbar sein würde (Art 17).
7* Ton Hngleieh größerer Bedeutiuig ist das zweite Haager Über-
eiBkemmen Tom 12. Jnni 1902 (B.G.BL 1904 S. 221), das Ergebnis
der Beratuigen der dritten Konferenz des Jalires 1900» *
Es ist zwischen denselben Staaten, die das erste Abkommen
von 1896 unterzeichnet hatten, mit Ausnahme von Rußland, Däne-
mark und Norwegen, also zwischen Deutschland, Belgien, Frank-
reich, Luxemburg, den Niederlanden, Rumänien und Schweden,
zustande gekommen. Es umfaßt drei selbständige Konventionen,
durch welche die Widersprüche der nationalen Privatrechte (die
^ Statutenkollision'') auf den der Vereinbarung unterliegenden Ge-
bieten beseitigt werden sollen. Der dritten Konvention ist Spanien
1904 beigetreten (R.G.B1. S. 307).
a) Die erste Yereinbarong betrifft das Beeht der Eheseliließnng.
Die Berechtigung zur Eheschließung bestimmt sich nach der
Staatsangehörigkeit eines jeden der beiden Gatten (Art. 1). Doch
kann das Recht des Eheschließungsortes die Ehe von Staatsfremden
verbieten, wenn sie einem der in der Vereinbarung aufgezählten
absoluten Verbotsgesetze zuwiderläuft. Die dennoch geschlossene
Ehe ist nicht nichtig, vorausgesetzt, daß sie den Bestimmungen
des Art. 1 entspricht (Art. 2). Das Recht des Eheschließungsortes
kann die Ehe von Staatsfremden gestatten, obwohl sie nach dem
Art. 1 nicht zulässig wäre, wenn die Hindernisse ausschließlich auf
religiösen Motiven beruhen. Doch brauchen die übrigen Staaten
eine solche Ehe nicht für rechtsgültig anzusehen (Art. 3).
9) Vergl. dazu die Denkschrift der deutschen Regierungen (Nr. 347
der Drucksachen 11. Legislaturperiode I. Session) in B.Z. XIV524. Die
Verhandlungen sind abgedruckt N. R. G. 2. s. XXXI 26. Vergl. femer
Buzzati und Asser, R.J. XXXUI 269 und 437. Kahn, B.Z. XIIl^
201, 385; XIII 229. Derselbe, Die einheitliche Kodifikation des inter-
nationalen Frivatrechts durch Staatsverträge. 1904. Benault, Les Con-
ventions de la Haye (1896 et 1902) sur le droit international prive. 1904»
Olivi, RJ. XXXVI 41. Niemeyer, Deutsche Juristen zeitung vom
1. Juni 1904. — Abdruck bei Fleischmann S. 330,
§ 31. öffentliches Recht, Privatrecht, Straf recht. 250
Für die Form der DhesohlieBung ist das Becht des Ehe^
schliefiungsortes maßgebend. Doch kami ein Staat, dessen Gesetz^
gebnng kirchliche Eheschließung yerlangt, die ohne diese von seinen
Staatsangehörigen im Ausland geschlossenen Ehen als ungültig be-
handeln (Art. 5). Die diplomatischen Ehen (oben S. 251) werden
anerkannt (Art. 6), wenn keiner der Gatten Staatsangehöriger des
Staates ist, in dem die Ehe geschlossen wird, und wenn dieser
Staat sich nicht widersetzt. Die Ehe, die in dem Land der Ehe-
schließung wegen Nichtbeachtung der Form imgültig ist, kann
dennoch von den übrigen Staaten als gültig anerkannt werden,
wenn diejenige Form beachtet worden ist, die durcb das nationale
Jtecht der beiden Gatten vorgeschrieben wird (Art. 7). Die Kon-
vention findet nur auf solche Ehen Anwendung, die auf dem Ge-
biet eines Yertragsstaates und zwischen Personen geschlossen werden,
von denen wenigstens die eine Staatsangehörige eines Yertrags-
staates ist (Art. 8). Die Konvention bezieht sich nur auf di^
europäischen Gebiete der Yertragsstaaten (Art. 9). Staaten, die auf
der dritten Konferenz vertreten waren, aber die Yereinbarung nicht
unterzeichnet haben, ist der Beitritt offengehalten (Art. 10).
h) Die zweite Konvention betrifft das Beeht der ^hescheidunf •
Die Ehescheidung kann nur begehrt werden, wenn sowohl
das nationale Becht der Gatten als auch das Recht de^ Ortes,
an dem das Begehren gestellt wird, die Ehescheidung überhaupt
zuläßt (Art. 1); sie kann femer nur begehrt werden, wenn im
gegebenen Falle nach den beiden Rechten, wenn auch aus ver-
schiedenen Gründen, die Ehescheidung begrüjidet erscheint (Art. 2)^
Das gleiche gilt bezüglich der Trennung von Tisch und Bett. Doch
kommt das nationale Recht allein zur Anwendung, wenn das Recht
des Ortes, an welchem das Begehren gestellt wird, dieses vor-
schreibt (Art. 3).
Das Begehren kann gestellt werden 1. vor den nach dem
nationalen Recht zuständigen Gerichten; 2. vor den Gerichten des
Wohnsitzes der Gatten (Art. 5). Die von einem dieser Gerichte
ausgesprochene Scheidung oder Trennung von Tisch und Bett wird
17*
260 III. Buch; Regelung und YerwaltuDg gemeinsamer Interessen.
überall anerkannt, wenn die übrigen Bestimmungen dieser Verein-
barung beachtet worden sind (Art. 6). Die in der ersten Konvention
vereinbarten Beschränkungen hinsichtlich der Personen und des An-
wendungsgebietes gelten auch für die zweite Konvention. Auch ist
der Beitritt nur den auf der Konferenz vertretenen Staaten vorbehalten.
c) Die dritte Konvention betrifft die Tormiindschaft über Minder-
jährige.
Die Yormundschaft richtet sich nach dem nationalen Recht
des Minderjährigen (Art. 1). Hat der Minderjährige seinen Wohnsitz
im Ausland und tritt infolgedessen die Yormundschaft in seinem
Heimatsort nicht ein, so kann der diplomatische oder konsularische
Yertreter seines Heimatsstaates einschreiten, wenn der Staat des
"Wohnsitzes sich nicht widersetzt (Art. 2). Wenn nach diesen Be-
stimmungen (Art. 1 und 2) die Yormundschaft nicht nach dem
Recht des Heimatstaates eintritt, so ist das Recht des Wohnsitzes
maßgebend (Art. 3).
Doch kann in diesem Fall eine neue Yormundschaft in dem
Heimatstaat eingesetzt werden, die dann an Stelle der alten tritt
(Art. 4). Für Beginn und Beendigung der Yormundschaft ist stets
das nationale Recht des Minderjährigen maßgebend (Art. 5). Die
vormundschaftliche Yerwaltung ergreift die Person und die Ge-
-samtheit der Yermögensgüter des Minderjährigen , soweit nicht un-
bewegliche Güter durch die Gesetzgebung, in deren Gebiet sie
gelegen sind, einer besonderen Behandlung unterstellt sind (Art. 6).
Einstweilige Maßregeln zum Schutz der Person und der Interessen
des Minderjährigen können von den Ortsbehörden getroffen werden
(Art. 7). — Die bei den beiden ersten Konventionen vereinbarten
Einschränkungen finden auch hier Anwendung. Dasselbe gilt von
dem Beitritt dritter Staaten.
8. Die Beratungen wurden auf einer vierten Konferenz im
Jahre 1904, ebenfalls im Haag, mit Erfolg fortgesetzt.^^ Die Be-
schlüsse umfassen:
10) Asser, R.J. XXXVI 516.
§ 31. Öffentliches Recht, Privatrecht, Strafrecht 261
a) die Eevision der Konvention über das Zivilprozeßrecht
(oben 6);
b) Konventionen 1. über Erbfolge und Erbeinsetziing, 2. über
persönliches Eherecht und eheliches Güterrecht, 3. über die Be-
vormundung Erwachsener und 4. über den Konkurs. Sie sind
unterzeichnet (aber noch nicht ratifiziert) von Deutschland, Ungarn
(der Vertreter Österreichs war bereits abgereist, hat aber zugestimmt),
Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Japan, Luxem-
burg, Norwegen, den Niederlanden, Portugal, Kumänien, Rußland,
Schweden und der Schweiz. Großbritannien hat sich auch diesmal
femgehalten.
in. Bas Strafrecht und das Strafyerfahren mit Einschloß der
Rechtshilfe hat ebenfalls den Gegenstand vielfaclier Abmachungen ge-
bildet.
1. Durch internationales Übereinkommen kann ein Staat ver-
pflichtet werden, gewisse Strafdrohnngen in seine nationale Gesetz-
gebung anfznnehmen.
a) Von den zwischen größeren Staatengruppen getroffenen
Vereinbarungen sind zu nennen: die Reblauskonvention (unten
§ 34 II); der Kabelschutzvertrag (oben § 29 11 3); die Brüsseler
Antisklavereiakte (unten § 36 14).
b) Zwischen den Grenzstaaten sind Yereinbarungen häufig
über die Verfolgung und Bestrafung der auf dem „Gebiet des
andern vertragschließenden Teiles" begangenen strafbaren Hand-
lungen, insbesondere der Jagd- und Fischereivergehen.
Sehr eigenartig ist Artikel IV 6 a. E. des deutschen Handels-
usw. Vertrages mit Korea vom 26. November 1883 (R. G. Bl. 1884
S. 221): „ Wer die genannten Grenzen (in dem Umkreis der
geöffneten Häfen und Plätze) ohne Pass überschreitet, wird mit
einer Geldstrafe bis zu einhundert Dollars bestraft, neben welcher
auf Gefängniss bis zu einem Monat erkannt werden kann.'' Diese
völkerrechtliche Vereinbarung ist bisher ohne staatsrechtliche Ver-
bindlichkeit geblieben. Das gleiche gilt von der in Art. VI von
Deutschland übernommenen Verpflichtung, den Schleichhandel der
262 in. Bach. Regelung und Verwaltang gemeinsatlier Interessen.
deutschen Staatsangehörigen mit den nichtgeöffheten Häfen und
Plätzen zu bestrafen, sowie von den Vereinbarungen in der deutsot-
ohinesischen Zusatzkonvention (zu dem Handelsvertrag von 1861)
vom 31. März 1880 (R. G. BI. 1881 S. 261).
e) In den Handelsverträgen und neben diesen finden sich
viel&ich Kartelle zum Zwecke der Verhütung und Bestrafung des
Schleichhandels. Vergl. Anlage D zu dem deutsch -österreichischen
Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 (RG.Bl. 1892
S. 3) in der Fassung vom 25. Januar 1905, den eben erwähnten
deutschen Vertrag mit Korea, sowie das dem deutsch-ägyptischen
Handelsvertrag vom 19. Juli 1892 (R. G.Bl. 1893 S. 17) angehängte
Zollreglement.
2, Ein nnmittelbar internationales, allerdings in den ersten
Anfängen stehendes Strafteeht wird dnreh die mit der Straftonktion
Tersehenen Anordnungen der internationalen Sehiffahrts- und Sanitäts-
kommissionen gebildet (vergl. darttber oben § 16 n und TU).
3. Dagegen ist die internationale Anarehistenkonferenz von
1898 ohne Bedeutung für die Weiterbildung des Völkerrechts ge-
blieben.
§ 32. Fortsetzung. Das Auslieferungsweseii.^
I. Die Ansliefemng flttehtiger Verbrecher, als Akt der inter-
nationalen Rechtshilfe, ist TÖlkerrechtliehe Pflicht des Znflnchtsstaates,
soweit diese dnreh besondere Anslieferongsverträge begründet ist.
Der Zufluchtsstaat ist in allen Fällen^ auch wenn besondere
Auslieferungsverträge nicht bestehen, zur Auslieferung berechtigt;
denn wie bereits bemerkt (oben § 25 n 2), ist das Asylrecht ein
1) Lammasch, AusUeferongsrecht und Asylrecht. 1887. v. Bar,
Lehrbuch des internationaleD Privat- und Straf rechts. 1892. iDsbesondere
aber v. Marti tz, Internationale Bechtshilfe in Strafsachen I. Band 1888,
II. Band 1897. Mahnke, Die völkerrechtliche Rechtshilfe darch Zusendung
von Beweismaterial in den AusUeferüngsverträgen. Diss. 1902. — Bernard,
Traite theorique de Textradition. 2 Bde. 1890. Beauchet, Traite de
Textradition. 1899. Weitere Literatur bei v. Liszt, Lehrbuch des Straf-
rechts 15. Auflage §§ 21 bis 23.
§ 32. Fortsetzung. Das Ausliefemngswesen. 203
Recht des Zufluchtsstaates ^ nicht aber des flüchtigen Yerbrechers»
Der Zufluchtsstaat ist aber zur Auslieferung nur verpflichtet,
soweit er diese Pflicht ausdrücklich auf sich genommen hat. Dabei
ist es Tölkerrechlüch ohne jede Bedeutung, ob in dem einzelnen
Staate das Auslieferungswesen durch besondere Staatsgesetze ge^
regelt ist oder nicht. Denn diese Gesetze binden die Staatsgewalt
nur nach innen als die unverrückbare Grundlage der abzuschließenden
Verträge; völkerrechtlich kommen nur die Verträge in Betracht. Die
von verschiedenen Seiten vorgeschlagene Bildung eines internationalen
Auslieferungsverbandes, 2 welcher für die Verbandsstaaten gemein-
same Grundsätze der Auslieferung festlegen würde, ist bisher über
die Stufe akademischer Erörterungen nicht hinausgekommen. Die
Voraussetzungen der Auslieferung und das Auslieferungsverfahren
werden gegenwärtig durch eine kaum übersehbare Menge von
Einzelverträgen geregelt, die, zwischen den verschiedenen Staaten
abgeschlossen, nur in den allgemeinen Grundzügen überein-
stimmen. Nur soweit solche Übereinstimmung sich feststellen läßt,
kann von allgemeinen völkerrechtlichen Rechtsnormen gesprochen
werden.
n. Die Ansliefemngspflieht erstreckt sieh nur anf die in dem Ver-
trage ansdrttcldieh aufgezählten DelUcte. Ausgenommen sind zumeist,
aber dureliaus nieht immer, die politischen Yerbrechen.
Unter den „ Auslieferungsdelikten " pflegen die leichtem Fälle
zu fehlen: so fahrlässige Vergehen, Zweikampf, manche Sittlich-
keitsdelikte, Religions vergehen, Verletzung militärischer Pflichten
(abgesehen von älteren Kartellen), Zoll- und Steuerkontraven-
tionen usw.
Der Ausschluß der politischen Verbrechen führt zurück auf
ein belgisches Gesetz von 1833, durch weiches für den Abschluß
von Auslieferungsverträgen der Grundsatz aufgestellt wurde: „qu'il
2) Vergl. V. Liszt, Zeitschrift für die gesamte Strafreohtswissen-
schaft n 60 (Strafrechtliche Aufsätze und Vorträge. 1. Band. 1905. S. 90),
V. Martitz U 767.
264 ni. Bach. BegeloDg und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
sera express^ment stipul^, que P^tranger ne pourra §tre pouisaivi
pour aucun d61it politique ant§rieur ä l'extraditioii ni pour aucun
fait coDnexe ä un semblable d^lit^. Die Rechtfertigung dieses
Satzes liegt in der Yerschiedenheit der Begierungssysteme der
verschiedenen Staaten und in der Unsicherheit der politischen Ver-
hältnisse. Er ist daher auch in die Mehrzahl der Auslieferungs-
verträge übergegangen; nicht fi*eilich in die Verträge Eußlands
mit Preußen und Bayern von 1885 sowie in den deutschen Vertrag
mit dem Kongostaate von 1890.
Dabei bietet aber der Begriff des politischen Delikts
große Schwierigkeiten. Nach der maßgebend gewordenen belgischen
Bechtsauffassung ist nicht, wie oft in der altern Literatur b^
hauptet, das politische Motiv der Tat entscheidend, sonderu die
Richtung des Verbrechens; politische Verbrechen sind daher die-
jenigen vorsätzlichen Verbrechen, die gegen Bestand und Sicher-
heit des (eigenen oder fremden) Staates oder gegen das Staatshaupt
oder die politischen Rechte der Staatsbürger gerichtet sind.
Das Asylrecht wird aber auch nach dem Vorbild der bel-
gischen Gesetzgebung über die sogenannten „absolut politischen
Verbrechen** hinaus ausgedehnt auf die relativ politischen De-
likte*' ; Delikte, die, an sich dem gemeinen Recht angehörend, mit
einem politischen Verbrechen „connex" sind. Es sind darunter
diejenigen gemeinen Verbrechen zu verstehen, die als das Mittel
zur Begehung eines absolut politischen Delikts erscheinen: also z. B.
Tötung und Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Brand-
stiftungen, die während eines auf Umsturz der Verfassung ab-
zielenden Aufstandes begangen werden.
Aber gerade diese Ausdehnung auf die relativ politischen
Delikte hat in den letzten Jahrzehnten eine Reaktion hervorgerufen.
Man hat sich besonders bemüht, den Königsmord von dem
den politischen Verbrechen gewährten Asylrecht auszuschließen.
Dabei ist die Fassung der sogenannten „belgischen Attentatsklausel**
für die Auslieferungsverträge maßgebend gewordeti. Sie beruht
auf dem belgischen Q-esetze vom 22. März 1856 und geht dahin:
§ 32. Fortsetzung. Das Auslief erangswesen. 265
„Ne sera pas reputö delit politique ni fait connexe ä un semblable
d§lit, Tattentat contre la personne du chef d'un gouvemement
etranger ou contre celle d'un membre de sa famiUe, lorsque cet
attentat constitue le fait, soit de meurtre, soit d'assassinat, soit
d'empoisonnement''. Auch die deutschen Yerträge seit 1874 haben
meist diese Klausel aufgenommen; sie findet sich dagegen nicht
in den von Italien, Großbritannien und der Schweiz abgeschlossenen
Verträgen.
in. J>ie Ansliefernng findet nur statt, wenn die Handlung nach
dem Gesetz 1>eider Staaten, des ersnehenden und des ersuehten, straf-
bar ist; sie wird nieht gewährt, wenn die Straf harkeit naeh dem
Beeht des einen oder des andern der beiden Staaten ansgesehlossen.
oder aufgehoben ist.
Die Auslieferung wird daher z. B. versagt, wenn nach dem
Recht des ersuchten Staates die Verjährung eingetreten ist, mag
auch nach der Gesetzgebung des ersuchenden Staates die Tat noch
nicht verjährt sein. Sie wird ferner versagt, wenn wegen derselben
Tat bereits durch die Gerichte des ersuchten Staates entschieden ist.
Dieser Satz, der sich in den meisten Auslieferungsverträgen
der verschiedenen Staaten ausdrücklich ausgesprochen findet, steht
im Widerspruch zu der grundsätzlichen Auffassung der Ausliefe-
rung als eines Aktes der Rechtshilfe; denn diese setzt lediglich
voraus, daß aus der Tat für den ersuchenden Staat ein Straf-
anspruch entstanden sei, zu dessen Durchsetzung der ersuchte
Staat seine Hilfe leistet. Dennoch wäre es durchaus verkehrt, aus
dieser Inkonsequenz die Verwerfung jener grundsätzlichen Auf-
fassung abzuleiten und die Auslieferung als einen Akt der kosmo-
politischen Rechtspflege aufzufassen.^
IT» Nieht ausgeliefert werden naeh der kontinental- europäischen:
Reehtsansehaunng die eigenen Staatsangehörigen, auch wenn sie da»
Verbrechen im Auslände begangen haben»
3) Gegen die abweichende Auffassuug von Lammasch vergleiche
V. Liszt, Zeitschrift II 60 (Aufsätze I 90) und v. Martitz I 440.
266 ni. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Dieser Satz beruht teils (wie in Belgien Art. 8) auf der
innerstaatlichen Verfassung, teils, wie in Deutschland (§ 9), auf
der innerstaatlichen Strafgesetzgebung. Er hat seinen Grund in
dem Mißtrauen gegen die Strafrechtspflege des ersuchenden Staates
und steht daher im Widerspruch zu den Ghrundgedanken des
Völkerrechts. Aber auch die Strafverfolgung wird durch die Nicht-
Auslieferung an die Behörde des Tatortes ganz wesentlich erschwert
oder gar unmöglich gemacht. Großbritannien und die Vereinigten
Staaten tragen kein Bedenken, ihre eigenen Untertanen an die
Behörden des Begehungsortes auszuliefern.^
Y* Das AnsliefenrngSTerfahren.
Das Ersuchen um Auslieferung ist, soweit nicht besondere
Vereinbarungen den direkten Weg gestatten, auf diplomatischem
Wege an die zuständigen Behörden des Zufluchtsstaates zu über-
mitteln. Es setzt voraus, daß entweder eine rechtskräftige Ver-
urteilung erfolgt oder ein richterlicher Haftbefehl gegen den Ver-
dächtigen ergangen ist. Darüber, ob diese Voraussetzungen gegeben
sind, entscheiden in Großbritannien und den Vereinigten Staaten
-die Gerichte, in den kontinental -europäischen Staaten die oberste
Verwaltungsbehörde unter Mitwirkung der Gerichte. Außerdem
kann die vorläufige Festnahme des Verdächtigen begehrt werden,
deren Dauer aber zeitlich beschränkt ist. Die Aburteilung des
ausgelieferten Verbrechers wird beherrscht durch den Grundsatz
der „Spezialität*', d. h. der Ausgelieferte kann im allgemeinen
nur wegen derjenigen Tat abgeurteilt werden, wegen deren die
Auslieferung begehrt und gewährt worden ist; die Verurteilung
wegen einer andern vor der Auslieferung begangenen Tat ist nur
dann zulässig, wenn die ausliefernde Staatsgewalt zustimmt oder
wenn der Ausgelief^i» entsprechende Zeit gehabt hat, sich aus
dem Staatsgebiete des ersuchenden Staates zu entfernen oder wenn
er dahin wieder zurückgekehrt ist.
4) Literatur bei v. Liszt, Lehrbuch des Straf rechts, 15. Aufl. § 23
Note 3, V. Martitz I 305. Die überwiegende deutsche Literatur hat sich
gegen die „Auslieferung der Nationalen'' ausgesprochen.
^ 33. Vereinbarungen über den internationalen Schutz der Gesundheit 267
Auch die Durchlieferung kann auf Grund der bestehenden
Verträge von einem dritten Staate begehrt werden; sie wird be-
willigt, wenn der Durchzulief emde nicht Staatsangehöriger des
ersuchten Staates ist und die begangene Tat, wegen deren die
Durchlieferung begehrt wird, auch die Auslieferung rechtfertigen
würde.
YI. Die AnslieferangsTerträge pflegen weiter auch noch Terein-
barangen fl1l>er die in Strafsachen zu leistende Reelitsliilfe, so Ton
ZeugenTernehmiingen und anderen üntersuchnngshandliiiigen , zu ent«
halten,
YII. Cber die Ansliefernng flüchtiger Sehifl!Smannschaften pflegen
Yereinbanmgen entweder in besonderen Kartellen oder in Eonsolar-
nnd andern allgemeineren Verträgen getroffen za werden.
IV. Abschnitt.
§ 33. Vereinbarungen über den internationalen Schutz
der Gesundheit^
I. Auch hier sind znntteht zahlreiche iänzelTcrträgc, in erster
Reihe zwischen den Grenzstaaten, zn Tcrzelchnen.
Sie betreffen die gegenseitige Zulassung der in den Grenz-
gemeinden wohnenden Ärzte, Wundärzte, Hebammen und Tierärzte,^
die Benutzung der Spitäler, das Verfahren bei Feststellung von
1) Karlinski, Über die geschichtliche Entwicklung der internatio-
nalen Gesundheitspflege und deren weitere Aufgaben. 1895. Proust, La
defense de TEurope contre la Feste et la Conference de Venise. 1897.
Derselbe, Uorieotation nouvelle de la politique sanitaire. Conferences
:sanitaires internationales. 1896. £obler, Die Quarantänefrage in der
internationalen Sanitäts- Gesetzgebung. 1898. Pereis 131.
2) Tergl. den deutsch -niederländischen Vertrag vom 11. Dezeihber
1873 (R. G. Bl. 1874? S.Ö9), erweitert durch Vertrag vom 23. Februar 1898
.(R. G, Bl. 1899 S. 221),
268 ni. Buch. Begeluog und YerwaltciDg gemeinsamer Interessen.
Geisteskrankheiten, die Beförderung von Geisteskranken in ihre
Heimat, das Beerdigungswesen, den Schutz gegen die Verschleppung
ansteckender Krankheiten, die gegenseitige Unteratützung mittelloser
Kranken usw.
n. Daneben aber finden sich yersehiedene Verträge , durch welche
sich ganze Staatengmppen znr gemeinsamen Bekämpfung Tcrheerender
Krankheiten znsammengesclilassen haben.
An erster Stelle ist der seit &0 Jahren begonnene Kampf gegen
die Cholera zu erwähnen*
1. Die auf Napoleons Anregung 1851 zu Paris zusammengetretene^
erste internationale Sanitätskonferenz führte zu der Konvention vom
27. Mai 1853, die aber nur von Frankreich, Italien und Portugal
ratifiziert wurde und im wesentlichen toter Buchstabe blieb.
Auch die folgenden Konferenzen zu Paris 1859, Konstan-
tinopel 1866, Wien 1874, Washington 1881, Rom 1885 hatten
keinen durchgreifenden und bleibenden Erfolg, obwohl seit der
Eröffnung des Suezkanals und der damit gegebenen Steigerung des
Verkehrs nach den heiligen Stätten der Mohammedaner die Gefahr
einer Einschleppung der Cholera nach Europa ganz wesentlich ver-
größert worden war. Wohl aber wurden infolge dieser Beratungen
internationale Organe zur Überwachung der Sanitätsverwaltung im
Orient geschaffen. So wurde der Oberste Gesundheitsrat in
Konstantinopel (Conseil supörieur de sant6) reorganisiert (oben
§16 III); die Kosten sollten durch Besteuerung der Schiffe auf-
gebracht werden und die Kasse selbständig vom Gesundheitsrat
verwaltet werden. Daneben wurde 1868 auch die Intendance
sanitaire gön^rale d'Egypte in Alexandrien neu eingerichtet;.
1881 erhielt sie die Bezeichnung Oonseil sanitaire maritime
et quarantenaire. In demselben Jahre wurde auch die Gesund-
heitsstation in Camaran geschaffen. Auch auf den durch die
Donauschiffahrtakte vom 28. Mai 1881 eingesetzten Conseil inter-
national de sante zu Bukarest ist bereits oben § 16 HI hin-
gewiesen worden.
33. Vereinbanmgen über den internatioDalen Schutz der Gesundheit» 269
2, Nene Bahnen sehlngr die Konferenz zn Tenedigr 1892 ein, die
nnter der Fttlimngr Osterreieli -Ungarns tagte nnd zu der Konyention
Tom 31. Januar 1892 lOlirte.
Diese ist unterzeichnet von Deutschland, Österreich -Ungarn,
Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Griechen-
land, den Niederlanden, Portugal, Bußland, Schweden -Norwegen
und der Türkei. Sie beruht auf den neuen medizinischen An-
schauungen über die Art der Übertragung der Krankheit. Yon den
früher üblichen langen Qaaiantänen (auch an den Landgrenzen der
Staaten) ist keine Bede mehr. Die zur Bekämpfung der Cholera
vereinbarten Maßregeln betreffen hauptsächlich Ägypten und die
Durchfahrt durch den Suezkanal. Die verdächtigen Schiffe sollen
desinfiziert, verseuchte Schiffe sollen zurückgehalten werden. Der
Gonseil sanitaire maritime et quarantenaire in Alexandrian (oben
§ 16 in) wurde reformiert und internationaler gestaltet.
3. Die Dresdener Cbereinknnft vom 15. April 1893 (B. G. El. 1894
^•313) hat den Kampf gegen die Ausbreitung der Cholera in Europa
selbst im Auge.
Sie ist unterzeichnet von Deutschland, Österreich- Ungarn,
Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Montenegro, Bußland
und der Schweiz; Großbritannien hat sich, zugleich für seine
Kolonien Natal, Ceylon, Lagos, Sankt Helena und Kanada, nur
mit weitgehendem Vorbehalte angeschlossen; die Niederlande,
Serbien und Liechtenstein sind später, Bumänien ist erst 1897
beigetreten. *
Die vereinbarten Maßregeln betreffen einerseits den Verkehr
von Beisenden und Waren (Anlage I), andrerseits das Sanitätswesen
an der Donaumündung bei Sulina (Anlage II). Jeder Vertragsstaat
ist verpflichtet, von der Entstehung eines Choleraherdes auf seinem
Gebiet und von den getroffenen Vorbeugungsmaßregeln den anderen
, Staaten Mitteilung zu machen. Die den Verkehr einengenden Maß-
regeln sind auf die verseuchten Gebiete zu beschränken. Die
3) Die Protokolle sind abgedruckt N. R. G. 2. s. XIX 3.
270 m. Back. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
„giftfangenden" Gegenstände, welche Träger von Ansteckungs-
Stoffen sein können und daher für Einfuhrverbote und für die
Desinfektion in Frage kommen, werden genau bezeichnet (Leib-
wäsche, getragene Kleider, gebrauchtes Bettzeug, Hadern und
Lumpen); die Durchfuhr dieser Gegenstände darf nicht unter-
sagt werden, wenn durch die Verpackung die Gefahr einer Be-
rührung während der Beförderung ausgeschlossen ist. Eine all-
gemeine Absperrung der Landesgrenzen darf nicht stattfinden;
nur erkrankte Personen dürfen zurückgehalten werden. Für den
Seeverkehr wird zwischen verseuchten, verdächtigen und reinen
Schiffen unterschieden. Nur die ersteren unterliegen der Quaran-
täne; die verdächtigen Schiffe werden desinfiziert, mit frischem
Trinkwasser versehen und das Kielwasser wird ausgeschöpft.
AUe von der Sulinamündung stromaufwärts gehenden Schiffe
sind, solange die Stadt nicht mit gutem Trinkwasser versehen
ist, einer gesundheitspolizeilichen Beaufsichtigung unterworfen. In
der Stadt selbst, sowie an beiden Ufern des Stromes sind Sanitäts-
stationen minderer Ordnung zu errichten, welche die Schiffe zu
überwachen haben und in welche die Kranken zu schaffen sind.
4. Einen wiehtigen weiteren Fortsehritt braehte die Pariser
Konferenz Ton 1894, deren Zweek die Vereinbarung von Maßregeln
zur Bekämpfung der Cholera in den Ursprungsländern, daher ins-
besondere die Überwaehung der Mekkapiigerfahrten und die Einrich-^
tung von Sanitätsstationen im persischen Golf war« Ihr Ergebnis ist
die internationale Sanitätskonvention Tom 3. April 1894 mit einer Zu»
s^tzerklärung vom 30. Oktober 1897 (B.G.B1. 1898 S. 973).
Die Konvention ist unterzeichnet und ratifiziert von Deutsch-
land, Österreich -Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich,
Großbritannien, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Persien,
Portugal und Kußland. Die Katifikationsurkunde Großbritanniens
enthält nicht die Anlage III; andrerseits findet die Konvention auch
auf die englischen Kolonien Anwendung mit Ausnahme von Kanada,
Neufundland, Kap der guten Hoffnung, Natal, Neu -Süd -Wales,
Viktoria, Queensland, Tasmanien, Südaustralien, Westaustralien und
§33. VereinbaruBgen über den internatioDalen Schutz der Gesundheit. 271
JTeuseeland (Bekanntmachung vom 17. April 1897, R. G.Bl. 1899-
S. 266). Schweden -Norwegen ist der Konvention sowie der Zu-
satzerklärung am 6. April 1898 beigetreten.
Die Beschlüsse der Konferenz sind in vier Anlagen zur Kon-^
vention selbst niedergelegt. Die Grundlage bilden die Bestimmungen
der Sanitätskonventionen von Venedig 1892 tmd Dresden 1893.
Die Anlage I enthält 1. die in den Abgangshäfen bezüglich-
der aus dem indischen Ozean und aus Ozeanien kommenden Pilger-
schiffe zu ergreifenden Maßnahmen (vor allem ärztliche Unter-
suchung der Pilger vor der Einschiffung und Zurückhaltung er-
krankter wie verdächtiger Personen); 2. die Maßnahmen an Bord
der Schiffe, welche mohammedanische Pilger nach dem Hedjaz
oder von dort zurückbringen. Zuwiderhandlungen der Schiffs-
kapitäne werden mit Geldstrafen belegt.
Anlagen behandelt die gesundheitspolizeiliche Überwachung
der Pilgerfehrten im Koten Meer. 1. Die aus dem Süden
kommenden Schiffe haben zunächst die Sanitätsstation Camaran
anzulaufen. Beine Schiffe erhalten das Recht zur Weiterfahrt
(libre pratique); verdächtige Schiffe, auf denen seit sieben Tagen
kein neuer Fall von Cholera vorgekommen ist, werden desinfiziert
und nach Weiterfahrt in Djeddah abermals untersucht; verseuchte
Schiffe werden zurückgehalten, die Passagiere gelandet und isoliert
2. In der Station zu Camaran sowie in den Stationen zu Abou-
Saad, Yasta, Abou-Ali, Djeddah und Jambo sind eine Reihe von
Verbesserungen vorzunehmen, die Station von Djebel-Tor ist zu
reoi^nisieren. 3. Auch die von Norden kommenden, sowie die
aus den Häfen des Hedjaz zurückkehrenden Schiffe sind gesund-
heitlich zu überwachen.
Anlage m betrifft die Gesundheitspolizei im persischen
Golf, hauptsächlich die Errichtung eines Netzes von Sanitäts-
posten.
Von besonderer Wichtigkeit ist die Anlage IT betreffend die
Überwachung und Ausführung der getroffenen Vereinbarungen,.
Sie wird einem besonderen Komitee übertragen, das aus den
272 IIL Bucli. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Mitgliedern des obersten Gesundheitsrates in Könstantinopel gebildet
-wird. Es besteht aus drei der türkischen Vertreter in diesem
Gesundheitsrat und den Delegierten derjenigen Mächte, welche den
Sanitätskonventionen von Venedig, Dresden und Paris beigetreten
sind. Den Vorsitz führt eines der türkischen Mitglieder. Um
die nötigen Garantien zu schaffen, daß die Sanitätsanstalten
ihren Zweck gut erfüllen, wird ein Korps von diplomierten und
sachverständigen Ärzten, von gut geübten Desinfektoren,
Mechanikern und Sanitätswächtern gebildet. Die Kosten
.des Verfahrens werden zwischen der türkischen Regierung und
dem obersten Gesundheitsrat verteilt. Hat eine Übertretung der
Vorschriften durch einen Schiffskapitän stattgefunden, so ninimt
zunächst die türkische Gesundheitsbehörde in dem Zwischen- oder
Ankunftshafen ein Protokoll auf, welchem der Kapitän seinerseits
Bemerkungen hinzufügen kann. Eine beglaubigte Abschrift des
Protokolls wird der Konsulatsbehörde des Landes zugestellt, dessen
Flagge das Schiff führt, und diese sorgt dafür, daß die Geldstrafe
bei ihr hinterlegt wird. Die Aburteilung erfolgt durch eine be-
sondere Konsulatskommission, die in Konstantinopel jedes Jahr
durch das Konsulatskorps bestimmt wird. Die Sanitätsverwaltung
kann sich bei der Verhandlung durch einen Bevollmächtigten mit
den Befugnissen eines Staatsanwalts vertreten lassen. Der Konsul
der beteiligten Nation ist immer hinzuzuziehen; er hat Stimmrecht.
Die rechtskräftig erkannte Geldstrafe verfällt dem obersten Ge-
•sundheitsrat, der sie zu Zwecken der Sanitäts Verwaltung zu ver-
wenden hat.
lU. Die Bekämpfting der Pest bildete die Aufgabe der zu Venedig
vereinbarten Konrention vom 19. März 1897 (B. G. Bl. 1900 S* 43).
;Dazu die den Art. 35 abändernde Deklaration vom 24. Jannar 1900
(B. G. BI. S.821).
Der Ausbruch der Pest in Bombay hatte die österreichisch -
•ungarische Regierung veranlaßt, die Mächte zu gemeinsamen Be-
ratungen einzuladen. Diese nahmen die Konvention von 1894
zur Grundlage, soweit nicht die längere Inkubationsdauer der Pest
§ 33. VereinbainiDgen über den internationaleD Schutz der Gesundheit. 273
(zehn Tage gegenüber fünf Tagen bei der Cholera) abweichende
Bestimmungen notwendig machte. Das Ergebnis der Beratung
bildet die „Internationale Sanitätsübereinkunft betreffend'
Mafsregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung
der Pest". Sie ist ratifiziert von Deutschland, Österreich -Ungarn/
Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Luxemburg,
Montenegro, den Niederlanden, Persien, Rumänien, Rußland und'
der Schweiz. Das Protokoll über die Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde ist am 31. Oktober 1899 geschlossen worden.
Die Konvention enthält als einzige Anlage das „Allgemeine
Gesundheitsreglement zur Verhütung der Einschleppung
und Weiterverbreitung der Pest". Daneben wird den zu-'
ständigen Behörden Marokkos empfohlen, in den Häfen diese»
Landes Maßnahmen zur Anwendung zu bringen, welche mit den
r
in dem Reglement vorgesehenen in Einklang stehen.
Das Kapitel I des Reglements enthält die Maßnahmen
außerhalb Europas. Die Signatarmächte verpflichten sich, den
f
verschiedenen Regierungen von jedem einzelnen auf ihrem Gebiete
vorgekommenen Pestfalle telegraphisch Nachricht zu geben. Es
folgen die Bestimmungen über die gesundheitspolizeiliche Behand-
lung abfahrender Schiffe in den verseuchten Häfen. Alle erkrankten
oder auch nur verdächtigten Personen sind von der Einschiffung
abzuhalten. Besonderen Maßnahmen sind die Pilgerschiffe unter-
worfen; und zwar sowohl vor der Abfahrt als »auch während
der Fahrt. Geldstrafen sollen die Beobachtung der gegebenen
Yorschriften durch die Schiff kapitäne sichern. Im nächsten Ab-
schnitt finden sich die Maßnahmen zur Verhinderung der Ein-
s6hleppuhg der Pest. Zu Lande hat das moderne Desinfektions-
verfahren an die Stelle der Quarantäne zu treten. Für den See-
verkehr wird die Einteilung in freie, verdächtige und verseuchte
ScMffe auch hier ausschlaggebend; Schiffe, die einen Arzt und
einen Trockenofen an Bord haben, werden milder behandelt/
Soweit es sich um die Durchfahrt durch den Suezkanal handelt,
wird jedes in Suez eingetroffene Schiff einer ärztlichen Revision'
y. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 18
274 III. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
unterzogen. Zu diesem Zwecke werden ein Chefarzt, vier ordent-
liche Ärzte und zwei Assistenzärzte durch den ägyptischen Minister
des Innern auf Vorschlag des Conseil sanitaire maritime et qua-
rantenaire in Alexandrien ernannt. Unter dem Chefarzt steht auch
die Desinfektions- und Isolieranstalt der Mosesquellen. Die aus
dem Süden nach dem Roten Meer kommenden Pilgerschiffe haben
zunächst die Sanitatsstation zu Camaran anzulaufen; wird die
Weiterreise gestattet, so erfolgt die zweite Revision in Djeddah;
ist das Scliiff verseucht, so werden die Passagiere gelandet und,
soweit sie gesund sind, zwölf Tage zurückgehalten. Die Verein-
barungen von 1894 über die Verbesserung der verschiedenen Sanitäts-
anstalten werden wiederholt und teilweise erweitert. Für die vom
Norden kommenden Schiffe spielt die Station von Djebel-Tor die-
selbe Rolle, wie Camaran für die von Süden kommenden. Ähnliche
Bestimmungen gelten für die Behandlung der Schiffe im persischen
Golf. Hier sollen zwei Stationen eingerichtet werden: die eine
an der Meerenge von Ormutz, die andere in der Umgebung von
Bassaroh (Basra); beide unter der Leitung des obersten Gesund-
heitsrates in Konstantinopel.
Kapitel II betrifft die Maßnahmen in Europa. Titel I
verlangt Verständigung der verschiedenen Regierungen über das
Auftreten und den Stand einer Pestepidemie, sowie über die zu
ihrer Bekämpfung angewendeten Mittel. Als yerseucht gilt nach
Titel II jeder Bezirk, in dem das Vorkommen von Pestfällen amtlich
festgestellt worden ist; er gilt nicht mehr als verseucht, wenn seit der
Heilung oder dem Tode des letzten Pestkranken 10 Tage verstrichen
sind, ohne daß ein neuer Fall vorgekommen ist, vorausgesetzt, daß
die erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen ausgeführt worden sind.
Titel ni schreibt vor, daß die Vorbeugungsmaßregeln auf Gegenstände,
die aus den verseuchten Bezirken kommen, einzuschränken sind.
Titel IV zählt die Gegenstände auf, die als „giftfangend" von der
Einfuhr ausgeschlossen oder der Desinfektion unterworfen werden
dürfen. Landquarantänen werden nach Titel V nicht mehr ver-
hängt. Nur pestverdächtige Personen können zurückbehalten werden.
§ 33. YereinbaruDgen über den internationalen Schutz der Gesundheit. 275
Dagegen bleibt nach Titel TI und VII die Regelung des Grenz-
verkehrs sowie der Wasserwege den beteiligten Staaten vorbehalten.
Titel Vni regelt den Seeverkehr. Beine Schiffe werden sofort
zum freien Verkehr zugelassen. Als rein gilt ein Schiff, das, ob-
wohl aus einem verseuchten Hafen kommend, weder vor der Ab-
iahrt, noch während der Reise, noch zur Zeit der Ankunft einen
Todes- oder Klrankheitsfall an Pest an Bord gehabt hat. Ver-
dächtige Schiffe sind diejenigen, die zur Zeit der Abfahrt oder
während der Reise Pestfälle gehabt haben, wenn seit zwölf Tagen
kein neuer Fall aufgetreten ist. Sie werden einer ärztlichen Re-
vision, sowie einer gründlichen Desinfektion unterworfen. Ver-
seuchte Schiffe dagegen werden angehalten. Die erkrankten Per-
sonen werden sofort ausgeschifft und isoliert. Die übrigen Personen
werden ebenfalls ausgeschifft und einer Beobachtung oder Über-
wachung bis zu höchstens zehn Tagen unterworfen; das Schiff
selbst wird desinfiziert. Titel IX beschäftigt sich mit den die
Donau hinauffahrenden Schiffen, die, wenn sie aus pestverseuchten
Häfen kommen , unter allen Umständen in Sulina bis zur ärztlichen
Revision und vollständigen Durchführung der Desinfektion, aber
nicht über sechs Tage zurückgehalten werden.
Kapitel III und IV enthalten technische „Vorschläge"
für die Ausführung der Desinfektion, sowie über Sicherungsmaß-
regeln an Bord der Schiffe. Die Überwachung und Ausführung
■der Vereinbarung wird in Kapitel V ganz so wie in der Konvention
von 1894 dem obersten Gesundheitsrat in Konstantinopel und dem
aus diesem zu bildenden besondern Komitee übertragen.
Kapitel V dehnt die Zuständigkeit der oben S. 271/272 ge-
nannten Behörden auch auf die Durchführung der gegen die
Pest getroffenen Vereinbarungen aus.
lY* Die durch die bisherigen Konventionen gewonnenen Ergeb-
nisse wurden znsau^nen gefaßt und weiterentwickelt durch die Pariser
Konferenz des Jahres 1903. Ben Abschluß der Beratnngen bildet die
<noch nicht ratiflzieiie) Konvention Tom 3. Dezember 1903.^
" 4) Vgl. R. G. XI 199.
18*
276 III. Bach. Regelung und Yerwaltung gemeinsamer Interessen.
An den Verhandlungen beteiligten sich Deutschland, Öster-
reich« Ungarn, Belgien, Brasilien, Dänemark, Ägypten, Spanien,,
die Vereinigten Staaten, Frankreich, Großlnitannien, Griechenland^
Italien, Luxemburg, Montenegio, die Niederlande, Persien, Portugal,.
Argentinien, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden und Norwegen,,
die Schweiz.
Nach zwei Richtungen hin hatte man neuen wissenschaft-
lichen Anschauungen Rechnung zu tragen: 1. daß die Inkuba-
tionszeit b^ der Pest nicht 10 Tage, wie man bisher angenommen
hatte, sondern nur 5 Tage betrage; 2. daß die Ratten die gefähr-
lichsten Träger der Infektion seien (daher die „d^ratisation'^ als-
Schutzmittel).
Die Konvention umfaßt sechs Titel. Der erste Titel ent-
hält die allgemeinen Bestimmungen (Anzeigepflicht bei Auftreten
von Cholera oder Pest; Überwachung der aus verseuchten Ge-^
bieten kommenden Waren , Fahrzeuge und Reisenden). Die bisherigen
Vorschriften werden vielfach gemildert; die Vertilgung der SchifiTs-
ratten wird unter die Schutzmaßregeln aufgenommen. Im zweiten.
Titel, der die Maßnahmen außerhalb Europas betrifft, werden den
Kriegsschiffen bei Durchfahrung des Suezkanals gewisse Erleichte-
rungen gewährt, im übrigen die bisherigen Bestimmungen im
wesentlichen aufrechterhalten. Auch der dritte, von der Über-
wachung der Pilgerschiffe handelnde Titel wiederholt die bisherigen
Vorschriften, erleichtert aber den Verkehr für die Pilgerschiffe der
Signatarmächte. Titel vier reorganisiert die internationalen Aus-,
führungsorgane (oben § 16 III), empfiehlt dem Gesundheitsrat za
Tanger die Anwendung der Konvention, verlangt die Besjchleu-
nigung der sanitären Einrichtungen im persischen Meerbusen und
die Einsetzung eines Office international de santö in Paris (oben
§ 17 II 12). Der fünfte und sechste Titel faßt das bisher
nicht berücksichtigte gelbe Fieber ins Auge, ohne zu bindenden
Vereinbarungen zu gelangen.
Die Vertreter der meisten der beteiligten Staaten haben teil»
unbedingt, teils mit Vorbehalten (so Deutschland, Österreich -Ungarn,
§34. Der internationale Schutz vermögensreohtlicher Interessen. 277
Oroßbritannien, die Vereinigten Staaten) die Konvention unter-
zeichnet; andre (die von Brasilien, Ägypten, Griechenland, den
JSfiederlanden, Portugal, Persien, Serbien) haben sie ad referendum
genommen; die Vertreter von Dänemark und von Schweden und
Norwegen haben nicht unterzeichnet. Die Türkei hat erklärt, nur
«inen Teil der Bestimmungen annehmen zu können.
V. Abschnitt.
§ 34. Der internationale Schutz vermögensrechüicher
Interessen.
I. Zur Yeriiütang der Verbreitung von ansteekenden Tierkrank-
beiten (insbesondere aneh der Tollwut der Hunde) sind zahlreiche Ver-
träge zwischen einzelnen Staaten, vorzugsweise zwischen benachbarten
Staaten, geschlossen worden.^
II. Dagegen hat die Gefahr, welche die Reblaus für die Wein-
Pflanzungen mit sich brachte, zu einer internationalen Konvention
geführt, die am 17. September 1878 geschlossen, am 3* November 1881
zvL Bern durch eine neue Tereinbarung ersetzt wurde (B. G. BL 1882
S. 125).»
Yertragsmächte sind: Deutschland, Österreich -Ungarn, Frank-
reich, Portugal und die Schweiz. Später sind beigetreten: Belgien,
Italien, Luxemburg, die Niederlande, Rumänien, Serbien, Spanien.
Deklaration dazu vom 15. April 1889 (R. G. Bl. S. 203). Diese
internationale Reblauskonvention (Convention Phylloxörique Inter-
nationale) verpflichtet die Yertragsstaaten, ihre innere Gesetzgebung
zu vervollständigen, um ein gemeinsames und wirksames Yorgehen
gegen die Einschleppung und Verbreitung der Reblaus zu sichern.
Sie enthält ferner Bestimmungen über den Verkehr von Wein,
Trauben usw. Ausgerissene Weinstöcke und trockenes Rebholz
1) Über inteiTiationalen Tierschutz vergl. Engelhardt, R. J,
XXXIV 140.
2) Abgedruckt bei Fleisch mann S. 176.
278 III. Buch. Regelung uud Vei waltung gemeinsamer Interessen.
sind von dem internationalen Verkehr ausgeschlossen. Die Ver-
tragsstaaten werden sich alle auf die Bekämpfung der Reblaus be-
züglichen Maßregeln mitteilen. Die Einsetzung eines internationalen
Bureaus ist nicht vorgesehen. Das deutsche Ausführungsgesetz
datiert vom 3. Juli 1883 (R. G. Bl. S. 149); ersetzt durch das Ge-
setz vom G.Juli 1904 (R.G.Bl. S. 261).
III. Der Schutz der Fischerei.
1. Der Schutz der Fischerei in den durch das Gebiet mehrerer
Staaten strömenden Fittssen bildet den Inhalt verschiedener Verträge
zwischen den beteiligten Staaten.'
Für die deutschen Interessen ist hier von besonderer Wichtig-
keit der zwischen Deutschland (d. h. Preußen, Bayern, Württem-
berg, Baden, Hessen, Oldenburg), den Niederlanden und der
Schweiz am 30. Juni 1885 geschlossene Vertrag, betreffend die
Regelung der Lachsfischerei im Stromgebiete des Rheins (R.G.BL
1886 S. 192).^ Dem Vertrag ist Luxemburg 1892 beigetreten. Er
betrifft die Fangarten, die Schonzeit, den Schutz der natürlichen
Laichplätze, den Schutz der künstlichen Lachszucht. In Art. IX
verpflichten sich die beteiligten üferstaaten, die erforderlichen
Ausführungsbestimmungen zu erlassen und deren Übertretung mit
angemessenen Strafen zu bedrohen. Vergl. das preußische Gesetz
vom 17. April 1895.
2. Aber auch die Hochseefischerei ist unter den Schutz inter»
nationaler Yereinbarungen gestellt worden.
a) Hierher gehört der Vertrag, betreflfend die polizeiliche Regelung^
der Hochseefischerei in der Nordsee außerhalb der Kttsten-
gewttsser, geschlossen im Haag am 6. Mai 1SS2/
Unterzeichnet haben Deutschland, Belgien, Dänemark, Frank-
reich, Großbritannien und die Niederlande; Schweden und Norwegen
3) Vergl. Buchenberger, H. St. Ill 1060.
4) Abgedruckt bei Fl ei seh mann S. 208.
5) Abgedruckt bei Fleischmann S. 178. Die Verhandlungen sind
mitgeteilt N. R. G. 2. s. IX 505. — Vergl. de Ryckere, Le regime legal
de la peche maritime dans la mer du Nord. 1901.
§ 34. Der internationale Schutz vermögensrechtlicher Interessen. 279
ist der Beitritt vorbehalten (R. G. Bl. 1884 S. 25). Deutsches Aus-
fuhrungsgesetz vom 30. April 1884 (R. G. Bl. S. 48). Dazu die
Erklärung vom 1. Februar 1889 (R.G.Bl. 1890 S. 5). Der Vertrag
findet Anwendung auf die Nordsee außerhalb der Küstengewässer
(Art. 1 bis 4). Die Fischerfahrzeuge der vertragschließenden Mächte
sind in das Schiffsregister einzutragen und durch äußere Kennzeichen
erkennbar zu machen (Art. 5 bis 13). Eingehende Bestimmungen
werden getroffen, um Konflikte zwischen den Fischerbooten der
verschiedenen Flaggen zu verhindern (Art. 14 bis 25). Die Über-
wachung der Fischerei wird durch Kriegsfahrzeuge der vertrag-
schließenden Mächte ausgeübt. Die Fischereikreuzer sind berechtigt^
die durch die Fischerboote begangenen Übertretungen ohne Unter-
schied der Nationalität der Fischer festzustellen. Sie haben zu
diesem Zweck das Recht, das Schiff anzuhalten, zu besuchen und
zu durchsuchen, sowie ein Protokoll aufzunehmen oder in schwie-
rigeren Fällen das einer Zuwiderhandlung schuldige Fahrzeug in
einen Hafen der Nation des Fischers abzuführen (Art. 26 bis 31).
Die Entscheidung liegt stets bei den Gerichten desjenigen Landes,,
welchem die Fahrzeuge der Schuldigen angehören (Art. 36). Die
Verfolgung ist im Namen des Staates oder durch den Staat zu
betreiben (Art. 34).
b) Um die Robben im Beringmeer vor der Ausrottung zH
schützen, haben zunäehst die Vereinigten Staaten und Eng»
land auf Grand des Pariser Schiedsspruehes vom 15* August
1893 Yereinbarungen über den Robbenfang außerhalb der
Küstengewässer (die auf drei Seemeilen bestimmt werden>
miteinander getroffen.^
Durch diese wird der Robbenfang zur See in einer 60 See-
meilen um die Pribyloffinseln umfassenden Zone überhaupt aus-
geschlossen. In den übrigen Teilen des Beringmeeres \vird die
6) Vergl. Barclay, R. J.XXV417. Engelhardt, R. J. XXVI 386 ;
R. G. V 193, 347. Triepel 279. Löning, H. St. YI 442. Kaufmann,
Jahrbuch der internationalen Vereinigung für vergleichende Rechtswissen-
schaft I 459. Die Aktenstücke sind abgedruckt in N. R. G. 2. s. XVIII 587^
XXI 493, XXII 557, 564, 624, XXVII 212.
2S0 III. Bach. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Anwendung von Feuerwaffen, Netzen und Sprengstoffen untersagt;
eine Schonzeit, die vom 1. Mai bis 31. Juli reicht, wird eingeführt;
der Fang darf nur mit Segelbooten betrieben werden; die Fischer-
boote müssen von ihrer Regierung eine besondere Bewilligung
zum Fang von Eobben erhalten und eine besondere Flagge f Ohren.
Über die Ergebnisse des Fischzuges sind genaue Eintragungen in
.das Schiffsbuch zu machen. Die Yereinigten Staaten haben auf
Grund dieser Vereinbarungen das Robbenschutzgesetz vom 9. April
1891 erlassen und die 33 Seemächte eingeladen (1894), den Ver-
einbarungen beizutreten. Sie haben dann zunächst mit Rußland
am 4. Mai 1894 sich über einen entsprechenden modus vivendi
geeinigt; Italien ist durch Deklaration vom 23. Oktober 1894 den
englisch-amerikanischen Abmachungen beigetreten, und endlich haben
die Vereinigten Staaten mit Rußland und Japan am 7. November
1897 auf derselben Grundlage einen Vertrag über die Regelung
des Robbenfangs im Beringmeer geschlossen.
IT. Dem Sehatze der Tierwelt Afrikas dient der von Deutschland,
Spanien, dem Kongostaat, Frankreich, Großbritannien, Italien nud
Portugal geschlossene Londoner Vertrag vom 19. Mai 1900.^
Der Schutz wird einmal denjenigen Tieren gewährt, die dem
Menschen nützlich sind; dann aber auch denjenigen, die unschäd-
lich sind und im wissenschaftlichen Interesse erhalten werden
sollen. Innerhalb einer durch den Vertrag bestimmten Zone wird
die Jagd auf die aufgezählten Tierarten entweder ganz verboten
oder doch wesentlich eingeschränkt durch Aufstellung einer Schon-
zeit, durch das Verlangen, daß die Jäger einen Erlaubnisschein
bei sich führen usw. Vor allem handelt es sich dabei darum,
das Abschießen ganz junger Elefanten, deren Zähne das Gewicht
von 5 kg nicht erreichen, zu verhüten. Die vereinbarten Straf-
drohungen bedürfen der Durchführung durch die nationale Gesetz-
gebung. Das deutsche Reichsgesetzblatt hat den Vertrag bisher
noch nicht veröffentlicht.
7) Abgedruckt N. K. G. 2. s. XXX 430. Vergl. R. G. Vü 519.
§ 35. Vereinbarungen zum Schutz ideeller Interessen. 281
Y. Zorn Sehatz der für die Landwirtsehaft ntttzliclien Tögrel ist
zu Paris am 19. Milrz 1902 eine iaternationaie KouTention geschlossen
worden.^
Die Yerhandlungen reichen weit zurück. Die im Jahre 1895
zu Paris geschlossene Konvention wurde nicht ratifiziert Die Kon-
vention von 1902 ist vereinbart zwischen Deutschland, Frankreich,
Belgien, Luxemburg, Schweden, Österreich -Ungarn, der Schweiz,
Liechtenstein, Spanien, Portugal, Monako, Griechenland. Dagegen
ist Italien, das am Vogelfang am meisten beteiligte Land, bisher
nicht beigetreten.
Die Konvention verlangt grundsätzlich uneingeschränkten
Schutz der für nützlich erklärten Vögel (Art. 1); also Verbot des
Tötens der Vögel, des Zerstörens der Nester, der Eier, der Brut.
Die Mächte verpflichten sich aber einstweilen nur zu ein-
geschränktem Schutz. Zu verbieten ist: 1. das Ausnehmen der
Nester, das Zerstören der Brut, Ein- und Durchfuhr, Kauf und
Verkauf (Art. 2); 2. der Massenfang (Art. 3); 3. Fangen und Töten
der Vögel vom 1. März bis 15. September (Art. 4). Dabei ist die
Zulassung von Ausnahmen in weitem Umfang gestattet (Art 6 — 9).
VI. Abschnitt.
§ 35. Vereinbarungen zum Schutz ideeller Interessen.
I. Der Sehutz religilteer Interessen.
1. Im Verhältnis der ehristliehen Staaten zueinander ist die
Freiheit der Religionsfibong seit dem Westfälischen Frieden auch ohne
besondere Vereinbarung als zugestanden anzunehmen (oben § 25 III 3).
Nach diesem Grundsatz haben die Angehörigen eines jeden
Mitgliedes der Völkerrechtsgemeinschaft das Recht, ihre Religion,
soweit diese in ihrem Heimatstaat anerkannt ist, in jedem andern
Staat der Völkerrechtsgemeinschaft auszuüben. Sie dürfen nicht
8) Abgedruckt N. R. G. 2. s. XXX 686.
282 111. Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
etwa wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen Religion oder
Konfession ungünstiger als Andersgläubige behandelt werden. In
den Verträgen mit den süd- und mittelamerikanischen Staaten
wird aber die Religionsfreiheit in dem eben umschriebenen Sinne
vielfach noch ausdrücklich vereinbart (oben § 25 III 3). Dasselbe
ist auch in Art. I Abs. 4 des deutsch -japanischen Handelsvertrages
vom 4. April 1896 (R. G. Bl. S. 715; abgedruckt im Anhang) ge-
schehen. Oberhaupt ist anzunehmen, daß im Verhältnis zu den
nichtchristlichen Staaten die Freiheit der Religionsübung ausdrück-
licher und besonderer Vereinbarung bedarf.
2. Über die Wahrung der Interessen der eigenen Staatsangehörigen
hinausgehend, liat der Berliner Kongreß von 1878 die Balkanstaaten
verpflichtet, die Gleichheit der Religionsbekenntnisse in Gesetzgebung
und Verwaltung ausnahmslos durchzuführen.
Vergl. den (im Anhang abgedruckten) Artikel 5 Abs. 2, 3 für
Bulgarien.
Ähnliche Bestimmungen finden sich in den Artikeln 27 für
Montenegro, 35 für Serbien, 44 für Rumänien.
3. Dieselbe Verpflichtung wurde, wenn auch in anderer Fassung,
durch den Berliner Kongreß von 1878 der Türkei auferlegt.^
Vergl. den (im Anhang abgedruckten) Artikel 62.
Umgekehrt hat Österreich -Ungarn in dem Vertrag mit der Türkei
vom 21, April 1879 (Art. 2) allen Bewohnern der besetzten Provinzen,
die freie Beligionsübung zugesichert.
4. Auch Art. 6 Abs. 3 der Kongoakte vom 26. Februar 1885
<R.G.B]. S. 215) gewährleistet die Religionsfreiheit:
„Gewissensfreiheit und religiöse Duldung werden sowohl den
Eingeborenen wie den Landesangehörigen und Fremden ausdrück-
lich gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung aller Kulte,
1) Bezüglich Armeniens vergl. Art. 61 des Berliner Vertrags von 1878
(oben S. 67). Das diplomatische Material über die armenischen Wirren der
neunziger Jahre ist abgedruckt N. K. G. 2. s. XXVII 511, XXVIII 118. —
Vergl. auch v. Verdy du Vernois, Die Frage der heiligen Stätten. Ein
Beitrag zur Geschichte der völkerrechtlichen Beziehungen der Ottomanischen
Pforte. Dissert. 1901.
§ 35. VereinbaruDgeo zum Schutz ideeller Interessen. 283
das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Ein-
richtung von Missionen, welcher Art Kultus dieselben angehören
mögen, soll keinerlei Beschränkung noch Hinderung unterliegen.^
5. Durch die Yerträfe, welche China mit Rußland und andern
Staaten geschlossen hat, Terpfliehtete es sieh, seine ehristliehen Unter-
tanen gleich den Angehörigen aller andern Konfessionen zu beschützen,
die christlichen Missionen nicht zu stSren und ihnen den Zutritt auch
in nicht geöffnete Teile des Landes zu gestatten.'
Damit ist den christlichen Mächten ein wichtiges Interventions-
recht zum Schutze des Christentums in China eingeräumt.
II. Der Schutz sittlicher und humanitärer Interessen.
1. Cber die Maßregeln zur Bekämpfung des SklaTenhandels
Tcrgl. den folgenden Paragraphen.
2. Die Bekämpfung des Mädchenhandels bezweckt, abgesehen
von den zwischen einzelnen Staaten geschlossenen Yerträgen, der zu
Paris am 15. Juli 1902 vereinbarte Entwurf einer Konvention.'
Von Einzel vertragen sind zu nennen das deutsch -nieder-
ländische Übereinkommen vom 15. November 1889 (R. G. Bl. 1891
S. 356) zum Schutze verkuppelter weiblicher Personen und das
damit vollständig übereinstimmende Übereinkommen zwischen dem
Deutschen Reich und Belgien vom 4. September 1890 (R. G. Bl.
1891 S. 375).
An der Pariser Konvention von 1902 sind beteiligt: Deutsch-
land, Österreich -Ungarn, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien,
Frankreich, Großbritannien, Italien, die Niederlande, Portugal, Ruß-
land, Schweden und Norwegen und die Schweiz. Das der Konvention
2) Deutsch - chinesischer Freundscbaftsvertrag vom 2. September 1861 ;
abgedruckt bei Fleischmann S. 63.
3) Yergl. die Verhandlungen der Internationalen Kriminalistischen
Vereinigung zu Budapest 1899 (Mitteilungen der I. K. V. Bd. VIII). Hat zig,
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft XX 511. Grub er,
daselbst XXIII 820. — Über die Pariser Konferenz vergl. Renault, R G.
IX 497. Das Abkommen von 1904 ist abgedruckt bei Fl ei seh mann S. 351.
— Einen Kommentar zu dem französischen Gesetz vom 4. April 1903 bietet
Appleton, La traite des blanches. 1903.
284 IIL Buch. Regelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
angehängte Schlußprotokoll enthält Yorsehriften über die Bestrafung
des Mädchenhandels sowie Yerwaltungsmaßregeln zur Verhinderung
desselben.
Ein greifbares Ergebnis der Verhandlung liegt jetzt vor in
dem Pariser Abkommen vom 18. Mai 1904 über Verwaltungs-
maßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mädchen-
handel, das zwischen den genannten Staaten (mit Ausnahme Bra-
siliens) vereinbart worden ist.
3. Bekämpfang des Alkoholmlßbranehs.
a) Zur Unterdrfleknng des Branntweinhandels unter den Nordsee-
fisehem auf hoher See ist im Haag am 16» NoTember 1887 ein
Vertrag geseblossen worden (B. G. Bl. 1894 S. 427)/
Dieser von Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich,
Großbritannien und den Niederlanden unterzeichnete, von Frankreich
nicht ratifizierte, von den übrigen Mächten durch das Batifikations-
protokoU vom 11. April 1894 in Kraft gesetzte Vertrag lehnt sich
teilweise an den Haager Vertrag von 1882 zur Regelung der
Hochseefischerei in der Nordsee (oben § 34 III 2) an. Er hat die
fahrenden Branntweinschenken (bumboots oder coopers) im Auge.
Durch den Vertrag wird der Verkauf von Spirituosen Getränken
an Personen, welche sich an Bord eines Fischerfahrzeuges befinden
oder zu einem solchen Fahrzeuge gehören, auf offener See unbedingt
verboten. Dasselbe gilt vom Aus- und Eintausch solcher Getränke
(Art. 2). Zur Vermeidung einer Umgehung dieser Vorschrift wird
auch das Recht, Mund verrat und andere Gebrauchsgegenstände an
die Fischer zu verkaufen, von einer besonderen Bewilligung ab-
hängig gemacht, die derjenige Staat zu erteilen hat, dem das ver-
kaufende Schiff angehört (Art. 3). Das Recht der Überwachung
steht den Fischereikreuzern der vertragschließenden Mächte in dem-
selben Umfange zu, in dem es ihnen durch den Haager Vertrag
von 1882 eingeräumt ist. Die Aburteilung erfolgt durch die Ge-
4) Die Verhandlungen sind mitgeteilt N.R.G.2. s. X1V473,XXII562.
Abdruck des Vertrags bei Fleischmann S. 218. Vergl. Guillaume, R. J.
XXVI 488.
§ 35. VereiDbanmgen zum Schatz ideeller Interessen. 285.
richte desjenigen Staates, dem das schuldige Schiff seiner Flagge
nach angehört. Das deutsche Ausführungsgesetz ist vom 4. März
1894 (R. G. Bl. S. 151).
b) Es ist femer darauf hinzuweiseii, daß dnreh die Art. XC bis-
XCIY der Brüsseler AntisIdaTereiakte Tom 2. Juli 1S90 (B.G. Blv
1892 S. iOb) der Handel mit Spirituosen innerhalb einer genau-
abgegrenzten Zone in Afirika wesentliehen BesehrXnkungen
unterworfen ist.
Art. XC erwähnt als Grund dieser Bestimmung die gerechte-
Besorgnis wegen der moralischen und materiellen Folgen, welche
der Mißbrauch der Spirituosen bei den eingeborenen Yölkerschafteii
Afrikas mit sich bringt. Zunächst wird durch Art. XCI die Ein-
fuhr wie auch die Fabrikation dieser Getränke in denjenigen Teilen >
der Zone gänzlich verboten, in welchen erweislich, sei es aüs^
religiösen oder andern Gründen, keine Spirituosen konsumiert
werden oder deren Genuß sich nicht eingebürgert hat. In den^
üjjpgen Teilen der Zone soll der Verkehr mit Spirituosen durch
einen, im Vertrag bestimmten Einfuhrzoll sowie durch eine diesen»:
entsprechende Fabrikationssteuer eingedämmt werden (Art. XCII'
und XCIII). Die Mächte, deren Besitzungen an die bezeichnete
Zone angrenzen, verpflichten sich, die erforderlichen Maßregeln ziv'
treffen, um zu verhindern, daß Spirituosen über ihre inländischen.
Grenzen in das Gebiet der Zone eingeführt werden (Art. XCIV).
Diese Vereinbarungen haben eine wesentliche Verschärfung^
erhalten durch den zu Brüssel am 8. Juni 1899 geschlossenen»
Vertrag (R.G.B1. 1900 S. 823). Durch diesen Vertrag wird der
Eingangszoll wie die Fabrikationssteuer auf das Vierfache des bis«
herigen Betrages erhöht. Der Vertrag ist unterzeichnet von Deutsch- >
land, Belgien, Spanien, dem Kongostaat, Frankreich, Großbritannien,.*
Italien, den Niederlanden, Rußland, Schweden -Norwegen und der
Türkei. Den übrigen Signatarmächten der Akte vom 2. Juli 1890^«
ist der Beitritt offen gelassen. >
4. Noch deutlicher ist das Bestreben, die Eingeborenen der'
europäischen „Schutzgebiete^^ vor dem Untergang zu schlitzen, in.
286 III. Bach. Begelaog und Yerwaltang gemeinsamer Interessen.
der Kongoakte Ton 1885 wie in der AntisklaTereiakte Ton 1890 zum
Ausdruck gebracht.
a) Art. 6 Abs. 1 der Kongoakte verfügt: „Alle Mächte, welche
ia den gedachten Gebieten Souveränitätsrechte oder einen Einfluss
ausüben, verpflichten sich, die Erhaltung der eingeborenen
Bevölkerung und die Verbesserung ihrer sittlichen und
materiellen Lebenslage zu überwachen (und an der Unter-
drückung der Sklaverei und insbesondere des Negerhandels mitzu-
wirken); sie werden ohne Unterschied der Nationalität oder des
Kultus alle religiösen, wissenschaftlichen und wohlthätigen Ein-
richtungen und Unternehmungen schützen und begünstigen, welche
zu jenem Zweck geschaffen und organisirt sind, oder dahin zielen,
die Eingeborenen zu unterrichten und ihnen die Vortheile der
Civilisation verständlich und werth zu machen."
b) Die nach Art. II Ziff. 1 der Antisklavereiakte von 1890
einzurichtenden Stationen sollen, neben ihrer Hauptaufgabe, der
Verhinderung der Sklavenjagden und der Absperrung der dem
Sklavenhandel dienenden Straßen, „den eingeborenen Völkerschaften,
welche der Oberhoheit oder dem Schutz des Staates unterstellt
sind, von dem die Station abhängig ist, sowie den unabhängigen
Völkerschaften und bei drohender Gefahr zeitweise allen anderen
als Schutz- und nöthigenfalis Zufluchtsort zu dienen; die Völker-
schaften der ersterwähnten Kategorie in den Stand zu setzen, zu
ihrer eigenen Vertheidigung beizutragen ; die inneren Kriege zwischen
den Stämmen auf schiedsrichterlichem Wege zu vermindern; die-
selben mit Ackerbau und Gewerbe vertraut zu machen, um so
ihren Wohlstand zu heben, sie zur Civilisation zu erziehen und
die Ausrottung barbarischer Bräuche, wie des Kannibalismus und
der Menschenopfer, herbeizuführen".
c) Auch Art. Vlllff. der Antisklavereiakte von 1890, in welcher
der Vertrieb von Feuerwaffen eingeschränkt wird, dient der „Erhaltung
der afrikanischen Völkerschaften, deren Fortbestehen zu sichern
der ausdrückliche Wille der Mächte ist" (unten § 36 I 4).^
5) Vergl. Gattier, R.J. XXVII 263.
§ 35. Vereinbarungen zum Schutz ideeller Interessen. 287
5. Zur Begrelungr des Armenwesens sind versehiedene Terträgre
zwisehen einzelnen Staaten geschlossen worden.
Hierher gehören die Verträge über die gegenseitige Unter-
stützung hilfsbedürftiger Staatsangehöriger, insbesondere aber hilfs-
bedürftiger Seeleute, von Kranken, verlassenen Kindern usw. Vergl.
z. B. deutsch -schweizerischen Niederlassungs vertrag vom 31. Mai
1890 (R.G.B1. S. 131) Art. 11. Über die Gewährung des Armen-
rechts im Zivilprozeß (assistance judiciaire) vergl. oben § 31 II 6 d.
6. Dagregren sind die Bemtthnngren, zu einer internationalen
Regelung der Arbeitersehutzgesetzgebnng zu gelangen, bisher ohne
Erfolg geblieben.
Die Schweiz, welche durch Rundschreiben vom 15. März 1889
alle europäischen Industriestaaten zu gemeinsamen Beratungen ein-
geladen und von den meisten Staaten Zusagen erhalten hatte, trat
zurück, als der Deutsche Kaiser durch die Erlasse vom 4. Februar
1890 die Sache in die Hand nahm. Die Vertreter von 13 Mächten
tagten in Berlin vom 15. bis 29. März des Jahres 1890 unter
Yorsitz des Staatsministers v. Berlepsch, ohne zu bindenden Ergeb-
nissen ^u gelangen.® Neuerdings hat die Schweiz abermals zum
8. Mai 1905 Deutschland, Österreich -Ungarn, Belgien, Dänemark,
Spanien, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Luxem-
burg, die Niederlande, Portugal, Rumänien, Serbien, Schweden
und Norwegen nach Bern zu einer Konferenz eingeladen, auf deren
Tagesordnung das Verbot der Verwendung des weißen Phosphors
bei der Herstellung von Zündhölzern sowie das Verbot der gewerb-
lichen Nachtarbeit von Frauen gesetzt ist.
7. Geringe praktische, aber größte grundsHtzliehe Bedeutung
hat der zwischen Frankreich und Italien vom 15. April 1904 abge-
schlossene Arbeitsvertrag. '
6) Die Verhandlungen sind abgedruckt N. R. G. 2. s. XV 335. Vergl.
Rolin-Jaequemyns, K.J. XXII 1. Evert, H. St.III 782. Tabacovici,
De la legislation internationale du travail. 1896. Combe, De la legislation
internationale du travail. 1897.
7) Abgedruckt R. J. XXXVI 296 und bei Fleiscbmann S. 348.
Dazu Guyot, R. J. XXXVl 359, Pic, R. G.XI 515.
288 III. Bach. Begelaog and Yerwaltang gemeinsamer Intei^ssen.
In diesem Vertrage, dem ersten seiner Art, verpflichtet sich
jede der beiden Mächte, die Staatsangehörigen der andern Macht
in Beziehung auf Arbeiterschutz ihren eigenen Staatsangehörigen
gleichzustellen.
Ähnliche Vereinbarungen sind in den neuen Handelsverträgen
des Deutschen Reichs mit Italien und Österreich -Ungarn in Aus-
sicht genommen.
8. Eine internationale Yereinbamni: zum Selintze der (Über-
seeisehen wie liontinentalen) Ansvranderer ist bisher nicht zustande
gekommen.^
III. Der Sehntz wissensehaftlieher Interessen.
1. Von den verschiedenen Einzelverträgen verdient Beachtung
der von Deutschland und Griechenland am 13./25. April 1874
geschlossene Vertrag wegen Ausführung von archäologischen Aus-
grabungen auf dem Boden des alten Olympia (R. G. Bl. 1875 S. 241).
Es wäre dann noch als Beispiel für die mit halbzivilisierten
Staaten mehrfach getroffenen Vereinbarungen hinzuweisen auf Art. 9
des Vertrages zwischen dem Deutschen Zollverein (und andern
deutschen Staaten) und China vom 2. September 1861 (preußische
Gesetzsammlung 1863 S. 265; oben Note 2): „Es soll den ünter-
thanen der kontrahirenden Deutschen Staaten gestattet sein,
von Chinesen die Sprache oder Dialekte des Landes zu lernen,
oder sie in fremden Sprachen zu unterrichten. Dem Verkaufe von
Deutschen und dem Ankaufe von Chinesischen Büchern soll kein
Hinderniss in den Weg gelegt werden."
2. Nach Art. 6 Abs. 2 der Kongoakte von 1885 bilden (ehristliehe
Missionare) „Gelehrte, Forscher, sowie ihr Gefolge, ihre Habe und
ihre äammlnngen den Gegenstand eines besonderen Schntzes.^^
3. Eine internationale Gesellschaft für Erdmessung (Union g^d6-
siqne) ist 18^ za Berlin gegrttndet worden (vergL oben § 17 II 6).
4. Der Staatenverband zur Yeröffentlichnng der Zolltarife (ol^n
§ 28 Y) dient in erster Linie wirtschaftlichen Interessen,
8) Wertvolle Vorarbeiten in den Verhandlungen des Instituts für
Völkerrecht von 1897. VergL auch Olivi, R. J. XXX 413.
§ 36. Fortsetzung. Die Bekämpfung des Sklavenhandels. 289
Dagegen ist der Gedanke eines Verbandes zur Veröffent-
lichung sämtlicher Staats vertrage (Union internationale pour
la publication des traitös), den Franz v. Holtzendorff bereits
1875 angeregt hatte und der seither wiederholt von dem Institut
für Völkerrecht behandelt worden ist, bisher seiner Verwirklichung
nicht nähergerückt, obwohl die Schweiz 1894 und namentlich
Belgien 1895 die Hegierungen auf Orund eines ausgearbeiteten
Planes zum Beitritt aufgefordert hatten; von größeren Staaten hat
bisher nur Italien seine Zustimmung erklärt.^ /
§ 36. Fortsetzung. Die Bekämpfung des Sklavenhandels.^
L Die Maßregrein zur Unterdrttekungr des Sklavenhandels gewinnen
vl^lkerreehtliehe Bedeutnng erst mit dem Angenbliek, in welehem die
Staaten zu seiner gemeinsamen Bekämpfung sieh zosammensehließen.
Nur diese internationalen Vereinbarungen, nicht die Bestim-
mungen der nationalen Gesetzgebung sind an dieser Stelle zur
Darstellung zu bringen.
1. Ber Ton den Vereinigten Staaten und Ton England aus-
gehenden Bewegung folgend, hatte bereits der Wiener Kongreß
dnreh die berühmte Erklärung Tom 8. Februar 1815 den Handel mit
Xegersklayen (die „tralte des noirs^^^ nicht zu yerwechseln mit der
Beehtseinrichtnng der Sklayerei), der damals besonders Ton Afrika
9) Vergl. R. G. I 135 (Rostworowsky), II 221, III 587; R. J.
XXVn 495. Die Verhandluogen der Berner Konferenz von 1894 siehe
N. R. G. 2. s. XXI 460.
1) Vergl. V. Liszt, Lehrbuch des Strafrechts. 15. Aufl. § 99 und
§ 101. V. Martitz, L. A. I 3. . Scherling, Die Bekämpfung von
Sklavenraub und Sklavenhandel seit dem Anfange dieses Jahrhunderts. 1897.
Desjardins, La traite maritime, le droit de visite et la conferenco de
Bruxelles. 1891. Levy, La traite des noirs et les puissances. 1894.
de Montardy, La traite et le droit international. 1899. Kaysei, Die
Gesetzgebung der Kulturstaaten zur Unterdrückuug des afrikanischen Sklaven-
handels. 1905 (Heft 63 der von Beling herausgegebenen Strafrechtlichen
Abhandlungen). — Der erste Vorschlag, einen Staaten verband gegen den
Sklavenhandel zu gründen, rührt wohl von Montesquieu her.
2) „Ce fleau qui a si longtemps desole TAfrique, degrade l'Europo
et afflige l'humanite.^
V. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 19
290 IIL Buch. Regelung und YerwaltuDg gemeinsamer Interessen.
naeh Amerika betrieben ifurde, als eine Terletznng des europäisehen
Ytflkerreclits bezeiebnet« In dem zweiten Pariser Frieden Tom
20, NoTember 1815' wurden weitere Terbandlungren über die Fragte
Terelnbart, die in London 1817 nnd 1818, sowie auf dem Kongreß zu
Aaehen 1818 und Verona 1822 stattfanden, aber ergebnislos yerliefen.
England ging daher auf dem von ihm bereits seit 1810 ein-
geschlagenen Wege selbständig weiter vor und schloß mit einer
Reihe von Staaten Verträge ab, durch welche den Kriegsschiffen
der Vertragsstaaten das Recht zur Durchsuchung verdächtiger
Schiffe gegenseitig eingeräumt wurde.
2. Erst der sogenannte QuintupelTertrag vom 20. Dezember 1841,
zwisehen England, Fran]a*eleh, Bußland, Österreich und Preußen
geschlossen (?on Frankreich Jedoch nicht ratifiziert), setzt jenen
theoretischen Grundsatz des Wiener Kongresses in Wirklichkeit um/
Der Vertrag, dem Belgien 1848, das Deutsche Reich durch
Vertrag mit Großbritannien vom 29. März 1879 (R. G. Bl. 1880
S. 100) an Stelle Preußens beitraten, beruht (abgesehen von der
Gleichstellung des Sklavenhandels mit dem Seeraub) darauf, daß
in einer genau umschriebenen „verdächtigen Zone", die den Atlan-
tischen Ozean zwischen Afrika und Amerika (also nicht das Mittel-
meer) sowie den westlichen Teil des Indischen Ozeans umfaßt,
den Kreuzern der Vertragsmächte das Recht der Durchsuchung
der des Sklavenhandels verdächtigen Schiffe eingeräumt wurde.
3) Additional- Artikel: „Da die hohen kontrahirendoD Mächte auf-
richtig wünschen, die Maassregeln zu verfolgen, womit sie sich bereits
auf dem Gongress zu Wien in Rücksicht der vollständigen und allgemeinen
Abschaffung des Sclavenhandels beschäftigt hatten, und auch schon, in ihren
Staaten , ihren Colonien und ünterthanen , jede und alle Art von Theünahme
an diesem Handel, ohne Ausnahme untei-sagt haben; so verpflichten sie
sich, von neuem ihre Bemühungen zu vereinigen, um den endlichen Erfolg
der in der Deklaration vom 4teii (!) Februar 1815 aufgestellten Grundsätze zu
sichern, und ohne Zeitverlust durch ihre Gesandten an den Höfen zu London
und Paris die wirksamsten Maassnehmungen zu verabreden, damit dieser
an sich so verabscheuungswürdige, und den Gesetzen der Natur und der
Keligion so offenbar zuwider laufende Handel, gänzlich und auf immer
abgeschafft werden möge.*
4) Abgedruckt bei Fleischmann S. 41.
§36. Fortsetzung. Die Bekämpfung des Sklavenhandels. 291
Aucli nach dem Vertrag von 1841 war England unausgesetzt
bemüht, durch Verträge mit andern Staaten die vorhandenen Lücken
auszufüllen. Den Abschluß fanden diese Bestrebungen zunächst
durch den Vertrag der Vereinigten Staaten mit England vom
7. April 1862, in welchem jene in das von ihnen lange bestrittene
gegenseitige Durchsuchungsrecht innerhalb einer bestimmten Zone
»
einwilligten. Ende der 60 er Jahre konnte der Negerhandel nach
Amerika als erloschen betrachtet werden.
3. Mit der friedlichen Anfteilang von Afrika entstand für die
Knltiirstaaten die neue Aufgabe, aueh dem Skla?enhandel, der Ton
der Ostkttste Afrikas nnd tob Madagaskar ans Torwiegend nach Asien
betrieben wurde, sowie den besonders Ton arabischen SklaTcnhändlem
ausgehenden SklaTC^jagden im Innern yon Afrika, entgegenzutreten*
Die erste Yereinbarung der Mächte enthielt die Ton 16 Staaten unter-
zeichnete Kongoakte von 1885, der auch der neugebildete Kongostaat
sofort beigetreten ist.
Art. 9 enthält die Erklärung: „Da nach den Grundsätzen
des Völkerrechts, wie solche von den Signatarmächten anerkannt
werden, der Sklavenhandel verboten ist, und die Operationen,
welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen,
ebenfalls als verboten anzusehen sind, so erklären die Mächte,
welche in den das konventionelle Kongobecken bildenden Gebieten
Souveränitätsrechte oder einen Einfluss ausüben oder ausüben
werden, dass diese Gebiete weder als Markt noch als Durchgangs-
strasse für den Handel mit Sklaven, gleichviel welcher Race, benutzt
werden sollen. Jede dieser Mächte verpflichtet sich zur Anwendung
aller ihr zu Gebote stehenden Mittel, um diesem Handel ein Ende
zu machen und diejenigen, welche ihm obliegen, zu bestrafen."
4. Um die Maßregeln zur Durchführung dieses Grundsatzes zu
beraten, trat auf die im Einverständnis mit England yon Belgien aus-
gegangene Einladung am 18. November 1889 die Brüsseler Konferenz
zusammen. Ihr Ergebnis ist in der Oeneralakte vom 2. Juli 1890
(B. G. Bl. 1892 S. 605) niedergelegt.''
5) Die Verhandlungen sind mitgeteilt N. R. G. 2. s. XVI 30. Die
Akte ist abgedruckt bei Fleischmann S. 226.
19*
292 ni. Baoh. BegeluDg und Yerwaltong gemeinsamer Interessen.
Die Brüsseler Antisklavereiakte ist unterzeichnet Ton Deutsch-
land, Österreich -Ungarn, Belgien, Dänemark, Spanien, dem Kongo-
staat, den Vereinigten Staaten, Frankreich, Großbritannien, Italien,
den Niederlanden und Luxemburg, Persien, Portugal, Rußland,
Schweden -Norwegen, der Türkei und Zanzibar. Später sind Liberia
und der (ehemalige) Oranje-Freistaat (letzterer am 10. Februar 1896)
beigetreten (deutsches Ausführungsgesetz vom 28. Juli 1895, B. 6. Bl.
S. 425).
Die Vereinbarung enthält in sieben Kapiteln 100 Artikel.
Das I. Kapitel spricht von den Maßregeln, welche
in den Gebieten zu treffen sind, in denen der Sklaven-
handel seinen Ursprung hat. Hier handelt es sich darum, die
Sklavenjagden zu verhindern und die dem Sklavenhandel dienenden
Straßen abzusperren. Zu diesem Zweck sollen im Innern des
Landes feste Stationen angelegt und es sollen auf den Gewässern
Kreuzfahrten unterhalten werden, die in bestimmten Schutzhäfen
ihre Stützpunkte finden. Die Vertragsmächte verpflichten sich, alle
für die Erreichung dieses Zweckes erforderlichen Maßregeln zu
treffen, vor allem auch Straf drohungen gegen den Sklavenraub zu
erlassen. Der Vertrieb der Feuerwaffen innerhalb einer bestimmten
Zone (die sich vom 20.® nördlicher zu dem 22.® südlicher Breite
erstreckt) soll überwacht und möglichst verhindert werden.
Die Bestimmungen des 11. Kapitels sollen dem Skla-
venhandel zu Lande entgegentreten. Die von den Sklaven-
händlern benützten Karawanen wege sollen überwacht, die auf dem
Marsch befindlichen Sklavenzüge sollen angehalten und soweit als
dieses gesetzlich zulässig ist, verfolgt werden. Eine besondere
Überwachung soll in den Seehafenplätzen ausgeübt werden.
Das III. Kapitel beschäftigt sich mit dem Sklaven-
handel zur See. In den allgemeinen Bestimmungen wird die
„verdächtige Zone^ abgegrenzt, innerhalb welcher der Sklaven-
handel 1890 noch getrieben wurde. Sie umfaßt den westlichen
Teil des Indischen Ozeans mit Einschluß des Boten Meeres und
des Persischen Meerbusens und wird im Westen durch die Küsten
§ 36. Fortsetzung. Die Bekämpfung des Sklavenhandels. 293
von Belutschistan bis zum Kap von Tangalane, im Osten durch
eine konventipnelle Linie begrenzt. Darauf folgen strenge Vor-
schriften über Verleihung des Flaggenrechtes an die einheimischen
Schiffe, über die Musterrollen und die Listen der schwarzen Passa-
giere. Die Kriegsschiffe der Vertragsmächte liaben das Eecht, jedes
verdächtige Schiff unter 500 Tonnen Gehalt, das sie in der bezeich-
neten Zone treffen, anzuhalten und eine Prüfung der Schiffspapiere
vorzunehmen. „Die Prüfung der Schiffsladimg oder die Durch-
suchung" (also die eigentliche recherche im technischen Sinne des
Wortes, in der Akte „visite" genannt) darf jedoch nur dann statt-
finden, wenn der Staat, dem^das verdächtige Schiff seiner Flagge
nach angehört, dieses Eecht dem Staate des anhaltenden Kreuzers
ausdrücklich eingeräumt hat; eine Einschränkung, die aus Rück-
sicht für Frankreich aufgenommen wurde. Bestätigt sich der Ver-
dacht, so soll das angehaltene Schiff in den nächsten Hafen der-
jenigen Macht geführt werden, der es seiner Flagge nach angehört;
es kann aber auch einem Kreuzer seiner Flagge übergeben werden,
wenn dieser bereit ist, es zu übernehmen. Die Behörde, der das
aufgebrachte Schiff überantwortet worden ist, hat in Gegenwart
eines Offiziers des aufbringenden Schiffes ein üntersuchungsver-
fahren einzuleiten. Wird mißbräuchliche Flaggenführung festgestellt,
so verbleibt das aufgebrachte Schiff der Verfügung des Aufbringen-
den. Wird dagegen ein Fall des Sklavenhandels nachgewiesen, so
bleibt das Schiff unter Sequestration der untersuchenden Behörde,
während Schiffer und Mannschaft den Gerichtshöfen ihrer Flagge
überwiesen werden. Ein zu Unrecht angehaltenes Schiff hat
Anspruch auf eine von der Regierung des Kreuzers zu leistende,
eventuell durch Schiedsspruch zu bemessende Entschädigung. Wird
im Verfahren von dem Gerichtshofe das Schiff endgültig verurteilt,
so soU es als gute Prise des aufbringenden Kreuzerschiffes erklärt
werden.
Kapitel IV handelt von den Ländern, deren Recht
das Bestehen der Haussklaverei gestattet. Diese Mächte
verpflichten sich, soweit sie die Generalakte unterzeichnet haben,
294 in. Bach. Begelung und Verwaltung gemeinsamer Interessen.
Einfuhr, Durchfahr, Ausfuhr von afrikanischen Sklaven, sowie den
Handel mit diesen zu verhindern. Die Signatarmftchte erkennen
den hohen Wei*t des türkischen Gesetzes vom 4./16. Dezember 1889
über die Verhinderung des Sklavenhandels an „und sie halten
sich versichert, daß wirksame üeberwachungsmafsregeln von den
ottomanischen Behörden werden getroffen werden, besonders an der
Westküste Arabiens imd auf den Strafsen, welche diese Küste mit
den übrigen Oebieten Seiner Kaiserlichen Majestät in Asien in
Verbindung setzen". Der Schah von Persien und der Sultan von
Zanzibar versprechen ebenfalls, die geeigneten Vorbeugungsmaß-
regeln zu treffen.
In Kapitel V ist die Bede von dem internationalen
maritimen Bureau in Zanzibar und dem Spezialbureau in
Brüssel (oben § 17 II 7), sowie von dem Schutz der in
Freiheit gesetzten Sklaven.
Kapitel VI betrifft die bereits besprochene Über-
wachung und Einschränkung des Handels mit Spirituosen
(oben § 35 n 3 und 4).
Ein Vn. Kapitel enthält die Schlußbestimmungen.
Zu erwähnen wäre noch, daß Prankreich (Gesetz vom 23. De-
zember 1891) die Generalakte nur mit Ausschluß gewisser Be-
stimmungen ratifiziert hat (Protokoll vom 2. Januar 1892 in N.RG.
2. s. XXII 259). Die ausgeschlossenen Artikel sind die Art. 21
bis 23, 42 bis 61. Sie beziehen sich auf die verdächtige Zone,
aus welcher der Umkreis von Madagaskar ausgeschieden werden
soll, sowie auf die Mitwirkung eines Offiziers des festnehmenden
Kreuzers bei Feststellung des Sachverhalts.^
Die Brüsseler Generalakte ist am 2. April ^ 1892 in Kraft
getreten.
5. Aach seit dem Jahre 1890 haben Terschiedene Einzelverträge
die Brüsseler Generalakte ergänzt.
6) Vergl. R. J. XXVni 560, XXIV 206.
7) Fleischmann S. 245 Note 32.
§ 37. Die Regelang gemeinsamer politischer Interessen. 295
Von besonderer Wichtigkeit ist der Vertrag Großbritanniens
mit Ägypten vom 21. November 1895 (N.B.G. 2. s. XXm 166).
U. Der Handel mit chinesischen Kulis, die vielfach mit
Anwendung von List oder Gewalt von Macao nach Westindien und
Südamerika gebracht wurden, sowie der Handel mit polynesi-
schen Eontraktarbeitern (Eanaken) nach Queensland, den
Fidschi- und den Gesellschaftsiaseln , der in den 60er und 70er Jahren
vorigen Jahrhunderts dem afrikanischen Sklavenhandel nicht viel
nachgegeben haben dürfte, hat zu internationalen Vereinbarungen
keinen Anlaß gegeben, sondern ist durch die einheimische Gesetz-
gebung der beteiligten Länder mit Erfolg bekämpft worden.^
vn.
§ 37. Die Regeliuig gemeinsamer politischer Interessen.
L Die Verträge, welche sieh auf diese Gruppe gemeinsamer Inter-
essen beziehen, sind im Laufe unseres Jalirhanderts melir und mehr
liinter den Ökonomisehen Verträgen znrttckgetreten. Dennoch haben
auch gemeinsame politische Interessen ihre Begelung, insbesondere
auf den großen Staatenkongressen geftmden, deren an anderer Stelle
gedacht worden ist. Es genttgt, an die beiden Kongresse zu Paris
1856 und Berlin iS78 zu erinnern, durch welche wenigstens in großen
Umrissen auf Jahre hinaus der L(teung der Orientalischen Frage die
Bahnen Torgezeiclmet worden sind. Diese Verträge, durch welche die
stufenweise Befreiung der Balkanstaaten Ton der türkischen Herrschaft
durchgeführt worden ist, können zugleich auch als Beispiele für eine
der wichtigsten Gruppen der politischen Verträge gelten: die Staats-
grttndnngsTerträge. In diese Gruppe gehört auch die Schlußakte der
Kongokonferenz tou 1S8&.
II. Noch viel zahlreicher aber sind die zwischen ein-
zelnen Staaten geschlossenen einschlagenden Verträge. Ohne
8) Vergl. SartoriuB v. Waltershausen, H. St. V 436.
296 KL Buch. HegeluDg uod Verwaltung gemeinsamer Interessen.
auf Vollständigkeit Anspruch zu machen, mag die folgende Über-
sicht das weite Gebiet der politischen Staatenverträge veranschau-
lichen.
1. Verträge ttber Grttndong oder AuflSsiing von Staaten:
Gründung des Deutschen Reichs durch die vom Norddeutschen
Bund mit den süddeutschen Staaten geschlossenen Verträge; Grün-
dung und Auflösung der „Großen Republik von Zentral -Amerika"
(oben §5 m); österreichisch -ungarischer Ausgleich von 1867.
2. Verträge ttber die Begrttndong oder Aufhebung einer Sehutz-
herrsehaft (oben § 6 IV).
3. Verträge ttber die danemde Neutralisiening von Staaten oder
Staatsteilen (oben § 6 m nnd unten § 40 1).
4. Verträge ttber Oebietsabtretnng nnd Orenzregnliemng.
5. Verträge ttber Kolonialgebiet ^ sowie ttber die Abgrenzung
der Interessensphären (oben § 9 III).
6« Verträge ttber die Übertragung der Verwaltung ttberhaupt
oder in einzelnen Beziehungen an einen andern Staat.
EQerher gehören auch die Verträge, durch welche die Finanz-
verwaltung einzelner Staaten der Beaufsichtigung und Leitung durch
andere Staaten übertragen wird (oben § 16 IV).
7. Politische GarantieTerträge (oben § 22 11).
8. Verträge ttber Einräumung politischer, vor allem militä-
rischer positiver oder negativer „ Servituten ^^ (oben § 8 11).
9. Bttndnisyerträge und Militärkonventionen; Abrttstnngsverträge
(Chile und Argentinien 28. Mai 1902).
IIL 1. Als Beispiel eines Bündnisvertrages^ mag das
deutsch -österreichische Bündnis vom 7. Oktober 1879 dienen, das
am S.Februar 1888 gleichzeitig vom Deutschen Reichsanzelfeer, der
Wiener Abendpost und dem Pester Lloyd seinem Wortlaut nach
veröffentlicht worden ist.^
1) Verschieden von dem Bündnis ist die Kooperation im Einzelfall;
hierher gehört, nach den Erklärungen der englischen Regierung, das gemein-
same Vorgehen Großbritanniens und Deutschlands aus Anlaß der Wirren
in Venezuela Ende 1902 (oben § 24 V 4).
2) Abdruck auch bei Eleischmann S. 163.
§ 37. Die Regelung gemeinsamer politischer Interessen. 297
„In Erwägung, dafs Ihre Majestäten der Deutsche Kaiser
und der Kaiser von Österreich es als ihre unabweisliche
Monarchenpflicht erachten, müssen, für die Sicherheit ihrer Reiche
und die Ruhe ihrer Völker unter allen Umständen Sorge zu tragen;
in Erwägung, dafs beide Monarchen, ähnlich wie in dem
früher bestandenen Bundesverhältnis, durch festes Zusammenhalten
beider Reiche, im stände sein werden, diese Pflicht leichter und
wirksamer zu erfüllen;
in Erwägung schliefslich, dafs ein inniges Zusammengehen
von Deutschland und Österreich -Ungarn niemanden bedrohen kann,
wohl aber geeignet ist den durqh die Berliner Stipulationen ge-
schaffenen europäischen Frieden zu konsolidieren,
haben Ihre Majestäten , indem sie einander feierlich
versprechen, dafs sie ihrem rein defensiven Abkommen eine
aggressive Tendenz nach keiner Richtung jemals beilegen wollen,
«inen Bund des Friedens und der gegenseitigen Verteidigung zu
knüpfen beschlossen.
Artikel I. Sollte wider Verhoffen und gegen den Wunsch
der beiden Hohen Kontrahenten eines der beiden Reiche von Seiten
Rufslands angegriffen werden, so sind die Hohen Kontrahenten
verpflichtet, einander mit der gesamten Kriegsmacht ihrer Reiche
beizustehen und demgemäfs den Frieden nur gemeinsam und über-
einstimmend zu schliefsen.
Artikel 11. Würde einer der hohen kontrahierenden Teile
von einer andern Macht angegriffen werden, so verpflichtet sich
hiermit der andere hohe Kontrahent, dem Angreifer gegen seinen
hohen Verbündeten nicht nur nicht beizustehen, sondern mindestens
eine wohlwollende neutrale Haltung gegen den hohen Mitkontra-
henten zu beobachten.
Wenn jedoch in einem solchen Falle die angreifende Macht
von Seiten Rufslands, sei es in Form einer aktiven Kooperation,
sei es durch militärische Mafsnahmen unterstützt werden
sollte, so tritt die in Art. I dieses Vertrages stipulierte Verpflichtung
des gegenseitigen Beistandes mit voller Heeresmacht auch in diesem
298 in» Bach. Regelang and Yerwaltang gemeinsamer Interessen.
Falle sofoii: in Kraft und die Eriegführung der beiden hohen Kon-
trahenten wird auch dann eine gemeinsame bis zum gemeinsamen
Friedensschlufs.
Art. IIL Dieser Vertrag soll in GemäXsheit seines friedlichen
Charakters und um jede Mifsdeutung auszuschliefsen, von beiden
hohen Kontrahenten geheimgehalten und einer dritten Macht nur
im Einverständnisse beider Teile und nach Mafsgabe spezieller Eini-
gung mitgeteilt werden.
Beide hohe Kontrahenten geben sich nach den bei der Be-
gegnung von Alexandrowo ausgesprochenen Gesinnungen des Kaisers
Alexander der Hoffnung hin, daTs die Hüstungen Bufslands sich
als bedrohlich für sie in Wirklichkeit nicht erweisen werden und
haben aus diesem Grunde zu einer Mitteilung für jetzt keinen An-
lals. Sollte sich aber diese Hoffnung wider Erwarten als eine irr-
tümliche erweisen, so würden die beiden hohen Kontrahenten es
als eine Pflicht der Loyalität erkennen, den Kaiser Alexander
mindestens vertraulich darüber zu verständigen, dafs sie einen An-
griff auf einen von ihnen als gegen beide gerichtet betrachten
müfsten."
2. Der Wortlaut der von Italien mit Deutschland und
Österreich getroffenen Yereinbarungen ist bisher nicht amt-
lich veröffentlicht worden. Italien hat sich bereits 1882, veranlaßt
durch Frankreichs Vorgehen gegen Tunis, den Zentralmächten an-
geschlossen. Aber erst im Oktober 1887, nach der Begegnung
zwischen Bismarck und Crispi in Friedrichsruh, wurden bestimmte
Yereinbarungen getroffen. Nach den Mitteilungen der Zeitungen,
die allerdings mit Vorbehalt aufzunehmen sein dürften, handelt
es sich um zwei Verträge. Der erste ist zwischen Italien und
Österreich geschlossen. Er verpflichtet Österreich zu einer
„wohlwollenden Neutralität" im Falle eines Krieges zwischen Italien
und Frankreich; Italien zu einer gleichen Haltung im Falle eines
Krieges zwischen Österreich und Rußland. Österreich verspricht
außerdem, die itsdienischen Interessen im Mittelmeer mit allen
Kräften zu unterstützen und auf der Balkanhalbinsel nichts ohne
§ 37. Die Begelung gemeinsamer politischer Interessen. 299
vorhergegangene Verständigung mit Italien zu untemelimen. Der
Vertrag zwischen Italien und Deutschland enthält zunächst
die feierliche Erklärung der beiden Vertragschließenden, daß keiner
von ihnen freiwillig den Frieden brechen wird. Für den Fall, daß
eine der beiden Mächte von Frankreich angegriffen werden sollte,
werden sich einander beide mit allen ihren Streitkräften zur Seite
stehen. Wenn aber Frankreich und Rußland einen gemeinsamen
Angriffskrieg gegen Deutschland imd Österreich oder auch nur
gegen Deutschland allein unternehmen sollten, würden die ge-
samten Streitkräfte der drei Mächte gemeinsam ins Feld rücken.^
3) Vergl. Rolin-Jaequemyns, R. J. XX 1. — Der Dreibund ist
seither wiederholt, zuletzt am 28. Juni 1902, wenngleich „nicht anstandslos
und nicht ohne Schwierigkeiten'^ (v. Bülow im deutschen Reichstag am
19. März 1903), erneuert worden.
IV. Buch.
. Die Staatenstreitigkeiten und deren Anstragnng.
§ 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.^
L Die fMedliehe Beilerangr der zwischen den Staaten der TlUker-
reehtsgremeinsehaft ansgebroehenen Streitigkeiten, mag es sich um die
Beliauptnng eines (tatsilchlieli oder angeblieh) ySlkerreehtlieh be-
gründeten Rechtsanspruches, mag es sieh nm die Anstragnng eines
Interessenkonfliktes liandeln, kann znnäclist erfolgen dnreh Yerein-
bamng der streitenden Mächte, also durch Tergleich, Anerkennung,
Terzicht.
1. Zur Vorbereitung dieses Ergebnisses werden häufig ge-
mischte Kommissionen (commissions mixtes) aus den Yertretem beider
Staaten mit oder ohne Zuziehung von Sachverständigen zusammen-
gesetzt, deren Vereinbarungen aber noch der Genehmigung durch
die von ihnen vertretene Staatsgewalt bedürfen.
Die erste Konvention der Haager Schlußakte vom 29. Juli
1899 hat, um die Verhandlungen zu erleichtern, das Institut der
„internationalen üntersuchungskommissionen" (Commissions inter-
nationales d'enqu§te) eingeführt. Diese sollen bei Streitigkeiten,
„die weder die Ehre noch wesentliche Interessen berühren und
einer verschiedenen Würdigung der Thatsachen entspringen", „durch
eine unparteiische und gewissenhafte Prüfung die Thatfragen auf-
klären". Sie werden in derselben Weise gebildet wie das Schieds-
1) P. Wagner, Zur Lehre von den Streiterledigungsmitteln des
Völkerrechts. 1900. Ulimann 296. Rivier 357.
§ 38. Die nicht -kriegerische Erledigung. 301
gericht. Der Bericht der Kommission hat sich auf die Fest-
stellung der Tatsachen zu beschränken und läßt den streitenden
Mächten volle Freiheit der weiteren Entschließung (Art. 9 bis 14).
2. Die friedliehe Beilegrang kann gefördert werden doreh die
freundliehen Bemühungen dritter Mächte (intenrention amicale; yer-
seliieden Ton der autoritatiyen Intenrention, oben § 7 II 2).
Mögen diese von der dritten Macht angeboten oder von beiden
streitenden Teilen oder von einem von ihnen erbeten sein, stets
behalten die streitenden Teile die Entscheidung in der eigenen
Hand; darin liegt der Unterschied dieser freundlichen Bemühungen
von der schiedsrichterlichen Entscheidung. Man pflegte dabei früher
zwischen den „guten Diensten" (den „bons Offices") und der
eigentlichen „Vermittlung" (m§diation) zu unterscheiden; doch
kann der Unterschied nicht streng durchgeführt werden und ist
auch in der Haager Konvention aufgegeben worden. Yermittler,
nicht Schiedsrichter, war der Papst in dem Karolinenstrfeit zwischen
dem Deutschen Eeich und Spanien 1885. Die endgültige Er-
ledigung erfolgte erst auf Grund dieses Yermittlungsvorschlages
durch den deutsch -spanischen Vertrag vom 17. Dezember 1885.^
Wiederholt haben die Mächte in den zwischen ihnen ge-
schlossenen Einzelverträgen sich verpflichtet, einander gegen-
seitig ihre guten Dienste zur Beilegung von Streitigkeiten mit
dritten Staaten zu leihen. Vergl. den deutschen Handels- usw.
Vertrag mit Korea vom 26. November 1883 (RG.Bl. 1884 S. 221)
Art. I ZifF. 2: „Sollten zwischen Einem der vertragschliessenden
Teile und einer dritten Macht Streitigkeiten entstehen, so wird
der andere vertragschliessende Theil auf ein diesfallsiges Ersuchen
seine guten Dienste leihen und eine freundschaftliche Erledigung
des Streites herbeizuführen suchen."
In Art. 8 des Pariser Vertrags von 1856 hatten sich die
Signatarmächte verpflichtet, bei Streitigkeiten mit der Türkei
2) Die Schriftstücke sind mitgeteilt N. R. G. 2. s. XH 283. — Vergl.
Bredin, De l'amiable compositeur. 1897. Fourchault, De la mediatioD.
1900. Melik, La mediation et les bona Offices. 1900.
302 IV. Buch. Die StaatenstreitigkeitoD und deren Austragung.
die Vermittlung der übrigen, am Streite unbeteiligten Unterzeichner
des Vertrags anzunehmen. Und das 23. Protokoll vom 14. April
1856 sprach den Wunsch aus, daß die Mächte in allen Streitig-
keiten die guten Dienste eines befreundeten Staates anrufen sollten,
ehe sie das Glück der Waffen versuchten. Nach diesem Vorbild
findet sich mehrfach auch in neueren Kollektivverträgen die
Verpflichtung der Vertragsmächte, ehe sie wegen der zwischen
ihnen ausgebrochenen Streitigkeiten zu den Waffen greifen, die
guten Dienste oder die Vermittlung befreundeter Mächte in An-
spruch zu nehmen. Vergl. insbesondere Art. 11 und 12 der Kongo-
akte vom 26. Februar 1885. Die Vermittlung kann auch durch
Einberufung eines Staatenkongresses erfolgen (Deutschland als „ehr-
licher Makler" im Jahre 1878).
Eine wertvolle Weiterbildung hat das Institut der Vermittlung
durch die erste Konvention der Haager Akte vom 29. Juli 1899
(Art. 2 bis 8) erfahren. Die Signatarmächte „kommen überein",
bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Ver-
mittlung einer befreundeten Macht anzurufen, „soweit dies die
Umstände gestatten werden"; den am Streit nicht beteiligten
Mächten wird ausdrücklich das Recht eingeräumt, ihre guten Dienste
oder ihre Vermittlung anzubieten, und die Ausübung dieses Rechts
kann niemals als eine „unfreundliche Handlung" (un acte peu amical)
betrachtet werden. Durch die Annahme der Vermittlung wird die
Eröffnung oder die Fortsetzung der Feindseligkeiten nicht gehemmt.
Ausdrücklich wird hervorgehoben, daß die Vermittlung „ausschließ-
lich die Bedeutung eines Rates und niemals verbindliche Kraft
hat". Neben dieser allgemeinen Vermittlung kennt diQ Konvention
aber noch eine „besondere Vermittlung" (mödiation speciale, Art. 8),
die den „Sekundanten" beim Zweikampf nachgebildet ist. Sie be-
steht darin, daß jede der beiden streitenden Mächte eine andere
Macht wählt, die sie mit der Aufgabe betraut, in unmittelbare
Verbindung mit der von der andern Seite gewählten Macht zu
treten, um den Bruch der friedlichen Beziehungen- zu verhüten.
Während der Dauer dieses Auftrages, die, von besonderer Verein-
§ 38. Die nicht -kriegerische ErledigoDg. 303
barung abgesehen, 30 Tage nicht übersteigt, stellen die streiten-
den Teile jede unmittelbare Verhandlung über den Streit ein; die
Verhandlung bleibt ausschließlich den vermittelnden Mächten über-
lassen. Auch wenn diese Bemühungen nicht zum Ziele führen
und die friedlichen Beziehungen zwischen den streitenden Mächten
abgebrochen sind, bleiben die vermittelnden Mächte mit der ge-
meinsamen Aufgabe betraut, jede Gelegenheit zu benutzen, um
den Frieden wieder herzustellen.
n. Die JbiedUehe Beilegniig vtflkerreehtlieher Streitigkeiten kann
aueh dnreh Schiedsspraeh geschehen.'
1. Die Befugnis der Sehiedsrichter ruht in der Mehrzahl der
FiUle auf einem besonderen Schiedsvertrag (eompromissum) der betei-
ligten Staaten, durch welche diese sieh verpflichten, die Entscheidung
der zwischen ihnen entstandenen Streitigkeit dem Aussplmch der von
ihnen vereinbarten Schiedsrichter zu übertragen.
Solche Schiedsverträge, schon in frQherer Zeit nicht selten,
finden sich mit steigender Häufigkeit seit dem Beginn des 19. Jahr-
hunderts. Der bekannteste Schiedsspruch wurde in der Alabama-
frage zwischen England und den Vereinigten Staaten am 14. Sep-
tember 1872 gefällt. Er verurteilte die englische Regienmg zur
Zahlung von lö^g Millionen Dollars, weil sie geduldet hatte, daß
während des amerikanischen Bürgerkrieges Kreuzer der Südstaaten
in englischen Häfen ausgerüstet wurden (unten § 42 II 2b).*
3) Vergl. A. Merignhac, Traite theorique et pratique de Tarbitrage.
1895. Ullmann 298. Rivier 366. d'Avril, De Tarbitrage international.
1898. Besson, L'arbitrage international et la codifioation du droit des gens.
1898. Walmigere, De Tarbitrage inteiiiational. 1898. Langlade, De la
clause compromissoire et des traites d'arbitrage permanent dans le droit
international moderne. 1899.— EineZusammenstellung der bisherigen Schieds-
sprüche gibt La Fontaine, Pasicrisie internationale. Histoire documen-
taires des arbitrages internationaux 1902 (R. J. XXXIV 349, 558, 623). De
Lapradelleet Politis, Recueil des arbitrages internationaux. 1. Band
1798 bis 1855. 1905. — Vergl. auch Politis oben § 15 Note 6.
4) Der Schiedsspruch ist abgedruckt N. R. G. 2. s. I 37 ; der Schieds-
vertrag zu Washington vom 8. Mai 1871 bei Fleisch mann S. 95. Vergl.
Geffken, Die Alabamafrage. 1872. R. J. I 152, 449; II 442, 452; IV 127.
^
304 lY. Buch. Die StaateDstreitigkeiten und deren Austragung.
Erwähnt sei auch, daß der Streit zwischen Deutschland einerseits,
QroBbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika anderseits,
wegen der militärischen Aktion der letzteren auf Samoa durch den
Schiedsspruch des Königs von Schweden vom 14. Oktober 1902
erledigt worden ist.
2. Daneben aber findet sieh in den zwischen einzelnen Staaten
geselüossenen Yerträgen yersehiedensten Inhalts (vor allem in den von
Italien, Belgien, der Schweiz usw. geschlossenen Handelsverträgen)
die sogenannte kompromissarische Klansei, durch welche die Yertrag-
schließenden sich verpflichten, alle bei Auslegung und Anwendung
des Yertrags sich ergebenden Streitigkelten einem Schiedsgericht zur
Entscheidung zu ttbertragen (oben g 28 DI).
Das Deutsche Eeich, das bisher die Au^mhme einer solchen
Klausel in seine Verträge abgelehnt hatte, hat sie in mehrere der
neuen Handelsverträge aufgenommen (oben § 28 UI). Ebenso findet
sie sich in einzelnen allgemeinen, auch vom Deutschen Eeich
mitunterzeichneten, Verträgen. So im Postvereinsvertrag seit dem
9. Oktober 1874, in der Brüsseler Antisklavereiakte vom 2. Juli 1890
Art. LIY und LV, sowie in dem Vertrag über den Eisenbahn-
frachtverkehr vom 14. Oktober 1890 (R G.Bl. 1892 S. 793) Art. 57.
3. Allgemeine Schiedsverträge sind diejenigen, durch welche
die sämtlichen zwischen den Yertragschließenden kttnftig entstehenden
Streitigkeiten (sei es uneingeschränkt, sei es mit Ausnahme deijenlgen
Streitigkelten, bei welchen die Ehre oder die Unabhängigkeit des
Staates In Frage steht) einem Schiedsgericht ttbenTlesen werden.
a) Solche Verträge sind bereits in früheren Jahren zwischen
einzelnen Staaten, insbesondere Mittel- und Südamerikas geschlossen
worden, ohne aber bisher greifbare Wirkung erzielt zu haben.
Hierher gehören die Verträge zwischen Portugal und den
Niederlanden vom 5. Juli 1894, zwischen Italien und Argentinien
vom 23. Juli 1898^, zwischen Chile und Argentinien vom 28.'Mai
1902 u. a. Am umfassendsten ist der am 19. April 1890 zu
Washington zwischen den meisten Staaten „der drei Amerika**
5) Abgedruckt N. R. G. 2. s. XXIX 137 (nicht ratifiziert).
§ 38. Die nicht -kriegerische Erledigung. 305
gesdilossene Vertrag. Der vielbesprochene englisch -amerikanische
Vertrag vom 12. Januar 1897* ist durch den Senat der Vereinigten
Staaten am 5. Mai desselben Jahres abgelehnt worden.
Dagegen wurde eine neue Periode der allgemeinen Schieds-
verträge durch den zwischen Frankreich und Großbritannien am
14. Oktober 1903 abgeschlossenen Vertrag eröffnet. "^ Unter aus-
drücklichem Hinweis äruf Art. 19 der Haager Konvention (unten 4)
bestimmt dieser Vertrag:
^Art. 1. Streitigkeiten rechtlicher Natur oder über die Aus-
legung der zwischen den Unterzeichnern bestehenden Verträge,
die zwischen den Unterzeichnern entstehen und auf diploma-
tischem Wege nicht erledigt werden konnten, werden dem
Ständigen Schiedsgerichtshof im Haag, der durch die Konvention
vom 29. Juli 1899 eingesetzt worden ist, zur Entscheidung
unterbreitet, vorausgesetzt, daß sie weder die Lebensinteressen
noch die Unabhängigkeit des Vertragschließenden in Frage stellen
noch die Interessen dritter Mächte berühren.
Art. 2. In jedem Einzelfall werden die Vertragschließenden,
ehe sie sich an den Ständigen Schiedsgerichtshof wenden, einen
besonderen Schiedsvertrag schließen, in dem der Streitgegen-
stand, der Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter und die
einzuhaltenden Fristen für die Bildung des Schiedsgerichtes und
für das Verfahren bestimmt werden.
Art. 3. Der Vertrag wird auf die Dauer von 5 Jahren,
von dem Tage der Unterzeichnung an gerechnet, geschlossen."
Nach dem Muster dieses Vertrages ist in den nächsten
Monaten eine ganze Keihe weiterer allgemeiner Schiedsverträge
zwischen den verschiedenen Mächten zustande gekommen. So
zwischen Frankreich einerseits, Italien (25. Dezember 1903),
Spanien, Schweden und Norwegen, der Schweiz anderseits; Groß-
6) Abgedruckt (mit der diplomatischen Korrespondenz) N. R. G. 2. s.
XXVIII 90.
7) Vergl. Merignhac, R. G. X 799. Abgedruckt bei Fleisch-
in an n S. 340.
V. Li szt, Völkerrecht. 4. Aufl. 20
306 IV. Bach. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
britannien einerseits, Italien, Spanien, Schweden und Norwegen, der
Schweiz, dem Deutschen Reich, den Vereinigten Staaten anderseits;
der Schweiz einerseits, Belgien, Italien, den Vereinigten Staaten,
Österreich -Ungarn, Italien, Schweden und Norwegen anderseits; den
Vereinigten Staaten einerseits, Italien, Spanien anderseits; zwischen
Spanien und Portugal, Dänemark und den Niederlanden. Weitere
Vertragsabschlüsse stehen bevor, so daß binnen kurzem ein ganzes
System von permanenten Schiedsverträgen die Staaten der Völker-
rechtsgemeinschaft verbinden wird.
4. Die weit znrliekreiehenden Torselüäge, einen ständigen Staaten-
geriehtshof für die Erledigung T){Iken*eehtlieher Streitigkeiten eiqzu-
riehten, haben durch die Haager Friedenskonferenz Yerwirldiehung
gefiinden.''
Die Beschlüsse der Haager Konferenz knüpfen unmittelbar
an die Vorschläge, die von der interparlamentarischen Friedens-
konferenz zu Brüssel 1895 ausgearbeitet worden sind.
Sie beruhen auf dem Gedanken eines Staatenverbandes (oben
§ 17 I), durch welchen ein ständiger Schiedsgerichtshof gebildet
werden soll, dem die Vertragsstaaten die zwischen ihnen entstehen-
den Streitigkeiten zuweisen können, soweit sie es nicht vorziehen,
sie auf anderm Wege zur Erledigung zu bringen. Durch diese
Einschränkung wird die Souveränität der beteiligten Staaten in
vollem Umfange gewahrt und damit das wichtigste der Bedenken
beseitigt, die gegen jeden derartigen Vorschlag geltendgemacht zu
werden pflegten.
Die Beschlüsse der Haager Konferenz sind niedergelegt in
der ersten Konvention, dem „Abkommen zur friedlichen Erledigung
internationaler Streitfälle " vom 29. Juli 1899 (abgedruckt im An-
hang). Hier handelt der vierte Titel von der „Internationalen Schieds-
sprechung*' (De Tarbitrage international). Er zerfällt in drei Kapitel.
8) Vergl. Descamps, Die Organisation eines internationalen Schieds-
gerichtes. Autorisierte deutsche Übei*setzung von A. K. Fried s. a. —
Verhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 1873 bis 1875. — Das
wichtigste Auslegungsmittel der Konvention bildet der voi-treff liehe Bericht
von Descamps.
§ 38. Die nicht -kriegerische Erledigung. 307
Das erste Kapitel betrifft das „Schiedswesen" (la justice
arbitrale; Art. 15 bis 19). In Rechtsfragen, insbesondere in Fragen
der Auslegung oder Anwendung von Staatsverträgen, wird die
Schiedssprechung von den Signatarmächten als das wirksamste und
zugleich der Billigkeit am meisten entsprechende Mittel anerkannt,
um die Streitigkeiten zu erledigen, die nicht auf diplomatischem
Wege haben beseitigt werden können. Der rein fakultative Charakter
des schiedsrichterlichen Verfahrens ist streng gewahrt. Rußland
hatte im Verlauf der Verhandlungen das obligatorische Schiedsgericht
wenigstens für gewisse Streitigkeiten vorgeschlagen ; dieser Vorschlag
scheiterte an dem bestimmten Widerspruche , den das Deutsche Reich
dagegen erhob. Der Schiedsvertrag schließt die Verpflichtung in
sich, sich nach Treu und Glauben dem Schiedssprüche zu unter-
werfen. Die Mächte behalten sich vor, besondere Vereinbarungen
zu treffen, um die obligatorische Schiedssprechung auf die ihnen
geeignet scheinenden Fälle auszudehnen; die in dieser Beziehung
bereits bestehenden Verträge bleiben in Kraft (vergl. oben 3).
Das zweite Kapitel (Art. 20 bis 29) enthält den eigentlichen
Kernpunkt der ganzen Konvention: die Einsetzung eines „ständigen
Schiedshofes'' (Cour permanente d'arbitrage). Über die Zusammen-
setzung dieses ständigen Gerichtshofes und die Auswahl der im
Einzelfall zur Entscheidung berufenen Schiedsrichter vergleiche das
oben § 18 IV Gesagte. An dem durch die Streitteile bestimmten
Tage tritt das Schiedsgericht zusammen. Die Mitglieder des
Schiedshofes genießen während der Ausübung ihres Amtes und
außerhalb ihres Heimatlandes die diplomatischen Vorrechte imd
Befreiungen. Die Signatarmächte betrachten es als ihre Pflicht,
die streitenden Mächte daran zu erinnern, daß ihnen der ständige
Schiedshof offenstehe.
Über das Bureau und den Verwaltungsrat vergl. oben
§ 17 n 10.
Kapitel 3 (Art. 30 bis 57) regelt das Schiedsverfahren
(la proc§dure arbitrale), soweit über dieses nicht besondere Verein-
barungen imter den Streitteilen getroffen sind. Das Verfahren zer-
20*
308 IT. Bach. Die Staatenstreitigkeiten und deren Aostragang.
fällt in zwei Abschnitte: die schriftliche Vorbereitung (instruction)
und die mündliehe Verhandlung (d^bats). Die Entscheidung wird
mit Stimmenmehrheit gefällt imd muß mit Gründen versehen
werden. Der verkündete und zugestellte Schiedsspruch erledigt
im allgemeinen endgültig die Streitsache; doch können die Parteien
sich im Schiedsverträge vorbehalten, die Nachprüfung (revision)
des Schiedsspruches zu beantragen. Diese kann nur auf neu her-
vorkommende Tatsachen gestützt werden. Sie geht an das Gericht,
das den Spruch abgegeben hat, und wird von diesem erledigt.
Der Spruch bindet nur die Streitteile, die den Schiedsvertrag ge-
schlossen haben; handelt es sich aber um' die Auslegung eines
Vertrages, an dem auch dritte Mächte beteiligt sind, so haben
diese das Recht der Intervention. Jeder Teil trägt seine eigenen
Kosten und, zu gleichen Teilen, die Kosten des Schiedsverfahrens.
Die Artikel 58 bis 61 enthalten die allgemeinen Bestimmungen.
in. Zu den friedliehen Mitteln der Darelisetzung eines beliaupteteii
Anspruches gehört aber auch die Selbsthilfe, die sieh als unmittelbare
Gewalt oder als indirekter Zwang darstellen kann. Das Eigenartige
dieser beiden Formen der Selbstliilfe besteht darin, daß sie den Kriegs-
znstand mit seinen Rechtsfolgen nicht erzeugen.
1. Die Selbstliilfe kann als Einzel- oder KollektiTinterrention
der beteiligten Mächte zu einer Besetzung des Gebietes des im Un-
recht befindlichen Staates oder auch zu einer Blockierung seiner
Küsten führen.
a) Beispiele für die erstere Maßregel bietet die Besetzung
Kretas durch die Großmächte im Jahre 1897; das Vorgehen der
Mächte in China seit dem Sommer 1900; die Flottenkundgebung
Frankreichs vor Mytilene im Jahre 1902;^ das Vorgehen Deutsch-
lands, Großbritanniens und Italiens gegen Venezuela (oben § 24 V 4).
Da diese bewaffnete Intervention den Kriegszustand nicht erzeugt,
kommen auch die Kechtsregeln des Kriegsrechts nicht zur Anwendung.
b) Die Friedensblockade (le blocus pacifique) ist seit
den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts von großen Seemächten
9) Dazu Moucharville, R G. IX 677.
§ 38. Die nicht -kriegerische Erledigung. 309
wiederholt angewendet worden, um kleinere oder schwächere
Staaten zur Erfüllung ihrer Verpflichtung anzuhalten.^^ Besonders
die Türkei (zuerst 1827), sowie Griechenland sind wiederholt von
den Großmächten blockiert worden. Yiel besprochen wurde die
Blockade Formosas durch Frankreich 1884 sowie die Blockierung
Kretas durch die Großmächte 1897. Begriff, Voraussetzungen
und Wirkungen der Friedensblockade sind dieselben wie die der
kriegerischen Blockade (darüber unten § 41 IV). Es besteht daher
die Hauptwirkung der Blockade darin, daß auch den Schiffen der
nichtbeteiligten Mächte die Verbindung mit der blockierten Küste
untersagt ist Niu* ausnahmsweise wird die Wirkung beschränkt
auf die Schiffe des blockierten Staates selbst; so 1886 bei der
Blockierung Griechenlands, nicht aber 1897 bei der Blockierung:
Kretas. Die friedliche Blockierung der Küsten von Venezuela
wurde am 20. Dezember 1902 in eine „kriegerische" verwandelt^
da die Vereinigten Staaten die Wirksamkeit der Friedensblockade
für Schiffe der nichtbeteiligten Mächte bestritten. ^^ Diese Ansicht
übersieht, daß die Blockade erfolgreich bleiben muß, wenn sie die
Küsten nicht von dem gesamten Handel abschneidet; sie übersieht
ferner, daß die Vermeidung des Kriegszustandes gerade im Interesse
der nichtbeteiligten Mächte liegt.
2« Als eine Art der indirekten Selbsthilfe zum Zwecke der eigen-
mächtigen Borehsetzang eines behaupteten Anspruches erscheint die
Anwendung von Repressalien, d. h. der EingrifT in die an sich
berechtigten Interessen des gegnerischen Staates oder seiner An-
gehörigen.^'
a) Nach heutiger Rechtsauffassung ist nur die Staats-
gewalt selbst zur Anordnung und zur Durchführung von
10) Falcke, Die Hauptperioden der sogenannten friedHchen Blockade
(1827 bis 1850). 1891. Bares, Le blocus pacifique. 1898. Ullmann 305.
Rivier 375. Pereis 151.
11) Dazu Basdevant, R. G. XI 423.
12) Lafargue, Les represailles en temps de paix. £tude juridique,
historique et politique. 1898.
310 IV. Buch. Die Staateostreitigkeiten und deren Austragung.
Repressalien befugt. Dagegen wurde im Mittelalter und ver-
einzelt bis zum Ausgange des 18. Jahrhunderts dem durch die
fremde Staatsgewalt in seinen Interessen verletzten Staatsange-
hörigen (bei Justizverweigerung usw.) durch sogenannte Bepres-
salienbriefe (lettres de marque) die Befugnis gegeben, so viel
Eigentum den Staatsangehörigen des verletzenden Staates wegzu-
nehmen, als zur Befriedigung seines Anspruchs notwendig war.
b) Die ergriffenen Maßregeln können sich gegen
den verletzenden Staat selbst oder gegen seine Staats-
angehörigen richten.
Unter den gegen den verletzenden Staat selbst gerichteten
Maßregeln sind die Besetzung des Staatsgebietes, die Beschießung
von Plätzen usw. zu erwähnen. Die gegen die fremden Staats-
angehörigen gerichteten Maßregeln können bestehen in der Fest-
nahme von Geiseln (Androlepsie), wobei aber die diplomatischen
Vertreter unbedingt ausgenommen werden müssen; in der Beschlag-
nahme von fremdem Privateigentum, insbesondere aber in der
Beschlagnahme von fremden Staats- oder Handelsschiffen. Diese
Beschlagnahme von Schiffen hat auch hier die Bezeichnung Embargo
(vom spanischen embargar = sperren). So hat 1872 die deutsche
Korvette Vineta in Port-au-Prince zwei haitische Kriegsschiffe
aufgebracht, da Haiti sich weigerte, eine von Deutschland verlangte
Entschädigung zu bezahlen. Mehrfach wird durch Staatsverträge
einzelner Staaten das Embargo ausgeschlossen oder beschränkt
(oben § 25 m 2).
c) Über Eepressalien im Kriege vergl. unten § 40 III 10.
3. Zu den Arten der indirekten Selbsthilfe gehört endlieh aueh
die Retorsion oder Vergeltung. Sie besteht darin, daß eine unbillige
Maßregel, die ein Staat gegen einen andern Staat ergreift, dnreh
eine andere Unbilligkeit erwidert wird; und ihr Zweek geht dahin,
die Beseitigung jener ersten unbilligen Maßregel herbeizufttliren.
a) Der Begriff der „Vergeltung" schließt daher die An-
wendung einer der Billigkeit zuwiderhandelnden Maßregel, eines
jus iniquum in sich; er schließt aber umgekehrt jede Verletzung
§38. Die nicht -kriegerische Erledigung« 311
des Völkerrechts begrifflich aus. Die Unbilligkeit wird zumeist in
einer dififerenziellen Behandlung des sich beschwerenden Staates,
also darin bestehen, daß dieser schlechter behandelt wird als die
übrigen Staaten. Als ein im heutigen Staatenverkehr praktisch
besonders wichtiger Fall der Vergeltung erscheint der sogenannte
Zollkrieg. So können nach §10 Abs. 1 des Deutschen ZoUtarif-
gesetaes vom 25. Dezember 1902 (R. G.Bl. S. 303): „zollpflichtige
Waaren, welche aus Staaten herstammen, in welchen deutsche
Schiffe oder deutsche Waaren ungünstiger behandelt werden als
diejenigen anderer Länder, neben dem tarifmäßigen Zollsatz einem
Zollzuschlage bis zum doppelten Betrage dieses Satzes oder bis zur
Höhe des vollen Werthes unterworfen werden. Tarifmässig zoll-
freie Waaren können unter der gleichen Voraussetzung mit einem
Zolle in Höhe bis zur Hälfte des Werthes belegt werden." Über
4ie Anwendung des Vergeltungszolles (auf Grund des Zolltarif-
gesetzes vom 15. Juli 1879) auf Haiti vergleiche man die Verord-
nung vom 17. April 1901 R. ö. Bl. S. 121. Auch der Ausschluß
fremder Staatspapiere von dem amtlichen Börsenverkehr und die
Verschärfung des Paßzwanges haben in den letzten Jahren eine
Rolle gespielt.
b) Die Anordnung der Vergeltung ist stets Sache der Staats-
gewalt. Sie kann durch die nationale Gesetzgebung an bestimmte
Voraussetzungen gebunden sein. So verfügt Artikel 31 des Ein-
führungsgesetzes zum deutschen Bürgerlichen Gesetzbuche: „Unter
Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichs-
kanzlers bestimmt werden, dass gegen einen ausländischen Staat
sowie dessen Angehörige und ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungs-
recht zur Anwendung gebracht wird." Vergl. femer § 24 E. G.
zur Zivilprozeßordnung, § 5 Abs. 2 der Konkursordnung, § 64
Abs. 3 der Gewerbeordnung.
c) Es wird femer, so auch in den von dem Deutschen Reich
mit den mittel- und südamerikanischen Staaten geschlossenen Ver-
trägen, die Anwendung der Vergeltung vielfach ausdrücklich ein-
geschränkt.
312 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
So bestimmte Art. XXXYI des früheren deutschen Freund-
schaits- usw. Vertrages mit Costa Rica vom 18. Mai 1875 (R. G.Bl.
1877 S. 13): „Im Falle, dass einer der vertragenden Theile der
Meinung sein sollte, es sei eine der Bestimmungen des gegen-
wärtigen Yertrages zu seinem Nachtheile verletzt worden, soll er
alsbald eine Auseinandersetzung der Thatsachen, mit dem Verlangen
der Abhülfe imd mit den nöthigen Urkunden und Belegen zur
Begründung seiner Beschwerde versehen, dem andern Theile zu-
gehen lassen, und er darf zu keinem Akte der Wieder-
vergeltung die Ermächtigung ertheilen oder Feindseligkeiten
begehen, so lange nicht die verlangte Genugthuung verweigert oder
willkürlich verzögert wurde."
§ 39. Der Krieg als völkerrechtliches Eechtsverhaitnis. ^
I. Bas äußerste Mittel zar Barchsetzmig eines wirklichen oder
vermeintlichen Anspruches, die ultima ratio zur Erledigung völker-
rechtlicher Streitigkeiten, bleibt auch im heutigen Tölkerrecht der
Krieg.
Der oft erörterte Gedanke eines ewigen Friedens ist Utopie
geblieben. Aus den zahlreichen Schriften, welche diese Frage be-
handeln, seien hervorgehoben: Abbe de St. Pierre (f 1743),
Projet de trait§ pour rendre la paix perp6tuelle entre les souve-
rains chretiens etc. 1713 (im Jahre des Utrechter Friedens; be-
sprochen von Rousseau 1761). Kant, Zum ewigen Frieden. Ein
1) Guelle, Precis des lois de la guerre sur terre. 1884. Pillet,
Les lois aotuelles de la guerre. 2. Aufl. 1901. Rettich, Zur Theorie und
Geschichte des Rechtes zum Krieg. 1888. Longuet, Le droit actuel de
la guerre terrestre. Son application dans les couflits les plus recents. 1900.
"Wiesse, Le droit international applique aux guerres civiles. 1898. Lue der,
H. H. IV 174, 371. üllmann 312. Rivier 377. Merignhac, Les lois
et coutumes de la guerre sur terre d 'apres le droit international moderne
et les codifications de la Conference de la Haye de 1899. 1903. Kriegs-
gebrauoh im Landkrieg. Heft 31 der vom Großen Generalstab heraus-
gegebenen Einzelschriften Abteilung I 1902 (ohne genügende Würdigung
der Rechtsnatur der Haager Konvention). — Rougier, Les guerres
civiles et le droit des gens. 1903.
§ 39. Der Krieg als Yölkerrechtliclies Rechtsverhältnis. 313
philosophischer Entwurf. 1. Aufl. 1795, 2. Aufl. 1796. Dazu ins-
besondere Staudinger, Kants Traktat zum ewigen Frieden. Ein
Jubiläumsepilog. In Yaihingers Kantstudien I. Heft 3.
Für die Bestrebungen der heute über die ganze Erde ver-
brüteten Friedensvereine bot sich eine lohnende Doppelaufgabe:
einerseits die Bildung eines ständigen Staatengerichtshofes mit
fakultativer Kompetenz (oben § 38 II 4), andrerseits die Kodi-
flzierung des Kriegsrechtes. Die folgerichtige Auffassung, daß der
*
Krieg, der wichtigste Staatenbildner, die „erste und älteste Form
des völkerrechtlichen Verkehrs" (Jellinek), ein Rechtsverhältnis
darstellt, daß er eine Summe von Rechten und Pflichten zwischen
den Kriegführenden untereinander und zwischen ihnen und den
neutralen Staaten erzeugt, wird mehr als jede andere von den
Friedensvereinen vorgeschlagene Maßregel dazu beitragen, die Übel
des Krieges auf ein verhältnismäßig geringes Maß zurückzuführen.
U. Krieg ist der mit WaflTengewalt geführte Kampf zweier oder
mehrerer Staaten.
1. Subjekte des Krieges nnd der dadureh begründeten Beelits-
verhältnisse können mithin nur soaTeräne Staaten als die selbständigen
Träger völkerreehtlicher Berechtigungen nnd Terpfliehtungen sein.
Privatpersonen (Kolonialgesellschaften) und Staatsteilen (ent-
fernten, unter selbständiger Verwaltung stehenden Kolonien) kann
das Recht zur selbständigen Kriegführung von ihrem Mutterlande
der Ausübung nach übertragen werden.
Einzelne Staatsbürger, welche die Waffen gegen einen fremden
Staat ergreifen, werden nach Strafrecht und Standrecht, nicht nach
Völkerrecht behandelt (Schul 1809).
Die Auflehnung der Staatsbürger gegen ihre eigene Staats-
gewalt (der Bürgerkrieg) ist nicht Krieg im völkerrechtlichen Sinne
des Wortes und erzeugt daher insbesondere nicht die Rechte und
Pflichten der Neutralität.
Dasselbe gilt von dem Kampfe der Teilstaaten einer Real-
union oder eines Bundesstaates, sei es untereinander, sei es gegen
die,^ Zentralgewalt. Dagegen ist Krieg im völkerrechtlichen Sinne
314 IV. Bach. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
möglich zwischen den öliedem einer Personalunion oder eines
Staatenbundes.
2. Die Aufstftndlschen k^Jnnen, wenn sie einen Teil des Staats-
gebietes tatsäehiieh besetzt halten nnd geordnet verwalten, sowie
regelmäßige Yerbindnngen mit den übrigen Staaten zn unterhalten
in der Lage sind, als Itriegfilhrende Maeht (partie bellig6rante) an-
erlcannt werden.
Die Anerkennung bindet nur den anerkennenden Staat; sie
verpflichtet ihn vor allem zur Neutralität. Sie verpflichtet aber
auch die anerkannte Partei, sich den Kechtsregeln des Völkerrechts
zu unterwerfen. Vorzeitige Anerkennung (wenn deren Voraus-
setzungen noch nicht vorliegeo) erscheint als völkerrechtswidrige
Intervention (oben § 7 II). ^
3. HalbsouTerttne Staaten haben das Kriegsreeht nnr auf Grund
besonderer Yereinbarungen mit dem sehtttzenden Staat oder auf Grund
eines besonderen Gewohnheitsreehtes (oben §61? 1).
So hat Ägypten eine Reihe von selbständigen Kriegen in
Afrika geführt. Bulgarien hat 1885 anerkannt, daß es das Recht
der Kriegführung nicht habe.
4. Der Krieg des gesehtttzten Staates gegen den Schutzstaat muß
dagegen stets als innerer Kampf betrachtet werden, der den nicht be-
teiligten Mächten die Pflicht der Neutralität nicht auferlegt.''
5« Dauernd neutralisierte Staaten haben, vom Notstand ab-
gesehen , das Recht der Kriegführung nicht (oben § 6 III).
Genauer gesprochen: Der von dem neutralisierten Staate
ausgehende Angriff hat alle die Rechtswirkungen, die mit dem
Ausbruch des Krieges verbunden sind ; aber der neutralisierte Staat
verletzt eben durch den Beginn der Feindseligkeiten die ihm auf-
2) Feraud-Giraud, R. G. III 277. — Vergl. die Verhandlungen
des Instituts für Völkerrecht von 1900 (Annuaire XVIU).
3) Sehr bestritten; vergl. Fauchille, R. G. II 156, Feraud-
Giraud, R.G. 11295; dagegen Brusa, R. G. IV157, Rivier, Principes II
209, Fedozzi, R. J. XXVIII 591, Despagnet, Essai sur le protectorat.
1896, S. 336, 372.
§39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis. 315
erlegte völkerrechtliche Rechtspflicht. Das Recht des Yerteidigungs-
krieges dagegen kann ihm nicht bestritten werden.
6. Nor der Waffenkampf zwischen Mitgrliedem der T91kerreehts-
gemeinsehaft ist Krieg im Ttflkerrechtliehen Sinn des Wortes.
Der Kampf gegen halb- oder nichtzivilisierte Staaten und
Völkerschaften ist daher nicht nach den Rechtssätzen des Ejriegs-
rechtes, sondern nach den Grundsätzen der Menschlichkeit und
des Christentums zu beurteilen. Auch staatsrechtlich kommt er
nicht als Krieg in Betracht.
III. Einteilungen des Krieges.
1. Die Unterseheidung von Angrilliskriegen und Yerteidigongs-
kriegen ist, obwohl unter Umständen für den Einzelfall schwer dorch-
zoführen, sowohl für das Staatsrecht als auch fUr das Tölkerrecht
von Bedeutung.
So ist nach Art. 11 Abs. 2 der deutschen Reichsverfassung
zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches die Zustimmung
des Bundesrates erforderlich , es sei denn , daß ein Angriff auf das
Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. Und die Bündnisver-
träge zwischen dem Deutschen Reich, Österreich und Italien (oben
§ 37 lU) stellen nur den Fall eines Angriffskrieges von außen als
den casus foederis für diese reine Defensivallianz auf.
2. Landiu'ieg und Seekrieg stehen in wichtigen Beziehungen
(Genfer Konvention, Privateigentum) unter durchaus verschiedenen
Bechtsregeln.
Über den Seekrieg vergl. unten § 41.
IT. Die Kriegführung zu Wasser und zu Lande steht unter be-
stimmten Bechtssfttzen des Tölkerrechts, durch welche sowohl die
Beziehungen der Kriegführenden untereinander, als die Rechte und
Pflichten zwischen den Kriegführenden und den neutralen Machten
geregelt werden.
1. Bis zur Haager Konferenz des Jahres 1899 gehörten die
Bechtsregeln des Kriegsrechts, von einzelnen Tereinbarnngen abgesehen,
durchwegs dem ungeschriebenen Yölkerrecht an.
316 IV. Bach. Die Staatenstreitigkeitoii und deren Austragung.
a) Solche Ausnahmen bildeten 1. die Pariser Seerechtsdekla-
ration vom 16. April 1856 (oben § 3 IV 1); 2. die Genfer Konvention
vom 22. August 1864 über den Schutz der kranken und verwun-
deten Soldaten (unten § 40 Y); 3. die Petersburger Konvention vom
11. Dezember 1868 über die Verwendung von Explosionsgeschossen
(unten § 40 m 1).
b) Dagegen blieben die Versuche, zu einer allgemeinen Kodi-
fizierung des Kriegsrechts, wenigstens des Landkriegsrechts, zu
gelangen, ohne Erfolg. Die von Lieber ausgearbeiteten Instructions
for the govemment of armies of the United States in the field
von 1863 hatten zwar auf die Literatur wie auf die Staatenübung
Einfluß gewonnen, aber allgemeine Anerkennung nicht gefunden.
Nach dem deutsch -französischen Kriege von 1870/71 trat auf
Einladung der russischen Regierung im Jahre 1874 zu Brüssel
eine Staatenkonferenz zusammen, deren Aufgabe die Vereinbarung
eines umfassenden Kriegsgesetzbuchs war. Aber die Verhandlungen
scheiterten einerseits an der widerstrebenden Haltung der kleinen
Mächte und Englands (Lord Derby), andererseits an den bald
hereinbrechenden orientalischen Wirren. *
Die „Brüsseler Deklaration", das Ergebnis dieser Beratungen,
hat jedoch nicht nur dem Institut für Völkerrecht als Grundlage
für das von diesem 1880 ausgearbeitete und 1881 an die ver-
schiedenen Regierungen verschickte Manuel des lois de la guerre
sur terre (Briefwechsel zwischen Bluntschli und Moltke), sondern
auch verschiedenen Mächten als Vorbild für die von diesen er-
lassenen Gesetze und Verordnungen gedient.
c) Vereinbarungen über die Beachtung des Kriegsrechts finden
sich mehrfach in den zwischen einzelnen Staaten geschlossenen
Staatenverträgen. Vergl. den deutschen Freundschafts-, Handels-
und Schiffahrtsvertrag mit Mexiko vom 5. Dezember 1882 (R. G. BL
1883 S. 247) Art. 17: „Hinsichtlich ihrer Beziehungen in Kriegs-
zeiten, sei es als Kriegführende, sei es als Neutrale, werden sich
4) Die Verhandlungen sind abgedruckt N. R. G. 2. s. IV 1.
§ 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis. 317
die vertragschließenden Theile nach den Normen des Völkerrechts
richten, welche von den gesitteten Nationen allgemein anerkannt
sind. Auf dem Gebiete des internationalen Seerechts insbesondere
verpflichten sie sich, gegen einander die Regeln 2, 3 und 4 der
Pariser Deklaration vom 16. April 1856 (also mit Ausschluss der
auf die Kaperei bezüglichen Regel 1) zu beobachten, jedoch mit
dem Vorbehalt von Seiten der Vereinigten Staaten von Mexiko,
dass diese, sofern sie sich im Kriege mit einer dritten Macht
befinden sollten, das unter neutraler Flagge befindliche Out des
Feindes nur in dem Fall als frei anerkennen werden, wenn die
genannte Macht den gleichen Grundsatz des Seerechts auch ihrer-
seits gegen Mexiko gelten lässt.'^
Auf die sämtlichen ^Regeln von 1856" bezieht sich der
deutsche Freundscjjiafts- usw, Vertrag mit Salvador vom 13. Jimi
1870 (R.G.BI. 1872 S. 377) Art. XIX und XX.
2. Günstigem Erfolg hatte dagegen die Haager Friedenskonferenz«
Die Terliandlungen führten zu dem Abkommen betreffend die Gesetze
und Gebränehe des Landkrieges (Convention eoneernant les lois et
eontnmes de la gnerre snr terre) vom 29« Jnli 1899, durch welches
die wichtigsten Bechtsregeln des Landlnlegsrechts festgelegt worden.
Das Abkommen, das von China und der Schweiz nicht
unterzeichnet, von der Türkei, Schweden und Norwegen nicht
ratifiziert worden ist, zerfällt in die eigentliche Konvention in fünf
Artikeln und das dieser angefügte Reglement. In der Konvention
verpflichten sich die Mächte, ihren Landstreitkräften Anweisungen
zu geben, die mit dem Reglement übereinstimmen.^ Das Regle-
ment ist nur bindend bei einem Kriege zwischen den Signatar-
mächten und den Mächten, welche später der Konvention beitreten
sollten. Das Reglement zerfällt in vier Abschnitte. Der erste
handelt von den „ Kriegsparteien ^ (bellig^rants) und zerfällt in
drei Kapitel: 1. Bestimmung des Begriffes Kriegspartei; 2. Kriegs-
gefangene; 3. Kranke und Verwundete. Der zweite Abschnitt
5) In Deutschland wie in Österreich -Ungarn sind diese Anweisungen
bisher nicht erfolgt.
318 IV. Boch. Die Staatenstreitigkeiten and deren Aostragong.
handelt von den Feindseligkeiten (hostilites) nnd enthält fünf
Kapitel: 1. Mittel zur Schädigung des Feindes, Belagerung
und Beschießung; 2. Spione; 3. Parlamentäre; 4. Kapitulationen;
5. Waffenstillstand. Der dritte Abschnitt regelt die vielumstrittene
Frage nach den Befugnissen der militärischen Gewalt auf be-
setztem feindlichen Gebiete. Der vierte und letzte Abschnitt
befaßt sich mit den bei Neutralen festgehaltenen Krieg-
führenden und in Pflege befindlichen Verwundeten. Auf
den nähern Inhalt dieser Bestimmungen wird in den folgenden
Paragraphen eingegangen werden.
3. Verletzung der Reehtssätze des Kriegsreehts erzengt die
allgemeinen ünreehtsfolgen (oben g 24 V); doeh findet aneh hier der
Begriff des Notstandes (als n^eessit^ de gnerre oder Kriegsraison)
Anwendong« Im Notstand und als Repressalien ganten g 40 ni 10)
sind aneh Handlangen gestattet, die dem strengen Kriegsreeht (der
Kriegsmanier) zuwiderlaufen.
V. Kriegszustand ist der Inbegriff der dureh den Krieg erzeugten
ReehtsTerhältnisse.
1. Er beginnt entweder mit der fSrmliehen Kriegserklärung
oder aber mit dem tatsftehliehen Ausbrach der Feindseligkeiten aof
beiden Seiten.^
Die Kriegserklärung bedarf keiner besonderen Form; sie muß
jedoch durch die berufenen Staatsorgane erfolgen und als empfangs-
bedürftige Willenserklärung (oben § 20 11 1) den Entschluß, den
Kriegszustand herbeizuführen, den Yertretungsorganen des gegne-
rischen Staates gegenüber zum unzweideutigen Ausdruck bringen.
Um den Eintritt des Kriegszustandes zu bewirken, muß sie zur
Kenntnis des Gegners gebracht sein; Verweigerung der Entgegen-
nahme steht der Entgegennahme gleich. Die Kriegserklärung kann
6) Vergl. de Saint-Croix, De la declaration de guerre et ses effets
immediats. 1892. Feraud-Giraud, R. J. XVII19. Bruyas, De la decla-
ration de guerre, sa justification, ses formes exterieures. 1899. Erben,
R. G. XI 133. V. Martens, R. G. XI 148.
§39. Der Krieg als völkerrecMliches Rechtsverhältnis. 319
auch als bedingte Erklärung, für den Fall der Nichterfüllung einer
bestimmten Forderung, abgegeben werden (Ultimatum); sie kann
auch betagt sein. Eine Erklärung, die, ohne zur Kenntnis des
Gegners gebracht zu werden, nur den eigenen Staatsangehörigen
oder dritten Mächten gegenüber erfolgt, begründet den Kriegszustand
dem Gegner gegenüber nicht. Andererseits ist Verständigung der
Neutralen zwar wünschenswert, aber nicht erforderlich; die Rechte
und Pflichten der Neutralität treten auch ohne solche Mitteilung
ohne weiteres ein.
Die ausdrückliche Kriegserklärung ist, obwohl in der völker-
rechtlichen Literatur das Gegenteil vielfach behauptet wird und
auch in den meisten Kriegen des 19. Jahrhunderts eine ausdrück-
liche Erklärung stattgefunden hat, nicht unbedingt erforderlich,
Sie wird ersetzt durch den Beginn der Feindseligkeiten. Doch
genügt einseitige Waffengewalt nicht; gewaltsame Abwehr des
Angriffs durch den Angegriffenen (vis mutua) ist vielmehr er-
forderlich, um den Kriegszustand zu erzeugen. Der Angriff der
Japaner auf die russische Flotte zu Port Arthur in der Nacht vom
8. auf den 9. Februar 1904 entsprach daher nicht nur dem Yer-
halten Japans im Jahre 1894, sondern auch den strengen Regeln
des Yölkerrechts.
2. Der Kriegszustand äußert seine Wirknng:
a) In staatsrechtlicher Beziehung auf das Terhältnis der Staats-
gewalt zu den ihr unterworfenen Personen.
Hierher gehören: Der Eintritt des Kriegs- oder Standrechts;
die Zurückberufung der im Ausland weilenden Staatsangehörigen
und die Yersagung der Entlassung aus dem Staats verband; das
Verbot des Handels mit den Angehörigen des Gegners; Ausfuhr-
verbote von Pferden, Nahnmgsmitteln usw. Diese rein staatsrecht-
lichen Wirkungen können auch durch einseitigen Akt der Staats-
gewalt begründet werden.
b) In T($lkerrechtllcher Beziehung auf das Terhttltnls der beiden
Staaten zueinander.
320 lY. Bach. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Die diplomatischen Beziehungen werden abgebrochen; der
eigene Gesandte wird abberufen, dem Gesandten des Gegners
werden die Pässe zugestellt, den Konsuln wird (zumeist, aber
nicht notwendig) das Exequatur entzogen und die Vertretung der
#
Interessen der Staatsangehörigen den Yertretern einer befreundeten
Macht übertragen.
Die mit dem Gegner geschlossenen Yerträge verden aufge-
hoben, soweit sie nicht gerade für den Fall des Krieges ab-
geschlossen sind (oben § 21 lY 3).
Den Staatsangehörigen des Gegners kann der Eintritt in das
Staatsgebiet versagt werden; die auf dem Staatsgebiet weilenden
Angehörigen des Gegners können, soweit nicht besondere Yerein-
barungen im Wege stehen, im Lande zurückgehalten oder aber
ausgewiesen werden (Xenelasie). Bleiben sie im Lande, so werden
sie von ihrem Heimatsstaat unter den Schutz einer befreundeten
Macht gestellt. Der vertragsmäßige Ausschluß des Rechts zur Aus-
weisung der gegnerischen Staatsangehörigen findet sich beispiels-
weise in Art. 11 des deutschen Freundschafts- usw. Vertrags mit
Nicaragua vom 4. Februar 1896 (R G. Bl. 1897 S. 171):
„Wenn (was Gott verhüten wolle) der Friede zwischen den
beiden Hohen kontrahirenden Theilen gestört werden sollte, so soll
den Angehörigen des einen Staates, welche zu der Zeit in dem
Gebiete des anderen sich befinden, der Aufenthalt daselbst und der
Betrieb ihres Berufs oder Gewerbes gestattet bleiben, ohne dass sie
auf irgend welche Art, insbesondere durch ausserordentliche Steuern,
Leistungen oder Kontributionen, welche nicht zugleich alle An-
gehörigen des Landes treffen, belästigt werden, und der voUe Genuss
ihrer Freiheit und ihrer Güter soll ihnen gelassen werden, solange
sie sich keiner Verletzung der Landesgesetze schuldig machen»*'
„Wenn dieselben aber vorziehen sollten, während des Kriegs-
zustandes das Land zu verlassen, so soll ihnen das gleichfalls ge-
stattet sein, und sie sollen demgemäss ungehindert ihre Geschäfte
ordnen, über ihr Eigenthum verfügen und den Erlös ohne Abzug
mitführen können. In diesem Falle wird ihnen ein Geleitsbrief
§ 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis. 321
ertheilt werden, um sich in einem Hafen, den sie nach ihrer Wahl
selbst bezeichnen mögen, einzuschiffen, vorausgesetzt, dass derselbe
vom Feinde weder besetzt noch blockiert ist, noch ihre eigene
Sicherheit oder die des Staates die Abreise über diesen Hafen ver-
bietet, in welchem Falle dieselbe stattfinden wird, wie imd wo
es geschehen kann/
Frankreich hat 1870 die auf französischem Gebiet weilenden
Deutschen (angeblich etwa 100000, davon 40000 in Paris) aus-
gewiesen; dagegen ist eine Ausweisung der gegnerischen Staats-
angehörigen während des türkisch -russischen Krieges von 1877,
während des chinesisch -japanischen Krieges 1894, während des
spanisch -amerikanischen Krieges von 1898 und während des
jetzigen russisch -japanischen Krieges nicht erfolgt^
e> In vSlkerrechtlieher Beziehung auf das Yerhftlinis der kriegr-
ftthrenden zu den ttbrig:en Mächten.
Yergl. darüber unten § 42.
Tl. Die Beendigung des Kriegszustandes.^
1. Sie erfolgt entweder:
a) Formlos durch Einstellung der Feindseligkeiten von beiden
Seiten oder dnreh Unteijoehung des €regners (Erobemng,
debellatio oder subjngatio).
Damit hat dieser aufgehört, als Staat, mithin als völkerrecht-
liches Rechtssubjekt, zu existieren. In diesem Fall können Ab-
machungen oder ^Kapitulationen" über die Person des bisherigen
Herrschers, sein Vermögen, das geschlagene Heer usw. vorangehen,
die den Friedensschluß ersetzen. Beispiele bieten die mit Hannover
von Preußen am 29. Juni 1866 zu Langensalza geschlossene Kapi-
tulation, sowie die Vereinbarung zwischen den englischen Generälen
und den Burenführem vom 31. Mai 1902.
b) Oder in förmlicher Weise durch Abschluß und Ratifikation des
Friedensvertrages.
7) Vergl. R. G. I 468, II 577.
8) V. Kirchepheim, H.H. IV 791.
T. Li 8 zt, Völkerrecht. 4. Aufl. 21
322 IV. Buoh. Die Staatenstreitigkeiten und deren Anstragong.
2. Der FriedensTertragr steht unter denselben Tl^lkerreehtliehen
Reehtsregeln wie Jeder andere Staatsfertragr.
Dies gilt insbesondere von der Berechtigung des Staatsober-
hauptes, den von ihm beherrschten Staat zu binden (oben § 13).
Daß das in Kriegsgefangenschaft geratene Staatsoberhaupt einen
verbindlichen Friedensvertrag schließen kann, wurde bereits oben
§ 20 II 6 hervorgehoben. Häufig pflegt dem eigentlichen Friedens-
vertrag ein Präliminarfrieden voranzugehen. So bildeten die Ver-
sailler Friedenspräliminarien vom 26. Februar 1871 die Grundlage
für den Frankfurter Frieden vom 10. Mai 1871; der russisch-
griechische Präliminarfrieden vom 18. September 1897 die Grund-
lage für den definitiven Friedensvertrag vom 14. Dezember 1897.
Die Bedeutung des Präliminarfriedens liegt in der bindenden Fest-
legung der Grundlagen für den Definitivfrieden; neue Ansprüche
des Siegers sind mithin ausgeschlossen; die Zugeständnisse des
Besiegten dürfen nicht widerrufen werden.
3. Die allgemeine und grnndsätzliehe Wirkung des Friedens-
sehlnsses ist znnäehst die Beendigung des Streites zwischen den Krieg-
fttlirenden, die Erledigung des easns belli, die Wiederherstellung der
yöikerrechtlieh geregelten friedliehen Beziehungen; femer aber bewirkt
der Friedensschluß, daß die durch den Kriegszustand begründeten
Rechte und Pflichten der !N^eutralen wieder hinwegfallen.
Insoweit also tritt der frühere Rechtszustand wieder in Kraft
(sogenanntes postliminium). Die frühere Staatsgewalt übernimmt
die Leitung der Staatsgeschäfte in den vom Feinde besetzt ge-
wesenen Gebietsteilen (unten § 40 VI); die Gefangenen werden frei;
das mit Beschlag belegte bewegliche und unbewegliche Gut kehrt
an den Eigentümer zurück. Doch behalten die nach Kriegsrecht
erfolgten Rechtshandlungen ihre Rechtswirksamkeit. Und die durch
den Krieg aufgehobenen Verträge treten, von besonderen Verein-
barungen abgesehen, nicht wieder in Kraft (oben § 21 IV 3). Der
Einwand des Besiegten, daß er durch Gewalt zum Abschluß des
Friedens gezwungen worden sei, ist ausgeschlossen; der Gedanke
§ 39. Der Krieg als völkerrechtliclies Eechts Verhältnis. 323
der Eevanche steht im "Widerspruch zu dem imiersten Wesen des
Friedensvertrages. ®
4. Der Friedensvertrag: enthillt aber hänflgr noch weitere besondere
Tereinbanugren. Unter diesen sind zn erwähnen:
a) Die Yereinbamngen über Gebietsabtretungen.
Hier ist der Erwerb (anders als bei der Eroberung) ein ab-
geleiteter, und ■ es finden mithin die oben § 23 II bis IV auf-
gestellten Kechtsregeln Anwendung. Den Bewohnern der ab-
getretenen Gebiete kann das Optionsrecht zugestanden werden
(oben § 10 n 2).
b) Die sogenannte Amnestieiilaasel, d. h. der Aussehlaß der
Strafverfolgung der während des Krieges von den beider-
seitigen Staatsangehörigen begangenen politischen und mili-
tärischen Delikte.
Die Amnestieklausel wird wichtig bei Gebietsabtretungen,
während sie sich im übrigen von selbst versteht. Sie findet sich
bereits in den beiden Pariser Frieden von 1814 und 1815. Yergl.
Art. 2, Abs. 2 des Frankfurter Friedens: „Kein Bewohner der
abgetretenen Gebiete darf in seiner Person oder seinem Vermögen
wegen seiner politischen oder militairischen Handlungen während des
Krieges verfolgt, gestört oder zur Untersuchung gezogen werden.**
c) Die Tereinbarung eines Kriegsentschädigung, die der Besiegte
an den Sieger zu zahlen hat.
Zur Sicherung der Leistung kann diesem auch die vöUige
oder teilweise militärische Besetzung des dem Besiegten ver-
bleibenden Gebietes als Territorialgarantie {§ 22 I) eingeräumt
werden. Vergl. den Frankfurter Frieden Art. 7.
d> Die Berichtigung der Grenzen oder der Yorbehalt einer ge-
naueren Bestimmung derselben,
e) Erwähnung verdient Art. 16 des Frankfurter Friedens vom
10. Mai 1871: „Beide Eegierungen .... verpflichten sich
gegenseitig, die Gräber der auf ihren Gebieten beerdigten
Soldaten respektiren und unterhalten zu lassen."
9) So schon Kant 1795.
2r
324 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
§ 40. Die einzelnen Eriegsrechtssätze.^
I. Kriegrssehauplatz (th6fttre de la graerre) ist das gresamte Land-
nnd TTassergebiet der kriegsführenden Staaten sowie die liolie See.
Der Kriegsschauplatz umfaßt auch die überseeischen Kolonien,
die autonomen Provinzen, sowie die den Kriegführenden unter-
geordneten halbsouveränen Staaten. Durch eine Kriegserklärung
an die Türkei werden mithin auch Ägypten sowie Bulgarien in
Kriegszustand versetzt. Der Kriegsschauplatz umfaßt aber nicht
diejenigen Gebiete, welche von einer fremden, die staatlichen
Hoheitsrechte ausübenden Staatsgewalt „besetzt" sind (oben § 10 IV).
Befindet sich mithin die Türkei im Kriegszustand, so ergreift
dieser weder Bosnien noch auch Cypern. Wohl aber würden in
einem von Österreich -Ungarn geführten Kriege auch Bosnien und
die Herzegowina, in einem von England geführten auch Cypern
zum Kriegsschauplatz gehören. Auf stillschweigender Zustimmung
der übrigen Mächte beruht es, daß im russisch -japanischen Krieg
von 1904/5 auch die zu China gehörende Mandschurei wie das
nominell unabhängige Korea in den Kriegsschauplatz einbezogen
wurden.
Da auch die hohe See zum Kriegsschauplatz gehört, können
die Kriegführenden hier alle ihnen erforderlich erscheinenden An-
griffs- und Verteidigungshandlungen vornehmen, mögen diese auch,
wie das Legen von Seeminen, ^ dem neutralen Handel beschwerlich
fallen. Auch Eingriffe in neutrales Eigentum, z. B. die Durch-
schneidung submariner Kabel, sind mithin auf offener See gestattet
(unten § 41 VI).
!• Der Kriegsschauplatz kann dnreh die Nentralisiernng einzelner
Gebietsteile eingeschränkt werden. Auf diesen Gebieten dürfen kriege-
rische Operationen nicht vorgenommen werden. Die Neutralisiernng
kann entweder auf einer besonderen, für einen bestimmten Krieg ge-
1) Die besonderen Eechtssätze des Seekriegsrechtes sind in § 41
dargestellt.
2) Im russisch -japanischen Kriege vielfach verwendet.
§ 40. Die einzelnen Eriegsrechtssätze. 325
trolfenen Tereinbarangr der streitenden Teile, oder aber auf allgemeinen
und dauernden Abmaehungren beruhen.
Besondere Vereinbaxungen sind auch in früheren Zeiten
häufig (so bezüglich besuchter Badeorte) getroffen worden. Durch
Art. 11 der . Kongoakte von 1885 verpflichten sich die Signatar-
mächte, ihre guten Dienste zu leihen, damit durch Vereinbarung
der Kriegführenden deren in dem konventionellen Kong9becken be-
legene Besitzungen „den Gesetzen der Neutralität" unterstellt werden.
Die dauernde Neutralisierung gewisser Gebiete, zu unter-
scheiden von der Neutralisierung ganzer Staaten (oben § 6 111}
und daher besser „Befriedigung" genannt, kann sich auf Land-
gebiet wie auf Wassergebiet der Kriegführenden erstrecken.
Dabei tritt, insbesondere soweit es sich um die Neutrali-
sierung von Wasserstraßen handelt, eine wichtige Yerschiedenheit
hervor.
a) Es kann sein, und das ist die ältere Form der Abmachungen,
daß den Truppen und Kriegsschiffen der Kriegführenden der Zutritt
zu dem neutralisierten Gebiet unbedingt untersagt ist (negative
Neutralisierung).
b) Es kann aber auch sein, daß die neutralisierten Gebiete
(Wasserstraßen) auch in Kriegszeiten den Truppen und Kriegs-
schiffen der Kriegführenden offenstehen, daß diese aber keinerlei
kriegerische Operationen in diesen Gebieten vornehmen dürfen
(positive Neutralisierung oder Internationalisierung).
In jedem dieser beiden Fälle sind kriegerische Unternehmungen
irgend welcher Art auf den neutralisierten Gebieten ausgeschlossen.
Daraus folgt, daß auch die Blockierung von neutralisierten
Stromläufen als völkerrechtswidrig angesehen werden muß. Doch
weiß die Geschichte von mancher Verletzung dieser Rechtsregel
zu berichten. Daher ist mehrfach der Ausschluß der Blockierung
durch besondere Vereinbarung ausdrücklich gesichert worden. So
bezüglich des La Plata durch den zwischen Argentinien, Frankreich,
England und den Vereinigten Staaten geschlossenen Vertrag von
1853 (oben § 27 I 1).
326 IV. Bach. Die Staatenstreitigkeiteii und deren Austragung.
2. Als dauernd nentaidislerte Clebietsteile sind zu enrShiieii:
a) Die eheiiialii:eii sardlnisehen Gebiete Ton Chablaix und Faneigrnjr
(oben § 8 m 3).
b) IMe internationalen Strome , so insbesondere die Denan, der
Kongo nnd der Nigrer (oben § 27 n nnd US).
e) Der Snezkanal (oben § 27 IT 1).
Über- den Fanamakanal vergl. oben § 27 IV 2.
d) Naeb dem Tertrag der Großmftebte mit Grieebenland Tom
14. NoTember 186S dürfen sieb in den Gewissem der ioniseben
Inseln keine Kriegssebiffe, anf den Inseln selbst keine Truppen
aufbalten; die Festungen werden gesebleilt.
Der Londoner Vertrag vom 22. März 1864 hat diese ^avantages
d'une paix perpetuelle^ auf die Inseln Korfu und Paxos und ihre
Dependenzen beschränkt.
e) Naeh dem Berliner Vertrag Tom 13. Juli 1878 Art. 29 Abs. 6
sind die montenegrinisehen Gewisser den KriegssebüTen aller
Nationen Terseblossen.
U* Die Anwendung Ton Gewalt, insbesondere Ton Waffengewalt,
ist nur der Kriegsmaebt, also den bewaffneten Streitkräften (forees
militaires) der KriegfOhrenden und nur gegen die Kriegsmaebt des
CrOgners gestattet* Nur die Kriegsmaebt bat den sogenannten „aktiven
und passiTon Kriegsstand^^
1. Kriegsmaebt ist die gesamte organisierte Wehrkraft des Staates,
die unter staatlieher Leitung steht und dureh äußerliehe Abzeiehen
kenntlieh gemacht ist.
Den Gegensatz zu der Kriegsmacht bildet die friedliche BeT$lke-
rung des Landes. Ihr gegenüber ist die Waffengewalt ausgeschlossen;
nnd umgekehrt sind Feindseligkeiten, die ein Angeb9riger der flied-
liehen BeySlkerung gegen die Kriegsmacht des Gegners begeht, als
gemeine Verbrechen nach dem maßgebenden Strafrecht oder Stand-
recht zu bestrafen.
Proklamation des Königs von Preußen vom 11. August 1870:
„Ich führe Krieg mit den französischen Soldaten und nicht mit
den Bürgern Frankreichs. Diese werden demnach fortfahren, einer
vollkommenen Sicherheit ihrer Person und ihres Eigentums zu ge-
§ 40. Die einzelnen Kriegsrechtssätze. 327
nieBen, und zwar so lange als sie mich nicht selbst durch feind-
liche Unternehmungen gegen die deutschen Truppen des Rechtes
berauben werden, ihnen meinen Scliutz angedeihen zu lassen."
Die Grenze ist nicht immer leicht zu ziehen und die
Meinungen gehen noch vielfach auseinander. Napoleon I. hat 1813
das Lützowsche Freikorps nicht als Bestandteil der Kriegsmacht
anerkannt. Während des deutsch -französischen Krieges waren es
besonders die Franktireurs, deren Rechtsstellung erbitterte Streitig-
keiten verursachte. Maßgebend kann nur sein, ob die Freischaren
(die „Irregulären"), die neben den Soldaten diese in der Krieg-
führung unterstützen, organisiert sind oder nicht; d. h. ob sie der
regulären Kriegsmacht angegliedert und unter deren Oberleitung
gestellt sind, oder ob sie ausschließlich auf eigene Faust den ein-
gedrungenen Gegner bekämpfen (Andreas Hofer 1809 in Tirol). Es
muß aber femer gefordert werden, daß die erfolgte Eingliederung
der Freischaren, wenn auch nicht durch vollständige Uniformierung,
so doch durch deutlich erkennbare Abzeichen ersichtlich gemacht
wird. In diesem Fall genießen auch die Freischaren die Rechte
der Soldaten.
Daher hat die neuere Landesgesetzgebung auch den Land-
sturm militärisch organisiert. Vergl. das deutsche Reichsgesetz über
den Landsturm vom 12. Februar 1875 (R. G.Bl. S. 63), sowie das
an dessen Stelle getretene Gesetz betr. Änderungen der Wehrpflicht
vom 11. Februar 1888 (R.G.B1. S.ll) §§ 23 bis 34.
Auf diesen Standpunkt hat sich auch das Haager Abkommen
vom 29. Juli 1899 gestellt. Bei Bestimmung „des Begriffes Kriegs-
partei" (beUigörant) sagt Art. 1:
„Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges
^ gelten nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und
das Freiwilligencorps unter folgenden Bedingungen:
1. Daß jemand an ihrer Spitze steht, der für das Verhalten
seiner Untergebenen verantwortlich ist;
2. dass sie ein bestimmtes, aus der Feme erkennbares Ab-
zeichen tragen;
328 IV. Bach. Die Staatenstreitigkeiten nnd deren Austragung.
3. dass sie die Waffen offen führen;
4. bei ihrer Kriegführong die Eriegsgesetze und Eriegs-
gebräuche beobachten.
In den Staaten, in denen die Milizen oder Freiwilligeneorps
das Heer oder einen Bestandteil des Heeres bilden, sind diese
unter der Bezeichnung „Heer** einbegriffen.*'
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bezüglich der nicht
militärisch organisierten Bevölkerung, die sich zum Schutze des
Vaterlandes gegen den herandrängenden Feind oder gegen die das
Land bereits besetzthaltende feindliche Kriegsmacht erhebt (die
levee en masse). Das Haager Abkommen von 1899 hat die
Streitfrage nur zum Teil entschieden, da zwischen den Interessen
der groBen Militärmächte und denjenigen der kleinen Staaten, die,
wie insbesondere die schweizerische Eidgenossenschaft, auf die
Massenerhebung des Yolkes nicht verzichten wollten, eine Yermitt-
lung nicht mögHch war. Das Abkommen bestimmt in Art 2 :
„Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes, die beim
Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen
greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit
gehabt zu haben, sich nach Art. 1 zu organisieren, wird als Eriegs-
partei betrachtet, sofern sie die Gesetze und Gebräuche des Krieges
beobachtet.**
Damit ist die nichtorganisierte Massenerhebung anerkannt,
aber nur, so lange das Gebiet von der feindlichen Macht noch
nicht besetzt ist. Über die Massenerhebung gegenüber dem bereits
eingedrungenen Feinde sagen die vereinbarten Rechtsregeln nichts.
Und doch ist die Frage von größter Wichtigkeit. Handelt es sich
doch darum, ob der bewaffnete Bürger als Soldat nach Eriegs«
recht oder als Mörder nach gemeinem Strafrecht und Standrecht
behandelt werden soll. Nur eine Ablehnung der Entscheidung ist
es, wenn die Yertragsmächte erklären, daß auch in den durch
das Abkommen nicht entschiedenen Fällen nicht die Willkür der
militärischen Befehlshaber, sondern die Grundsätze des Völkerrechts
maßgebend sein sollen, „wie sie sich aus den unter gesitteten
§ 40. Die einzeliien Kriegarechtssätze. 329
Staaten geltenden Gebräuchen, aus den Gesetzen der Menschlich-
keit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens heraus-
gebildet haben.*' Denn solche völkerrechtlichen Grundsätze, die
von allen Seiten anerkannt wären, bestehen eben heute noch nicht.
Die Militärmächte werden daran festhalten, der Bevölkerung, die
sich in den von ihnen besetzten Gebieten der Kriegsmacht be-
waffnet entgegenstellt, ohne den Voraussetzungen des Art. 1 zu
entsprechen, die Eigenschaft der „ Kriegspartei ** nach wie vor zu
versagen.
2. Neben den waifentragenden Soldaten stehen aber auch (außer
dem Staatshaupte nnd den beim Heere befindliehen, aber die Waffen
nieht tn^enden männliehen Mitgliedern seiner Familie) die zur Kriegs-
macht geh(Jrenden nnd ihrer Disziplin unterworfenen, sowie die von
ihr zugelassenen Nichtkombattanten unter dem Schutze des Y91ker-
rechts. Sie haben den „passiven Kriegszustand^^, daher, wenn sie
Ton dem Gegner festgenommen werden, Anspru<ih auf Behandlung als
Kriegsgefangene. Der Waffengebrauch dagegen ist ihnen nnd gegen
sie untersagt.
Hierher gehören die Militärbeamten mit Einschluß der
Feldgeistlichen; die zugelassenen Yertreter fremder Mächte; die
Zeitungskorrespondenten, Lieferanten, Marketender; aber auch die
bei dem Heer dienstlich weilenden nichtmilitärischen Beamten des
kriegführenden Staates, besonders seine Minister. Yergl. Art. 3
und 13 des Abkommens von 1899.
3. Parlamentäre sowie die sie begleitenden Personen sind so
lange unverletzlich, als sie ilire Rechtsstellung nieht mißbranchcn.
Parlamentäre sind diejenigen Personen, die von einem der
Kriegführenden beauftragt sind, mit dem Gegner zu unterhandeln.
Das Abzeichen des Parlamentärs ist die weiße Fahne. Er kann
von einem Trompeter, Hornisten oder Trommler, sowie von einem
Fahnenträger, und einem Dolmetscher begleitet werden. Der Be-
fehlshaber, an den der Parlamentär gesandt wird, ist nicht ver-
pflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen. Er kann alle
Maßregeln ergreifen, die erforderlich sind, um ihn zu verhindern,
330 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten and deren Anstragang.
seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen. Er
ist berechtigt, bei Mißbrauch den Parlament&r zeitweilig zurück-
zuhalten. Der Parlamentär verliert sein Recht der Unverletzlich-
keit, wenn „der bestimmte, unwiderlegliche Beweis*^ vorliegt, daß
er seine bevorrechtigte Stellung dazu benutzt hat, lun Yerrat zu
üben oder dazu anzustiften. YergL Art. 32 bis 34 des Abkommens
von 1899.
4. Spione werden naeh Standreeht gerichtet, feindliehe Kund-
seliafter wie die übrigen Angehörigen der Kriegsmacht naeh YSIker-
reeht behandelt.'
Zum Begriff des Spions im Oegensatz zum Kundschafter
gehört, daß er heimlich oder unter falschem Verwände in dem
Operationsgebiete eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder
einzuziehen versucht, um sie der Gegenpartei mitzuteilen.
Daher sind nicht als Spione zu betrachten: Militärpersonen,
die in Uniform in das Operationsgebiet des O^paers eingedrungen
sind, um sich Nachrichten zu verschaffen; Militärpersonen und
Nichtmüitärpersonen, die offen den ihnen erteilten Auftrag aus-
führen, Mitteilungen an ihr eigenes oder an das feindliche Heer
zu überbringen; Personen, die in Luftschiffen befördert werden,
um Nachrichten zu überbringen, oder um die Verbindung zwischen
den verschiedenen Teilen eines Heeres oder eines Gebietes aufrecht-
zuerhalten.
Der auf frischer Tat ergriffene Spion kann nach voran-
gegangenem gerichtlichen Verfehren bestraft werden. Der Spion,
der zu seinem Heere zurückgekehrt ist und später vom Feinde
gefangengenommen wird, ist als kriegsgefangen zu behandeln und
kann für die früher begangene Spionage nicht verantwortlich ge-
macht werden.
Vergl. Art. 29 bis 31 des Abkommens von 1899.
m. Im allgemeinen darf der Kriegführende alle Mittel anwenden,
deren Anwendung notwendig ist, um den Widerstand des Gegners
3) Vergl. G. Friedemann, Die Lage der Kriegskundschafter und
Eriegsspione. 1892.
§ 40. Die einzelnen Eriegsrechtssätze. 331
niederzuirerfeii. Aber aneh in der Terwendong der als notwendigr
erkannten Mittel werden dem Erieglllhrenden doreh das Tölkerreeht
gewisse, freilich zum Teil recht bestrittene Grenzen gezogen.^
Ausdrücklich bestimmt denn auch Art. 22 des Abkommens
von 1899: ^Die Eriegsparteien haben kein unbeschränktes Becht
in der Wahl der Mittel zur Beschädigung des Feindes.^ Im ein-
zelnen wäre folgendes zu bemerken:
1. Dnrch die Petersburger Konyention Tom 11. Dezember 1868
haben sich die Mächte Ycrpflichtet, gegenseitig im Fall eines Krieges
zwischen ihnen für die Land- wie fär die Seetmppen anf den Crcbranch
Jedes Explosiv -Geschosses unter 400 Gramm Gewicht zu Tcrzichten
(qni serait ou explosible ou charg^ de mati^res fulminantes on in-
flammables).
Die Yerpflichtung bindet nur diejenigen Staaten, welche die
Yereinbarung unterzeichnet haben oder ihr später beigetreten sind;
und auch diese nur im Kriege mit einem der übrigen unterzeich-
neten Staaten. Unterzeichnet haben Belgien, Österreich -Ungarn,
Bayern, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, Griechenland,
Italien, die Niederlande, Persien, Portugal, Preußen und der Nord-
deutsche Bund, Eußland, Schweden und Norwegen, die Schweiz,
die Türkei und Württemberg. Brasilien ist 1869 beigetreten.^
2. Ausdrücklich untersagt Art* 23 des Abkommens Ton 1899 :
a) Die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen;
b) die meuchlerische Tötung oder Verwundung von An-
gehörigen des feindlichen Staates oder des feindlichen Heeres;
c) die Tötung oder Verwundung eines die Waffen streckenden
oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergibt;
d) die Erklärung, daß kein Pardon gegeben wird;
e) den Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die
geeignet sind, unnötigerweise Leiden zu verursachen;
4) A. Zorn, Kriegsmittel und Kriegführung im Landkrieg nach den
Bestimmungen der Haager Konferenz. Diss. 1902.
5) Vergl. Fleischmann 88.
332 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
f) den Mifibrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge
oder der militärischen Abzeichen oder der Uniform des Feindes,
sowie der besonderen Abzeichen der Genfer Konvention;
g) die Zerstörung oder Wegnahme feinlichen Eigentums, es
sei denn, daß die Gebote des Krieges es dringend erheischen.
3. Weitere Beschränkungen enthalten die drei, bereits oben
§ 3 T 6 Seite 32 erwähnten Deklarationen der Haager Sehlnßakte. ^
a) Die Vertragsmächte sind dahin übereingekommen, daß
das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luftschiffen oder
aus andern ähnlichen neuen Wegen für die Dauer von fünf Jahren
verboten ist. Das Übereinkommen ist nicht unterzeichnet von
Großbritannien. Seine Gültigkeitsdauer ist heute bereits abgelaufen.
b) Die Vertragsmächte unterwerfen sich gegenseitig dem Ver-
bote, solche Geschosse zu verwenden, deren einziger Zweck ist,
erstickende oder giftige Gase zu verbreiten. Nicht unterzeichnet
von Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika.
c) Die Vertragsmächte unterwerfen sich gegenseitig dem Ver-
bote, Geschosse zu verwenden, die sich leicht im menschlichen
Körper ausdehnen oder plattdrücken, der Art, wie Geschosse mit
hartem Mantel, der den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Ein-
schnitten versehen ist. Nicht unterzeichnet von Großbritannien,
den Vereinigten Staaten von Amerika sowie von Portugal.
4. Eriegsiisten sind gestattet.
Hierher gehört auch die Anwendung der notwendigen Mittel,
um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu ver-
schaffen (Art. 24 des Abkommens von 1899).
5. Knr Festungen sowie befestigte oder verteidigte Städte^
Dörfer, Gebäude unterliegen der Belagerung und Beschießung.
Vor Beginn der Beschießung soll der Befehlshaber, den Fall
eines Sturmangriffs ausgenommen, alles tun, was in seinen Kräften
steht, um die Ortsobrigkeit davon zu benachrichtigen. Bei der
Beschießung sollen alle erforderlichen Maßregeln getroffen werden,
6) Die Türkei hat keine der drei Deklarationen ratifiziert
§ 40. Die einzelnen Eriegsrechtssätze. 333
um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der
Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, sowie die Krankenhäuser und
Sammelplätze für Kranke und Verwundete soviel wie möglich zu
schonen, vorausgesetzt, daß diese Gebäude nicht zu militärischen
Zwecken verwendet werden. Die Belagerten haben diese Gebäude
mit besonderen sichtbaren Zeichen zu versehen und diese vorher
dem Belagerer bekanntzugeben. Dagegen braucht sich die Be-
schießung nicht auf die Festungswerke zu beschränken, sondern
kann sich auf die ganze Stadt ausdehnen. Yergl. Art. 25 bis 27
des Abkommens von 1899.
In das Abkommen nicht aufgenommen worden sind die beiden
folgenden, während des deutsch -französischen Krieges lebhaft
besprochenen Rechtsregeln:
a) Die friedlichen Einwohner der belagerten Stadt, ins-
besondere die Kranken, die Weiber und Kinder haben keinen
Rechtsanspruch auf die Gewährung ungestörten Abzuges.
b) Die diplomatischen Vertreter neutraler Mächte, die sich in
der belagerten Stadt befinden, haben keinen Rechtsanspruch auf
ungehemmten Verkehr mit ihren Absendestaaten.
6. Städte und Ansiedelungen, selbst wenn sie im Stnrm ge-
nommen sind, dürfen nicht der Plünderung preisgegeben, werden
(Art* 28 des Abkommens von 1899).
7. Die Verwendung von Truppen, denen die europäische
Zivilisation fremd geblieben ist, kann an sich nicht als völkerrechts-
widrig betrachtet werden, verpflichtet aber den kriegführenden
Staat, der sie verwendet, mit besonderer Sorgfalt über die Be-
obachtung des Kriegsrechts durch diese Truppen zu wachen. Das
Abkommen von 1899 enthält darüber keine Bestimmungen.
8. Das Legen von Minen im Landkrieg, u. z. nicht bloß
bei Belagerung und Verteidigung von Festungen und befestigten
Plätzen, ist während des jetzigen russisch -japanischen Krieges in
ausgedehntestem umfang, ohne auf Widerspruch zu stoßen, zur
Anwendung gebracht worden.
334 IV. Bach. Die Staatenstreitigkeiten nnd deren AnstragoDg.
9. Yerbindung mit aufständischen Parteien im feindlichen
Lande ist nicht völkerrechtswidrig, wohl aber die Aufforderung
zur Empörung.
10. Repressalien (oben § 38 m 2) sind im Kriege wie außer-
halb desselben gestattet; als solche sind selbstverständlich gerade
solche Mittel verwendbar, deren Anwendung sonst völkerrechts-
widrig wäre. Hierher gehört es, wenn während des deutsch -
französischen Krieges französische Notabein auf Eisenbahntransporten
mitgefOhrt wurden, um verbrecherischen Angriffen, wie sie wieder-
holt stattgefunden hatten, zuvorzukommen.
IT. Die Reehtsstellong der GeCuigenen.^
1. Die Gefimgensehaft ist im heutigen Sjieg nur Sieherheitshaft
mit Sehonnng des Lebens, der Clesundheit und des Eigentums der
Gefiwgenen.
Der kriegführende Staat, in dessen Gewalt die Gefangenen
geraten sind, darf alle Maßregeln treffen, um sie am Entweichen
zu hindern; er darf sie auch mit angemessenen Arbeiten beschäf-
tigen, muß aber andrerseits für ihren ranggemäßen Unterhalt sorgen.
Die Entweichung des Gefangenen zieht kriminelle Bestrafung
nicht nach sich.
Den Kriegsgefangenen verbleibt ihr persönliches Eigentum,
mit Ausnahme der Waffen, Pferde und der Schriftstücke militärischen
Inhalts. Kriegsgefangene Offiziere können den ihnen zukommenden
Sold erhalten, den ihre Begierung dann zurückzuerstatten hat.
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion und in
der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen. Für die
Errichtung von Testamenten der Kriegsgefangenen gelten dieselben
Bestimmungen wie für die Militärpersonen des eigenen Heeres.
Dasselbe gilt für Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von
Kriegsgefangenen. Yergl. Art 4 bis 9, 17 bis 19 des Abkommens
von 1899.
7) Yergl. Romberg, Des belligerants et des prisonniers de gaerre.
1894. Gros, Condition et traitement des prisoDniers de guerre. 1900.
§ 40. Die einzelnen Eriegsrechtssätze. 335
2. Kriegsgrefangrene können, wenn die Gesetze ihres Landes das
grestatten, auf Ehrenwort in die Heimat entlassen werden. Sie dürfen
dann, dem gregrebenen Wort entsprechend, während dieses Krieges
die Waffen nicht gregen den degner tragen.
Aber auch die Eegierung des auf Ehrenwort entiassenen
Kriegsgefangenen ist verpflichtet, von ihm keinerlei Dienste zu
verlangen oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenwort wider-
sprechen. Kein Kriegsgefangener kann gezwungen werden, die
Entlassung auf Ehrenwort anzunehmen; und die feindliche Macht
ist nicht verpflichtet, ihm die erbetene Entlassung zu gewähren.
Yergl. Art. 10 bis 12 des Abkommens. Der Kriegsgefangene, der
die auf Ehrenwort übernommene Verpflichtung verletzt, hat, wenn
er wieder ergriffen wird, keinen Anspruch auf die Behandlung als
Kriegsgefangener; er wird vielmehr nach dem Militärstraf recht des
Gegners gerichtlich abgeurteilt: nach § 159 des deutschen Militär -
Strafgesetzbuches trifft ihn die Todesstrafe.
3. Ton jedem der Kriegführenden sollen besondere Anskunfts-
stellen ttber die Kriegsgefangenen errichtet werden.
Dasselbe gilt von den neutralen Staaten, die etwa Angehörige
der Kriegsmächte bei sich aufgenommen haben. Die Auskunfts-
stellen sammeln alle auf die Kriegsgefangenen bezüglichen Nach-
richten, um die an sie gerichteten Anfragen beantworten zu können;
sie haben ferner alle die Gegenstände, die auf den Schlachtfeldern
gefunden oder von den verstorbenen Kriegsgefangenen zurückgelassen
werden, zu sammeln und den Berechtigten zuzustellen. Diese Aus-
kunftsstellen genießen Portofreiheit. Yergl. Art. 14 und 16.
4. Die ordnungsmäßig gebildeten Hilfsgesellschaften sollen alle
möglichen Erleichterungen bei Ausübung ihrer Tätigkeit finden.
Die Liebesgaben bleiben von allen Eingangszöllen sowie von
den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit. Yergl. Art. 15
und 16 des Abkommens.
5. Nach dem Friedenssehlnß sollen die Kriegsgefangenen in kttr-
zester Frist in ilire Heimat entlassen werden (Art. 20 des Abkommens).
Diejenigen Kriegsgefangenen, die sich in Untersuchungshaft
oder in Straf haft befinden, können jedoch zurückbehalten werden.
336 IV. Bach. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Die Behandlung der Kriegsgefangenen ist vielfach durch die
nationale Ghesetzgebung geregelt. Beachtenswert insbesondere das
französische Reglement vom 21. März 1893.
Y. Die kranken und verwundeten Soldaten sind durch die Genfer
Konvention vom 22. August 1864 (Convention pour I'am^Üoration du
sort des militaires blosses dans les arm^es en campagne) geschlitzt.^
Vereinbarungen zwischen einzelnen Staaten, um das Los
der Verwundeten zu sichern und zu erleichtem, sind seit dem
16. Jahrhundert wiederholt getroffen worden. Vom Jahre 1581
bis zum Jahre 1864 werden 291 solche Verträge aufgezählt, die
sich teilweise auch auf den Seekrieg beziehen. Seit der Mitte des
19. Jahrhunderts zeigte sich infolge der veränderten Kriegführung
eine rückläufige Bewegung, die im Krimkrieg, in dem italienischen
Krieg und während des amerikanischen Bürgerkrieges deutlich zu
Tage trat Die Schlacht bei Solferino (24. Juni 1859) gab einem
Schweizer Bürger, Dunant, den Anlaß, die Pflege verwundeter
und kranker Soldaten im Feldzug, insbesondere die Gründung von
Vereinen freiwilliger Krankenpfleger im Kriege, näher ins Auge zu
fassen. Er und ein anderer Schweizer, Moynier, der Vorsitzende
der Genfer Gemeinnützigen Gesellschaft, bestimmten die Schweizer
Eegierung, die übrigen Mächte zu einer Konferenz einzuladen, die
vom 8« bis 22. August 1864 in Genf tagte. Das Ergebnis dieser
Beratungen, die Genfer Konvention, wurde zuerst von zwölf
Staaten unterzeichnet, aber 1864 nur von neun Staaten ratifiziert:
von der Schweiz, Baden, Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich,
Italien, Schweden und Norwegen und den Niederlanden. Seither
sind beigetreten: Preußen, Hessen, Sachsen, Württemberg, Mecklen-
8) Abgedruckt im Anhang, sowie bei Fleischmann 69. Vergl.
Lueder, Die Genfer Konvention. 1876. Moynier, La fondation de la
Croix- Rouge. 1903. K. Müller, Entstehungsgeschichte des Eoten Kreuzes
und der Genfer Konvention. 1897. Münzel, Untersuchungen über die
Genfer Konvention. 1901. Gillot, La revision de la Convention de Geneve
au point de vue historique et dogmatique. 1902. Moynier, La revision
de la Convention de Geneve. Etüde historique et critique suivie d'un projet
de Convention revisee. 1898. Roszkowski, R.J. XXXIV 199, 299, 442.
§ 40. Die einzelnea Eriegsrechtssätze. 337
burg- Schwerin, Argentinien, Bolivia, Bulgarien, Chile, Griechen-
land, Großbritannien, Honduras, Japan, der Kongostaat, Luxemburg,
Montenegro, Nicaragua, die Vereinigten Staaten von Amerika, Öster-
reich-Ungarn, Persien, Peru, Portugal, Rumänien, Rußland, Sal-
vador, Serbien, Siam, die Türkei, Uruguay, Venezuela, 1903 Korea
und Guatemala, 1904 China. Die Kriege nach 1864 lieferten
den Beweis, daß die Konvention, so wohltätig sie im allgemeinen
gewirkt hatte, doch nach verschiedenen Richtungen hin der Ver-
besserung und Erweiterung bedurfte. Insbesondere war von Italien
ihre Ausdehnung auf den Seekrieg angeregt worden. Nach ver-
schiedenen Verhandlungen trat eine abermalige Konferenz in Genf
zusammen. Sie einigte sich über 15 Zusatzartikel, die in der
Konvention vom 20. Oktober 1868 zusammengefaßt wurden. Aber
diese neue Vereinbarung, die auch die Ausdehnung auf den See-
krieg enthielt, fand nicht die Genehmigung der Mächte.
Die Haager Konferenz vereinbarte in der dritten Konvention
die Ausdehnung der Genfer Konvention auf den Seekrieg (darüber
unten § 41 III). Bezüglich des Landkrieges beschränkt sich der
Art. 21 der zweiten Konvention darauf, auf die Genfer Konvention
zu verweisen. Zugleich aber wurde der Wunsch ausgesprochen
(oben S. 33), daß möglichst bald eine neue Konferenz zusammen-
treten möge, um die Genfer Konvention zu revidieren. Dabei ist
jedoch zu beachten, daß die sämtlichen Signatarmächte, welche
die zweite Konvention ratifiziert haben, auch soweit sie bisher der
Genfer Konvention nicht beigetreten waren, durch Art. 21 an die
Befolgung derselben gebunden sind. Es gilt dies namentlich von
den Vereinigten Staaten von Mexiko.
1. Die Genfer Konvention von 1S6I: gilt nur für den Landkrieg*
Sie verpfliehtet die Mäehte, die sie unterzeichnet haben oder ihr bei-
getreten sind, nur in ihrem Verhältnis zueinander.
Führt eine dieser Mächte einen Krieg gegen einen Staat,
welcher der Konvention nicht beigetreten ist, so ist er durch die
Konvention nicht gebunden; ebensowenig in einem Bürgerkrieg,
den er zur Niederwerfung eines inneren Aufstandes führt, oder
V. Liszt, Völkerrecht. 4. Anfl. 22
338 IV. Bach. Die StaateDstreitigkeiten cmd deren AostragODg.
bei gewaltsamer, aber nicht kri^ferischer Selbsthilfe. Die häufig
vertretene Gegenansicht verwechselt die Omndsatze des Christen-
tums und der Menschlichkeit mit don Rechtsregeln des Völker-
rechts.
2* Die Terwnndeten und erkrankten Soldaten werden ohne Unter-
sehied der Nationalität anfgenommen nnd verpflegt (Art. 6).
Diejenigen von ihnen, die nach der Heilung als dienst-
untauglich befunden werden, sollen in ihre Heimat zurückgeschickt
werden. Die Konvention von 1868 verlangt auch die Zurück-
sendung der übrigen geheilten Soldaten unter der Bedingung, daß
sie während der Dauer des Krieges die Waffen nicht wieder er-
greifen; ausgeschlossen sollen nur die Offiziere sein, ^deren Besitz
auf das Waffenlos von Einfluß sein würde*'.
3. Das gesamte Verpflegnngspersonal, also Irzte nnd Kranken-
pfleger, ebenso die mit der Verwaltung der Lazarette nnd mit dem
Transport der Verwundeten beauftragten Personen, sowie die Feld-
prediger, sind unverletzlich (Art. 2 nnd 3)*
Die Konvention von 1864 gibt ihnen das Recht, auch nach,
der Besetzung der von ihnen bedienten Anstalt durch den Feind
ihrer Aufgabe weiter obzuliegen; die Konvention von 1868 legt
ihnen die Verpflichtung auf, das zu tun. Zugleich verpflichtet
die Konvention von 1868 den Sieger, die jenen Personen gebüh-
renden Bezüge ihnen unverkürzt weiter zu gewähren. Dagegen
ist von den freiwilligen Krankenpflegern im Kriege in den beiden
Konventionen von 1864 und 1868 nicht die Rede.
4. Die Sanitätsanstalten nnd zwar sowohl die Hauptfeldlazarette
als auch die fliegenden Ambulanzen sind unverletzlich, solange sieh
Kranke und Yerwnndete darin beflnden (Art* 1). Dagegen unterliegt
das Material der ersteren dem Kriegsrecht, d. h. dem Bentereeht des
Siegers (Art. 4).
5. Die Landesbewohner, welche den Terwnndeten zn Hilfe
kommen , sollen geschont werden nnd von Kriegsleistungen frei bleiben.
Jeder in einem Hause aufgenommene oder verpflegte Ver-
wundete soll dem Hause als Schutz dienen. Der Einwohner,
§ 40. Die eiDzelnen Kriegsrechtssätze. 339
welcher Verwundete bei sich aufnimmt, soll mit Truppeneinquar-
tierung, sowie mit einem Teil der etwa auferlegten Kriegskontri-
butionen verschont werden (Art. 5).
6. Die znr Aufbewahrung: der Terwaudeten und Kranken die-
nenden Bäumliehkeiten sind doreh eine Flagge kenntlich zu machen,
die das rote Krenz im weißen Felde zeigt. Das Personal liat Arm-
binden mit dem gleichen Abzeichen zu tragen.
Auch die nichtchristlichen Staaten Japan, China, Korea haben
das rote Kreuz angenommen; dagegen ist für die Türkei der Halb-
mond , für Persien die aufgehende Sonne zugelassen ; Siam hat sich
1899 ein buddhistisches Abzeichen vorbehalten.
7. Mißbrauch des Eoten Kreuzes und alle Übertretungen der
Genfer Konvention sind nach den nationalen Gesetzen und durch
die nationalen Gerichte abzuurteilen. Solche Gesetze (oder Ver-
ordnungen) bestehen nach dem Vorgänge Italiens in den meisten
Ländern. Die Einsetzung interuationaler Gerichtshöfe, wenigstens
in zweiter Instanz, ist wiederholt vorgeschlagen worden.^
TL Die icriegerische Besetzung fremden Staatsgebietes (occupatio
bellica).
Während durch die Eroberung fremdes Staatsgebiet dem Sieger
erworben wird, tritt infolge der Besetzung von feindlichem Staats-
gebiet durch die vorrückende Kriegsmacht nur tatsächlich und vor-
übergehend, soweit die effektive Macht der besetzenden Truppen reicht,
^e Staatsgewalt des Okkupierenden an die Stelle der rechtmäßigen
Staatsgewalt. Durch die Okkupation wird also ein besonderes Rechts-
verhältnis zwischen der besetzenden Staatsgewalt und den Bewohnern
•des besetzten Gebietes erzeugt (vergl. Art. 42 bis 56 des Abkommens
von 1899).^^
9) Vergl. Buzzati, De Temploi abusif du signe et du nom de la
Groix- Rouge. 1890. Verhandlungen des Instituts ftlr Völkerrecht von
1895. — Deutsches Reichsgesetz zum Schutze des Genfer Neutralitäts-
zeichens vom 22. März 1902 (R. G. Bl. S. 125). CTber das österreichische
•Gesetz vom 14. April 1903 vergl. Roszkowski, R. J. XXXVI 76,. 88.
10) Schiemann, Rechtslage der öffentlichen Banken im Eriegsfall.
Diss.* 1902. Kaufmann, Zur Transvaalbahnfrage. 1901. Depambour,
22*
340 lY. Bach. Die Staatenstreitigkeiteii und deren Anstragang.
1. Pfe besetzende Staatsgewalt hat das Beekt wie die Pflieht^
an Stelle der reelatmlßigen Staatsgewalt Sohe ud (hrdaiuig aafreelit
zn erhalten.
Gesetzgebung, Bechtspflege, Verwaltung werden, soweit es
möglich ist, wie bisher fortgeführt Doch hat die besetzende
Staatsgewalt das Recht, alle MaBr^eln zu treffen, die erforderlich
sind, um die besetzenden Truppen und die Zwecke der Krieg-
führung zu sichern (Verkündung des Standrechts usw.). Die Be-
wohner des besetzten Gebietes schulden der besetzenden Staats-
gewalt Gehorsam, nicht aber die Treue, die der Untertanenverband
fordert. Es ist daher völkerrechtswidrig, von der Bevölkerung
des besetzten Gebietes den Treueid zu verlangen oder sie zur
Teilnahme an den Eriegsunternehmungen gegen ihr eigenes Land,
etwa zu Führerdiensten in unbekanntem Ghelände, zu zwingen.
2. Die besetzende Kriegsmacht kann fiUlige Stenem und Ab-
gaben erheben und für die Bedürfnisse des Heeres Zwangsanfiagen in
€reld (Kontributionen) avsselireiben, sowie Natnralieistangen (Requisi-
tionen) fordern.
Die Erhebung der Steuern, Zölle und Abgaben soll nach
Maßgabe der bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen erfolgen;
die Gelder sind für die ordnungsmäßige Verwaltung des besetzten
Gebietes zu verwenden. Strafen, seien es Geldstrafen, seien es
Strafen anderer Art, dürfen, soweit sie nicht als Kepressalien er-
scheinen, nicht über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen
Einzelner verhängt werden, für welche die Gesamtheit nicht als
verantwortlich angesehen werden kann. Zwangsauflagen in Geld
dürfen nur auf Grund eines schriftlichen Befehls, unter Verant-
wortlichkeit eines selbständigen kommandierenden Generals und
gegen Empfangsbescheinigung erhoben werden. Basselbe gilt von
den Naturalleistungen aller Art (Stellung von Pferden und Wagen^
Lieferung von Nahrungsmitteln und Kleidern usw.), die im Ver-
Des effets de Toccupation en temps de guerre sur la propriete et la jouissanc»
des biens publics et particuliers. 1900. Petit, L'administration de la justice-
en territoire oocupe. 1900.
§ 40. Die einzelnen Khegsrechtssätze. 341
hältnis zu den HilfsqueUen des Landes stehen müssen. Die Zwangs-
leistungen können von allen Bewohnern des besetzten Gebietes,
ohne Unterschied ihrer Staatsangehörigkeit, verlangt werden; an Stelle
der nicht erfüllten Leistungen tritt die Zahlung von Strafgeldern.
3* Das in die Hände des Siegers gefallene fremde Staatsver-
mOgen wird den Zwecken der Kriegftthmng dienstbar gemacht«
Bewegliches Staatsgut kann eingezogen werden: so insbeson-
dere Bargeld, Wertpapiere, fällige Forderungen, Waffen, Pferde,
Kriegsmaterial aller Art. Unbewegliches Gut (Gebäude, Wälder,
Liegenschaften, landwirtschaftliche Anlagen, Staatseisenbahnen usw.)
kann von der besetzenden Staatsgewalt mit den einen Nutznießer
bindenden Beschränkungen gebraucht werden. Alle Rechtsgeschäfte
der besetzenden Staatsgewalt, welche diese Schranke mißachten,
sind völkerrechtswidrig und daher anfechtbar, öffentliche Anstalten,
die dem Gottesdienst, der Wohltätigkeit, der Kunst und Wissen-
schaft gewidmet sind, sind unverletzlich.
4. Das Privateigentum ist im Landkrieg unyerietzlich, soweit
nicht der Eriegszweck seine Terletznng notwendig macht (oben § 40 ni).
Das Beutemachen, Plündern usw. ist völkerrechtswidrig.
Gegenstände, die unmittelbar der Kriegführung zu dienen geeignet
sind (nicht Bargeld und Wertpapiere, wohl aber das rollende Ma-
terial der Eisenbahnen, Landtelegraphen, Fernsprechanlagen, Schiffe
und andere Fahrzeuge, Waffen, Pferde, Kleidungsstücke und Nah-
rungsmittel), können gegen Entschädigung, die durch Barzahlung
oder durch Anweisimg zu leisten ist, verwendet werden, sind aber
nach Abschluß des Friedens zurückzuerstatten oder zu ersetzen.
Das Eisenbahnmäterial, das aus neutralen Staaten kommt, sei es, '
daß es diesen selbst oder Gesellschaften oder Privatpersonen gehört,
soll so bald wie möglich zurückgesandt werden.
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste,
der Wohltätigkeit, dem Unterricht, der Kunst und Wissenschaft
gewidmeten Anstalten ist, auch wenn diese dem Staate gehören,
wie Privateigentum zu behandeln, mithin unverletzlich. Jede ab-
sichtliche Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung von derartigen
342 lY. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austraguug.
Gebäuden, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der
Kunst und Wissenschaft ist völkerrechtswidrig.
5* Doreh besondere Yereinbarangr können gewisse bewegrliebe
oder nnbewegrliehe Saehen für nnverletzlieh erklärt („ befriedet ^^)
werden. Dieses ist allgemein geschehen bezüglich der Feldlazarette
(oben § 40 y 4) sowie der von den internationalen Flaßschüfahrts-
kommissionen errichteten Schiflahrtsanstalten. ^^
Yergl. oben § 27 in über die Schiffahrtsanstalten an der
Donau, dem Kongo, dem Suezkanal. Ein weiteres Beispiel bietet
„die Neutralisierung*' des Leuchtturms am Kap Spartel durch
die Konventionen vom 31. Mai 1865 und 27. Januar 1892 (oben
§ 26 V 4).
6. In ganz allgemeiner Fassung bestimmt Art. 46, Abs. 1
des Abkommens von 1899:
„Die Ehre und die Hechte der Familie, das Leben der Bürger,
das Privateigenthum, die religiösen Überzeugungen und die gottes-
dienstlichen Handlungen sollen geachtet werden."
TU. Kriegsverträge, d. h. die während eines Krieges zwischen
den Kriegführenden über die Kriegltthrong geschlossenen Yertrftge,
berechtigen und Tcrpflichten selbstyerstttndlich wie Jeder andere Staats-
Tcrtrag die yertragschließenden Teile*
1. Kriegsverträge sind entweder Verträge über dauernde Ver-
hältnisse, meist Kartelle genannt, so über die Neutralität gewisser
Plätze, über die Behandlung von Parlamentären, den Austausch von
Gefangenen, über den Post- und Telegraphen verkehr usw.; oder
Verträge über einzelne militärische Verhältnisse, Kriegsverträge
im engeren Sinn genannt, die dann meist von den Befehlshabern
unmittelbar geschlossen werden können, ohne daß die Batifikation
durch das Staatshaupt hinzuzutreten braucht (oben § 12 II 4). In
diese Gruppe gehören Vereinbarungen über die Beerdigung von
Gefallenen nach der Schlacht, über die Kapitulation von befestigten
Plätzen, Schiffen oder Truppenkörpern, über die Erteilung von
Schutz- oder Geleitbriefen, über die Käumung von Spitälern usw.
11) Vergl. R.G. 1289.
§ 41. Fortsetzung. Der Seekrieg. 343
Art. 35 des Abkommens von 1899 bestimmt in dieser Beziehung,
daß Kapitulationen den Forderungen der militärischen Ehre Rech-
nung tragen und, einmal abgeschlossen, von beiden Teilen ge-
wissenhaft beobachtet werden sollen.
2. Zu den Kriegs vertragen gehört auch die Vereinbarung
einer vorübergehenden und nur für bestimmte Zwecke geschlossene
Waffenruhe (Suspension d'armes) oder eines für längere Zeit
und für den ganzen Kriegsschauplatz oder dessen größeren Teil
geschlossenen Waffenstillstandes (armistice; vergl. Art. 36 bis
41 des Abkommens). Während des Waffenstillstandes ruhen alle
militärischen Unternehmungen. Haben solche etwa, weil die Be-
fehlshaber in Unkenntnis des Waffenstillstandes gelassen wurden,
auf entfernteren Teilen des Kriegsschauplatzes stattgefunden (Be-
setzung von Plätzen, Gefangennahme von JVIannschaften usw.), so
sind sie wieder rückgängig zu machen. Trotz des Stillstandes der
gegen den Gegner gerichteten kriegerischen Unternehmungen dauert
aber der Kriegszustand ^ fort. Jeder Teil ist daher, wenn nicht
besondere Vereinbarungen im Wege stehen, zur Ausbildung und Ver-
stärkung seiner eigenen Kriegsmacht (Aushebung und Einübung von
Mannschaften, Ankauf von Waffen, Ausrüstung von Kriegsschiffen usw.)
durchaus berechtigt.
Bruch des Waffenstillstandes durch einen oder mehrere Einzelne
verpflichtet nur zu einer Bestrafung des Schuldigen und Ent-
schädigung des verletzten Gegners; Bruch durch den Befehlshaber
selbst berechtigt den Gegner nicht nur zur Aufkündigung der
Vereinbarung, sondern sogar zum sofortigen Wiederbeginn der
Feindseligkeiten.
3. Über den Friedensvertrag vergl. oben § 39 VE.
§ 41. Fortsetzung. Der Seekrieg.^
Die in den Torhergrehenden Paragraphen anfgesteliten Beelits-
sätze gelten im allgemeinen auch für den Seekrieg. Daneben aber
1) Rettich, Prisenrecht und Flußschiffahrt. 1892. Travers Twiß,
R. J. XVI 113. Bulmerincq, R. J. XI 561, XII 187, XIII 447, XIV 114.
344 lY. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
srelten für den Seekrieg besondere Bechtsrefeln, dureh welche Jene
Rechtsstttze nieht nnr umgestaltet, sondern teilweise ySUig yerdrttngt
werden. Ihre Gesamtheit bildet das Seekriegsreeht.
L Schauplatz des Seekriegs ist in erster Linie die offene See mit
Einschluß der mit ihr zusammenhängenden, an der Meeresfreiheit teil-
nehmenden Meeresteile (oben § 26 U). Kriegsschauplatz des Seekriegs
sind ferner die Kttstengewässer der Kriegführenden ; ihre Eigengewässer
insoweit, als sie tou Seekriegsschiffen befahren werden können«
Die auf dem See -Kriegsschauplatz und die von ihm aus
vorgenommenen militärischen Unternehmungen stehen unter der
Herrschaft des Seekriegsrechts. Dies gilt insbesondere von den
gegen das feindliche Landgebiet gerichteten Unternehmungen. Sehr
bestritten ist die Frage, ob die Beschießung offener Küsten-
plätze von der Seeseite aus völkerrechtlich gestattet oder ver-
boten ist. Die Haager Konferenz hat die von den großen See-
mächten bejahte (dagegen aber die Instruktion der Vereinigten
Staaten von 1900), in der Literatur aber meist verneinte Frage
nicht entschieden, aber den Wunsch ausgesprochen (oben Seite 33),
daß die Frage auf einer späteren Staatenkonferenz behandelt werden
möge. Man spricht hier auch von einem zwischen dem Land- und
dem Seekriege in der Mitte stehenden „Küstenkriege" (guerre
mixte). Die hier wohl durchgreifende Analogie des Landkriegs-
rechts würde zur Yerneinung der aufgeworfenen Frage führen.
Aus dem Kriegsschauplatze scheiden die neutralisierten Meeres-
teile aus (oben § 40 I).
n. Die Kaperei.^
1. Kaper (corsaires oder armateurs) sind diejenigen Privat-
sclüffe, die in Kriegszeiten mit besonderer Ermächtigung der krieg-
Dupuis, Le droit de la guerre maritime d'apres les doctriDes anglaises
contemporaines. 1899. Leroy, La guerre maritime. Les armements en
course et la Jurisdiction des prises. 1900. Duboc, Le droit de visite et la
guerre de course. 1902. v. Mirbach, Die völkerrechtlichen Grundsätze
des Durchsuchungsrechts zur See. 1903. Per eis 159.
2) Vergl. (außer der in Note 1 angegebenen Literatur) Pereis L. A.
1 466. Funck-Brentano R. G. I 324. Duboc E. G. IV 402. Ferner
§ 41. Fortsetzung. Der Seekrieg« 345
Itthrenden Staatsgewalt auf feindliehe sowie auf Konterbande führende
neutrale Handelssehiffe Jagd maehen.
Die Kaper stehen unter der Aufsicht der obersten Marine-
behörde, von der sie die Erlaubnis zur Wegnahme der guten Prisen
(lettres de marque, commission de guerre) erhalten, und führen
die Kriegsflagge; sie sind aber der Kriegsmarine nicht eingegliedert
und stehen nicht unter militärischem Kommando. Die Ausstellung
von Kaperbriefen an Schiffe, die nicht der Handelsmarine des
Kriegführenden angehören, gilt als völkerrechtswidrig. Privat-
schiffe, die ohne staatliche Ermächtigung auf Beute ausgehen, sind
Seeräuber und können als solche behandelt werden (oben § 26 lY).
2« Durch den ersten Satz der Pariser Seerechtsdeklaration vom
16. April 1856 (oben Seite 24) ist die Kaperei zwischen den Signatar-
mllehten und den der Deklaration später beigetretenen Mächten be-
seitigt worden („la eourse est et demenre abolie^^)«
Die meisten Seemächte sind dieser Vereinbarung beigetreten:
so Argentinien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Ecuador, Griechen-
land, Guatemala, Haiti, Japan, die Niederlande, Peru, Portugal,
Schweden und Norwegen, die Schweiz, Uruguay. Dagegen nicht die
Vereinigten Staaten von Amerika, Spanien, Mexiko, sowie einzelne
Süd- und mittelamerikanische Staaten. Die Vereinigten Staaten
verweigerten den Beitritt, weil sie vollständige Freiheit des Privat-
eigentums auch im Seekriege, also die vollständige Aufgabe des
Prisenrechts, forderten. Doch ist die Deklaration seither in allen
Seekriegen befolgt worden. Auch im Kriege von 1898 haben
sowohl die Vereinigten Staaten als auch (trotz seiner entgegen-
stehenden Erklärung) Spanien auf die Verwendung von Kapern
verzichtet. Die Vereinbarung verpflichtet nur die Signatarmächte
und auch diese nur in den zwischen ihnen geführten Kriegen.
Der gegen die Vereinbarung ausgerüstete Kaper würde völkerrecht-
lich dennoch als solcher und nicht als Seeräuber zu behandeln
B. G. IV 696. La Mache, La guerre de eourse dans le passe, dans le
preseot et dans Tavenir. 1901. Per eis 177.
346 lY. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
sein; denn für die Verletzung des Staatsvertrages hat nicht der
Kaper, sondern die ihn verwendende Eegierung aufzukommen.
Soweit dagegen staatliche Kriegsschiffe durch Beiträge ein-
zelner Staatsbürger erbaut und ausgerüstet sind, oder soweit
Handelsschiffe vollständig in den Dienst der Kriegsmarine ihres
Staates gestellt, dieser also eingegliedert werden, gehören sie zur
organisierten Seewehr. ^ Die Abgrenzung kann Schwierigkeiten
bereiten. Die von Preußen 1870 (vergl. den Erlaß vom 24. Juli)
geplante deutsche Freiwilligenflotte wäre keine Yerletzung der
Pariser Deklaration gewesen ; der gegen diesen Plan von Frankreich
erhobene Widerspruch wurde auch von den englischen Krön Juristen
für unbegründet erklärt. Dasselbe gilt von der 1878 geschaffenen
russischen freiwilligen Kreuzerflotte.
III. Durch die dritte Konventioii der Haager Konferenz vom
29. Juli 1899 sind die Grandsätze der Genfer Konvention auf den
Seekrieg ausgedehnt worden/
1. Die Lazarettseliiffe, die den Yerwnndeten, Kranken und
Schiffbrüchigen Hilfe bringen, „sind zu achten und von der Weg-
nahme ausgeschlossen^^
Die Konvention unterscheidet drei Gruppen von solchen
Schiffen: je nachdem sie a) von dem kriegführenden Staate selbst
oder b) von Staatsangehörigen (Privatpersonen oder amtlich aner-
kannten Hilfsgesellschaften) des kriegführenden Staates oder c) von
Staatsangehörigen eines neutralen Staates ausgerüstet sind. Diese
Schiffe sind rechtzeitig mit ihrem Namen anzumelden; die der
zweiten und dritten Gruppe bedürfen einer amtlichen Bescheinigung
von Seiten desjenigen Staates, dem sie angehören. Sie sind durch
weißen Anstrich und durch einen wagerechten grünen (erste
3) Guiheneuc, La marine auxiliaire, son avenir. 1900.
4) Vergl. Cauwes, L'extension des principes de la Convention de
Geneve aux guerres maritimes. 1899. Fauchille, E.G. VI 291. Bajer,
R. G. VIII 225. — Art. 10, der die Neutralen verpflichtete, die auf ihrem
Gebiete ausgeschifften Verwundeten usw. bis zur Beendigung des Krieges
zurückzubehalten, ist auf den Wunsch Englands aus der Konvention aus-
geschieden worden.
§ 41. Fortsetzung. Der Seekrieg. 347
Gruppe) oder roten (zweite und dritte Gruppe) Streifen kenntlich
zu machen; neben der Nationalflagge führen sie die Flagge der
Genfer Konvention. Andere als die genannten Fahrzeuge, die
Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige an Bord genommen haben,
können zwar aus diesem Grunde nicht weggenommen werden,
bleiben aber der Wegnahme ausgesetzt, wenn sie sich einer Ver-
letzung der Neutralität schuldig gemacht haben.
Die Schiffe des Roten Kreuzes sollen den Verwundeten,
Kranken, Schiffbrüchigen ohne Unterschied der Nationalität Hilfe
und Beistand leisten. Sie dürfen aber die Bewegungen der Kriegs-
schiffe nicht behindern; diese können ihnen befehlen, sich zu
entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, sie,
wenn die Umstände es erfordern, auch zurückhalten.
2. Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal weggenom-
mener Schiffe ist unverletzlich nnd kann nicht kriegsgefangen gemacht
werden.
Beim Verlassen des Schiffes dürfen die genannten Personen
die Gegenstände und chirurgischen Instrumente, die Privateigentum
sind, mitsichnehmen. Sie sollen jedoch ihre Dienste so lange
weiter leisten als es notwendig ist und dürfen sich erst zurück-
ziehen, wenn der Befehlshaber des Schiffes es für zulässig erklärt.
Der Kriegführende, in dessen Hand diese Personen fallen, hat
ihnen den vollen Genuß ihrer „ Gebührnisse " zu sichern.
3. Die Yerwnndeten und Kranken, die sich an Bord eines weg-
genommenen Schiffes befinden, sollen von dem Wegnehmenden ohne
Unterschied der Nationalität geschützt nnd gepflegt werden.
Die Verwundeten und Kranken sowie die Schiffbrüchigen,
die in die Hand des Gegners fallen, werden kriegsgefangen. Sie
können festgehalten oder nach einem Hafen des Wegnehmenden
oder nach einem neutralen Hafen oder nach einem Hafen ihres
Staates gebracht werden. In diesem letzten Falle dürfen sie
während der Dauer des Krieges nicht mehr dienen. Rettung der
Schiffbrüchigen während des Kampfes ist nicht Rechtspflicht.
348 lY. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
IT. Eine dem Seekriegr eigentiimliehe Maßregrel ist die loiegreriselie
Bloekade/
1. Bloeltade ist die Yon einem KriegrfiUirenden angreordnete Ab-
spermngr eines feindliehen Etistenstrielis (eines Hafens oder andern
Platzes, einer Fiaßmttndnngr, einer Meerenge) Tom SeeyerlEelir.
Nur der kriegführende Staat hat das Blockaderecht; eine
Sperrung der Küste durch Aufständische, die nicht als krieg-
führende Partei anerkannt sind, ist rechtsunwirksam (vergl. oben
§ 26 Note 9).
Dem feindlichen Küstenstrich steht das eigene, aber vom
Feinde besetzte Gebiet gleich. Ausgeschlossen dagegen ist die
Blockierung eines Teiles der offenen See sowie einer offenen Meer-
enge; ebenso die Blockierung solcher Land- und Wassergebiete, die
durch allgemeine oder besondere Yereinbarungen neutralisiert sind
(oben § 40 I).
Irreleitend bezeichnet man wohl die Sperrung des Fahr-
wassers durch Steine oder versenkte Schiffe als Steinblockade
(blocus par pierres). Diese Maßregel hat mit dem Begriff der
Blockade überhaupt nichts zu tun.
2« Die Beehtswirlcsamkeit der Kriejpsbloeluide setzt ein doppeltes
Toraos.
a) Die „EirektiTität*S d. h. die tatsäehliche Yerhindemng des
Yerkelirs, die durch eine genügende Anzalil stationierter oder
kreuzender Kriegssehilfe gesichert werden maß»
Diesen Satz hatte bereits die bewaffnete Neutralität (oben
S. 19) zur Geltung gebracht. Sie erklärte sogar noch weitergehend,
nur derjenige Hafen sei blockiert, „oü il y a, par des bätiments
de guerre arrötös et suffisamment proches, un danger 6vident
d'entrer*'; verlangte also eine genügende Anzahl von stationierten
Kriegsschiffen. Damit war die heute zugelassene Blockade durch
5) Vergl. Fauchille, Du blocus maritime. 1882. Guynot-Boissiere,
Du blocus maritime. 1899. Fremont, De la saisie des navires en cas de
blocus. 1899. Compin, Essai sur le blocus maritime en temps de guerre.
1899. — Über die Friedensblockade oben § 38 III 1.
§ 41. Fortsetzung. Der Seekrieg. 349
kreuzende Schiffe (blocade par croisiere) ausgeschlossen. Aber in
der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts pflegten die Seemächte,
namentlich Frankreich und England, der bloßen Erklärung, daß ein
Küstenstrich blockiert sei, die Wirkung einer tatsächlichen Blockade
beizulegen (man denke an die Kontinentalsperre). Das war die so-
genannte papierne Blockade, der blocus sur papier, blocus de cabinet,
auch blocus anglais genannt Dieser Übung gegenüber bestimmte
die Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. April 1856: ^Les blocus,
pour §tre obligatoires, doivent §lre effectifs, c'est-ä-dire maintenus
par une force süffisante pour interdire röellement Taccös du littoral
de l'ennemi." Die stationierten oder kreuzenden Schiffe müssen
also ausreichen, um den Zutritt soweit zu verwehren, daß der '
•
Versuch einer Durchbrechung mit ernstlicher Gefahr verbunden ist
Auf Fortdauer oder Unterbrechung der Kabelverbindung kommt es
dagegen nicht an. Die meisten Seemächte, auch Spanien und
Mexiko, nicht aber die Vereinigten Staaten, sind dieser Ver-
einbarung beigetreten. Doch haben die Vereinigten Staaten 1898
diesen Satz der Pariser Seerechtsdeklaration tatsächlich anerkannt
(Blockade von Kuba), so daß er heute als allgemein angenommen
bezeichnet werden kann. In den Staatsverträgen, so auch besonders
in denen des Deutschen Reichs mit den mittel- und südamerika-
nischen Staaten haben sich die Staaten vielfach noch ausdrücklich
zur Beobachtung dieser Eechtsregel verpflichtet. Vergl. z. B. die
oben § 39 IV Ic angeführten Verträge Deutschlands mit Mexiko
und Salvador.
b) Die Mitteilung an die neutralen Mächte (Generalnotiflkation),
daß von einem bestimmten Zeitpunkte angefangen ein be-
stimmtes Gebiet blockiert sei«
3. Die Rechtswirkung der Blockade besteht darin, daß den
Schiffen aller, auch der neutralen Mächte, der Verkehr mit dem
blockierten Gebiet untersagt ist. Jeder Tersuch, die Blockade zn
durchbrechen, hat mithin zur Folge, daß das bei diesem Versuch fest-
genommene Scliiff mit seiner Ladung als gute Prise dem Blockierenden
TcrfäUt.
350 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Zur Wegnahme genügt nicht, daß das nach einem blockierten
Hafen bestimmte Schiff auf die Fahrt ausgelaufen ist;^ es muß
vielmehr bereits in den Machtbereich des Blockadegeschwaders
gelangt sein. Doch muß das Schiff vor der Wegnahme, wenn ihm
die Generalnotifikation unbekannt geblieben ist, auf die bestehende
Blockade besonders aufmerksam gemacht worden sein (Spezial-
notifikation); die erfolgte Mitteilung wird meist durch Eintragimg
in die Schiffspapiere beurkundet. Diese mildere Übung wurde auch
von den Vereinigten Staaten 1898 befolgt. Gelungene Durch-
brechung der Blockade beweist, daß diese nicht effektiv gewesen
ist, erzeugt daher für den Blockierenden keinerlei Anspruch. Die
Lehre von der „einheitlichen Reise" muß auch hier (unten § 42
IV 3) zurückgewiesen werden. Hat das Schiff die Blockade
glücklich durchbrochen, und wird es später auf der Weiterfahrt
oder auf der Rückfahrt aufgegriffen, so darf es nicht mit Beschlag
belegt werden. Die Mannschaft des kondemnierten Schiffes wird
nicht kriegsgefangen, kann aber bis zur Beendigung des Yerfahrens
zurückbehalten werden.
Gestattet ist der amtliche Verkehr der neutralen Mächte mit
ihren Agenten. Auch wird den Kriegsschiffen der neutralen Mächte
meist die Durchfahrt bewilligt.
4. Die Blockade wird aufgehoben (nicht nur unterbrochen),
sobald aus irgend einem nicht bloß vorlibergehenden Grunde ihre
EffekÜYitat entfällt.
Es genügt also zur Aufhebung der Blockade nicht, daß das
blockierende Geschwader durch den Sturm zerstreut worden ist,
wohl aber, daß es auf der Flucht vor dem Feinde oder aus andern
Gründen sich aufgelöst oder seine Stelle verlassen hat. In diesem
Falle ist die Wirksamkeit der erneuten Blockade durch erneute
Notifikation bedingt.
T. Das feindliche PriTateigentum unter feindlicher Flagge unter-
liegt im Seekrieg als gate Prise dem Seebenterecht, d. h» der Weg-
6) So die überwiegende englische Literatur.
§ 41. Fortsetzung. Der Seekrieg. 351
nähme durch die Krieirsschiffe (beziehung^sweise Kaper) des Geg^ners
(nnten § 43 UI). '
1. Naeh Satz 2 und 3 der Pariser Seereehtsdeklaration vom
16. April 1S56 wurde nur feindliches Gut unter neutraler Flaggte sowie
neutrales Gut unter feindlicher Flagrge für unTcrletzlich erklärt; damit
war die Wegnahme von feindlichem Gut unter feindlicher Flagge aufs
neue, wenn auch nur indirekt, anerkannt worden.
Die ünverletzlichkeit des Privateigentums im Seekrieg bildet
ein Lebensinteresse der kleineren Seemächte. Gerade darum konnte
sich Großbritannien bis zum heutigen Tage nicht dazu entschließen,
das Seebeuterecht aufzugeben, auf dessen Anwendung Preußen
und die Vereinigten Staaten schon im Ausgange des 18. Jahrhunderts
verzichtet hatten (Vertrag von 1785). Das war der Grund, w^es-
halb die Vereinigten Staaten und andre Mächte sich geweigert
haben, der Pariser Deklaration beizutreten. Zu Beginn des letzten
deutsch -französischen Krieges hatte eine Verordnung des Nord-
deutschen Bundes vom 18. Juli 1870 bestimmt (B. G. Bl. S. 485):
„Französische Handelsschiffe sollen der Aufbringung und "Wegnahme
durch die Fahrzeuge der Bundes -Kriegsmarine nicht unterliegen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf diejenigen Schiffe,
welche der Aufbringung und Wegnahme auch dann unterliegen
würden, wenn sie neutrale Schiffe wären." Da aber Frankreich
am 21. Juli 1870 erklärte, sich die Wegnahme vorbehalten zu
wollen, und da ferner fi*anzösische Schiffe (die Desaix) deutschen
Handelsschiffen gegenüber das Völkerrecht verletzten, wurde die
Bestimmung durch Verordnung vom 19. Januar 1871 (B.G.Bl. S. 8)
mit Wirkung vom 10. Februar ab wieder außer Kraft gesetzt. Tat-
sächlich wurden während des Krieges 75 deutsche Schiffe von den
französischen Kreuzern aufgebracht. Auch die Vereinigten Staaten
haben in dem spanischen Krieg von 1898 das Seebeuterecht aus-
geübt, es auch in ihren Naval War Code aufgenommen. Auf der
§
Haager Konferenz von 1899 wurde der „Wunsch" ausgesprochen
7) Röpke, Das Seebeuterecht. 1904. (Rostocker rechtswissenschaft-
liche Studien, herausgegeben von Matthiass und Geffcken, 2. Bd. Nr. 7.)
352 lY. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austi-agung.
(oben S. 33), daß eine spätere Konferenz sich mit der Frage be-
schäftigen möge'.
Selbstverständlich kann die Anwendung des Prisenrechts durch
Staatsverträge für immer oder für einen bestimmten Krieg, ebenso
wie durch die nationale Gesetzgebung unbedingt oder unter Voraus-
setzung der Gegenseitigkeit ausgeschlossen werden. Yergl. den
Vertrag Italiens mit den Vereinigten Staaten vom 26. Februar 1871
und das italienische Handelsgesetzbuch vom 24. Oktober 1877
Art. 211.
Kegelmäßig wird nach Ausbruch des Krieges den feindlichen
Schiffen eine bestimmte Frist gewährt, um sich in Sicherheit zu
bringen (Jndult). So haben die Vereinigten Staaten 1898 den in den
amerikanischen Gewässern weilenden spanischen Schiffen eine dreißig-
tägige Frist, Eußland 1904 den japanischen Schiffen eine Frist
von 48 Stunden zur Einnehmung der Ladung und zur Abreise offen-
gehalten. Schiffe, die vor Ablauf dieser Frist den feindlichen
Hafen verlassen oder vor Beginn der Frist ihre Eeise angetreten
haben, bleiben in diesem Falle unbehelligt. Eine Eechtspflicht zur
Gewährung des Indults besteht jedoch, von besonderen Verein-
barungen abgesehen (oben § 25 III 2), nicht; mit dem Beginn des
Kriegszustandes unterliegen die feindlichen Schiffe vielmehr der
Beschlagnahme (dem Embargo).
2. Die Wegnahme darf nnr erfolgen, wenn sowohl Sehiff als
Ladnng feindlieh sind.
a) Das Seliiff ist feindlieh, wenn es unter feindlieher Flagge
fährt, oder wenn es zn Unreeht die Flagge eines neutralen
Staates fttlirt, während es die feindliehe Flagge zu führen
reehtlieh verpfliehtet ist.
Denn nach dem allgemeinen Grundsatz des internationalen See-
rechts (oben § 26 V I) bestimmt sich die Staatszugehörigkeit eines
Schiffes durch die Flagge, und über Eecht und Pflicht der Flaggen-
führung entscheidet lediglich die nationale Gesetzgebung des Staates,
dessen Flagge das Schiff führt. Eine Ausnahme muß nur insoweit
gemacht werden, als die Schiffe derjenigen Mächte, die selbst keine
§ 41. Fortsetzung. Der Seekrieg. 353
Seeflagge haben, sich der Flagge eines andern Staates mit dessen
Zustimmung bedienen. So wurde 1871 das Basler Missionsschiff
„Die Palme" von den Franzosen aufgebracht, aber wieder frei-
gegeben.
Eine nach Ausbruch des Krieges stattgehabte Veränderung in
der Staatszugehörigkeit des Schiffes muß von den Kriegführenden
anerkannt werden, vorausgesetzt nur, daß es sich nicht um ein
Scheingeschäft handelt. Wenn also das Schiff infolge eines Ver-
kaufs in anderes Eigentum übergeht und damit das Recht gewinnt,
die Flagge eines neutralen Staates zu führen, so darf es nicht
weggenommen werden. Diesen Standpunkt hat auch Japan 1904
eingenommen. Doch hat hier die Rechtsprechung der Prisengerichte
in den verschiedenen Ländern vielfach eine strengere Auffassung
vertreten.
b) Die Ladung ist eine feindliehe, wenn sie im Eigentum eines
Staatsangehörigen des Gegners steht, mag dieser Absender
oder Empfänger der Ware sein«
Die englisch -amerikanische Auffassung läßt den "Wohnsitz
und nicht die Staatsangehörigkeit entscheiden; sie geht auch im
übrigen über den aufgestellten und von den Kontinentalmächten
festgehaltenen Grundsatz hinaus, indem sie jede Ware für feindlich
erklärt, die ein Erzeugnis feindlichen Bodens ist.
3. Ton der Wegnahme sind, abgesehen Ton den Lazarettschiffen,
gewohnheitsreehtlich gewisse Schiffe befreit.
Nach dem von Frankreich, Italien, den Vereinigten Staaten
und Japan (1904) eingenommenen Standpunkt rechnet man hierher:
die zur Küstenfischerei bestimmten Boote;® Schiffe, die zu wissen-
schaftlichen Forschungen und für Missionszwecke ausgerüstet sind ;
Lotsenboote und Kartellboote (die zur Überbringung von Parlamen-
tären und von auszuwechselnden Gefangenen bestimmt sind).
4» Das Kriegsschiff (beziehungsweise der Kaper) hat nur das
Recht der Beschlagnahme.
8) Vergl. R.G. V1II54, RJ. XXX1I455, B. Z. XII 51. Röpcko
60 Note 2.
V. Li szt, Völkerrecht. 4. Aufl. 23
354 lY. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Dieses Recht kann selbstverständlich nur auf dem Kriegs-
schauplatz, mithin niemals in neutralen Gewässern, ausgeübt werden.
Seine Ausübung vollzieht sich in folgender Weise. Nachdem das
verdächtige Schiff durch einen blinden Schuß (coup de semonce)
zum Anhalten und zur Weisung seiner Flagge aufgefordert worden
ist, wird es durch eine Abordnung des Kriegsschiffes besucht, damit
die Staatsangehörigkeit des Schiffes und der Ladung festgestellt
werden kann. Stellt eine Durchsicht der Schiffspapiere fest, daß
die Yoraussetzungen der Wegnahme gegeben sind, so wird das
Schiff mit Beschlag belegt und entweder durch seine eigene Mann-
schaft oder durch die Mannschaft des Kriegsschiffes in den nächsten
Hafen des Wegnehmenden gesteuert. Leistet das Schiff Widern
stand, so kann es in den Grund gebohrt werden; dasselbe ist der
Fall, wenn die Wegfühning den Kreuzer selbst (sei es wegen der
Nähe des Feindes, sei es wegen der großen Entfernung, sei es aus
andern Gründen) dringender Gefahr aussetzt.
5. Daß die Besehlagnahme gerechtfertigt gewesen sei, muß
dnreh ein Urteil des Prisen gerieh ts ausgesproehen werden« M)t diesem
Urteil geht das Eigentum an Schiff und Ladung anf den Staat über,
dessen Sjiegsschiff die Wegnahme bewirkt hat. .
Die Ladung verfällt, soweit sie feindlich ist. Die Verwertung
der guten Prise erfolgt meist, nicht notwendig, durch Verkauf.
Schiffer und Mannschaft werden Kriegsgefangene, soweit sie Staats-
angehörige des Gegners sind; soweit dies nicht der Fall ist, werden
sie freigegeben. Der von ihnen etwa bei der Wegnahme geleistete
bewaffnete Widerstand wird , obwohl sie nicht Angehörige der feind-
lichen Seemacht sind, nicht nach Straf recht, sondern nach Kriegs-
recht beurteilt.
Ungerechtfertigte Beschlagnahme verpflichtet den Staat, dem
das aufbringende Kriegsschiff angehört, zur Entschädigung des
Schiffes.
Die Zusammensetzung des Prisengerichts und das vor diesem
einzuschlagende Verfahren bestimmt sich durch die innerstaat-
liche Gesetzgebung. Vergl. das deutsche Reichsgesetz, betreffend
§ 41. FortsetzuDg. Der Seekrieg. 355
die Prisengerichtsbarkeit, vom 3. Mai 1884 (RG. Bl. S. 49), das
nur aus zwei Paragraphen besteht. § 1: ^Die Entscheidung über
die Kechtmässigkeit der in einem Kriege gemachten Prisen erfolgt
durch besondere Behörden (Prisengerichte).'' § 2: „Der Sitz der
Prisengerichte, ihre Zusammensetzung, das Yerfahren vor denselben,
sowie die Verpflichtung anderer Behörden des Eeichs oder der
Bundesstaaten, in Prisensachen mitzuwirken, wird durch Kaiser-
liche Verordnung bestimmt." Dazu die aus Anlaß der ostafrika-
nischen Blockade zur Bekämpfung des Sklavenhandels erlassene
kaiserliche Verordnung vom 15. Febniar 1889 (R G. Bl. S. 5). —
Vergl. ferner das vom Institut für Völkerrecht ausgearbeitete und
allen Eegierungen mitgeteilte Prisenreglement von 1887, welches
in der Berufungsinstanz internationale Gerichtshöfe vorgeschlagen
hat. In seiner Jahresversammlung von 1897 hat das Institut dieses
Eeglement mit den 1896 gefaßten Beschlüssen über Konterbande
(unten § 42 IV) in Einklang gebracht.
6. Wird vor reehtskräftiger Entscheidung des Prisengerichts das
anfgebrachte Schilf dem aufbringenden Kreuzer wieder entrissen oder
gelingt es ihm zu entkommen (reprise, reconsse), so verbleibt Schilf
wie Ladung dem frttheren Eigentümer.
7. Bas Prisenrecht endigt mit dem eudgttiiigen Aufhören der
Feindseligkeiten, also insbesondere mit dem Friedensschluß.
Die später erfolgte Wegnahme ist rechtsunwirksam ; die früher
erfolgte kann vor dem Prisengericht weiter verfolgt werden. Meist
werden bereits im Waffenstillstandsvertrag besondere Vereinbarungen
auch über die vor den Prisengerichten schwebenden Kechtsstreitig-
keiten getroffen.
Vergl. den Frankfurter Friedensvertrag vom 10. Mai 1871
Art. 13: „Die Deutschen Schiffe, welche durch Prisengerichte vor
dem 2. März 1871 (an diesem Tag wurden die Ratifikationen der
Friedenspräliminarien vom 26. Februar ausgetauscht) kondemnirt
waren, sollen als endgültig kondemnirt angesehen werden."
„Diejenigen, welche an besagtem Tage nicht kondemnirt
waren, soUen mit der Ladung, soweit solche noch vorhanden,
23*
356 lY. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
zurückgegeben werdeü. Wenn die Rückgabe der Schiffe und
Ladungen nicht mehr möglich ist, so soll ihr nach dem Yerkaufs-
preise bemessener Werth ihren Eigenthümern erstattet werden."
YI. Besondere Schwierigkeiten bietet die Rechtslage der unter-
seeischen Kabel. Nach überwiegender, wenn auch lebhaft bestrittener
Ansicht können die Kabel ohne Bttcksicht auf die Staatsangehörigkeit
ihrer Eigentümer auf dem Kriegsschauplatz Ton Kriegführenden im
Interesse ihrer kriegerischen Unternehmungen benutzt, kontrolliert
oder (durch Zerschneiden) gesperrt werden.^
Die Konvention vom 14. März 1884 zum Schutz der unter-
seeischen Kabel hat die Frage nach der Rechtslage der Kabel im
Kriege offengelassen. Seit dem spanisch -amerikanischen Kriege 1898
ist sie von besonderer Bedeutung geworden. Auf der Haager
Friedenskonferenz scheiterte die Beschlußfassung an dem Wider-
spruche Englands. Eine feste Staatenpraxis hat sich noch nicht
herausgebildet. Nach allgemeinen Gnmdsätzen sind auf dem
Kriegsschauplatz alle Maßregeln gestattet, die im Interesse der
Kriegführung notwendig sind, ohne daß dabei die Staatsangehörig-
keit des Eigentümers der benutzten, beschädigten oder zerstörten
Gegenstände in Frage käme. Die Kriegführenden sind daher im
Seekriege berechtigt, innerhalb ihrer Küstengewässer oder auf
offener See alle Kabel zu überwachen, zu benutzen oder zu zer-
stören, die auf ihrem eigenen Gebiete oder auf dem des Gegners
landen, auch wenn sie das Gebiet mit einem neutralen Staate
verbinden und ohne Rücksicht darauf, daß sie im Eigentum eines
neutralen Staatsangehörigen oder einer neutralen Gesellschaft stehen ;
vorausgesetzt nur, daß die Maßregel für die Durchführung der
militärischen Operationen notw^endig ist. Nur wenn das Kabel
9) Vergl. außer der zu § 29 III 2 angegebenen Literatur: Rey, R. G.
VIII 681. V. Bar, L. A. XV 414. Dupuis, R. G. X 532. Verbandlungen
des Instituts für Völkerrecht. 1902 (Annuaire XIX). Kraemer, Die unter-
seeischen Telegraphen kabel in Kriegszeiten (Rostocker rechtswissenschaftliche
Studien I 5). 1903. Hennig, B. Z. XIV 382. Scholz, Krieg und See-
kabel. 1904. Jouhannaud, Les cables sousmarins, leur protection en
temps de paix et en temps de guerre. 1905.
§ 42. Die EechtssteiluDg der neutralen Mächte. 357
zwei neutrale Staaten miteinander verbindet, ist die Beschädigung
oder Zerstörung desselben als völkerreclitswidrig zu betrachten.
In diesem Eecht ist das weitere Kecht enthalten, die Be-
förderung von Nachrichten unter den gleichen Yoraussetzungen zu
verbieten oder nur nach vorgenommener Zensur der Depeschen
zu gestatten.
TU. Über die Znrttckhaltungr neutraler Schiffe (arrdt de prinee)
(vergl. oben § 24 IV 3).
§ 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. ^
I. Der Krieg erzengrt nicht nur ein Bechtsverhältnis zwischen den
Kriegrfttlirenden , sondern auch ein solches zwischen den Kriegführen-
den und den nicht am Kriege beteiligten Mächten.
Dieses Bechtsverhältnis, das eine wesentliche Yerschiebnng des
FriedensTcrhältnisses darstellt, wird Neutralität genannt. Fttr die
neutralen Mächte (die medii in hello) ist der Krieg eine res inter alios
gesta: sie haben gegen die Kriegführenden den Anspruch, von den
Feindseligkeiten unberührt zu bleiben; und sie haben den Krieg-
führenden gegenüber die Yerpflichtung, an den Feindseligkeiten keinen
Anteil zu nehmen. Das Prinzip der Neutralität bedeutet Bescbränkung
des Kriegs auf die ioriegführenden Mächte»
Die Eechtsstellung der Neutralen tritt ohne weiteres mit dem
Kriegszustande ein. Die am Krieg nicht beteiligten Staaten pflegen
noch besondere Neutralitätserklärungen abzugeben; ihr Wert liegt
lediglich darin, daß sie zunächst die Behörden und Staatsbürger,
1) Schopf er, La principe juridique de la neutralite et son evolution
dans Thistoiro du droit de la gueiTe. 1904 (R.G. II 632) Feraud-Giraud,
R.G. II 291. HeilboFD, Rechte und Pflichten der neutralen Staaten in
bezug auf die während des Ki'ieges auf ihr Gebiet übertretenden Angehörigen
einer Armee und das dorthin gebrachte Kriegsmaterial der kriegführenden
Parteien. 1888. Kleen, Lois et usages de la neutralite d*apres le droit
international conventionel et coutumier des Etats civilises. I. Bd. 1898,
II. 1900. — Die Neutralitätserklärungen sowie die Erklärungen der Krieg-
führenden während des spanisch -amerikanischen Krieges von 1898 sind
abgedruckt N.R.G. 2. s. XXIX 25; die während des russisch -japanischen
Krieges ergangenen in R.G. XI documents.
358 IT. Bach. Die Staatenstreitigkeitea und derea Austragung.
dann aber auch die Kriegführenden über die Auffassung aufklären,
welche die Regierung von den ihr durch die Neutralität auferlegten
Pflichten hat; diese Pflichten selbst vermag die Erklärung weder
einzuschränken noch zu erweitern. Das Deutsche Reich hat wäh-
rend des spanisch -nordamerikanischen Krieges von 1898 wie wäh-
rend des englischen Krieges mit den Burenfreistaaten 1900 von
einer besonderen Neutralitätserklärung abgesehen, dagegen während
des russisch -japanischen Krieges (Reichsanzeiger vom 13. Februar
1904) eine solche erlassen.
1. Der strenge Rechtsbegriff der Neutralität ist dem alten
Völkerrecht fremd; von der Willkür des Kriegführenden hing es
ab, ob er diejenigen Mächte, die nicht für ihn waren, als seine
Feinde ansehen wollte oder nicht. Verschiedene Vereinbarungen
einzelner Mächte (Pyrenäenvertrag 1659, ütrechter Frieden 1713)
sowie insbesondere auch die Bemühungen Preußens hatten keinen
bleibenden Erfolg. Erst durch die bewaffnete Neutralität (oben S. 19)
wurde von den neutralen Mächten unter der Führung von Rußland
und Frankreich die Rechtsstellung der am Kriege nicht beteiligten
Staaten zur Anerkennung gebracht; und nach der rückläufigen
Bewegung während der großen Kämpfe der napoleonischen Zeit
bildete die Einigung der großen Seemächte England und Frank-
reich im Krimkrieg und der auf dieser Übereinstimmung beruhende
Pariser Frieden von 1856 einen neuen und wesentlichen Fortschritt
in der Anerkennung der den Neutralen zustehenden Rechte.
2. Der Begriff der Neutralität läßt Abstufungen nicht zu.
Jede Beteiligung am Kriege, nicht nur die Teilnahme an den Feind-
seligkeiten der bewaffneten Macht, vernichtet die aus der Neutralität
fließenden Rechte. Auch die sogenannte „wohlwollende Neu-
tralität" (neutralitö bienveillante), wie sie auch Art. 2 des deutsch -
österreichischen Bündnisvertrages vom 7. Oktober 1879 vereinbart
(oben § 37 III), steht, sobald sie über die rein diplomatische
Unterstützung hinausgeht, im Widerspruch mit dem Begriff der
Neutralität und berechtigt den Gegner dazu, den Freund seines
Feindes als Feind zu behandeln. Dagegen ist es durchaus nicht
§42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 359
ausgeschlossen, daß die neutralen Mächte ihre Neutralität durch
Aufgebot ihrer Truppenmacht zu verteidigen sich rüsten (bewaffnete
Neutralität), solange sie nicht angriffsweise gegen einen der
Kriegführenden vorgehen; und die Anbietung einer Vermittlung
zwischen den Streitteilen ist durch die Haager Konferenz zu einem
guten Recht eines jeden neutralen Staates geworden (oben § 38 11 4).
U» Der neutrale Staat darf keinen der Kriegführenden in der
Führung des Krieges unterstützen oder behindern. Er darf für keinen
von ihnen tatsäehUeh Partei ergreifen, wenn er aueh seine Neigung
und Abneigang auszusprechen durchaus berechtigt ist» ff as er dem
einen gewährt, darf er dem andern nicht versagen. Diese Pflicht triflCt
den Staat als solchen, nicht seine Untertanen. Doch haftiet der Staat
unter gewissen Toraussetznngen für die von diesen vorgenommenen
Handlungen.
Die Abgrenzung kann Schwierigkeiten machen. Es empfiehlt
sich daher für jeden Staat, seine Auffassung von den Pflichten,
welche durch die Neutralität seinen Staatsangehörigen auferlegt
werden, durch die nationale Gesetzgebung zum klaren Ausdruck
zu bringen. Das hat z. B. England durch seine Foreign Enlistment
Act von 1870 getan. Demselben Zwecke dienen (teilweise) die
von den nichtbeteiligten Mächten erlassenen Neutralitätserklärungen.
1. Jede direkte oder indirelrte Unterstützung der militärischen
Operationen des einen oder des andern Kriegfülirenden durch die
Regierung des neutralen Staates ist eine Terletzung des Y^lkerrechts:
so die Crcwährung von Hilfstruppen oder von Geldmitteln, die Ge-
stattung des Durchzugs von Truppen durch das neutrale Staatsgebiet,
die Lieferung von Waffen oder anderem Kriegsbedarf, der Yerkauf
von Kriegsschiffen usw.
Das gilt auch von dem Fall, daß sich der neutrale Staat
durch Verträge, die er vor dem Krieg mit einem der Kriegführenden
geschlossen hat, zu solchen Leistungen verpflichtet haben sollte.
Durch die Erfüllung dieser Yertragspflichten nimmt er am Kriege
teil und verwirkt die Eechtsstellung des Neutralen. Es war gewiß
eine Yerletzung des Völkerrechts, als Portugal im Jahre 1900
360 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
englischen Truppen auf Grund eines älteren Vertrages die Landung
in Baira und den Durchzug durch sein Gebiet gestattete.
2« Unter keinen Umständen darf der neutrale Staat dulden^
daß das von ihm beherrschte Land- und Wassergebiet zum Ausgangs-
oder Stützpunkt fUr kriegerische Unternehmungen gemacht wird,
a) Er ist daher verpflichtet, Streitkräfte der Kriegführenden,
die auf sein Gebiet gedrängt werden (man erinnere sich an den
Übertritt der französischen Ostarmee auf schweizerisches Gebiet
am 1. Februar 1871), zu entwaffnen und während der Dauer des
Krieges auf Kosten des Kriegführenden, dem sie angehören, zu
internieren. Die zweite Konvention der Haager Konferenz von
1899 hat sich auch mit dieser Frage befaßt (vergl. Art. 57 bis 60).
Danach kann der neutrale Staat Offiziere der auf sein Gebiet über-
getretenen Truppenteile freilassen, wenn sie auf Ehrenwort sich
verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu über-
schreiten. Die durch die Intemierung entstandenen Kosten sind
nach dem Friedensschluß zu ersetzen. Der neutrale Staat kann
den Durchzug von Verwundeten oder Kranken der kriegführenden
Heere durch sein Gebiet gestatten, vorausgesetzt, daß die zur Be-
förderung benutzten Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial
mit sich führen. Die Verwundeten oder Kranken, die von einem,
der Kriegführenden auf das neutrale Gebiet gebracht werden, sind
von dem neutralen Staate derart zu bewachen, daß sie nicht von
neuem an den Kriegsunternehmungen teilnehmen können. Die
Genfer Konvention gilt auch für die im neutralen Gebiet unter-
gebrachten Kranken und Verwundeten.
Analog ist zu verfahren, wenn Kriegsschiffe eines Krieg-
führenden, vom Gegner verfolgt, in einem neutralen Hafen Zuflucht
suchen (Desarmierung der russischen Kriegsschiffe im Hafen zu
Tsingtau 1904).
b) Der neutrale Staat darf nicht gestatten, daß auf seinem
Staatslandgebiet Werbimgen oder Rüstungen für einen der
Kriegführenden vorgenommen werden; und wenn er auch nicht
verpflichtet ist, seine Staatsangehörigen zu hindern, daß sie in
§ 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 361
dem einen oder dem andern der streitenden Heere Kriegsdienste
nehmen, so verletzt er doch die Pflicht der Neutralität, wenn er
seinen aktiven Offizieren und Mannschaften die Teilnahme an den
Feindseligkeiten gestattet, ohne sie aus dem eigenen Dienste zu
entlassen. Es war daher eine Verletzung der Neutralität, als
Rußland 1876 seinen Offizieren den Dienst in der serbischen
Armee gestattete. ^
Dasselbe gilt im allgemeinen auch von dem Staatswasser-
gebiet. Auch dieses (Häfen, Reeden, Küstengewässer) darf nicht
zum Stützpunkt für kriegerische Unternehmungen gemacht werden
(bedenklich daher die Haltung Frankreichs gegenüber dem baltischen
Geschwader vor Madagaskar und Hinterindien im Frühjahr 1905);
Versorgung mit Kriegsmaterial oder Mannschaften ist den Kriegs-
schiffen der Kriegführenden zu untersagen; Einnahme von Lebens-
mitteln kann ihnen, soweit die Bedürfnisse der Besatzung des
Schiffes reichen, gewährt werden. Das Einbringen von Prisen in
neutrale Gewässer ist, von Seenot abgesehen, unstatthaft. Die
Durchfahrt durch die Küstengewässer, ja sogar im Falle der Seenot
(reläche forcöe) der Aufenthalt in diesen, kann gestattet werden.
Auch ist es keine Verletzung der Neutralität, wenn den Kriegs-
schiffen der Kriegführenden das Anlaufen der Häfen und das
Eianehmen der für die Weiterreise bis zum nächsten heimischen
Hafen erforderlichen Kohlen gestattet wird; doch darf in diesem
Falle innerhalb der nächsten drei Monate nicht abermals ein Hafen
desselben neutralen Staates zum Zwecke der Kohleneinnahme an-
gelaufen und es müssen die beiden Gegner mit gleichem Maß ge-
messen werden. 3 Dagegen darf der neutrale Staat nicht dulden,
2) Über die deutschen Offiziere im türkischen Heere während des
türkisch -griechischen Feldzuges von 1897 vergl. R. G. IV 720.
3) Dies der bisherige englische Standpunkt seit 1862, auf den sich
auch seit 1898 die meisten andern Mächte gestellt haben. Während des
russisch -japanischen Krieges von 1904/5 begann GroBbritannien eine wesent-
lich strengere Haltung einzunehmen. Der Gouverneur von Malta hat durch
Erklärung vom 12. August 1904 das Einnehmen von Kohlen in den mal-
tesischen Gewässern dem baltischen Geschwader völlig untersagt. Selbst-
362 lY. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
daß in seinen Häfen und auf seinen Werften Kriegsschiffe für einen
der Kriegführenden gebaut, ausgerüstet, bemannt werden; er haftet
für allen durch diese Schiffe dem Gegner verursachten Schaden,
wenn er diese Verletzung der Neutralität wissentlich oder fahr-
lässig geschehen ließ (Alabama-Fall, oben § 38 11 1). Der Ver-
kauf von segelfertigen, aber nicht armierten Schiffen an einen
Kriegführenden durch Angehörige des neutralen Staates dagegen
braucht von der neutralen Regierung nicht verhindert zu werden.
3. Der neutrale Staat darf sieh nieht selbst an der von einem
der Kriegführenden ansgescliriebenen Kriegsanieihe beteiligen, braucht
aber seine StaatsangehMgen an der Beteiligung nicht zn hindern und
jkann daher die Auflegung zur Zeichnung seinen Börsen gestatten.
Dies hat z.B. England 1870 bezüglich der von dem Gouver-
nement de la defense nationale ausgeschriebenen Kriegsanleihe getan.
4. Der neutrale Staat darf nicht selbst Kriegsliefernngen und
Kriegsleistungen (etwa Trappentransporte) ttbemelimen, ksam aber
seinen Angehörigen gestatten, das auf ihre eigene Rechnung und Gefahr
zu tun.
Die neutralen Staaten haben häußg, teils durch allgemeine
Gesetze oder durch besondere für die Dauer des Krieges erlassene
Ausfuhrverbote (von Kriegsmaterial, Schiffen, Pferden usw.) solche
liieferungen und Leistungen zu verhindern sich bemüht; eine
völkerrechtliche Pflicht dazu besteht aber nicht. Das gilt besonders
auch von Kohlenlieferungen; der neutrale Staat, der seine Unter-
tanen an solchen Lieferungen nicht hindert, macht sich eine Ver-
letzung des Völkerrechts nicht schuldig.
m. Nach heute feststehendem Rechtssatz ist der Handel der Keu-
traien auch in Kriegszeiten frei. Die Staatsangehörigen der neutralen
Staaten dürfen zu Wasser und zu Lande, nicht nur unter sich, son-
dern auch mit den Kriegführenden selbst, nicht nur auf neutralem
Crcbiet, sondern auch auf dem Kriegsschauplatz, Handel treiben. Doch
unterliegt die Kriegskonterbande (unten IT) zur See der Wegnahme
verständlich ist damit noch kein neuer Völkerrechtssatz begründet. Vergl.
de Lapradelle, R. G. XI 531.
§ 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte. 363
dareh den Kriegrftthrenden; und im Seekriegr sperrt die Blockade (oben
§ 41 IT) den Verkehr der Neutralen mit dem blockierten Gebiet.
1. Die heutigre Bechtslafire beruht auf Satz 2 und 3 der Pariser
Seerechtsdeklaration Ton 1856 (oben S. 24). Diese bestimmt:
a) Feindliches Gut unter neutraler Flagrge, yon Krieg^skonterbande
abgresehen, wird durch diese gedeckt und bleibt frei. („Le
paTÜlon neutre couyre la marchandise ennemie^' oder An-
erkennungr der alten Bechtsregrel: „frei Schiff, frei Gut*^.)
b) Und umgrekehrt: auch das unter feindlicher Flagge fahrende
neutrale Gut darf, ?on Erieg:skonterbande abgesehen, nicht
weggenommen werden („la marchandise neutre n'est
pas saisissable sous payillon ennemi'^; oder Yerwerfbug der
alten Bechtsregel: „unfrei Schiff, unfrei Gut^^).
2. Diese Sätze waren dem alten Rechte fremd. Am weitesten
war die französische Praxis des 16. und 17. Jahrhunderts (noch in
der Ordonnance de la marine von 1681) gegangen, die Schiff und
Ladung der Wegnahme unterwarf, wenn auch nur Schiff oder
Ladung feindlich war („confiscantur ex navibus res et ex rebus naves").
Die an der Consolato del mar anknüpfende englische Praxis ließ
die Eigenschaft der Ware entscheiden und nahm feindliches Gut
auch unter neutraler Flagge weg. Weit verbreitet war im übrigen
der Satz, daß die feindliche oder neutrale Flagge maßgebend sei
(„frei Schiff, frei Gut; unfrei Schiff, unfrei Gut". „Navire confisque
cargaison" oder ^robe d^ennemi conGsque celle d'ami").
Der jetzt geltende Rechtssatz war aber bereits in dem Ver-
trage Frankreichs mit den Vereinigten Staaten von 1778, sowie
auch von der bewaffneten Neutralität (oben S. 19) aufgestellt
worden und hatte Eingang auch teilweise in die Gesetzgebung
des 18. Jahrhunderts, so in das preußische allgemeine Landrecht,
gefunden. Die Seerechtsdeklaration von 1856 war das Ergebnis
der Verständigung zwischen Frankreich und England und deS
Anschlusses von Rußland. Sie bindet nur die Signatarmächte in
ihrem Verhältnis zueinander. Vielfach aber haben sie auch andere
Staaten durch besondere Staatsverträge (mehrfache Verträge auch
des Deutschen Reichs mit süd- und mittelamerikanischen Staaten)
364 17. Buch. Die Staatenstreitigkeiten and deren Austragang.
zur Beobachtung dieser Sätze verpflichtet Auch Spanien und
Mexiko, nicht aber die Vereinigten Staaten, haben in diesem Punkte
sich der Pariaer Deltlaration angeschio88en.
IT. Die KriegBkonterbande dngegeii imterlie^ zur See der We^-
nfthme durch die StreitkrKTte des KrleirfUhrenden , dessen Gegner sie
zngrentbrt irerden b«U/
1. KoDt«rbBiide sind nach der hcntjgen Staatenpraxis alle Gegen-
stftnde, die fUr die StrelthrHfte der Krl^fUhrenden bestimmt sind.
Sowohl der Pyrenäische Frieden von 1(559 als auch der
Utrechter Frieden von 1713 hatte den Begriff der Konterbande
auf Waffen und Eriegsmunition, Pferde und Pferdesättel beschi'änkt.
Auch die bewaifnete Neutralität stand auf diesem Standpunkt,
aber unter Hinzufögung der zur Erzeugung des Schießpulvers er-
forderlichen Stoffe (Schwefel und Salpeter); und das preußische
allgemeine Landrecht {ebenso das preußische Prisen reglement vom
20. Juni 1S64) hat sich ihm angeschlossen. Auch die kontinental-
europäischen Mächte haben an dieser Auffassung meist festgehalten.
Ihr folgt auch das Institut für VölkeiTecht. Nach dieser Auf-
fassung muß die „destination hoetile" dem Gegenstand aufgeprägt
sein (absolute KoDterbande). Diese Gegenstände unterliegen, wenn
sie auf dem Kriegsschauplatz angetroffen werden, ohne weitere
Untersuchung ihrer Bestimmung der Wegnahme.
4} Kleea, De )a contrebaade de guerre et des tranaports iaterdits
aus neutrea. 1893. (E. J. XXV 7.) Vossen, Die Kontrebande dea Krieges.
Diss. 1896. Mauoeaui, De ia oontrebande de guerre. 1899. Eemy,
Theorie do k contmuitä de voyage ea matiere de blocus et de contrebaade.
1902. Enigbt, Des Etats neutres au poiot de Tue de la cootrebaede de
gnerre. 1903. Pincitore. 0 contrabbando di guerra. 1902. Pereis 238.
Thoaier, De la notion de la contrebaade de guerre. 1904. Kleen, R. G.
XI 353 (über den russisch -Japan i sehen Krieg). Vergl. auch R. G. II 182
rerhandlungen des Instituts für Völkerrecht von 1896 und 1897
3 XV, XVI). — Die diplomatische Korrespondenz über die Beschlag-
er deutschen Dampfer , Herzog" und „Bundesrat" durch die Eng-
t abgedruckt N. B. G. 2. a. XXIX 45Ü. Vergl. auch Heinse, Die
lahme der deutseben Postdampfer durch die Engländer. 1900. —
Landkrieg gelten die oben § 40 VI aufgestellten Sätze.
§ 42. Die Rechtsstellang der neutralen Mächte. 365
Eine weitergehende, schon von Grotius aufgestellte und
namentlich von England vertretene, von den übrigen Mächten meist
bekämpfte Ansicht rechnet aber auch solche Gegenstände hierher,
die an sich sowohl friedlichen als auch kriegerischen Zwecken
dienen können (res ancipitis usus), wenn diese Gegenstände
im einzelnen Fall nachweisbar, sei es unmittelbar, sei es
nach vorangegangener Bearbeitung, den Zwecken des Angriffs
oder der Verteidigung dienen sollen (contrebande relative oder par
accident, occasional contrebande). Hierher gehören Kleidungsstücke
wie Bauholz, Eoheisen wie Segeltuch, Dampfmaschinen wie
Material für Eisenbahn- und Telegraphenanlagen, Wagen wie
Saumtiere; aber auch Lebensmittel und Getränke, Edelmetall und
gemünztes Geld, Wertpapiere und ganz besonders die für den
modernen Seekrieg immer wichtiger werdende Kohle. In diesem
weiten, man kann sagen schrankenlosen Umfang ist der Begriff
der Konterbande während des russisch -japanischen Krieges sowohl
von Japan (Erklärung vom 11. Februar 1904) als auch von Buß-
land (Erklärung vom 14./27. Februar 1904) festgestellt worden.
Da es an allgemein anerkannten völkerrechtlichen Rechtsregeln
fehlt, müssen die Erklärungen der Kriegführenden für den Einzel-
krieg als maßgebend angesehen werden, soweit nicht besondere
Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten bestehen.
2. Die Frage, ob die Waren flir die feindliche Kriegfttliraug he-
stimmt sind oder nicht, ist nach der gesamten Saclilage zu beurteilen.
Maßgebend ist der Bestimmungshafen des Schiffs, d. h.
derjenige Hafen, in welchen das Schiff die Ware zu bringen hat;
nicht der Ort, an welchen, von jenem Bestimmungshafen des
Schiffes aus, die Ware, sei es zur See, sei es auf dem Landwege,
weitergebracht werden soll. Ist während eines deutsch -französischen
Krieges ein amerikanisches Schiff mit Konterbande von New-Tork
nach Portsmouth unterwegs, imd es kann nachgewiesen werden,
daß die Ware in dem englischen Hafen gelöscht und dann durch
ein anderes Schiff in die Hände eines der Kriegführenden gebracht
werden soll, so unterliegt trotz dieses Nachweises jenes Schiff der
366 IV. Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
Wegnahme nicht. Die Frage ist jedoch in Wissenschaft und Praxis
sehr bestritten. Eine weitverbreitete Ansicht will nicht den Be-
stimmungshafen des Schiffes, sondern den letzten Bestimmungsort
der Ware entscheiden lassen.
3. Die Kriegskonterbande unterliegt der Wegnahme Jedoeh nnr
dann, wenn sie während der Beförderung au den Kriegführenden yon
dessen Gegner ergriffen wird.
Das Schiff, das Konterbande geführt hat, wird frei, sobald
es die Ladung glücklich gelöscht hat. Es darf auf der Weiter-
fcihrt oder auf der Heimreise nicht mit Beschlag belegt werden.
Unrichtig ist die oft vertretene entgegengesetzte Ansicht, welche
die ganze Eeise des Schiffes von dem Verlassen des Heimathafens
bis zur Rückkehr in diesen als eine Einheit betrachtet und daher
die Wegnahme des Schiffes auch nach der Löschung der Ladung
gestattet (theorie de la continuite du voyage, du voyage continu).^
4. Das Yerfahren ist dasselbe wie bei der Wegnahme von feind-
liehem Gut unter feindlieher Flagge (oben § 41)/
Zu beachten ist, daß nach einem nur von England nicht
anerkannten Bechtssatz die Beschlagnahme entfällt, wenn das
Handelsschiff von einem neutralen Kriegsschiff begleitet wird (so-
genannter Convoi) und der Befehlshaber dieses Begleitschiffes die
Erklärung abgibt, daß das Handelsschiff keine Konterbande führe.
Das Deutsche Reich hat in verschiedenen Verträgen mit den
mittel- und südamerikanischen Staaten diesen Bechtssatz ausdrück-
lich ausgesprochen. So bestimmt Art. XXI Abs. 4 des deutschen
Freundschafts- usw. Vertrages mit Salvador vom 13. Juni 1870
(R. G. Bl. 1872 S. 377): „Die Durchsuchung wird nicht gestattet
sein ausser an Bord von Schiffen, die ohne Geleit fahren. Wenn
sie mit Geleit reisen, so genügt es, dasB der Befehlshaber des
5) Vergl. Fauchille, R. G. IV 297. Fedozzi, R. J. XXIX 70.
Despagnet, B.G. VII 810. In dem Springbockfall 1873 hat der höchste Ge-
richtshof der Vereinigten Staaten die Theorie des continuous voyage angenom-
men. Sie wird auch von der überwiegenden engUschen Literatur vertreten.
6) Vergl. Duboc, R. G. IV328, sowie die oben zu §41 angegebene
Literatur.
§ 42. Die Rechtsstellung der neuti-alen Mächte. 367
letzteren mündlich und auf sein Ehrenwort versichert, dass die
unter seinen Schutz und seine bewaffnete Bedeckung gestellten
Schiffe dem Lande angehören, dessen Flagge sie führen, und dass
er, wenn diese Schiffe nach einem feindlichen Hafen bestimmt sind,
femer erklärt, dass sie keine Kriegskontrebande an Bord haben."
Dieselbe Ansicht vertraten Frankreich während des Krieges von
1870/71 und das Institut für Völkerrecht 1887.
Das aufbringende Kriegsschiff hat das aufgebrachte Handels-
schiff vor das nationale Prisengericht zu stellen, welches über die
Berechtigung der Wegnahme entscheidet. Das Verfahren ist meist
als Keklameprozeß gestaltet; d. h. der Eigentümer der weg-
genommenen Güter hat als „Reklamant" den negativen Beweis
zu führen.
Wird die Wegnahme für gerechtfertigt erklärt, • so verfällt
die Konterbande; das Schiff selbst nur dann, wenn dessen Eigen-
tümer mitschuldig ist.
Mit dem Abschluß des Friedens, also mit dem Aufhören
des Kriegszustandes fällt auch das Prisenrecht hinweg. Neue
Wegnahmen dürfen nicht erfolgen; die bereits erfolgten können
aber abgeurteilt werden (oben § 41 V 7).^
5* Naeh den Grundsätzen, die für die BefS^rderang von Konter-
bande gelten, wird ancli die BefSrdemng von Kriegsmannscliaften oder
von Briefen nnd Depeschen behandelt (Qnasikonterbande, eontrebande
par analogie, transports interdits, unnentral serviees),
Neutrale Schiffe, welche solche die Neutralität verletzende
Dienste leisten, unterliegen der Wegnahme ganz so, als wenn sie
Konterbande geführt hätten. Postschiffe, die den regelmäßigen
Postverkehr vermitteln, sind nicht von der Durchsuchung, wohl
aber von der Wegnahme befreit; die Vereinigten Staaten haben
1898 auch auf die Durchsuchung von Briefschaften verzichtet.*
Der Beförderung von Kriegsmannschaften wird auch die von Krieg-
agenten gleichgestellt (Trent-Fall 1861).
7) Vergl. Brusa, R.G. IV 157 gegen Fedozzi, R. J. XXIX 64.
8) Vergl. Scholz (Lit. zu § 9 Note 3) S. 95.
Anhang,
Seitö
1. Traktat zwischen Preussen , Oesterreich, Grossbrittannien und Russ-
land, geschlossen zu Paris, den 20. November 1815 371
2. Vertrag zwischen Preussen, Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien,
Russland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856 . . . 373
3. Die Genfer Konvention vom 22. August 1864 384
4. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich -Ungarn, Fraukreich,
Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Vom 13. Juli 1878 386
5 a. Uebereinkunf t zwischen dem Deutschen Reich und der Internatio-
nalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884 .... 401
5b. General- Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885 . . 402
6a. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reich
und Japan. Vom 4. April 1896 414
6 b. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und Japan. Vom
4. April 1896 424
7 a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Nieder-
landen vom 31. Dezember 1896 433
7 b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und den Niederlanden
über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den deutschen
Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Ge*
bieten und dem Gebiet der Niederlande, sowie den Niederländischen
Kolonien und auswärtigen Besitzungen vom 21. September 1897 » 439
8. Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 » » 441
V. L i s z t , Völkerrecht. 4. Aufl. 24
Kr«l. Traktat zwiseben Prenssen, Oesterrekh, Orossbrittanlen und
Bassland, geschlossen zn Paris, den 20. November 1S15.
Im Namen der allerlieiligsten imd nntheilbaren Dreieinigkeit!
Nachdem der Zweck der zu Wien am 25. März 1815 geschlossenen
Verbindung, durch die in Frankreich Statt gehabte Wiederherstellung der-
jenigen Ordnung, die durch das letzte Attentat des Napoleon Bonaparte auf
einen Augenblick umgestossen war, glücklich erreicht worden, haben Ihre
Migestäten der König von Preussen, der Kaiser von Oesterreich, der König
des vereinigten Königreichs von Grossbrittanien und Irland und der Kaiser
aller Reussen, in Erwägung: dass die Hube von Europa an die Befestigung
dieser auf die Aufrechterhaltung der königlichen Autorität und der Yer-
fassungs- Urkunde geginindeten Ordnung wesenÜich geknüpft sey, und in
der Absicht, alle in Ihrer Macht stehende Mittel dahin zu verwenden, dass
die öffentliche Hube, dieser Gegenstand der allgemeinen Wünsche, wie der
bleibende Zweck Ihrer Anstrengungen, nicht von neuem gestört werde; so wie
in dem Verlangen, die Bande, welche Sie zum gemeinsamen Wohl Ihrer
Völker vereinigen, noch enger zu knüpfen, beschlossen, die Grundsätze,
die durch die Traktaten von Chaumont vom 1. März 1814 und von Wien
vom 25. März 1815, feierlich erklärt worden, auf die angemessenste Art dem
gegenwärtigen Stande der öffentlichen Angelegenheiten anzupassen, und durch
einen förmlichen Vertrag, diejenigen Grundsätze festzustellen, welche Sie zu
befolgen sich vorsetzen, damit Europa vor den Gefahren, von welchen es
noch einmal bedroht worden könnte, sicher gestellt werde.
Zu diesem Zwecke und um die Bedingungen eines solchen Traktats
zuberathen, zu beschliesson und zu unterzeichnen, haben die hohen contra-
hirenden Mächte ernannt:
Se. Mtgestät der König von Preussen: den Fürsten von Hardenberg,
Ihren Staatskanzler ; und den Freiherrn Carl Wilhelm von Humboldt.
Ihren Staatsminister ;
Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich , den Herrn Clemens Wenzeslaus
Lothar Fürsten von Metternich-Winneburg- Ochsenhausen Ihren
Staats-, Konferenz- und der auswärtigen Angelegenheiten Minister; und den
Herrn Johann Philipp Freiherm von Wessenberg , Sr. K K. A M.
wirklichen Kämmerer und Geheimen Hath;
Se. Majestät der König des vereinigten Königreichs von Grossbrittanien
and Irland: den Herzog von Wellington Thr^n «rohAimen Rath , Feldmarschall
24»
37^ Traktat zvrischea Preussen , Öesterreicii n. 8. w. vom 20. Kovember 1815.
! '
Ihrer Armeen , Ober -Befehlshaber der brittischen Armee in Frank'
reich, und der Armee Sr. Majestät des Königs der Niederlande; and den Herrn
Robert Stuart, Yicomte Gastlereagh , Chef des Departements der
auswärtigen Angelegenheiten 2C. 3C.
Und Se. Majestät der Kaiser von Bassland: den Herrn Andreas Grafen
Ton Rasamoffsky, Ihren wirklichen Geh. Rath ; und den Herrn Johann
Grafen von Gapodistrias, Ihren wirklichen Staatsrath, Staatssekretair ;
Welche, nachdem sie ihre Vollmachten ausgewechselt und in rechter
Form befunden, sich über folgende Artikel vereinigt haben:
I' Art 1. Die hohen contrahirenden Mächte versprechen einander
! wechselseitig, den an diesem Tage mit Sr. Allerchristlichsten Majestät ge-
schlossenen Traktat in seiner vollen Kraft aufrecht zu halten, und dahin
zu wachen, dass den Stipidationen dieses Traktats, so wie denen der be-
sonderen Conventionen die sich auf denselben beziehen, in ihrem ganzen
Umfange genau und treulich nachgekommen werde.
Art. 2. Da die hohen contrahirenden Mächte sich in den jetzt
beendigten Krieg eingelassen habiBn, um für die Sicherheit und das Wohl
von Europa zu Paris im vergangenen Jahre beschlossenen Anordnungen
imverletzt zu erhalten, so haben Sie zweckdienlich erachtet, durch die
gegenwärtige Akte, sowohl diese Anordnungen überhaupt, vorbehaltlich
derjenigen Modifikationen die durch den am heutigen ^^age mit den Bevoll-
mächtigten Sr. Majestät des Königs von Frankreich geschlossenen Traktat
hinzugefügt sind, als ganz besonders diejenigen Anordnungen zu erneuern
und als wechselseitig verpflichtend zu bestätigen, durch welche Napoleon
Buonaparte und seine Familie, in Folge des Vertrags vom 11. April 1814,
von der höchsten Gewalt in Frankreich für immer ausgeschlossen sind;
welche Ausschliessung in voller Kraft und höthigenfalls mit Anwendung aller
Ihrer Macht aufrecht zu erhalten, die hohen Contrahenten sich durch die
gegenwärtige Akte nochmals ausdrücklich verpflichten. Und da auch die-
selben revolutionairen Grundsätze, durch welche der letzte üsurpations-
Frevel unterstützt worden, noch unter anderer Gestalt, Frankreich in
Aufruhr bringen, demnach auch die Ruhe fremder Staaten von neuem
bedrohen könnten; so erkennen die hohen contrahirenden Mächte feierlichst
die Pflicht, unter solchen Umständen mit verdoppelter Sorgfalt für die
Ruhe und das "Wohl Ihrer Völker zu wachen an, und verpflichten sich, in
dem Falle, dass ein so unglückliches Freigniss abermals ausbräche, unter
einander und mit Sr. Majestät dem Könige von Frankreich, diejenigen Maass-
regeln zu verabreden, welche zu ergreifen Sie für die Sicherheit Ihrer
respektiven Staaten und für die allgemeine Ruhe von Europa, alsdann noth-
wendig erachten werden.
Art. 3. Indem die hohen contrahirenden Mächte mit Sr. Majestät
dem Könige von Frankreich übereingekommen sind, während einer be-
stimmten Zahl von Jahren, durch ein Corps verbündeter Truppen eine
militairische Positions- Linie in Frankreich besetzen zu lassen, haben Sie
zur Absicht gehabt, den Erfolg der in den Art. 1 und 2 des gegenwärtigen
Traktats enthaltenen Stipulationen, so weit es in Ihrer Macht steht, zu
sichern. Unablässig bereit, jede zur Befestigung des Ruhestandes von
Europa, durch Aufrechterhaltung der jetzigen Ordnung in Frankreich, ab-
zweckende wirksame Maassregel zu ergreifen, verpflichten Sie sich, auf den
Fall, dass das gedachte Truppen -Corps von Seiten Frankreichs ent^reder
wirklich angegriffen, oder doch mit einem Angriff bedroht würde, oder dass
die verbündeten Mächte zur Aufrechterhaltung der einen oder andern der
vorangeführten Stipulationen, oder auch zur Sicherung und Behauptung der
grossen Interessen, auf welche diese Stipulationen sich beziehen, wiederum
in Kriegsstand gegen Frankreich zu treten genöthigt wären, nach den
Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856. 373
Bestimmungen des Traktats von Chaumont, und vorzüglich nach dem
7. und 8. Art dieses Traktats, dahin, dass Sie alsdann ausser der Truppen-
zah], die Sie jetzt in Frankreich zurücklassen, eine jede noch Ihr volles
Contingent von Sechszigtausend Mann, oder einen solchen Theil dieses Ck)n-
tingents den man in Thätigkeit zu setzen nach dem Bedürfnisse des Falles
beschliessen wird, unverzüglich hergeben wollen.
Art 4. Wenn aber die im vorhergehenden Artikel stipulirte Macht
sich wider Yerhoffen unzureichend zeigte, so werden die hohen contra-
hirenden Mächte sich ohne Zeitverlust über die fernere Trupponzahl ver-
einigen, welche eine jede von Ihnen zur Unterstützung der gemeinschaftlichen
Sache stellen wird; und Sie verpflichten sich, nöthigenfaUs Ihre gesammte
Streitmacht anzuwenden, um einen solchen neu ausgebrochenen Krieg zu
einem baldigen glücklichen Ausgange zu fördern, wobei Sie sich vorbehalten,
in dem Frieden, den Sie unter gemeinschaftlicher üebereinkunft schliessen
würden, noch solche Einrichtungen mit einander festzusetzen, die eine hin-
reichende Sicherheit gegen die nochmalige Wiederkehr eines ähnlichen Un-
glücks für Europa zu gewähren vermöchten.
Art. 5. Die hohen contrahirenden Mächte, indem Sie sich zur
Sicherstellung des Erfolgs Ihrer gemeinschaftlichen Verpflichtungen während
der gegenwärtigen Militair- Besetzung, zu den in den vorhergehenden Aiiikeln
bestimmten Anordnungen vereinigt haben, fügen noch die Erklärung hinzu,
dass auch alsdann, wenn die jetzt erwähnte Maassregel ihr Ende erreicht
habon wird, jene Verpflichtungen demungeachtet, zur Ausführung deijenigen
Maassregeln in voller Kraft verbleiben sollen , die als nothwendig zur Aufrecht-
haltung der im 1. und 2. Art der gegenwärtigen Akte enthaltenen Stipu-
lationen anerkannt sind.
Art. 6. Um die Ausführung des gegenwärtigen Traktats zu sichern
und zu erleichtern, und um das innige Freundschaf tsverhältniss noch mehr
zu befestigen, welches dermalen die vier Souveraine zum Wohl der Welt
verbindet, sind die hohen contrahirendön Mächte übereingekommen, dass
Sie zu bestimmten Zeiten, entweder durch unmittelbare Bestimmung der
Souveraine Selbst, oder durch Ihre respektiven Minister, Vereinigungen er-
neuern wollen, die den gemeinschaftlichen grossen Interessen, so wie der
Prüfung deijenigen Maassregeln gewidmet seyn sollen, die in jedem dieser
Zeitpunkte, als die crspriesslichsten für die Ruhe und Glückseligkeit der
Völker, so wie für die Aufrechterhaltung des Friedens von Europa, anerkannt
seyn werden.
Art. 7. Der gegenwärtige Traktat wird ratifizirt und die Ratifikations-
Urkunden werden ausgewechselt werden, binnen zwei Monaten, oder eher,
wenn es thunlich ist
Zur Urkunde dessen haben die respektiven Bevollmächtigten diesen
Traktat unterzeichnet, und mit ihren Wappen besiegelt
So geschehen zu Paris, den 20. November im Jahre Christi 1815.
Hardenberg. Humboldt Metternioh. Wessenberg.
Wellington. Castlereagh. Rasumoffsky. Capodistrias.
Nr. 2. Vertrag zwischen Prenssen, Oesterreich,
Frankreich, Grosshritannien , Russland, Sardinien nnd der Tttritci.
Vom 30. März 1856.
Im Namen des Allmächtigen Gottes.
Ihre Majestäten, der Kaiser der Franzosen, die Königin des Ver-
einigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, der Kaiser aller
374 Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und [der Türkei vom 30. März 1856.
Beussen, der König yon Sardinien und der Kaiser der Ottomanen, beseelt
von dem Wunsche, dem Unheil des Krieges ein Ziel za setzen, und in der
Absicht, der Wiederkehr der Verwickelangen, woraus derselbe hervor-
gegangen, vorzubeugen, haben besohlosseu, sich mit Sr. M^gestät dem Kaiser
von Oesterreich über die Oi-undlagen der Wiederherstellung und BefestigoDg
des Friedens zu verständigen und durch wirksame und gegenseitige Bürg-
schaften die Unabhängigkeit und Integrität des Ottomanischen Reichs sicher-
zustellen. Zu diesem Ende haben Ihre gedachten Majestäten zu Bevoll-
mächtigten ernannt, nämlich:
Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, den Herrn Carl Ferdinand
Grafen von Buol- Schauenstein ; Ihren Kammerherm und Wirklichen
Geheimen Rath, Ihren Minister des Hauses und der auswärtigen Angelegen-
heiten, Präsidenten des Ministerrathes, und den Herrn Joseph Alexander
Freiherm von Hübner ; Ihren Wirklichen Geheimen Rath und ausser-
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Französischen Hofe;
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, den Herrn Alexander Grafen
Ck>lonna-Walewski, Senator des Kaiserreichs ; Ihren Minister und
Staatssekretair für die auswärtigen Angelegenheiten, und den Herrn Franz
Adolph Freiherm von Bourquenoy ; Ihren ausserordentlichen Ge-
sandten und bevollmächtigten Minister bei Sr. Kaiserlich -Königlich aposto-
lischen Majestät;
' Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Gross-
britannien und Irland, den sehr ehrenwerthen Georg Wilhelm Friedrich Grafen
von Clarendon, Baron Hyde de Hindon , ersten Staats -Sekretair
Ihrer Majestät für die auswärtigen Angelegenheiten, und den sehr ehren-
werthen Heinrich Richard Karl Baron Cowley , ausserordentlichen
und bevollmächtigten Botschafter Ihrer Majestät bei Sr. Majestät dem Kaiser
der Franzosen;
So. Majestät der Kaiser aller Reussen, den Herrn Alexis Grafen
Orloff, Ihren Gcneraladjutanten und General der Cavallorie, Kommandanten
des Hauptquartiers Sr. Majestät, Mitglied des Reichsraths und des Minister-
comites , und den Herrn Philipp FreiheiTn von Brunnow, Ihren
Geheimen Rath, Ihren ausserordentlichen und bevollmächtigten Minister beim
Deutschen Bunde und bei Sr. Königlichen Hoheit dem Grossherzog von
Hessen ;
Se. Majestät der König von Sardinen, den Herrn Camill Benso
Grafen von Cavour , Präsident des Ministerrathes und Ihren Minister
Staats -Sekretair für die Finanzen, und den Herrn Salvator Marquis von Villa-
niarina , Ihren ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten
Minister am Französischen Hofe; und
Se. Majestät der Kaiser der Ottomanen, den Muhammed Emin AaU
Pascha, Grossvezir des Ottomanischen Kaiserreiches , und den Mehem-
med Djomil Bey , Ihren ausserordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter bei Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, in gleicher Eigen-
schaft bei Sr. Majestät dem Könige von Sardinien beglaubigt,
welche sich in Paris zu einem Kongresse vereinigt haben.
Ihre Majestäten, der Kaiser von Oesterreich, der Kaiser der Franzosen,
die Königin des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland,
der Kaiser aller Reussen, der König von Sardinien und der Kaiser der
Ottomanen haben nach glücklich unter ihnen hergestelltem Einverständniss
in Betracht gezogen, dass in einem Europäischen Interesse Se. Majestät der
König von Preussen, Mitunterzeichner der Konvention vom 13. Juli 1841,
zur Theilnahme an den zu treffenden neuen Verabredungen berufen werden
müsse und, indem sie den Werih, welchen die Mitwirkung Sr. gedachten
Vertrag zwischen Preassen u. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856. 375
MiQostät dem allgemeinen Friedenswerke hinzufügen würde, würdigen, haben
sie ihn eingeladen, BeyoUmächtigte zum Eongress zu senden.
In Folge dessen haben Se. Majestät der König von Preussen zu Bevoll-
mächtigten ernannt: den Herrn Otto Theodor Freiherm von Manteuffel,
Ihren Minister -Präsidenten und Minister der auswärtigen Angelegenheiten
, und den Herrn Maximilian Friedrich Karl Franz Grafen von Hatz-
feldt -Wildenburg -Sohoenstein, Ihren Wirklichen Geheimen Bath, Ihren ausser-
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Französischen
Hofe
Die Bevollmächtigten haben sich nach Austausch ihrer in guter und
gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel verständigt:
Art. 1. Von dem Tage der Auswechselung der Batifikationen des
gegenwärtigen Vertrages an wird auf ewige Zeiten Friede und Freundschaft
bestehen zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, Ihrer Majestät
der Königin des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland,
Sr. Msgestät dem Könige von Sardinien, Sr. Kaiserlichen Majestät dem Sultan
einerseits, und Sr. Majestät dem Kaiser aller Beussen andererseits, sowie
zwischen ihren Erben und Nachfolgern, ihren Staaten und respektiven
ünterthanen.
Art 2. Da der Friede zwischen den genannten Majestäten glücklich
hergestellt worden ist, so werden die während des Krieges besetzten oder
eroberten Territorien von beiden Theilen geräumt werden. Spezielle üeber-
einkommen werden die Art der Bäumung ordnen, die so schnell, als es sich
thun lässt, stattfinden soll.
Art. 3. Se. Majestät der Kaiser aller Beussen verpflichtet sich, Sr.
Majestät dem Sultan die Stadt und Citadclle von Kars, sowie die anderen
Punkte des Ottomanischen Gebietes, wieder zurückzuerstatten, in deren
Besitz sich die Bussischen Tiiippen befinden.
Art. 4. Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen , die Königin des
vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, der König von
Sardinien und der Sultan verpflichten sich, Sr. Majestät dem Kaiser aller
Beussen die Städte und Häfen von Sebastopol, Balakiava, Kamiesch, Eupa-
toria, Kertsch, Jenikale, Kinburn und alle anderen Punkte zuiückzugeben,
die im Besitze der alliirten Truppen sind.
Ai*t. 5. Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die Königin des
veremigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, der Kaiser aller
Beussen, der König von Sardinien und der Sultan ertheilen denjenigen ihrer
Ünterthanen, welche sich durch irgend welche Betheiligung an den Kiiegs-
ereignisson zu Gunsten des Gegners kompromittirt haben, volle Amnestie.
Man ist ausdrücklich übereingekommen, dass diese Amnestie sich auf
diejenigen Ünterthanen der kriegführenden Parteien ersti'ecken soll, welche
während des Krieges ihr fi-üheres Dienst verhältniss bei einem der andern
Kriegführenden fortgesetzt haben.
Art. 6. Die Kriegsgefangenen werden sofort gegenseitig ausgeliefert.
Art 7. Se. Majestät der König von Preussen, Se. Majestät der Kaisei
von Oesterreich, Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, Ihre Majestät die
Königin des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland, Sa.
Majestät der Kaiser aller Beussen und Se. Majestät der König von Sardinien
erklären die hohe Pforte theilhaftig der Vortheile des öffentlichen Europäischen
Bechts und des Europäischen Concerts. Ihre Majestäten verpflichten sich,
die Unabhängigkeit und den Territorialbestand des Ottomanischen Beiohes zu
achten, garantiren gemeinschaftlich die genaue Beobachtung dieser Ver-
pflichtung und werden demgeniäss jeden Akt, welcher dem entgegen wäre
als eine Frage des allgemeinen Interesses ansehen.
376 Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856.
Art 8. Wenn zwisohen der hohen Pforte und einer oder mehreren
der anderen kontrahirenden Mächte Meinungsverschiedenheiten entstehen,
welche ihre Beziehungen zu stören drohen, so wird die Pforte und jede
dieser Mächte vor Anwendung von Gewaltmaassregeln die anderen kontra-
hirenden Mäohte in den Stand setzen, diesem Aeussersten durch ihre Yür-
mittelung vorzuheugen.
Art. 9. Nachdem Se. Kaiserliche Majestät der Sultan in seiner be-
ständigen Fürsorge für das Wohl seiner Unterthanen einen Firman erlassen
hat, welcher die Lage derselben ohne Unterschied der Religion oder der
Abstammung verbessernd, seine grossmüthigen Gesinnungen gegen die christ-
liche Bevölkerung des Reichs beweist, so hat er beschlossen, den gedachten
Firman, welcher ein freier Ausflass seines souverainen Willens ist, den
konti-ahirenden Mächten mitzutheilen, um einen neuen Beweis seiner des-
fallsigen Gesinnungen zu geben.
Die kontrahirenden Mächte konstatiren den hohen Werth dieser
Mittheilung. Es ist wohl verstanden , dass dieselbe in keinem Falle den ge-
nannten Mächten das Recht geben kann, sich, sei es kollektiv oder einzeln,
in die Beziehungen Sr. Majestät des Sultans zu seinen Unterthanen, noch
in die innere Verwaltung seines Reiches einzumischen.
Art 10. Der Vertrag vom 13. Juli 1841, welcher die alte Regel
des Ottomanischen Reiches betreffe der Schliessung der Meerengen des Bos-
porus und der Dardanellen aufrecht erhält, ist gemeinschafüich revidirt
worden.
Der in dieser Beziehung und diesem Prinzip gemäss zwischen den
hohen kontrahirenden Parteien abgeschlossene Akt ist und bleibt dem gegen-
wärtigen Vertrag annexirt und wird die nämliche Kraft und den nämlichen
Werth haben, aJs wenn er in denselben vollständig aufgenommen wäre.
Art. 11. Das Schwarze Meer ist neutralisirt. Der Handelsmarine
aller Nationen geöffiiet, sind seine Gewässer und Häfen förmlich und auf
ewig den Kriegsflaggen der Uferstaaten sowohl, als aller anderen Mächte
untersagt, die in den Art. 14 und 19 des gegenwärtigen Vertrages erwähnten
Ausnahmefälle ausgenommen.
Art. 12. Frei von aller Beschränkung wird der Handel in den Häfen
und Gewässern des Schwarzen Meeres nur den Gesundhcits-, Zoll- und
Polizei -Verordnungen unterworfen sein, die in einem der Entwickelung der
Handelsbeziehungen günstigen Geiste abgefasst werden.
Um den Handels- und SchifTahrts- Interessen aller Nationen die
wünschenswerthe Sicherheit zu geben, werden Russland und die hohe Pforte
in allen ihren im Uferbezirk des Schwarzen Meeres gelegenen Häfen, den
Prinzipien des internationalen Rechtes gemäss, Konsidn zulassen.
Art. 13. Da das Schwarze Meer dem Wortlaute des Art 11 gemäss
neutralisirt ist, sojst die Aufrechterhaltung oder Errichtung von militairisch-
maritimen Arsenalen in dessen Uferbezirk unnöthig und zwecklos. Se. Majestät
der Kaiser aller Reussen und Se. Kaiserliche Majestät der Sultan vei*pflichteD
sich deshalb, auf diesem Littorale kein militaiiisch- maritimes Arsenal zu
errichten oder zu behalten.
Art. 14. Nachdem Ihre Majestäten der Kaiser aller Reussen und dei
Sultan eine Konvention abgeschlossen haben, um die Stärke und Zahl der
leichten, zum Dienste ihrer Küsten nothwendigen Schiffe zu bestimmen,
deren Unterhaltung im Schwarzen Meere sie sich vorbehalten, so ist diese
Konvention dem gegenwäriigen Veiiirage annexirt worden und wird die
nämliche Kraft und den nämlichen Werth haben, als wenn sie in denselben
vollständig aufgenommen wäre. Sie kann ohne die Zustimmung der Mächte,
Unterzeichner des gegenwärtigen Vertrages, weder annullirt, noch modifi-
zirt weixlcn.
Vertrag zwischen Preussen u. s. w, ijnd der Türkei vom 30. März 1856. 377
Art. 15. Nachdem die Wiener Kongress-Akte die Prinzipien fest-
gestellt hat, welche die Schiffahrt auf den mehrere Staaten trennenden oder
durchströmenden Flüssen regeln, so verabreden die kontrahirenden Mächte,
dass diese Prinzipien in Zukunft ebenfalls auf die Donau und ihre Mün-
dungen angewandt werden. Sie erklären, dass diese Disposition zukünftig
einen Theil des öffentlichen Europäischen Rechts ausmacht, und sie stellen
dieselbe imter ihre Garantie.
Die Schiffahrt auf der Dooau kann keiner Beschränkung oder Ab-
gabe unterworfen werden, die nicht ausdiücklich in den in den folgenden
Artikeln enthaltenen Stipulationen vorgesehen sind. In Folge dessen wird
keine Abgabe erhoben werden können, die sich einzig und allein auf die
Thatsache der Beschiffung des Flusses stützt, noch irgend ein Zoll auf die
an Bord der Schiffe befindlichen Waaren. Die Polizei- und Quarantaine-
Reglements zur Sicherheit der Staaten, die dieser Fluss trennt oder durch-
strömt, werden derart abgefasst sein, dass sie die Cirkulation der Schiffe
so viel als thunlich begünstigen. Ausser diesen Reglements wird kein anderes
Hinderniss, welcher Art es auch sein mag, der freien Schiffahrt entgegen-
gesetzt.
Art 16. Zu dem Zwecke, die Dispositionen des vorhergehenden
Artikels zu verwirklichen, wird eine Kommission, in welcher Preussen,
Oesterreich, Frankreich, Grossbritannien, Russland, Sardinien und die Türkei
durch je einen Abgesandten repräsentirt sein werden, mit der Bezeichnung
und der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, die von Isaktscha an
nothwendig sind, um die Mündungen der Donau, sowie die Theil e des daran
stossenden Meeres von dem die Passage hindernden Sande und anderen
Hemmnissen zu befreien, damit dieser Theil des Flusses und die erwähnton
Theil e des Meeres sich in dem für die Schiffahii möglichst günstigen Zu-
stande befinden.
Um die Kosten dieser Arbeiten und der, die Sicherung und Erleich-
terung der Schiffahrt an den Donaumündungen bezweckenden Etablissements
zu decken, sollen bestimmte Abgaben, welche die Kommission nach Stimmen-
mehrheit festsetzt, erhoben werden können, aber unter der ausdrücklichen
Bedingung, dass in dieser Beziehung, wie in allen anderen, die Flaggen
aller Nationen auf dem Fusse einer vollkommenen Gleichheit behandelt
werden.
Ali. 17. Eine Kommission wird bestellt werden und aus Abgesandten
Oesterrcichs, Bayerns, der hohen Pforte und Württembergs bestehen (einer
für jede dieser Mächte), denen sich die Kommissare der drei Donauf ürsten-
thümer, nachdem die Pforte deren Ernennung gutgeheissen hat, anschliessen
werden. Diese Kommission, die permanent sein wird, wird 1) die Fluss-,
Schiffahrts- und Polizei -Reglements ausarbeiten; 2) die Beschränkungen be-
seitigen, von welcher Natur sie auch sein mögen, die sich der Anwendun^i,
der Dispositionen des Wiener Vertrages auf die Donau noch entgegenstellen,
3) die auf dem ganzen Laufe des Flusses noth wendigen Arbeiten anordnen
und ausführen lassen, und 4) nach Auflösung der Europäischen Kommission
über die Aufrechterhaltung der Schiffbarkeit der Donaumündungen und der
Theile des daranstossenden Meeres wachen.
Art. 18. Man hat sich geeinigt, dass die Europäische Kommission
ihre Aufgabe gelöst und die Flusskommission ihre in dem vorhergehenden
Artikel unter 1. und 2. bezeichneten Arbeiten binnen zw^ei Jahren beendet
haben müssen. Die zur Konferenz vereinigten Mächte, Unterzeichner des
Vertrages, von dieser Thatsache benachrichtigt, werden, nachdem sie davon
Akt genommen, die Europäische Kommission auflösen, und die permanente
Flusskommission wird alsdann die nämlichen Befugnisse erhalten, wie die,
mit welchen die Europäische Kommission bis dahin bekleidet war.
378 Vertrag zwischen Preossen n. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856.
Art 19. Um die AusföhruDg der darch gemeinschaftliches üeherein-
kommen und nach oben angedenteten Prinzipien aufgestellten Reglements
zu sichern, wird jede der kontrahirenden Mächte das Recht haben, zwei
leichte Schiffe an den Donaumündongen zu jeder Zeit Stationiren zu lassen.
Art 20. Im Austausch gegen die im Art 4 des gegenwärtigen Ver-
trages aufgezählten Städte, Häfen und Gebiete und zur besseren Sicherung
der Schififärt auf der Donau willigt Se. Majestät der Kaiser aller Reussen
in eine Rektifikation seiner Grenze in Bessarabien. Die neue Grenze wird
am Schwarzen Meere, einen Kilometer ostwäi'ts vom See Burna-Sola, be-
ginnen, die Strasse von Akerman senkrecht erreichen, diese Strasse bis
zum Ti'ajans-Thale verfolgen, südwärts an Belgrad vorbeilaufen, längs des
Flusses Talpuck bis zur Höhe von Saratsika hinauf gehen und bei Katamori
am Pruth enden. Stromaufwärts von diesem Punkte aus wird die alte
Grenze zwischen den beiden Reichen keine Veränderung erleiden. Ab-
gesandte der kontrahirenden Mächte werden im Einzelnen die neue Granz-
scheide feststellen.
Art 21. Das von Russland abgetretene Gebiet wird dem Fürstenthume
Moldau unter der Oberherrlichkeit der hohen Pforte hinzugefügt werden.
Die Bewohner dieses Gebietes worden die nämlichen Rechte und Pri-
vilegien geniessen, die den Fürstonthümem zugesichert sind, und während
eines Zeitraums von drei Jahren wird es ihnen erlaubt sein, unter freier
Verfügung über ihr Eigenthum ihr Domizil andei'wärts aufzuschlagen.
Art 22. Die Fürstenthümer Walachei und Moldau werden fortfahren,
unter der Oberherrlichkeit der Pforte und unter der Garantie der kontra-
hirenden Mächte die Privilegien und Immunitäten zu geniessen, in deren
Besitz sie sind. Kein ausschliesslicher Schutz wird über sie von einer der
garantirenden Mächte ausgeübt werden. Es wird kein besonderes Recht
der Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten bestehen.
Art 23. Die hohe Pforte verpflichtet sich, den genannten Fürston-
thümem eine unabhängige und nationale Verwaltung, sowie die vollkommene
Freiheit des Kultus, der Gesetzgebung, des Handels und der Schiffahrt zu
erhalten. Die jetzt in Kraft befindlichen Gesetze und Statuten werden
revidii-t weixien. Um eine vollständige Uebereinstimmung betreffs dieser
Revision zu erzielen, wird eine spezielle Kommission, über deren Zu-
sammensetzung die hohen kontrahiienden Mächte sich verständigen werden,
mit einem Kommissar der hohen Pforte in Bukaixist ohne Verzug zu-
sammentrefen.
Diese Kommission wird zur Aufgabe haben, sich über den gegen-
wärtigen Zustand der Fürstenthümer zu unterrichten und die Grundlagen
ihrer künftigen Organisation vorzuschlagen.
Art. 24. Se. Majestät der Sultan verspricht, in jeder der beiden
Provinzen sofort einen Di van ad hoc zusammenzubeiiifen, der Art zusammen-
gesetzt, dass er die genaueste Vertretung der Interessen aller Klassen der
Gesellschaft in sich fasst Dieso Divans sind berufen, die Wünsche der
Bevölkerungen betreffs der definitiven Organisation der Fürstenthümer aus-
zudrücken.
Eine Instruktion des Kongresses wird die Beziehungen der Kommission
zu diesen Divans ordnen.
Art 25. Die Kommission wiixi die von beiden Divans ausgesprochene
Meinung ei'wägen und das Resultat ihrer eigenen Arbeit ohne Verzug dem
gegenwärtigen Sitze der Konferenzen zustellen. Das End-Einverständniss
mit der oberherrlichen Macht wird durch eine in Paris zwischen den hohen
kontrahirenden Parteien abzuschliessende Konvention festgestellt werden,
und ein Hattischerif wird den Stipulationen der Konvention gemäss die
Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856. 379
Organisation dieser zukünftig unter die Eollectivgarantie der unterzeichnenden
Mächte gestellten Provinzen definitiv regeln.
Art. 26. Man ist übereingekommen, dass es in den Fürstenthümem
eine bewaffnete Gewalt geben wird, zu dem Zwecke organisirt, die Sicher-
heit im Innern und nach Aussen hin aufrecht zu erhalten. Keine Beschrän-
kung wird den ausserordentlichen Yeilheidigungsmaassregeln entgegengesetzt
werden können, die sie, in üebereinstimmung mit der hohen Pforte, zur
Abweisung eines jeden fremden Angriffes zu nehmen berufen sein werden.
Art. 27. Wenn die innere Ruhe der Fürstenthümer bedroht oder
gefährdet werden sollte, so wird die hohe Pforte sich mit den übiigen kon-
trahirenden Mächten über die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der
gesetzmässigen Ordnung zu nehmenden Maassregeln vei'ständigen. Eine be-
waffnete Intervention kann ohne vorherige Einstimmung dieser Mächte nicht
statthaben.
Ai*t. 28. Das Fürstenthum Serbien wird fortfahren, von der hohen
Pforte abhängig zu sein, gemäss den Kaiserlichen Hats, welche seine, zu-
künftig unter die Kollectivgarantie der Mächte gestellten Rechte und Im-
munitäten festsetzen. In Folge dessen wird dieses Füpstenthum seine unab-
hängige und nationale Verwaltung, sowie die vollständige Freiheit des Kultus,
der Gesetzgebung, des Handels und der Schiffahrt behalten.
Art. 29. Das Garnisonsrecht der hohen Pforte, so wie es durch
frühere Reglements festgestellt ist, wird aufrecht erhalten. Keine bewaffnete
Intervention wird in Serbien stattfinden können, ohne vorherige üeberein-
stimmung der hohen kontrahirenden Mächte.
Art. 30. Se. Majestät der Kaiser alier Reussen und Se. Majestät der
Sultan behalten ihre Asiatischen Besitzungen in ihrer Integrität in dem-
jenigen Umfange, wie er vor dem Brach gesetzlich bestand. Um jeder
lokalen Streitigkeit vorzubeugen, wird die Grenzscheide verifizirt, und wenn
nöthig, rektifizirt werden, ohne dass jedoch ein Gebietsnachtheil für eine
oder die andere der beiden Parteien daraus entstehen kann. Zu diesem
Zwecke wird eine gemischte Kommission, bestehend aus zwei Russischea
Kommissaren, zwei Ottomanischen Kommissaren, einem Französischen Kom-
missar und einem Englischen Kommissar, an Ort und Stelle unverzüglich
nach Wiederherstellung der diplomatischen Beziehungen zwischen dem
Russischen Hofe und der hohen Pforte gesandt werden. Ihre Arbeit muss
in dem Zeitraum von acht Monaten, von dem Tage der Auswechselung
der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, beendet sein.
Art. 31. Die während des Krieges von den Truppen Ihrer Majestäten
des Kaisers von Oesterreich, des Kaisers der Franzosen, der Königin des
Vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland und des Königs von
Saixlinien, in Folge von Vertiägen, abgeschlossen in Konstantinopel am
12. März 1854 zwischen Frankreich, Grossbritannien und der hohen Pforte,
am 14. Juni des nämlichen Jahres zwischen Oesterreich und der hohen Pforte
und am 15. März 1855 zwischen Sardinien und der hohen Pforte, besetzten
Gebietstheile werden nach Auswechselung der Ratifikationen des gegen-
wärtigen Vertrages geräumt werden, so bald als es geschehen kann. Die
Termine und die Ausführungsmittel werden der Gegenstand einer üeberein-
kunft zwischen der hohen Pforte und den Mächten, deren Truppen ihr
Gebiet okkupiren, sein.
Art. 32. Bis zur Erneuerang oder Ersetzung der Verträge oder Kon-
ventionen, die zwischen den kriegführenden Mächten vor dem Kriege be-
standen, wird der Aus- und Einfuhrhandel gegenseitig auf dem Fusse des
vor dem Kriege Kraft habenden Reglements stattfinden, und ihre resp.
Unterthanen werden in allen anderen Angelegenheiten auf dem Fusse der
am meisten begünstigten Nationen behandelt werden.
380 Vertrag zwischea Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856.
Art. 33. Die am heutigen Tage zwischen Ihren Majestäten dem Kaiser
der Franzosen, der Königin des Vereinigten Königreiches von Grosshritannien
und Irland einerseits und Sr. Majestät dem Kaiser aller Reussen anderer-
seits abgeschlossene Konvention bezüglich der Alands- Inseln ist und bleibt
dem gegenwärtigen Vertrage annexirt, und wiixl die nämliche Kraft und
den nämlichen Werth haben , als wenn sie in denselben aufgenommen wäre.
Art. 34. Der gegenwärtige Vortrag wird ratifizii-t, und sollen die
Ratifikationen binnen vier "Wochen oder fiiiher, wenn es geschehen kann,
zu Paiis ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die respektiven Bevollmächtigten ihn
unterzeichnet und den Abdruck ihrer "Wappen beigefügt
Geschehen Paris, den 30. März 1856.
(L. S.) Manteuffel. Gr. M. v. Hatzfeldt Buol-Schauenstein.
Hübner. A. Walewski. Bourqueney. Clarendon.
Cowley. Orloff. Brunnow. C. Cavour. v. Villamarina. Aali.
Mehemmed Djemil.
Transitorischer Zusatzartikel. Die Bestimmungen der heute gezeichneten
Meerengen -Konvention finden auf diejenigen Kriegsfahrzeuge keine Anwen-
dung, welche von den kriegführenden Mächten zur Räumung der von ihren
Armeen besetzten Gebiete seewäiis verwendet werden; aber unmittelbar
nach beendigter Räumung treten diese Bestimmungen in volle Kraft.
Geschehen zu Paris, den 30. März 1856.
Dieselben Unterschriften.
Im Namen des Allmächtigen Gottes.
Da Ihre Majestäten, der König von Preussen, der Kaiser von Oester-
reich, der Kaiser der Franzosen, die Königin des Vereinigten Königreiches
von Grossbritannien und Irland, der Kaiser aller Reussen, die Unterzeichner
der Konvention vom 13. Juli 1841, und Se. Majestät der König von Sar-
dinien, "Willens sind, Ihre einmüthige Entschliessung gemeinschaftlich an den
Tag zu legen, sich die alte Regel des Ottomanischen Reiches, der zufolge
die Meerengen der Dai'danollen und des Bospor, so lange sich die Pforte
im Frieden befindet, den fremden Kriegsschiffen verschlossen sind, zur
Richtschnur zu nehmen; haben Ihre gedachten Majestäten einerseits und
Se. Majestät der Sultan andererseits den Beschluss gefasst, die in London
am 13. Juli 1841 abgeschlossene Konvention zu erneuem, mit Ausnahme
einiger Detail -Aenderungen, welche dem Priznip, worauf dieselbe beruht,
keinen Eintrag thun.
Zu diesem Behuf haben demnach Ihre genannten Majestäten zu Ihren
Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Se. Majestät der König von Preussen, den Herrn Otto Theodor Frei-
herm von Manteuffel u. s. w., und den Herrn Maximilian Friedrich Karl
Franz Grafen von Hatzfeldt-Wildenburg- Schönstein u. s. w.;
Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, den Herrn Karl Feixlinand
Grafen von Baol- Schauenstein u. s. w., und den Herrn Joseph Alexander
Freiherrn von Hübner u. s. w.;
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, den Herrn Alexander Grafen
Colonna -"Walewski u. s. w., und den Herrn Franz Adolph Freiherm von Bour-
queney u. s. w.;
Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Gross-
britannien und Irland, den sehr ehren werthen Georg "Wilhelm Friedrich Grafen
von Clarendon u. s. w., und den sehr ehren weiihen Heinrich Richard Karl
Baron Cowley u. 8. w.;
Vertrag zwischen Preussen u. s. w. und der Türkei vom 30. März 1856. 381
Se. Majestät der Kaiser aller Renssen, den Herrn Alexis Grafen Or-
lofP u. s. w., und den Herrn Philipp Freiherm von Brunnow u. s. w.;
Se. Majestät der König von Sardinien, den Herrn Camill Benso Grafen
von Cavour u.s.vir., und den Herrn Salvator Marquis von Villamarina u.s.w.; und
Se. Kaiserliche Majestät der Sultan, den Muhammed Emin Aali
Pascha u. s. w. , und den Mehemmed Djemil Bey u. s. w.,
welche, nach Auswechselung ihrer in guter und gebührender Form befan-
denen Vollmachten , über die folgenden Artikel übereingekommen sind:
Art. 1. Se. Majestät der Sultan einerseits, erklärt, dass er des festen
Willens ist, in Zukunft das als alte Regel Seines Reiches unwandelbar fest-
gestellte Prinzip, und in Folge dessen es zu allen Zeiten den Kriegsschiffen
der fremden Mächte untersagt war, in die Meerenge der Dardanellen und
des Bospor einzulaufen, aufrecht zu erhalten; und dass Se. Majestät, so
lange sich die Pforte im Frieden befindet, kein fremdes Kriegsschiff in die
genannten Meerengen einlassen wird; und
Ihre Majestäten der König von Preussen, der Kaiser von Oesterreich,
die Königin des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland,
der Kaiser aller Reussen und der König von Sardinien, andererseits, ver-
pflichten sich, diese Willenbestimmung des Sultans zu achten und sich das
vorhin erwähnte Prinzip zur Richtschnur zu nehmen.
Art. 2. Wie in früherer Zeit, behält sicli der Sultan vor, denjenigen
leichten Fahrzeugen unter Kriegsflagge Passage- Firm ane zuertheilen, welche,
der Gewohnheit gemäss, im Dienst der Gesandtschaften der befreundeten
Mächte verwendet werden sollen.
Art. 3. Dieselbe Ausnalime findet ihre Anwendung auf diejenigen
leichten Fahrzeuge unter Kriegsflagge, welche eine jede der kontrahirenden
Mächte befugt ist, an den Mündungen der JDonau zu Stationiren, um die
Ausführung der auf die Freiheit des Flusses bezüglichen Bestimmungen zu
sichern, und deren Zahl nicht zwei für jede Macht überschreiten darf.
Art. 4. Die gegenwärtige, dem am heutigen Tage zu Paris gezeich-
neten Hauptvertrage angehängte Konvention soll ratiflzii*t und die Ratifika-
tionen derselben sollen in dem Zeiträume von vier Wochen, oder, wenn
thunlich, früher ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten
dieselbe unterzeichnet und derselben den Abdruck ihrer Wappen beigefügt.
Geschehen zu Paris, am 30. März 1856.
Dieselben Unterschriften.
Im Namen des Allmächtigen Gottes.
Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, und Se. Kaiserliche Majestät
der Sultan, diais Prinzip der Neutralisation des Schwarzen Meeres in Er-
wägung ziehend, wi« es durch die in dem am 25. Februar des gegen-
wärtigen Jahres zu Paris gezeichneten Protokolle Nr. 1 verzeichneten Prä-
liminarien festgestellt ist, und in Folge dessen Willens, im Wege gemeinschaft-
lichen üebereinkommens die Zahl und Stärke derjenigen leichten Fahrzeuge
zu bestimmen, welche sie sioh für den Dienst ihrer Küsten im Schwarzen
Meere zu unterhalten reservii't haben, haben zu diesem Behufe eine be-
sondere üebereinkunft zu zeichnen beschlossen und zu .diesem Ende ernannt:
Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, den Herrn Alexis Grafen
Orloff u. s. w., und den Herrn Philipp Baron von Brunnow u. s. w.; und
Se. Kaiserliche Majestät der Sultan, den Muhammed Emin Aali
Pascha u. s. w., und den Mehemmed Djemil Bey u. s. w.,
welche, nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten, über die folgenden Artikel übereingekommen sind:
382 Vertrag iwisohen Preüsisefa ü. s. W. und der Türkei vom 30. ilärz 185ö.
Art 1. Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich gegen-
^itig, im Schwarzen Meere keine anderen Kriegsschiffe zu halten, als die-
jenigen, deren Zahl, Stärke and Umfang nachstehend festgesetzt sind:
Art. 2. Die hohen kontrahirenden Theile behalten sich ein jeder vor,
in diesem MeerG( sechs Dampfschiffe von fünfzig Metres lange auf dem
Wasserspiegel, von einem Gehalt von höchstens achthundert Tonnen, und
vier leichte Dampf- oder Segel -Fahrzeuge, von einem Gehalt, welcher bei
keinem ssweihundert Tonnen übersteigen darf, zu unterhalten.
Art 3. Die gegenwärtige, dem am heutigen Tage zu Paris gezeich-
neten Hauptvertrage angehängte Konvention soll ratifizirt und die Rati-
fikationen derselben sollen in einem Zeiträume von vier Wochen, oder, wenn
thunlich, früher ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten
dieselbe unterzeichnet und derselben den Abdruck ihrer Wappen beigefügt.
Geschehen zu Paris, am 30. März 1856.
(L. S.) Orloff. Brunnow. AalL Mehemmed Djemil.
Im Namen des Allmächtigen Gottes.
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, Ihre Majestät die Königin
des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und Irland und Se. Majestät
der Kaiser aller Reussen, in der Absicht, das so glücklich zwischen Ihnen
im Orient wieder hergestellte Einvernehmen auf das Baltische Meer zu er-
strecken und dadurch die Wohlthaten des allgemeinen Friedens zu befestigen,
haben beschlossen, eine Konvention zu schliessen und zu diesem Behuf e
ernannt:
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, den Herrn Alexander Grafen
Golonna-Walewski u. s. w., imd den Herrn Franz Adolph Freiherm von
Bourqueney u. s. w.;
Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Gross-
britannien und Irland, den sehr ehrenwerthen Georg Wilhelm Friedrich Grafen
von Clarendon u. s. w., und den sehr ehrenwerthen Heinrich Richard Karl
Baron Cowley u. s. w.; und
Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, den Herrn Alexis Grafen
Orloff u. s. w. , und den Herrn Philipp Freiherrn von Brannow u. s. w.,
welche, nach Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten, über die folgenden Artikel übereingekommen sind:
Art. 1. Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, um dem Wunsche
zu entsprechen, welcher ihm von Ihren Majestäten dem Kaiser der Fran-
zosen und der Königin des vereinigten Königreiches von Grossbritannien und
Irland ausgedrückt worden, erklärt, dass die Alands -Inseln nicht befestigt
werden sollen und dass daselbst ein militairisches oder maritimes Etablisse-
ment weder unterhalten, noch begi*ündet werden soll.
Ai*t. 2. Die gegenwärtige, dem am heutigen Tage zu Paris gezeich-
neten Hauptvertrage angehängte Konvention soll ratifizirt und deren Rati-
fikationen sollen in dem Zeiträume von vier Wochen, oder, wenn thunlich,
früher ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten
dieselbe unterzeichnet und derselben den Abdruck ihrer Wappen beigefügt.
Geschehen zu Paris, am 30. März 1856.
(L S.) Walewski. Bourqueney. Clarendon. Cowley.
Orloff. Brunnow.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der
Ratifikations-Urkunden zu Paris am 27. April 1856 bewirkt worden.
Verordnung betr. (Grundsätze des Seerechts, vom 12. Juni 1856. 383
Terordnnngr, betreffend die zwiselien Proüssen, Oesterreieh,
Frankreich, Grossbritannien, Bassland, Sardinien und der Pforte Ter«
einbarte Erldärnngr Tom 16. April 1856 über Grundsätze des Seereehts«
Tom 12. Juni 1S56.
Wir Friedrich Wilhelm, tou Gottes Gnaden, K6h\g von Freossen etc. etc.
verordnen, was folgt:
Die von Unseren Bevollmächtigten, sowie von den Bevollmächtigten
der übrigen bei dem Friedensvei'trage vom 30. März d. J. betheiligten Staaten,
zu Paris am 16. April d. J. unterzeichnete Erklämng, welche wörtlich und
in üebersetzung lautet:
Erklärung.
Die Bevollmächtigten, welche den Pariser Vertrag vom dreissigsten
März Eintausend achthundert und sechs und fünfzig unterzeichnet haben, sind
nach stattgehabter Berathung, in Betracht:
dass das Seerecht in Eriegszeiten wfihrend langer Zeit der Gegen-
stand bedauerlicher Streitigkeiten gewesen ist;
dass die Ungowissheit der in dieser Beziehung obwaltenden Rechte
und Pflichten zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Neutralen und
den Kriegführenden Anlass giebt, aus denen ernste Schwierigkeiten und
selbst Konflikte entspringen können;
dass es folglich zum Nutzen gereicht, gleichmässige Grundsätze über
einen so wichtigen Punkt festzustellen;
dass die auf dem Kongress zu Paris vorsammelten Bevollmächtigten
den Absichten, von welchen ihre Hegieruugen beseelt sind, nicht besser
zu entsprechen vermögen, als indem sie feststehende Grundsätze hierüber
in die völkerrechtlichen Beziehungen einzuführen suchen;
mit gehöriger Ermächtigung versehen, übereingekommen, sich über
die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes zu verständigen, und haben, nach
erzieltem Einverständniss, die nachstehende foierlicho Erkläiiing beschlossen.
1) Die Kaperei ist und bleibt abgeschafft;
2) die neutrale Flagge deckt das feindliche Out, mit Ausnahme dor
Kriegs - Kontrebande ;
3) neutrales Gut unter feindlicher Flagge, mit Ausnahme der Kriegs -
Kontrebande, darf nicht mit Beschlag belegt werden;
4) die Blokaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein, wirksam sein,
das heisst, durch eine Streitmacht aufrecht erhalten werden, welche hin-
reicht, um den Zugang zur Küste des Feindes wirklich zu verhindern.
Die ^gierungen der unterzeichneten Bevollmächtigten verpflichten
sich, diese Erklärung zur Kenntniss deijenigcii Staaten zu bringen, welche
nicht zur Theilnahme an dem Pariser Kongresse berufen waren, und sie zum
Beitritte einzuladen.
In der IJeberzeugung, dass die hiermit von ihnen verkündigten Grund-
Sätze von der ganzen Welt nur mit Dank spafgenommen weixien können,
bezweifeln die unterzeichneten Bevollmächtigten nicht, dass die Bemühungen
ihrer Begierungen, denselben die allgemeino Anerkennung zu verschaffen,
von vollständigem Eifolge gekrönt sein werden.
Gegenwärtige Erklärung ist und wird mir zwiselien denjenigen Mächton
verbindlich sein, welche derselben beigetreten sind, oder beitreten werden.
Geschehen zu Paris den sechszehnten April Eintausend achthundert
und sechs und fünfzig.
Buol-Schauenstein. Hübner. A. Waiewski. Bourqueney.
Clarendon. Cowley. Manteuffel. Hatzfeldt. Orloff. Brunnow.
0. Cavour. v. Yillamarina. AalL Mehemni^ Djemil
wird hierdurch von Uns genehmigt
384 l)ie Genfer Konvention.
Unser Ministerpräsident und Minister der auswärtigen Angelegen-
heiten ist mit der Ausführung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei-
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 12. Juni 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
V. Manteuffel.
Kr. 3. Die Genfer KonTention.^
ConTention zur Yerbessemngr des Sehicksals der Terwundeten Soldaten
der Armeen im Felde«
Se. Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden, Se. Majestät der
König der Belgier u. s. w.
von dem gleichen "Wunsche beseelt, soweit es von ihnen abhängt, die vom
Kriege unzertrennlichen Leiden zu mildern, unnöthige Härten zu beseitigen
und das Loos der auf dem Schlachtfelde verwundeten Soldaten zu ver-
bessern, haben zu diesem Behufe beschlossen eine Convention zu verein-
baren, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Se. Königliche Hoheit der Grossherzog von Baden den Herrn u.s.w.,
Se. Majestät der König der Belgier den Herrn u. s. w.
u. s. w. u. 8. w. u. s. w.
welche nach Austausch ihrer in guter und vorschriftsmässiger Form be-
fundenen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind.
Art. 1. Die leichten und die Haupt -Feldlazarethe sollen als neutral
anerkannt und demgemäss von den Kriegführenden geschützt und geachtet
werden, so lange sich Kranke oder Verwundete darin befinden.
Die Neutralität würde aufhören, wenn diese Feldlazarethe mit Militär
besetzt worden wären.
Art. 2. Das Personal der leichten und Haupt -Feldlazarethe, in-
begriffen die mit der Aufsicht, der Gesundheitspflege, der Verwaltung, dem
Transport der Verwundeten beauftragten Personen, sowie die Feldprediger,
nehmen so lange an der Wohlthat der Neutralität Theil, als s\e ihren Ver-
pflichtungen obliegen und als Verwundete aufzuheben oder zu vei*pflegen sind.
Art. 3. Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Pereonen können
selbst nach der feindlichen Besitznahme fortfahren, in den von ihnen be-
dienten leichten oder Haupt -Feldlazarethen ihrem Amte obzuliegen oder
sich zurückziehen, um sich den Truppen anzuschließen, zu denen sie gehören.
Wenn diese Personen unter solchen Umständen ihre Thätigkeit ein-
stellen, wird die den Platz behauptende Armee dafür sorgen, dass sie den
feindlichen Vorposten zugeführt werden.
Art. 4. Das Material der Haupt -Feldlazarethe unterliegt den Kriegs-
gesetzen, und die zu diesen Lazarethen gehörigen Personen dürfen daher
bei ihrem Rückzug nur diejenigen Gegenstände mitnehmen, welche ihr
Privateigenthum sind.
1) Vergl. oben § 40 V. Der nachstehende Abdruck erfolgte nach
Lue der. Die Genfer Konvention. 1876 S. 124. Die amtlichen Übersetzungen
in den deutschen Staaten weichen von ihm wie untereinander vielfach ab.
Vergleiche Gesetzsammlung für die Königl. Preußischen Staaten. 1865 S. 841.
i)ie Genfer Konvention. S85
Das leichte Feldlazareth dagegen bleibt unter gleichen Umständen
im Besitz seines Materials.
Art. 5. Die Landesbewohner, welche den Vei*wundeten zu Hülfe
kommen, sollen geschont werden und frei bleiben.
Die Generale der kriegführenden Mächte haben die Aufgabe, die
Einwohner von dem an ihre Menschlichkeit ergehenden Rufe und der daraus
sich ergebenden Neutralität in Kenntnis zu setzen.
Jeder in einem Hause aufgenommene und verpflegte Verwundete
soll demselben als Schutz dienen. Der Einwohner, welcher Yerwundete
bei sich aufnimmt, soll mit Truppeneinquartierung sowie mit einem Theil
der etwa auferlegten Kriegscontributionen verschont werden.
Art. 6. Die verwundeten oder kranken Militärs sollen ohne tlnter-.
schied der Nationalität aufgenommen und verpflegt werden.
Den Oberbefehlshabern soll es freistehen, die während des Gefechts
verwundeten feindlichen Militärs sofort den feindlichen Vorposten zu über-
geben, wenn die Umstände dies gestatten und beide Parteien einver-
standen sind.
Diejenigen, welche nach ihrer Heilung als dienstunfähig befanden
worden sind, sollen in ihre Heimat zurückgeschickt werden.
Die Andern können ebenfalls zurückgeschickt werden unter der
Bedingung, während der Dauer des Krieges die Waffen nicht wieder zu
ergreifen.
Die Verbandplätze und Depots nebst dem sie leitenden Personal
geniessen unbedingte Neutralität.
Art. 7. Eine deutlich erkennbare und übereinstimmende Fahne soll
bei den Feldlazarethen , den Verbindeplätzen und Depots aufgesteckt werden.
Daneben muss unter allen Umständen die Nationalflagge aufgepflanzt werden.
Ebenso soll für das unter dem Schutz der Neutralität stehende Per-
sonal eine Armbinde zulässig sein; aber die Verabfolgung einer solchen
bleibt der Militärbehörde überlassen.
Die Fahne und Armbinde sollen ein rothes Kreuz auf weissem
Grunde tragen.
Art. 8. Die Einzelheiten der Ausführung der gegenwärtigen Con-
vention sollen von den Oberbefehlshabern der kriegführenden Armeen nach
den Anweisungen ihrer betreffenden Regierungen und nach Massgabe der
in dieser Convention ausgesprochenen Edlgemeinen Grundsätze angeordnet
werden.
Art. 9. Die hohen vertragschliessenden Mächte sind übereingekommen,
gegenwärtige Convention denjenigen Regierungen, welche keine Bevoll-
mächtigte zur internationalen Conferenz in Genf haben schicken können,
mitzutheilen und sie zum Beitritt einzuladen. Das Protokoll wird zu diesem
Zweck offen gelassen.
Art. 10. Die gegenwärtige Convention soll ratificirt und die Rati-
ficationsurkunden sollen in Bern, binnen vier Monaten, oder, wenn es sein
kann, früher ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten dieselbe
unterzeichnet und den Abdruck ihrer Wappen beigefügt.
Geschehen zu Genf den zweiundzwanzigsten August dos Jahres ein-
tausend achthundert und vierundsechzig.
V. Li szt, Völkerrecht. 4. Aufl.
25
386 Vertrag zwischen Deutschland u. s.w. und der Türkei vom 13. Juli 1878.
Nr. 4. Yertragr zwischen Deutschland, Oesterreich-Ungrarn,
Fraiiki'cleh, Grossbritannien, Italien, Bussland und der Türkei«
Tom 13. Juli 1878.
Im Namen des Allmächtigen Gottes.
Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, Se. Majestät
der Kaiser von OesteiTeich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König
von Ungarn, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die
Königin des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Kaiserin
von Indien, Se. Majestät der König von Italien, Se. Majestät der Kaiser aller
Reussen und Se. Majestät der Kaiser der Ottomanen, von dem "Wunsche
geleitet, in einem der europäischen Ordnung entsprechenden Sinne gemäss
den Bestimmungen des Pariser Vertrages vom 30. März 1856 die SVagen
zu regeln, welche im Orient durch die Ereignisse der letzten Jahre und
durch den Krieg entstanden sind, dem der Präliminarvertrag von San Stefano
ein Ziel gesetzt hat, sind einmüthig der Ansicht gewesen, dass die Ver-
einigung zu einem Kongresse das beste Mittel darbieten würde, ihr Ein-
vernehmen zu erleichtern.
Ihre gedachten Majestäten und der Präsident der Französischen
Republik haben in Folge dessen zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich :
Se. Megestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: den HeiTn
Otto Fürsten von Bismarck, Ihren Präsidenten des preussischen Staats-
ministeriums, Kanzler des Reichs, den Herrn Bernhard Ernst von Bülow,
ihren Staatsminister und Staatssekretär des Auswärtigen Amts, und den
Herrn Chlodwig Karl Viktor Fürsten von Hohenlohe-Schillingsfüi'st, Fürsten
von Ratibor und Corvey, Ihren ausserordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter bei der Französischen Republik, Königlich bayerischen Kron-
Oberst - Kam m erer,
Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und
Apostolischer König von Ungarn: den Herrn Julius Grafen Andrässy von
Csik Szent-Kiräly und Kraszna-Horka, spanischen Granden erster Klasse,
Wirklichen Geheimen Rath, Ihren Minister des Kaiserlichen Hauses und
der auswältigen Angelegenheiten, Foldmarschall- Lieutenant in der Armee,
den Herrn Ludwig Grafen Karoly von Nagy-Karoly, Kammerherrn und
Wirklichen Geheimen Rath, Ihren ausserordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter bei Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen,
und den Herrn Heinrich Freiherm von Haymerle, Wirklichen Geheimen
Rath, Ihren ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei
Sr. Majestät dem König von Italien,
Der Präsident der Französischen Republik: den Henn William Henri
Waddington, Senator, Mitglied des Instituts, Minister- Staatssekretär im
Auswärtigen Amt, den Herrn Charles Raymond de La Croix de Chevriere,
Grafen von Saint -Val Her, Senator, ausserordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter Frankreichs bei Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser, König foj
Vertrag zwischen Deutschland n.s.w. und der Türkei vom 13. Juli 1878* 387
Preussen, und den Herrn Felix Hippolyte Desprez, Staatsrath, bevoll-
mächtigten Minister erster Klasse, beauftragt mit der Ijeitung der politischen
Angelegenheiten im Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs von 3ross-
britannien und Irland, Kaiserin von Indien: den sehr ehrenwerthen Benjamin
Disraeli, Grafen von Beaoonsfield, Vicomte Hughenden, Pair des Parlaments,
Mitglied des sehr ehrenwerthen Geheimen Käthes Ihrer Majestät, Ersten Lord
des Schatzes Ihrer Majestät und Ersten Minister von England, den sehr
ehrenwerthen Robert Arthur Talbot Gasooyne Cecil Marquis von Salisbuiy,
Grafen von Salisbury, Vicomte Cranborne, Baron Cecil, Pair des Parlaments,
Mitglied des sehr ehrenwerthen Geheimen Rathes Ihrer Majestät, Ersten Staats-
sekretär Ihrer Majestät im Auswärtigen Amte, und den sehr ehrenweiihen
Lord Odo William Leopold Russell, Mitglied des Geheimen Rathes Ihrer
Majestät, Ihren ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei
Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen,
Se. Majestät der König von Italien: den Herrn Ludwig Grafen Corti,
Senator, Ihren Minister der auswärtigen Angelegenheiten, und den Herrn
Eduard Grafen von Launay, Ihren ausserordentlichen und bevollmächtigten
Botschafter bei Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen,
Se. Majestät der Kaiser Aller Reussen: den Herrn Alexander Fürsten
Gortschacow, Ihren Reichskanzler, den Herrn Peter Grafen von Schouvaloff,
General der Kavallerie, Ihren General -Adjutanten, Mitglied des Reichsrathes
und Ihren ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Ihrer
Britischen Majestät, und den Herrn Paul von Oubril, Wirklichen Geheimen
Rath, Ihren ausserordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Sr. Maje-
stät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen, und
Se. Majestät der Kaiser der Ottomanen: Alexander Caratheodory Pascha,
Ihren Minister der öffentlichen Arbeiten, Mehemed Ali Pascha, Muschir
Ihrer Armeen, und Sadoullah Bey, Ihren ausserordentlichen und bevollmäch-
tigten Botschafter bei Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen,
welche zufolge des Vorschlages des Oesterreichisch- Ungarischen Hofes und
auf die Einladung des Deutschen Hofes sich in Berlin vereinigt haben, ver-
sehen mit Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden worden sind.
Nach glücklich unter ihnen hergestelltem Einverständniss sind die-
selben über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Art. 1» Bulgarien wird zu einem autonomen und tributpflichtigen
Fürstenthum unter der OberheiTlichkeit Sr, Kaiserlichen Majestät dos Sultans
erhoben; es soll eine christliche Regierung und eine Nationalmiliz erhalten.
Art. 2. Das Fürstenthum Bulgarien wird folgende Gebietstheile umfassen :
Die Grenze folgt im Norden dem rechten Donauufer von der früheren
serbischen Grenze bis zu einem durch eine europäische Kommission noch
zu bestimmenden Punkte östlich von Silistria und wendet sich von dort
nach dem Schwarzen Meere südlich von Mangalia, welches mit dem
rumänischen Gebiete vereinigt wird. Das Schwai'ze Meer bildet die Ost-
grenze von Bulgarien. Im Süden steigt die Grenze von der Mündung des
Baches, in dessen Nähe die Dörfer Hodzakiöj, Selam-Kiöj, Aivadsik,
Kulibe, Sudzuluk liegen, den Thalweg desselben hinauf, durchschneidet
quer das Thal des Doli Kamöik, geht südlich an Belibe und Kemhalik und
nördlich an Hadzimahale vorbei, nachdem sie den Deli KamÖzik 2^1^ Kilo-
meter oberhalb Cengei überschritten hat, erreicht den Kamm an einem
zwischen Tekenlik und Aidos - bredza gelegenen Punkte und folgt demselben
über den Karnabad Balkan, Prisevica Balkan, Kazan Balkan nördlich von
Kotel bis zum Demir Kapu. Sie geht durch die Hauptkette des grossen
Balkans weiter, welchem sie in seiner ganzen Ausdehnung bis zum Gipfel
von Kosica folgt.
25*
388 Vertrag zwischen Deutschland u.s. w. und der Türkei vom 13. Juli 18'I?8.
Dort verlässt sie den Kamm des Balkans, geht in südlicher Eichtung
zwischen den Dörfern Piiiop und Duzanci, von welchen das erstere Bulgarien,
das andere Ost-Rumelien zufällt, bis zum Bache Tuzlu Dere hinab, folgt
diesem Wasserlauf bis zu dessen Vereinigung mit der Topolnica, sodann
diesem Flusse bis zu dessen Zusaramenfluss mit dem Smovskio Dere beim
Dorfe Petricevo, wobei sie bei Ost-Bumelien einen Bezirk von zwei Kilo-
meter umfang ilussaufwärts dieses Zusammenflusses belässt, steigt zwischen
den Bächen Smovskio Dere und der Kamenica auf der Wasserscheidelinie
hinauf, um sich nach Südwesten auf die Höhe von Voinjak zu wenden und
geradenwegs den Punkt 875 der österreichischen Generalstabskarte zu er-
reichen.
Die Grenzlinie schneidet in gerader Bichtung das obere Becken des
Baches Ichtiman Dere, geht zwischen Bogdina und Karaüla hindurch, um
auf die die^Becken des Isker und der Marica trennende Wasserscheidelinie
zwischen Camurli und Hadzilar zu gelangen, folgt dieser Linie zwischen
den Gipfeln Velina Mogila, dem Sattel 531, Zmailioa Vrh, Sumnatica und
erreicht die Verwaltungsgrenze des Sandjak von Sofia zwischen Sivri Taä
und Cadir Tepe.
Von Cadir Tepe folgt die Grenze, in der Richtung nach Südwesten,
der Wasserscheidelinie zwischen den Becken des Mesta Karasu einerseits
und des Struma Karasu andererseits, läuft über die Kämme des Rhodope-
gebirges, genannt DemirKapu, Iskoftepe, Kadimesar Balkan und Aiji Gedük
bis zum Kapetoik Balkan und fällt so mit der früheren Verwaltungsgrenze
des Sandjak von Sofia zusammen.
Von Kapctnik Balkan ab wird die Grenze durch die Wasserscheide-
linie zwischen den Thälem der Rilska reka und der Bistrika reka gebildet
und folgt den Vorbergen, genannt Vodenika Planina, um in das Thal der
Struma bei der Vereinigung dieses Flusses mit der Rilska reka hinabzugehen,
das Dorf Barakli bei der Türkei belassend. Sie steigt sodann südlich von
dem Doi'fe Jelosnica hinauf, um auf der kürzesten Linie die Kette Golema
Planina auf dem Gipfel des Gitka zu erreichen und dort die alte Ver-
waltungsgrenze des Sandjak von Sofia zu gewinnen, belässt jedoch das
ganze Becken der Suha reka bei der Türkei.
Vom Berge Gitka wendet sich die AVesigrenze nach dem Berge Cmi
Vrh über die Gebirge von Karvena Jabuka, indem sie der alten Ver-
waltungsgrenze des Sandjak von Sofia in dem oberen Theilo der Becken des
Egrisu und der Lepnika folgt, läuft mit dei-selben auf die Kämme der
Babina polana und langt bei dem Berge Crni Vrh an.
Vom Berge Crni Vrh folgt die Grenze der Wasserscheidelinie zwischen
Struma und Morawa über die Gipfel der Streser, Vilogolo und Me§id Planina,
erreicht über die Gacina, CrnaTrava, Darkovska und Drainica plan, sodann
den De§£ani Kladanec, die Wasscrscheidelinie der Hohen Sukowa und der
Morawa, geht geradenwegs auf den Stol und steigt von demselben hinab,
um 1000 Meter nordwestlich von dem Dorfe Sagusa die Strasse von Sofia
nach Pirot zu schneiden. Sie geht wieder in gerader Linie auf die Vidlic
Planina und von dort auf den Berg Radoöina in der Kette des Kodza Balkan
hinauf, indem sie bei Serbien das Dorf Doikinci und bei Bulgarien das
Dorf Senakos belässt.
Vom Gipfel des Berges Radoöina folgt die Grenze, nach Westen zu,
dem Kamme des Balkans über Ciprovec Balkan und Stara Planina^ bis zur
alten Ostgrenze des Fürstenthums Serbien bei der Kula Smiljova Cuka und
von dort dieser alten Grenze bis zur Donau, welche sie in Rakovitza erreicht.
Diese Grenze soll an Oi*t und Stelle durch eine europäische Kommission
festgestellt werden, in welcher die Signatarmächte vertreten sein werden.
Man ist hierbei darüber einig:
Vertrag zwischen Deutschland u. s. w. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 389
1. dass die besagte Eommission die Nothwendigkeit für Se. Kaiserliche
Majestät den Sultan, die Balkangrenzen von Ost -Kamelien yertheidigen zu
können, in Betracht zu ziehen haben wird,
2. dass in einem Umfange von 10 Kilometer um Samakow keine
Befestigungen errichtet werden dürfen.
Ali. 3. Der Fürst von Bulgarien wird von der Bevölkerung frei
gewählt und von der Hohen Pforte mit Zustimmung der Mächte bestätigt
werden. Kein Mitglied der regierenden Häuser der europäischen Gross-
mächte darf zum Fürsten von Bulgarien gewählt werden.
"Wird die fürstliche Würde wieder frei, so erfolgt die Wahl des
neuen Fürsten unter den gleichen Bedingungen und Förmlichkeiten.
Art. 4. Eine in Timovo zusammenzuberufende Vei-sammlung von
Notabein Bulgariens wird vor der Wahl des Fürsten das organische
Reglement des Fürstenthums ausarbeiten.
An denjenigen Orten, wo Bulgaren mit türkischen, rumänischen,
griechischen oder anderen Bevölkerungen gemischt sind, soll den Rechten
und Interessen dieser Bevölkerungen bezüglich der Wahlen und der Aus-
arbeitung des organischen Reglements Rechnung getragen werden.
Art. 5. Folgende Bestimmungen sollen die Grundlage des öffentlichen
Rechtes in Bulgarien bilden:
Der Unterschied des religiösen Glaubens und der Bekenntnisse darf
Niemandem gegenüber geltend gemacht werden als ein Grund der Aus-
schliessung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses der bürgerlichen
und politischen Rechte, der Zulassung zu öffentlichen Diensten, Ämtern
und Ehren oder der Ausübung der verschiedenen Berufs- und Gewerbs-
zweige, an welchem Orte es auch sei.
Die Freiheit und die öffentliche Ausübung aller Kulte werden allen
Angehörigen Bulgariens sowie den Ausländern zugesichert, und es daif
weder der hierarchischen Organisation der verschiedenen Religionsgemein-
schaften noch deren Beziehungen zu ihren geistlichen Oberen ein Hinderniss
entgegengestellt werden.
Art. 6. Die provisorische Verwaltung von Bulgarien wird bis zur
Vollendung des organischen Reglements durch einen Kaiserlich russischen
Kommissar geleitet werden. Ein Kaiserlich ottomanischer Kommissar, sowie
die dazu besonders delegirten Konsuln der übrigen Signatarmächte dieses
Vertrages werden berufen werden, demselben zur Seite zu treten, um die
Ausübung dieser provisorischen Regierungsthätigkeit zu kontroliren. Im
Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen den delegirten Konsuln soll
die Mehrheit entscheiden und im Falle des Zwiespsdtes der Ansichten
zwischen dieser Mehrheit und dem Kaiserlich i-ussischen Kommissar oder
dem Kaiserlich ottomanischen Kommissar haben die Vertreter der Signatar-
mächte in Konstantinopel, zu einer Konferenz vereinigt, zu entscheiden.
Art. 7. Die provisorische Verwaltung darf nicht über die Dauer von
neun Monaten, vom Austausche der Ratifikations- Urkunden des gegen-
wärtigen Vertrages ab gerechnet, ausgedehnt werden.
Nach Fertigstellung des organischen Reglements soU sofort zur Wahl
des Fürsten von Bulgarien geschritten werden. Sobald der Fürst eingesetzt
sein wird, soll die neue Organisation in Kraft treten und das Fürstenthum
in den vollen Genuss seiner Autonomie gelangen.
Art. 8. Die Handels- und Schiffahrtsverträge sowie alle sonstigen
Uebereinkommen und Abmachungen, welche zwischen den auswärtigen
Mächten und der Pforte abgeschlossen worden sind und sich zur Zeit noch
in Kraft befinden, werden im Fürstenthum Bulgarien aufrechterhalten und
keine Veränderung derselben darf gegenüber irgend einer Macht vor-
genommen werden, bevor diese nicht ihre Zustimmung dazu gegeben hat.
390 Veiirag zwischen Deutschland u.s. w. und der Türkei vom 13. Juli 187Ä
£ein Durchgangszoll darf in Bulgaiion von den durch dieses Fürsten-
tbam gehenden Waren erhoben werden.
Die Angehörigen und der Handel aller Mächte sollen auf dem Fusse
vollkommener Gleichstellung behandelt werden.
Die Immunitäten und Privilegien der fremden Unterthanen, sowie
die konsularischen Oerichtsbarkeits- und Sohutzrechte, wie solche durch
die Kapitulationen und Gebräuche eingeführt sind, sollen in voller Kraft
bleiben, so lange sie nicht mit Zustimmung der dazu berufenen Betheiligten
abgeändert werden.
Art. 9. Die Höhe des jährlichen Tributes, welchen das Fürstenthum
Bulgarien dem OberheiTÜchen Hofe durch Zahlung an die von der Hohen
Pforte später zu bezeichnende Bank zu entrichten hat, wird durch Verein-
barung der Signatannächte des gegenwärtigen Vertrages am Schlüsse des
ersten Jahres der Wirksamkeit der neuen Organisation bestimmt werden.
Dieser Tribut wird nach dem mittleren Ertrage des Gebietes des Fürstenthums
festgesetzt werden.
Da Bulgarien einen Theil der öffentlichen Schuld des Reichs zu tragen
hat, so werden die Mächte bei Feststellung dieses Tributs denjenigen Theil
dieser Schuld in Betracht ziehen, welcher dem Füratenthum auf der Grund-
lage eines billigen Verhältnisses aufzulegen sein würde.
Art. 10. Bulgarien übernimmt vom Tage der Auswechselung der
Hatifikations- Urkunden zu dem gegenwärtigen Vertrage ab an Stelle der
Kaiserlich ottomanischen Begierung deren Lasten und Verpflichtungen
gegenüber der Bustschuk-Varnaer Eisenbahngesellschaft; die Begleichung
der früheren Rechnungen wird einer Vereinbarung zwischen der Hohen
Pfoiie, der Regieiiing des Fürstenthums und der Verwaltung dieser Gesell-
schaft vorbebalteü.
Das Füi'stenthum Bulgarien übernimmt gleichfalls, für seinen Theil,
an Stelle der Hohen Pforte, die Verpflichtungen, welche dieselbe sowohl
gegenüber Oesterreich- Ungarn als gegenüber der Gesellschaft für den Betrieb
der Eisenbahnen der europäischen Türkei bezüglich des Ausbaues, des An-
schlusses und des Betriebes der auf bulgarischem Gebiete gelegenen Bahnen
eingegangen ist.
Die zur Regelung dieser Fragen nothwendigen Uebereinkommen werden
zwischen Oesterreich -üngam, der Pforte, Serbien und dem Füi'stenthum
Bulgai'ien unmittelbar nach dem Abschluss des Friedens getroffen werden.
Art. 11. Die ottomanische Armee darf nicht länger in Bulgarien
verbleiben; alle bisherigen Festungen sind, auf Kosten des Fürstenthums,
innerhalb eines Jahres oder womöglich früher zu schleifen; die Landes-
regierung hat sofort die zu deren Entfestigung nöthigen Massregeln zu er-
greifen und darf neue Festungen nicht anlegen. Die Hohe Pforte hat das
Recht, nach Gutdünken über das Kriegsmaterial und über andere, der
ottomanischen Regienmg gehörige Gegenstände zu verfügen, welche in den
gemäss dem Waffenstillstände vom 31. Januar bereits geräumten Donau-
festungen etwa zurückgeblieben sind, desgleichen über solche, welche sich
in den festen Plätzen Schunila und Varna beflnden sollten.
Art. 12. Grün deigen thünier, muselmännische oder andere, welche
ihren persönlichen Aufenthalt ausserhalb des Fürstenthums nehmen sollten,
können ihren Grundbesitz im Fürstenthum behalten , indem sie ihn verpachten
oder durch Dritte verwalten lassen.
Eine türkisch -bulgarische Kommission hat innerhalb zweier Jahre
alle Angelegenheiten zu regeln, welche Bezug haben auf die Art der Ver-
äussemng, der Benutzung oder des Gebrauches der Staatsgüter und frommen
Stiftungen (Vakufs) für Rechnung der Hohen Pforte, desgleichen die Fragen,
welche die etwa hierbei berührton Interessen von Privaten betreffen sollten.
I»
Vertrag zwischen Deutachland u. s.w. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 391
Die Angeh öligen des Fürstenthums Bulgarien, welche in änderet
Theilen des Ottomanischen Reichs reisen oder sich aufhalten sollten, sind
Jen ottomanischen Behörden und Gesetzen unterworfen.
Art. 13. Südlich vom Balkan wird eine Provinz gebildet, welche
den Namen Ost-Rumelien führen und unter der unmittelbaren politischen
und militärischen Autorität Sr. Kaiserlichen Majestät des Sultans, jedoch
mit admiuisirativer Autonomie, verbleiben wird. Sie wird einen christlichen
General - Gouverneur erhal ten.
Art. 14. Ost-Rumelien wird im Norden und Nordwesten durch
Bulgarien begrenzt und umfasst die in folgender Linie eingeschlossenen
Gebiete:
Von dem Schwarzen Meere ausgehend, steigt die Grenzlinie von der
Mündung des Baches, in dessen Nähe die Döi-fer Hod^akiöj, Selam Kiöj,
Aivadsik, Kulibe, Sudzuluk liegen, den Thalweg desselben hinauf, durch-
schneidet quer das Thal des Deli Kamcik, geht südlich an Belibe und
Eemhalik und nördlich an^Hadzimahale vorbei, nachdem sie den Deli Kamzik
27« Kilometer oberhalb Cengei überschritten hat, erreicht den Kamm an
einem zwischen Tekenlik und Aidos-Bredza gelegenen Punkte und folgt
demselben über den Kamabad Balkan, Prise vica Balkan, Kazan Balkan
nördlich von Kotel bis zum Demir Kapu. Sie gelit durch die Hauptkette
des grossen Balkans weiter, welchem sie in seiner ganzen Ausdehnung bis
zum Gipfel von Kosica folgik.
An diesem Punkte verlässt die Westgrenze von Rumelien den Kamm
des Balkans, geht in südlicher Richtung zwischen den Dörfern Pii-top und
Duzanci, von welchen das erstero Bulgarien, das andere Ost-Rumelien zu-
fällt, bis zum Bache Tuzlu Dere hinab, folgt diesem Wasserlauf bis zu
dessen Vereinigung mit der Topolnica, sodann diesem Flusse bis zu dessen
Zusammenfluss mit dem Smovskio Dere beim Dorfe Petricevo, wobei sie
bei Ost-Rumelien einen Bezirk von zwei Kilometer Umfang flussaufwärts
dieses Zusammenflusses belässt, steigt zwischen den Bächen Smovskio Dere
und der Kamenica auf der Wasserscheidelinie hinauf, um sich nach Süd-
westen auf die Höhe von Voinjak zu wenden und geradenwegs den Punkt 875
der österreichischen Generalstabskarte zu erreichen.
Die Grenzlinie scheidet in gerader Richtung das obere Becken des
Baches Ichtiman Dere, geht zwischen Bogdina und Karaüla hindurch, um
auf die die^Becken des Isker und der Marica trennende Wasserscheidelinie
zwischen Camurli und Hadzilar zu gelangen, folgt dieser Linie zwischen
den Gipfeln Velina Mogila, dem Sattel 531, Zmailica Vrh, Sumnatica und er-
reicht^ die Verwaltungsgrenze des Sandjak von Sofia zwischen Sivri Ta§
und Cadir Tepe.
^Dio Grenze Rumeliens trennt sich von derjenigen Bulgariens auf dem
Berge (Jadir Tepe, folgt der Wasserscheidelinie zwischen den Becken der
Marica und ihrer Zuflüsse einerseits, und des MestaKarasu und seiner Zu-
flüsse andererseits und nimmt eine südöstliche und sodann eine südliche
Richtung über den Kamm der Berge Despoto Dagh nach dem Berge
Kruschowa zu. (Ausgangspunkt der Linie des Vertrages von San Stefano.)
Vom Berg Kruschowa richtet sich die Grenze nach der im Vertrage
von San Stefano bestimmten Linie, das heisst der Kette des schwarzen
Balkans (Kara Balkan), der Gebirge Kulagby-Dagh, Eschek-Tschepellü,
Karakolas und Ischiklar, von wo sie geradenwegs nach Südost hinabgeht,
um den Fluss Arda zu erreichen, dessen Thalwege sie bis zu einem bei
dem Dorfe Adacali gelegenen Punkte folgt. Letzteres Dorf verbleibt bei
der Türkei.
Von diesem Punkte steigt die Grenzscheide auf den Kamm des
Bestepe Dagh hinauf, welchem sie folgt, um sodann herabzugelvQD und dio
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Vertrag zwischen Deutschland u. s. w. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 3 93
Art. 20. Die zwischen der Pforte und den fremden Mächten geschlos-
senen oder noch zu schliessenden internationalen Verträge, UebereinJsommen
und Abmachungen, von welcher Art sie auch sein mögen, sollen in Ost-
Rumelien wie im ganzen Ottomanischen Reich anwendbar sein. Die den
Ausländem zustehenden Immunitäten und Privilegien, welches auch ihre
Bedeutung sei, sollen in dieser Provinz aufrecht erhalten bleiben. Die Hohe
Pforte verpflichtet sich, daselbst die allgemeinen Reichsgesetze über die
religiöse Freiheit zu gunsten aUer Kulte beobachten zu lassen.
Art 21. Die Rechte und Pflichten der Hohen Pforte bezüglich der
Eisenbahnen in Ost-Rumelien wei'den in ihrer Gesammtheit aufrecht erhalten.
Art. 22. Die Effectivstärke der russischen Besatzungstruppen in
Bulgarien und Ost-Rumelien wird aus sechs Infanterie- und zwei Kavallerie -
Divisionen bestehen und soll die Zahl von 50000 Mann nicht übersteigen.
Die Unterhaltung derselben erfolgt auf Kosten dos besetzten Landes. Die
Besatzungstruppen behalten ihre Verbindungen mit Russland nicht blos
durch Rumänien gemäss den zwischen beiden Staaten zu treffenden Abr
machungen, sondern auch über die Häfen des Schwai-zen Meeres, Varna
und Burgas, woselbst sie wahi'end der Dauer der Besetzung die nöthigen
Depots errichten dürfen.
Die Dauer der Besetzung von Ost-Rumelien und Bulgarien wird auf
neun Monate, vom Tage der Auswechselung der Ratiflkations- Urkunden zu
dem gegenwärtigen Vertrage ab gerechnet, festgesetzt.
Die Kaiserlich russische Regierung verpflichtet sich, in einer weiteren
Frist von drei Monaten den Durchmarsch ihrer Truppen durch Rumänien
und die vollständige Räumung dieses Fürstenthums zu beendigen.
Art. 23. Die Hohe Pforte verpflichtet sich, auf der Lisel Kreta das
organische Reglement von 1868 gewissenhaft zur Anwendung zu bringen
und dabei die etwa billig ei'scheinenden Abänderungen zu treffen.
Analoge, den örtlichen Bedürfnissen anzupassende Bestimmungen
sollen, ausgenommen bezüglich der Kreta gewährten Abgabonfreiheit, gleicher-
weise in denjenigen übrigen Theilen der europäischen Türkei eingeführt werden,
für welche eine besondere Organisation durch den gegenwärtigen Vertrag
nicht vorgesehen ist.
Die Hohe Pfoi*te wiM besondere Kommissionen, innerhalb deren das
eingeborene Element zahlreich vortreten sein soll, zu dem Zwecke ernennen,
um diese neuen Reglements im Einzelnen in jeder Provinz auszuarbeiten.
Die aus diesen Arbeiten hervorgehenden Organisationsentwürfe sind
der Prüfung der Hohen Pforte zu unterbreiten; diese wird vor Erlass der
Verordnungen, welche dieselben in Kraft zu setzen bestimmt sind, das
Gutachten der für Ost-Rumelien eingesetzten europäischen Kommission
einholen.
Ai-t. 24. Für den Fall, dass es der Hohen Pforte und Griechenland
nicht gelingen sollte, sich über die im dreizehnten Protokolle des Berliner
Kongresses angegebene Grenzberichtigung zu veratändigen, behalten sich
Deutschland, Oesterreich- Ungarn, Frankreich, Grossbritannien, Italien und
Russland vor, beiden Theilen ihre Vermittelung zur Förderung der Verhand-
lungen anzubieten.
Art. 25. Die Provinzen Bosnien und Herzegowina werden von Oesterreich-
Ungam besetzt und vorwaltet werden. Da die österreichisch -ungarische
Regierung nicht den "Wunsch hegt, die Verwaltung des Sandjaks von Novi-
bazar zu übernehmen, welches sich zwischen Serbien und Montenegro in
südöstlicher Richtung bis jenseits Mitrovitza erstreckt, so wird die otto-
manische Verwaltung daselbst fortgeführt werden. Um jedoch sowohl den
Bestand der neuen politischen Ordnung, als auch die Freiheit und die
Sicherheit der Verkehrswege zu wahren behält sich Oesterreich -Ungarn das
394 Vertrag zwischen Deutschland u. s. w. und der Türkei vom 13. Juli 1878.
Rocht vor, im ganzen Umfange dieses Theils des alten Yilajets von Bosnien
Garnisonen zu halten und Militär- und Handolsstrassen zu besitzen.
In dieser Beziehung behalten sich die österreichisch -ungarische und
die türkische Regierung die Verständigung im Einzelnen vor.
Art. 26. Die Unabhängigkeit Montenegros wii-d von der Hohen Pforte
und von allen denjenigen der Hohen veiiragschliessenden Theile anerkannt,
welche dieselbe noch nicht zugestanden hatten.
Art. 27. Die Hohen vertragschliessenden Theile sind über die folgen-
den Bedingungen einverstanden:
In Montenegro darf der Unterschied des religiösen Glaubens und der
Bekenntnisse Niemandem gegenüber geltend gemacht werden als ein Grund
der Ausschliessung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses der bürger-
lichen und politischen Rechte, der Zulassung zu öffentlichen Diensten,
Aemtern und Ehren, oder der Ausübung der verschiedenen Berufs- und
Geworbszweige, an welchem Orte es auch sei. Die Freiheit und die öffent-
liche Ausübung aller Kulte weiden allen Angehörigen Montenegros sowie
den Ausländern zugesichert, und es darf weder der hierarchischen Organi-
sation der verschiedenen Religionsgemeinschaften noch den Beziehungen
dei-selben zu ihren geistlichen Oberen ein Hinderaiss entgegengestellt werden.
Art. 28. Die neuen Grenzen Montenegros werden festgestellt
wie folgt:
Der Grenzzug, bei Ilinobrdo nördlich von Klobuk beginnend, geht
abwärts zur Trebiojcica nach Granöarevo zu, welches bei der Herzegowina
verbleibt, folgt dann dem Laufe dieses Flusses ^ aufwärts bis zu einem,
einen Kilometer abwärts von der Einmündung der Cepelica belegenen Punkte
und erreicht von dort aus auf der kürzesten Linie die Höhen an den Ufern
der Trebinjcica. Danach wendet sie sich gegen Pilatova hin, dieses Dorf
bei Monteoegro belassend , geht sodann weiter über die Höhen in nördlicher
Richtung, wobei sie sich thunlichst in einer Entfernung von sechs Kilo-
metern von der Strasse Bilek — Korito-^Gacko hält, bis zu dem zwischen
der Somina — Planina und dem Berge Curilo belegenen Sattel und wendet
sich von dort aus nach Osten bei Yratkovici vorbei, dieses Dorf bei der
Herzogewina belassend, bis zum Berge Orline. Von diesem Punkte geht
die Grenze — Ravno bei Montenegro belassend — geradezu nach Nord-
Nord-Ost, überschreitet die Gipfel des Lebersnik und des Volujak, steigt
darauf auf der kürzesten Linie zur Piva hinab, überschreitet dieselbe und
erreicht zwischen Crkvica und Nedvina hindurchgehend die Tara. Von
diesem Punkte ab geht sie die Tara aufwärts^ bis nach Mojkovac, von wo
aus sie dem Kamme der Vorberge bis nach Siskojezero folgt. Von dieser
Oertlichkeit ab schliesst sie sich der alten Grenze an bis zu dem Dorfe
Sekulare. Von dort aus nimmt die neue Grenze ihre Richtung über die
Kämme der Mokra Planina, das Dorf Mokra bei Montenegro belassend,
und erreicht sodann den Punkt 2166 der österreichischen Generalstabskai-te,
indem sie der Hauptkette und der Wassersoheidelinie zwischen dem Lim
einerseits und dem Drin und der Cievna (Zem) andererseits folgt.
Darauf schliesst sie sich den zwischen dem Stamme der Kuci-
Drekalovici einerseits und der Kucka-Krajna sowie den Stämmen der
Klenienti und Grudi andererseits gegenwärtig bestehenden Grenzen an bis
zu der Ebene von Podgorica, und wendet sich von dort aus nach Plavnica
zu, die Stämme der Klemonti, Grudi und Hoti bei Albanien belassend.
Von dort aus durchschneidet die neue Grenze den See bei dem
Inselchen Gorica-Topal, geht von Gorica-Topal aus geradenwegs bis zu
den Höhen des Kammes, folgt von dort aus der Wasserscheidelinie zwischen
Mcgured und Kalimed, Mrkovic bei Montenegro belassend, und erreicht das
Adriatische Meer bei V. Kruöi.
Vertrag zwischen Deutschland u. s. w. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 395
Im Nordwesten wird der Orenzzug durchs eine Linie gebildet werden,
welche von der Küste zwischen den Dörfern Susana und Zubci hindurch-
geht und an der äussersten südöstlichen Spitze der gegenwärtigen Grenze
von Montenegro auf der Yrsuta-Flanina endet.
Ai-t. 29. Antivari und sein Küstenland werden unter folgenden Ba-
dingungen zu Montenegro geschlagen:
Die südlich von diesem Oebiete belegenen Gegenden, nach der im
Vorstehenden bestimmten Abgrenzung, bis zur Bojana, Dulcinjo mit ein-
begriffen, sollen der Türkei zurückgegeben werden.
Der Gemeindebezirk Spica bis zur nördlichen Grenze des in der aus-
führlichen Beschreibung der Grenzen angegebenen Gebietes wird Dalmatien
einverleibt.
Es soll für Montenegro volle und gänzliche Freiheit der Schiffahrt
auf der Bojana bestehen. Befestigungen dürfen am Laufe dieses Flusses
nicht angelegt werden, mit Ausnahme der für die öi*tliche Vertheidigung des
Platzes Süutari etwa nothwendigen, welche sich nicht weiter als in einer
Entfernung von sechs Kilometer von dieser Stadt ausdehnen dürfen.
Montenegro darf weder Kriegsschiffe besitzen, noch eine Kiiegsflagge
führen.
Der Hafen von Antivari und alle zu Montenegro gehörigen Gewässer
sollen den Kriegsschiffen aller Nationen vei'schlossen bleiben.
Die zwischen dem See und dem Küstenlande auf dem montenegrinischen
Gebiete belegenen Befestigungen sollen geschleift werden, und es dürfen neue
in diesem Bezirke nicht eiiichtet werden.
Die See- und Gesundheitspolizei wird sowohl in Antivari als auch
längs der Küste Montenegros von Oesterreich-Ungai'n vermittelst leichter
Küstenwachtschiffe ausgeübt werden.
Montenegro hat die in Dalmatien in Kraft befindliche See -Gesetz-
gebung anzunehmen. Oesterreich- Ungarn verpflichtet sich seinerseits, der
montenegrinischen Handelsflagge seinen konsularischen Schutz zu gewähren.
Montenegro muss sich mit Oesterreich -Ungarn über das Recht ver-
ständigen, durch das neue montenegrinische Gebiet hindurch eine Strasse
und eine Eisenbahn anzulegen und zu unterhalten.
Es wird vollständige Freiheit des Verkehrs auf diesen Sti'assen zu-
gesichert.
Art 30. Muselmänner oder Andere, welche Grundeigonthum in den
zu Montenegro geschlagenen Gebieten besitzen und ihren Aufenthalt ausser-
halb des Fürstenthums zu nehmen wünschen, können ihr unbewegliches
Eigenthum behalten, indem sie dasselbe verpachten oder durch Dritte ver-
walten lassen.
Gegen Niemand darf eine Enteignung stattfinden, ausser im gesetz-
lichen Wege aus Gründen des öffentlichen Wohls und gegen eine vorgängige
Entschädigung.
Eine türkisch -montenegrinische Kommission hat innerhalb einer Frist
von drei Jahren alle Angelegenheiten zu regeln, welche Bezug haben auf
die Art der Veräusserung, der Benutzung und des Gebrauches der Staats-
güter und frommen Stiftungen (Vakufs) für Rechnung der Hohen Pforte,
desgleichen die Fragen, welche die etwa hierbei berührten Interessen von
Privaten betreffen sollten.
Art. 31. Das Füi-stenthum Montenegro wird sich mit der Ottomanischen
Pforte unmittelbar über die Bestellung montenegrinischer Vertreter in
Konstantinopel und an bestimmten Oiien des Ottomanischen Reichs, wo
ein entsprechendes Bedürfniss anerkannt werden wird, verständigen.
Die in dem Ottoman ischen Reiche reisenden oder sich aufhaltenden
Montenegriner sollen den ottomanischen Gesetzen und Behörden unterworfen
396 Vertrag zwischen Deutschland u. s. w. und der Türkei vom 13. Juli 1878.
sein nach Massgabe der allgemeinen Grundsätze des intemationalen Rechts
und der bezüglich der Montenegriner bestehenden Gebräuche.
Art 32. Die Truppen Montenegros haben innerhalb einer Frist von
twanzig Tagen, yon der Auswecbseluog der Ratifikations- Urkunden zu dem
gegenwärtigen Vertrage ab gerechnet oder, wenn thunlich, früher, das Gebiet,
welches sie in diesem Augenblick ausserhalb der neuen Grenzen des Fürsten-
thums besetzt halten, zu räumen.
Die ottomanischen Truppen sollen die an Montenegro abgetretenen
Gebiete innerhalb desselben Zeitraums Ton zwanzig Tagen räumen. Doch
wird denselben eine weitere Frist von zwei Wochen gewährt, sowohl um
die festen Plätze zu räumen und um die Vorräthe und das Kriegsmaterial
aus denselben wegzuschaffen , als auch um das Inventar derjenigen Geräth-
schaften und sonstigen Gegenstände, welche nicht sogleich entfernt werden
können, aufzunehmen.
Art 33. Da Montenegro einen Theil der öffentlichen ottomaniächen
Schuld für die neuen Gebiete, welche ihm durch den Fi'iedensvertrag zu-
getheilt worden sind, zu tragen hat, so werden die Vertreter der Mächte zu
Konstantinopel den betreffenden Betrag im Einverständniss mit der Hohen
Pforte auf einer billigen Grundlage festsetzen.
Alt 34. Die Hohen vertragschliessenden Theile erkennen die Un-
abhängigkeit des Fürstenthums Serbien an , indem sie dieselbe an die in dem
folgenden Aiidkel aufgeführten Bedingungen knüpfen.
Art. 35. In Serbien darf der Unterschied des religiösen Glaubens
und der Bekenntnisse Niemandem gegenüber geltend gemacht werden als
ein Grund der Ausschliessung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses
der bürgerlichen und politischen Rechte, der Zulassung zu den öffentlichen
Diensten, Aemtern und Ehren oder der Ausübung der verschiedenen Berufs-
und Gewerbszweige, an welchem Orte es auch sei.
Die Freiheit und die öffentliche Ausübung aller Kulte werden allen
Angehörigen Serbiens sowie den Ausländern zugesichert, und es darf weder
der hierarchischen Organisation der verschiedenen Religionsgemeinschaften
noch den Beziehungen derselben zu ihren geistlichen Oberen ein Hindemiss
entgegenstellt werden.
Art. 36. Serbien erhält die in der hier folgenden Abgrenzung ein-
geschlossenen Gebiete:
Die neue Grenze folgt der gegenwärtigen Grenzlinie, indem sie den
Thalweg der Drina von deren Zusammenfluss mit der Save ab aufwärts
steigt, wobei Mali . Zwornik und Sakhar bei dem Fürstenthum verbleiben,
und geht dann bis zum Kopaonik die alte Grenze Serbiens enÜang, yon
welcher sie sich auf dem Gipfel des Kanilug trennt Von dort folgt sie
zunächst der westlichen Grenze des Sandjaks von Nisch über die südlichen
Vorberge des Kopaonik und über die Kämme der Marica und Mrdar Planina,
welche die Wasserscheidelinie zwischen den Becken des Ibar und der
Sitnica einerseits und dem der Toplica andereiBets bilden, wobei Prepolac
bei der Türkei belassen wird.
Sie wendet sich sodann nach Süden hin auf der Wasserscheidelinie
zwischen der Brvonica und der Medvedja, das ganze Becken der Medvedja
bei Serbien belassend, und folgt dem Kamme der Goljak Planina (welcher
die Wasserscheide zwischen der Kriva Rjeka einerseits und der Poljanica,
der Vetemica und der Morawa anderei-seits bildet) bis zum Gipfel der
Poljanica. Darauf nimmt sie ihre Richtung über die Vorberge der Karpina
Planina bis zum Zusammenfluss der Koinska mit der Morawa, überschreitet
diesen Fluss und geht auf der Wasserscheidelinie zwischen dem Bache
Koinska und dem in der Nähe von Neradovce in die Morawa mündenden
Bache aufwärts, um die Planina Sv. Hija oberhalb Trgoviste zu erreichen.
Vertrag zwischen Deutschland u. s. w. und der Türkei vom lä. Juli 1878. 39 ?
Von diesem Punkte aus folgt sie dem Kamme der Sv. Ilija bis zum Berge
Kljuc, geht über die auf der Karte mit 1516 und 1547 bezeichneten Punkte
und die Babina Gera und endet bei dem Berge Crni Vrh.
Von dem Berge Crni Vrh ab fällt die neue Abgrenzung zusammen
mit der von Bulgarien, das heisst:
Die Grenzlinie folgt der "Wasserscheidelinie zwischen der Struma
und der Morawa über die Gipfel des Stresor, Vilogolo und Mesid Planina,
erreicht über die Gaöina, Crna Trava, Darkosvka und Drainica plan, sodann
über den Descani Kladanec, die "Wasserscheidelinie der hohen Sukowa und
der Morawa, geht geradewegs auf den Stol und steigt von demselben hinab,
um 1000 Meter nordwestlich von dem Dorfe Segusa die Strasse von Sofia
nach Pirot zu schneiden. Sie geht in gerader Linie wieder auf die Vidliö
Planina hinauf und von dort auf den Berg Eadocina in der Kette des
Kodza Balkan, indem sie bei Serbien das Dorf Doikinci und bei Bulgarien
das Doi*f Senakos belässt.
Vom Gipfel des Berges Radocina folgt die Grenze nach Nordwesten
zu dem Kamme des Balkans über Ciprovec Balkan und Stara Planina bis
zur alten Ostgi-enze des Fürstenthums Serbien bei der Kula Smiljova öuka
und von dort dieser alten Grenze bis zur Donau, welche sie in Rakowitza
erreicht.
Art 37. Bis zu dem Zustandekommen neuer Abmachungen darf in
Serbien an den gegenwärtigen Bedingungen der Handelsbeziehungen des
Fürstenthums zu den fremden Ländern nichts geändert werden.
Kein Durchgangszoll darf von den Waaren, welche durch Serbien
hindurch gehen, erhoben werden.
Die Immunitäten und Privilegien der fremden XJnterthanen, sowie
auch die konsularischen Gerichtsbarkeits- und Schutzrechte, wie solche
heute bestehen, sollen in voller Kraft bleiben, so lange sie nicht im gemein-
samen Einverständniss zwischen dem Füi*stenthum und den betheiligten
Mächten abgeändert werden.
Art. 38. Das Fürstenthum Serbien tritt für seinen Theil an Stelle der
Hohen Pforte in die Verpflichtungen ein, welche dieselbe sowohl gegenüber
Oesterreich-XJngani, als auch gegenüber der Gesellschaft zum Betriebe der
Eisenbahnen der europäischen Türkei bezüglich des Ausbaues, des An-
schlusses sowie des Betriebes der auf dem neu erworbenen Gebiete des
Fürstenthums anzulegenden Eisenbahnen eingegangen ist.
Die zur Regelung dieser Fragen nothwendigen Uebereinkommen werden
unmittelbar nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages zwischen
Oesterreich- Ungarn, der Pforte, Serbien und, innerhalb der Grenzen seiner
Zuständigkeit, dem Fürstenthum Bulgarien abgeschlossen werden.
Art. 39. Muselmänner, welche Grundeigenthum in den zu Serbien
geschlagenen Gebieten besitzen und ihren Aufenthalt ausserhalb des Fürsten«
thums zu nehmen wünschen, können ihr unbewegliches Eigenthum in dem-
selben behalten , indem sie es verpachten oder durch Dritte verwalten lassen.
Eine türkisch -serbische Kommission hat innerhalb einer Frist von
dref Jahren alle Angelegenheiten zu regeln, welche Bezug haben auf die
Art der Veräusserung, der Benutzung und des Gebrauchs der Staatsgüter
und frommen Stiftungen (Vakufs) für Rechnung der Hohen Pforte, des-
gleichen die Fragen, welche die etwa hierbei berührten Interessen von
Privaten betreffen sollten.
Art. 40. Bis zum Abschluss eines Vertrages zwischen der Türkei
und Serbien sollen die serbischen XJnterthanen , welche in dem Ottomanischen
Reich reisen oder sich aufhalten, nach den allgemeinen Griindsätzen deß
internationalen Rechts behandelt werden
398 Vertrag zwischen tlentBchlandn-s.v. und derTürbei rom 13. Juli 1878.
Alt 41. Die flerbischen Trappen haben innerhalb einer Frist von
iwei Wochen, von der Aoswechselung der Batifikations -Urkunden zn dem
gegenwärtigen Vertrage ab gerechnet, das Gebiet za räumen, welcbsa in
die neuen Grenzen des Türstentbums nicht einbezogen ist
Die ottomanischBo Truppen Bollen die von Serbien abgetretenen Oe-
Hete innerhalb desselben Zeitiauma von zwei Wochen räumen. Doch wird
denselben eine weitere Frist von einer gleichen Anzahl Tage gewährt, sowohl
um die festen Plätze zu räumen und um die Vorräthe und das Kriegsmaterial
ans denselben wegzuschafTen, als auch um das luToutar derjenigen Gerüth-
Ecbaften und sonatigen OegenstiLnde, welche nicht sogleich entfernt werden
können, aufzanebmen.
Art 42. Da Serbien einen Theil der öffentlichen ottomauischeu Schuld
für die neneu Gebiete, welche ihm durch den gegen wäi-tf gen Vertrag zu-
getheiit worden sind, zu tragen hat, so werden die Vertreter zu Eonstan-
tinopel den entsprechenden Betrag im Ein verstand niss mit der Hoben Ffoite
■Di einer billigen Orundlage festsetzen.
Ai't 43. Die Hoben vertrsgschliessonden Theile erkennen die Un-
tibhängigkeit Raoianiens an, indem sie dieselbe an die in den beiden folgen-
den Artikeln aufgeführten Bedingungen knüpfen.
Art 44. In Rumänien darf der Unterschied des religiösen Glaubens
tind der Bekenntnisse Niemandem gegenüber geltend gemaclit werden als
ein Grund der Ausschliessung oder der Unfähigkeit bezüglich des Genusses
der bfii^eilichen und politischen Rechte, der Zulassung zu öftentlicben
Diensten, Aemtem und ELren oder der Ausübung der verschiedenen Berufs -
und Gewerbszweige, an welchem Orte es auch sei.
Die Freiheit und die öffentliche Ansübung aller Kulte werden allen
Angehörigen des Buffiänischen Siaala sowie den Ansllindern zugesichert,
\ind es darf weder der liieiarchischen Oiganisation der verschiedenen ßeli-
gionsgem ein Schäften noch den Beziehungen derselben zu ihren geistlichen
Oberen ein Hiodcmiss entgegen gestellt werden.
Die Angehörigen aller Mächte, die Handeltreibenden sowohl als die
übrigen, sollen in Rumänien ohne Unterschied der Religion auf dem Fasse
voll komm euer Gleichstellung behandelt werden.
Art. 45. Das Fürstenthum Rumänien tritt an Se. Majestät den Kaiser
von Russland denjenigen Theil des in Folge des Pariser Vertrages von 1S56
Ton Russland losgelösten Gebietes von Bessarabien wieder ab, welcher im
AVesten durch den Tbalweg des Pruths, im Süden durah den Thalweg des
Kilia-Armes and die Mündung von Staiy-Stambul begrenzt wird.
Art. 46. Die das Donau-Delta bildenden Inseln suwie die Schlangen'
insel, daa Bandjak von Tultscha, welches die Bezirke (Cnzos) von Kiliä,
Sulina Mahmudie, Isaktscba, Tultscha, Matschin, Babadsgh, üii'sovo,
Kustendie, Medjidie umfasst, werden mit Rumänien vereinigt Das Fürslen-
thum erhält aussonlom das im Süden der Dobrutacha belegene Gebiet bis ZU
' ;r Linie, welche ihren Ausgangspunkt im Osten von Silistria nimmt und
Schwarzen Meere im Süden von Mangalia endet
Der Grenzzug wird an Ort und Stelle durch die für die Abgrenzung
gariens eingesetzte europäische Komniission festgestellt werden.
Art. 47. Die Frage der Theilung des Stromgebiets und der Fischeroi
i der Entscheidung der europäischen Donau-Kommission unterworfen
Art 48. Kein Durcbgangszoll darf in Rumänien von den Waaren,
che durch das Fürstenthum hindurchgehen, erhoben werden.
Art. 49. Von Seiten Rumäniens können Abkommen getroffen werden,
die Privilegien und Befugnisse der Konsuln bezüglich der Schutz-
'ährang in dem Füratenthume zu regeln. Die bestehenden Rechte sollen
Vertrag zwischen Deutschland u.s. w. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 39Ö
in Kraft bleiben, so lange sie nicht im gemeinsamen Einverstäüdniss zwischen
dem Füi-stenthum und den dazu- berufenen Betheüigten abgeändert werden,
Art 50. Bis zu dem Abschlüsse eines die Privilegien und Befug*
nisse der Konsuln regelnden Vertrages zwischen der Türkei und Rumänien
sollen die in dem Ottomanischen Reich roisenden oder sich aufhaltenden
rumänischen XJnterthanen und die in Rumänien reisenden oder sich auf-
haltenden ottomanischen XJnterthanen die Rechte geniessen, welche dpo
XJnterthanen der anderen europäischen Mächte verbürgt sind.
Art 51. "Was die XJntemehmungen von öffentlichen xmd anderen
gleichartigen Arbeiten anbetrifft, so tritt Rumänien für das ganze ihm ab-
getretene Gebiet an Stelle der Hohen Pforte in deren Rechte und Pflichten ein.
Art. 52. XJm die Sicherheiten zu verstärken , welche für die als im
europäischen Interesse liegend anerkannte Freiheit der Schiffahrt auf der
Donau bestellt sind, bestimmen die Hohen vertragschliessenden Theile, dass
alle Festungen und Befestigungen, welche sich an dem Laufe des Flusses
von dem Eisernen Thore ab bis zu seinen Mündungen befinden, geschleift
und neue nicht angelegt werden sollen. Kein Kriegsschiff darf die Donau
abwärts des Eisernen Thores befahren mit Ausnahme der leichten, für die
Flusspolizei und den ZoUdionst bestimmten Fahrzeuge. Die Stationsschiffe der
Mächte an den Donaumündungen dürfen jedoch bis nach Galatz hinaufgehen.
Art. 53. Die europäische Donau -Kommission, in welcher Rumänion
vertreten sein soll, bleibt in ihrer Thätigkeit bestehen und wird solche von
jetzt ab bis nach Galatz hinauf in vollständiger XJnabhängigkeit von der
Landesgewalt ausüben. Alle Verträge, Abkommen, Verfügungen und Ent-
scheidungen bezüglich ihrer Rechte, Privilegien, Prärogative und Verpflich-
tungen werden bestätigt.
Art 54. Ein Jahr vor dem Ablauf der für die Dauer der euro-
päischen Kommission festgesetzten Frist werden die Mächte sich über die
Verlängerung der Befugnisse derselben beziehungsweise über die Abände-
rungen, deren Einführung sie für nothwendig halten sollten, in Einver-
nehmen setzen.
Art. 55. Die Reglements für die Schiffahrt, die Flusspolizei und die
Aufsichtsführung vom Eisernen Thore ab bis nach Galatz werden von der
europäischen Kommission, unter Zuziehung von Bevollmächtigten der XJfer-
staaten, ausgearbeitet und mit denjenigen in XJebereinstimraung gesetzt werden,
welche für den Lauf abwärts von Galatz erlassen sind oder künftig erlassen
werden sollten.
Art. 56. Die europäische Don au -Kommission wird, um die XJnter-
haltung des Leuchtthurms auf der Schlangeninsel zu sichern, sich mit wem
Rechtens verständigen.
Art. 57. Die Ausführung derjenigen Arbeiten, welche bestimmt sind,
die durch das Eiserne Thor und die Stromschnellen der Schiffahrt bereiteten
Hindernisse zu beseitigen, wird Oesterreich-XJngarn anvertraut. Die XJfer-
staaten an dieser Strecke des Flusses werden alle Erleichterungen gewähren,
welche im Interesse der Arbeiten in Anspruch genommen werden sollten.
Die in dem Art VI des Londoner Vertrages vom 13. März 1871
getroffenen Bestimmungen bezüglich des Rechtes auf Erhebung einer pro-
visorischen Abgabe zur Deckung der Kosten dieser Arbeiten werden zu
gunsten Oesterreich- Ungarns aufrecht erhalten.
Art 58. Die Hohe Pforte tritt an das Russische Reich in Asien die
Gebiete von Ardahan, Kara und Batum einschliesslich des letztgenannten'
Hafens, sowie alle zwischen der alten russisch -türkischen Grenze und dem
folgenden Grenzzuge einbegriffenen Gebiete ab.
400 Vertrag zwischen Öeutschland u. s.w. und der ^Türkei \om 13. Juli 1878.
Die neue Grenze geht von dem Schwarzen Meere aus in üeberein-
stimmang mit der durch den Vertrag von San Stefano bestimmten Linie
bis zu einem Punkte im Nordwesten yon Ehorda und im Süden von Art-
win, verlängert sich dann in gerader Linie bis zu dem Flusse Tchorukh,
überschreitet diesen Muss und geht östlich von Ascbmichon vorbei in gerader
Linie nach Süden zu, um die in dem Vertrage von San Stefano angegebene
russische Grenze bei einem Punkte südlich von Nariman wieder zu erreichen,
wobei sie die Stadt Olti bei Russland belässt. Von dem angegebenen Punkte
bei Nariman wendet sich die Grenze nach Osten, geht bei Tebrenec vorbei,
welches bei Bussland verbleibt und setzt sich bis zum Pennek Tschai' fort.
Sie folgt diesem Flusse bis nach Barduz und nimmt darauf ihre Rich-
tung nach Süden, Barduz und Jönikioy bei Russland belassend. Von einem
Punkte westlich von dem Dorfe Earaugan wendet sich die Grenze nach
Medjingert hin, geht weiter in gerader Linie auf den Gipfel des Gebirges
Eassadagh zu und folgt der Wasserscheidelinie zwischen den Zuflüssen des
Arazes im Norden und denen des Murad 8n im Süden bis zu der alten
Grenze Russlands.
Art. 59. Se. Majestät der Kaiser von Russland erklärt, dass es Seine
Absicht ist, Batum zu einem wesentlich für den Handel bestimmten Frei-
hafen zu machen.
Art. 60. Das Thal von Alaschkerd und die Stadt Bayazid, welche
durch den Art. XIX des Vertrages von San Stefano an Russland abgetreten
worden sind, fallen an die Türkei zurück.
Die Hohe Pfoi-te tritt an Persien die Stadt und das Gebiet von
Ehotur ab, sowie dasselbe durch die gemischte englisch -russische Xom-
mission für die Festsetzung der Grenzen zwischen der Türkei und Persien
bestimmt worden ist.
Art 61. Die Hohe Pforte verpflichtet sich, ohne weiteren Zeitvor-
lust die Verbesserungen und Reformen ins Leben zu rufen, welche die Ört-
lichen Bedürfnisse in den von den Armeniern bewohnten Provinzen erfordern,
und für die Sicherheit derselben gegen die Tscherkessen und Kurden ein-
zustehen. Sie wird in bestimmten Zeiträumen von den zu diesem Zwecke
getroffenen Massregeln den Mächten , welche die Ausführung derselben über-
wachen werden, Kenntniss geben.
Art 62. Nachdem die Hohe Pforte den Entschluss kundgegeben hat,
den Grundsatz der religiösen Freiheit aufrecht zu erhalten und demselben
die weiteste Ausdehnung zu geben, nehmen die vertragschliessenden Theile
von dieser freiwilligen Erklärung Akt.
In keinem Theile des Ottomanischen Reichs darf der Unterschied der
Religion Jemandem gegenüber geltend gemacht werden als ein Grund der
Ausschliessung oder der Unfähigkeit bezüglich der Ausübung der bürger-
lichen und politischen Rechte, der Zulassung zu den öffentlichen Diensten,
Aemtern und Ehren oder der Ausübung der verschiedenen Berufs- und
Gewerbszweige.
Jedermann soll, ohne Unterschied der Religion, als Zeuge vor den
Gerichten zugelassen wei'den.
Die Freiheit und die öffentliche Ausübung aller Kulte werden Allen
zugesichert, und es darf weder der hierarchischen Organisation der ver-
schiedenen Religionsgemeinschaften, noch den Beziehungen derselben zu
ihren geistlichen Oberen ein Hinderniss entgegengestellt werden.
Die in der europäischen oder asiatischen Türkei reisenden Geistlichen,
Pilger und Mönche aller Nationalitäten sollen die gleichen Rechte, Vortheile
und Privilegien gemessen.
Das Recht der amtlichen Schutzgewährung steht den diplomatischen
und konsularischen Vertretern der Mächte in der Türkei sowohl bezüglich
TJebereink. zwisch. Deutsch. Reich u. Kongo - Gesellsch. vom 8» Nov. 1884. 401
der vorerwähnten Personen als auch der von denselben zu religiösen, Wohl'-
thätigkeits- und anderen Zwecken an den Heiligen Oiten und anderwärts
gemachteii Anlagen zu.
Die bestehenden Rechte Frankreichs werden ausdrücklich gewahrt,
und num ist einverstanden darüber, dass kein Eingriff in den gegenwärtigen
Zustand an den Heiligen Orten geschehen soll.
Die Mönche des Berges Athos, aus welchem Lande sie auch immer
stammen mögen, sollen in ihren bisherigen Besitzungen und YoiTechten
geschützt bleiben und, ohne irgend welche Ausnahme, eine vollstäodige
üleichheit der Rechte und Prärogative geniessen.
Art. 63. Der Pariser Vertrag vom 30. März 1856 sowie der Lon-
doner Vertrag vom 13. März 1871 werden in allen denjenigen ihrer Be-
stimmungen aufrecht erhalten, welche durch die vorstehenden Vereinbarungen
nicht aufgehoben oder abgeändert worden sind.
Art. 64. Der gegenwäi-tige Vertrag wird ratifizirt werden, und sollen
die Ratifikations-Urkunden zu demselben in Berlin in einer Frist von drei
Wochen oder, wenn thunlich, fmher ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten
denselben unterzeichnet und den Abdrack ihrer Wappen beigesetzt.
Geschehen zu Berlin am dreizehnten Juli achtzehnhundert acht und
sieben zig.
(L. S.) V. Bismarck. B. Bülow. Hohenlohe, Andrässy.
K&rolyi. Haymerle. Waddington. Saint Vallier. H. Desprez.
Beaconsfield. Salisbury. Odo Russell. L. Corti. Launay.
Gortchacow. Schouvaloff. P. D'Oubril. AI. Caratheodory.
Mehemed Ali. Sadoullah.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und es hat die Aus-
wechselung der Ratifiiiations- Urkunden in Berlin am 3. August 1878 statt-
gefunden.
Ko.5 a. üebereinkunft zwisehen dem Dentsehen Beieh und der Inter-
nationalen Gesellschaft des Kongo. Tom 8« November 1SS4.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen
des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der König der Belgier, als Be-
gründer und im Namen der Internationalen Gesellschaft des Kongo, von
dem Wunsche geleitet, die Beziehungen des Deutschen Reichs zu der Inter-
nationalen Gesellschaft des Kongo durch eine Üebereinkunft zu regeln , haben
zu dem Zweck mit Vollmacht versehen:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: Friedrich
Wilhelm Alexander Carl Gustav Grafen von Brandenburg, ausserordent-
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich belgischen
Hofe, etc. etc.;
Seine Majestät der König der Belgier: Maximilian Carl Ferdinand
Strauch, Militär- Intendanten erster Klasse in der belgischen Armee,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten, über folgende Artikel übereingekommen sind:
Art. 1. Die Internationale Gesellschaft des Kongo verpflichtet sich,
in ihren gegenwärtigen und zukünftigen Besitzungen in dem Becken des
Kongo und des Niadi-Kwilu- Flusses, sowie in den angrenzenden Küsten-
V. Li szt, Völkerrecht. 4. Aufl. 26
402 General -Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885.
ländem des Atlantischen Oceans von den eingehenden oder durchgehenden
Waaren und Handelsartikeln keinerlei Zölle zu erheben. Diese Zoüfreiheit
erstreckt sich insbesoudere auch auf diejenigen Waaren oder Handelsartikel,
welche auf der um die Kongo -Katarakte gebauten Strasse befördei-t werden.
Art. 2. Die Angehörigen des Deutschen Reichs sollen befugt sein,
sich in dem Gebiete der Gesellschaft aufzuhalten und niederzulassen.
Dieselben sollen hinsichtlich des Schutzes ihrer Person und ihres
Eigenthums, der freien Ausübung ihrer Religion, der Verfolgung und Ver-
theidigung ihrer Rechte, sowie in Bezug auf Schiffahrt, Handel und Ge-
werbebetiieb den Angehörigen der meistbegünstigten Nation, einschliesslich
der Inländer, gleichgestellt sein.
Insbesondere sollen sie das Recht haben, in dem Gebiete der Ge-
sellschaft belegene Giiindstücke und Gebäude zu kaufen, zu verkaufen und
zu vermiethen, Handelshäuser zu errichten und daselbst Handel sowie die
Küstenschiffahrt unter deutscher Flagge zu treiben.
Art. 3. Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Angehörigen einer
anderen Nation niemals irgend einen Vortheil zu gewähren, der nicht zu-
gleich auch auf die Angehörigen des Deutschen Reichs urstreckt würde.
Art. 4. Bei Abtretung des gegenwärtigen oder zukünftigen Gebietes
der Gesellschaft, oder eines Theiles desselben, gehen alle von der Gesell-
schaft dem Deutschen Reich gegenüber eingegangenen Verpflichtungen auf
den Erwerber über. Diese Verpflichtungen und die dem Deutschen Reich
und seinen Angehörigen von der Gesellschaft eingeräumten Rechte bleiben
auch nach der Abtretung einem jeden neuen Erwerber gegenüber in Gültigkeit.
Art. 5. Das Deutsche Reich erkennt die Flagge der Gesellschaft —
blaue Flagge mit goldenem Stein in der Mitte — als diejenige eines be-
freundeten Staates an.
Art. 6. Das Deutsche Reich ist bereit, diejenige Grenze des Ge-
bietes der Gesellschaft und des zu errichtenden Staates, welche auf der
anliegenden*) Karte verzeichnet ist, seinerseits anzuerkennen.
Art. 7. Diese Uebereinkunft soll ratifizirt und es sollen die Rati-
flkations- Urkunden in möglichst kurzer Frist zu Brüssel ausgetauscht werden.
Die Uebereinkunft soll unmittelbar nach Austausch der Ratifikationen in
Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten sie unter-
zeichnet und mit ihren Wappen untersiegelt.
So geschehen in Brüssel, den 8. November 1884.
(LS.) Graf Brandenburg. (L. S.) Strauch.
Die vorstehende Uebereinkunft ist ratifizirt worden und die Auswech-
selung der Ratifikations- Urkunden hat am 27. November v. J. in Brüssel
stattgefunden.
No.5 b. General- Akte der Berliner Konferenz. Tom 26. Febmar 18S5.
Im Namen des Allmächtigen Gottes,
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, Seine
Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Aposto-
lischer König von Ungarn, Seine M^estät der König der Belgier, Seine
•) Nicht mit abgedruckt.
Gfeneral-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. ^^^
Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien,
der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der
Französischen Kepublik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten König-
reichs von Grossbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Seine Majestät
der König von Italien, Seine Majestät der König der Niederlande, Gross-
herzog von Luxemburg etc.. Seine Majestät der König von Portugal und
Algarvien etc. etc. etc.. Seine Majestät der Kaiser aller Reussen, Seine
Majestät der König von Schweden und Norwegen etc. etc. und Seine
Majestät der Kaiser der Ottomanen,
in der Absicht, die für die Entwickelung des Handels und der Givili-
sation in gewissen Gegenden Afrikas günstigsten Bedingungen im Geiste
guten gegenseitigen Einvernehmens zu regeln und allen Völkern die Vor-
theile der freien Schiffahrt auf den beiden hauptsächlichsten, in den Atlan-
tischen Ocean mündenden afrikanischen Strömen zu sichern; andererseits
von dem Wunsche geleitet, Missverständnissen und Streitigkeiten vorzu-
beugen, welche in Zukunft durch neue Besitzergreifungen an den afrika-
nischen Küsten entstehen könnten und zugleich auf Mittel zur Hebung der
sittlichen und materiellen Wohlfahrt der eingeborenen Völkerschaften be-
dacht, haben in Folge der von der Kaiserlich deutschen Regierung im Ein-
verständniss mit der Regierung der Französischen Republik an Sie ergangenen
Einladung beschlossen, zu diesem Zweck eine Konferenz in Berlin zu ver-
sammeln und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
welche, versehen mit Vollmachten , die in guter und gehöriger Form
befunden worden sind, nach einander berathen und angenommen haben:
1. eine Erklärung, betreffend die Freiheit des Handels in dem Becken
des Kongo, seinen Mündungen und den angrenzenden Ländern,
nebst einigen damit zusammenhängenden Bestimmungen;
2. eine Erklärung, betreffend den Sklavenhandel und die Operationen,
welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen;
3. eine Erklärung, betreffend die Neutralität der in dem konven-
tionellen Kongobecken einbegriffenen Gebiete;
4. eine Kongo- Schiffahrtsakte, welche unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse auf diesen Strom, seine Nebenflüsse und
auf die denselben gleichgestellten Gewässer die in den Aitikeln 108
bis 116 der Schlussakte des Wiener Kongi*esses enthaltenen all-
gemeinen Grundsätze ausdehnt, welche zum Zweck haben, zwischen
den Signatärmächten jener Akte die freie Schiffahrt auf den mehrere
Staaten trennenden oder durchschneidenden schiffbaren Wasserläufen
zu regeln und welche seitdem vertragsmässig auf Flüsse Europas
und Amerikas, und namentlich auf die Donau, mit den durch
die Verträge von Paris 1856, von Berlin 1878 und London 1871
und 1883 vorgesehenen Veränderungen angewendet worden sind;
5. eine Niger -Schiffahiisakte, welche gleichfalls unter Berücksich-
tigung der örtlichen Vorhältnisse auf diesen Strom und seine
Nebenflüsse die in den Artikeln 108 bis 116 der Schlussakte des
Wiener Kongresses enthaltenen Grundsätze ausdehnt;
6. eine Erklärung, welche in die internationalen Beziehungen ein-
heitliche Regeln für zukünftige Besitzergreifungen an den Küsten
des afrikanischen Festlandes einführt;
und, von der Ansicht ausgehend, dass diese verschiedenen Dokumente nütz-
licherweise in einer einzigen Urkunde miteinander zu verbinden seien, die-
selben zu einer aus folgenden Artikeln bestehenden Generalakte vereinigt haben.
26*
^^^ General -Akte der fierÜner Konferenz yom d6. Febraar 188K.
Kapitel I. Erklärangr, betreffend die Freiheit des Handels in dem Becken
des Kongo, seinen Man dun gen und den angrenzenden Ländern, nebsteinigen
damit zasammenhftngenden Bestimmungen.
Art. 1. Der Handel aller Nationen soll vollständige Freiheit geniessen:
1. In allen Gebieten, welche das Becken des Kongo und seiner Neben-
flüsse bilden. Dieses Becken wird begrenzt durch die Höhenzüge
der daran grenzenden Becken, nämlich insbesondere die Becken
des Niari, des Ogowe, des Schari und des Nils im Norden, durch
die östliche Wasserscheide der Zuflüsse des Tanganyka-Sees im
Osten, durch die Höhenzüge der Becken des Zambese und des
Loge im Süden. Es umfasst demnach alle Gebiete, welche von
dem Kongo und seinen Nebenflüssen durchströmt werden, ein-
schliesslich des Tanganyka-Sees und seiner östlichen Zuflüsse.
2. In dem Seegebiete, welches sich an dem Atlantischen Ocean von
dem unter 2^ 30' südlicher Breite belegenen Breitengrade bis zu
der Mündung des Loge erstreckt.
Die nördliche Grenze folgt dem unter 2® 30' belegenen
Breitengrade von der Küste bis zu dem Punkte, wo er mit dem
geographischen Becken des Kongo zusammentrifft, ohne indess
das Becken des Ogowe, auf welchen die Bestimmungen des gegen-
wärtigen Aktes keine Anwendung finden, zu berühren.
Die südliche Grenze folgt dem Laufe des Loge bis zu der
Quelle dieses Flusses und wendet sich von dort nach Osten bis
zur Vereinigung mit dem geographischen Becken des Kongo.
3. In dem Gebiete, welches sich östlich von dem Kongobecken in
seinen oben beschriebenen Grenzen bis zu dem Indischen Ocean
erstreckt, von dem fünften Grade nördlicher Breite bis zu der
Mündung des Zambese im Süden; von letzterem Punkte aus folgt
die Grenzlinie dem Zambese bis fünf Meilen aufwäi-ts von der
Mündung des Schire und findet ihre Fortsetzung in der Wasser-
scheide zwischen den Zuflüssen des Nyassa-Sees und den Neben-
flüssen des Zambese, um endlich die Wasserscheidelinie zwischen
dem Zambese und Kongo zu erreichen.
Man ist ausdrücklich darüber einig, dass bei Ausdehnung des
Grundsatzes der Handelsfreiheit auf dieses östliche Gebiet die auf
der Konferenz vertretenen Mächte sich nur für sich selbst ver-
pflichten, und dass dieser Grundsatz auf Gebiete, welche zur
Zeit irgend einem unabhängigen und souveränen Staate gehören,
nur insoweit Anwendung findet, als der letztere seine Zustimmung
ertheilt. Die Mächte beschliessen, ihre guten Dienste bei den an
der afrikanischen Küste des Indischen Oceans bestehenden Regie-
rungen einzulegen , um die fragliche Zustimmung zu erhalten und
für alle Fälle der Durchfuhr aller Nationen die günstigsten Be-
dingungen zu sichern.
Art. 2. Alle Flaggen, ohne Unterschied der Nationalität, haben freien
Zutritt zu der gesammten Küste der oben aufgefühiien Gebiete, zu den
Flüssen, die daselbst in das Meer einmünden, zu allen Gewässern des
Kongo und seiner Nebenflüsse, einschliesslich der Seen, zu allen Häfen an
diesen Gewässern , sowie zu allen Kanälen , welche etwa in Zukunft zu dem
Zweck angelegt werden, um die Wasserstrassen oder Seen innerhalb der in
dem Artikel 1 beschriebenen Gebiete zu verbinden. Sie dürfen jede Art von
Beförderung unternehmen und Küsten-, Flnss- und Kahnschiffahrt unter
den gleichen Bedingungen wie die Landesangehörigen ausüben.
General -Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 405
Art. 3. Waaren jeder Herkunft, welche in diese Gebiete unter irgend
einer Flagge auf dem See-, Fluss- oder Landwege eingeführt werden, seilen
keine anderen Abgaben zu entrichten haben als solche, welche etwa als
billiger Entgelt für zum Nutzen des Handels gemachte Ausgaben erhoben
werden und in dieser ihrer Eigenschaft gleichmässig von den Landesange-
hörigen und den Fremden jeder Nationalität zu tragen sind.
Jede ungleiche Behandlung, sowohl bezüglich der Schiffe wie der
Waaren, ist untersajgt.
Art. 4. Die in diese Gebiete eingeftlhrten Waaren bleiben von Ein-
gangs- und Durchgangszöllen befreit.
Die Mächte behalten sich vor, nach Ablauf einer Periode von zwanzig
Jahren zu bestimmen, ob die Zollfreiheit der Einfuhr beizubehalten ist
oder nicht.
Art. 5. Keine der Mächte, welche in den oben bezeichneten Ge-
bieten Souveränitätsrechte ausübt oder ausüben wird, kann daselbst Mono-
pole oder Privilegien irgend einer Art, die sich auf den Handel beziehen,
verleihen.
Die Fremden sollen daselbst mit Bezug auf den Schutz ihrer Per-
sonen und ihres Vermögens, den Erwerb und die Uebertragung beweglichen
und unbeweglichen Eigenthums und die Ausübung ihres Gewerbes ohne
unterschied die gleiche Behandlung und dieselben Eechte wie die Landes-
angehörigen geniessen.
Art. 6. Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes der Ein-
geborenen, der Missionare und Reisenden, sowie hinsichtlich
der religiösen Freiheit. Alle Mächte, welche in den gedachten Ge-
bieten Souveränitätsrechte oder einen Einfluss ausüben, verpflichten sich,
die Erhaltung der eingeborenen Bevölkerung und die Verbesserung ihrer
sittlichen und materiellen Lebenslage zu überwachen und an der Unter-
drückung der Sklaverei und insbesondere des Negerhandels mitzuwirken;
sie werden ohne Unterschied der Nationalität oder des Kultus alle religiösen,
wissenschaftlichen und wohlthätigen Einrichtungen und Unternehmungen
schützen und begünstigen, welche zu jenem Zweck geschaffen und organisirt
sind, oder dahin zielen, die Eingeborenen zu unterrichten und ihnen die
Vortheile der Civilisation verständlich und wei-th zu machen.
Christliche Missionare, Gelehrte, Forscher, sowie ihr Gefolge, ihre
Habe und ihre Sammlungen bilden gleichfalls den Gegenstand eines be-
sonderen Schutzes.
Gewissensfreiheit und religiöse Duldung werden sowohl den Ein-
geborenen wie den Landesangehörigen und Fremden ausdmcklich gewähr-
leistet. Die freie und öffentliche Ausübung aller Kulte, das Eecht der Er-
bauung gottesdienstlicher Gebäude und der Einrichtung von Missionen, welcher
Art Kultus dieselben angehören mögen, soll keinerlei Beschränkung noch
Hinderung unterliegen.
Art. 7. Regelung des Postwesens. Die am 1. Juni 1878 zu
Paris revidirte Uebereinkunft, betreffend den Welt -Postverein, soll auf das
konventionelle Kongobecken Anwendung finden.
Die Mächte, welche daselbst Souveränitäts- oder Protektoratsrechte
ausüben oder ausüben werden, verpflichten sich, sobald die Umstände es
gestatten, die erforderlichen Massnahmen zur Ausführung der vorstehenden
Bestimmung zu treffen.
Art. 8. Aufsichtsrecht der Internationalen Schiffahrts-
Kommission des Kongo. In allen denjenigen Theilen des in der gegen-
wärtigen Erklärung ins Auge gefassten Gebietes, wo von keiner Macht
Souveränitäts- oder Protektoratsrechte ausgeübt werden sollten, ist es Auf-
gabe der gemäss Artikel 17 eingesetzten Internationalen Schiffahrtskommission
406 General-Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885.
des Kongo, über die Anwendung der in dieser Erklärung aufgestellten und
gebilligten Grundsätze zu wachen.
In allen Fällen, wo bezüglich der Anwendung der in der gegen-
wärtigen Erklärung aufgestellten Grundsätze Schwierigkeiten entstehen, können
die interessirten Regierungen dahin übereinkommen, die guten Dienste der
Internationalen Kommission in Anspruch zu nehmen, indem sie dieselbe
mit Prüfung der Umstände beauftragen, welche zu jenen Schwierigkeiten
Anlass gegeben haben.
Kapitel II. Erklärang, betreffend den Sklavenhandel.
Art. 9. Da nach den Grundsätzen des Völkerrechts, wie solche von
den Signatärmächten anerkannt werden, der* Sklavenhandel verboten ist,
und die Operationen , welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven
zuführen, ebenfalls als verboten anzusehen sind, so erklären die Mächte,
welche in den das konventionelle Kongobecken bildenden Gebieten Souve-
ränitätsrechte oder einen Einfluss ausüben oder ausüben werden , dass diese
Gebiete weder als Markt noch als Durchgangsstrasse für den Handel mit
Sklaven, gleichviel welcher Race, benutzt werden sollen. Jede dieser Mächte
verpflichtet sich zur Anwendung aller ihr zu Gebote stehenden Mittel, um
diesem Handel ein Ende zu machen und diejenigen, welche ihm obliegen,
zu bestrafen.
Kapitel III. Erklärnng, betreffend die Neutralität
der in dem konventionellen KoDgobecken einbegriffenen Gebiete.
Art. 10. Um dem Handel und der Industrie eine neue Bürgschaft
der Sicherheit zu geben und durch die Aufrechterhaltung des Friedens die
Entwicklung der Civilisation in denjenigen Ländern zu sichern, welche im
Artikel 1 erwähnt und dem System der Handelsfreiheit untenstellt sind, ver-
pflichten sich die Hohen Theile, welche die gegenwärtige Akte unter-
zeichnen, und diejenigen, welche ihr in der Folge beitreten, die Neutralität
der Gebiete oder Theile von Gebieten, welche den erwähnten Ländern an-
gehören, einschliesslich der territorialen Gewässer, zu achten, so lange die
Mächte, welche Souveränitäts - oder Protektoratsrechte über diese Gebiete
ausüben oder ausüben werden, von dem Rechte, sich für neutral zu er-
klären, Gebrauch machen und den durch die Neutralität bedingten Pflichten
nachkommen.
Art. 11. Falls eine Macht; welche Souveränitäts- oder Protektorats-
rechte in den im Artikel 1 erwähnten und dem Freihandelssystem unterstellten
Ländern ausübt, in einen Krieg verwickelt werden sollte, verpflichten sich
die Hohen Theile, welche die gegenwärtige Akte unterzeichnen, sowie die-
jenigen, welche ihr in der Folge beitreten, ihre guten Dienste zu leihen,
damit die dieser Macht gehörigen und in der konventionellen Freihandels-
zone einbegriffenen Gebiete, im gemeinsamen Einverständniss dieser Macht
und des anderen oder der anderen der kriegführenden Theile, für die Dauer
des Krieges den Gesetzen der Neutralität unterstellt und so betrachtet
werden , als ob sie einem nichtkriegführenden Staate angehörten. Die krieg-
führenden Theile würden von dem Zeitpunkte an darauf Verzicht zu leisten
haben , ihre Feindseligkeiten auf die also noutralisirten Gebiete zu erstrecken
oder dieselben als Basis für kriegerische Operationen zu benutzen.
Art. 12. Falls sich zwischen den Mächten, welche die gegenwärtige
Akte unterzeichnen, oder denjenigen, welche etwa in der Folge dereelben
beitreten, ernste Meinungsverschiedenheiten mit Bezug auf die Grenzen oder
innerhalb der Grenzen der im Artikel 1 erwähnten und dem Freihandelssystem
unterstellten Gebiete ergeben, so verpflichten sich jene Mächte, bevor sie
General -Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 407
zur Waffengewalt schreiten, die Yermittelung einer oder mehrerer der be-
freundeten Mächte in Anspinich zu nehmen.
Für den gleichen Fall behalten sich die gleichen Mächte vor, nach
ihrem Ermessen auf ein schiedsrichterliches Veiiahren zurückzugreifen.
Kapitel IV. Kongo- Sohiffahrtsakte.
Art 13. Die Schiffahrt auf dem Kongo, ohne Ausnahme irgend einer
der Verzweigungen oder Ausläufe dieses Flusses, soll für die Kauffahrtei-
schiffe aller Nationen, mögen sie mit Ladung oder Ballast fahren, voll-
kommen frei sein und bleiben, sowohl bezüglich der Beförderung von Waaren,
wie von Reisenden. Sie hat sich zu richten nach den Bestimmungen der
gegenwärtigen Schiffahrtsakte und den in Ausführung derselben zu erlassenden
Vorschriften.
Bei Ausübung dieser Schiffahrt sollen die Angehörigen und Flaggen
aller Nationen in jeder Hinsicht auf dem Fusse einer vollkommenen Gleich-
heit behandelt werden , sowohl für die direkte Schiffahrt vom offenen Meer
nach den inneren Häfen des Kongo und umgekehrt, als für die grosse und
kleine Küstenschiffahrt und für die Kahnschiffahrt auf dem ganzen Laufe
des Flusses.
Demgemäss soll auf dem ganzen Laufe und an den Mündungen des
Kongo keinerlei Unterschied zwischen den Angehörigen der IJferstaaten und
der Nichtuferstaaten gemacht und keine ausschliessliche Schiffahrts Ver-
günstigung weder an irgend welche Gesellschaften oder Körperschaften, noch
an Privatpersonen verliehen werden.
Diese Bestinmiungen werden von den Signatärmächten , als künftig
einen Bestandtheil des internationalen öffentlichen Bechts bildend, anerkannt.
Art. 14. Die Schiffahrt auf dem Kongo soll keinerlei Beschränkung
oder Abgabe unterliegen, die nicht ausdrücklich in der gegenwärtigen Akte
vereinbart ist. Dieselbe soll keinerlei Stations-, Stapel-, Niederlage-, Um-
schlags- oder Aufenthaltsverpflichtuüg unterworfen sein.
In der ganzen Ausdehnung des Kongo sind die den Strom passirenden
Schiffe und Waaren, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Bestimmung,
von jeder Art Durchgangszoll befreit.
Es soll keinerlei See- oder Flussabgabe erhoben werden, welche sich
einzig und allein auf die Thatsache der Schiffahrt gründet, noch auch irgend
ein Zoll von Waaren, die sich an Bord der Schiffe befinden. Vielmehr
sollen nur solche Gebühren oder Abgaben zur Erhebung gelangen, die den
Karakter eines Entgeltes für der Schiffahrt selbst geleistete Dienste tragen,
nämlich :
1. Hafengebühren für die thatsäcbliche Benutzung gewisser örtlicher
Einrichtungen, wie Quais, Lagerhäuser u. s. w.
Der Tarif für diese Gebühren soll nach den Kosten der
Herstellung und der Unterhaltung der bezüglichen örtlichen Ein-
richtungen berechnet und ohne Rücksicht auf die Herkunft der
Schiffe und auf ihre Ladung angewendet werden.
2. Lootsen gebühren auf denjenigen Flussstrecken, wo die Einrichtung
von Stationen geprüfter Lootsen nothwendig erscheint.
Der Tarif für diese Abgaben soll fest und dem geleisteten
Dienste angemessen sein.
3. Gebühren zur Bestreitung der technischen und Verwaltungsaus-
gaben, die im allgemeinen Interesse der Schiffahi-t gemacht worden
sind, einschliesslich der Gebühren für Leuchtthürme, Leuchtfeuer
und Baken.
408 GeneraUAkte der Berliner Konfereox vom 26. Febraar 1885.
Die Oebühren der letzteren Art sollen nach dem Tonnea-
gehalte der Schiffe, wie sich derselbe ans den SchilGspapieren er-
giebt, nach Massgabe der für die untere Denan eingeführten Vor-
schriften berechnet werden.
Die Tarife, nach denen die in den vorhergehenden drei Absätzen
aufgezählten Gebühren und Abgaben erhoben werden, dürfen keinerlei
differentielle Behandlang enthalten und sind in jedem Hafenplatze amtlich
zu veröffentlichen.
Die Mächte behalten sich vor, nach Abhinf eines Zeitraumes von
fünf Jahren zu prüfen, ob eine Revision der oben erwähnten Tarife, auf
Grund gemeinschaftlichen Einverständnisses, angezeigt erscheint.
Art 15- Die Nebenflüsse des Kongo sollen in jeder Hinsicht den-
selben Gesetzen wie der Strom selbst unterworfen sein.
Die gleichen Gesetze gelten auch für die grösseren und kleineren
Flüsse, sowie für die Seen und Kanäle in den durch Artikd 1 Absatz 2 und 3
näher bezeichneten Gebieten.
Doch sollen sich die Befugnisse der Internationalen Gesellschaft -des
Kongo auf die gedachten grösseren und kleineren Flüsse, Seen und Kanäle
nur dann erstrecken, wenn die Staaten, unter deren Souveränität jene Ge-
wässer stehen, ihre Zustimmung ertheilen. Auch bleibt wohlverstanden für
die im Artikel 1 Absatz 3 erwäinten Gebiete die Zustimmung der souve-
ränen Staaten, zu denen diese Gebiete gehören, vorbehalten.
Art. 16. Strassen, Eisenbahnen oder Seitenkanäle, welche zu dem
besonderen Zweck erbaut werden, um der Nichtschiff barkeit oder den
Mängeln der Wasserstrasse auf gewissen Sti-ecken des Kongo , seiner Neben-
flüsse, und den anderen, durch Artikel 15 letzteren gleichgestellten Wasser-
läufen abzuhelfen, sollen in ihrer Eigenschaft als Yerkehremittel als zu
diesem Strome gehörig angesehen werden und gleichfalls dem Handel aller
Nationen geöffnet sein.
Ebenso wie auf dem Strome können auch auf diesen Strassen , Eisen-
bahnen und Kanälen nur solche Abgaben erhoben werden, welche nach
Massgabe der Aufwendungen für Herstellung, Unterhaltung und Betrieb,
einschliesslich dos den Unternehmern zustehenden Gewinnes, in Ansatz zu
bringen sind.
Bei Bestimmung der Höhe dieser Abgaben sollen die Fremden und
die Angehörigen der betreffenden Gebiete auf dem Fus'se vollständiger Gleich-
heit behandelt werden.
Art. 17. Eine Internationale Kommission wiM eingesetzt, um die
Ausführung der Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsakte zu sichern.
Die Signatärmächte dieser Akte, sowie die Mächte, welche später
derselben beitreten, können sich jederzeit in der gedachten Kommission,
jede durch einen Abgesandten, veiireten lassen. Kein Abgesandter kann
über mehr als eine Stimme verfügen, selbst dann nicht, wennn er mehrere
Regierungen vertritt.
Der Abgesandte wird direkt von seiner Regierung besoldet.
Die Gehälter und Bezüge der Agenten und Angestellten der Inter-
nationalen Kommission werden auf den Ertrag der gemäß Artikel 14 Ab-
satz 2 und 3 zu erhebenden Abgaben verrechnet.
Die Höhe der fraglichen Gehälter und Bezüge, sowie die Anzahl,
der Grad und die Amtsbefugnisse der einzelnen Agenten und Angestellten
sind in den Rechenschaftsbericht aufzunehmen, welcher jedes Jahr an die
in der Internationalen Kommission veitretenen Regierungen zu eratatten ist.
Art. 18. Die Mitglieder der Internationalen Kommission, sowie die
von ihr ernannten Agenten sind in der Ausübung ihrer Funktionen mit dem
d
General -Akte der Berliner Konferenz vom 26. Febmar 1885. ^09
Privileg der XJnverietzlichkeit bekleiddt. Der gleiche Schatz soll sich auf
die Amtsräame, Bureaus und Archive der Kommission erstrecken.
Art. 19. Die Konstituirung der Internationalen Schiffahrtskommiss^on
des Kongo soll erfolgen, sobald fünf der Signatärmächte der gegenwärtigen
Generalakte ihre Abgesandten ernannt haben. Bis zur Konstituirung der
Kommission soll die Ernennung der Delegiiien der Regierung des Deutechen
Reichs angezeigt werden, welche ihrerseits die eiiorderlichen Schritte ein-
leiten wird, um die Vereinignng der Kommission herbeizuführen.
Die Kommission bat unverzüglich Bestimmungen über die Schiffahrt
die Flusspolizei, das Lootsen- und Quarantänewesen auszuarbeiten.
Diese Bestimmungen, sowie die von der Kommission festzusetzenden
Tarife sind vor ihrer Inkraftsetzung der Genehmigang der in der Kommission
vei-tretenen Mächte zu unterbreiten. Die interessirten Mächte haben binnen
kürzester Frist ihre Ansicht zu äussern.
Uebertretungen dieser Bestimmungen werden da, wo die Internationalo
Kommission ihre Machtbefugnisse unmittelbar ausübt, von den Agenten der-
selben, anderwärts von dem betreffenden Uferstaate geahndet.
Im Falle eines Amtsmissbrauchs oder einer Rechtsverletzung von
Seiten eines Agenten oder Angestellten der Internationalen Kommission soll
es dem Betreffenden, der sich in seiner Person oder seinen Rechten ver-
letzt fühlt, freistehen, sich an den konsularischen Agenten seiner Nation
zu wenden. Letzterer hat die Beschwerde zu prüfen und kann dieselbe,
sofern er sie prima facie begründet findet, der Kommission vortragen. Auf
seinen Antrieb hat die Kommission, verti*eten durch mindestens drei ihrer
Mitglieder, mit ihm gemeinschaftlich eine Untersuchung über das Verfahren
ihres Agenten oder Angestellten herbeizuführen. Wenn der konsularische
Agent die Entscheidung der Kommission für rechtlich anfechtbar hält, so
hat er darüber an seine Regierung zu berichten, welche sich mit den in
der Kommission vertretenen Mächten in Verbindung setzen und dieselben
einladen kann, über die der Kommission zu erteilenden Weisungen eine
Verständigung zu treffen.
Art. 20. Die nach Artikel 17 mit Ueberwachung der Ausführung
der gegenwärtigen Schiffahrtsakte betraute Internationale Kommission des
Kongo zählt namentlich zu ihren Befugnissen:
1. Die Bestimmung der Arbeiten, welche geeignet sind, die Schiff-
barkeit des Kongo entsprechend den Bedürfnissen des internationalen
Handels zu sichern.
Auf denjenigen Sti'ecken des Stromes, wo keine Macht Sou-
vei'änitätsrcchte ausübt, hat die Internationale Kommission selbst
die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Schiffbai'keit des
Flusses zu treffen.
Auf den im Besitz einer souveränen Macht befindlichen
Strecken hat sich die Internationale Kommission mit der Ufer-
Obrigkeit zu venständigen.
2. Die. Festsetzung des Lootsentarifs sowie des allgemeinen Tarife
für die im zweiten und dritten Absatz des Artikels 14 vorgesehenen
Schiffahrtsabgaben.
Die im ersten Absatz des Artikels 14 erwähnten Tarife
werden innerhalb der durch den gedachten Artikel bestimmton
Grenzen von der territorialen Obrigkeit festgesetzt.
Die Erhebung der verschiedenen Abgaben erfolgt durch
die inteiiiationalon oder territorialen Obrigkeiten, für deren Rechnung
sie eingeführt sind.
3. Die Verwaltung der nach obigem Absatz 2 erzielten Einkünfte.
4:10 General -Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885.
4. Die TJeberwachung der in Gemäßbeit des Artikels 24 geschaffenen
Quarantäneanstalt.
5. Die Ernennung der zu dem allgemeinen Sobiffahrtsdienst ge-
hörigen Agenten, sowie ihrer eigenen Angestellten.
Die Einsetzung von Unteraufsehern erfolgt für die im Be-
sitz einer Macht befindlichen Stromstrecken durch die Teriitorial-
gewalt, für die übrigen Stromstrecken durch die Internationale
Kommission.
Der TJferstaat hat der Internationalen Kommission die Er-
nennung der von ihm eingesetzten Unteraufseher anzuzeigen und
seinerseits für die Besoldung der letzteren Sorge zu tragen.
In der Ausübung ihrer oben bezeichneten und abgegrenzten Befugnisse
ist die Internationale Kommission von der Territonalgewalt unabhängig.
Art. 21. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Internationale
Kommission, im Nothfalle, die Kriegsschiffe der Mächte, welche diese Akte
unterzeichnen, sowie derjenigen, die ihr künftig beitreten, zur Hülfe ziehen,
unbeschadet der den Kommandanten dieser Schiffe von ihren botreffenden
Regierungen etwa ertheilten Instruktionen.
Art. 22. Die in den Kongo einlaufenden Kriegsschiffe der die gegen-
wärtigen Akte unterzeichnenden Mächte sind von Entrichtung der im
Absatz 3 des Artikels 14 vorgesehenen Schiffahrtsabgaben befreit. Sie
haben indess die eventuellen Lootsen- sowie die Hafenabgaben zu leisten,
sofern nicht ihre Intervention von der Internationalen Kommission oder
deren Agenten nach Massgabe des vorhergehenden Artikels nachgesucht
worden ist.
Art. 23. Zur Deckung der ihr obliegenden Ausgaben für technische
und Yerwaltungszwecke kann die durch Artikel 17 eingesetzte Internationale
Kommission im eigenen Namen Anleihen schliessen, zu deren Sicherstellung
ausschliesslich die der gedachten Kommission zugewiesenen Einkünfte dienen.
Die auf den Abschluss einer Anleihe gerichteten Beschlüsse der
Kommission müssen mit einer Majorität von zwei Drittel der Stimmen
gefasst sein. Unter allen Umständen bleibt die Annahme ausgeschlossen,
als ob von den in der Kommission vertretenen Eegierungen irgend eine
Garantie übernommen oder irgend eine Verbindlichkeit oder Bürgschaft
bezüglich der fraglichen Anleihen eingegangen werde, es sei denn, dass sie
besondere Abkommen zu diesem Zweck getroffen hätten.
Der Ertrag der im dritten Absatz des Artikels 14 aufgeführten Abgaben
soll in erster Linie zur Bezahlung der Zinsen der gedachten Anleihen und
zu ihrer Tilgung, nach Massgabe der mit den Darleihern getroffenen Ab-
kommen verwendet werden.
Art. 24. An den Mündungen des Kongo soll, sei es auf Initiative
der Uferstaaten, sei es auf Dazwischentreten der Internationalen Kommission,
eine Quarantäneanstalt geschaffen werden , deren Aufgabe es ist , die Kontrole
über die ein- und auslaufenden Schiffe auszuüben.
Es bleibt späterer Entscheidung der Mächte vorbehalten, ob und
unter welchen Bedingungen eine gesundheitliche Kontrole über die Schiffe
auch im Gebiete der eigentlichen Stromschiffahrt auszuüben ist.
Art. 25. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahi-tsakte sollen
in Kiiegszeiten in Kraft bleiben. Demgeuiäss soll auf dem Kongo, seinen
Verzweigungen, Nebenflüssen und Mündungen, sowie auf den, letzteren
gegenüberliegenden Theilen des Küstenmeeres die Schiffahrt aller Nationen,
neutraler wie kriegführender, zu jeder Zeit für den Gebrauch dos Handels
frei sein.
General -Akte der Berliner Konferenz vom 26. Pebruar 1885. 411
Der Handel soll gleichfalls, ungeachtet des Kriegszustandes, frei
bleiben auf den in den Artikeln 15 und 16 erwähnten Strassen, Eisenbahnen,
Seen und Kanälen.
Dieser Grundsatz erleidet eine Ausnahme nur bezüglich der Be-
förderung von Gegenständen, welche für einen Kriegführenden bestimmt
und nach dem Völkerrecht als Kriegskontrebande anzusehen sind.
Alle in Ausführung der gegenwärtigen Akte geschaffenen Werke und
Einrichtungen, namentlich die Hebestellen und ihre Kassen, sowie die bei
diesen Einrichtungen dauernd angestellten Personen sollen den Gesetzen
der Neutralität unterstellt sein und demgemass von den Kriegführenden
geachtet und geschützt werden.
Kapitel Y. Niger- Schiffahrtsakte.
Art. 26. Die Schiffahrt auf dem Niger, ohne Ausnahme irgend
einer der Verzweigungen oder Ausläufe dieses Flusses, soll für die Kauf-
fahi-teischiffe aller Nationen, mögen sie mit Ladung oder Ballast fahren,
vollkommen frei sein und bleiben, sowohl bezüglich der Beförderung von
Waaren wie von Reisenden. Sie hat sich zu richten nach den Bestim-
mungen der gegenwärtigen Schiffahrtsakte und den in Ausführung derselben zu
erlassenden Vorschriften.
Bei Ausübung dieser Schiffahrt sollen die Angehörigen und Flaggen
aller Nationen in jeder Hinsicht auf dem Fusse vollkommener Gleichheit
behandelt wei-den, sowohl für die direkte Schiffahrt vom offenen Meere nach
den inneren Häfen des Niger und umgekehrt, als für die grosse und kleine
Küstenschiffahrt und für die Kahnschiffahrt auf dem ganzen Laufe des
Flusses.
Demgemass soll auf dem ganzen Laufe und an den Mündungen des
Niger keinerlei Untei-schied zwischen den Angehörigen der Ufei-staaten
und der Nichtuferstaaten gemacht und keine ausschliessliche Schiffahrts-
vergünstigung weder an irgend welche Gesellschaften oder Körperechaften,
noch an Privatpersonen veiiiehen werden.
Diese Bestimmungen werden von den Signatärmächten, als künftig
einen Bestandtheil des internationalen öffentlichen Rechts bildend, anerkannt.
Art. 27. Die Schiffahrt auf dem Niger soll keinerlei Beschränkung
oder Abgabe unterliegen ^ welche sich einzig und allein auf die Thatsache
der Schiffahrt gründet.
Dieselbe soll keinerlei Stations-, Stapel-, Niederlage-, Umschlags-
oder Aufenthaltsverpflichtung unterworfen sein.
In der ganzen Ausdehnung des Niger sind die den Strom passirenden
Schiffe und Waaren, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft oder Bestimmung,
von jeder Art Durchgangszoll befreit.
Es soll keinerlei See- oder Flussabgabe erhoben werden, welche sich
einzig und allein auf die Thatsache der Schiffahrt gründet, noch auch irgend
ein Zoll von Waaren, die sich an Bord der Schiffe befinden. Violmehr sollen
nur solche Gebühren oder Abgaben zui' Erhebung gelangen, die den Karakter
eines Entgeltes für der Schiffahrt selbst geleistete Dienste tragen. Die
Tarife für diese Gebühren oder Abgaben sollen keinerlei differentielle Be-
handlung enthalten.
Art. 28. Die Nebenflüsse des Niger sollen in jeder Hinsicht den-
selben Gesetzen wie der Strom selbst unterworfen sein.
Art. 29. Strassen, Eisenbahnen oder Seitenkanäle, welche zu dem
besonderen Zweck erbaut werden, um der Nichtschiffbarkeit oder den
Mängeln der VVasserstrasse auf gewissen Strecken des Niger, seiner Neben-
flüsse, Verzweigungen und Ausflüsse abzuhelfen, sollen in ihrer Eigen-
412 General -Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885.
Schaft als Verkehrsmittel als zu diesem Strome gehörig angesehen werden
und gleichfalls dem Handel aller Nationen geöffnet sein.
Ebenso wie auf dem Strome können auch auf diesen Strassen , Eisen-
bahnen und Kanälen nur solche Abgaben erhoben werden, welche nach Massgabe
der Aufwendungen für Herstellung, Unterhaltung und Betrieb, einschliesslich
des den Unternehmern zustehenden Gewinnes, in Ansatz zu bringen sind.
Bei Bestimmung der Höhe dieser Abgaben sollen die Fremden und
die Angehörigen der betreffenden Gebiete auf dem Fusse vollständiger
Gleichheit behandelt werden.
Art. 30. Grossbritannien verpflichtet sich, die in den Artikeln 26,
27, 28, 29 mit Bezug auf die Fi-eiheit der Schiffahrt aufgestellten Grund-
sätze zur Anwendung zu bringen, insoweit die Gewässer des Niger, seiner
Nebenflüsse, Verzweigungen und Ausflüsse sich unter britischer Souveränität
oder britischem Protektorat befinden oder befinden werden.
Die Bestimmungen, welche es zur Sichemng und Kontrole der
Schiffahi-t erlassen wird, werden so abgefasst sein, dass der freie Verkehr
der Handelsschiffe soviel wie möglich erleichtert wird.
Es versteht sich, dass keine der so übernommenen Verpflichtungen
in dem Sinne ausgelgt werden kann, als wenn in Folge derselben Gross-
britannien verbindei-t wäre oder sein könnte, beliebige Bestimmungen für
die SchiffahH zu treffen, welche nicht mit dem Geiste dieser Verpflichtungen
in Widerspruch stehen.
Grossbritannien verpflichtet sich, den fremden Kaufleuten aller
Nationen, welche in den jetzt oder zukünftig seiner Souveränität oder
seinem Protektorat unterstehenden Strecken des Niger Handel treiben, Schutz
zu gewähren, als wären es seine eigenen ünterthanen, vorausgesetzt jedoch,
dass die betreffenden Kaufleute den auf Grund des Vorstehenden ergangenen
oder in Zukunft ergehenden Bestimmungen nachkommen.
Art. 31. Fitinkreich übernimmt, insoweit die Gewässer des Niger,
seiner Nebenflüsse, Verzweigungen und Ausläufe sich unter seiner Souverä-
nität oder seinem Protektorat befinden oder befinden werden, die in dem
vorhergehenden Artikel bezeichneten Verpflichtungen unter denselben Vor-
behalten und in dem gleichen Woi-tlaut.
Art. 32. Jede der übrigen Signatärmächte verpflichtet sich in gleichem
Sinne für den Fall, dass sie in Zukunft Souveränitäts- oder Protektorats-
rechte über irgend einen Theil des Niger, seiner Nebenflüsse, Verzweigungen
und Ausflüsse ausüben sollte.
Art. 33. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsakte sollen
in Kriegszeiten in Kraft bleiben.
Bemgemäss soll auf dem Niger, seinen Verzweigungen und Neben-
flüssen, seinen Mündungen und Ausflüssen, sowie auf den, den Mündungen
und Ausflüssen dieses Stromes gegenüberliegenden Theilen des Küstenmeeres
die Schiffahrt aller Nationen, neutraler wie kriegführender, zu jeder Zeit
für den Gebrauch des Handels frei sein.
Der Handel soll gleichfalls, ungeachtet des Kriegszustandes, frei bleiben
auf den in dem Artikel 29 erwähnten Strassen, Eisenbahnen und Kanälen.
Dieser Grundsatz erleidet eine Ausnahme nur bezüglich der Be-
förderung von Gegenständen, welche für einen Kriegführenden bestimmt
und nach dem Völkerrecht als Kriegskontrebande anzusehen sind.
Kapitel YI« Erklärang, betreffend die wesentlichen Bedingungen, welche
zu erfüllen sind, damit nene Besitzergreifungen an den Küsten des afrika-
nischen Festlandes als effektive betrachtet werden.
Art. 34. Diejenige Macht, welche in Zukunft von einem Gebiete an
der Küste des afrikanischen Festlandes, welches ausserhalb ihrer gegen-
General- Akte der Berlioer Konferenz vom 26. Februar 1885. ^1^3
wärtigen Besitzungen liegt, Besitz ergreift, oder welche, bisher ohne der-
gleichen Besitzungen, solche erwerben sollte, desgleichen auch die Macht,
welche dort eine Schutzherrschaft übernimmt, wird den betreffenden Akt
mit einer an die übrigen Signatärmächte der gegenwärtigen Akte gerichteten
Anzeige begleiten, um dieselben in den Stand zu setzen, gegebenenfalls
ihre Reklamationen geltend zu machen.
Art. 35. Die Signatärmächte der gegenwärtigen Akte anerkennen
die Verpflichtung, in den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Kon-
tinents besetzten Gebieten das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern,
welche hinreicht, um erworbene Rechte und, gegebenenfalls, die Handels-
und Dni-chgaiigsfreiheit unter den Bedingungen, welche für letztere ver-
einbai*t worden, zu schützen.
Kftpitel TIL Allgemeine Bestimmiingeii.
Art. 36. Die feignatärmächte der gegenwärtigen Generalakte be-
halten sich Yor, in dieselbe nachträglich und auf Grund gemeinsamen Ein-
verständnisses diejenigen Abänderungen oder Verbesserungen aufzunehmen,
deren Nützlichkeit durch die Erfahrung dargethan werden sollte.
Art. 37. Die die gegenwärtige Generalakte nichtunterzeichnenden
Mächte können ihren Bestimmungen durch einen besonderen Akt beitreten.
Der Beitritt jeder Macht wird auf diplomatischem Wege zur Kenntniss
der Regierung des Deutschen Reichs und von dieser zur Kenntniss aller
der Staaten gebracht, welche diese Generalakte unterzeichnen oder derselben
nachträglich beitreten.
Er bringt zu vollem Recht die Annahme aller Verpflichtungen und
die Zulassung zu allen Vortheilen mit sich, welche durch die gegenwärtige
Generalakte vereinbart worden sind.
Art. 38. Gegenwärtige Generalakte soll binnen kürzester und keinen-
falls den Zeitraum eines Jahres überschreitender Frist ratifizirt werden.
Sie tritt für jede Macht von dem Tage ab in Kraft, an welchem
letztere die Ratifikation vollzogen hat.
Inzwischen verpflichten sich die diese Generalakte unterzeichnenden
Mächte, keinerlei Massnahmen zu treffen, welche den Bestimmungen dieser
Akte zuwiderlaufen würden.
Jede Macht wird ihre Ratifikation der Regierung des Deutschen
Reichs zugehen lassen, durch deren Vermittelung allen anderen Siguatär-
mächten der gegenwärtigen Generalakte davon Kenntnis gegeben werden wird.
Die Ratifikationen aller Mächte bleiben in den Archiven der Re-
gierung des Deutschen Reichs aufbewahrt. Wenn alle Ratifikationen bei-
gebracht sind, so wird über den Hinterlegungsakt ein Protokoll errichtet,
welches von den Vertretern aller Mächte, die an der Berliner Konferenz
theilgenommen haben, unterzeichnet und wovon eine beglaubigte Abschrift
allen diesen Mächten mitgetheilt wird.
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten
gegenwärtige Goneralakte unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen zu Berlin, am sechsundzwanzigsten Februar Eintausend-
achthun dertf ünf undachtzig.
(Folgen die Unterschriften.)
Die vorstehende Vereinbarung ist diesseits am 8. April d. J. ratifizirt
worden.
4 14 Handelsvertrag zwischen Deutschland n. Japan vom 4. April 1896.
No. 6a. Handels- nnd SehiffaJirtsTertrag zwisehen dem Beutsehen
Releh und Japan. Tom 4. April 1896.^
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen
des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem
gleichen Wunsche geleitet, das gute Einvernehmen, welches erfreulicher-
weise zwischen Ihnen hesteht, durch Ausdehnung und Hehung des Ver-
kehrs zwischen Deutschland und Japan zu erhalten, und überzeugt, dass
diese Aufgabe nicht besser als durch die Revision des zur Zeit zwischen
den beiden Ländern bestehenden Vertrages erfüllt werden kann, haben
beschlossen, eine solche Revision auf Orundlage der Billigkeit und des
gegenseitigen Vortheils vorzunehmen, und zu diesem Zweck zu Ihren Be-
vollmächtigten ernannt, nämlich:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: AUer-
höchstihron Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts Herrn
Adolf Freiherm Marschall von Bieberstein, und
Seine Majestät der Kaiser von Japan: Allerhöchstihren ausserordent-
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem
Deutschen Kaiser, König von Preussen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten, den nachstehenden Handels- und Schiffahrts-
vertrag vereinbart und festgestellt haben:
Art. I. Die Angehörigen eines jeden der beiden vertragschliessenden
Theile sollen volle Freiheit gemessen, überall die Gebiete des anderen
vertragschliessenden Theiles zu betreten, zu bereisen oder sich daselbst
niederzulassen, und sollen vollen und uneingeschränkten Schutz für ihre
Person und ihr Eigenthum geniessen.
Sie sollen freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten haben
zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte; sie sollen in gleicher
Weise wie die Inländer das Recht haben, Anwälte, Advokaten und Ver-
treter zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer Rechte vor diesen Ge-
richten zu wählen und zu verwenden , und in allen anderen auf die Rechts-
pflege bezüglichen Angelegenheiten alle Rechte und Begünstigungen der
Inländer geniessen.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen
in den Gebieten des anderen in Bezug auf die Niederlassung und das
Reisen, auf den Besitz von Waaren und beweglichen Sachen aller Art,
auf den, sei es ki-aft letzten Willens oder in anderer Weise erfolgenden
Eiwerb von Todeswegen bei solchem Vermögen aller Art, welches sie
unter Lebenden erwerben dürfen, und in Bezug auf alle wie immer be-
schaffenen Verfügungen über Vermögen jeder Art, welches in gesetz-
mässiger Weise erworben ist, die nämlichen Begünstigungen, Freiheiten
und Rechte geniessen und in diesen Beziehungen keinen höheren Abgaben
und Lasten unterworfen sein, als die Inländer oder die Angehörigen der
meistbegünstigten Nation.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile sollen
in den Gebieten des anderen vollkommene Gewissensfreiheit, sowie in
Gemässheit der Gesetze, Verordnungen und Reglements das Recht privater
oder öffentlicher Abhaltung ihres Gottesdienstes und auch das Recht ge-
niessen, ihre betreffenden Landsleute nach ihren religiösen Gebräuchen
auf den geeigneten und passend befundenen, zu diesem Zweck angelegten
und unterhaltenen Plätzen zu bestatten.
1) Vergl. die Nachtragskonvention vom 2C. Dezember 1898 (R. G. Bl. 1899 S. 137).
Bekanntmachung, betr. das Inkrafttreten dieses und des unter 8b abgedruckten Vertrages,
vom 7. Juli 1899 (R. G. Bl. S. 364). — Der Zolltarif ist nicht mitabgedruckt.
Handelsvertrag zwischen Deutschland n. Japan vom 4. April 1896. 415
Sie sollen unter keinem Verwände gezwungen werden, andere oder
höhere Abgaben oder Steuern zu bezahlen als diejenigen, welche jetzt oder
künftig von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten Nation ge-
zahlt werden.
Ari II. Die Angehörigen eines jeden der veiiragschliessenden Theile,
welche in den Gebieten des anderen wohnen, sollen von jedem zwangs-
weisen Militäi'dienst irgend welcher Art, sei es im Heer, in der Flotte,
der Bürgei-wehr oder der Miliz, von allen an Stelle persönlicher Dienst-
leistung auferlegten Abgaben und von allen Zwangsanleihen oder militärischen
Leistungen oder Abgaben befreit sein.
Art. III. Es soll gegenseitige Freiheit des Handels und der Schiff-
fahrt zwischen den Gebieten der beiden vertragschliessenden Theile be-
stehen.
Die Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile dürfen
überall in den Gebieten des anderen Gross- oder Kleinhandel mit allen
Arten von Erzeugnissen des Bodens und des Gewerbefleisses und von
Waaren, soweit sie in den Verkehr gebracht werden dürfen, sei es persön-
lich oder durch Beauftragte, einzeln oder in Vereinigung mit Fremden
oder Inländern betreiben, sie dürfen Wohnhäuser, Fabrikgebäude, "Waaren-
häuser, Läden und sonstige Räumlichkeiten besitzen oder miethen imd
bewohnen, auch dürfen sie für Niederlassungs-, Industrie- und Handels-
zwecke Ländereien pachten, wobei sie wie die Inländer den Gesetzen, den
Polizei- und Zollvorschriften des Landes unterworfen sind.
Sie sollen befugt sein, frei und sicher mit ihren Schiffen und deren
Ladungen alle die Plätze, Häfen und Flüsse in den Gebieten des anderen
Theiles zu besuchen, welche für die Einfuhr oder Ausfuhr von Vi^aaren
geöffnet sind oder künftighin geöffnet sein werden, imd sollen gegenseitig
in Angelegenheiten des Handels, der Industrie und der Schiffahrt dieselbe
Behandlung wie die Inländer oder die Angehörigen der meistbegünstigten
Nation geniessen, ohne andere oder höhere Steuern, Auflagen oder Zölle
irgend welcher Art oder Bezeichnung, mögen dieselben im Namen oder
zum Vortheil der Regierang, öffentlicher Beamter, Privater oder irgend
welcher Korporationen oder Anstalten erhoben werden, zu entrichten, als
diejenigen, welche von Inländern oder Angehörigen der meistbegünstigten
Nation gezahlt werden, immer in Gemässheit der Gesetze, Verordnungen
und Reglements des betreffenden Landes.
Art. IV. Die "Wohngebäude, Fabriken, "Waarenhäuser und Läden der
Angehörigen eines jeden der vertragschliessenden Theile in den Gebieten
des anderen, sowie alle dazu gehörigen Räumlichkeiten, welche zu Nieder-
lassungs-, Industrie- und Handelszwecken bestimmt sind, sollen unverletz-
lich sein.
Es ist unzulässsig, in solchen Gebäuden und Räumlichkeiten Durch-
suchungen oder Haussuchungen abzuhalten, oder Bücher, Papiere und
Rechnungen einzusehen und zu prüfen, ausgenommen in denjenigen Fällen
und in denjenigen Formen, in welchen derartige Massnahmen nach den
Gesetzen, Verordnungen und Reglements auch Inländern gegenüber an-
wendbar sind,
Ai*t. V. Bei der Einfuhr in Deutschland sollen auf Gegenstände,
welche in Japan erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze sie auch
kommen mögen, und bei der Einfuhr in Japan sollen auf Gegenstände,
welche in Deutschland erzeugt oder verfertigt sind, von welchem Platze
sie auch kommen mögen, keine anderen oder höheren Zölle gelegt werden,
als auf die gleichai-tigen Gegenstände, welche in irgend einem fremden
liande erzeugt oder verfertigt sind.
^IG Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896.
Auch soll hezüglich eines in den Gebieten des einen vertrag-
schliessenden Theiles erzeugten oder verfertigten Gegenstandes, von
welchem Platze derselbe auch kommen möge, kein Verbot der Einfahr in
die Gebiete des anderen aufrecht erhalten oder erlassen werden, welches
nicht ebenso die Einfuhr des gleichartigen Gegenstandes aus irgend einem
dritten Lande trifft. Diese letztere Vorschrift findet keine Anwendung
auf die sanitären und anderen Verbote, welche durch die Nothwendigkeit
veranlasst werden, die öffenÜiche Gesundheit, die Erhaltung des Viehes
oder der der Landwirthschaft nützlichen Pflanzen zu sichern.
Art. VI. In den Gebieten eines jeden der vertragschliessenden Theile
sollen bei der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen auf keinen Gegen-
stand andere oder höhere Zölle oder Abgaben gelegt werden als diejenigen,
welche bei der Ausfuhr der gleichartigen Gegenstände nach irgend einem
anderen fremden Lande jetzt oder in Zukunft enti'ichtet werden; auch darf
nicht die Ausfuhr eines Gegenstandes aus den Gebieten des einen der ver-
tragscliliessenden Theile in die Gebiete des anderen mit einem Verbot be-
legt werden, welches sich nicht gleichmässig auf die Ausfuhr der gleich-
artigen Gegenstände nach irgend einem anderen Lande erstreckt.
Art. VII. Die Angehörigen eines jeden der verti*agschliesscnden
Theile sollen in den Gebieten des anderen mit Bezug auf die Befreiung
von Durchfuhrzöllen und in Allem, was sich auf Zollniederlagen, Ausfuhr-
vergütungen, Erleichterungen und Kückzölle bezieht, völlige Gleichstellung
mit den Inländern gemessen.
Art VIII. Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von
den die Gebiete des einen der vertragschliessenden Theile besuchenden
Kaufleuten, Gewerbetreibenden und Handlungsreisenden des anderen
Theiles eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und
Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Voraussetzung, dass diese Gegen-
stände binnen der durch die Landesgesetze bestimmten Frist unverkauft
wieder ausgeführt werden, und vorbehaltlich der Erfüllung der für die
Wiederausfuhr oder für die Zuiückliefening in die Niederlage nothwendigen
Zollförmlichkeiten. Die "Wiederausfuhr der Muster muss in beiden Ijän-
dern unmittelbar am ersten Einfuhrort durch Niederlegung des Betrages
der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherheitsstellung gewährleistet
werden.
Femer werden Musterkarten und Muster in Abschnitten und Proben,
sofern sie nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, beiderseits fi-ei von
Eingangsabgaben zugelassen, auch wenn ihre Einbringung auf anderem als
dem im vorausgehenden Absatz bezeichneten Wege erfolgt.
Art. IX. Wird innerhalb der Gebiete eines der vertragschliessenden
Theile im ganzen Lande oder in einem beschränkten Umkreise, sei es für
Rechnung des Staates oder für Rechnung einer Gemeinde oder Korpo-
ration, von der Hervorbringung, der Heratellung oder dem Verbrauch
eines Artikels eine innere Abgabe erhoben, so darf der gleiche Artikel,
wenn er aus den Gebieten des anderen Theiles eingeführt wird, in diesem
Lande oder diesem Umkreise nur mit einer gleichen und mit keiner
höheren oder lästigeren Abgabe belegt werden.
Keinerlei Abgaben dürfen erhoben werden, falls in diesem Lande
oder in diesem Umkreise Artikel derselben Art nicht erzeugt oder her-
gestellt werden, oder, wenn sie auch daselbst erzeugt oder hergestellt
werden, nicht von derselben Abgabe getroffen sind.
Art. X. Alle Gegenstände, welche in japanische Häfen auf japa-
nischen Schiffen gesetzniässig eingeführt werden oder eingeführt werden
dürfen, können in diese Häfen auch auf deutschen Schiffen eingeführt
werden, ohne anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, gleichviel
Haiideisvertrag zwisohen beutsohland n. j'apan Vom 4. April 1896. 417
welcher Benennung, unterworfen zu sein, als wenn diese Gegenstände auf
japanischen Schiffen eingeführt würden; und umgekehrt können alle Gegen-
stände, welche in deutsche Häfen auf deutschen Schiffen gesetzlich ein-
geführt werden oder eingeführt werden dürfen, in diese Häfen auch auf
japanischen Schiffen eingeführt werden, ohne anderen oder höheren Zöllen
oder Abgahen, gleichviel welcher Benennung, unterworfen zu sein, als
wenn diese Gegenstände auf deutschen Schiffen eingeführt würden. Diese
gegenseitige gleiche Behandlung erfolgt ohne Unterschied, ob die be-
treffenden Gegenstände unmittelbar von dem Ursprungsort oder von
einem anderen Platze kommen.
Ebenso soll eine völlig gleiche Behandlung auch hinsichtlich der
Ausfuhr herrschen, so dass in den Gebieten eines jeden der vertrag-
schliessenden Theile bei der Ausfuhr eines Gegenstandes, welcher gesetz-
mässig aus denselben ausgeführt wird, dieselben Ausfuhrzölle gezahlt und
dieselben Ausfuhrvergütungen und Rückzölle gewährt werden sollen , gleich-
viel, ob die Ausfuhr auf japanischen oder auf deutschen Schiffen erfolgt,
und ohne Bücksicht auf den Bestimmungsort, mag dieser ein Hafen der
vertragschliessenden Theile oder einer dritten Macht sein.
Art. XL Keine Tonnen-, Hafen-, Lootsen-, Leuchtthurm-, Quaran-
täne - oder ähnlichen Gebühren irgend welcher Art oder Bezeichnung, die,
sei es im Namen oder im Interesse des Staates, sei es in demjenigen von
öffentlichen Beamten, von Privaten, von Korporationen oder von Instituten
irgend einer Art erhoben werden, dürfen in den Gebieten des einen Landes
den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden, sofern dieselben nicht
in den gleichen Fällen ebenso und unter denselben Bedingungen den in-
ländischen Schiffen und den Schiffen der meistbegünstigten Nation auf-
erlegt werden. Diese Gleichförmigkeit in der Behandlung soll gegenseitig
auf die beiderseitigen Schiffe Anwendung finden, ohne Eücksicht darauf,
von welchem Hafen oder Platze dieselben ankommen, und wohin sie be-
stimmt sind.
Art. XII. Rücksichtlich des Ankerplatzes, des Ladens und Löschens
der Schiffe in den Häfen, Bassins, Docks, Rheden und Flüssen der Ge-
biete beider Länder soll den inländischen Schiffen kein Vorrecht gewährt
werden, das nicht in gleicher Weise den Schiffen des anderen Landes
gewährt wird; die Absicht der vertragschliessenden Theile geht dahin, dass
auch in dieser Hinsicht die beiderseitigen Schiffe auf dem Fusse völliger
Gleichheit behandelt werden sollen.
Art. XIII. Der Küstenhandel der beiden vertragschliessenden Theile
wird durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht berührt;
derselbe soll den Gesetzen, Verordnungen und Reglements jedes der beiden
Länder unterworfen sein. Es ist jedoch vereinbart, dass japanische Staats-
angehörige in Deutschland und deutsche Reichsangehörige in Japan in
dieser Beziehung die Rechte geniessen sollen, welche in Gemässheit jener
Gesetze, Verordnungen und Reglements den Angehörigen irgend eines
anderen Landes bewilligt sind oder künftig bewilligt werden.
Ein japanisches Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern
für zwei oder mehr deutsche Häfen befrachtet ist, und ein deutsches
Schiff, welches in einem fremden Lande mit Gütern für zwei oder mehr
japanische Häfen befrachtet ist, darf einen Theil seiner Ladung in einem
der Bestinunungshäfen löschen und seine Reise nach dem anderen oder
nach den anderen Häfen, sofern daselbst die Einfuhr oder Ausfuhr von
AVaaren gestattet ist, behufs Löschung des Restes seiner ursprünglichen
Ladimg fortsetzen, in allen Fällen unter Beachtung der Gesetze und Zoll-
ordnungen der beiden Länder.
V. Li szt, Völkerrecht. 4. Aufl. 27
418 Handelsyertrag zwischen Deatschland a. Japan vom 4. April 1896.
Die japanische Regierang willigt indessen darein, dass deutsche
Schiffe nach wie vor für die Daner des gegenwärtigen Vertrages Ladung
zwischen den gegenwärtig geöffneten Häfen befördern dürfen, ansgenonimen
nach oder von den Häfen von Osaka. Niigata und Ebisu-minato.
Art. XIV. Kriegs- oder Kauffahrteischiffe eines jeden der yertrag-
schliessenden Theile, welche durch stürmisches Wetter oder durch irgend
einen anderen Unfall genöthigt werden, in einem Hafen des anderen Theiles
Zuflucht zu suchen, sollen die Befogniss haben, daselbst Ausbesserungen
vorzunehmen, sich alle nöthigen Yorräthe zu verschaffen und wieder in
See zu gehen, ohne irgend andere Gebühren zu bezahlen als diejenigen,
welche von inländischen Schiffen zu entrichten sein würden. Falls jedoch
der Führer eines Kauffahrteischiffes sich genöthigt sehen sollte , über einen
Theil seiner Ladung zu verfügen, um Ausgaben zu bestreiten, so soll er
verpflichtet sein, sich nach den Verordnungen und Tarifen des Ortes,
wohin er gekommen ist, zu richten.
Wenn ein Kriegs- oder Kauffahrteischiff des einen der vertrag-
schliessenden Theile an den Küsten des anderen strandet oder Schiffbruch
leidet, so sollen die Orisbehörden den Generalkonsul, Konsul, Vicekonsul
oder Konsularagenten des Bezirks, in welchem der Unfall stattgefunden
hat, oder, wenn es derartige Konsularbeamte dort nicht giebt, den General-
konsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsularagenten des nächsten Bezirks
benachrichtigen.
Alle Rettungsmassregeln bezüglich japanischer in den deutschen
Küstengewässern verunglückter oder gestrandeter Schiffe sollen nach Mass-
gabe der deutschen Gesetze, Verordnungen und Reglements Platz greifen,
und umgekehrt sollen alle Rettungsmassregeln hinsichtlich deutscher, in
den japanischen Küstengewässem verunglückter oder gestrandeter Schiffe
in Gemässheit der japanischen Gesetze, Verordnungen und Reglements
erfolgen.
Ein derartiges gestrandetes oder verunglücktes Schiff oder Fahrzeug
und alle Theile desselben, sowie alle seine Ausrüstungsgegenstände und
Zubehörungen, ferner alle Güter und Waaren, welche davon gerettet
worden sind, einschliesslich derer, welche in die See geworfen waren, oder
der Erlös dieser Gegenstände, falls sie verkauft worden sind, ebenso alle
an Bord eines solchen gestrandeten oder verunglückten Schiffes oder Fahr-
zeuges vorgefundenen Papiere sind den Eigenthümem oder deren Beauf-
tragten auszuhändigen, sobald sie von denselben beansprucht werden. Wenn
diese Eigentbümer oder Beauftragten sich nicht an Ort und Stelle befinden,
so sind alle die gedachten Gegenstände den betreffenden Generalkonsuln,
Konsuln, Vicekonsuln oder Konsularagenten, sofern die Herausgabe von
denselben innerhalb der durch die Landesgesetze festgesetzten Frist ver-
langt wird, auszuhändigen, and diese Konsularbeamten, Eigenthümer oder
Beauftragten sollen nur die durch die Rettung und Erhaltung der Güter
erwachsenen Kosten, einschliesslich des Bergelohnes, bezahlen, wie sie
im Falle des Scheiterns eines inländischen Schiffes zu entrichten gewesen
wären.
Die aus dem Schiffbruch geretteten Güter und Waaren sollen von
allen Zöllen befreit sein, sofern sie nicht für den Verbrauch deklarirt
werden, in welchem Falle sie die gewöhnlichen Abgaben zu entrichten
haben.
Wenn ein Schiff oder Fahrzeug, welches im Eigenthum von Ange-
hörigen des einen der vertragschliessenden Theile steht, in den Küsten-
gewässem des anderen strandet oder verunglückt, so sollen die betreffen-
den Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten, falls der
Eigenthümer oder der Schiffsführer oder ein anderer Beauftragter des
Bandelsverixag zwisohen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. ^19
Eigenthümers nicht anwesend ist, ermächtigt sein, amtlichen Beistand
zu leisten, damit den Angehörigen des betreffenden Landes die erforder-
liche Unterstützung gewährt wird. Derselbe Grundsatz soll in dem Falle
Anwendung finden, wenn der Eigenthümer, Schiffsführer oder sonstige
Beaufti-agte zugegen ist, indess solchen Beistand nachsucht
Art XY. Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche,
und alle Schiffe, welche nach japanischem Recht als japanische Schiffe
anzusehen sind, sollen im Sinne dieses Vertrages als deutsche, beziehungs-
weise japanische Schiffe gelten.
Art XYI. Die vertragschliessenden Theile kommen darin überein,
dass in allen auf Handel und Schiffahrt bezüglichen Angelegenheiten jede
Art von Vorrecht, Begünstigung oder Befreiung, welche der eine vertrag-
schliessende Theil der Regiemng, den Schiffen oder den Angehörigen ii^end
eines anderen Staates gegenwärtig eingeräumt hat oder in Zukimft ein-
räumen wird, sofort und bedingungslos auf die Regierung, die Schiffe
oder die Angehörigen des anderen vertragschliessenden Theiles ausgedehnt
werden soll, da es ihre Absicht ist, dass Handel und Schiffahrt eines jeden
Landes von dem anderen in allen Beziehungen auf den Fuss der meist-
begünstigten Nation gestellt werden sollen.
Art XVII. Die Angehörigen des einen der vertragschliessenden
Theile sollen in den Gebieten des anderen in Bezug auf den Schutz von
Erfindungen, von Mustern (einschliesslich der Gebrauchsmuster) und
Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen die-
selben Rechte, wie die eigenen Angehörigen unter der Voraussetzung
gemessen, dass sie die hierfür vom Gesetze vorgesehenen Bedingungen
erfüllen.
Art. XVIII. Die vertragschliessenden Theile sind über Folgendes
einverstanden:
Die einzelnen Fremdenniederlassungen in Japan sollen den be-
treffenden japanischen Gemeinden einverleibt werden und hinfort Bestand-
theile der japanischen Gemeinden bilden.
Die zuständigen japanischen Behörden sollen demnach mit Bezug
auf dieselben alle. Verbindlichkeiten und Verpflichtungen übernehmen,
welche ihnen hinsichtlich der Gemeinden obliegen, und gleichzeitig sollen
die öffentlichen Gelder und Vermögensgegenst^de , welche diesen Nieder-
lassungen gehören, den genannten japanischen Behörden übergeben werden.
Sobald diese Einverleibung erfolgt, sollen die bestehenden, zeitlich
unbegrenzten üeberlassungsverträge , unter welchen jetzt in den gedachten
Niederlassungen Grundstücke besessen werden, bestätigt und hinsichtlich
dieser Grundstücke sollen keine Bedingungen irgend einer anderen Art auf-
erlegt werden, als sie in den bestehenden Ueberlassungsverträgen ent-
halten sind.
Die Besitzrechte an diesen Niederlassungsgrundstücken können in
Zukunft von ihren Besitzern frei und, ohne dass es dazu, wie bisher in
gewissen Fällen, der Genehmigung der konsularischen oder japanischen
Behörden bedarf, an Inländer oder Ausländer veräussert werden.
Im Uebrigen gehen die nadi den ursprünglichen Ueberlassungs-
verträgen den Konsularbehörden zustehenden Funktionen auf die japanischen
Behörden über.
Alle Ländereien, welche von der japanischen Regierang für öffent-
liche Zwecke der Fremdenniederlassung bisher zinsfrei hergegeben worden
sind, sollen, unbeschadet der aus der Gebietshoheit sich ergebenden Rechte,
frei von allen Steuern und Lasten den öffentlichen Zwecken, für welche
sie ursprünglich bestimmt worden, dauernd erhalten bleiben.
27*
^20 Handelsvertrag zwischen Dentschtand n. Japan vom 4. April 1896.
Art. XIX. Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die
mit einem der vertragschliessenden Theile gegenwärtig oder künftig zoll-
geeinten Gebiete.
Art. XX. Der gegenwärtige Vertrag tritt vom Tage seines vollen
Inkrafttretens ab an die Stelle des Vertrages vom 20. Februar 1869, sowie
derjenigen Abkommen und Uebereinküiä», welche in Ergänzung des
letzteren Vertrages abgeschlossen sind oder bestehen. Von demselben Tage
ab verlieren jene früheren Vereinbarungen ihre Wirksamkeit, und dem-
gemäss hört alsdann die bis dahin in Japan ausgeübte Gerichtsbarkeit
deutscher Gerichtsbehörden auf und erreichen alle ausnahmsweisen Privi-
legien, Befreiungen und Immunitäten, die bis dahin die deutschen Reichs-
angehörigen als einen Bestandiheil oder einen Ausfluss dieser Gerichts-
barkeit genossen, ohne Weiteres ihre Endschafi Diese Gerichtsbarkeit
wird alsdann von japanischen Gerichten übernommen und ausgeübt werden.
Art. XXI. Der gegenwärtige Vertrag mit Ausnahme des Artikels
XVII soll — jedoch nicht vor dem 17. Juli 1899 — in Kraft treten nach
Ablauf eines Jahres, nachdem die Eegierung Seiner Majestät des Kaisers
von Japan der Regierung Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs
von Preussen, von ihrem Wunsche, den Vertrag in Kraft zu setzen, An-
zeige gemacht hat Der Vertrag soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre
in Geltung bleiben.
Jeder der vertragschliessenden Theile soll das Recht haben, zu
irgend einer Zeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkitifttretens des
Vertrages verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag
aufhören zu lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach
erfolgter Kündigung soll der gegenwärtige Vertrag gänzlich aufhören und
endigen.
Der Artikel XVn des gegenwärtigen Vertrages soll schon mit dem
Tage des Austausches der Ratifikationen in Kraft treten und, sofern nicht
von den vertragschliessenden Theilen noch ein Anderes vereinbart werden
sollte, so lange in Geltung bleiben, bis die übrigen Bestimmungen des
Vertrages ihre Wirksamkeit verlieren.
Art XXII. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die
Ratifikations- Urkunden sollen in Berlin sobald als möglich ausgetauscht
werden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen
Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden, und der Austausch
der Ratifikations -Urkunden hat am 18. November 1896 in Berlin statt-
gefunden.
Protokoll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem
Handels- und Schiffahrtsvertrage vom heutigen Tage noch folgende Be-
stimmungen vereinbart:
1. Zu Artikel I des Vertrages.
Die japanische Regierung ist damit einverstanden, noch vor der Er-
öffnung des Landes für deutsche Reichsangehörige das bestehende Pass-
Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896. ^21
System derartig zu erweitern, dass deutsche Eeichsangehörige, welche ein
Empf ehlungszeugniss des deutschen Vertreters in Tokio oder eines deutschen
Konsuls in den geöffneten japanischen Häfen vorlegen, auf Antrag von
dem japanischen Auswärtigen Amt in Tokio oder von den Oberbehörden
des Bezirks, in welchem ein offener Hafen liegt, für jeden Theil des
Landes iind für einen 12 Monate nicht überschreitenden Zeitraum gültige
Pässe erhalten; es besteht Einverstäudniss, daß die bestehenden Regeln und
Vorschriften, welche für die das Innere des Reichs besuchenden deutschen
Reichsangehörigen massgebend sind, aufrecht erhalten bleiben sollen.
2. Zu Artikel I und Xu.
Zwischen den vertragschliessenden Theilen besteht Einverstäudniss
darüber, dass die Angehörigen des einen Theiles in den Gebieten des
anderen Theiles auch zu dem Erwerb und Besitz von Hypothekenrechten
an unbeweglichen Sachen in gleicher "Weise wie die Inländer zugelassen
werden sollen.
3. Zu Artikel V.
Die vertragschliessenden Theile sind übereingekommen, dass sechs
Monate nach dem Austausch der Ratifikationen des heute unterzeichneten
Handels- und Schiffahrtsvertrages der hier beigefügte Einfuhrtarif — un-
beschadet der Bestimmungen des Artikels XIX des zwischen den vertrag-
schliessenden Theilen gegenwärtig bestehenden Vertrages von 1869 , solange
der genannte Vertrag in Kraft bleibt, und danach, gemäss den Bestimm-
ungen der Artikel V und XVI des heute unterzeichneten Vertrages — auf
die darin genannten Gegenstände, soweit sie deutsche Boden- oder Industrie-
erzeugnisse sind, bei der Einfuhr nach Japan Anwendung finden soll.
Nichts in diesem Protokoll oder dem beigefügten Tarif soll indessen das
Recht der japanischen Regierung beeinträchtigen, die Einfuhr folgender
Gegenstände zu verbieten oder zu beschränken, nämlich: von verfälschten
Drogen, Medikamenten, Lebensmitteln oder Getränken; unanständigen oder
unzüchtigen Drucksachen, Bildern, Büchern, Karten, Lithographien oder
Stichen, Photographien oder irgend welchen unanständigen oder unzüchtigen
Gegenständen; von Gegenständen, deren Einfuhr im Widerspruch mit den
japanischen Gesetzen über den Schutz der Erfindungen, Handelsmarken
oder Urheberrechte stehen würde; oder von sonstigen Gegenständen, die in
sanitärer Hinsicht oder für die öffentliche Sicherheit oder Moral gefährlich
sein könnten.
Die in dem genannten Tarif aufgeführten WerthzöUe sollen, soweit
als es für thunlich erachtet werden wird, in spezifische Zölle, die in der
gegenwärtigen japanischen Silber -Währung zu berechnen sind, durch eine
Nachtragskonvention umgewandelt werden, welche zwischen den beiden
Regierungen sobald als möglich abgeschlossen werden soll; als Grundlage
für diese Umwandlung sollen die Durchschnittspreise genommen werden,
welche in den japanischen Zollübersichten während der dem Tage des
gegenwärtigen Protokolls vorhergehenden sechs Kalendermonate nachge-
wiesen worden sind , unter Zuschlag der Kosten für Versicherung und
Transport vom Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze bis zum Lan-
dungshafen, sowie eventuell der Kommissionsspesen.
Es besteht jedoch Einveretändniss darüber, daß hinsichtlich der unter
den Nummern 2, 11, 18, 19, 20, 21, 24, 30, 31, 34, 35, 38, 39, 40, 41,
44, 47, 48, 56, 59 des beigefügten Tarifs aufgeführten Gegenstände die
zwischen Japan und Grossbritannien vereinbarte Umrechnung der WerthzöUe
in spezifische Zölle für die deutsche Einfuhr massgebend sein soll.
Solange und soweit die Umwandlung in spezifische Zölle nicht erfolgt
ist, sollen die WerthzöUe in Gemässheit der am Schlüsse des beigefügten
Tarifs aufgeführten Vorschrift erhoben werden.
422 Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. April 1896.
Für die in dem beigefügten Tarif nicht aufgeführten Gegenstände
soll, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels XIX des Vertrages von
1869 und der Artikel V und XVI des heute unterzeichneten Vertrages,
sechs Monate nach dem Austausch der Batifikationen des letzteren der
japanische Oeneraltarif Geltung erlangen, mit der Massgabe jedoch, dass
dieser Generaltarif sowie etwaige spätere Abänderungen desselben sechs
Monate zuvor bekannt gemacht sein müssen, ehe sie auf die deutsche
Einfuhr in Japan zur Anwendung gebracht werden dürfen.
Sobald und soweit die vorgenannten Tarife Geltung erlangen, soll
der jetzt in Japan für deutsche Güter und Waaren geltende Tarif seine
Wirksamkeit verlieren.
In allen anderen Beziehungen sollen die Bestimmungen des be-
stehenden Vertrages und der dazu nachträglich getroffenen Vereinbarungen
.bedingungslos bis zum Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels-
und Schiffahrtsverti-ages in Wirksamkeit bleiben.
4. Zu Artikel XVII.
Es besteht Einverständniss darüber, dass in jedem der beiden ver-
tragschliessenden Länder den Angehörigen des anderen Theiles der Schutz
von Erfindungen, von Mustern (einschliesslich der Gebrauchsmuster) und
Modellen, von Handels- und Fabrikmarken, von Firmen und Namen dann
gewährt werden muB, wenn die hierfür vom Gesetze vorgesehenen Be-
dingungen erfüllt sind.
Uebrigens behalten sich die vertragschliessenden Theile den Abschluss
eines besonderen Vertrages über die gegenseitigen Beziehungen auf dem
Gebiete des Patent-, Muster- und Markenschutzes vor und werden seiner-
zeit in entsprechende Verhandlungen eintreten.
Femer erklärt die japanische Begierung, dass sie, bevor die deutsche
Konsulargerichtsbarkeit in Japan in Wegfall kommt, der internationalen
Berner Konvention, betreffend das Urheberrecht (geistiges Eigentum), bei-
treten werde.
5. Zu Artikel XX.
Es besteht Einverständniss darüber, dass trotz des mit dem vollen
Inkrafttreten des heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrages
an sich eintretenden Wegfalls der in Japan ausgeübten Gerichtsbarkeit
deutscher Geiichtsbehörden dennoch diese Gerichtsbarkeit bezüglich aller
Angelegenheiten , welche zur Zeit des vollen Inkrafttretens des Vertrages
bereits rechtshängig sind, bis zur endgültigen Entscheidung fortdauern soll.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, dass
dieses Protokoll den beiden vertragschliessenden Theilen zugleich mit dem
heute unterzeichneten Handels- und Schiffahrtsvertrage vorgelegt werden
soll, und dass, wenn der genannte Vertrag ratifizirt wird, die in dem
Protokoll enthaltenen Vereinbarungen in gleicher Weise als genehmigt
angesehen werden sollen, ohne dass es einer weiteren förmlichen Ratifi-
kation bedarf.
Auch wird vereinbart, dass die Bestimmungen dieses Protokolls zu
gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages
ausser Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das-
selbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki.
(Folgt der Tarif.)
Handelsvertrag zwischen Deutschland o. Japan yom 4. April 1896. 4.23
Yorsehiift Ifir die Bereehnungr der WerthziJlle.
Die nach diesem Tarif zu zahlenden 'Werthzölle sollen berechnet
werden von dem wirklichen Preise der Gegenstände an dem Kauf-, £r-
zengungs- oder Fabrikationsplatze unter Zuschlag der Kosten für Versiche-
rung und Transport vom Kauf-, Erzeugungs- oder Fabrikationsplatze bis
zum Landungshafen, sowie eventuell der Kommissionsspesen.
Berlin, den 4. Aprü 1806.
Im Begriff, zur Unterzeichnung des vereinbai-ten Handels- und Schiff-
fahrts Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und Japan zu schreiten, hält
es der unterzeichnete Staatsminister, Staatssekretär des Auswärtigen Amts
des Deutschen Reichs für wünschenswerth, noch einige, bereits im Laufe
der Yerhandlungen erörteite Punkte ausser Zweifel zu stellen, indem er
folgenden Voraussetzungen Ausdruck giebt, nämlich:
1. dass, wenn auch den Fremden in Japan nach den zur Zeit dort
geltenden Gesetzen der Erwerb des Eigenthums an Grundstücken
noch versagt ist, hierdurch die Befugniss der deutschen Reichs-
angehörigen nicht berührt wird, daselbst, zur Erreichung der in
Artikel I und III des Vertrages angegebenen Zwecke, gleich den
Inländern und nach Massgabe der jeweiligen landesgesetzlichen
Bestimmungen emphyteutiscke , superficiarische und sonstige ding-
liche Rechte an Grundstücken zu erwerben und persönlichen
Mieths- oder Pachtrechten an Grundstücken durch Eintragung in
die hiei-für bestimmten Register den Karakter dinglicher Rechte
zu verschaffen;
2. dass die Kaiserlich japanische Regierung darauf Bedacht nehmen
wird, in allen für den Handel besonders wichtigen Plätzen ihres
Landes, den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechend, Waaren-
häuser und zollfreie Niederlagen zu errichten;
3. dass, da das Eigenthum an den im Artikel X VIII des Vertrages
erwähnten Niederlassungsgrundstücken dem japanischen Staate
verbleibt, die Besitzer oder deren Rechtsnachfolger für ihre Grund-
stücke ausser dem kontraktmässigen Grundzins Abgaben oder
Steuern irgend welcher Ari nicht zu entrichten haben werden;
4. dass die vor oder unter der Herrschaft des Vertrages wohl er-
worbenen Rechte der Angehörigen des einen Theiles in den Ge-
bieten des anderen Theiles auch nach Ablauf des Vertrages un-
verändert bestehen bleiben.
Indem der Unterzeichnete einer gefälligen Aeusserang des ausser-
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers Seiner Majestät des
Kaisers von Japan, Herrn Vicomte Aoki, darüber entgegensehen darf, ob
die vorbezeichneten Voraussetzungen zutreffen, würde er es zugleich mit
verbindlichstem Dank erkennen, darüber unterrichtet zu werden, welchen
Zeitpunkt die Kaiserlich japanische Regierung für die im ersten Absatz des
Artikels XXI vorgesehene Anzeige in Aussicht genommen hat.
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlass, um Herrn Vicomte
Aoki die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.
Freiherr von Marschall.
An den ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister
Seiner Majestät dos Kaisers von Japan,
Herrn Vicomte Aoki etc. etc. etc.
424 Konsalarrertrag zwischen Deutsohland a. Japao vom 4. April 1896.
Berlin, den 4. April 1896.
Der unterzeichnete ausserordentliche Gesandte und bevollmächtigte
Minister Seiner Majestät des Kaisers von Japan beehi-t sich Seiner Excelienz
dem Staatsminister, Staatsseki-otär des Auswärtigen Amts des Deutschen
Reichs, Herrn Freiherm Marschall von Bieberstein, auf die Note vom
heutigen Tage zu erwidern, dass die darin unter Nummer 1 bis 4 zum Aus-
druck gebrachten Voraussetzungen, welche den Erwerb dinglicher Rechte
an Grundstücken, die Errichtung von Waarenhäusern, die Steuerfreiheit
der Grundstücke in den Fremdennioderlassungen und die Erhaltung wohl-
erworbener Rechte nach Ablauf des Vertrages zum Gegenstande haben, in
allen Punkten zutreffend sind.
Gleichzeitig unterlässt der Unterzeichnete nicht, kraft besonderer Er-
mächtigung der Kaiserlich japanischen Regierung, mit Rücksicht auf die
entsprechende Anfrage des Herrn Freiherm von Marschall, Folgendes mit-
zutheilen:
Die Kaiserlich japanische Regierung hält es für wönschenswerth, dass
die Gesetzbücher des japanischen Reichs thatsächlich in Wirksamkeit sind,
sobald das zwischen Japan und Deutschland gegenwärtig bestehende Ver-
trags verbaltniss seine Geltung verliert; sie verpflichtet sich deshalb, die im
ei*8ten Absatz des Artikels XXI des Vertrages vorgesehene Anzeige nicht
eher zu machen, als bis diejenigen Theile der genannten Gesetzbücher,
welche sich jetzt noch in Vorbereitung befinden, in Kraft gesetzt sein
werden.
Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlass, um Seiner Excellenz
dem Herrn Freiherm von Marschall die Versicherung seiner ausgezeichnetsten
Hochachtung zu erneuern.
Vicomte Aoki.
An
Seine Excellenz den Staatsminister, Staatssekretär des
Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs
Herrn Freiherrn Marschall von Bieberstein etc. eto. etc.
No* 6!>« Konsularrertrag zwisehen dem Deutsehen Reich und Japan.
Tom 4. April 1896.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im Namen
des Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von Japan, von dem
gleichen Wunsche geleitet, über die wechselseitige Zulassung von Konsular-
beamten und über die Befugnisse , Vorrechte und Befreiungen , welche diese
Beamten in Deutschland und Japan bei Ausübung ihrer Amtsverrichtungen
geniessen sollen, genauere Bestimmungen zu treffen, haben beschlossen,
einen Konsularvertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zweck zu Ihren
Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
Seine Mjyestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: AUerhöchst-
ihren Staatsminister, Staatssekretär des Auswäiügen Amts Herrn Adolf
Freiherm Marschall von Bieberstein, und
Seine Majestät der Kaiser von Japan: Allerhöchstihren ausserordent-
lichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem
Deutschen Kaiser, König von Preussen, Herrn Vicomte Siuzo Aoki,
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart und fest-
gestellt haben:
Konsalaryertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 4. i^ril 1896. ^^5
Art. I. Jeder der vertragschliessenden Theile kann Generalkonsidn,
Konsuln, Yicekonsuln und Konsularagenten in allen Häfen, Städten und
Plätzen des anderen Theiles bestellen, mit Ausnahme derjenigen Orte, wo es
nicht angemessen erscheinen sollte , solche Beamte anzuerkennen. Dieser
Vorbehalt soll jedoch auf keinen der vertragschliessenden Theile angewendet
werden , ohne jeder anderen Macht gegenüber ebenfalls Anwendung zu finden.
Die beiderseitigen Generalkonsuln, Konsuln, Yicekonsuln und Kon-
sularagenten, imgleichen die Konsulatskanzler, Sekretäre, Büreaubeamten
und Attaches sollen in beiden Ländern alle Vorrechte, Immunitäten und
Privilegien geniessen, welche den Beamten desselben Ranges der meist-
begünstigten Nation bewilligt sind oder in Zukunft bewilligt werden.
Art IL Die Gener^konsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsular-
agenten sollen nach Vorlegung ihrer mit Beobachtung der in ihren bezüg-
lichen Ländern bestehenden Förmlichkeiten ausgefertigten Bestallung gegen-
seitig zugelassen und anerkannt werden. Das erforderliche Exequatur soll
ihnen kostenfrei ei-theilt werden, und alsdann sollen sie die gegenseitig zu-
gesicherten Rechte, Vorrechte und Immunitäten geniessen.
Bei Vorlegung der Bestallung soll gleichzeitig eine Mittheilung über
den dem Konsularbeamten zugewiesenen Amtsbezirk gemacht werden; etwaige
spätere Veränderungen des Amtsbezirks sollen gleichfalls mitgetheilt werden.
Die das Exequatur ertheilende Regierung soll zur Zurücknahme des-
selben befugt sein unter Darlegung der Gründe, aus denen sie für an-
gemessen erachtet hat, so zu handeln.
Art III. Konsularbeamte, welche Angehörige desjenigen vertrag-
schliessenden Theiles sind, der sie ernannt hat, sollen frei von Verhaftung
oder Gefangenhaltung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und von Unter-
suchungshaft in Strafsachen sein, ausgenommen in Fällen strafbarer Hand-
lungen, welche nach der Landesgesetzgebung als Verbrechen angesehen
werden. Sie sollen ferner befreit von Militäreinquartierung und Kontribu-
tionen sein, und vorausgesetzt, dass sie nicht Handel, Industrie oder ein
anderes Gewerbe, beziehungsweise eine ausseramtliche Erwerbsthätigkeit
betreiben, sollen sie auch von persönlichen oder Luxusabgaben und von
allen Leistungen und Beiträgen befreit sein, welche einen direkten oder
persönlichen Karakter haben. Diese Befreiung soll sich dagegen nicht auf
Zölle, Verbrauchssteuern, öiiüche Verzehrungsabgaben oder auf Auflagen hin-
sichtlich Grundeigenthums erstrecken, das sie etwa in dem Lande ihres
Amtssitzes erwerben oder besitzen.
Konsulai'beamte, welche kaufmännische Geschäfte betreiben, sollen
sich nicht auf ihre Konsularvorrecfate berufen dürfen, um sich kauf-
männischen Verbindlichkeiten zu entziehen.
Im Falle der Verhaftung eines Konsuls oder Konsularbeamten soll
die Gesandtschaft seines Landes hiervon sofoH durch die Regierung des-
jenigen Landes, in welchem die Verhaftung stattgefunden hat, in Kenntniss
gesetzt werden.
Art. IV. Die Generalkonsuln, Konsuln und ihre Kanzler oder
Sekretäre, sowie die Vicekonsuln und Konsularagenten sind verbunden, vor
Gericht Zeugniss abzulegen, wenn die Landesgerichte solches für erforder-
lich halten. Doch soll die Gerichtsbehörde in diesem Falle sie mittelst
amtlichen Schreibens ersuchen, vor ihr zu erscheinen.
Für den Fall der Behinderung der gedachten Beamten durch Dienst-
geschäfte oder Krankheit soll, jedoch nur in büi'gerlichen Rechtsstreitigkeiten,
die Gerichtsbehörde sich in ihre Wohnung begeben, um sie mündlich zu
vernehmen, oder imter Beobachtung der einem jeden der beiden Länder
eigenthümlichen Förmlichkeiten ihr schriftliches Zeugniss verlangen. Die
gedachten Beamten haben dem Verlangen der Behörde in der ihnen be-
426 Konsular vertrag zwischen DeutscbiaDd u. Japan vom 4. April 1896.
zeichneten Frist zu entsprechen und derselben ihre Aussage schriftlich,
mit ihrer Unterschrift und ihrem amtlichen Siegel versehen, zuzustellen.
Art. y. Oeneralkonsuln , Konsuln, Yicekonsuln und Konsularagenten
können über dem äusseren Eingange ihrer Amtsräume oder ihrer Wohnungen
* das Wappen ihrer Nation mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift an-
bringen.
Sie dürfen auch die Flagge ihres Landes über dem Hause aufziehen,
in dem sich das Konsulai*amt befindet Desgleichen können sie ihre Flagge
auf jedem Fahrzeuge aufziehen, dessen sie sich im Hafen in dienstlichen
Angelegenheiten bedienen.
Art. VI. Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein, und
unter keinem Verwände soll es den Landesbehörden erlaubt sein, die
Papiere, welche zu diesen Archiven gehören, zu durchsuchen oder mit
Beschlag zu belegen.
Betreibt ein Konsularbeamter nebenbei Geschäfte, so sollen die auf
das Konsulat bezüglichen Papiere unter besonderem Verschlusse , gesondert
' von den Privatpapieren, aufbewahrt werden.
Die Amtsräume und Wohnungen der Konsularbeamten, welche An-
gehörige des Landes sind, das sie ernannt hat, und nicht Handel, Industrie
oder eine sonstige gewerbliche Thätigkoit nebenbei betreiben, sollen jeder-
zeit unverletzlich sein.
Die Landesbehörden sollen, soweit es sich nicht um Verfolgung von
Verbrechen handelt, unter keinem Verwände dort eindringen. In keinem
Falle dürfen sie die daselbst niedergelegten Papiere durchsuchen oder in
Beschlag nehmen. Unter keinen Umständen jedoch dürfen die Amtsräume
oder AVohnungen der Konsularbeamten als Asyl benutzt werden.
Art. VII. Im Falle des Todes, der Verhinderung oder Abwesenheit
der Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten dürfen
deren Kanzler oder Sekretäre, wenn ihr amtlicher Karakter zuvor zur
Konntniss der betreffenden Behörden in Deutschland oder in Japan gebracht
worden ist, zeitweilig die Konsulargeschäfte wahrnehmen, und sie sollen
während solcher Amtsführung die gleichen Kechte, Vorrechte und Immuni-
täten wie die von ihnen vertretenen Beamten geniessen, unter den für
letztere geltenden Bedingungen und Vorbehalten.
Ai-t. VIII. Die Generalkonsuln und Konsuln sollen mit Genehmigung
ihrer Regierung und vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung
Konsulatsverweser als ihre Stellvertreter im Behinderungsfalle oder während
zeitweiser Abwesenheit, sowie Konsularagenten in den Städten, Häfen und
Plätzen innerhalb ihres Konsularbezirks bestellen dürfen.
Solche Konsulats Verweser oder Konsularagenten sollen von dem
Konsul, der sie bestellt, oder von dessen Regierung mit einer Bestallung
ausgestattet werden. Sie sollen die für die .Konsularbeamten in diesem
Vertrage vorgesehenen konsularischen Vorrechte geniessen, unter den für
solche geltenden Ausnahmen und Vorbehalten.
Art. IX. Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten
sollen das Recht haben, wegen Abhülfe irgend einer Verletzung der zwischen
beiden Ländern bestehenden Verträge und Uebereinkünfte oder des Völker-
rechts sich an die in ihrem Amtsbezirk fungirenden Gerichts- oder Ver-
waltungsbehörden des bezüglichen Landes zu wenden, Auskunft von den-
selben zu verlangen und an dieselben Anträge zum Schutz der Rechte und
Interessen ihrer Landsleute zu richten. Falls ein solches Ansuchen die ge-
bührende Beachtung nicht findet, sollen die vorgedachten Konsularbeamten
bei etwaiger Abwesenheit eines diplomatischen Veiireters ihres Landes sich
unmittelbar an die Regierung des Landes, wo sie ihren Sitz haben, wenden
dürfen.
EoQBolarvertrag zwischen Deatschland a. Japan vom 4. April 1896. '^^T
Art. X. Generalkonsuln, Konsuln, Yicekonsuln und Konsularagenten
der beiden Länder oder deren Kanzler sollen , soweit sie nach den Gesetzen
und Yerordoungen ihres Landes dazu befugt sind, folgende Rechte haben:
1. In ihren Amtsräumen oder an ihrem Amtssitze, an dem Wohn-
orte der Betheiligten oder an Bord der Nationalschiffe die Er-
klärungen der ScbifGsführer, der Schiffsmannschaften, der Schiffs-
passagiere, von Kaufleuten oder sonstigen Angehörigen ihres
Landes entgegenzunehmen.
2. Einseitige Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen ihrer Lands-
leute sowie Verträge, die zwischen Angehörigen ihres eigenen
Landes beziehungsweise zwischen diesen und Angehörigen oder
anderen Einwohnern des Landes ihres Amtssitzes geschlossen
werden, aufzunehmen und zu beglaubigen; desgleichen solche
Vei-ti-äge zwischen Personen der letzteren Kategorie, die sich auf
ein im Gebiete der Nation , von welcher die gedachten Konsalar-
beamten bestellt sind, belegenes Grundeigenthum oder auf ein
daselbst abzuschliessendes Geschäft beziehen.
3. Alle Schriftstücke, die von Behörden oder Beamten ihres Landes
ausgegangen sind, zu übersetzen und zu beglaubigen.
Alle solche Urkunden, sowie Abschriften, Auszüge und XJeber-
setzungen davon sollen, wenn sie von den gedachten Konsularbeamten ge-
hörig beglaubigt und mit dem Amtssiegel des Konsulats versehen sind, in
jedem der beiden Länder dieselbe Kraft und Geltung haben, als wenn sie
vor einem öffentlichen Notar oder vor einem anderen öffentlichen oder ge-
richtlichen, in dem einen oder dem anderen der beiden Länder zuständigen
Beamten aufgenommen oder beglaubigt wären, mit der Massgabe, dass sie
dem Stempel und anderen in dem Lande, in welchem sie zur Ausführung
gelangen sollen, gesetzlich bestehenden Gebühren und Auflagen unter-
worfen sind.
Art. XI. Diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln und Vice-
konsuln haben, soweit sie nach den Gesetzen des Vertragsschliessenden
Theiies, welcher sie ernannt hat, daza befugt sind, das Recht, Ehe-
schliessungen von Angehörigen dieses Theiies nach Massgabe der Gesetze
desselben vorzunehmen.
Diese Bestimmung findet nicht auf solche Eheschliessungen An-
wendung, bei welchen einer der Verlobten Angehöriger desjenigen vertrag-
schliessenden Theiies ist, in dessen Gebiet der betreffende Beamte seinen
Sitz hat.
Von allen nach Massgabe der vorstehenden Bestimmungen vor-
genommenen Eheschliessungen soll der betreffende Beamte den Landes-
behörden alsbald Anzeige erstatten.
Art. XII. Diplomatische Vertreter, Generalkonsuln, Konsuln und
Vicekonsulu sollen das Recht haben, in Gemässheit der Gesetze und Ver-
ordnungen des vertragschliessenden Theiies, welcher sie ernannt hat, Ge-
burten und Todesfalle von Angehörigen dieses Theiies zu beurkunden.
Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Be-
theiligten, von Geburten und Todesfallen den Landesbehörden Anzeige zu
machen, wird hierdurch nicht berührt.
Ali;. XIII. Die Generalkonsuln, Konsuln oder Vicekonsulu sollen
Vormünder und Pfleger für ihre Landesangehörigen bestellen können , auch
befugt sein, nach Massgabe der Gesetze ihres eigenen Landes die Führung
der Vormundschaft oder Pflegschaft zu beaufsichtigen.
Art. XIV. Stirbt ein Angehöriger eines der vertragschliessenden
Theile in dem Gebiete des anderen Theiies, so sollen nachstehende Vor-
schriften beobachtet werden:
428 Eonsularvertrag zwischen Deutschland a. Japan vom 4. April 1896.
a. Im Falle, dass ein Japaner in Deutschland oder ein Deutscher
in Japan in oder in der Nähe eines Ortes verstirbt, an welchem ein General-
konsul, Konsul, Yicekonsul oder Konsularagent der Nation des Verstorbenen
seinen Amtssitz hat, so sollen die Lokalbehörden hiervon dem Konsular-
beamten unverzüglich Nachricht geben.
Erhält der Konsularbeamte zuerst von dem Todesfall Kenntniss, so
soll er in gleicher Weise die Lokal behörden mit Nachricht versehen.
Die Konsularbeamten sollen das Recht haben, von Amtswegen oder
auf Antrag der betheiligten Parteien alle Effekten, Mobilien und Papiere
des yei*storbenen unter Siegel zu legen, nachdem sie zuvor die zuständigen
Lokalbehörden davon gebührend unterrichtet haben, denen das Recht zu-
steht, bei dem Vorgange zugegen zu sein und ihre Siegel gleichfalls an-
zulegen.
Die beiderseits angelegten Siegel dürfen ohne Mitwirkung der Lokal-
behörden nicht abgenommen werden. Sollte jedoch die Lokalbehörde auf
eine von den Konsularbeamten an sie ergangene Einladung, der Abnahme
der beiderseits angelegten Siegel beizuwohnen, innerhalb ach tund vierzig
Stunden — vom Empfange der Einladung an gerechnet — sich nicht ein-
gefunden haben, so können die Konsularbeamten allein zu der gedachten
Amtshandlung schreiten. Nach Abnahme der Siegel sollen die gedachten
Beamten ein Verzeichniss aller Habe und Effekten des Verstorbenen auf-
nehmen und zwar in Gegenwart der Lokalbehörde, wenn diese in Folge
der vorei'wähnten Einladung anwesend ist. Die Lokalbehörden sollen die
in ihrer Gegenwart aufgenommenen Protokolle mitzeichnen, sie sind aber
nicht befugt, für ihre amtliche Mitwirkung bei dieser Amtshandlung Ge-
bühren irgend welcher Art zu beanspruchen.
b. Die zuständigen Lokalbehörden sollen die in dem Lande gebräuch-
lichen oder durch die Gesetze desselben vorgeschriebenen Bekanntmachungen
bezüglich der Eröffnung des Nachlasses und des Aufrufs der Erben oder
Gläubiger erlassen und diese Bekanntmachungen den Konsularbeamten mit-
theilen, ohne dadurch dem Rechte der letzteren auf Erlass gleichartiger
Bekanntmachungen Abbruch zu thun.
c. Die Konsularbeamten können veranlassen, dass diejenigen beweg-
lichen Gegenstände , deren Aufbewahrung in natürlichem Zustande mit er-
heblichen Kosten für die Nachlassmasse verbunden wäre, öffentlich in der
durch Gesetz und Gebrauch des Landes vorgeschriebenen Weise versteigert
werden.
d. Die Konsularbeamten sollen die inventarisirten Effekten und
Wei-thgegenstände, den Betrag der eingegangenen Forderungen und Ein-
künfte, sowie den Erlös aus dem etwaigen Verkauf der Mobilien als ein
den Landesgesetzen unterworfenes Depositum verwahren bis zum Ablauf
einer Frist von zehn Monaten, von dem Tage der letzten Bekanntmachung
an gerechnet, welche die Lokalbehörden hinsichtlich der Eröffnung des
Nachlasses erlassen haben, oder in Ermangelung einer solchen Bekannt-
machung, bis zum Ablauf einer Frist von zwölf Monaten seit dem Todestage.
Die Konsularbeamten sollen jedoch die Befugniss haben, die Kosten
der ärztlichen Behandlung und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn
seiner Dienstboten, Miethszins, Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und
Kosten ähnlicher Art, sowie etwaige Ausgaben für den Unterhalt der
Familie des Verstorbenen aus der Nachlassmasse sofort vorweg zu ent-
nehmen.
e. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes
sollen die Konsularbeamten das Recht haben , alle Massnahmen zu treffen,
die sie zur Erhaltung des beweglichen und unbeweglichen Nachlasses des
Verstorbenen als im Interesse der Erben liegend erachten. Sie können
EoDSularvertrag zwiscken beutschland u. J^apan vom 4. April 1896. 42 d
den Nachlass entweder persönlich oder durch einen von ihnen erwählten
und in ihrem Namen handelnden Vertreter verwalten, und sie sollen das
Recht haben, die Auslieferung aller dem Verstorbenen zugehörigen Wei*th-
gegenstände zu verlangen, die sich in öffentlichen Kassen oder in den
Händen von Privatpersonen befinden.
f. Wenn während der im Absatz d erwähnten Frist über etwaige
Ansprüche von Landesangehörigen oder Angehörigen einer dritten Macht
gegen den Nachlass Streit entstehen sollte, so haben die Landesgerichte
ausschliesslich die Entscheidung über solche Ansprüche, soweit solche nicht
auf einem Erbanspruch oder Vermächtniss beruhen.
Falls der Bestand der Hinterlassenschaft des Verstorbenen zur un-
verkürzten Bezahlung seiner Schulden nicht ausreichen sollte, sollen die
Gläubiger, sofern die Gesetze des Landes es gestatten, bei den zuständigen
Lokalbehörden die Eröffnung des Konkurses beantragen können. Nach er-
folgter Konkurseröffnung sollen alle Schriftstücke, Effekten oder Werthe
der Nachlassmasse den zuständigen Lokalbehörden oder den Verwaltern
der Konkursmasse überliefert werden, wobei es die Aufgabe der Konsular-
beamten bleibt, die Interessen ihrer Landesangehörigen wahrzunehmen.
g. Wenn mit Ablauf der im Absatz d erwähnten Frist keine For-
derung gegen den* Nachlass vorliegt, so sollen die Konsularbeamten, nach«
dem aile dem Nachlasse zur Last fallenden Kosten und Rechnungen nach
den im Lande geltenden Tarifen bezahlt und berichtigt sind, endgültig
Besitz von dem Nachlasse ergreifen, ihn liquidiren und den gesetzlichen
Erben überweisen, ohne dass sie anderweit als ihrer eigenen Regierung
Rechnung abzulegen haben.
h. In allen Fragen, welche über die Eröffnung, Verwaltung und
Liquidation der Hinterlassenschaft von Angehörigen eines der beiden Länder
in dem anderen entstehen, sollen die betreffenden Generalkonsuln, Kon-
suln, Vicekonsuln und Konsularagenten von Rechtswegen zur Vertretung
der Erben befugt sein und sind amtlich als deren Bevollmächtigte anzu-
erkennen, ohne dass sie verpflichtet wären, ihren Auftrag durch eine be-
sondere Vollmacht nachzuweisen.
Die Konsularbeamten können daher entweder in Person oder durch
einen landesgesetzlich dazu befugten Vertreter vor der zuständigen Landes-
behörde auftreten und in allen den Nachlass betreffenden Angelegenheiten
die Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen diese er*
hobenen Ansprüche einlassen.
Sie sind jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testamentsvollstrecker
oder die gegenwärtigen beziehungsweise durch Bevollmächtigte vertretenen
Erben von jedem Ajnspruch in Kenntniss zu setzen, der etwa bei ihnen
gegen die Nachlassmasse erhoben wird, damit die Vollstrecker oder Erben
ihre Einreden gegen solche Ansprüche geltend machen können.
Es ist indessen selbstverständlich, dass die Generalkonsuln, Konsuln,
Vicekonsuln und Konsularagenten , da sie als Bevollmächtigte ihrer Landes-
angehörigen netrachtet werden, persönlich wegen einer den Nachlass be-
treffenden Abgelegenheit gerichtlich nicht in Anspruch genommen werden
können.
i. Das Erbrecht sowie die Theilung des Nachlasses des Verstorbenen
richten sich nach den Gesetzen seines lindes.
Alle Ansprüche wegen des Erbrechts und der Nachlasstheilung sollen
durch die Gerichtshöfe oder zuständigen Behörden dieses Landes und in
Gemässheit der Gesetze dos letzteren entschieden werden.
k. Wenn ein Deutscher in Japan oder ein Japaner in Deutschland
an einem Orte verstirbt, an welchem oder in dessen Nähe kein Konsular-
beamter seines Landes vorhanden ist, so haben die zuständigen Lokal-
430 Konsularvertrag zwischea Deatßchland u. Japan vom 4. April 1696.
behörden nach Massgabe der Landesgesetze ein Yerzeicbniss der Hinter-
lassenscbaft des Verstorbenen aufzunehmen und ihre Siegel anzulegen.
Beglaubigte Abschriften der betreffenden Urkunden sind nebst der Todes-
urkunde und allen die Nationalität des Vei'storbenen darthuenden Schrift-
stücken binnen kürzester Frist dem dem Nachlassorte nächsten Konsular-
beamten zu übersenden.
Die zuständigen Lokalbehörden sollen hinsichtlich des Nachlasses des
Verstorbenen alle durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Massnahmen
treffen , und der Nachlass soll sobald als thunlich nach Ablauf der im Ab-
satz d bestimmten Frist dem vorgedachten Konsularbeamten oder dessen
Bevollmächtigten übermittelt werden.
Es vei'steht sich von selbst, dass von dem Augenblicke an, wo ein
zuständiger Konsulbeamter oder dessen Vertreter an dem Nachlassorte er-
scheint, die Lokalbehörden, welche etwa inzwischen eingeschritten sind,
sich nach den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels zu richten haben.
1. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages sollen in gleicher
Weise auf die Hinterlassenschaft von Angehörigen eines der beiden Länder
Anwendung finden, die, ausserhalb des Gebiets des anderen Landes ver-
storben, dort bewegliches oder unbewegliches Eigen thum etwa hinter-
lassen haben.
m. Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Konsularagenten jedes
Landes sind ausschliesslich beauftragt mit der Inventaiisirung und den
anderen zur Erhaltung und Liquidirung erforderlichen Amtshandlungen bei
Nachlässen von Seeleuten, Passagieren und sonstigen Keisenden ihrer
Nation, welche in dem anderen Lande, sei es am Lande, sei es an Bord
eines Schiffes, gestorben sind.
Art. XV. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln und Kon-
sularagenten können sich in Person an Bord der zum freien Verkehr zu-
gelassenen Schiffe ihrer Nationalität begeben oder einen Bevollmächtigton
an Bord senden, um die Offiziere und Mannschaften zu vernehmen, die
Schiffspapiere zu prüfen, die Erklärungen über ihre Eeise, ihren Bestim-
mungsort und die Zwischenfälle während der Reise entgegenzunehmen,
Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufzunehmen, den Eingang und die Ab-
fertigung ihrer Schiffe zu fördera, endlich mit den gedachten Offizieren
und Mannschaften vor den Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Landes
zu erscheinen, um ihnen als Dolmetscher oder Agenten zu dienen.
Die öffentlichen Beamten des Landes dürfen in den Häfen, wo ein
Generalkonsul, Konsul, Vicekonsul oder Konsularagent eines der beiden
vertragschliessenden Theile seinen Amtssitz hat, an Bord von Handels-
schiffen Untereuchungshandlungen, Verhaftungen, Beschlagnahmen, Durch-
suchungen, Vernehmungen oder Zwangsakte jeder Art, abgesehen von den
gewöhnlichen zollamtlichen und gesundheitspolizeilichen Besichtigungen,
nicht vornehmen, ohne zuvor dem gedachten Konsularbeamten Nachricht
gegeben zu haben, damit derselbe der betreffenden Amtshandlung bei-
wohnen kann.
Ebenso müssen die Konsularbeamten behufs ihrer Anwesenheit recht-
zeitig benachrichtigt werden, wenn die Offiziere oder zur Schiffsmannschaft
gehörige Personen vor den Gerichten oder Behörden des Ortes Aussagen
oder Erklärungen abzugeben haben. Die bezügliche Mittheilung soll die
für das Verfahren bestimmte Stunde enthalten. Beim Nichterscheinen der
gedachten Beamten oder ihrer Vertreter kann in ihrer Abwesenheit in der
Sache vorgegangen werden.
Art. XVI. Den Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Konsular-
agenten steht ausschliesslich die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an
Bord der Handelsschiffe ihres Landes zu; sie haben daher allein Streitigkeiten
KoDSularverträg zwischen iDeutschlaDd u. Japan voin 4. April 1896. 43 1
zwischen dem Schiffsführer, den Schiffsoffizieren und Matrosen zu schlichten,
insbesondere solche, welche sich auf die Heuer und die Erfüllung gegen-
seitiger Verpflichtungen beziehen. Weder ein Gerichtshof noch eine andere
Behörde soll unter irgend einem Verwände sich in solche Streitigkeiten
mischen dürfen, ausser in Fällen, wenn die an Bord vorfallenden Streitig-
keiten der Art sind, dass dadurch die Ruhe und öffentliche Ordnung im
Hafen oder am Lande gestört wird, oder wenn andere Personen als die
Offiziere und Mannschaften des Schiffes an der Unordnung oder Streitig-
keit betheiligt sind.
Die Landesbehörden sollen indessen, sofern es sich nicht um An-
gehörige ihres Landes handelt, verpflichtet sein, den Konsularbeamten wirk-
same Hülfe zu leisten, wenn diese darum nachsuchen, um eine Person
der Schiffsbesatzung ausfindig zu machen, zu verhaften und in Haft zu
behalten, deren Festhaltung jene für erforderlich erachten. Solche Personen
sollen auf eine schriftliche , an die Landesbehörden gerichtete und von einem
beglaubigten Auszuge aus dem Schiffsregister oder der Musterrolle begleitete
Aufforderung der Konsulai'beamten verhaftet und während des Aufenthalts
des Schiffes im Hafen zur Verfügung der Konsularbeamten gehalten werden.
Ihre Freilassung soll nur auf Grund eines schriftlichen Ansuchens der ge-
dachten Beamten erfolgen.
Die Kosten der Verhaftung und der Festhaltung dieser Personen
sollen von den Konsularbeamten getragen werden.
Art. XVn. Die Generalkonsuln, Konsuln, Vicekonsuln oder Kon-
sularagenten können die Offiziere, Matrosen und alle anderen zur Mann-
schaft der Kriegs- oder Handelsschiffe ihrer Nationalität gehörigen Personen,
welche der Desertion von den gedachten Schiffen schuldig oder angeklagt
sind, festnehmen lassen, um dieselben an Bord oder in ihre Heimath
zu senden.
Zu diesem Zweck sollen die Konsularbeamten sich an eine der zu-
ständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Amtssitz haben, wenden
und an dieselbe bezüglich der Deserteure ein Ersuchungsschreiben richten,
begleitet von einem amtlichen Auszuge aus dem Schiffsregister und der
Musterrolle oder von anderen amtlichen Urkunden, aus denen hervorgeht,
dass die Leute, deren Auslieferung sie verlangen, zu der gedachten Schiffs-
mannschaft gehören. Auf ein dergestalt begründetes Ersuchen, und ohne
dass es einer Beeidigung von Seiten der Konsuln bedarf, sollen die Deser-
teure ausgeliefert werden — vorausgesetzt, dass dieselben weder zur Zeit
ihrer Einschiffung, noch zur Zeit ihrer Ankunft im Hafen Angehörige des
Landes sind, wo das Auslieferungsverlangen gestellt wird.
Femer soll jeder Beistand und jede erfordeiliche Hülfe ihnen bei
der Ermittelung und Festhaltung der Deserteure gewährt werden, welche
in die Gefängnisse des Landes gebracht imd dort auf Ersuchen und auf
Kosten des Konsularbeamten so lange festgehalten werden sollen, bis dieser
eine Gelegenheit zu ihrer Fortsendung gefunden haben wird.
Wenn jedoch eine solche Gelegenheit innerhalb eines Zeitraums von
sechs Monaten, vom Tage der Gefangennahme an gerechnet, sich nicht
findet, so sind die Deserteure freizulassen und aus dem nämlichen Grunde
nicht wieder festzunehmen.
Sollten die Deserteure ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande,
in dem sie aufgefunden worden, begangen haben, so sollen sie nicht eher
zur Verfügung der Konsularbeamten gestellt werden, bis das für den Fall
zuständige Landesgericht die Entscheidung gefällt hat und diese vollstreckt
worden ist.
Art. XVI n. Falls nicht Verabredungen zwischen Rhedern , Befrachtern
und Versicherern entgegenstehen, werden alle während der Fahrt der Schiffe
432 KoDsnlarverirag zwischen bentschland u. itapan vom 4. April 1896.
beider Länder erlittenen Havereien, sei es, dass die Schiffe den Hafen frei-
willig oder als Nothbafen anlaufen, von den Generalkonsuln, Konsuln,
Yicekonsuln und Konsularagenten festgesetzt.
Hat indessen der fachte Konsularbeamte ein Interesse an dem
Falle, oder ist er Agent für das Schiff oder die Ladung, ist ein Landes-
angehöriger oder ein Angehöriger einer dritten Macht bei der Sache be-
theiligt und es lässt sich eine gütliche Einigung der Parteien nicht erzielen,
so sollen die Landesbehörden entscheiden.
Art. XIX. Der gegenwärtige Vertrag soll in Straft treten, sobald der
zwischen den vertragschliessenden Theilen vereir.barte Handels - und Schiff-
fahrtsvertrag vom heutigen Tage in allen seinen Theilen Wirksamkeit erlangt.
Er soll von seinem Inkrafttreten ab 12 Jahre in Geltung bleiben.
Jeder der vertragschliessenden Theile soll das Becht haben , zu irgend
einer Zeit, nachdem 11 Jahre vom Tage des Inkrafttretens des Vertrages
verflossen sind, dem anderen seine Absicht, diesen Vertrag aufhören zu
lassen, anzukündigen, und mit Ablauf von 12 Monaten nach erfolgter
Kündigung soll der Vertrag gänzlich aufhören und endigen.
Art. XX. Der gegen wäriige Vertrag soll ratifizirt und die Batifikations-
ürkunden sollen gleichzeitig mit jenen des zwischen den vertragschliessenden
Theilen vereinbarten Handels- und Schiffahrtsvertrages vom heutigen Tage
in Berlin ausgetauscht werden.
Zu ürkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen
Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden , und der Austausch der
Ratifikations- Urkunden hat am 18. November 1896 in Berlin stattgefunden.
Protokoll
Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben gleichzeitig mit dem
Konsularvertrage vom heutigen Tage noch folgende Bestimmungen vereinbart:
1. Sollten am Tage des Inkrafttretens des Konsularvertrages vom
heutigen Tage in den Gebieten des einen vertragschliessenden Theiles Per-
sonen vorhanden sein, welche, ohne im Besitz irgend einer Staatsangehörig-
keit sich zu befinden, als Schutzgenossen des anderen vertragschliessenden
Theiles anerkannt sind, so sollen die durch den Konsularvertrag den beider-
seitigen Konsularbeamten mit Beziehung auf ihre Landesangehörigen ein-
geräumten Befugnisse sich auch auf die vorerwähnten Schutzgenossen für
die Dauer ihrer Lebenszeit erstrecken. Ein Verzeiohniss solcher Personen
werden sich die beiderseitigen Regierungen mittheilen.
2. Ueber die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher und Erledigung
von Requisitionen in Strafsachen wird zwischen den vertragschliessenden
Theilen eine besondere Vereinbarung getroffen werden. Bis zum Inkraft-
treten dieser Vereinbarung sollen dem Deutschen Reich in Japan dieselben
Rechte und Begünstigungen, welche seitens Japans einem anderen Lande in
diesen Beziehungen eingeräumt sind oder in Zukunft eingeräumt werden,
insoweit zustehen, als seitens des Deutschen Reichs bei Stellung des An-
trages für gleichartige Falle die Gegenseitigkeit an Japan zugesichert wird.
Auslieferungsvertr. zwiscli. Deutschland u. Niederlande v. 31. Dez. 1896. 4=33
Die unterzeichneten Bevollmächtigten sind übereingekommen, dass
dieses Protokoll den beiden vertragschliessenden Theilen zugleich mit dem
heute unterzeichneten Konsul ar vertrage vorgelegt werden soll, und dass,
wenn der genannte Vertrag ratifizirt wird, die in dem Protokoll enthaltenen
Vereinbarungen in gleicher Weise als genehmigt angesehen werden sollen,
ohne dass es einer weiteren förmlichen Ratifikation bedarf.
Auch wird vereinbart, dass die Bestimmungen dieses Protokolls zu
gleicher Zeit mit dem Aufhören der Wirksamkeit des genannten Vertrages
ausser Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dasselbe
unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Berlin in doppelter Ausfertigung am 4. April 1896.
(L. S.) Freiherr von Marschall. (L. S.) Vicomte Aoki.
Kr. 7 a« AosliefernngSTertragr zivisehen dem Deutschen Reiche
nnd den Niederlanden. Tom 31. Dezember 1$96.
Nachdem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, im
Namen des Deutschen Reichs, und Ihre Majestät die Königin- Regentin der
Niederlande, im Namen Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, über-
eingekommen sind, einen Vertrag wegen gegenseitiger Auslieferung der
Verbrecher abzuschliessen, haben Allerhöchstdieselben zu diesem Zwecke
mit Vollmacht versehen und zwar:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen: AUerhöchst-
ihren Wirklichen Geheimen Legationsrath Herrn Michelet von Frantzius,
Ihre Majestät die Königin -Regentin der Niederlande: den ausser-
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Ihrer Majestät der
Königin der Niederlande bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von
Preussen, Herrn Jonkheer Dr. Dirk Arnold Wilhelm van Tets van Goudriaan,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:
Art. 1. Die Hohen vertragschliessenden Theile verpflichten sich durch
gegenwärtigen Vertrag, sich in «dien nach dessen Bestimmungen zulässigen
S'ällen die in ihrem Gebiete befindlichen Personen, die wegen einer der
nachstehend aufgezählten ausserhalb des Gebiets des ersuchten Thoiles be-
gangenen strafbaren Handlungen, sei es als Thäter oder Theilnehmer, ver-
urtheilt oder in Anklagestand versetzt oder zur gerichtlichen Untersuchung
gezogen worden sind, einander auszuliefern, sofern die betreffende Handlung
zugleich nach der Gesetzgebung des ersuchten Theiles als eine der nach-
stehend aufgezählten Strafthaten anzusehen ist.
Die im Vorstehenden in Bezug genommenen Strafthaten sind:
1. Todtschlag, Mord, Kindesmord;
2. schriftlich und unter einer bestimmten Bedingung ausgesprochene
Bedrohung;
3. vorsätzliche Abtreibung der Leibesfrucht;.
4. vorsätzliche Misshandlung, welche eine schwere Körperverletzung
oder den Tod zur Folge gehabt hat, mit Vorbedacht begangene
Misshandlung, beabsichtigte schwere Missbandlung;
5. Nothzucht;
▼. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 28
434 AfulieferaogSTertr. zwisch. Deutschland n. NiederLude y. 31. Dez. 1896.
6. VorDahme anzüchtiger HandloDgen mit Gewalt oder anter Be-
drohoog mit Oewalt, Missbranch einer Frauensperson zum ausser-
ehelichen Beischlafe mit dem Bewusstsein, dass sie sich in einem
willenlosen oder bewusstlosen Zustande befindet;
7. Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren,
sowie Verleitung solcher Personen zur Verübung oder Duldung
unzüchtiger Handlungen;
8. Kuppelei;
9. mehrfache Ehe;
10. Eotziehung oder Entführung, Verheimlichung, Unterdrückung, Ver-
wechselung oder Unterschiebung eines Kindes;
11. Entziehung oder Entführung einer minderjährigen Person;
12. Falschmünzerei, nSmlich Nachmachung, Fälschung oder Verände-
rung von Metallgeld oder Papiergeld in der Absicht, das Geld als
echtes und unverändertes in Verkehr zu bringen, sowie wissent-
liche Inumlaufsetzung von nachgemachtem, gefälschtem oder ver-
ändertem Metallgeld oder Papiergelde; ;
13. Fälschung oder Verfälschung der von Reichs- oder Staatswegen
ausgegebenen Stempelzeichen oder Marken, in der Absicht, sie als
echt zu verwenden;
14. Urkundenfälschung, einschliesslich der Fälschung von Banknoten
und Bewifkung einer unrichtigen amtiichen Beurkundung, sofern
bei diesen Handlungen ein Gebrauch der gefälschten oder falschen
Urkunde beabsichtigt ist und aus dem Gebrauch ein Schaden ent-
stehen kann; wissentlicher Gebrauch solcher Urkunden, ans dem
ein Schaden entstehen kann; sowie wissentliche Einführung falscher
oder verfälschter Noten einer kraft des Gesetzes bestehenden
Notenbank in der Absicht, sie als echt und unverfälscht in Ver-
kehr zu bringen, sofern der Thäter bei ihrem Empfange von der
Fälschung oder Verfälschung Kenntniss hatte;
15. Meineid;
16. Bestechung, insofern Geschenke oder Versprechen einem Richter
in rechtswidriger Absicht gemacht oder von einem Richter oder
sonstigen Beamten rechtswidrig angenommen werden; Erpressung
durch Beamte, Unterschlagung begangen von Beamten oder anderen
zu einem öffentlichen Dienste dauernd oder zeitweise bestellten
Personen ;
17. vorsätzliche Brandstiftung mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum
oder mit Gefährdung des Lebens Anderer; Inbrandsetzen einer
versicherten Sache in betrügerischer Absicht zum Nachtheile des
Versicherers ;
18. vorsätzliche und rechtswidrige Zerstörung von Gebäuden, die ganz
oder theilweise fremdes Eigenthum sind; vorsätzliche Zeratörung
von Gebäuden oder anderen Bauwerken durch Gebrauch von ex-
plodirenden Stoffen mit gemeiner Gefahr für das Eigenthum oder
mit Gefährdung des Lebens Anderer;
19. öffentliche Gewaltthätigkeit mit vereinten Kräften gegen Personen
oder Sachen;
20. Bewirkung des Sinkens oder der Strandung von Schiffen oder deren
Zei*störung, Unbrauchbarmachung oder Beschädigung, sofern die
Handlung vorsätzlich und rechtswidrig begangen und dadurch Ge-
fahr für das Leben eines Anderen herbeigeführt ist;
21. Widerstand oder thätlicher Angriff der Schiffsmannschaft gegen den
Schiffsführer oder einen anderen Vorgesetzten;
AuBliefeniDgSYeitr. zwiscb. Deutschland vl Niederlande v. 31. Dez. 1896; 435
22. Yorsätzliche Gefährdung eines Eisenbahnzugs j
23. Diebstahl;
24. Betrug;
25. Missbrauch einer Blanko -Unterschrift;
26. Unterschlagung;
27. betrüglicher Bankerutt.
In gleicher Weise findet die Auslieferung statt wegen Yersuchs einer
der Yorbezeichneten strafbaren Handlungen, sofern er auch nach der Ge-
setzgebung des ersuchten Theiles strafbar ist
Art. 2. Kein Deutscher wird Yon einer Regierung des Deutschen
Eeichs an die Königlich Niederländische Regierang und Yon dieser kein
Niederländer an eine Regierung des Deutschen Reichs ausgeliefert werden.
Wenn eine nach diesem Vertrage beanspruchte Person auch von
einer oder mehreren anderen Regierungen in Anspruch genommen wird,
kann der ersuchte Theil dem Auslieferungsantrag einer der anderen
Regierungen den Vorzug geben, sofern er hierzu vertragsmässig Ycrpflichtet
ist oder es den Interessen der Straf rechtspflege mehr entsprechend findet.
Art. 3. Die Auslieferung soll nicht stattfinden:
1. wenn die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nach der Ge-
setzgebung des ersuchten Theiles veijährt ist;
2. wenn die von einer Regierung des Deutschen Reichs beanspruchte
Person in den Niederlanden oder die von der Königlich Nieder-
ländischen Regierung beanspruchte Person im Gebiete des Deutschen
Reichs wegen derselben strafbaren Handlung, wegen deren die
Auslieferung beantragt wird , in gerichtlicher Untersuchung gewesen
und venirtiieilt, ausser Verfolgung gesetzt oder freigesprochen
worden ist.
"Während eines noch schwebenden Verfahrens oder nach dessen Ein-
stellung kann die Auslieferung abgelehnt werden.
Art. 4. Wenn die auszuliefernde Person wegen einer anderen straf-
baren Handlung als dei jenigen, wegen deren die Auslieferung beantragt
ist, sich in Untersuchung befindet oder eine Strafe verbüsst, so wird die
Auslieferung nicht eher statthaben, als bis diese Untersuchung beendet und
die zuerkannte Strafe verbüsst oder Begnadigung erfolgt ist.
Es kann jedoch eine beansprachte Person, um in dem ersuchenden
Staate vor Gericht gestellt zu werden, zeitweilig ausgeliefert werden unter
der Bedingung, dass sie nach Ablauf der Untersuchung zuiückgeliefert wird.
Art. 5. Wenn eine beanspmchte Person Verbindlichkeiten gegen
Privatpersonen eingegangen ist, an deren Erfüllung sie durch die Aus-
lieferung verhindert wird, so soll sie dennoch ausgeliefert werden, und es
bleibt dem dadurch beeinträchtigten Theile überlassen , seine Rechte vor der
zuständigen Behörde geltend zu machen.
Art. 6. Die ausgelieferte Person darf wegen einer anderen vor der
Auslieferung begangenen straf bai'en Handlung als derjenigen, welche die
Ausliefening begründet hat, weder in dem Lande, an welches die Auslieferung
erfolgt ist, zur Untersuchung gezogen oder bestraft, noch von da an einen
dritten Staat weitergeliefert werden, es sei denn, dass die Regierung, welche
die Auslieferung bewilligt hat, ihre Zustimmung erklärt oder dass die aus-
gelieferte Person die Freiheit gehabt hat, das Land binnen einem Monate
nach Beendigung der Untersuchung und im Falle der Verurtheilung nach
Verbüssung der Strafe oder nach etwaiger Begnadigung wieder zu verlassen,
oder dass sie nach Verlassen des Landes wieder dahin zurückgekehrt ist.
28*
436 Aoslieferangsverir. swisch. Dentschland n. Niederlande v. 31 . Dez. 1896.
Die BestimmuDgen des gegenwärtigen Vertrags können nicht anf
Personen Anwendung finden , die sich irgend eine politische Strafthat haben
zu Schulden kommen lassen.
Die Auslieferung kann nur behufs der Untersuchung und Bestrafung
der gemeinen strafbaren Handlungen erfolgen, welche im Artikel 1 dieses
Yeiirags aufgeführt sind.
Art 7. Der Antrag auf Auslieferung und auf deren nachträgliche
Ausdehnung (Artikel 6 Absatz 1) erfolgt im diplomatischen Wege. Zu
seiner Begründung ist beizubringen ein verurtheilendes Erkenntniss oder
ein Beschluss auf Eröffnung des Hauptverfahrens oder eine die Vorunter-
suchung eröffnende Verfügung, falls der Beschluss oder die Verfügung mit
einem Haftbefehle verbunden ist, oder auch ein Haftbefehl allein. Der
Haftbefehl muss den Thatbestand und die dai'auf anwendbai'e strafgesetzliche
Bestimmung angeben. Die vorbezeichneten Schriftstücke sind in Urschrift
oder in beglaubigter Abschrift und zwar in denjenigen Formen beizubringen,
welche die Gesetzgebung des die Auslieferung nachsuchenden Staates vor-
schreibt.
Art. 8. Bevor der Auslieferungsantrag auf diplomatischem Wege
gestellt ist, kann die vorläufige Festnahme einer Person, deren Auslieferung
nach diesem Vertrage beansprucht werden kann , in Antrag gebracht werden.
Diesen Antrag unmittelbar zu stellen sind befugt:
Deutscherseits die Gerichte, einschliesslich der Untersuchungsrichter,
die Beamten der Staatsanwaltschafb und die hierzu ermächtigten Polizei-
und Sicherheitsbeamten;
Niederländischerseits die Untersuchungsrichter (Richter -Kommissare)
und die Beamten der Staatsanwaltschaft.
Art. 9. Der vorläufig Festgenommene (Aiükel 8) ist;, falls seine Haft
nicht aus einem anderen Grunde foitzudauern hat, wieder auf freien Fuss
zu setzen, wenn nicht binnen zwanzig Tagen nach dem Tage seiner Fest-
nahme der Auslieferungsantrag unter Vorlegung der erforderlichen Schrift-
stücke auf diplomatischem Wege gestellt worden ist.
Art. 10. Die im Besitze des Auszuliefernden in Beschlag genom-
menen Gegenstände sollen, wenn die zuständige Behörde des ersuchten
Staates die Ausantwoiiiung derselben angeordnet hat, dem ersuchenden
Staate übergeben werden.
Art. 11. Die Durchlieferung einer Person, welche von einer dritten
Regierung an einen der vertragscbliessenden Theile ausgeliefert wird, durch
das Gebiet dos anderen Theiles, wird auf den im diplomatischen Wege zu
stellenden Antrag bewilligt werden, sofern die betroffende Pei-son dem um
die Durchlieferung ei'suchten Theile nicht angehört und die strafbai'e Hand-
lang, wegen deren die Auslieferung stattfindet, auch nach dem gegen-
wärtigen Veiirage die Auslieferung begiünden würde. Mit dem Antrag
ist ein den Bestimmungen des Artikels 7 entsprechendes Schriftstück bei-
zubringen. Die Durchlieferung erfolgt unter Begleitung von Beamten des
um die Durchlieferung ersuchten Theiles.
Art. 12. Wenn die Behörden eines der vertragscbliessenden Theile
in einem Strafverfahren wegen nicht politischer Handlungen, die auch
durch die Gesetze des anderen Theiles mit Strafe bedroht sind, die Ver-
nehmung im Gebiete des anderen Theiles befindlicher Zeugen oder irgend
eine andere Untersuchungshandlung für noth wendig erachten, so wii'd ein
entsprechendes Ersuchungsschreiben auf diplomatischem Wege mitgetheilt
und dem Ersuchen nach Massgabe der Gesetzgebung des Landes, wo der
Zeuge vernommen oder die sonstige Untersuchungshandlung vorgenommen
werden soll, Folge gegeben werden.
Auslief eruDgsvertr. z wisch. Deutschland u. Niederlande v. 31. Dez. 1896. 4:37
In dringenden Fallen kann ein solches Ersuchen unmittelbar von der
Gerichtsbehörde des einen Theiles an die Gerichtsbehörde des anderen
Theiles gerichtet werden.
Art. 13. Wenn die Behörden eines der vertragschliessenden Thoile
in einem Strafverfahren wegen nicht politischer Handlungen, die auch
durch die Gesetze des anderen Theiles mit Strafe bedroht sind, das per«
sönliche Erscheinen eines Zeugen für nothwendig oder erwünscht erachten,
so wird auf den im diplomatischen Wege zu stellenden Antrag die Regie-
rung des Landes, in welchem der Zeuge sich hefindet, ihm von der an ihn
ergehenden Ladung Kenntniss geben. Erklärt sich der Zeuge bereit, der
Ladung Folge zu leisten, so werden ihm die Kosten der Reise und des
Aufenthalts nach den Tarifsätzen und Vorschriften des Landes, in welchem
die Yernehmung erfolgen soll, bewilligt, sofern nicht die ersuchende
Regierung eine höhere Entschädigung gewährt.
Dem Zeugen kann auf seinen Antrag durch die Behörden seines
Wohnorts der Gesammtbetrag oder ein Theil der im vorhergehenden Ab-
sätze bezeichneten Reisekosten vorgeschossen werden; diese Kosten werden
demnächst von der ersuchenden Regierung zurückerstattet.
In keinem Falle darf ein Zeuge, gleichviel welchem Staate er an-
gehört, wenn er in Folge der _in dem einen Lande ihm zugegangenen
Ladung freiwillig vor den Richtern des anderen Landes erecheint, daselbst
auf Grund einer Beschuldigung öder Verurtheilung wegen früherer straf-
barer Handlungen oder unter dem Verwände der Mitschuld an den Hand-
lungen, welche den Gegenstand des Strafverfahrens bilden, in dem er als
Zeuge auftritt, zur Unterauchung gezogen oder festgenommen werden.
Art. 14. Wenn die Behörden eines der vertragschliessenden Theile
in einem Strafverfahren wegen nicht politischer Handlungen, die auch durch
die Gesetze des anderen Theiles mit Strafe bedroht sind, die Zuführung
von Personen, die sich in dessen Gebiet in Untersuchungs- oder Strafhaft
befinden und dort nicht die Staatsangehörigkeit besitzen, zum Zwecke einer
Gegenübei-stellung oder die Mittheilung von Beweisgegenständen oder Ur-
kunden, die in den Händen der anderseitigen Behörden sind, für noth-
wendig oder nützlich erachten, so wird ein entsprechender Antrag auf
diplomatischem Wege gestellt und diesem Antrag unter der Verpflichtung
der Zurücklieferung der Personen , Beweisgegenstände oder Urkunden statt-
gegeben werden, sofern nicht besondere Bedenken entgegenstehen.
Art. 15. Die veiiragschliessenden Theile verzichten gegenseitig auf
alle Ersatzansprüche wegen der Kosten, die ihnen innerhalb der Grenzen
ihres Gebiets aus der Festnahme, dem Unterhalt und der Beförderung der
auszuliefernden Personen, aus der Erledigung der im Artikel 12 vorgesehenen
Ersuchungsschreiben oder aus der Hin- und Rücksendung der gemäss
Artikel 14 zu gestellenden Personen oder mitzutheilenden Beweisgegenstände
oder Urkunden erwachsen.
Soll die Beförderung auf dem Seeweg erfolgen, so wird die aus-
zuliefernde Person nach dem Hafen gebracht werden, welchen der diplo-
matische oder konsularische Vertreter des ersuchenden Theiles bestimmt;
diesem fallen die aus der Festhaltung, dem Unterhalt und der Beförderung
erwachsenden Kosten von dem Augenblick an zur Last, wo der Aus-
zuliefernde an Bord gebracht ist.
Die Kosten der Durchlieferung (Artikel 11) fallen dem ersuchenden
Theile zur Last.
Art. 16. Die vertragschliessenden Theile werden sich gegenseitig
die rechtskräftigen Vemrtheilungen von Angehörigen des anderen Theiles
wegen stiafbarer Handlungen joder Art mit Ausnahme der Uebertretungen
438 Auslieferaogsvertr. zwiscb. Deutschland u. Niederlande v. Sl.Dez. 1896.
mittbeilen. Biese Mittheilung wird durch die auf diplomatischem Wege
zu bewirkende Uebersendung des Strafurtheils oder eines die Entscheidung
auszugsweise enthaltenden Vermerkes erfolgen.
Art. 17. Jeder der beiden Hohen vertragschliessenden Theile wird
alle Rechte und Begünstigungen, die er einem dritten Staate in Beziehung
auf die Frage, wegen welcher strafbaren Handlungen die Auslieferung zu
bewilligen ist, seit dem 1. September 1886 eingeräumt hat oder in Zukunft
einräumen sollte, dem anderen Theile zu Statten kommen lassen, insoweit
dieser im gleichen Falle die Auslieferung gewährt.
Die vertragschliessenden Theile werden sich gegenseitig die seit dem
I.September 1886 abgeschlossenen Verträge mittheilen, durch die sie dritten
Staaten Rechte und Befugnisse, die nach Absatz 1 dem anderen Theile zu
Statten kommen sollen, eingeräumt haben, und werden sich auch in Zu-
kunft alle Verträge dieser Art, sobald sie in Kraft getreten sind, mittheilen.
Sie werden sich gleichfalls davon Mittheilung machen, wenn ein Vertrag,
von dem hiemach Mittheilung zu machen war, wieder ausser Kraft tritt.
Art. 18. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags finden auf
die Niederländischen Kolonien und aus wältigen Besitzungen derart Anwen-
dung, dass, wo im Vertrage von den ^^iederIanden die Rede ist oder diese
unter der Bezeichnung des ersuchten oder ersuchenden Theiles, Staates
oder Landes zu verstehen sind, die Kolonien und Besitzungen darunter
gleichfalls begriffen sein sollen, mit der Massgabe jedoch, dass:
1. die Auslieferung aus den Kolonien und Besitzungen nur insoweit
beansprucht werden kann, als die dort vermutheten Personen sich
innerhalb des Bereichs der daselbst bestehenden Behörden befinden;
2. als Gesetze und Gesetzgebung, wo der Vertrag auf solche ver-
weist, die Gesetze und Gesetzgebung der betreffenden Kolonie oder
Besitzung zu gelten haben;
3. für die vorläufige Festhaltung an Stelle der im Artikel 9 vorge-
sehenen zwanzigtägigen Frist eine Frist von drei Monaten tritt.
Die Deutschen Schutzgebiete werden von diesem Vertrage nicht
berührt. Es bleibt vorbehalten, den Gegenstand für diese Gebiete besonders
zu regeln.
Art. 19. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt werden. Er soll
drei Monate nach der Auswechselung der Ratifikationsurkunden , die sobald
als möglich bewirkt weitien wird, in Kraft treten. Von diesem Zeitpunkt
ab verlieren die früher zwischen einzelnen Staaten des Deutschen Reichs
und den Niederlanden abgeschlossenen Verträge über die Ausliefening von
Verbrechern ihre Gültigkeit An deren Stelle tritt der gegenwärtige Ver-
trag, welcher von jedem der beiden vertragschliessenden Theile aufgekündigt
werden kann, jedoch nach erfolgter Aufkündigung noch sechs Monate in
Kraft bleibt.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den
gegen wäiügen Vertrag unterzeichnet und mit dem Abdruck ihrer Siegel
versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin, den 31. Dezember 1896.
(L. S.) Michelet von Frantzius.
(L. S.) D. A. W. van Tets van Goudriaan.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations- Urkunden hat am 23. Oktober 1897 in Berlin stattgefunden.
yertrag zwischen Deutschland u. d. Niederlanden v, 21. Sept. 1897. 439
Nr. 7 b. Yertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden
über die Auslieferung der Verbrecher zwischen den Beutsehen Schutz-
gebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen Gebieten und
dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen Kolonien und
auswärtigen Besitzungen. Tom 21. September 1897.
Nachdom Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen , im
Namen des Deutschen Reichs, und Ihre Majestät die Königin -Regentin der
Niederlande, im Namen Ihrer Majestät der Königin der Niederlande, über-
eingekommen sind, die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher zwischen
den Deutschen Schutzgebieten, sowie den sonst von Deutschland abhängigen
Gebieten und dem Gebiete der Niederlande, sowie den Niederländischen
Kolonien und auswärtigen Besitzungen durch einen Vei-trag zu regeln , haben
Allerhöchstdieselben zu diesem Zwecke mit Vollmacht versehen und zwar:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen : AUerhöchst-
ihren "Wirklichen Geheimen Legationsrath Herrn Michelet von Frantzius,
Ihre Majestät die Königin -Regentin der Niederlande: den ausser-
ordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister Ihrer Majestät der
Königin der Niederlande bei Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser, König von
Preussen, Herrn Jonkheer Dr. Dirk Arnold Wilhelm van Tetg van Goudriaau,
welche nach gegenseitiger Mittheilung ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:
Art 1. Die Bestimmungen des zwischen dem Deutschen Reiche
und d»n Niederlanden am 31. Dezember 1896 unterzeichneten Auslieferungs-
vertrags sollen auf die im nachfolgenden Artikel näher bezeichneten von
Deutschland abhängigen Gebiete derart Anwendung finden, dass auch die
in einem dieser Gebiete innerhalb des Boreichs der daselbst bestehenden
Behörden sich aufhaltenden Personen, die wegen einer ausserhalb der be-
zeichneten Gebiete , sowie des Gebiets des Deutschen Reichs begangenen Hand-
lung von den Behörden der Niederlande oder der Niederländischen Kolonien
und auswärtigen Besitzungen verfolgt werden, und die in den Niederländi-
schen Kolonien und auswärtigen Besitzungen innerhalb des Bereichs der
daselbst bestehenden Behörden oder im Königreiche der Niederlande sich
aufhaltenden Personen , die wegen einer ausserhalb des Gebiets der Nieder-
lande, sowie der Niederländischen Kolonien und Besitzungen begangenen
Handlung von' den Behörden der von Deutschland abhängigen Gebiete ver-
folgt werden, in Gemässheit der Bestimmungen jenes Vertrags , soweit nicht
der gegenwärtige Vertrag etwas Abweichendes festsetzt, gegenseitig auszu-
liefern sind.
Art. 2. Unter den von Deutschland abhängigen Gebieten (Artikel 1)
sind im Sinne des gegenwärtigen Vertrags zu vorstehen:
die in Afrika, in Neu -Guinea und im westlichen Stillen Ozean be-
legenen Deutschen Schutzgebiete, Besitzungen und Interessensphären.
Art. 3. Zwischen den von Deutschland abhängigen Gebieten in Neu-
Guinca und im westlichen Stillen Ozean, nämlich dem Schutzgebiete der
Neu -Guinea -Kompagnie und dem Schutzgebiete der Marsball-, Brown- und
Providence - Inseln einerseits und Niederländisch - Indien andererseits soll
wegen solcher straf baren Handlungen , die in Niederländisch - Indien als See-
raub oder gleich dem Seeraube bestraft werden und zugleich nach der Ge-
setzgebung des betreffenden Deutschen Schutzgebiets eine als Verbrechen
oder Vergehen strafbare Gewaltthätigkeit gegen Personen oder Sachen oder
die Theilnahme an einer solchen oder den strafbaren Versuch einer solchen
darstellen, die Auslieferung auch dann stattfinden, wenn diese nicht schon
nach Artikel 1 des Vertrags vom 31. Dezember 1896 begründet ist.
440 Vertrag zwisohon Deutschland u. d. Niederlanden v. 21. Sepi 1897.
Art 4. Bei Anwendung des Vertrags vom 31. Dezember 1896 auf
die von Deutschland abhängigen Gebiete sollen, wo in jenem Vertrage vom
Deutschen Reiche die Sede oder dieses unter der Bezeichnung des er-
suchten oder ersuchenden Theiles, Staates oder Landes zu verstehen ist, die
bezeichneten Gebiete darunter gleichüalls begriffen sein. Dabei haben als
Gesetze und Gesetzgebung, wo der erwähnte Vertrag auf solche verweist,
die Gesetze und Gesetzgebung des betreffenden Gebiets zu gelten.
Art. 5. An Stelle des ersten Absatzes von Artikel 2 des Vertrags vom
31. Dezember 1896 soll für die von Deutschland abhangigen Gebiete gelten,
dass die Verpflichtung zur Auslieferung aus diesen Gebieten sich nicht auf
deren Eingeborene, sowie auf Reichsangehörige, und die Verpflichtung der
Behörden der Niederlande oder der Niederländischen Kolonien und aus-
wärtigen Besitzungen zur Auslieferung von Personen, die von. den Behörden
jener Gebiete verfolgt werden, sich nicht auf Niederländer erstreckt.
Art 6. Die Verpflichtung zur Auslieferung aus den von Deutschland
abhängigen Gebieten fällt weg, wenn vor Ausführung der Auslieferung ein
Antrag auf Ablieferung der beanspruchten Person nach dem Gebiete des
Deutschen Reichs eingeht, dem nach gesetzlicher Vorschrift entsprochen
werden muss. Die Bewilligung der Ausliefeiimg aus einem der von Deutsch-
land abhängigen Gebiete soll stets als unter der Bedingung geschehen gelten,
dass ein solcher Antrag auf Ablieferung bis zur Ausführung der Auslieferung
nicht eingegangen ist Es bleibt im Falle der Ablieferung nach Deutsch-
land der Königlich Niederländischen Regierung aber vorbehalten, die dem-
nächstige Auslieferung aus Deutschland auf Grund und nach Massgabe des
Vertrags vom 31. Dezember 1896 in Antrag zu bringen.
Art. 7. Die Anträge auf Ausllefeiiing aus einem der von Deutsch-
land abhängigen Gebiete oder an eines dieser Gebiete und auf nachtiägliche
Ausdehnung solcher Auslieferung sollen , wie im Absatz 1 des Artikels 7 des
Vertrags vom 31. Dezember 1896 vorgesehen ist, im diplomatischen Wege
gestellt werden.
Jedoch können solche Anträge, wenn es sich um eine Auslieferung
zwischen Niederländisch -Indien und einem der in Ostafrika, in Neu -Guinea
und im westlichen Stillen Ozean belegenen von Deutschland abhängigen
Gebiete, nämlich Deutsch -Ostafrika, dem Schutzgebiete der Neu -Guinea-
Kompagnie und dem Schutzgebiete der Marshall-, Brown- und Providence-
Inseln handelt, auch unmittelbar von dem General -Gouverneur von Nieder-
ländisch-Indien bei der obersten Behörde des betreffenden von Deutschland
abhängigen Gebiets, die innerhalb dieses Gebiets ihren Sitz hat, und von
dieser Behörde bei dem General -Gouverneur von Niederländisch -Indien ge-
stellt werden. Diesem, sowie der bezeichneten Deutschen Behörde bleibt
es vorbehalten, wenn der bei ihnen unmittelbar gestellte Antrag ihnen zu
Zweifeln Anlass giebt, darüber die Entscheidung der vorgesetzten Stelle
einzuholen.
Art. 8. Für die vorläufige Festhaltung tritt an Stelle der im Artikel 9
des Vertrags vom 31. Dezember 1896 vorgesehenen zwanzigtägigen Frist in
den Fällen, auf die der gegenwärtige Vertrag sich bezieht, eine Frist von
drei Monaten.
Ali. 9. Der gegenwärtige Verti-ag soll ratifizirt und die Ratifikations-
urkunden sollen gleichzeitig mit denen zum Vertrage vom 31. Dezember
1896 ausgewechselt werden.
Der Vertrag soll drei Monate nach Austausch der Ratifikations-
urkunden in Kraft treten und so lange in Kraft bleiben, wie der Vertrag
vom 31. Dezember 1896, also ausser Kraft treten, wenn dieser ausser
Kraft tritt.
Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 4:41
Zu ürkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den
gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit dem Abdruck ihrer Siegel
versehen. '
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Berlin, den 21. September 1897.
(L. S.) Michelet von Frantzius.
(L. S.) D. A. W. van Tets van Goudriaan.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung
der Ratifikations- Urkunden hat am 23. Oktober 1897 in Berlin stattgefunden.
Nr. 8. Sehlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
Bemerknng: Die Akte ist nnterzeicbnet yon den sämtlichen 26 Staaten, die an
der Konferenz teilgenommen haben. Sie enthält den Hinweis anf die drei vereinbarten Kon-
ventionen nnd die drei beschlossenen Deklarationen, die nachstehend abgedruckt sind;
ferner den Wortlaut der einen gefaßten Resolution und der sechs ausgesprochenen Wünsche,
Resolution und Wünsche (sowie die Namen der Signatarmttchte) sind im Texte mitgeteilt.
I. Konvention.
Abkommen zur friedliehen Erledigung internationaler Streitfälle.
Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, Se. Majestät
der Kaiser von Ocsterreich, König von Böhmen u. s.w. und Apostolischer
König von Ungarn, Se. Majestät der König der Belgier, Se. Majestät der
Kaiser von China, Se. Majestät der König von Dänemark, Se. Majestät der
König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin - Regentin
des Königreichs, der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der
Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko, der Präsident der Fran-
zösischen Republik, Ihre Majestät die Königin dos Vereinigten Königreichs
von Grossbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Se. Majestät der
König der Hellenen, Se. Majestät der König von Italien, Se. Majestät der
Kaiser von Japan, Se. Königliche Hoheit der Grossherzog von Luxemburg,
Herzog zu Nassau, Se. Hoheit der Fürst von Montenegro, Ihre Majestät
die Königin der Niederlande, Se. Kaiserliche Majestät der Schah von Persien^
Se. Majestät der König von Portugal und Algarvien u. s. w., Se. Majestät
der König von Rumänien, Se. Majestät der Kaiser aller Reussen , Se. Maje-
stät der König von Serbien, Se Majestät der König von Siam, Se. Majestät
der König von Schweden und Norwegen, der Schweizerische Bundesrath,
Se. Majestät der Kaiser der Osmanen und Se. Königliche Hoheit der Fürst
von Bulgarien,
von dem festen "Willen beseelt, zur Aufrechterhaltung des allgemeinen
Friedens mitzuwirken,
entschlossen, mit allen ihren Kräften die friedliche Erledigung inter-
nationaler Streitigkeiten zu begünstigen,
in Anerkennung der Solidarität, welche die Glieder der Geraeinschaft der
civilisirten Nationen verbindet,
gewillt, die Herrschaft des Rechtes auszubreiten und das Gefühl der inter-
nationalen Gerechtigkeit zu stärken,
überzeugt, dass die dauernde Einrichtung einer Allen zugänglichen Schieds-
gerichtsbarkeit im Schosse der unabhängigen Mächte wirksam zu diesem
Ergebnisse beitragen kann,
442 Schlossakte der Haager Friedenskooferenz Tom 29. Juli 1899.
in Erwägung der Yoriheile einer allgemeinen und regelmassigen Ein-
richtong des Schiedsverfahrens.
mit dem Erlauchten Urheber der internationalen Friedenskonferenz der
Ansicht, dass es von Wichtigkeit ist, in einer internationalen Yereinbarung
die Grundsätze der Billigkeit und des Rechtes festzulegen, auf denen die
Sicherheit der Staaten und die Wohlfahrt der Völker beruhen.
von dem Wunsche geleitet, zu diesem Zwecke ein Abkommen zu
schliessen, haben zu Ihren Bevollmächti^n ernannt:
(Folgen die ]Namen der Bevollmächtigten),
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie in guter
und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen über-
eingekommen sind:
Ei-ster Titel. Erhaltung des allgemeinen Friedens.
Art 1. um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung
der Gewalt soweit als möglich zu verhüten, erklären sich die Signatarmächte
einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die fried-
liche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern.
Zweiter Titel. Gute Dienste und Vermittelung.
Art 2. Die Signatarmächte konmien überein, im Falle einer ernsten
Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen
greifen, die guten Dienste oder die Vermittelung einer befreundeten Macht
oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände
gestatten werden.
Art. 3. Unabhängig hiervon halten die Signatarmächte es für nützlich,
dass eine Macht oder mehrere Mächte, die am Streite nicht betheiligt sind,
aus eigenem Antriebe den im Streite befindlichen Staaten ihre guten
Dienste oder ihre Vermittelung anbieten, soweit sich die Umstände hier-
für eignen.
Das Recht, gute Dienste oder Veimittelung anzubieten, steht den
am Streite nicht betiieiligten Staaten auch während des Ganges der Feind-
seligkeiten zu.
Die Ausübung dieses Rechtes kann niemals von einem der streitenden
Theile als unfreundliche Handlung angesehen werden.
Art. 4. Die Aufgabe des Vemiittelera besteht darin, die einander
entgegengesetzten Ansprüche auszugleichen und Verstimmungen zu beheben,
die zwischen den im Streite befindlichen Staaten etwa entstanden sind.
Art 5. Die Thätigkeit des Vermittelet hört auf, sobald, sei es durch
einen der streitenden Theile, sei es durch den Vermitteler selbst festgestellt
wird , dass die von diesem vorgeschlagenen Mittel der Vei"ständigung nicht
angenommen werden.
Art. 6. Gute Dienste imd Vermittelung, seien sie auf Anruf ep der
im Streite befindlichen Theile eingetreten oder aus dem Antriebe der am
Streite nicht betheiligten Mächte hervorgegangen , haben ausschliesslich die
Bedeutung eines Rathes und niemals veibindlicho Kraft
Art. 7. Die Annahme der Vermittelung kann, unbeschadet ander-
weitiger VereinbaiTing, nicht die Wirkung haben, die Mobilmachung und
andere den Krieg vorbereitende Massnahmen zu unterbrechen, zu verzögern
oder zu hemmen.
Erfolgt sie nach Eröffnung der Feindseligkeiten, so werden von ihr,
unbeschadet anderweitiger Vei'einbamng, die im Gange befindlichen mili-
tärischen Unternehmungen nicht unterbrochen.
Schiassakte der Haager FriedeDskonfereaz vom 29. Juli 1899. 443
Art. 8. Die Signatarmächte sind einverstanden, nntar Umständen,
die dies gestatten, die Anwendung einer besonderen Yermittelung in
folgender Form zu empfehlen:
Bei ernsten, den Frieden gefährdenden Streitfragen, wählt jeder der
im Streite befindlichen Staaten eine Macht, die er mit der Aufgabe betraut,
in unmittelbare Verbindung mit der von der anderen Seite gewählten
Macht zu treten, um den Bmch der friedlichen Beziehun/^eu zu verhüten.
TVährend der Dauer dieses Auftrags, die, unbeschadet anderweitiger
Abrede, eine Frist von dreissig Tagen nicht überschreiten darf, stellen die
streitenden Staaten jedes unmittelbare Benehmen über den Streit ein,
welcher als ausschliesslich den vermittelnden Mächten übertragen gilt.
Diese sollen alle Bemühungen aufwenden, um die Streitfrage zu erledigen.
Kommt es zum wirklichen Bruche der friedlichen Beziehungen, so
bleiben diese Mächte mit der gemeinsamen Aufgabe beti-iiut, jede Gelegen-
heit zu benutzen, um den Frieden wiederherzustellen.
Dritter Titel. Internationale Untersuchungskommissionen.
Art. 9. Bei internationalen Streitigkeiten, die weder die Ehre noch
wesentliche Interessen berühren und einer verschiedenen "Würdigung von
Thatsachen entspringen, erachten die Signatarmächte es für nützlich, dass
die Pai'teien, die sich auf diplomatischem Wege nicht haben einigen können,
soweit es die Umstände gestatten, eine internationale Untersuchungs-
kommission einsetzen mit dem Auftrage, die Lösung dieser Streitigkeiten
zu erleichtern, indem sie durch eine unparteiische und gewissenhafte
Prüfung die Thatf ragen aufklären.
Art. 10. Die internationalen Untersuchungskommissionen werden
durch besonderes Abkommen der streitenden Theile gebildet.
Das Untersuchungsabkommen bestimmt die zu untersuchenden That-
sacheu und den Umfang der Befugnisse der Kommissare.
Es regelt das Verfahren.
Die Untersuchung erfolgt kontradiktorisch.
Die zu wahrenden Formen und Fristen werden, soweit sie nicht
durch das Untersuchungsabkommen festgesetzt sind, durch die Kommission
selbst bestimmt.
Art. 11. Die internationalen Untersuchungskommissionen werden, so-
fern nicht ein Anderes verabredet ist, in der im Artikel 32 dieses Ab-
kommens bezeichneten Weise gebildet.
Art. 12. Die streitenden Mächte verpflichten sich, der internationalen
Untersuchungskommission in dem weitesten Umfange, den sie für mö^,lich
halten, alle znr vollständigen Kenntniss und genauen Würdigung der in
Frage konunenden Thatsachen nothwendigen Mittel und Erloichtemngen zu
gewähren.
Art. 13. Die internationale Untersuchungskommission legt den streiten-
den Mächten ihren von allen Mitgliedern der Kommission imterzeichneten
Bericht vor.
Art. 14. Der Bericht der internationalen Untersuchungskonamission,
der sich auf die Feststellung der Thatsachen beschränkt, hat in keiner Weise
die Bedeutung eines Schiedsspruchs. Er lässt den streitenden Mächten
volle Freiheit in Ansehung der Folge, die dieser Feststellung zu geben ist.
Vieilor Titel. Internationale Sohiedssprechung.
Ersteo Kapitel. Schiedswesen.
Art. 15. Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande
die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer
Wahl auf Grund der Achtung vor dem Bechte.
444 Schiassakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
Art 16. In Bechtsfragen und in erster Linie in Fragen der Aus-
legung oder der Anwendung internationaler Yereinbarongen wird die Schieds-
sprechung von den Signatarmächten als das wirksamste und zugleich der
Billigkeit am meisten entsprechende Mittel anerkannt, um die Streitigkeiten
zu erledigen, die nicht auf diplomatischem Wege haben beseitigt werden
können.
Art. 17. Schiedsabkommen werden für bereits entstandene oder für
etwa entstehende Streityerhältmsse abgeschlossen.
Sie können sich auf alle Streitigkeiten oder nur auf Streitigkeiten
einer bestimmten Art beziehen.
Art. 18. Das Schiedsabkommen schliesst die Verpflichtung in sich,
sich nach Treu und Glauben dem Schiedssprüche zu unterwerfen.
Art 19. Unabhängig von den allgemeinen und besonderen Verträgen,
die schon jetzt den Signatarmächten die Verpflichtung zur Anrufung der
Schiedssprechung auferlegen, behalten diese Mächte sich vor, sei es vor
der Ratifikation des vorliegenden Abkommens oder später, neue allgemeine
oder besondere üebereinkommen abzuschliessen, um die obligatorische
Schiedssprechung auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht
unterworfen werden können.
Zweites Kapitel. Ständiger Schiedshof.
Art 20. Um die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für
die internationalen Streitfragen zu erleichtem, die nicht auf diplomatischem
Wege haben erledigt werden können, machen sich die Signatarmächte an-
heischig, einen ständigen Schiedshof einzurichten, der jederzeit zugänglich
ist und, unbeschadet anderweitiger Abrede der Parteien, nach Massgabe
der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren
thätig wird.
Art 21. Der ständige Schiedshof soll für alle Schiedsfalle zuständig
sein, sofern nicht zwischen den Parteien über die Einsetzung eines besonderen
Schiedsgerichts Einverständniss besteht.
Art. 22. Ein im Haag errichtetes internationales Bureau dient dem
Schiedshöfe für die Büreaugeschäfte.
Dieses Bureau vermittelt die auf den Zusammentritt des Schiedshofs
bezüglichen MittheiluDgen.
Es hat das Archiv unter seiner Obhut und besorgt alle Verwaltungs-
geschäfte.
Die Signatarmächte machen sich anheischig, dem internationalen
Bureau im Haag beglaubigte Abschrift einer jeden zwischen ihnen getroffenen
Schiedsabrede sowie eines jeden Schiedsspruchs mitzutheilen, der sie betrifft
und durch besondere' Schiedsgerichte erlassen ist.
Sie machen sich anheischig, dem Bureau ebenso die Gesetze, all-
gemeinen Anordnungen und Urkunden mitzutheilen, die gegebenen Falles
die Vollziehung der von dem Schiedshof erlassenen Sprüche darthun.
Art. 23. Jede Signatarmacht wird binnen drei Monaten, nachdem
sie dieses Abkommen ratifizirt hat, höchstens vier Personen von anerkannter
Sachkunde in Fragen des Völkerrechts benennen, die sich der höchsten
sitüichen Achtung erfreuen und bereit sind, ein Schiedsrichteramt zu
übernehmen.
Die so benannten Personen sollen unter dem Titel von Mitgliedern
des Schiedshofs in eine Liste eingetragen werden; diese soll allen Signatar-
mächten durch das Bureau mitgetheilt werden.
Jede Aenderung in der liste der Schiedsrichter wii'd durch das
Bureau zur Eenntniss der Signatarmächte gebracht
Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 445
Zwei oder mehrere Mächte können sich über die gemeinschaftliche
Benennung eines Mitglieds oder mehrerer Mitglieder verständigen.
Dieselbe Person kann von verschiedenen Mächten benannt werden.
Die Mitglieder des Schiedshofs werden für einen Zeitraum von sechs
Jahren ernannt. Ihre Wiederernennung ist zulässig.
Im Falle des Todes oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Schieds-
hofs erfolgt sein Ersatz in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise.
Art. 24. Wollen die Signatannächte sich zur Erledigung einer unter
ihnen entstandenen Streitfrage an den Schiedshof wenden, so muss die
Auswähl der Schiedsrichter, welche berufen sind; das für die Entscheidung
dieser Streitfrage zuständige Schiedsgericht zu bilden, aus der Gesammt-
liste der Mitglieder des Schiedshofs erfolgen.
In Ermangelung einer Büdung des Schiedsgerichts mittelst unmittel-
barer Verständigung der Parteien wird in folgender Weise verfahren:
Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemein-
schaftlich einen Obmann.
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Obmanns einer dritten
Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.
Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, so bezeichnet jede
Partei eine andere Macht, und die Wahl des Obmanns erfolgt durch die
so bezeichneten Mächte in Uebereinstimmung.
Nachdem das Schiedsgericht so gebildet ist, theilen die Parteien
dem Bureau ihren Entschluss, sich an den Schiedshof zu wenden, und
die Namen der Schiedsrichter mit
Das Schiedsgericht tritt an dem von den Parteien festgesetzten
Tage zusammen.
Die Mii^lieder des Schiedshofs geniessen während der Ausübung ihres
Amtes und ausserhalb ihres Heimathlandes die diplomatischen Yorrechte
und Befreiungen.
Art. 25. Das Schiedsgericht hat regelmässig seinen Sitz im Haag.
Abgesehen von dem Falle höherer Gewalt darf der Sitz vom Schieds-
gerichte nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden.
Ai't. 26. Das internationale Bureau im Haag ist ermächtigt, sein
Geschäftslokal und seine Geschäftseinrichtung den Signatarmächten für die
Ihätigkeit eines jeden besonderen Schiedsgerichts zur Verfügung zu stellen.
Die Schiedsgerichtsbarkeit des ständigen Schiedshofs kann unter den
durch die allgemeinen Anordnungen festgesetzten Bedingungen auf Streitig-
keiten zwischen anderen Mächten als Signatarmächten oder zwischen Signatar-
mächten und anderen Mächten erstreckt werden, wenn die Parteien über-
eingekommen sind, diese Schiedsgerichtsbarkeit anzurufen.
Art. 27. Die Signatarmächte betrachten es als Pflicht, in dem Falle,
wo ein ernsthafter Streit zwischen zwei oder mehreren von ihnen auszu-
brechen droht, diese daran zu erinnern, dass ihnen der ständige Schieds-
hof offen steht.
Sie erklären demzufolge, dass die Handlung, womit den im Streite
befindlichen Theilen die Bestimmungen dieses Abkommens in Erinnerung
gebracht werden, und der im höheren Interesse des Friedens ertheilte
Bath, sich an den ständigen Schiedshof zu wenden, immer nur als Be-
thätigung guter Dienste angesehen werden dürfen.
Art. 28. Ein ständiger Verwaltungsrath , der aus den im Haag bo-
fflaubigten diplomatischen Vertretern der Signatarmächte und dem nieder-
ländischen Minister der auswärtigen Angelegenheiten als Vorsitzenden
besteht, soll in dieser Stadt gebildet werden sobald wie möglich nach der
Ratifikation dieses Abkommens durch mindestens neun Mächte.
446 Schlussakte der Haager Friedenskonferenz yom 29. Juli 1899.
Dieser Yerwaltangsrath soll damit betnmt sein, das internationale
Bureau zu errichten und einzurichten; dieses soll unter seiner Leitung und
Aufsicht bleiben.
Er giebt den Mächten von der Bildung des Schiedshof Nachricht
und trägt für dessen äussere Einrichtung Soige.
Er erlässt seine Geschäftsordnung sowie alle sonst nothwendigen
allgemeinen Anordnungen.
Er entscheidet alle Yerwaltungsfragen, die sich etwa in Beziehung
auf den Geschäftsbetrieb des Schiedcu^ofs erheben.
Er hat volle Befugniss, die Beamten und Angestellten des Bureaus
zu ernennen, ihres Dienstes vorläufig zu entheben oder zu entlassen.
Er setzt die Gehalter und Löhne fest und beaufsichtigt das Eassenwesen.
Die Anwesenheit von fünf Mitgliedern in den ordnungsmässig be-
rufenen Versammlungen genügt zur gültigen Berathung des Yerwaltungs-
raths. Die Beschlussfassung erfolgt nach Stimmenmehrheit
Der Yerwaltongsrath theilt die von ihm genehmigten allgemeinen
Anordnungen unverzüglich den Signatarmächten mit Er erstattet ihnen
jährlich ]E&richt über die Arbeiten des Scliiedsho&, über den Betrieb der
Yerwaltongsgeschäfte und über die Ausgaben.
Art. 29. Die Kosten des Bureaus werden von den Signatarmächten
nach dem für das internationale Bureau des Weltpostvereins festgestellten
Yertheilungsmassstabe getragen.
Drittes KapiteL Sohiedsrerfahren.
Art 30. XJm die Entwickelung der Schiedssprechung zu fördern, haben
die Signatarmächte folgende Bestimmungen festgestellt, die auf das Schieds-
verfahren Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere
Bestimmungen übereingekommen sind.
Art 31. Die Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unter-
zeichnen eine besondere Urkunde (Schiedsvertrag), worin der Streitgegen-
stand sowie der Umfang der Befugnisse der Schiedsrichter klar bestimmt
werden. Diese Beurkundung schliesst die Yerpflichtong der Parteien in
sich, sich dem Schiedssprüche nach Treu und Glauben zu unterwerfen.
Art. 32. Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen Schiedsrichter
oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden, die von den Parteien
nach ihrem Belieben ernannt oder von ihnen unter den Mitgliedern des
durch dieses Abkommen errichteten standigen Schiedshofs gewählt werden.
In Ermangelung einer Bildung des Schiedsgerichts durch unmittelbare
Yerständigung der Parteien wird in folgender Weise verfahren:
Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemein-
schaftlich einen Obmann.
Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Obmanns einer dritten
Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.
Kommt eine Einigung hierüber nicht zu Stande, so bezeichnet jede
Partei eine andere Macht und die Wahl des Obmanns erfolgt durch die
so bezeichneten Mächte in Uebereinstimmung.
AH. 33. Wird ein Souverän oder ein sonstiges Staatsoberhaupt zum
Schiedsrichter gewählt, so wird das Schiedsverfahren von ihm geregelt
Art. 34. Der Obmann ist von Rechtswegen Yoi-sitzender des Schieds-
gerichts.
Gehört dem Schiedsgerichte kein Obmann an, so ernennt es selbst
seinen Yorsitzenden.
Art. 35. Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der aus irgend
einem Grunde stattfindenden Yerhinderung eines der Schiedsrichter edolgt
sein Ersatz in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise.
Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 09. Juli 1899. 447
Art 36. Der Sitz des Schiedsgerichts wird von den Pari^ien bestimmt.
In Ermangelung einer solchen Bestimmung hat das Gericht seinen Sitz iin Haa^.
Abgesehen von dem Falle höherer Gewalt darf der so bestimmte
Sitz vom Schiedsgerichte nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden.
Art. 37. Die Parteien haben das Eecht, bei dem Schiedsgerichte
besondere Delegirte oder Agenten zu bestellen mit der Aufgabe, zwischen
ihnen und dem Schiedsgericht als Mittelspersonen zu dienen.
Sie sind ausserdem berechtigt, mit der Wahrnehmung ihrer Itechte
und Interessen vor dem Schiedsgerichte Rechtsbeistände oder Anwälte zu
betrauen, die zu diesem Zwecke von ihnen bestellt werden.
Art. 38. Das Schiedsgericht entscheidet über die zu wählenden
Sprachen, deren es sich bedienen wird und deren Gebrauch vor ihm ge-
stattet sein soll.
Art. 39. Das Schiedsverfahren zerfallt regelmässig in zwei gesonderte
Abschnitte: das Vorverfahren und die Verhandlung.
Das Vorverfahren besteht in der von den betreffenden Agenten an
die Mitglieder des Schiedsgerichts und an die Gegenpartei zu machenden
Mitttieüung aller gedruckten oder geschriebenen Aktenstücke und aller
Urkunden, welche die in der Sache geltend gemachten Rechtsbehelfe ent-
halten. Diese Mittheilung soll in der Form und innerhalb der Fristen
erfolgen, die von dem Schiedsgerichte gemäss Artikel 49 bestimmt werden.
'^Die Verhandlung besteht in dem mündlichen Vortrage der Rechts-
behelfe der Parteien vor dem Schiedsgerichte.
Art. 40. Jedes von einer Partei vorgelegte Schriftstück mtiss der
anderen Partei mitgetheilt werden.
Art. 41. Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet.
Sie erfolgt öffentlich nur, wenn ein Beschluss des Schiedsgerichts
mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.
üeber die Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen von Sekre-
tären, die der Vorsitzende ernennt. Nur dieses Protokoll hat öffentliche
Beweiskraft.
Axt. 42. Nach dem Schlüsse des Vorverfahrens ist das Schieds-
gericht befugt, alle neuen Aktenstücke oder Urkunden von der Verhandlung
auszuschliessen, die ihm etwa eine Partei ohne Einwilligung der anderen
vorlegen wül.
Art 43. Dem Schiedsgerichte steht es jedoch frei, neue Aktenstücke
oder Urkunden, auf welche etwa die Agenten oder Rechtsbeistände der
Parteien seine Aufmerksamkeit lenken, in Betracht zu ziehen.
In diesem Falle ist das Schiedsgericht befugt, die Vorlegung dieser
Aktenstücke oder Urkunden zu verlangen, unbeschaiiet der Verpfüchtung,
der Gegenpartei davon Kenntniss zu geben.
Art. 44. Das Schiedsgericht kann ausserdem von den Agenten der
Parteien die Vorlegung aller nöthigen Aktenstücke verlangen und alle
nöthigen Aufklärungen erfordern. Im Falle der Verweigerung nimmt das
Schiedsgericht von ihr Vermerk.
Art. 45. Die Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien sind
befugt, beim Schiedsgerichte mündlich alle Rechtsbehelfe vorzubringen, die
sie zur Vertheidigung ihrer Sache für nützlich halten.
- Art. 46. Sie haben das Recht, Einreden sowie einen Zwischenstreit
zu tsrheben. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts über diese Punkte
sind endgültig imd können zu weiteren Erörterungen nicht Anlass geben.
Art. 47. Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind befugt, an die
Agenten und die Rechtsbeistände der Parteien Fragen zu richten und von
ihnen Aufklärungen über zweifelhafte Punkte zu erfordern.
448 Sohlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
Weder die gestellten Fragen noch die von Mitgliedern des Schieds-
geriolits im Laufe der Yerhandlnng gemachten Bemerkungen dürfen als
Ausdruck der Meinung des ganzen Schiedsgerichts oder seiner einzelnen
Mitglieder angesehen werden.
Art 48. Das Schiedsgericht ist befu^, seine Zuständigkeit zu be-
stimmen, indem es den ScMedsyertrag sowie die sonstigen Staatsverträge,
die für den Gegenstand angeführt werden können, auslegt und die Grund-
sätze des Völkerrechts anwendet.
Art. 49. Dem Schiedsgerichte steht es zu , auf das Verfahren be-
zügliche Anordnungen zur Leitung der Streitsache zu erlassen, die Formen
und Fristen zu bestimmen, in denen jede Partei ihre Antrage zu stellen
hat, und zu allen Förmlichkeiten zu schreiten, welche die Beweisaufnahme
mit sich bringt.
Art. 50. Nachdem die Agenten und die Bechtsbeistände der Parteien
alle Aufklärungen und Beweise zu Gunsten ihrer Sache vorgetragen haben,
spricht der Vorsitzende den Schluss der Verhandlung aus.
Art 51. Die Berathung des Schiedsgerichts erfolgt geheim.
Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder des
Schiedsgerichts.
Die Weigerung eines Mitglieds, an der Abstimmung Theil zu nehmen,
muss im Protokolle festgestellt werden.
Art. 52. Der nach Stimmenmehrheit erlassene Schiedsspruch ^st mit
Gründen zu versehen. £r wird schriftlich abgefasst und von jedem Mit-
gliede des Schiedsgerichts unterzeichnet
Die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder können bei der Unter-
zeichnung die Verweigerung ihrer Zustimmung feststellen.
Art. 53. Der Schiedsspruch wird in öffentlicher Sitzung des Schieds-
gerichts verlesen, sofern die Agenten und die Bechtsbeistände der Parteien
anwesend sind oder gehörig geladen waren.
Art. 54. Der gehörig verkündete und den Agenten der streitenden
Theile zugestellte Schiedsspruch entscheidet das Streitverhältniss endgültig
und mit Ausschliessung der Berufung.
Art 55. Die Parteien können sich im Schiedsverträge vorbehalten,
die Nachprüfung (Revision) des Schiedsspruchs zu beantragen.
Der Antrag muss in diesem Falle, unbeschadet anderweitiger Ver-
einbarung, bei dem Schiedsgericht angebracht werden, das den Spruch er-
lassen hat. Er kann nur auf die Ermittelung einer neuen Thatsache
gegründet werden, die einen entscheidenden Einfluss auf den Spruch aus-
zuüben geeignet gewesen wäre und bei Schluss der Verhandlung dem
Schiedsgerichte selbst und der Partei, welche die Nachprüfung beantragt
hat, unbekannt war.
Das Nachpriifungsverfahren kann nur eröffnet werden durch einen
Beschluss des Schiedsgerichts, der das Vorhandensein der neuen Thatsache
ausdrücklich feststellt, ihr die im vorangehenden Absätze bezeichneten
Merkmale zuerkennt und den Antrag insoweit für zulässig erklärt
Der Schiedsvertrag bestimmt die Frist, innerhalb deren der Nach-
prufungsantrag gestellt werden muss.
Art. 56. Der Schiedsspruch bindet nur die Parteien, die den Schieds-
vertrag geschlossen haben.
Wenn es sich um die Auslegung eines Abkommens handelt, an dem
sich noch andere Mächte betheiligt haben, als die streitenden Theile, so
geben diese ihnen von dem Schiedsverträge, den sie geschlossen haben,
E«nntniss. Jede dieser Mächte hat das Becht, sich an der Streitsache zu
betheiligen. Wenn eine oder mehrere von ihnen von dieser Berechtigung
Schlussakte der Saager Friedenskonferenz Vom 29. Juli 1899. 4=49
Gebrauch gemacht haben, so ist die in dem Schiedsspruch enthaltene Aus-
legung auch in Ansehung von ihnen bindend.
Art. 57. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des
Sphiedsgerichts zu gleichem Antheile.
Allgemeine Bestimmangen.
Art 58. Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
üeber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein
Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift
auf diplomatischem Wege allen Mächten mitgetheilt werden, die auf der
internationalen Friedenskonferenz im Haag vertreten gewesen sind.
Art. 59. Die Mächte, die auf der internationalen Friedenskonferenz
vertreten gewesen sind, dieses Abkommen aber nicht gezeichnet haben,
können ihm später beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt
den Vertragsmächten durch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu
geben, die an die Regierung der Niederlande zu richten und von dieser
allen anderen Yertragsmächten mitzutheilen ist.
Art. 60. Die Bedingungen, unter denen die auf der internationalen
Friedenskonferenz nicht vertreten gewesenen Mächte diesem Abkommen
beitreten können, sollen den Gegenstand einer späteren Verständigung
zwischen den Vertragsmächten bilden.
Art. 61. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile dieses
Abkommen kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der
schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser
allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benach-
richtigung wirksam werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein,
die sie erklärt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundert-
neunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung
der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften
den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
Unterzeichnet von Deutschland , Oesterreich- Ungarn, Belgien, China,
Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika (mit dem in der
Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 erklärten Vorbehalte), den
Vereinigten Staaten von Mexiko, Frankreich, Grossbritannien und Irland,
Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden,
Persien, Portugal, Rumänien (mit den Vorbehalten, die zu den Artikeln
16, 17, 19 dieses Abkommens [15, 16, 18 des von dem Prüfungsausschusse
vorgelegten Entwurfs] gemacht und in das Protokoll der Sitzung der dritten
Kommission vom 20. Juli 1899 aufgenommen worden sind), Russland,
Serbien (mit den Vorbehalten, die in das Protokoll der dritten Kommission
vom 20. Juli 1899 aufgenonmien worden sind), Siam, den Vereinigten
Königreichen von Schweden und Norwegen, der Schweiz, der Türkei (mit
dem in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 erklärten Vor-
behalte), Bulgarien.
V. Li szt, Völkerrecht. 4. Aufl. 29
450 Scblussakte der Haager Friedenskonferenz Tom 29. Juli 1899.
IL EonventioiL
Abkommen, betreffend die Gesetze nnd GebrSnebe des Landkriegs«
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen usw.
haben in der Erwägung, dass es nicht genügt, Mittel und Wege zu
suchen, um den Frieden zn sichern und bewaffnete Streitigkeiten zwischen
den Staaten zu verhüten, sondern dass auch der Fall ins Auge ge/asst
werden muss, wo ein Ruf zu den Waffen durch Ereignisse herbeigeführt
wird, die ihre Fürsorge nicht hat abwenden können,
von dem Wunsche beseelt, auch in diesem äussersten Falle den Gesetzen
der Menschlichkeit und den sich immer steigernden Forderungen der
Civilisation zu dienen,
in der Erkenntniss, dass es von Bedeutung ist, zu diesem Zwecke die
allgemeinen Kriegsgesetze und Gebrauche einer Durchsicht zu unterziehen,
sei es um sie n&er zu bestimmen, sei es um ihnen gewisse Grenzen zu
ziehen, damit sie soviel wie möglich von ihrer Schärfe verlieren,
von all diesen Gesichtspunkten ausgehend, die heute wie vor 25 Jahren
zur Zeit der Brüsseler Konferenz von 1874 durch eine weise und hoch-
herzige Fürsorge nahegelegt sind,
in diesem Sinne zahlreiche Bestimmungen angenommen, die dem Zwecke
dienen, die Gebräuche des Landkriegs näher zu bestimmen und zu regeln.
Nach der Auffassung der hohen vertragschliessenden Theile sollen
diese Bestimmungen, deren Abfassung durch den Wunsch angeregt wurde,
die Leiden des Krieges zu mildem, soweit es die militärischen Literessen
gestatten, den Kriegführenden als allgemeine Richtschnur für ihr Verhalten
in den Beziehungen unter einander und mit der Bevölkerung dienen.
Es war indessen nicht möglich, sich schon jetzt über Bestinunungen
zu einigen, die sich auf alle in der Praxis vorkommenden Fälle erstrecken.
Andererseits konnte es nicht in der Absicht der hohen vertrag-
schliessenden Theile liegen, dass die nicht vorhergesehenen Falle, in Er-
mangelung eines schriftlichen Uebereinkommens, der willkürlichen Be-
urtheilung der militärischen Befehlshaber überlassen bleiben.
Solange, bis ein vollständigeres Kriegsgesetzbuch festgestellt werden
kann, halten es die hohen vertragschliessenden Theile für zweckmässig,
festzusetzen, dass in den Fällen, die in den von ihnen angenommenen
Bestimmungen nicht vorgesehen sind, die Bevölkerungen und Kriegführen-
den unter dem Schutze und den herrschenden Grundsätzen des Völkerrechts
bleiben, wie sie sich aus den unter gesitteten Staaten geltenden Gebräuchen,
aus den Gesetzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffent-
lichen Gewissens herausgebildet haben.
Sie erklären, dass namentlich die Artikel 1 und 2 der angenommenen
Bestimmungen in diesem Sinne zu verstehen sind.
Die hohen vertragschliessenden Theile, die hierüber ein Abkonmien
abzuschliessen wünschen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Folgen, die Namen der Bevollmächtigten),
welche, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgetheilt und sie in guter
und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen über-
eingekommen sind.
Art. 1. Die hohen vertragschliessenden Theile werden ihren Land-
heeren Verhaltungsmassregeln geben, yelche den dem vorliegenden Ab-
kommen beigefügten Bestimmungen über die Gesetze und Gebräuche des
Landkriegs entsprechen.
Schiussakte der fiaaget Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 4=51
Art. 2. Die Vorschriften der im Artikel 1 genannten Bestimmungen
sind für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges
zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Diese Bestimmungen hören mit dem Augenblick auf verbindlich zu,
sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertrags-
macht sich einer der Kriegsparteien anschliesst.
Art. 3. Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein
Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift
allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege milgetheilt werden.
Art 4. Die Nichtsignatarmächte können diesem Abkommen beitreten.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten
durch eine schriftiiche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die
Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertrags-
mächten mitzutheilen ist.
Art. 5. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile dieses
Abkoiomen kündigen sollte, würde die Kündigung erst ein Jahr nach der
schriftiich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser
allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrich-
tigung wirksam werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein,
die gekündigt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundert-
neunimdneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Nieder-
lande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertrags-
mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
Unterzeichnet von Deutschland, Oesterreich- Ungarn, Belgien, Däne-
mark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten
Staaten von Mexiko, Frankreich, Grossbritannien und Irland, Griechenland,
Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal,
Rumänien, Russland, Serbien, Siam, den Vereinigten Königreichen Schweden
und Norwegen, der Türkei, Bulgarien.
Bestimmungen, betreffend die Gesetze und Gebräuelie des Landkriegs«
Erster Abschnitt. Kr^egsparteien.
Entes Kapitel. Bestimmnng des Begriffs Eriegspartei.
Art. 1. Die Gesetze, die Rechte und die Pflichten des Krieges gelten
nicht nur für das Heer, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-
Korps unter folgenden Bedingungen:
1. dass Jemand an ihrer Spitze steht, der für das Verhalten seiner
Untergebenen verantwortlich ist,
2. dass sie ein bestimmtes aus der Feme erkennbares Abzeichen
tragen,
3. dass sie die Waffen offen führen und
4. bei ihrer Kriegführung die Kriegsgesetze und -Gebräuche be-
obachten.
In den Staaten, in denen Milizen oder Freiwilligen -Korps das Heer
oder einen Bestandtheil des Heeres bilden, sind diese unter der Bezeichnung
„Heer" einbegriffen.
29*
^52 Schlussakte der Öaager frieden skonfereoz vom 29. Juli lÖ9d.
Art. 2. Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebiets, die beim
Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um
die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich
nach Artikel 1 zu organisiren, wird als Eriegspartei betrachtet, sofern sie
die Oesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.
Art. 3. Die bewaffnete Macht der kriegführenden Parteien kann sich
zusanmiensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der
Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch
auf Behandlung als Kriegsgefangene.
Zweites iUpItel. Kriegsgefangene.
Art. 4. Die Kriegsgefangenen stehen unter der Gewalt der feindlichen
Regierung, nicht in der Gewalt der Personen oder der Abtheilungen, die
sie gefaugen genommen haben.
Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.
Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigenthum, aus-
genommen Waffen, Pferde und Schriftstücke militärischen Inhalts.
Art 5. Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern
oder an anderen Orten intemirt werden mit der Verpflichtung, sich nicht
über eine bestimmte Grenze hinaus zu entfernen; dagegen düäen sie nicht
eingesperrt werden, wenn es nicht dringende Rücksichten der Sicherheit
erfordern.
Art. 6. Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen nach ihrem Dienst-
grad und nach ihren Fähigkeiten als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten
dürfen nicht übermässig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegs-
untemehmungen stehen.
Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffent-
liche Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung
auszuführen.
Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für
Militärpersonen des eigenen Heeres gelten.
Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen
oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Ein-
verständnisse mit der Militärbehörde festgestellt.
Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage
verwendet und der Ueberschuss, nach Abzug der Unterhaltskosten, ihnen
bei der Freilassung ausbezahlt werden.
Art. 7. Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen
befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen.
Falls nicht besondere Vereinbarungen zwischen den Kriegsparteien
getroffen werden, sind die Kriegsgefangenen in Beziehung auf Nahrung,
Kleidung und Unterkunft ebenso zu behandeln, wie die Truppen der
Regierung, die sie gefangen genommen hat.
Art. 8. Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften
und Befehlen, die in dem Heere des Staates gelten, in dessen Gewalt sie
sich befinden. Jede Unbotmässigkeit kann mit der erforderlichen Strenge
geahndet werden.
Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es
ihnen gelungen ist, ihr Heer zu erreichen, oder das von den Truppen, die
sie gefangen genommen haben, besetzte Gebiet zu verlassen, unterliegen
disziplinarischer Bestrafung.
Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht wieder gefangen ge-
nommen werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.
Art. 9. Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen
wahren Namen und Diens^rad anzugeben; handelt er gegen diese Vor-
Schlussakte der Haager FriedenskoDferenz vom 29. Juli 1899. 4=53
Schrift, so können ihm die Begünstigungen, die den Eriegsgefangenen
seiner Klasse zustehen, entzogen werden.
Art. 10. Kriegsgefangene können auf Ehrenwort freigelassen werden,
wenn die Gesetze ihres Landes dies gestatten; sie sind alsdann bei ihrer
persönlichen Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen, sowohl
ihrer eigenen Regierung, als auch dem Staate gegenüber, der sie zu Kriegs-
gefangenen gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen.
Ihre Regierung ist ebenfalls verpflichtet, keinerlei Dienste zu verlangen
oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenworte widersprechen.
Art. 11. Em Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine
Freilassung gegen Verpfändung des Ehrenworts anzunehmen; ebensowenig
ist die feindliche Regierung verpflichtet, auf die Bitte eines Kriegsgefangenen
hm die Entlassung auf Ehrenwort zu bewilligen.
Art. 12. Jeder auf Ehrenwort entlassene Kriegsgefangene, der gegen
den Staat, der ihn entlassen hat oder gegen dessen Verbündete die Waäen
trägt, verliert, wenn er wieder ergriffen wird, das Recht der Behandlung
als Kriegsgefangener und kann den Gerichten überliefert werden.
Art. 13. Personen, die einem Heere folgen, ohne ihm unmittelbar
anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marke-
tender imd Lieferanten, haben, wenn sie in Feindeshand gerathen und
ihre Festhaltung zweckmässig erscheint, das Recht auf Behandlung als
Kriegsgefangene, vorausgesetzt, dass sie sich im Besitz eines Ausweises
der Militärbehörde des Heeres befinden, dem sie folgen.
Art. 14. Es wird beim Ausbruche der Feindseligkeiten in jedem der
kriegführenden Staaten imd gegebenenfalls in den neutralen Staaten, die
Angehörige einer der Kriegsparteien in ihr Gebiet aufgenommen haben,
eine Auskunftstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese hat die
Aufgabe, alle die Kriegsgefangenen betreff enden Anfragen zu beantworten,
und erhält hierfür von den zuständigen Dienststellen die nöihigen Angaben,
die sie in den Stand setzen, über jeden Kriegsgefangenen ein Fersonalblatt
zu führen. Die Auskunftstelle muss auf dem Laufenden gehalten werden
über die Unterbringung der Gefangenen und über die dabei eintretenden
Veränderungen, sowie über die üeberführung in Krankenhäuser und über
Todesfälle.
Die Auskunftstelle sammelt femer alle zum persönlichen Gebrauche
dienenden Gegenstände, Werthsachen, Briefe usw., die auf den Schlacht-
feldern gefunden oder von den in Krankenhäusern oder Feldlazarethen
gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt sie den Be-
rechtigten zu.
Art. 15. Die HüLfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die oidnungs-
mässig nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den
Zweck verfolgen, die Vermitteler der mildthätigen Nächstenhülfe zu sein,
empfangen von den Kriegsparteien für sich und ihre ordnungsmässig be-
vollmächtigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die mili-
tärischen Massnahmen und die Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen,
um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam ausführen zu können.
Die Bevollmächtigten dieser HüLfsgesellschaften können die Erlaubniss
erhalten, unter die Gefangenen an ihrem Aufenthaltsorte, sowie xmter die
in die Heimath zurückkehrenden Kriegsgefangenen an ihren Rastorten
Liebesgaben auszutheilen. Sie gebrauchen hierzu eine persönliche, von der
Militärbehörde ausgestellte Erlaubniss, auch müssen sie sich schriftlich
verpflichten, sich allen Ordnungs- und Polizeimassnahmen, die diese Behörde
anordnen sollte, zu fügen.
Art. 16. Die Auskunftstellen gemessen Portofreiheit. Briefe, Post-
anweisungen, Geldsendungen und Postpackete, die für die Kriegsgefangenen
454 Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande
der Angabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischenländem
von allen Postgebühren befreit.
Liebesgaben für Kriegsgefangene sind von allen Eingangszöllen und
anderen Gebühren, sowie von den Frachtkosten auf Staatseisenbahnen befreit.
Art 17. Kriegsgefangene Offiziere können den ihnen in dieser Lage
nach den Vorschriften ihres Landes zukommenden Sold erhalten; ihre
Regierung hat ihn zurückzuerstatten.
Art 18. Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Beligion
und in der TheUnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen, unter der
einzigen Bedingung, dass sie sich den Ordnungs- und Folizeivorschriften
der Militärbehörde fügen.
Art. 19. Für die Annahme oder Errichtung von Testamenten der
Kriegsgefangenen gelten dieselben Bedingungen, wie für die Militärpersonen
des eigenen Heeres.
Das Gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung
von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist.
Ast 20. Nach dem Friedensschlüsse sollen die Kriegsgefangenen
binnen kürzester Frist in ihre Heimath entiassen werden.
Drittel KftpIteL Kranke and Verwundete.
Art. 21. Die Pflichten der Kriegsparteien in Ansehung der Pflege
der Kranken und Verwundeten sind durch die Genfer Konvention vom
22. August 1864 festgesetzt, unter Vorbehalt der Abändei-ungen, denen
diese etwa unterworfen wird.
Zweiter Abschniti;. Feindseligkeiten.
Erstes Kapitel. Mittel zur SchKdignng des Feindes, Belagernngen und
Bombardements.
Art. 22. Die Kriegsparteien haben kein unbeschränktes Recht in der
Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.
Art. 23. Abgesehen von den durch Sonderverträge angestellten
Verboten, ist namentiich untersagt:
a) die Verwendung von Gift oder vergifteten Waffen,
b) die meuchlerische TÖdtung oder Verwundung von Angehörigen
des feindlichen Staates oder des feindlichen Heeres,
c) die TÖdtung oder Verwundung eines die Waffen streckenden
oder wehrlosen Feindes, der sich auf Gnade oder Ungnade ergiebt,
d) die Erklärung, dass kein Pardon gegeben wird,
e) der Gebrauch von Waffen, Geschossen oder Stoffen, die geeignet
sind, unnöthiger Weise Leiden zu verursachen,
f) der Missbrauch der Parlamentärflagge, der Nationalflagge oder
der militärischen Abzeichen und der Uniform des Feindes, sowie
der besonderen Abzeichen der Genfer Konvention,
g) die Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigenthums, es sei
denn, dass die Gebote des Krieges dies dringend erheischen.
Art 24. Kriegslisten und die Anwendung der nothwendigen Mittel , um
sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschsdfen, sind
erlaubt.
Art 25. Es ist verboten, unvertheidigte Städte, Dörfer, Wohnungen
oder Gebäude anzugreifen oder zu bombardiren.
Art. 26. Der Befehlshaber eines Belagerungsheers soll vor Beginn
des Bombardements, den Fall eines SturmangriSs ausgenommen, alles
thun, soweit es in seinen Kräften steht, um die Ortsobrigkeit davon zu
benachrichtigen.
Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 455
Art. 27. Bei Belagerungen und Bombardements sollen alle erforder-
lichen Massregeln getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst,
der Wissenschaft und der Wohlthätigkeit gewidmeten Gebäude, sowie die
Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete so viel wie
möglich zu schonen, Torausgesetzt, dass sie nicht gleichzeitig zu einem
militärischen Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit
besonderen sichtbaren Zeichen zu versehen imd diese vorher dem Belagerer
bekanntzugeben.
Art. 28. Es ist verboten, Städte oder Ansiedelungen, selbst wenn
sie im Sturme genommen sind, der Plünderung preiszugeben.
Zweites Kapitel. Spione.
Art 29. Spion ist, wer heimlich oder unter falschem Vorwand in
dem Operationsgebiet einer Kriegspartei Nachrichten einzieht oder einzu-
ziehen sucht, in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzutheilen.
Demgemäss sind Militärpersonen in. Uniform, die in das Operations-
gebiet des feindlichen Heeres eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu
verschaffen, nicht als Spione zu betrachten. Desgleichen gelten nicht als
Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die oKen den ihnen
ertheilten Auftrag, Mittheilungen an ihr eigenes oder an das feindliche
Heer zu überbringen, ausführen. Dahin gehören ebenfalls die Personen,
die in Luftschiffen befördert werden, um Nachrichten zu überbringen oder
um überhaupt Verbindungen zwischen den verschiedenen Theilen eines
Heeres oder eines Gebiets aufrecht zu erhalten.
Art. 30. Der auf frischer That ergriffene Spion kann nicht ohne
vorausgegangenes Urtheil bestraft werden.
Art. 31. Ein Spion, der zu seinem Heere zurückgekehrt ist und
später vom Feinde gefangen genommen wird, ist als Kriegsgefangener zu
behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich
gemacht werden.
Drittes Kspitel. Parlamentäre.
Art. 32. Parlamentär ist, wer von einer der Kriegsparteien bevoll-
mächtigt ist, in Unterhandlungen mit der anderen Partei zu treten, und
sich mit der weissen Fahne zeigt. Er ist unverletzlich, ebenso der ihn
begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetscher.
Art. 33. Der Befehlshaber, zu dem ein Parlamentär gesandt wird,
ist nicht verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen.
Er kann alle erforderlichen Massregeln ergreifen, um den Parlamentär
zu verhindern, seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benutzen.
Er ist berechtigt, bei vorkommendem Missbrauche den Parlamentär
zeitweilig zurückzuhalten.
Art 34. Der Parlamentär verliert sein Recht der Unverletzlichkeit,
wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, dass er seine bevor-
rechtigte Stellung dazu benutzt hat, um Verrath zu üben oder dazu an-
zustiften.
Yiertes Kapitel. Kapitulationen.
Art 35. Die zwischen den verhandelnden Paiieien vereinbarten
Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen.
Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft
beobachtet werden.
Ffinftes Kapitel. Waffenstillstand.
Art 36. Der "Waffenstillstand unterbricht die Kriegsuntemehmungen
kraft eines wechselseitigen Uebereinkommens der Kriegsparteien. Ist eine
456 Schlossakte der Haager FiiedeDskoDferenz Tom 29. Juli 1899.
bestmimte Dauer nicht vereinbart worden, so können die Kriegsparteien
jederzeit die FeindseL'gkeiten \neder aufnehmen, jedoch unter der Yoraos-
Setzung, dass der Feind, gemäss den Bedingungen des Waffenstillstandes,
rechtzeitig benachrichtigt wird.
Art 37. Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich
begrenzter sein; der erstere unterbricht die Knegsontemehmnngen der
kriegführenden Staaten allenthalben, der letztere nur für bestimmte Theile
der kriegführenden Heere und innerhalb eines bestimmten Gebiets.
Art. 38. Der Waffenstillstand mnss in aller Form und rechtzeitig
den zuständigen Behörden und den Truppen mitgetheilt werden. Sofort
nach Mittheilung oder zu einem bestimmten Zei^unkte sind die Feind-
seligkeiten einzustellen.
Art 39. Es ist Sache der vertragschliessenden Parteien, in den
Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen sie
auf dem Kriegsschauplatz unter einander und mit der Bevölkerung xmter-
halten können.
Art 40. Jede schwere Verletzung der Bedingungen des Waffen-
stillstandes durch eine der Parteien giebt der anderen das Recht, ihn zu
kündigen, und in dringenden Fällen sogar das Becht, die Feindseligkeiten
sofort wieder aufzunehmen.
Art 41. Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes
durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, giebt nur das
Becht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenen Falles eine Entschädigung
für den erlittenen Schaden zu fordern.
Dritter Abschnitt. Militärische Gewalt auf besetztem feindlichen
Gebiete.
Art. 42. Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es thatsächlich in der
Gewalt des feindlichen Heeres steht
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt
hergestellt ist und ausgeübt werden kann.
Art. 43. Nachdem die gesetzmässige Gewalt thatsächlich in die
Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle ihm zu Gebote
stehenden Massnahmen zu treÖen, um nach Möglichkeit die öffentliche
Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen und aufrecht zu erhalten, und
zwar unter Berücksichtigung der Landesgesetze, sofern keine unüberwind-
lichen Hindemisse entgegenstehen.
Art. 44. Es ist verboten, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets
zur Theilnahme an den Kriegsuntemehmuugen gegen ihr eigenes Land zu
zwingen.
Art. 45. Es ist verboten, die Bevölkerung eines besetzten Gebiets
zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.
Art. 46. Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der
Bürger, das Privateigenthum, die religiösen üeberzeugungen und die gottes-
dienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigenthum darf nicht eingezogen werden.
Art. 47. Die Plünderung ist ausdrücklich verboten.
Art. 48. Wenn die Kriegspartei in dem besetzten Gebiete die zu
Gunsten des Staates bestehenden Steuern, Zölle und Abgaben erhebt, so
soll sie es möglichst nach Massgabe der für ihre Erhebung und Yertheilung
geltenden Vorschriften thun; es erwächst hiermit für sie die Verpflichtung,
die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebiets in dem Umfange zu
tragen, wie die gesetzmässige Regierung hierzu verpflichtet war.
Art 49. Wenn der Besetzende ausser den im vorstehenden Artikel
erwähnten Abgaben andere Auflagen in Geld in dem besetzten Gebiet er-
Schlussakte der Haager ^Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 457
hebt, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der
Verwaltung dieses Gebiets geschehen.
Art. 50. Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze
Bevölkerung wegen der Handlungen Einzelner verhängt werden, für welche
die Gesammtheit nicht als verantwortlich angesehen werden kann.
Art. 51. Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen
Befehls und unter Yerantwortlichkeit eines selbständig kommandirenden
Generals erhoben werden.
Die Erhebung soll so viel wie möglich unter Beobachtung der für
die Festsetzung und Vertheilung der Steuern geltenden Vorschriften erfolgen.
Ueber jede Zwangsleistung erhalten die Beitragspflichtigen eine
Empfangsbescheinigung.
Art 52. Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden
oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse des Besetzungsheers gefordeii
werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hülfsquellen des Landes
stehen und dürfen für die Bevölkerung nicht die Verpflichtung enthalten,
an Eriegsuntemehmungen gegen ihr Vaterland Theil zu nehmen.
Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit der Er-
mächtigung des Befehlshabers der besetzten Gebiete vorgenommen werden.
Naturalleistungen sind so viel wie möglich haar zu bezahlen ; anderen-
falls sind dafür Empfangpbepcheinigungen auszustellen.
Art. 53. Das Besetzungsheer kann nur mit Beschlag belegen: das
Baargeld und die . Werthbestände des Staates sowie die dem Staate zu-
stehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungs-
mittel, Vorrathshäuser und Lebensmittelvorräthe sowie überhaupt alles dem
Staate gehörende bewegliche Eigenthum, das geeignet erscheint, den Kriegs-
untemehmungen zu dienen.
Das Eisenbahnmaterial, die Landtelegraphen, die Fernsprechanlagen,
die Dampfschiffe und andere Fahrzeuge — soweit hier nicht die Vorschriften
des Seerechts platzgreifen — die Waffenniederlagen und überhaupt jede
Art Kriegsmunition, auch dann, wenn all dies Gesellschaften oder Privat^
Personen gehört, sind ebenfalls ihrer Natur nach Mittel, die den Kriegs-
unternehmungen dienen; sie müssen aber wieder zurückerstattet werden.
Die Entschädigungsfrage wird bei Abschluss des Friedens geregelt.
Art. 54. Das Eisenbahnmaterial, das aus neutralen Staaten kommt,
sei es dass es diesen selbst oder Gesellschaften oder Privatpersonen gehört,
soll ihnen sobald wie möglich zurückgesandt werden.
Art 55. Der Staat, von dem die Besetzung ausgeht, betrachtet sich
nur als Verwalter und Nutzniesser der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften,
Wälder und landwirthschaftlichen Anlagen, die dem feindlichen Staate
gehören und in dem besetzten Gebiete liefen. Er ist verpflichtet, den
Grundstock dieser Güter zu schützen und sie nach den Regeln des Niess-
brauchs zu verwalten.
Art. 56. Das Eigenthum der Gemeinden und der dem Gottesdienste,
der Wohlthätigkeit , dem Unterrichte , der Kunst und "Wissenschaft gewidmeten
Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigenthuni
zu behandeln. Jede absichtliche Entfernung, Zerstörung oder Beschädigung
von derartigen Gebäuden, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken
der Kunst und Wissenschaft ist verboten und muss geahndet werden.
Vierter Abschnitt. Bei Neutralen fe.stgehaltene Kriegführende
und in Pflege befindliche Verwundete.
Art. 57. Der neutrale Staat, auf dessen Gebiet Truppen der krieg-
führenden Heere übertreten, muss sie möglichst weit vom Kriegsschauplatz
unterbringen.
458 Scblussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Jali 1899.
Er kann sie in Lagern verwahren und sie auch in Festungen oder
in anderen zu diesem Zwecke geeigneten Orten einschliessen.
Es hängt von seiner Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf
Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubniss zu ver-
lassen, freigelassen werden können.
Art. 58. In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung hat der
neutrale Staat den der Festhaltung unterliegenden Personen Nahrung,
Kleidung und die durch die Menschlichkeit gebotenen Hülfsmittel zu gewähren.
Die durch die Internirung verursachten Kosten sind nach dem
Friedensschlüsse zu ersetzen.
Art. 59. Der neutrale Staat kann den Durchzug von Verwundeten
oder Kranken der kriegführenden Heere durch sein Gebiet gestatten, jedoch
unter dem Vorbehalte, dass die zur Beförderung benutzten Züge weder
Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Der neutrale Staat
ist in solchen Fällen verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Auf-
sichtsmassregeln zu treffen.
Die der Gegenpartei angehörigen Verwundeten oder Kranken, die
von einer der Kriegsparteien auf neutrales Gebiet gebracht werden, sind
von dem neutralen Staate derart zu bewachen, dass sie nicht von neuem
an den Kriegsuntemehmungen Theil nehmen können. Der neutrale Staat
hat gegenüber den ihm anvertrauten Verwundeten oder Kranken des
anderen Heeres die gleichen Verpflichtungen.
Art. 60. Die Genfer Konvention gilt auch für die im neutralen
Gebiet untergebrachten Kranken und Verwundeten.
III. Konvention.
Abkommen, betreffend die Anwendung der Grundsätze der Genfer
Konvention vom 22. August 1864 auf den Seekrieg.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen usw.
gleichermaassen von dem Wunsche beseelt, so viel an ihnen liegt, die
vom Kriege unzertrennlichen Leiden zu mildern imd in der Absicht, zu
diesem Zwecke die Grundsätze der Genfer Konvention vom 22. August 1864
auch auf den Seekrieg auszudehnen, haben beschlossen, ein Abkommen zu
dem Ende einzugehen,
sie haben demgemäss zu Bevollmächtigten ernannt:
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten),
welche nach Austausch ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:
Art. 1. Die militärischen Lazarethschiffe, die einzig und allein vom
Staate erbaut oder eingerichtet worden sind, um den Verwundeten, Kranken
und Schiffbrüchigen Hülfe zu bringen, sind bei Beginn oder im Verlaufe
der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der Verwendung, den kriegführenden
Mächten mit Namen anzumelden. Diese Schiffe sind zu achten und dürfen
während der Dauer der Feindseligkeiten nicht weggenommen werden.
Auch dürfen sie bei einem Aufenthalt in neutralen Häfen nicht nach
den für Kriegsschiffe geltenden Regeln behandelt werden.
Art. 2. Lazarethschiffe, die ganz oder zum Theil auf Kosten von
Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hülfsgesellschaften ausgerüstet
worden sind, sind ebenfalls zu achten und von der Wegnahme ausgeschlossen,
sofern die kriegführende Macht, der sie angehören, eine amtliche Be-
scheinigung für sie ausgestellt und ihre Namen dem Gegner bei Beginn
Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899. 4:59
oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor der Verwendung,
bekannt gemacht hat.
Diese Schiffe müssen eine von der zuständigen Behörde auszustellende
Bescheinigung darüber bei sich führen, dass sie sich während der Aus-
rüstung und beim Auslaufen imter ihrer Aufsicht befunden haben. .
Art. 3. Lazarethschif f e , die ganz oder zum Theil auf Kosten von
Privatpersonen oder von amtlich anerkannten Hülfsgesellschaftei- neutraler
Staaten ausgerüstet worden sind, sind zu achten und von der Wegnahme
ausgeschlossen, sofern der neutrale Staat, dem sie angehören, einen amt-
lichen Auftrag für sie ausgestellt hat und den kriegführenden Mächten ihre
Namen zu Beginn oder im Verlaufe der Feindseligkeiten, jedenfalls aber
vor ihrer Verwendung, bekannt gemacht hat.
Art. 4. Die in den Artikeln 1,2,3 bezeichneten Schiffe sollen den
Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Kriegsparteien ohne Unter-
schied der Nationalität Hülfe und Beist^d gewähren.
Die Kegierungen verpflichten sich, diese Schiffe zu keinerlei mili-
tärischen Zwecken zu benutzen.
Diese Schiffe dürfen in keiner "Weise die Bewegungen der Kriegs-
schiffe behindern.
Während und nach dem Kampfe handeln sie auf ihre eigene Gefahr.
Die Kriegsparteien üben ein Aufsichts- und Durchsuchungsrecht
über sie aus. Sie können ihre Hülfe ablehnen, ihnen befehlen, sich zu
entfernen, ihnen eine bestimmte Fahrtrichtung vorschreiben, einen Kommissar
an Bord geben und sie auch zurückhalten, wenn besonders erhebliche
Umstände es erfordern.
Die Kriegsparteien sollen die den Lazarethschiffen gegebenen Befehle,
soweit wie möglich, in deren Schiffstagebuch eintragen.
Art. 5. Die militärischen Lazarethschiffe sind kenntlich zu machen
durch einen äusseren weissen Anstrich mit einem wagrecht laufenden,
etwa IVj Meter breiten, grünen Streifen.
Die in den Artikeln 2 , 3 bezeichneten Schiffe sind kenntlich zu machen
durch einen äusseren weissen Anstrich mit einem wagrecht laufenden, etwa
IVa Meter breiten, rothen Streifen.
Die Boote dieser Schiffe sowie die kleinen zum Lazarethdienste
verwendeten Fahrzeuge müssen durch einen ähnlichen Anstrich kenntlich
gemacht sein.
Alle Lazarethschiffe sollen sich dadurch erkennbar machen, dass sie
neben der Nationalflagge die in der Genfer Konvention vorgesehene weisse
Flagge mit dem rothen Kreuze hissen.
Art. 6. Handelsschiffe, Yachten oder neutrale Fahrzeuge, die Ver-
wundete, Kranke oder Schiffbrüchige der Kriegsparteien an Bord genommen
haben, können aus diesem Anlasse nicht weggenommen werden, aber sie
bleiben der Wegnahme ausgesetzt im Falle von Neutralitätsverletzungen,
deren sie sich etwa schuldig gemacht haben.
Art 7. Das geistliche, ärztliche und Lazarethpersonal weggenommener
Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden.
Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und
chirurgischen Instrumente, die Privateigenthum sind, mit sich zu nehmen.
Es soll jedoch seine Dienste solange weiter leisten, als es noth wendig
erscheint, und kann sich erst dann zurückziehen, wenn der Befehlshaber
des Schiffes es für zulässig erklärt.
Die Kriegsparteien sind verpflichtet, diesem Pereonale, wenn es in
ihre Hände fällt, den vollen Genuss der Gebührnisse zu sichern.
460 Schlussakto der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899.
Art. 8. Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen, die
verwundet oder krank sind, sollen von der Partei, die das Schiff genommen
hat, ohne Unterschied der Nationalität geschützt und gepflegt werden.
Art. 9. Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke einer Kriegspartei,
die in .die Hände der anderen fallen, sind Kriegsgefangene.
Der Partei, die sie gefangen genommen hat, bleibt es überlassen,
sie je nach den Umständen festzuhalten oder nach einem ihrer Häfen,
nach einem neutralen Hafen oder selbst nach einem Hafen des Gegners
zu befördern. Im letzteren Falle dürfen die so in ihre Heimath entlassenen
Kriegsgefangenen während der Dauer des Krieges nicht mehr dienen.
Art. 10. (Weggefallen.)
Art. 11. Die in den vorstehenden Artikeln getroffenen Vereinbarungen
sind für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges
zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Die Vereinbarungen hören mit dem Augenblick auf verbindlich zu
sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertrags-
macht sich einer der Kriegsparteien anschliessen sollte.
Art. 12. Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein
Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift
allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden.
Art. 13. Die Nichtsignatarmächte, die der Genfer Konvention vom
22. August 1864 beigetreten sind, können ihren Beitritt zu diesem Abkommen
erklären.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten
durch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die
Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertrags-
mächten mitzutheilen ist.
Art. 14. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theiie dieses
Abkommen kündigen sollte , würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der
schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser
allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung
wirksam werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die
sie erklärt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundert-
neunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der
Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte
Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben
werden sollen.
Unterzeichnet von Deutschland, Oesterreich- Ungarn, Belgien, China,
Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten
Staaten von Mexiko, Frankreich, Grossbritannien und Irland, Griechenland,
Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien,
Portugal, Rumänien, Russland, Serbien, Slam, den Vereinigten Königreichen
Schweden und Norwegen, der Schweiz, der Türkei, Bulgarien.
Schiussakte der fiaager Friedenskonferenz Vom 29. Juli 1899. 461
I. Erklärnngr.
Die unterzeichneten BevoUmäclitigten der auf der internationalen
Friedenskonferenz im Haag vertretenen Mächte,
von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom
29. November ^^^^ . , , - , , .
TT. Dezember ^^^ Ausdruck gefunden hat,
erklären:
Die vertragschliessenden Mächte sind dahin überein-
gekommen, dass das Werfen von Geschossen und Spreng-
stoffen aus Luftschiffen oder auf anderen ähnlichen neuen
"Wegen für die Dauer von fünf Jahren verboten ist.
Diese Erklärung ist für die vertragschliessenden Mächte nur bindend
im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Sie hört mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein, wo in einem
Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der
Kriegsparteien anschliesst
Diese Erklärung soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Eatifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein
Protokoll aufgenonamen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift
allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden.
Die Nichtsignatarmächte können dieser Erklärung beitreten. Sie haben
zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Veiiragsmächten durch eine schrift-
liche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Eegierung der
Niederlande zu richten imd von dieser allen anderen Vertragsmächten mit-
zutheilen ist,
Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile diese Erklärung
kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich
an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen
Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam
werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die
sie erklärt hat.
Zu ürkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundert-
neunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der
Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte
Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben
werden sollen.
Unterzeichnet von Deutschland, Oesterreich- Ungarn, Belgien, China,
Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten
Staaten von Mexiko , Frankreich, Griechenland, Italien, <lapan, Luxemburg,
Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal, Rumänien, Russland,
Serbien, Slam, den Vereinigten Königreichen Schweden und Norwegen,
der Schweiz, der Türkei, Bulgarien.
460 Schlussakto der Haager Friedenskonfereuz vom 29. Juli 1899.
Art 8. Die an Bord befindlichen Marine- and Militärpersonen, die
verwundet oder krank sind, sollen von der Partei, die das Schiff genommen
hat, ohne Unterschied der Nationalität geschützt und gepflegt werden.
Art. 9. Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke einer Kriegspartei,
die in .die Hände der anderen fallen, sind Kriegsgefangene.
Der Partei, die sie gefangen genommen hat, bleibt es überlassen,
sie je nach den Umständen festzuhalten oder nach einem ihrer Häfen,
nach einem neutralen Hafen oder selbst nach einem Hafen des Gegners
zu befördern. Im letzteren Falle dürfen die so in ihre Heimath entlassenen
Kriegsgefangenen während der Dauer des Krieges nicht mehr dienen.
Art. 10. (Weggefallen.)
Art. 11. Die in den vorstehenden Artikeln getroffenen Vereinbarungen
sind für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im Falle eines Krieges
zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Die Vereinbarungen hören mit dem Augenblick auf verbindlich zu
sein, wo in einem Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertrags-
macht sich einer der Kriegsparteien anschliessen sollte.
Art. 12. Dieses Abkommen soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Batifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Ueber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein
Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift
allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden.
Art. 13. Die Nichtsignatarmächte, die der Genfer Konvention vom
22. August 1864 beigetreten sind, können ihren Beitritt zu diesem Abkommen
erklären.
Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten
durch eine schriftliche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die
Regierung der Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertrags-
mächten mitzutheilen ist.
Art. 14. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile dieses
Abkommen kündigen sollte , würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der
schriftlich an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser
allen anderen Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung
wirksam werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die
sie erklärt hat.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit ihren Siegeln vereehen.
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundert-
neunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der
Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte
Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben
werden sollen.
Unterzeichnet von Deutschland, Oesterreioh- Ungarn, Belgien, China,
Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten
Staaten von Mexiko, Frankreich, Grossbritannien und Irland, Griechenland,
Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien,
Portugal, Rumänien, Russland, Serbien, Slam, den Vereinigten Königreichen
Schweden und Norwegen, der Schweiz, der Türkei, Bulgarien.
Schlussakte der fiaager Friedenskonferenz Vom 29. Juli 1899. 461
I. Erklärnngr.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der internationalen
Friedenskonferenz im Haag vertretenen Mächte,
von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom
29. November ^_^-, . , , • <. « .
IT. Dezember 1^68 Ausdruck gefunden hat,
erklären:
Die vertragschliessenden Mächte sind dahin überein-
gekommen, dass das Werfen von Geschossen und Spreng-
stoffen aus Luftschiffen oder auf anderen ähnlichen neuen
Wegen für die Dauer von fünf Jahren verboten ist
Diese Erklärung ist für die vertragschliessenden Mächte nur bindend
im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen.
Sie hört mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein, wo in einem
Kriege zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der
Kriegsparteien anschliesst
Diese Erklärung soll sobald wie möglich ratifizirt werden.
Die Eatifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
lieber die Hinterlegung einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein
Protokoll aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift
allen Vertragsmächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden.
Die Nichtsignatarmächte können dieser Erklärung beitreten. Sie haben
zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schrift-
liche Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Regierung der
Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mit-
zutheilen ist.
Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile diese Erklärung
kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich
an die Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen
Vertragsmächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam
werden.
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die
sie erklärt hat.
Zu TJrkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung
unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundert-
neunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der
Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte
Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben
werden sollen.
Unterzeichnet von Deutschland, Gestenreich -Ungarn, Belgien, China,
Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten vonAmeiika, den Vereinigten
Staaten von Mexiko, Frankreich, Griechenland, Italien, <fapan, Luxemburg,
Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal, Rumänien, Russland,
Serbien, Siam, den Vereinigten Königreichen Schweden und Norwegen,
der Schweiz, der Türkei, Bulgarien.
4:62 Schlussakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 189Ö.
n. Erklärung«
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der internationalen
Friedenskonferenz im Haag vertretenen Mächte,
von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom
29. November ^^.^ • , , . , , ,
n. Dezember ^^^ Ausdruck gefunden hat,
erklären:
Die vertragschliessenden Mächte unterwerfen sich
gegenseitig dem Verbote, solche Geschosse zu verwenden,
deren einziger Zweck ist, erstickende oder giftige Gase zu
verbreiten.
Diese Erklärung usw. (wie in der vorstehenden Erklärung).
Unterzeichnet von Deutschland, Oesterreich- Ungarn, Belgien, China,
Dänemark, -Spanien, den Vereinigten Staaten von Mexiko, Frankreich,
Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden,
Pe'TJien, Pöi-tugal, Kumänien, Russland, Serbien, Siam, den Vereinigten
Eönigieichen Schweden und Norwegen, der Schweiz, der Türkei, Bulgarien.
m. Erklänmg.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der internationalen
Friedenskonferenz im Haag vertretenen Mächte,
von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom
29. November
11. Dezember ^^^ Ausdiiick gefunden hat,
erklären:
Die vertragschliessenden Mächte unterwerfen sich
gegenseitig dem Verbote, Geschosse zu verwenden, die
sich leicht im menschlichen Körper ausdehnen oder platt
drücken, derart wie die Geschosse mit hartem Mantel, der
den Kern nicht ganz umhüllt oder mit Einschnitten ver-
sehen ist.
Diese Erklärung ist usw. (wie in der vorvorstehenden Erklärung).
Unterzeichnet von Deutschland, Oesterreich -Ungarn, Belgien, China,
Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Mexiko, Frankreich,
Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden,
Persien, Rumänien, Ru&sland, Serbien, Siam, den Vereinigten Königreichen
Schweden und Norwegen, der Schweiz, der Türkei, Bulgarien.
Der in der Plenarsitzung der Haager Friedenskonferenz vom 25. Juli
1899 von der Abordnung der Vereinigten Staaten von Amerika erklärte
Vorbehalt, mit dem diese Abordnung das Abkommen zur friedlichen Er-
ledigung internationaler Streitfälle unterzeichnet hat, lautet wie folgt:
Die Abordnung der Vereinigten Staaten von Amerika giebt bei
Unterzeichnung des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler
Streitfälle in der von der internationalen Friedenskonferenz vorgeschlagenen
Fassung die folgende Erklärung ab:
»Von dem Inhalte dieses Abkommens darf nichts derart ausgelegt
werden, dass es die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtete, von
Sclilussakte der Baager t^riedenskonferenz vom 29. Juli l8D9. 4=63
ihrer überlieferten Politik abzuweichen, auf Grund deren sie sich eiues
Eiugreifens, einer EinmenguDg oder einer Einmischung in die politischen
Fragen oder in die Politik oder in die innere Verwaltung irgend eines
fremden Staates enthalten. Es ist gleichermassen selbstverständlich, dass
in dem Abkommen nichts so ausgelegt werden darf, als wenn es für die
Vereinigten Staaten von Amerika ein Aufgeben ihrer überlieferten Haltung
in Ansehung der rein amerikanischen Fragen in sich schlösse.«
Die Vorbehalte, die von der Vertretung Rumäniens zu den Artikeln 16,
17, 19 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle
(Artikel 15, 16, 18 des von dem Prüfungsausschusse vorgelegten Entwurfs)
gemacht worden sind und mit denen das Abkommen von dieser Vertretung
unterzeichnet worden ist, lauten nach dem Protokolle der Sitzung der
dritten Kommission vom 20. Juli 1899, wie folgt:
Zu Artikel 15 des Entwurfs (Artikel 16 des Abkommens):
»Die Königlich rumänische Regierung, ganz eingenommen für den
Grundsatz der fakultativen Schiedssprechung, deren volle Wichtigkeit
sie in den internationalen Beziehungen schätzt, versteht sich gleichwohl
nicht dazu, durch Artikel 15 eine Verpflichtung zur Annahme einer Schieds-
sprechung in allen dort vorgesehenen Fällen zu übernehmen, und sie glaubt,
in dieser Hinsicht ausdmckliche Vorbehalte machen zu müssen.
Sie kann daher für diesen Aiiikel nur mit diesem Vorbehalte stimmen.«
Zu Artikel 16 des Entwurfs (Artikel 17 des Abkommens):
»Die Königlich rumänische Regierung erklärt, dass sie dem Artikel 16
nur mit dem ausdrücklichen, in das Protokoll aufzunehmenden Vorbehalte
beitreten kann, dass sie entschlossen ist, für Streitverhältnisse oder Streitig-
keiten aus der Zeit vor dem Abschlüsse dieses Abkommens in keinem FaUe
eine internationale Schiedssprechung anzunehmen.«
Zu Artikel 18 des Entwurfs (Artikel 19 des Abkommens) :
»Die Königlich rumänische Regiening erklärt, dass sie sich nicht
dazu versteht, mit dem Beitritte zum Artikel 18 des Abkommens irgend eine
Verpflichtung in Sachen der obligatorischen Schiedssprechung zu übernehmen.«
Sachregister.
Abbenifang der Gesandten 123.
AbberufuDgsschreiben 123.
Abbruch der Beziehungen 123.
Abessinien 3, 28, 59.
Abfahrtgeld 205.
Abgaben bei Durchfahrt 211, 222.
Abgaben im Kriege 340.
Abrüstungsverträge 296.
Abschoß 205.
Abspülung und Anspülung von Erd-
teilen 92.
Abtretung von Staatsgebiet 93, 94.
Abweisung von Staatsfremden 203.
Abzeichen 327, 332.
Abzug, ungestörter aus belagerten
Orten 333.
Adhäsion zu Staatsverträgen 176.
Afghanistan 59.
Afrika, Abgrenzung von Interessen-
sphären 82, 296.
— Erwerb von Gebietshoheit 28 , 101,
169, 170.
— Tierwelt 288.
Agenten, völkerrechtliche 48, 115,
168.
Agrarische Kolonisation 101.
Ägypten 28, 36, 57.
— Garantierung seiner Staatsanleihe
149, 157, 184.
— gemischte Gerichtshöfe in Ä. 139,
155, 156, 157, 158.
— Konsulargerichtsbarkeit in Ä. 138,
157 Anm. 3, 159.
Ägypten, Recht der Kriegführung
314.
— Recht der Vertragschließung 171,
172.
— Überwachung seiner Finanzver-
waltung 148.
Aichscheine 231.
Akzession zu Staatsverträgen 176.
Alabamafall 12, 303, 362.
Algier 22.
— Aufhebung der Konsulargerichts-
barkeit in A. 138, 139.
Alkoholmißbrauch 284, 285, 294.
Alphabetische Reihenfolge 61.
Ambassadeur 122.
Ambulanzen, fliegende 338.
Amnestieklausel 323.
Amter der internationalen Unionen
180 ff.
Amtsdienst von Staatsfremden 77.
Amurgebiet 24.
Anam 29, 57.
— Aufhebung der Konsulargerichts-
barkeit in A. 141.
Anarchistenkonferenz 262.
Andorra 58.
Androlepsie 182, 310.
Anerkennung. Allgemeines 45.
— der Aufständischen als krieg-
führende Macht 43, 314.
— einer Gebietsveränderung 94.
— eines Staates 45.
Angarie 196.
Angriff 62.
Sachregister.
465
Angriffskrieg 315.
Anleihe 184.
Annexion 93.
Antisklavereiakte (von 1890) 30, 234,
286, 292.
Apolid 106.
Arbeiterschutz 287.
Arbeitsvertrag 287.
Armbinden der Genfer Konvention
339.
Armenier 27, 66.
Armeni-echt 257, 287.
Armen wesen 287.
Arret de prince 196, 357.
Arta 74.
Ärzte in der Genfer Konvention 338,
347.
— Zulassung in den Grenzgebieten
267.
Asowsches Meer 85, 210.
Asylrecht 62, 127, 143, 203, 264.
Auf ewige Zeiten 179.
Aufhebung der Verträge 179, 181,
185, 320.
Auflösende Bedingung 170.
Aufschiebende Bedingung 170.
Aufständische. Deren Anerkennung
als kriegführende Macht 43, 314.
Yerbinäung mit ihnen 334.
Ausdehnung der Verträge 186.
Ausfuhrverbote 234, 319, 362.
Auskunftstellen 335.
Ausländisches Recht 71.
Ausliefei-ung 12, 83, 262ff.
Auslieferungsverfahren 265.
Außerordentliche Gesandte 122.
Ausübung von Hoheitsrechten durch
einen fremden Staat 74, 75.
Auswandererschutz 288.
Auswanderung 99.
Auswärtiges Amt 114.
Ausweisung von Staatsfremden 203.
Autonome Provinzen 124.
Autonomie 71, 72.
▼. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl.
B.
Badeorte 325.
Bagdadbahn 35, 240.
Baien und Buchten 90, 91.
Baken 219.
Bancroftverträge 107.
Barbareskenstaaten 138.
Batum 234.
Beerdigungswesen 268.
Befreiung der Gesandten 126, 128.
Befriedung 325, 342.
Beglaubigungsschreiben der Gesandten
122, 123.
Begriff und Einteilung des Völker-
rechts Iff.
Belagerung 318, 332.
Beleidigung eines Staates 67.
Belgien, dessen Neutralisierung 22,
54, 165.
— s. a. Reich, Deutsches.
Belgische Attentatsklausel 264.
BeltzöUe 211.
Berat 132.
Bergwerke 81.
Berichtigung der Grenzen 323.
Beringmeer 210, 279.
Berliner Vertrag (von 1878) 26, 46, 74.
Berner Konvention 253.
Berufskonsuln 131.
Beschießung von Ortschaften, im
Landkriege 310, 318, 332.
— im Seekriege 344.
Beschlagnahme von Seeschiffen 214,
310, 352, 354
Besetzung von fremdem Staatsgebiet
im Kriege 93, 182, 323, 339.
Besetzung von fremdem Staatsgebiet
zur Sicherung von Ansprüchen 182.
Besetzungsrecht 74, 182, 339.
Beurkundung v. Vertragsabschlüssen
174.
Beuterecht 341.
Bewaffnete Neutralität 19, 358, 359»
363.
30
466
Sachregister.
Bewegliche Sachen 78, 126.
Bewegliche Yeitragsgrenzen 189, 236.
Binnenmeere und Binnenseen 83, 84,
85, 210, 231.
Binnenschiffahrt 230ff.
Birma 29.
Blinder Schoß 354.
Blockade, friedliche 308.
— kriegerische 19, 24, 309, 348, 362.
— y. neutralisierten Stromläufen 325.
Bodensee 84, 232.
Bojana 74.
Bojen 219.
Bomeo 58.
Bosnien 26, 102.
— Aufhebung der Konsulargerichts-
barkeit in B. 103, 137.
Bosporus 211, 212.
Botschafter 122.
Boxeraufstand 35.
Branntweinhandel, in Afrika 285.
— in der Nordsee 214, 284.
Briefgeheimnis der Gesandten 129.
Briefschaften 367.
Brüsseler Deklaration (von 1874) 304,
316.
Brüsseler Generalakte (von 1890) 291.
Buchten und Baien 90, 91.
Bukhara 24, 59.
Bulgarien 26, 56, 57, 67, 172.
— Deliktshaftung 190.
— hat kein Kecht auf Kriegführung
314.
— Kapitulationen in B. 137.
— Religionsfreiheit in B. 282.
Bundesstaat 50, 121.
Bündnisverträge 48, 183, 296.
Bureaus, internationale 150 ff.
Burenrepubliken 24, 58, 93.
Bürgerkrieg 313.
C.
Cabotage (Küstenfrachtf ahi-t) 88, 199,
200.
Canada 172, 176.
Casus belli 69.
Census emigrationis 205.
Chablais 75, 326.
Charges d'affaires 116, 122, 131.
Chaiiered companies 42.
Chef der Mission 124.
Chiffrierte Depeschen 119.
China 5, 24.
— Kollektivintervention in Ch. 35,
67, 308.
— Pachtverträge mit Ch. 34.
— Religionsfreiheit in Ch. 283.
— s. a. Reich , Deutsches.
Chinesische Einwanderung 201,
202.
Chinesische Kulis 202, 295.
Chiwa 59.
Cholera, Verträge zur Bekämpfung
der Ch. 30, 147, 266 ff.
Clausula „rebus sie stantibus"
179.
Clayton - Bulwer - Vertrag 229.
Coimperium 72, 81.
Comitas gentium 11.
Commercium 69.
Commissions mixtes 300.
Condomin ium 72, 73.
— inegal 102.
Conseil international zu Bukarest 147,
268.
— sanitaire zu Tanger 148.
— sanitaire maritime et quarante-
naire 148, 268, 269.
— superieur de sante 147, 268.
Consolato del mar 16, 363.
Contiguite 101.
Continuous voyage 362.
Convoi 366.
Costa Rica, s. Reich, Deutsches.
Courtoisie internationale 11.
Cypern 103, 183.
— Aufhebung der Konsulargerichts-
barkeit auf C. 137.
Sachregister.
467
D.
Dänemark, s. Beich, Deutsches.
Dardanellen 211, 212.
Dauernd zugefrorene Meeresteile 213.
Dauernde Neutralität 195, 326.
Debellatio 93, 321.
De facto Untertanen 111, 143.
Delikt, völkerrechtliches 53, 108,
190fr.
Delikte in. Küstengewässern 89.
Deltabildung 92.
Denkmäler 342.
Depeschengeheimnis der Gesandten
129.
Desarmierung 360.
Dienerschaft der Gesandtschaft 124.
Dienstbarkeiten, völkerrechtliche 75,
163.
Differenzialzölle 232.
Diplomatische Beziehungen 69.
— deren Abbruch 123.
Diplomatische Agenten 48, 115, 168.
— Ehen 251, 259.
— Vertreter 78, 333.
Diplomatischer Charakter 115, 120,
123, 125, 130, 132, 133.
Diplomatisches Korps 122.
Dismembratio 187.
Dolmetscher 111.
Dominium 72, 92.
Donaukommission 13, 145.
— deren Straf gewalt 146.
Donauschiffahrt 23, 27, 146, 213,
223, 326.
Doyen 122.
Dragomans 111.
Dreibund 28.
Drei -Seemeilen -Zone 86.
Droit d'arret, de poursuite, de re-
cherche, de saisie, de visite 214.
Durchfahrt 87, 89, 209, 211, 213, 361.
Durchfuhrverbote 234.
Durchgangszölle 235.
Durchlieferung 267.
Durchschneidung unterseeischer Ka-
bel 324.
Durchsuchungsrecht 83, 88, 144,
290, 291, 293.
Durchzugsrecht 74, 209, 360.
£.
Effektivität der Blockade 348.
— der Okkupation 100, 101.
Eheliches Güterrecht 261.
Eherecht 261.
Ehescheidung 259.
Eheschließung 129, 258, 259.
Ehrenwort 335.
Eichscheine 231.
Eigengewässer 83, 90.
Einflußsphären 82 Anm. 5.
Einfuhrverbote 234.
Eingangszölle 235.
Eingeborene in den afrikanischen
Schutzgebieten, deren Erhaltung
285, 286.
Eingriff 62.
Einheitliche Reise 350.
Einheitsstaat 187.
Einkommensteuergesetz, Preuß. 128.
Einlager 182.
Einlaufen fremder Staatsschiffe in
Flüsse 209.
Einverleibung von Gebiet 62.
Einwanderung 201, 202.
Eisenbahnbetriebsmittel 240, 241.
Eisenbahnen, deren Spurweite 240.
Eisenbahnfrachtverkehr 241, 242,
255, 304.
Eisenbahnmaterial 341.
Eisenbahntunnels 81.
Eisen bahn vertrage 238 ff.
Eisenbahnwagen, deren zollsicherer
Verschluß 240.
Eisenbahnwesen, dessen technische
Einheit 240.
Eisernes Tor 225, 226.
Eibzoll 222.
30*
468
Sachregister.
Elefanten, junge 280.
Embargo 206, 310, 352.
Empörung 334.
Englisch -ostindische Kompanie 24,
42.
Enklaven 79.
Entschädigong 196.
Entwaffong 360.
Envoye extraordinaire 122.
Erbfolge und Erbeinsetzung 261.
Erdmessung 152, 288.
Erdoberfläche, der Raum darunter 81.
Eroberung 93, 167, 185, 321, 339.
Erschließung des Landes 69, 198, 199.
Ersuchen um Intervention 66.
Erwerb der Staatsangehörigkeit 106.
— von Staatsgebiet 92, 94, 97, 323.
Etappenrecht 209.
]^tat tampon 52.
Europäisches Gleichgewicht 17.
Europäisches Konzert 3, 23, 46, 61.
Ewiger Frieden 312.
Exemtion von der Gerichtsbarkeit
119, 125, 126, 127.
Exequatur 132, 320.
Explosivgeschosse 32, 316, 331, 332.
Expulsion 203.
Exterritorialität, Allgemeines 77.
— beschränkte 79.
— der Christen im Orient 143.
— der Donaukommission 146.
— der Gesandten 124.
— der Kongokommission 146.
— der Konsuln 133, 143.
— der Mitglieder des ständigen
Schiedsgerichtshofes 79.
— des Papstes 43, 79.
— fremder Staaten 68, 78.
— des Staatshauptes 117, 118.
— des fremden Staatshauptes 68,
78, 118.
— fremder Staatschiffe 78.
— fremder Truppenkörper 78.
— der diplomatischen Vertreter 78.
F.
Fabrikmarken 252.
Faucigny 76, 316, 326.
Feindliche Ladung 354, 363.
Feindlicbes Eigentum, dessen Zer-
störung und Wegnahme 332.
Feindseligkeiten 318.
— der friedlichen Bevölkerung 326.
Feldgeistliche 329, 338, 347.
Feldjäger 119.
Feldlazarette 342.
Fernsprechanstalten 248.
Festungskommandanten 116.
Feuerwaffen in Afrika 286, 292.
Fischerei in den nationalen Gewässern
83, 85.
Fischereigerechtsame 74, 83, 85.
Fischereivergehen 261.
Fischereiverträge 86, 278.
Fiskus 68, 162, 163.
Flagge als Bezeichnung der Staats-
zugehörigkeit des Schiffs 217, 218.
Flußkommissionen 43, 146, 156, 223,
224.
Flußschiffahrt auf Eigengewässem
83, 231.
— auf internationalen Gewässern 231.
Besondere Verträge 223.
Foreign Enlistment Act 359.
Formosa 309.
Frankfurter Frieden , s. Reich, Deut-
sches.
Frankreich. Schutzgewalt über die
Katholiken im Orient 108.
Freie Religionsübung 206.
Freie Schiffahrt 21. 84.
Freihandelssystem 26,
Freiheit des Meeres 209 ff.
Freiheitsrechte 206.
Freischaren 327, 328.
Freiwillige Gerichtsbarkeit 129, 132,
251.
Freiwillige Krankenpflege 336.
Fremde s. Staatsfremde.
Sachregister.
469
FremdenaustreibuDg 320.
Fremdenniederlassungen 202.
Fremdenpolizei 203.
Friedensblockade 308.
Friedenskonferenz von (1899) 31.
Friedensvereine 313.
Friedensvertrag 321, 322, 323.
Funkentelegraphie 80, 248.
G.
Gabella hereditaria 205.
Garantiemächte 53.
Garantieverträge 180, 182, 183ff.,
189.
Gardasee 231.
Gebiet, Besetzung U.Verwaltung 102.
— Pachtweise Überlassung 104.
Gebietsabtretungen 93, 186, 296, 323.
Gebietshoheit, Begriff und Umfang
70, 72.
— Erwerb und Verlust 92, 94, 100.
Gebietsveränderungen 53, 185, 188.
Gefangene (Kriegsgefangene) 334.
Geiseln 182, 310.
Geisteskranke 268.
Geisteskrankes Staatshaupt 168.
Gelbes Fieber 276.
Gelddarlehn ' 184.
Geleitbrief 342.
Gemischte Gerichtshöfe 136, 144, 155.
Gemischte Kommissionen 300.
GeneralkonsuLa 131.
Generalnotifikation (Blockade) 349.
Genfer Konvention 25, 32, 315, 316,
336.
— im Seekrieg 32, 337, 347.
Genugtuung 197.
Geodätisches Bureau 152, 288.
Gerichtsbarkeit in Küstengewässern
88.
— fremder Staaten 68.
Gesamtnachfolge von Todeswegen 186.
Gesandte, Abberufung beim Kriegs-
zustand 320.
Gesandte, Begriff 115, 120ff., 122.
— Brief- u. Depeschengeheimnis 129.
— deren Dienerschaft 124.
— Exemption von der Gerichtsbarkeit
des Empfangstaates 125, 126, 127.
— Exterritorialität 68, 124.
— deren Geschäftspersonal 124.
— freiwillige Gerichtsbarkeit 129.
— Gerichtsbarkeit über die eigenen
Staatsangehörigen 129.
— deren Geschäftspersonal 124.
— Kapellenfreiheit 129.
— RangordnuDg 21, 122.
— Rechtsstellung 113, 122.
— Steuerfreiheit 128.
— Strafsachen 129.
— Unverletzlichkeit 5, 125.
Gesandtschaft, deren Geschäftsper-
sonal 124.
Zollfreiheit 129.
Gesandtschaftshotel 126, 127.
Gesandtschaftsrecht 48, 50, 121.
Geschäftspersonal der Gesandtschaft
124.
Geschäftsträger 116, 122.
Geschichte des Völkerrechts 15 ff.
Geschlossene Meere 210.
Geschosse mit Gasen 32, 332.
— die unnötige Leiden verursachen
und sich ausdehnen 32, 331, 332.
Gesundheit, Verträge zu deren Schutz
144, 267.
Gewehrgeschosse die sich ausdehnen
32, 331, 332.
Gewerbe, Ausübung gewisser 199.
Gewerbliches Eigentum, dessen inter-
nationaler Schutz 30, 151, 204, 252,
Gewichte 151.
Gewissensfreiheit 206, 281.
Gewohnheitsrecht 11.
Gift 331.
Gläubigerrechte bei Staatsbankrottl 10.
Gleichberechtigung und Gleichstellung
von Staatsfremden 204, 205.
470
Sachregister.
Gliedstaaten 49, 50.
Gotthardbahu 239.
Gräber von Gefallenen 323.
Grenzberichtigang 115, 296.
Grenzüberspringender Fabrikverkehr
238.
Grenzverkehr 203.
Griechenland , Garantie weiner Staats-
anleihen 185.
— Kapitulationen in der Türkei 137.
— Überwachung seiner Finanz Ver-
waltung 27, 149.
Großbritannien s. Reich, Deutsches.
Großmächte 61.
Grundbesitz 201.
Grundrechte 3, 60, 165.
Gute Dienste 301.
H.
Haager Friedenskonferenz 3U 160,
172, 177, 258, 302, 306, 317, 327,
328, 331, 332, 337, 344, 346, 356,
360.
Hafen polizei 133.
Haftung des Staates für Verletzung
von Staatsfremden 193.
H^ti 310, 311.
Halbsouveränität 48, 55, 116, 121,
171, 190, 314, 324.
Halbzivilisierte Staaten 6, 117, 120,
130.
Handel der Neutralen im Kriege 362.
Handelsgesellschaften 205.
Handelsgesetzbuch , internationales
255.
Handelskonsuln 130.
Handels - und Jurisdiktionskonsuln
131.
Handelspolitik 232.
Handelsschiffe, deren Erwerb 204,
— deren Nationalität 217.
, — in fremden Eigengewässern 83,
208.
— in fremden Küstengewässern 83.
Handelsschiffe auf offener See 91.
— deren Zurückhaltung 206.
— deren Zusammenstoß auf See 218.
— fremde, Gerichtsbarkeit über fr.
H. 83.
Handelsverträge 232, 233.
Handfeuerwaffen 250.
Handlungsfähigkeit 47 ff., 53.
Haussklaverei 293.
Hay - Pauncefote - Vertrag 230.
Hebammen 267.
Heerstraßenrecht 209.
Heilige Allianz 21, 63.
Heimatlosigkeit 106.
Herrenloses Gebiet 92.
Herzegowina 26, 102.
— Aufhebung der Konsulargerichts-
barkeit in der H. 103, 137.
Hilfsgesellschaften 335.
Hinteriand 82.
Hinterlassenschaften 252.
Hissen der Flagge 101.
Hochseefischerei 278.
— in der Nordsee 214, 278.
Hochseeschiffahrt 209 ff.
Hoheitsrechte, Ausübung 70, 71, 72,
102, 162, 163, 214.
— deren Übeiiragung 166.
— deren Unterlassung 71, 72.
Honduras s. Reich, Deutsches.
Hüningen 74, 76.
I.
Ideelle Interessen 281 ff.
Imperium 70, 72, 92, 100.
Incognito 118.
Indien 24, 42, 58.
Indigenat 105 ff.
Indirekte Selbsthilfe 308.
Indult 352.
Industrieausstellungen 115.
Innocent passage 211.
Inseln 79, 92.
Sachregister.
471
Inteodance sanitaire generale d'Egypte
148, 268.
Interdependance 71.
Interessen, gemeinsame 198 ff.
Interessensphären 82, 83, 100.
Internationale Ämter 145, 150 ff.
— Finanzkommissionen 147, 156.
— Flußkommissionen 43, 145.
— Gerichte 13, 149, 155 ff.
— Kanäle 227 ff.
— Kommissionen 79, 223.
— Sanitätskommissionen 147, 156.
— Schiedssprechung 306.
— Streitigkeiten 32.
— Ströme 21, 84, 220ff., 326.
— Untersuchungskommissionen 300.
— Verwaltungsgemeinsohaften 3, 12,
13, 149.
Internationaler Eisenbahntranspoii
153, 241.
Internationales maritimes Bureau in
Zanzibar 294.
Internationales Privatrecht 1, 161,
189, 251, 256.
Internationales Sanitätsamt 155.
Internationales Staatsrecht 161, 250.
Intemationalisierung 325.
Internierung 360.
Intervention 21, 47, 53, 63, 66, 195,
301, 314. .
— s. a. Kollektiv -Intervention.
Intervention amicale 301.
Interventionsrecht 63.
Interzession 63.
Invasionsarmee 78.
Irreguläre 327.
Irrtum bei Willenserklärung 171.
Italia irridenta 63.
Italien s. Reiche Deutsches.
Jagdvergehen 261.
Jangtse vertrag 35.
Japan 4, 24, 29, 46, 140.
— Erwerb v. Grundbesitz 201.
— s. a. Reich, Deutsches.
Jonische Inseln 25, 97, 326.
Jurisdiktionskonsuln 135.
— deren Rechte 135, 141 ff.
JuristischePersonen, ausländische 204.
Jus angariae 196.
Jus belli ac pacis 17, 48.
Jus detractus 205.
Jus foederum et tractatuum 48.
Jus iniquum 310.
Jus legationum 48.
Jus protectionis 109.
Jus repraesentationis omnimodo 113.
Justiz Verweigerung 162.
K.
Kambodja 29, 57.
Kanada s. Canada.
' Kanaken 295.
Kanäle 83, 84, 227 ff.
Kanalschiffahrt, Verträge über K.227.
Kannibalismus 286.
Kap Spartel 220, 342.
Kapellenfreiheit 129.
Kaperbriefe 215, 345.
Kaperei, Begriff 344.
— Abschaffung der K. 20, 24.
Kaperschiffe 92, 215, 351, 353.
Kapitulationen 4, 79, 135, 170.
— im Kriege 321, 342.
Karolinen 93, 163.
Kars 104.
Kartellboote 353.
Kartelle 342.
Kaspisches Meer 85.
Kauffahrteischiffe s. Handelsschiffe.
Kavassen 111.
Khiva 24, 59.
Kiautschou 24, 104, 163.
Kilia, Arm der Donau 226.
Kirchen 341.
Kleinasien, Bau von Eisenbahn und
Telegraph 35, 36..
Kodifikation des Kriegsrechts 313, 365.
— des Völkerrechts 14.
472
Sachregister.
Kohlen 361, 362.
Eohlenstation 74.
Eollektivgarantie 53, 54, 67, 183, 184.
Kollektiv -lotervention 33, 66.
Kolonialgebiet 296.
Kolonialgesellschaften 41, 117, 172.
313.
Kolonien 41, 81, 324.
Kolumbien s. Reich, Deutsches.
Kommissarien 115.
Kommunalabgabengesetz, Preuß. 128.
Kompromissarische Klausel 235, 304.
Konferenzen 144, 170.
Kongoakte 28, 49, 101, 169, 173, 200,
234, 286, 288, 291, 325.
Kongokommission 146.
Kongoschiffahrt 146, 226, 326.
Kongostaat 3.
— dessen Entstehung 28, 42.
— Handelsfreiheit 28, 49, 165.
— Missionare, Gelehrte usw. im K.
283.
— Neutralisierung 53, 54, 325.
— Heligionsfreiheit im K. 282.
— Verhältnis zu Belgien und Frank-
reich 95, 164.
— s. a. Reich, Deutsches.
Kongresse 60, 144, 145, 170.
Königliche Ehren 67.
Königsmord 264.
Konkordate 44, 172.
Konkurs 261.
Konsularagenten 131.
Konsulararchiv 134.
Konsulargerichtsbarkeit 5, 110, 132,
133, 136.
Konsuln, ihre Aufgabe 132.
— Befreiung von der Gerichtsbarkeit
des Empfangstaates 134.
— Begriff 115, 130ff.
— Ehrenvorrechte 135.
— Einteilung 131.
— Exterritorialität 134.
— Farailienglieder 133.
Konsuln, Gerichtsbarkeit 5, 132, 133,
136, 141, 252.
— Geschäftspersonal 133.
— Rechtsstellung 132 ff.
— ünantastbarkeit 134.
— Vorrechte 134.
— Zeugnispflicht 134.
— ZoUfreiheit 135.
— Zulassungsrecht 131.
Konterbande 7, 19, 24, 90, 362, 364,
365, 366.
Kontinentalsperre 20.
Kontributionen 340.
Konventionelle Ströme 84, 145, 222.
Konventionelles Völkerrecht 165.
Korea 142.
— s. a. Reich, Deutsches.
Korfu 326.
Kranke s. Genfer Konvention.
Krankenpfleger s. Genfer Konvention.
Krankheiten 268.
Kreditiv 123.
Kreta 26, 27, 57, 67, 308, 309.
Krieg 179, 181, 312 ff.
Kriegerische Blockade 309.
Kriegführung, Recht der K. 313, 314.
Kriegsanleihe 362.
Kriegsentschädigung 323.
Kriegserklärung 168, 179, 318, 319.
Kriegsgefangene 334 ff.
Kriegsgesetzbuch 316.
Kriegskonterbande 7, 19, 24, 90, 362,
364, 365, 366.
Kriegsleistungen v. Staatsfremden 77.
Kriegslieferungen 362.
Kriegslist 332.
Kriegsmacht 326.
Kriegsmanier 315.
Kriegsmaterial 361.
Kriegsparteien 318, 329.
Kriegsraison 196, 318.
Kriegsrecht 34, 312, 313, 319, 339.
Kriegsschauplatz 324 ff., 344.
Kriegsschiffe 92, 214, 353, 360.
Sachregister.
473
Eriegsstand, aktiver u. passiver 326,
329.
Kriegsverträge 172, 342.
Kriegsznstand 319.
Kuba 58, 66.
Kündigung der Verträge 179, 187, 188.
Kundschafter 330.
KuDstkonvention 152, 253.
Künstliche Grenzen 80.
Kuriere 129.
Küstenfischerei 86, 199.
Küstenfrachtfahrt 88, 199, 200.
Küstengewässer 85, 86, 87, 90, 213,
219, 344.
Küstenkrieg 344.
Küstenlichter 219.
Küstcnpiätze 344.
L.
Lachsfischerei 278.
Landesherren, deren Eechtsverhält-
nisse 162.
Landkrieg 317.
Landsturm 327.
La Plata 325.
Lateinische Münzunion 249.
Lazarette s. Genfer Konvention.
Lazarettschiffe 346, 353.
Lebensmittel 361.
Legitimationspapiere der Handels-
schiffe 218.
Legitimitätsprinzip 21, 63.
Leprakranke 203.
Lettres de creance 123.
— de Provision 132.
— de rappel 123.
— de recreance 123.
Leuchttürme 219.
Levee en masse 328.
Liaotong 63.
Liberia 3, 45.
Liebesgaben 335.
Lieferanten 329.
Literarkonvention 30, 152, 204, 253.
Literatur des Völkerrechts 36 ff.
Lokalisierung von Rechten u. Pflichten
auf einem Staatsgebiete 165, 186.
Losreißung vom Mutterland 189.
Lotsenboote 353.
Lotsenzwang 88.
Luftballons 80.
— "Werfen von Geschossen u. Spreng-
stoffen aus L. 332.
Luftraum 80.
Luftschiffahrt im Kriege 32, 80, 322.
Luxemburg, dessen Neutralisierung
25, 54, 74.
— s. a. Reich, Deutsches.
M.
Madagaskar 28, 57, 102, 170.
— Aufhebung der Konsulargerichts-
barkeit in M. 139.
Mädchenhandel 283.
Mandschurei 35.
Marianen 93, 163.
Markenschutz 252.
Marketender 329.
Marokko 36, 112.
— Sanitätspolizei in M. 148.
— s. a. Reich, Deutsches.
Marschalls -Inseln 102.
Maryland 45.
Maskat 140.
Massenerhebung 328.
Maße 151.
Mazedonien 28.
Mediation 63, 301, 302.
Medii in hello 357.
Medizinalpersonen 267.
Meer als Kriegsschauplatz 210.
Meerengen 211.
— s. a. Bosporus, Dardanellen.
Meerengenvertrag 211, 212.
Meeresfreiheit 17, 210.
Meeresteile 210, 211, 212, 344.
Meistbegünstigungsklausel 131, 133,
139, 177, 200, 208, 209, 232, 235.
474
Sachregister.
Mekkapilgerfahrten 270.
Mekong 24.
Helilla 80.
Merkantilismns 18, 233.
Merw 29.
Meterkonvention 151, 249.
Meuchlerische Tötung und Verwun-
dung 331.
Mexiko s. Beich, Deutsches.
Müitärausgaben 33.
Militärbeamte 327.
Militärgrenze 80.
Militärische Befehlshaber 116.
Militärkonventionen 296.
Milizen 327.
Minen im Landkrieg 333.
Minister 329.
— des Auswärtigen 168.
Ministerresidenten 122.
Missionare 283, 288.
MLssiönsschiffe 353.
Mitherrschaft 72, 73.
Mittellose Kranke 268.
Monaco 57.
Monroedoktrin 30, 64.
Montenegro 26, 46, 74, 326.
— Eeligionsfreiheit in M. 282.
Moresnet 73.
Münzunionen 249.
Mytilene 308.
Nacheile 214.
Nachlaß 252.
Nationale Gewässer 83, 230.
— Handelsschiffe 91, 110.
— Staatsschiffe 91.
Nationalflagge 204, 332.
Naturalleistungen für die bewaffnete
Macht 128, 340.
Nebenländer (Kolonien) 81.
Necessite de guerre (Kriegsraison) 196,
318.
Negative und positive Neutralisier ung
325.
Negersklaven 21, 30, 152, 214, 283,
286, 289.
Neue Hebriden 74.
Neu -Guinea -Kompagnie 42.
Neutrale Schiffe 19, 24, 78.
— Zone 80.
Neutrales Gut 24.
Neutralisierung Belgiens 22.
— dauernde 51, 52, 314.
— der Donau 225.
— von Gebietsteilen 74, 324.
— des Kongo 226.
— des Leuchtturms auf Kap Spartel
220, 342.
— von Meeresteüen 210.
— negative und positive 325.
— des Niger 227.
— des Privateigentums 341.
— der Sanitätsanstalten 338.
— des Schwarzen Meeres 23.
— Staaten und StaatsteUe 52, 324, 326.
— von internationalen Sti'ömen 220,
325.
— des Suezkanals 147, 225, 326.
Neutralität im Kriege 52, 90, 314,
357 ff.
— Nichterfüllung, Verletzung 180,
359, 360, 362.
Neutralitätserklärung 358, 359.
Nichtinterventionsprinzip 64.
Nichtkombattanten 329, 338.
Nichtpfändbarkeit von Fahrbetriebs-
mitteln 240.
Niederlande s. Reich, Deutsches.
Niederlassungsverträge 198.
Nigerschiffahrt 147, 226, 326.
Nikaragua s. Reich, Deutsches.
Nomaden 41, 100.
Nord -Ostsee -Kanal 84.
Nordseefischerei außerhalb der Küs-
tengowässer 86. 278.
Notakte 11.
Notifikation 101, 169.
— der Blockade 349.
Sachregister.
475
Notstand 180, 195, 318.
Notwehr 195.
Nützliche Vögel 281.
0.
Oberherrlichkeit (Suzeränität) 54, 55,
56-59.
Offenes Meer 210.
Okkupation als Gebietserwerb 93, 100.
— im Kriege 339.
Olympia, Ausgrabungen 288.
Option 97, 323.
— collective 99.
Optionsklausel 98, 99.
Oranjefreistaat 58.
Österreich s. Deutsches Reich.
Österreich -Ungarn 45.
Ostrumelien 26, 67.
Ostsee 210.
P.
Palau- Inseln 93, 163.
Panama 66, 104, 202.
Panamakanal 104, 229, 326.
Papierne Blockade 349.
Papst, dessen Rechtsstellung 31, 43,
79, 121.
Päpstliche Internuntien 122.
Päpstliche Legaten und Nuntien 122.
Pai-don 331.
Pariser Seerechtsdeklaration 23, 92,
316, 317, 345, 349, 351, 363.
Parlamentäre 116, 329, 330.
Parlamentärflagge 332.
Partie belliger ante 317.
Paßzwang 203, 311.
Patente 252.
Paupers 203.
Paxos 326.
Pentarchie der Großmächte 21, 61.
Persien 5, 35.
— s. a. Reich, Deutsches.
Persischer Golf, Sanitätsstationen 270,
271.
Personalhaft 258.
Personalhoheit 70, 79.
Pei-sonal Union 49, 121.
Persönlichkeitsrechte , völkerrecht-
üche 60.
Pest, Verträge zu deren Bekämpfung
30, 147, 272 ff.
Petersburger Konvention 25, 331.
Philippinen 30, 66.
Phtysiker 203.
Pilgerschiffe 273, 276.
Piraterie (Seeraub) 215, 216.
Placet 132.
Plebiszit 97.
Plünderung 333, 341.
Politik der offenen Tür 35.
Politische Interessen 295 ff.
— Pflichten 74 — 79, 206.
— Rechte 206.
— Verbrechen 263.
Polizeigewaltder Jurisdiktionskonsuln
141.
Polynesische Kontraktarbeiter 295.
Port Arthur 34, 104.
Portugal s. Reich, Deutsches.
Positionslaternen auf Seeschiffen 219.
Postliminium 322.
Postschiffe 92, 367.
Postverträge 243.
Praedium dominans 75.
Präliminarfrieden 322.
Präsident eines Freistaates 114, 117.
Pribyloffinseln 279.
Prinzip der beweglichen Vertrags-
grenzen 189, 236.
Prisengericht 8, 354.
Prisenrecht 19, 345, 350, 352, 355,
361.
Privateigentum im Landkrieg 341.
— im Seekrieg 20, 351.
Privatrecht, internationales 1, 161,
189, 251, 256.
Privati-echtliche Streitigkeiten zwi-
schen Staaten 68.
476
Sachregister.
Pi-ohibitivzölle 233.
Protektorat 59, 100, 102.
Protest 169.
Protokolle 173.
Prozeßfähigkeit , völkerrechtliche 204,
205.
Prozeßkosten 257.
Publizität als Erfordeniis der Okku-
pation 101, 102.
Pufferstaat 52.
Quartierleistnng für die bewaffnete
Macht 128.
Quasikonterbande 367.
Quellen des Völkerrechts 11 ff.
Quintupelvertrag 290.
E.
Rangordnung der Staaten 61.
Rangverhältnis^e der Gesandten 21,
122.
Ratifikation der Staatsverträge 114,
168, 172, 173, 174.
Ratifikationsurkunden 173.
Realunion 51, 121.
Reblauskonvention 277.
Rechtliche Beziehungen 69.
Rechtserhebliche Tatsachen 166 ff.
Rechtsfähigkeit, völkerrechtiiche 204.
Rechtsgeschäfte, völkerrechti. 167.
RechtshUfe 251, 257, 261, 265, 266.
Rechtskonflikte 66 ff.
Rechtsnachfolge 185 ff.
Rechtssubjekte und ihre Rechts-
stellung 40 ff.
Rechtsverhältnisse, völkerrechtliche
161 ff., 185 ff., 357.
Reconnaissance s. Anerkennung.
Recousse 355.
Regent 118.
Registrierung der Handelsschiffe 218.
Reich, Deutsches.
Freondschafts -, Handels-, Meist-
begünstigongs-, SchifAihrts-, ZoUvertrilge :
mit Ägypten 262.
„ Argentinien 233.
„ Belgien 189, 233.
„ Chile 233.
„ China 130, 142, 233, 262, 288.
„ Costa Rica 108, 205, 312.
„ Dänemarlc 233.
„ Griechenland 78 Anm. 10.
„ Großbritannien 233.
„ Honduras 107.
„ Italien 78 Anm. 10, 199, 233.
„ Japan 77, 112, 201, 203, 207,
208, 217, 231, 282.
„ Kolumbien 109, 206.
„ dem Kongostaat 42, 95.
„ Korea 140, 261, 262, 301.
„ Uberia 233.
„ üarokko 139.
„ Mexil(o 194, 316.
„ den Niederlanden 233.
„ Nikaragua 107, 177, 200, 208,
216, 320.
„ Österreich - Ungarn 110, 205, 233,
262.
„ Persien 140, 142, 207.
„ Rumänien 201, 233.
„ Rußland 233.
„ Salvador 206, 207, 317, 366.
„ Schweden -Norwegen 233.
, der Schweiz 233, 235.
„ Serbien 233.
„ Slam 140.
„ der Türkei 111, 135, 136.
„ den Vereinigte Staaten 233.
„ Zanzibar 139, 143.
Sonstige Yertrftge:
mit Belgien : Branntweinhandel unter
den Nordseefischern 284.
Eichung der Binnenschiffe 231.
Eisenbahnfrachtverkehr usw.
241.
Sachregister.
477
mit Belgien : Fernsprechanstal ten 248.
Grenzüberspringender Fabrik-
vorkehr 238.
Hochseefischerei in der Nordsee
278.
Postvertrag 243.
Schatz verkuppelter weiblicher
Personen 283.
n China: Bau von Eisenbahnen 240.
Bucht von Kiautschou 104, 163.
Niederlassungen 202.
n Dänemaric Abschoß und Ab-
fahrtgeld 205.
Bi*anntweinhandel unter den
Nordseefischern 284.
Hochseefischerei in der Nordsee
278.
j, Franicreich: Branntweinhandel
unter den Nordseefischern 283.
Eichung der Binnenschiffe 231.
Frankfurter Frieden 25, 99, 176,
178, 181, 233, 322, 323, 355.
Hochseefischerei in der Nordsee
278.
Kamerun und Togo 83 Anm. 6.
Staatsangehörigkeit 99.
Tunis 138, 178.
, Griechenland : Ausgrabungen von
Olympia 288.
„ Großbritannien: Afrikanischer
Besitz 83 Anm. 6.
Branntweinhandel unter den
Nordseefischern 284.
Helgoland 100.
Hochseefischerei i. d. Nordsee 278.
Kolonien und Interessensphären
(Stiller Ozean) 83 Anm. 6.
Postvertrag 172.
Samoainseln 73, 141.
Unterdrückung des Handels mit
Negern 290.
Zanzibar 58.
,1 Italien: Bündnisvertrag 298.
Gotthardbahn 239.
mit Japan: Konsularvertrag 131, 134,
135, 208.
y, Luxemburg: Postvertrag 243.
Technische Einheitim Eisenbahn-
wesen 240.
„ Marokko: Ausübung des Schutz-
rechts 1J2.
„ den Niederlanden : Auslieferung v.
Verbrechern usw. 83.
Branntweinhandel unter d. Nord-
seefischern 284.
Eichung der Binnenschiffe 231.
Grenzübei'springender Fabrik-
verkehr 238.
Hochseefischerei in der Nordsee
278.
Lachsfischerei im Rhein 278.
Post vertrag 243.
Schutz verkuppelter weiblicher
Personen 283.
Schutzzölle 233.
Technische Einheit im Eisenbahn-
wesen 240.
Unterhaltung des Leuchtfeuers
auf Borkum usw. 219.
„ Österreich -Ungarn: Aufhebung
des Eibzolles 222.
Beschlagnahme von Eisenbabn-
material 240.
Bündnisvertrag 296.
Post vertrag 243.
Technische Einheit im Eisenbahn-
wesen 240.
„ Peru: Konsularvertrag 133.
„ Portugal: Ostafrika 83 Anm. 6.
„ Rußland : Regulierung v. Hinter-
lassenschaften 252.
„ Schweden - Norwegen : Abtretung
von "Wismar, Stadt und Herr-
schaft 164.
Hochseefischerei in der Nordsee
278.
„ der Schweiz: Gotthardbahn 239.
Lachsfischerei im Ehein 278.
478
Sachregister.
mit der Schweiz: NebeDzolIämtcr auf
badischem Gebiet 115.
Niederlassung 198, 287.
Postvertrag 243.
r, Serbien: Eonsularvertrag 137.
Tj Spanien: Karolineu usw. 93.
„ der Türicei : Bau yod Eisenbahnen
240.
r, denVereinigien Staaten : Eonsular-
vertrag 132.
Staatsangehörigkeit 107.
Reklameprozeß 367.
Reläche forcee 87, 196, 208, 209,
229, 361.
Religionsfreiheit 206, 281.
Renvoi 203.
Repatriierungsverträge 204.
Repressalien 209, 309, 310, 318, 334.
Repressalienbriefe 310.
Reprise 355.
Republica mayor v. Zentral-Amerika
45.
Requisitionen 340.
Retorsion 47, 310, 311, 318.
Revanche 323.
Rheinschiffahrt 221.
Rigascher Meerbusen 210.
Robbenschutz 214, 279.
Rollendes Material der Eisenbahnen
240.
Rotes Kreuz 339, 347.
Rotes Meer. Sanitätsstationen 271,
274.
Rücktritt vom Vertrage 180, 191.
Rumänien 23, 27, 46.
— Erwerb von Grundbesitz in R.
201.
— Kapitulationen 137.
— Religionsfreiheit 27, 49, 282.
Russische „Freiwilligen Flotte'' 213,
346.
Rußland. Erwerb an Grundbesitz
in R. 201.
— s. a. Reich, Deutsches.
S.
Salvador s. Reich, Deutsches.
Samoainseln 73, 141, 155.
Samos 57.
Sana 140.
Sanitätsamt, internationales 155.
Sanitätsanstalten in der Genfer Kon-
vention 338.
Sanitätskommissionen 13, 147, 156<
— deren Strafgerichtsbarkeit 272.
Sanitätspolizei 88.
Sanitätsschifife 92.
San Marino 59.
Savoyen 97.
Schantungbahn 240.
Schiedsgericht 197.
Schiedsgerichtshof im Haag 34, 79,
154, 156, 160, 305, 306, 307.
Schiedsgerichtsklausel 235.
Schiedsrichter 303.
Schiedsspruch 303, 307.
Schiedsverfahren 302, 305, 307.
Schiedsvertrag 303, 305.
Schiedswesen 307.
Schiffahrt von Staatsfremden 83.
Schiffahrtsanstalten 342.
Schiffahrtspolizei 88, 208.
Schiffsmannschaften , Auslieferung
flüchtiger 267.
Schiffs Vermessungsurkunden 218.
Schiffszertifikate 218.
Schleichhandel 235, 262.
Schutzbrief 42, 111, 342.
Schutzgebiete 59, 81, 110.
Schutzgenossen 110, 132, 142.
Schutzgewalt 59.
Schutzherrschaft 102, 187, 296.
Schutzzölle 30, 232. -
Schwarzes Meer 23, 85, 88, 179, 210,
211, 224.
Schweiz, deren Neutralisierang 21,
54.
— s. a. Reich, Deutsches.
Schwimmende Gebietsteile 91.
Sachregister.
479
Seebeuterecht 3^0, 351.
Seekrieg 90, 315, 343 ff.
Seeleute, Verhaftung entwichener 133.
Seeminen 324.
Seenot 87, 196, 208, 209, 229.
Seepolizei 88, 133.
Seeraub 215, 216, 345.<.
Seerecht 210.
Seerechtsdeklaration (von 1856) 23,
92, 316, 317, 345, 349^ 351, 363.
Seeschiffe s. Handelsschiffe.
Seestraßenrecht 218.
Seeunfälle in Küstengewässern 88.
Seewege 219.
Seezeichen 88, 219.
Seitenlichter auf Seeschiffen 219.
Selbständigkeit des Staates 69.
Selbsterhaltungsrecht 69 Anm. 10, 195.
Selbsthilfe 66, 195, 197, 308.
Serbien 27, 46.
— Kapitulationen 137.
— Religionsfreiheit 27, 48, 282.
— s. a. Reich, Deutsches.
Servituten 75, 163, 296.
Settlements 202.
Siam 5, 140, 142.
— s. a. Reich, Deutsches.
Sicherheitsleistung 197.
— für Prozeßkosten 205.
Sicherung von Ansprüchen 181, 182.
— völkerrechtlicher Rechtsverhält-
nisse 181 ff.
Signalkodex 218.
Signalordnung 88.
Skandinavische Staaten 53, 54.
Skandinavischer Münzverbaud 249.
Sklavenhandel, dessen Bekämpfung
21, 30, 152, 214, 283, 286, 289.
Soldaten, kranke und verwundete 316.
Souveränität 47, 171.
— Erwerb durch Privatpersonen 41,
94.
— deren "Verletzung 108.
Soziabilität 69.
Spaltung eines Staates 187.
Spartel, Kap 220, 342.
Spezialnotifikation (Blockade) 350.
Spione 318, 330.
Spirituosen 284, 285, 294.
Spitäler 267, 342.
Sprenggeschosse 25, 32.
Springbockfall 366 Anm. 5.
Spurweite der Eisenbahnen 240.
St. Barthelemy 163.
Staat, dessen Anerkennung 45, 46.
— Begiiff 41.
— dessen Beleidigung 67.
— dessen Entstehung und Untergang
44, 45.
— dessen Rangordnung 61.
— dessen Selbständigkeit 68.
— dessen Titeländerung 61.
Staatenbund 50, 121.
Staatengerichtshof im Haag 306, 313.
Staatengründung 94.
Staatenkongresse 60, 144, 145.
Staatenstreitigkeiten 300.
Staatenverbindungen 45, 121.
Staatsangehörige. Vertretung im
Kriegsfalle 320..
Staatsangehörigkeit 70, 96, 97, 105,
106.
Staatsdienst barkeiten 75, 163.
Staatseinnahmen , deren Verpfändung
182.
Staatsfremde, deren Rechtsstellung
70, 77, 88, 96, 161, 198, 201, 204ff.,
230, 231, 258.
Staatsgebiet 70, 79, 92, 94.
— dessen Besetzung 182, 310, 339.
— dessen Verpfändung 197.
Staatsgewalt 59 ff.
— deren Erwerb und Verlust 92, 94.
Staatsgut 341.
Staatshaupt 68, 78, 92, 113, 114,
116ff., 168, 171, 173, 174, 322, 329.
Staatspapiere. Ausschluß v. Börsen-
verkehr 311.
480
Sachregister.
Staatsschiffe 78, 91, 209, 211.
Staatsschulden 188.
Staatsservituten 75.
Staatsteile 44.
Staatsvermögen im Kriege 341.
Staatsverträge 171 ff., 289.
— deren Erlöschen 181.
Staatsvolk 70, 105 ff.
Staffelfahrt 200.
Stammesgenossen 66.
Standrecht 319.
Statthalter 117.
Statutenkollision 16, 71, 106, 161,
251, 258.
Steinhlockade 348.
Sterbeurkunden von Kriegsgefangenen
334.
Steuern 340.
Stillschweigen als Zustimmung 94,
102, 167, 169, 170, 185.
Stoffe, die unnötige Leiden verur-
sachen 331.
Strafen 340.
Strafgelder 341.
Strafgerichtsbarkeit der Jurisdiktions-
konsuln 141.
Strafrecht und Strafverfahren, inter-
nationales 142, 261.
Strandung 88.
Streitige Gerichtsbarkeit 141, 300.
Streitigkeiten zwischen Mannschaften
fremder Schiffe 90.
— zwischen Staaten 300.
— völkerrechtliche 300.
deren friedliche Beilegung 301.
Ströme s. internationale Str., kon-
ventionelle Str.
Subditi temporarii 77.
Subjugatio 321.
Südafrikanische Republik 45, 56, 58.
Sudan 29, 57, 73.
— Beseitigung d. Kapitulationen 139.
Saezkanal, dessen Neutralisierung
147, 228, 326.
Suezkanalkommission 147.
Sujets mixtes 106.
Summa potestas 47.
Sundzoll 211.
Suzeränität 54, 55 — 59.
Systeme copartageant 17.
T.
Talienwan 34, 104.
Talweg 80.
Tatsachen, rechtserhebliche 166 ff.
Telegraphenkabel, unterseeische 81,
88, 214, 246, 324, 356.
— unterirdische 81.
Telegraphenverein 150, 245.
Telegraphenverträge 245.
Telephonbetrieb 248.
Territorialgarantie 182, 323.
Terrtiorialgewalt s. Gebietshoheit.
Territoire flottant 91.
TeiTitorialprinzip 72.
Territorial waters Jurisdiction 89.
Testament des Königs der Belgier
164.
— von Kriegsgefangenen 334.
Thessalien 74.
Tierärzte 267.
Tierkrankheiten 277.
Tierwelt in Afrika 280.
Titeländerungen 61.
Tollwut der Hunde 277.
Tongainseln 73, 141.
Tonking 29.
— Aufhebung der Konsulargerichts-
barkeit in T. 141.
Tonnengehalt der Seeschiffe 218.
Tragweite der Strandbatterien 85, 86,
91.
Transport, internationaler 153.
Transvaal 45, 56, 58.
Trennung von Tisch und Bett 259.
Truppenkörper auf fremdem Staats-
gebiet 78, 209.
Tunis 28, 55, 57, 172, 178.
Sachregister.
481
Tunis, Aufhebung der Konsular-
gerichtsbarkeit in T. 138.
Türkei , Aufnahme in das europäische
Konzert 4, 23, 46.
— Europäische Postämter 243.
— Gemischte Gerichtshöfe in der
T. 155, 156.
— Interventionsrecht der Groß mächte
66.
— Kollektivgarantie 67.
— Konsulargerichtsbarkeit in der T.
136.
— Religionsfreiheit in der T. 27, 49,
282.
— Überwachung der Finanz Verwal-
tung 148.
— Unabhängigkeit und Integrität
183, 184.
— s. a. Reich, Deutsches.
U.
Übertragung der Hoheitsrechte 166.
— der Verwaltung 296.
Überwachung der Donauschiffahrt
213.
Ultimatum 319.
Unbetretbarkeit der Wohnung 119,
126, 127, 134.
Unbewegliche Güter 70, 76, 78, 119,
126, 204.
UnfreundHcher Akt 47, 173, 191, 302.
Uniform, feindliche 332.
Unionen, internationale 13, 25, 30,
149, 237, 241 ff.
Unterrichtsanstalten 341.
Unterscheidungszeichen der See-
schiffe 218.
Unterseeische Telegraphenkabel 81,
88, 214, 246, 324, 356.
Unverletzlichkeit von Personen und
Sachen 79, 115.
Unzivilisierte Truppen 333.
Urheberrecht 254.
Urkunden 252.
▼. Li szt, Völkerrecht. 4. Anfl.
Ursprungszeugnisse 235.
Usurpator 116.
V.
Vasallenstaat 56.
Vasallität 56.
Venezuela 65, 308, 309.
Veränderungen in der Regierungs-
form eines Staates 47.
Verankerte Schiffe inKüstengewässem
89.
Verbrecher, deren Auslieferung 262.
Verdächtige Zone 290, 292.
Vereinbartes Recht zur Intervention
66.
Vereinigte Staaten 3, 18, 62.
— s. a. Reich, Deutsches.
Vergeltung 310, 311.
Vergiftete Waffen 331.
Verjährung 166.
Verkauf von Schiffen 362.
Verkehi-sinteressen 115, 209.
Verlust der Staatsangehörigkeit 92.
— von Staatsgebiet 106.
Vermittelung 63, 301.
Vermögensrechtliche Interessen 277 ff.
Verpfändung v. Staatseinnahmen 182.
— von Staatsgebiet 197.
Verschluß der Eisenbahnwagen 240.
Verteidigungskrieg 315.
Verträge, politische 48.
— völkerrechtliche 171 ff.
— deren Aufhebung 179, 181, 185,
320.
Vertragsschluß, Recht dazu 114.
Vertretungsbefugnis 113, 114.
Verwaltungsgemeinschaften 3, 150 ff.
Verwundete s. Genfer Konvention u.
Haager Friedenskonferenz.
Vizekönig 117.
Vizekonsuln 131.
Vogelschutzkonvention 281.
Völkerrechtliche Agenten 115.
— Rechtsverhältnisse 161 ff.
31
482
Sachregister.
Völkerrechtliche Servituten 163.
— Verträge 171 ff.
Völkerrechtlicher Verkehr der Staaten
113 ff.
Vorherrschaft der Staaten 61.
Vormundschaft über Erwachsene 261.
— über Mindeijährige 252, 260.
W.
"Waffen, die unnötige Leiden ver-
ursachen 32, 331, 332.
Waffengewalt 326.
Waffenruhe 343.
Waffenstillstand 321, 343.
Wahlkonsuln 131.
Wahlrecht, politisches 206.
Waren, Ein-, Aus- und Durchfuhr
von W. 234.
Warenbezeichnungen, Schutz der W.
252.
Washingtoner Regeln 12.
Wasserscheide 80.
Watten und Haffe 90.
Wechselrecht, internationales 255.
Wegnahme feindlichen Eigentums
332.
Wehrlose Feinde 331.
Wehrpflicht 327.
— undWehi-steuer der Staatsfremden
77.
Weltpostverein 30, 151, 156, 243.
Werfen von Geschossen usw. aus
Luftschiffen 332.
Widerspruch 169.
Willenserklärung 167, 168, 169, 170,
171, 172.
Willkürliche Handlungen 166.
Wirkung der- Staats vertrage 176.
Wismar, Stadt und Herrschaft 164.
Wissenschaftliche Interessen, deren
Schutz 288.
Wohltätigkeitsanstalten 34 1 .
Wohlwollende Neutralität 358.
Wohnsitz, dessen Verlegung 99.
Wundärzte 267.
Xenelasie 320.
X.
Z.
Zanzibar 28, 58, 170.
— Aufhebung der Konsulargerichts-
barkeit 139.
— s. a. Reich, Deutsches.
Zeigen der Flagge 218.
Zeit, Ablauf derselben 166.
Zeitungskorrespondenten 329.
Zerschneiden von Kabeln 356.
Zerstörung feindlichen Eigentums 332.
Zivil gerichtsbarkeit der Jurisdiktions-
konsuln 141.
Zivilprozeß 205, 251, 261.
Zollanschluß 236.
Zölle 340.
Zollfreiheit 129, 135.
Zollkai-telle 235.
Zollkrieg 311.
Zollkutter 92.
Zollpolizei 88.
Zolltarife , deren Veröffentlichung 153,
237, 288.
Zolltarifgesetz 233, 311.
Zollverbände 236.
Zollverein 22.
Zuckerkommission 154.
Zuckerkonvention 237.
Zuidersee 210.
Zurückhaltung neutraler Schiffe 357.
Zusammenschluß von Staaten 187.
Zusammenstoß von Schiffen auf See
88, 218.
Zustellung, gerichtliche und außer-
gerichtliche 256.
Zustimmung zu Verträgen 174, 175.
Zwang bei Willenserklärung 171.
Zwangsauflagen 340.
Bachdruckerei des Waisenhauses In Halle a. S.